Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung
(Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung)
vom 24.11.2025
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
- b) Bestattungsgebühren (§§ 7, 8)
- c) Gebühren für die Benutzung der Friedhofsgebäude (§ 9)
- d) Verwaltungsgebühren (§ 10)
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere zahlungspflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 14 Friedhofssatzung,
- b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
- c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren und die Gebühren für die Benutzung der Friedhofsgebäude (§§ 7 bis 9) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die Verwaltungsgebühren (§ 10) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Nutzungszeiträume und Anzahl der Bestattungsplätze je Grabstätte
(1) Als Nutzungszeiten und Ruhefristen gelten:
| Grabart | Nutzungszeit / Ruhefrist |
|---|---|
| a) für Wahlgräber | 15 Jahre |
| b) für Solitärgräber im Waldfriedhof und im Friedhof Schweinheim | 15 Jahre |
| c) für Erwachsenenreihengräber | 15 Jahre |
| d) für Kinderreihengräber | 10 Jahre |
| e) für Grüfte | 30 Jahre |
| f) für Urnenwahlgräber | 10 Jahre |
| g) für Urnenwiesengräber | 10 Jahre |
| h) für Baumgräber (Einzelplatz) | 30 Jahre |
| i) für Familienbaumgräber (8 und 12 Plätze) | 50 Jahre |
| j) für alle übrigen Urnengräber | 10 Jahre |
| k) für das Gemeinschaftsgrabfeld für Früh- und Totgeburten | 5 Jahre |
(2) Verlängerungen der Nutzungszeiten sind möglich. Ausgenommen sind anonyme Beisetzungen und Urnengemeinschaftsbestattungen auf dem Grabfeld für Früh- und Totgeburten.
(3) Die Benutzungsgebühren für Grabstätten werden bei der ersten Vergabe mindestens für den Zeitraum der bestimmten Ruhefristen, im Übrigen nach der Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte erhoben.
(4) Die für die Gebührenfestsetzungen maßgebenden Zuordnungen von Grabstätten sind in den Belegungsplänen des jeweiligen Friedhofs bestimmt.
§ 5 Grabnutzungsgebühr
Die anteilige Benutzungsgebühr für ein Jahr beträgt bei:
(1) Grabstätten für Erdbestattungen
| Grabstätte | Gebühr pro Jahr |
|---|---|
| 1. Wahlgrab 1-stellig, einfachtief | 81,- € |
| 2. Wahlgrab 2-stellig | |
| a) H zweistellig einfachtief | 96,- € |
| b) V einstellig doppeltief | 91,- € |
| 3. Wahlgräber (Familiengrabstätten ab drei Stellen) | |
| a) 3-stellig, H dreistellig einfachtief | 108,- € |
| b) 4-stellig, H vierstellig einfachtief | 122,- € |
| c) 4-stellig, V zweistellig doppeltief | 112,- € |
| d) 5-stellig, H fünfstellig einfachtief | 136,- € |
| e) 6-stellig, V dreistellig doppeltief | 136,- € |
| f) 7-stellig, H siebenstellig einfachtief (nur Verlängerung möglich) | 165,- € |
| g) 8-stellig, V vierstellig doppeltief | 160,- € |
| 4. Solitärgräber im Waldfriedhof und Friedhof Schweinheim | |
| a) 3-stellig | 120,- € |
| b) 4-stellig | 129,- € |
| c) 5-stellig | 139,- € |
| d) 6-stellig | 148,- € |
| 5. Reihengrabstätten (eine Sargstelle) für | |
| a) eine verstorbene Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 76,- € |
| b) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 36,- € |
| c) Früh- