Friedhofsgebühren Bad Honnef 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Bad Honnef · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53604

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 12.12.2001, Fassung der 3. Änderungssatzung (Stand 01.03.2018)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.109,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I Nr. 1 GebS
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.559,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I Nr. 7 GebS (Gebühr je Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
616,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. I Nr. 3 GebS
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
770,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für 2 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif in der Satzung vorhanden
💡 Umgerechnet: 385 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 770 € für 2 Urnen (= Ø 385 € je Urne)
📄 § 2 Ziff. I Nr. 8 GebS (Urnenwahlgrabstätte pauschal für 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
527,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Sammelgrabstätte; keine Kennzeichnung/Grabschmuck gestattet (§ 36)
📄 § 2 Ziff. I Nr. 10 GebS
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
527,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur auf Waldfriedhof, Neuem Friedhof und Friedhof Aegidienberg (§ 33 Abs. 8)
📄 § 2 Ziff. I Nr. 11 GebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
592,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 592 € · Urne: 142 €
📄 § 2 Ziff. II a) Nr. 2 und II b) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
214,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziff. III a) GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.12.2001, Fassung der 3. Änderungssatzung (Stand 01.03.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Honnef vom 12.12.2001, Fassung der 3. Änderungssatzung (Stand 01.03.2018)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Honnef

  • Friedhofsgebührensatzung -

vom 12.12.2001

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718) in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Bad Honnef vom 08.10.1993 hat der Rat der Stadt Bad Honnef am 06.12.2001 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Bad Honnef und für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben:

§ 2 *)

Gebührensätze

I. Grabstätten

  1. 1. Reihengrabstätte 1.109,-- Euro
  2. 2. Kindergrabstätte 340,-- Euro
  3. 3. Urnenreihengrabstätte 616,-- Euro
  4. 4. Reihengrabstätte im Grabkammersystem 664,-- Euro
  5. 5. pflegefreies Reihengrab 2.796,-- Euro
  6. 6. pflegefreies Urnengrab 1.152,-- Euro
  1. 7. Wahlgrabstätte u. Gemeinschaftsgrabstätte, je Grabstelle 1.559,-- Euro
  2. 8. Urnenwahlgrabstätte (für 2 Urnen) 770,-- Euro
  3. 9. Wahlgrabstätte im Grabkammersystem (für 2 Särge) 1.332,-- Euro
  4. 10. Urnenplatz für anonyme Beisetzung 527,-- Euro
  5. 11. Urnenplatz unter einem Baum 527,-- Euro

II. Beisetzungen

a) Reihengräber und Wahlgräber

  1. 1. Beisetzung der Leiche eines Kindes bis 5 Jahre 275,-- Euro
  2. 2. Beisetzung der Leiche einer Person ab 5 Jahre 592,-- Euro
    • b) Beisetzung von Urnen oder Aschen im Urnenreihen-/wahlgrab 142,-- Euro
    • c) Beisetzung von Urnen oder Aschen im anonymen Urnengrab 143,-- Euro d) Beisetzung von sterblichen Überresten in Gebeinekisten bis zum Format 80 X 80 X 40 cm 120,-- Euro
    • e) Beisetzung einer Leiche im Grabkammersystem 359,-- Euro

III. Für die Benutzung der

a) Leichenhalle 214,-- Euro

b) Friedhofskapelle 214,-- Euro

IV. Ausgrabungen, Umbettungen und Sonstiges

  1. 1. Ausgrabung einer Leiche zwecks Überführung nach einem auswärtigen Friedhof aus einem Erdgrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist 833,81 Euro während der zweiten Hälfte der Ruhefrist 712,92 Euro nach Ablauf der Ruhefrist 592,00 Euro aus einem Kammergrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist 600,81 Euro während der zweiten Hälfte der Ruhefrist 479,92 Euro nach Ablauf der Ruhefrist 359,00 Euro
  1. 2. a) Ausgrabung einer Urne 142,-- Euro
    • b) Umbettung einer Urne 284,-- Euro
  1. 3. Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung) einer Leiche aus einem Erdgrab in ein Erdgrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist 1.551,44 Euro während der zweiten Hälfte der Ruhefrist 1.425,81 Euro nach Ablauf der Ruhefrist 1.184,00 Euro aus einem Kammergrab in ein Kammergrab während der ersten Hälfte der Ruhefrist 1.085,44 Euro während der zweiten Hälfte der Ruhefrist 959,81 Euro nach Ablauf der Ruhefrist 718,00 Euro aus einem Erdgrab in ein Kammergrab oder umgekehrt während der ersten Hälfte der Ruhefrist 1.318,44 Euro während der zweiten Hälfte der Ruhefrist 1.192,81 Euro nach Ablauf der Ruhefrist 951,00 Euro
  2. 5. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der vorgeschriebenen Bestattungszeit 500,-- Euro
  3. 6. Aufbewahrung von Urnen 15,-- Euro

V. Genehmigung von Gedenkzeichen und Grabplatten

Für die Genehmigung von Gedenkzeichen, Grabplatten und Grabeinfassungen sowie deren Ersatz 75,-- Euro §3 Verlängerung des Nutzungsrechtes

Wird das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte verlängert, so ist für die Zeit der Verlängerung je angefangenem Nutzungsjahr bei allgemeinen Wahlgrabstätten ein dreißigstel, bei Urnenwahlgrabstätten ein fünfundzwanzigstel und bei Wahlgrabstätten im Grabkammersystem ein fünfzehntel der vollen Gebühr zu zahlen.

§ 4 – Rücknahme vor Ablauf des Nutzungsrechtes

Wird eine Grabstätte nach § 24 Abs. 2 der Friedhofssatzung zurückgenommen, so wird von dem auf den Zeitraum vom Tage der Zurücknahme bis zur Beendigung des Nutzungsrechtes entfallenden Gebührenanteil für jedes volle, noch nicht abgelaufene Jahr 80 v.H. der ursprünglich entrichteten, auf ein Jahr entfallenden Gebühr erstattet.

§ 5 – Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte, auf dessen Antrag die Benutzung gestattet bzw. die Handlungen bewirkt werden, sowie die privatrechtlich zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 6 – Fälligkeit der Gebühren

Über die zu entrichtenden Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid. Die Gebühren sind einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Honnef vom 16.12.1996 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.

*) § 2 mit Wirkung vom 01.03.2018 in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bad Honnef – Friedhofsgebührensatzung -

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2013 (Friedhofssatzung, Inkrafttreten 01.01.2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über Friedhöfe und Grabmale der Stadt Bad Honnef (Friedhofssatzung) vom 12.12.2013

Inhaltsübersicht – Friedhofssatzung vom 12.12.2013

Präambel

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Eigentum an den Friedhöfen

§ 3 Bezeichnung der Friedhöfe

§ 4 Verwaltung der Friedhöfe

§ 5 Bestimmung der Friedhöfe

§ 6 Einziehung

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 7 Zutritt zu den Friedhöfen

§ 8 Ordnungsvorschriften

§ 9 Gewerbetreibende

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Anmeldung von Bestattungen

§ 11 Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen

§ 12 Ausheben und Schließen sowie Belegen der Gräber

§ 13 Ruhefristen

§ 14 Umbettungen und Ausgrabungen

§ 15 Befugnisse des Friedhofswärters

IV. Grabstätten

§ 16 Eigentum an den Grabstätten

§ 17 Arten der Gräber

A. Reihengräber/Reihengrabkammern

§ 18 Reihengräber/Reihengrabkammern

§ 19 Art und Maße der Reihengräber/Reihengrabkammern

§ 20 Anlage der Reihengräber/Reihengrabkammern

B Wahlgräber

§ 21 Wahlgräber

§ 22 Art und Maße der Wahlgräber

§ 23 Erwerb des Nutzungsrechts

§ 24 Inhalt und Dauer des Nutzungsrechts

§ 25 Erlöschen des Nutzungsrechts

§ 26 Verlängerung des Nutzungsrechts

§ 27 Entzug des Nutzungsrechts

§ 28 Kosten bei Entzug des Nutzungsrechts

C. Gemeinschaftsgräber

§ 29 Art und Maß der Gemeinschaftsgräber

§ 30 Anlage der Gemeinschaftsgräber

§ 31 Kreis der Berechtigten

§ 31a Gemeinschaftskindergrabstätte

D. Ehrengräber

§ 32 Ehrengräber

E. Aschengräber

§ 33 Aschengräber

§ 34 Vorzulegende Unterlagen

F. Grüfte

§ 35 Grüfte

G. Anonyme Gräber

§ 36 Anonyme Gräber

H. Wahlgrabstätten als Grabkammern

§ 37 Wahlgrabstätten im Grabkammersystem

§ 38 Erwerb des Nutzungsrechts

§ 39 Inhalt und Dauer des Nutzungsrechts

§ 40 Erlöschen des Nutzungsrechts

§ 41 Verlängerung des Nutzungsrechts

§ 42 Entzug des Nutzungsrechts

I. Pflegefreie Erdgräber

§ 42a Pflegefreie Erdgräber

V. Denkmalschutz und Gestaltung der Grabstätten

§ 43 Denkmalschutz einschließlich geschichtlicher Grabmale

§ 44 Gestaltungsgrundsätze

§ 45 Grabmalgenehmigungsverfahren

§ 46 Anlieferung

§ 47 Fundamentierung und Befestigung

§ 48 Gestaltung und Unterhaltung der Gräber

VI. Schlußbestimmungen

§ 49 Gebühren

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

§ 51 Haftung

§ 52 Haftungsausschluss

§ 53 Inkrafttreten

Anlage 1: Grabmalgestaltungsmaße Satzung

über Friedhöfe und Grabmale der Stadt Bad Honnef

  • Friedhofssatzung -

vom 12.12.2013

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) und

§ 7 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564) hat der Rat der Stadt Bad Honnef am 19.06.2013

folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die städtischen Friedhöfe und die dort stattfindenden Bestattungen.

§ 2 – Eigentum an den Friedhöfen

Das Eigentum der Stadt an ihren Friedhöfen unterliegt nur den aus dieser Satzung sich ergebenden Beschränkungen.

§ 3 – Bezeichnung der Friedhöfe

Die bestehenden Friedhöfe sind wie folgt bezeichnet:

  1. 1. Alter Friedhof,
  2. 2. Neuer Friedhof,
  3. 3. Waldfriedhof Rhöndorf,
  4. 4. Friedhof Aegidienberg.

§ 4 – Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Begräbniswesens obliegt der Bürgermeisterin – Friedhofsverwaltung -.

§5 Bestimmung

der Friedhöfe

  1. 1. Die Friedhöfe dienen grundsätzlich der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die
    • a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bad Honnef waren, oder
    • b) ein Recht auf Nutzung einer Grabstätte besaßen oder
    • c) früher 10 Jahre in Bad Honnef ihren Hauptwohnsitz hatten oder
    • d) deren Eltern in Bad Honnef ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
  1. 2. Die Bestattung anderer Verstorbener kann auf Antrag gestattet werden, wenn es die Belegungsverhältnisse zulassen.
  1. 3. Das Recht, eine Leiche unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des Stadtgebietes bestatten zu lassen, bleibt unberührt.

§ 6 – Einziehung

  1. 1. Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Rates der Stadt ganz oder zum Teil der Benutzung entzogen werden. Zwischen dem Beschluss und seiner Durchführung soll eine Frist von sechs Monaten liegen. Auf die bevorstehende Einziehung ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Außerdem sind die Nutzungsberechtigten und die zur Pflege Verpflichteten (§§ 20 Abs. 1 und 24), falls sie ermittelt werden können, besonders zu benachrichtigen.
  1. 2. Einzelne Grabstätten können auch durch Anordnung der Friedhofsverwaltung – ohne Ratsbeschluss -, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, der Benutzung entzogen werden.
  1. 3. Von dem in dem Beschluss oder der Anordnung festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Bestattungs- und Nutzungsrechte. Die Friedhofsverwaltung wird auf Antrag für jede Grabstätte ein Ersatzgrab gleicher Art unentgeltlich zuweisen und gewünschte Umbettungen ausführen. Die durch die Verlegung der Grabstätte entstehenden Kosten trägt die Stadt.

II. Ordnung auf den Friedhöfen

§ 7 – Zutritt zu den Friedhöfen

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgege- ben (Friedhofsordnung).
  1. 2. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung können Friedhöfe aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise für den Zutritt zu bestimmten Zeiten gesperrt werden. 3) Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Fällen den Besuch der Friedhöfe auch außerhalb der Öffnungszeiten gestatten.

§ 8 – Ordnungsvorschriften

  1. 1. Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Sie sind verpflichtet, den Weisungen des Aufsichtspersonals Folge zu leis- ten. Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betre- ten.
  1. 2. Nicht gestattet ist insbesondere
    • a) die Friedhöfe auf anderem Wege als durch die Tore zu betreten oder zu verlassen,
    • b) Tiere und Fahrzeuge aller Art mitzubringen und Wege mit Fahrzeugen zu befahren, soweit nicht von der Friedhofsverwaltung ein Erlaubnisschein erteilt ist, der auf Verlangen vorzuzeigen ist; mitgeführt werden dürfen:
  2. 1. Kinderwagen,
  3. 2. Führhunde für Blinde,
  4. 3. Fahrzeuge für Körperbehinderte;
    • c) jede Ruhestörung, Beschädigung und Verunreinigung;
    • d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten;
    • e) Druckschriften zu verteilen;
    • f) Abfall außerhalb der hierfür vorgesehenen Behälter und Plätze abzulegen oder nicht auf den Friedhöfen entstandenen Abfall dort abzuladen;
    • g) die Ausübung von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen;
    • h) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Fried- hofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
  1. 3. In den Bereichen der Friedhöfe, in denen bereits getrennte Abfallbehälter aufgestellt wurden, sind die Grün- und Kunststoffabfälle im entsprechenden Behälter abzulegen.

§ 9 – Gewerbetreibende

  1. 1. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhau- er und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zu- lassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende, wie zum Beispiel Gärtner, müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. Sofern zutreffend können Gewerbetreibende auch anzeigen, dass sie die ILO- Konvention 182 (gelieferte Produkte werden nicht durch ausbeuterische Kinderarbeit im Herstellungsland gewonnen) wann immer möglich beachten.
  1. 2. Auf ihren Antrag werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zuge- lassen, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
    • b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähn- lichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abge- legt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. 3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der An- tragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversi- cherungsschutz nachweist. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die da- zu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schä- den, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 4. Über den Antrag nach Abs. 2 dieser Satzung wird innerhalb einer Frist von 4 Wochen entschieden. § 42 a Abs. 2 Satz 2 – 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) gilt entsprechend. Ist innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Das Verwaltungsver- fahren nach dieser Satzung kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungs- verfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) abgewickelt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Erlaubnisscheins, der von den zugelas-senen Gewerbetreibenden oder ihren Gehilfen stets mitzuführen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals vorzuzeigen ist. Der Erlaubnisschein wird jedes Jahr von der Friedhofsverwaltung neu ausgestellt.

  1. 5. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur an Werktagen in den Monaten Mai – September Montag – Freitag von 06.00 – 20.00 Uhr Samstag von 06.00 bis 13.00 Uhr, in den Monaten Oktober – April Montag - Freitag von 07.00 – 16.00 Uhr Samstag von 07.00 – 13.00 Uhr

ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für bestimmte Tage oder Tageszei-ten gewerbliche Arbeiten untersagen.

  1. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried- höfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hin- dern. Bei Beendigung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen kei- nerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent- nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  1. 7. Die Gewerbetreibenden dürfen die Wege der Friedhöfe mit geeigneten Fahrzeugen be- fahren.
  1. 8. Mit Erlaubnis des Grabinhabers dürfen Steinmetze und Grabpflegebetriebe ihre Na- mensetiketten an den Grabstätten anbringen. Die Etiketten dürfen eine Größe von 7 x 10 cm nicht überschreiten. Auf dem Alten Friedhof und dem Waldfriedhof Rhöndorf ist die Anbringung von Namensetiketten aus Denkmalschutzgründen untersagt.
  1. 9. Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger Mahnung gegen die Vorschriften der Fried- hofssatzung verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mah- nung entbehrlich. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Anmeldung von Bestattungen

  1. 1. Die Bestattung ist unter Vorlage der standesamtlichen Bescheinigung und des Bestat- tungsantrages bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Friedhofsverwaltung führt die Begräbnisliste und setzt Tag und Stunde der Bestattung fest.
  1. 2. Bestattungen finden grundsätzlich werktags zu folgenden Zeiten statt:

Für den Alten Friedhof, Neuen Friedhof und Friedhof Aegidienberg von Montag – Donnerstag

  1. 08.00. – 11.00 Uhr und
  2. 13.15. – 14.00 Uhr Freitag
  3. 08.00. – 10.30 Uhr.

Für den Waldfriedhof Rhöndorf Montag – Donnerstag

  1. 08.00. – 11.00 Uhr Freitag
  2. 08.00. – 10.00 Uhr

Bestattungen außerhalb dieser Zeiten können in Ausnahmefällen zugelassen werden.

§ 11 – Aufbewahrung und Aufbahrung von Leichen

  1. 1. Die Leichen werden in den Trauerhallen aufbewahrt und aufgebahrt. Die Särge dürfen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zur Besichtigung für Angehörige geöffnet werden. Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier werden die Särge endgültig geschlossen.
  1. 2. Bei Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheit verstorben sind, müssen die Särge verschlossen aufgestellt werden. Die Särge dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung vorübergehend noch- mals geöffnet werden. Särge, die von auswärts kommen, bleiben verschlossen, sofern nicht das Gesundheitsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat.

§ 12 – Ausheben und Schließen sowie Belegen der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Stadt für die Bestattung vorbereitet (ausgehoben und ge- schlossen). Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör (Grabstein, Einfassung, Be- pflanzung) vorher entfernen zu lassen.

Beim Grabkammersystem wird die obere Humusschicht sowie die Deckelplatte abge-nommen. Bei einer Zweitbelegung wird der untere Sarg mit verrottbarem Material (Reisig, Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der Bestattung ist ein neuer Geruchsfil-ter anzubringen. 2) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Lauf-dielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.

  1. 3. Die Tiefe der Gräber beträgt bei
    • a) Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens 1,40 m,
    • b) allen anderen Verstorbenen mindestens 1,80 m,
    • c) Wahlgräbern im Grabkammersystem 2,10 m,
    • d) Reihengräbern im Grabkammersystem 1,50 m.

Bei Erdbestattung muss die Erdfüllung über den Särgen bis zur Erdoberfläche mindes-tens 0,90 betragen. Die Gräber müssen durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. Bei Bestattungen in Wahlgrabkammern wird der Sarg der Erstbelegung auf der Grab-sohle abgestellt. Bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf Querträgern des zweiten Rahmenteiles abgestellt.

  1. 4. In jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen sind zulässig bei
    • a) Bestattung einer Leiche eines Kindes bis zu einem Jahr im Grab eines Familienan- gehörigen,
    • b) gleichzeitiger Bestattung der Leichen von Geschwistern im Alter bis zu 5 Jahren,
    • c) der Belegung im Wahlgrabkammersystem, hier ist die Bestattung von 2 Leichen zu- lässig.
  1. 5. Die Bestattung einer Tot- oder Fehlgeburt kann auf Wunsch der Eltern erfolgen.
  1. 6. Aus Kunststoff oder teilweise aus Kunststoff hergestellte Särge dürfen nicht verwandt werden. Desgleichen ist die Benutzung von Kleidung, Leichenhüllen oder –hemden sowie eine Sarginnenausstattung aus Kunststoffen nicht gestattet.
  1. 7. Särge mit Metalleinsätzen sind nicht gestattet.
  1. 8. Beim Grabkammersystem dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern verwendet wer- den; die Sarginnenauskleidung darf nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Baumwoll- stoffen bestehen.
  1. 9. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten.
  1. 10. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

§ 13 – Ruhefristen

  1. 1. Die Ruhefristen bis zur Wiederbelegung betragen für alle Friedhöfe des Stadtgebietes:
    • a) bei Erwachsenen und Kindern über 5 Jahren 25 Jahre
    • b) bei Kindern bis zu 5 Jahren 12 Jahre c) bei der Bestattung von Särgen im Grabkammersystem 12 Jahre
  1. 2. Bei Aschenbestattungen beträgt die Ruhefrist 20 Jahre
  1. 3. Soll ein Grab wiederbelegt werden und wird festgestellt, dass die zuletzt bestattete Leiche ungenügend verwest ist, so darf eine Bestattung dort nicht vorgenommen wer- den.

§ 14 – Umbettungen und Ausgrabungen

  1. 1. Die Ausgrabung zum Zwecke der Umbettung oder der Überführung an einen anderen Bestattungsort kann genehmigt werden. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über die Leiche verfügen kann. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Umbettungen und Ausgrabungen finden nur in den Monaten Oktober – März statt.

  1. 2. Der Antragsteller hat alle durch die Umbettung entstehenden Kosten zu tragen. Dazu rechnen auch die Kosten, die zur Behebung von Schäden an Nachbargräbern entste- hen.
  1. 3. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab desselben oder eines anderen städtischen Friedhofes sind nicht zulässig.
  1. 4. Ausgrabungen von Leichen zu anderen Zwecken als zur Umbettung dürfen nur auf Anordnung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde vorgenommen werden.

§ 15 – Befugnisse des Friedhofswärters

  1. 1. Das Ausheben und Zuschütten der Gräber sowie das Ausgraben oder die Umbettung einer Leiche geschieht durch den Friedhofswärter oder andere von der Friedhofsver- waltung bestimmte Personen.
  1. 2. Der Friedhofwärter führt ein Verzeichnis, in das fortlaufend jede Bestattung, insbe- sondere der Name, Bestattungstag und die Bezeichnung der Grabstelle des Bestatteten einzutragen sind. Dieses Verzeichnis ist allmonatlich der Friedhofsverwaltung zur Prüfung vorzulegen.
  1. 3. Der Friedhofswärter ist nicht befugt, Gebührenberechnungen vorzunehmen oder Zah- lungen entgegenzunehmen.

IV. Grabstätten

§ 16 – Eigentum an den Grabstätten

Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. Rechte Dritter können nur nach dieser Sat-zung begründet werden.

§ 17 – Arten der Gräber

Es werden unterschieden:

A. Reihengräber/Reihengrabkammern, B. Wahlgräber, C. Gemeinschaftsgräber, D. Ehrengräber, E. Aschengräber, F. Grüfte, G. Anonyme Gräber, H. Wahlgrabstätten als Grabkammern, I. Pflegefreie Erdgräber.

A. Reihengräber/Reihengrabkammern

§ 18 – Reihengräber/Reihengrabkammern

  1. 1. Reihengräber bzw. Reihengrabkammern sind die allgemeinen Gräber, die von der Friedhofsverwaltung ohne Auswahlmöglichkeit zugewiesen werden.
  1. 2. Diese Gräber werden ausnahmslos der Reihe nach belegt. Zwischen den Reihengrä- bern dürfen keine Wahlgräber überlassen werden. Eine nachträgliche Umwandlung in ein Wahlgrab ist unzulässig.
  1. 3. Auf dem Waldfriedhof Rhöndorf und dem Friedhof Aegidienberg ist die Umwandlung von Reihengräbern, die vereinzelt in Wahlgrabfeldern liegen, in Wahlgräber zulässig.

§ 19 – Art und Maße der Reihengräber/Reihengrabkammern

  1. 1. Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene über 5 Jahre

b) Reihengrabkammern für Verstorbene über 5 Jahre.

  1. 2. Die Reihengräber haben folgende Maße:

a) für Verstorbene über 5 Jahre: Länge: 2,10 m Breite: 1,20 m b) für Verstorbene über 5 Jahre in der Grabkammer: Länge: 2,50 m Breite: 1,50 m

§ 20 – Anlage der Reihengräber/Reihengrabkammern

  1. 1. Die Anlage und Unterhaltung (§ 48) der Reihengräber/Reihengrabkammern obliegt den Angehörigen im Sinne des § 24 Abs. 3. Wird diese Pflicht trotz zweimaliger Auf- forderung nicht ordnungsgemäß erfüllt, so können die Reihengräber/ Reihengrab- kammern von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten tragen die Angehörigen. Das Grabzubehör geht in das Eigentum der Stadt über; eine Entschädigung wird nicht gewährt.
  1. 2. Mit Ablauf der Ruhefrist fallen die Grabstätten an die Stadt zur freien Verfügung zu- rück. Der Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich bekanntgegeben und, soweit möglich, den Angehörigen gesondert mitgeteilt. Die Angehörigen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf der Ruhefrist die Grabstätte abzu- räumen und einzuebnen, insbesondere Grabstein und Einfassung zu entfernen. Nicht abgeräumtes Grabzubehör wird städtischerseits im Auftrag der Angehörigen gegen Zahlung der tatsächlichen Kosten entfernt. Das Grabzubehör geht in das Eigentum der Stadt über; eine Entschädigung wird nicht gewährt.

B. Wahlgräber

§ 21 – Wahlgräber

Wahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, die auf Antrag einzelnen oder mehreren Personen (Nutzungsberechtigte) gegen eine Gebühr für eine längere Nutzungsdauer überlassen werden.

§ 22 – Art und Maße der Wahlgräber

Wahlgräber haben in der Regel folgende Maße:

a) Alter Friedhof Länge: 2,50 m Breite 1,25 m

b) Neuer Friedhof Länge: 3,00 m Breite: 1,25 m

c) Waldfriedhof Rhöndorf, alter Teil Länge: 2,50 m Breite: 1,25 m

Waldfriedhof Rhöndorf, neuer Teil Länge: 3,00 m Breite: 1,25 m d) Friedhof Aegidienberg Länge: 2,50 m Breite: 1,20 m

e) Wahlgräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m

§ 23 – Erwerb des Nutzungsrechts

  1. 1. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nicht nur bei Vorliegen eines Sterbefalls, sondern auch ohne sofortige Bestattung erworben werden, wenn es die Belegungsver- hältnisse zulassen und die in der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung festge- setzte Gebühr entrichtet wird. Die Bestimmungen dieser Satzung – insbesondere hin- sichtlich Anlage, Gestaltung und Pflege von Grabstätten – finden Anwendung.
  1. 2. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Vor deren Aushändigung hat der Er- werber des Nutzungsrechts die Nutzungsgebühr zu zahlen und sich schriftlich zur Ein- haltung der Bestimmungen der jeweils geltenden Satzung über Friedhöfe und Grabma- le zu verpflichten.
  1. 3. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 24 – Inhalt und Dauer des Nutzungsrechts

  1. 1. Die Nutzungsdauer für allgemeine Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Kinderwahl- grabstätten beträgt 30 Jahre; für Urnenwahlgrabstätten 25 Jahre. Eine Wahlgrabstätte darf nur belegt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens für die Dauer der Ruhefrist besteht.
  1. 2. Eine Zurücknahme von Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht noch besteht, kann erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten auf Antrag erfolgen.
  1. 3. In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten die in Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 -7 aufgeführten Personen. Ausnahmen können auf Antrag der Nutzungsberechtigten in besonderen Fällen gestat- tet werden.
  1. 4. Die bislang gemäß § 19 Absatz 1 Buchstabe a) bestehenden Reihengräber für Verstor- bene bis zu 5 Jahren (Kinderreihengräber) erhalten das Nutzungsrecht der Kinder- wahlgrabstätten ab dem Tag des Inkrafttreten dieser Satzung für die Restdauer des ent- richteten Nutzungsentgeltes. Mit Ablauf des bisherigen Reihengrabrechtes ist das Recht auf Verlängerung eingeräumt. Bis auf die Ausnahme einer weiteren Bestattung eines Kindes bis zu 5 Jahren ist eine weitere Belegung nicht erlaubt.
  1. 5. Das Nutzungsrecht wird mit dem Inhalt bestellt, dass während seiner Dauer zunächst der Erwerber nutzungsberechtigt ist. Nach Ableben des Erwerbers sind, soweit kein einzelner nutzungsberechtigter Dritter namentlich bestimmt ist, nachstehende Perso- nen in dieser Reihenfolge nutzungsberechtigt:
  1. 1. der überlebende Ehegatte,
  2. 2. der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, 3. die Kinder,
  3. 4. die Stiefkinder,
  4. 5. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 6. die Eltern,
  6. 7. die Geschwister,
  7. 8. die Stiefgeschwister,
  8. 9. die nicht unter 1- 8 fallenden Erben.

In den Gruppen 3 bis 9 wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

Das Nutzungsrecht kann beim Ableben des Erwerbers auf eine von ihm bestimmte o-der eine in der Gruppe 1 – 9 aufgeführte Person nur mit deren Zustimmung übergehen.

  1. 6. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht jederzeit auch auf eine an- dere als die in Abs. 5 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  1. 7. Die Anlage und Unterhaltung (§ 48) der Wahlgräber obliegt dem Nutzungsberechtig- ten.

§ 25 – Erlöschen des Nutzungsrechts

  1. 1. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte erlischt nach Ablauf des Nutzungszeit- raumes (§ 24 Abs. 1). Das Nutzungsrecht erlischt ferner mit der Zurücknahme gem. § 24 Abs. 2; soweit eine Verlängerung des Nutzungsrechts vereinbart worden ist, nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes (§ 26).
  1. 2. Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechts fallen die Grabstätten an die Stadt zur freien Verfügung zurück. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzei- tig schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen. Die Nutzungsberechtigten sind ver- pflichtet, innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabstätte ab- zuräumen und einzuebnen, insbesondere Grabstein und Einfassung zu entfernen. Nicht abgeräumtes Grabzubehör wird städtischerseits im Auftrag der Nutzungsberechtigten gegen Zahlung der tatsächlich entstehenden Kosten entfernt. Das Grabzubehör geht in das Eigentum der Stadt über; eine Entschädigung wird nicht gewährt.

§ 26 – Verlängerung des Nutzungsrechts

  1. 1. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf weitere 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahre gegen Zahlung der anteiligen Gebühr möglich. Erstreckt sich jedoch bei einer Grab- stelle innerhalb eines Wahlgrabes die Ruhefrist über den Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsrechtes hinaus, so ist das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte um die Zeit zu verlängern, die für die Einhaltung der Ruhefrist erforderlich ist. Bei Kinderwahlgräbern ist die Verlängerung des Nutzungsrechts auf weitere 5 oder 10 Jahre gegen Zahlung der anteiligen Gebühr möglich. 2) Verlängerungsanträge sind rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Fried- hofsverwaltung zu stellen. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtig- ten.

§ 27 – Entzug des Nutzungsrechts

  1. 1. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nebst Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in ih- rer Unterhaltung vernachlässigt wird. In diesen Fällen ergeht zuvor eine schriftliche Aufforderung, die die Entziehung der Grabstätte androhen muß. Sind die Berechtigten unbekannt oder ist ihr Aufenthaltsort nicht zu ermitteln und ist die Grabstätte seit 1 Jahr in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, so genügt eine befristete Aufforderung in Form eines einmonatigen Aufrufes auf der Grabstätte.
  1. 2. Wird das Nutzungsrecht gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 entzogen, so kann die Grabstät- te eingeebnet werden, wenn die Ruhefrist abgelaufen ist. Im Übrigen gilt § 20 Abs. 2 Satz 4 und 5 entsprechend.

§ 28 – Kosten bei Entzug des Nutzungsrechts

Für Gräber, die nach § 27 entzogen worden sind, bei denen die Ruhefrist jedoch noch nicht abgelaufen ist, hat der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. dessen Erben für die Dauer der Ruhefrist jährlich die Kosten der Pflege und Instandhaltung im Rahmen des § 42a Abs. 1 oder

§ 48 , die dann städtischerseits veranlasst wird, zu erstatten.

C. Gemeinschaftsgräber

§ 29 – Art und Maß der

Gemeinschaftsgräber

An dafür geeigneten Stellen der Friedhöfe können Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und an geistliche Orden der in §§ 1 und 15 des Kirchensteuergesetzes NW – in der jeweils gelten-den Fassung – genannten Religionsgemeinschaften, die in einem gemeinsamen Hausstand vereinigt leben oder an Pfarrgemeinden zur Bestattung der Ordensmitglieder bzw. Pfarrgeist-lichen überlassen werden. Die Mindestzahl der Einzelgräber einer Gemeinschaftsgrabstätte beträgt fünf. Die Grabstätten sind in der Größe der Wahlgräber anzulegen. §§ 22 bis 28 finden entsprechend Anwendung.

§ 30 – Anlage der Gemeinschaftsgräber

Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Errichtung eines gemeinschaftlichen Grab-denkmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch einheitlich durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden.

§ 31 Kreis

der Berechtigten

In den Gemeinschaftsgräbern dürfen nur Mitglieder der betreffenden Gemeinschaft bestattet werden. Der Kreis der Berechtigten ist in der Verleihungsurkunde zu bestimmen.

§ 31 a

Gemeinschaftskindergrabstätte

Die auf dem Alten Friedhof eingerichtete Gemeinschaftskindergrabstätte steht Bad Honnefer Elternpaaren oder Eltern, die in Bad Honnef ein Kind geboren haben, zur Bestattung von Tot-oder Fehlgeburten zur Verfügung.

Die Pflege obliegt der Stadt Bad Honnef. Die Anbringung von Namenstafeln ist nicht vorge-sehen.

D. Ehrengräber

§ 32 – Ehrengräber

  1. 1. Die Stadt stellt Ehrengräber für gefallene Soldaten, für verdienstvolle Bürger der Stadt und in anderen Sonderfällen zur Verfügung.
  1. 2. Auf Kriegsgräber finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Grä- ber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) – in der jeweils gelten- den Fassung - Anwendung.
  1. 3. Ehrengräber für verdienstvolle Verstorbene werden auf besonderen Beschluss des Ra- tes der Stadt angelegt und von der Stadt instand gehalten. Änderungen irgendwelcher Art dürfen von den Angehörigen an diesen Grabstätten weder veranlasst noch selbst vorgenommen werden. Die in Ehrengräbern bestatteten Personen haben dauerndes Ruherecht.

E. Aschengräber

§ 33 – Aschengräber

  1. 1. Für Aschenbestattungen stehen Aschengräber auf besonderen Urnengrabfeldern zur Verfügung, die als Urnenreihengrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten abgegeben werden und 1 qm groß sind. Außerdem können Aschenbestattungen in den allgemei- nen Wahlgrabstätten erfolgen.
  1. 2. Die Bestattung der Aschen ist nur unterirdisch möglich. Die unterirdische Bestattung soll in einer Tiefe von mindestens 0,70 m erfolgen.
  1. 3. Urnenreihengrabstätten dürfen nur eine Urne aufnehmen. Auf sie finden die Vorschrif- ten über Reihengräber entsprechende Anwendung. 4) In Urnenwahlgrabstätten dürfen zwei Urnen bestattet werden. Auf sie sind die Vor- schriften über Wahlgrabstätten insbesondere hinsichtlich Erwerb, Dauer und Verlän- gerung des Nutzungsrechts entsprechend anzuwenden.
  1. 5. Allgemeine Wahlgräber dürfen 4 Urnen oder einen Sarg und 2 Urnen aufnehmen.
  1. 6. Wird bei Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht nach Erlöschen nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die bestatteten Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde über- geben. Die Aschenbehälter sind sechs Monate zugunsten der Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Werden keine Ansprüche von diesen erhoben, so gehen die Behälter nach Ablauf der Frist in das Eigentum der Stadt über. Bei Urnenreihengrabstätten gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.
  1. 7. Asche wird durch Ausstreuung bestattet, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Erteilung der Bestat- tungsgenehmigung die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Die Aus- streuung erfolgt in Erdgräbern, Urnengräbern oder im anonymen Urnengrabfeld in der Form, dass ein Aushub nach den Bestimmungen dieser Satzung erfolgt, die Asche in das offen gelegte Erdreich ausgestreut und die Stelle wieder geschlossen wird. Eine offene Verstreuung erfolgt nicht.
  1. 8. Die Bestattung von Aschen im Wurzelbereich von Bäumen (Baumbestattung) darf in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung auf dem Waldfriedhof, dem Neuen Fried- hof und dem Friedhof Aegidienberg vorgenommen werden, sofern geeignete und aus- reichende Flächen verfügbar sind. Absatz 7 ist anzuwenden.
  1. 9. Die Bestattung von Urnen in pflegefreien Grünflächen ist in Form von Urnenreihen- grabstätten möglich. Soweit diese in Reihe und nicht in einem Gemeinschaftsgrabfeld angelegt werden, sind die Vorschriften des § 42 a anzuwenden.

§ 34 – Vorzulegende Unterlagen

Der Friedhofsverwaltung ist vor der Bestattung der Urne eine Sterbeurkunde oder eine stan-desamtliche Bescheinigung über den Sterbefall und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

F. Grüfte

§ 35 – Grüfte

  1. 1. Grüfte sind gemauerte Anlagen, in denen Särge ohne direkte Erdabdeckung abgestellt werden.
  1. 2. Neue Grüfte werden nicht zugelassen. 3) In bestehenden Grüften sind Bestattungen nur zulässig, wenn sie eine Erdabdeckung von mindestens 0,50 m aufweisen.
  1. 4. Die §§ 23 bis 28 gelten entsprechend.

G. Anonyme Gräber

§ 36 – Anonyme Gräber

  1. 1. Für anonyme Bestattungen stehen auf dem Neuen Friedhof sowie auf dem Friedhof Aegidienberg und auf dem Waldfriedhof Rhöndorf Sammelgrabstätten zur Verfügung.
  1. 2. Bestattet werden dürfen Urnen ohne Überurnen Die Beerdigung erfolgt in einer Tiefe von ca. 0,70 m und in einem Abstand von 0,50 m.
  1. 3. Das Grabfeld wird von der Stadt gepflegt.

Eine Kennzeichnung der Gräber mit einem Grabstein oder –kreuz sowie die Ablage von Grabschmuck sind nicht gestattet.

  1. 4. Bestattet werden dürfen Personen nach Maßgabe von § 5 Absatz 1 dieser Satzung.

H. Wahlgrabstätten als Grabkammern

§ 37 – Wahlgrabstätten im Grabkammersystem

Wahlgrabstätten im Grabkammersystem sind Grabstätten für zwei Verstorbene, die auf An-trag einzelnen oder mehreren Personen (Nutzungsberechtigte) gegen eine Gebühr für eine längere Nutzungsdauer überlassen werden. Sie haben folgende Maße: Länge: 2,40 m, Breite: 1,10 m.

§ 38 – Erwerb des Nutzungsrechts

Für den Erwerb des Nutzungsrechts gilt § 23 entsprechend.

§ 39 – Inhalt und Dauer des Nutzungsrechts

  1. 1. Das Nutzungsrecht beträgt 15 Jahre; eine Belegung darf nur dann erfolgen, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens für die Dauer der Ruhefrist besteht.
  1. 2. § 24 Abs. 2 – 5 gilt entsprechend.
  1. 3. Die Anlage und Unterhaltung der Grabstätte (§ 48) obliegt dem Nutzungsberechtigten. § 40 Erlöschen des Nutzungsrechts
  1. 1. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte im Grabkammersystem erlischt nach Ab- lauf des Nutzungszeitraumes (§ 39 Abs. 1). Das Nutzungsrecht erlischt weiterhin mit der Zurücknahme gem. § 39 Abs. 2 und § 24 Abs. 2; soweit eine Verlängerung des Nutzungszeitraumes vereinbart worden ist, nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes (§ 41).
  1. 2. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 41 – Verlängerung des Nutzungsrechts

§ 26 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Verlängerung für 5 oder 10 Jahre möglich

ist.

§ 42 – Entzug des Nutzungsrechts

Für den Entzug des Nutzungsrechts gilt § 27 entsprechend.

I. Pflegefreie Erdgräber

§ 42 a

Pflegefreie Erdgräber

Die pflegefreien Erdgräber sind Reihengräber, die in gesonderten Grabfeldern liegen. Diese Grabfelder sind vollständig mit Rasen eingesät und werden von der Stadt gepflegt. Wegeanla-gen und Pflanzbeete sind nicht vorgesehen. Eine Bepflanzung durch Angehörige ist nicht ge-stattet.

Die Gräber können mit einem liegenden Grabstein versehen werden. Dieser ist bündig in das Erdreich zu verlegen.

Die §§ 18, 19, 20 Abs. 2 gelten entsprechend.

V. Denkmalschutz und Gestaltung der Grabstätten

§ 43 – Denkmalschutz einschließlich geschichtlicher Grabmale

Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale auf allen Friedhöfen des Stadtgebietes unterstehen den Schutzvorschriften des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Genehmigung der Stadt und des zuständigen Konservators nicht geändert werden. Der „Alte Friedhof“ und der Waldfriedhof Rhöndorf sind in ihrer Gesamtanlage als Bau-denkmäler gemäß § 2 Abs. 2 DSchG NRW in die Denkmalliste gemäß § 3 DSchG NRW ein-getragen. Damit unterliegen diese Anlagen den Schutzvorschriften des Denkmalschutzgeset-zes des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Denkmalpflege obliegt der Stadt Bad Honnef als Selbstverwaltungsaufgabe. Auskünfte erteilt die Bauaufsicht als Untere Denkmalbehörde.

§ 44 – Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde jedes Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in sei- ner Gesamtanlage gewahrt wird. Für den „Alten Friedhof“ und den Waldfriedhof Rhöndorf gelten darüber hinaus gesonderte Auflagen des Denkmalschutzes.
  1. 2. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umge- bung erhöhten Anforderungen entsprechen. Die Richtlinien für die Erstellung und Prü- fung von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks sind anzuwenden. Für Grabmale dürfen grundsätzlich nur Naturstein, Holz und Schmiedeeisen verwen- det werden. Grabeinfassungen dürfen grundsätzlich nur aus Naturstein oder aus einem Mineralgemisch, welches der Natursteinoptik entspricht, hergestellt werden. Auf dem alten Teil des Waldfriedhofs Rhöndorf sind Grabeinfassungen nur aus Naturbruchstei- nen zulässig.
  1. 3. Kunststein und künstlerisch gestalteter Sichtbeton kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn seine Struktur dem Naturgestein ähnlich ist und hinsichtlich der Festig- keit diesem nicht nachsteht. Dies gilt nicht für den Waldfriedhof Rhöndorf.
  1. 4. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, insbesondere reiner Beton, Glas und Kunststoff.
  1. 5. Grabeinfassungen sind von 0,08 bis 0,25 m Breite und Höhe zulässig. Die Einfassun- gen der Gräber müssen an die der Nachbargräber anstoßen.
  1. 6. Für die Grabstätten, die auf dem Neuen Friedhof im Grabkammersystem errichtet wurden, sind Einfassungen nur als Bruchsteine zulässig. Die Einfassung ist bis zur Erdoberfläche im Erdreich zu versenken.
  1. 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
  1. 8. Die erlaubten Grabmalmaße für die jeweiligen Grabarten sind in der Anlage 1 (Grab- malgestaltungsmaße zur Satzung über Friedhöfe und Grabmale der Stadt Bad Honnef), die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt.
  1. 9. Bei den pflegefreien Gräbern, die in Reihe und nicht in einem Gemeinschaftsfeld an- gelegt werden, sind die Grabmale bis zur Erdoberfläche im Erdreich zu versenken. Die Gräber können mit einem liegenden Grabstein mit folgenden Maßen versehen werden:

Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m Stärke: 0,08 m bis 0,15 m Aufgesetzte Buchstaben dürfen nicht verwendet werden. Eingearbeitete Vasen und-Bilder, Lampen oder sonstige Aufbauten sowie die Ablage von Grabschmuck sind nicht gestattet. Bei Erwerb eines Nutzungsrechtes akzeptieren die Erwerber die Nut-zungsbedingungen.

  1. 10. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 43 der Friedhofssatzung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderun- gen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von gestalterischen Vorschriften dieser Satzung und den in der Anlage 1 (Grabmalgestaltungsmaße zur Satzung über Friedhö- fe und Grabmale der Stadt Bad Honnef), die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichne- ten Maßen sowie sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 45 – Grabmalgenehmigungsverfahren

  1. 1. Die Errichtung und jede Neuanlage von Gedenkzeichen (Grabmalen), das Aufbringen von Grabplatten in dem nach dieser Satzung zugelassenen Umfang, sowie das Anbrin- gen einer Grabeinfassung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Fried- hofsverwaltung. Dies gilt auch für das Entfernen der vorgenannten Aufbauten vor Ab- lauf der Nutzungszeit. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, so- fern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsbe- rechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen ist beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seiten- ansicht im Maßstab 1 : 10, unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der An- ordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Bei Grabplatten sind Größe und Material anzugeben.
  1. 3. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Auf- stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 4. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf eben- falls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
  1. 5. Für die Entfernung von Grabplatten vor Bestattungen und für die Wiederherstellung des alten Zustandes unmittelbar nach Bestattungen ist eine Genehmigung nicht erfor- derlich.
  1. 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
  1. 7. Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur vorübergehend und nur als naturlasierte Holztafeln zulässig. Sie sind nach Ablauf von längstens zwei Jahren zu entfernen.

§ 46 – Anlieferung

  1. 1. Bei Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Friedhofs- verwaltung vor der Errichtung vorzulegen a) die Grabmalgenehmigung,
    • b) der genehmigte Entwurf.
  1. 2. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, daß sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.

§ 47 – Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Stein- metz-, Stein-, und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen und laufend instand zu halten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öff- nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Bei Grabstätten im Grabkammersystem ist das vorhandene Grabsteinfundament zu nutzen. Ansonsten gilt Absatz 1.
  1. 3. Die zur Pflege Verpflichteten (§ 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 ff., 39 Abs. 3) sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch eine Verletzung der in Abs. 1 genannten Pflichten verursacht wird.
  1. 4. Wird durch die Friedhofsverwaltung eine Lockerung des Grabsteines festgestellt, ergeht eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten des Grabes, den Stein innerhalb der ihm gesetzten Frist zu befestigen oder befestigen zu lassen, damit kein Gefahrenzustand entsteht.

Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann der Stein auf Anordnung der Friedhofs-verwaltung aus Sicherheitsgründen umgelegt werden.

Wird der Stein nicht wieder aufgerichtet und in den Zustand dauerhafter Standsicher-heit im Sinne von Absatz 1 versetzt, kann er nach schriftlicher Mitteilung an den Nut-zungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Der Stein wird dann 6 Monate aufbewahrt, bis er städtischerseits entsorgt wird. Die Kosten trägt der Nut-zungsberechtigte.

Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

§ 48 – Gestaltung und Unterhaltung der Gräber

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten wer- den. Die Herrichtung hat spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes zu erfolgen.

Bei nicht ordnungsgemäß unterhaltenen Grabstätten erhält der Pflegepflichtige eine Aufforderung der Friedhofsverwaltung. Kommt er der Pflegeaufforderung nicht nach, kann nach vorheriger Androhung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung nach vorheriger Androhung ein Zwangsgeld festsetzen oder die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.

Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbar-keit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

  1. 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur schwachwüchsige und schnittverträgliche Gewächsarten zu verwenden. Bei Koniferen sind lediglich kleinwüchsige Arten erlaubt. Aus der Gattung Lebens- baum sind alle Arten von Thuja nicht erlaubt.
  1. 3. Das Pflanzen von Bäumen ist unzulässig. Vorhandene Bepflanzungen dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem Charakter des Friedhofsteiles und der unmittel- baren Umgebung anzupassen.
  1. 4. Die Grabbeete dürfen eine Höhe von 20 cm nicht übersteigen.
  1. 5. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 6. Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  1. 7. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- rungszeichen und Gießkannen.
  1. 8. Kranzständer dürfen nicht über 1 m hoch sein und nur auf der Grabstätte stehen, so- lange frische Kränze daran hängen. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Kranz- ständer, an denen keine oder verwelkte Kränze hängen, zu entfernen und sicherzustel- len.
  1. 9. Das Bedecken der Grabstätten oder eines Teiles der Grabstätten mit einer Beton- oder Mörtelschicht ist nicht zulässig. Das Abdecken der Grabstätten über die Hälfte oder die Gesamtfläche mit Grabplatten ist grundsätzlich zulässig, wenn sie eine Mindeststärke von 4 cm haben. Auf dem Waldfriedhof in Rhöndorf sind im Bereich des alten Teiles Grababdeckun- gen untersagt, auf dem neuen Teil erlaubt. Auf dem Friedhof in Aegidienberg sind im Bereich des alten Teiles nur Teilabdeckun- gen bis zur Hälfte der Grabfläche erlaubt, auf dem neuen Teil sind Komplettabde- ckungen erlaubt. Grabstätten im Grabkammersystem dürfen mit keinerlei luft- und wasserundurchlässi- gen Materialien abgedeckt werden.
  1. 10. Grabsteine, Grabeinfassungen, Grabplatten und Bäume, die sich auf einer Grabstätte befinden, auf der eine weitere Bestattung stattfinden soll, sind bei Bedarf vom Nut- zungsberechtigten spätestens 48 Stunden vor dem festgesetzten Bestattungstermin zu entfernen. Bei Nichtentfernen wird die zusätzliche Leistung seitens der Stadt in Rech- nung gestellt.
  1. 11. Bänke oder Stühle dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auf- gestellt werden.
  1. 12. An den Grabstellen (Hinter dem Grabstein o. ä.) dürfen nicht uneingeschränkt Gieß- kannen, Schalen, Vasen, Steinplatten o. a. aufbewahrt werden. Gestattet ist lediglich eine Gießkanne und bis zu zwei Friedhofsvasen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 49 – Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren im Bereich des Friedhofs- und Begräbniswesens ist die je-weilige Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Honnef maßgebend.

§ 50 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 8 S. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 8 Abs. 2 und 3 missachtet,

c) als Gewerbetreibender entgegen § 9 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien un-zulässig lagert,

d) eine Bestattung entgegen § 10 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

e) entgegen § 45 Abs. 1, Abs. 4 und 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 47 Abs. 1 und 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 48 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 44 Abs. 4 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

h) Grabstätten entgegen § 48 vernachlässigt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 51 Haftung

Soweit nach dieser Satzung Mehrere zu einer Leistung verpflichtet sind, haften sie als Ge-samtschuldner.

§ 52 – Haftungsausschluss

  1. 1. Der Stadt Bad Honnef obliegen außer der Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Auch für Schäden aufgrund auftretender Naturereignisse haftet die Stadt Bad Honnef nicht.
  1. 2. Die Stadt Bad Honnef haftet insbesondere nicht für Schäden, die

a) durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen,

b) durch Gewalteinwirkung dritter Personen,

c) durch Diebstahl,

d) durch Tiere verursacht werden.

§ 53 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Bad Honnef vom 08.10.1993 und die Satzung über Grabmale für die Friedhöfe der Stadt Bad Honnef vom 02.08.2002 außer Kraft. Anlage 1 Grabmalgestaltungsmaße zur Satzung über Friedhöfe und Grabmale der Stadt Bad Honnef

Auf Kindergräbern sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) stehende Grabmale

Höhe: 0,60 m bis 0,80 m Breite: 0,30 m bis 0,40 m Stärke: 0,12 m bis 0,16 m

b) liegende Grabmale

Länge und Breite: 0,30 m bis 0,40 m Stärke: 0,08 m bis 0,12 m Findlinge und Spaltfelsen bis 0,25 m

c) Stelen:

Höhe: 0,50 m bis 0,90 m Breite: 0,18 m bis 0,40 m Stärke: 0,18 m bis 0,40 m

Auf normalen Erdgräbern sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. stehende Grabmale
    • a) Höhe: 0,60 m bis 1,40 m Breite: 0,30 m bis 1,60 m Mindeststärke: 0,12 m 0,15 m bei einer Höhe von mehr als 1,00 m Höchststärke: 0,25 m Findlinge und Spaltfelsen bis 0,35 m

b) Stelen Höhe: 0,80 m bis 1,40 m Breite: 0,25 m bis 0,50 m Stärke: 0,25 m bis 0,50 m

c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten sind größere Maße zulässig.

  1. 2. liegende Grabmale Länge und Breite: 0,30 m bis 1,20 m Stärke: 0,08 m bis 0,25 m Findlinge und Spaltfelsen bis 0,45 m
  1. 3. Zu bereits vorhandenen Grabsteinen können liegende Gedenkplatten zusätzlich gelegt werden. Diese dürfen folgende Maße haben: Länge und Breite 0,30 m bis 0,60 m Stärke: 0,08 m bis 0,20 m. An der linken oder rechten oberen Ecke ist ein weiterer stehender Ergänzungsgrabstein mit folgenden Maßen zulässig: Höhe: 0,50 m bis 0,80 m Breite: 0,30 m bis 0,40 m Stärke: 0,12 m bis 0,25 m

Die Höhe des Ergänzungssteins darf die Höhe des vorhandenen Grabsteins nicht über-steigen.

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) stehende Grabmale Höhe: 0,50 m bis 0,90 m Breite: 0,30 m bis 0,60 m Stärke: 0,12 m bis 0,20 m Findlinge und Spaltfelsen bis 0,25 m

b) liegende Grabmale Länge und Breite: 0,40 m bis 0,60 m Stärke: 0,08 m bis 0,20 m, Findlinge und Spaltfelsen bis 0,30 m

c) Stelen Höhe: 0,50 m bis 0,90 m Breite: 0,18 m bis 0,25 m Stärke: 0,18 m bis 0,25 m

d) Bei mehrstelligen Grabstätten sind größere Maße zulässig.

e) Urnengrabstätten dürfen vollständig mit Grabplatten abgedeckt werden. Die Abdeckung muss eine Mindeststärke von 0,04 m haben.

Auf Grabstätten mit Grabkammersystem sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) stehende Grabmale: Höhe und Breite: 0,50 m bis 1,00 m Stärke: 0,12 m bis 0,25 m Findlinge und Spaltfelsen bis 0,35 m

b) liegende Grabmale: Länge und Breite: 0,30 m bis 0,60 m Stärke: 0,08 m bis 0,25 m Findlinge und Spaltfelsen bis 0,35 m

c) Stelen: Höhe: 0,80 m bis 1,40 m Breite: 0,25 m bis 0,50 m Stärke: 0,25 m bis 0,50 m

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Honnef?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Honnef mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bad Honnef anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bad Honnef
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 142 € (Urne) bzw. 592 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bad Honnef (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bad Honnef:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €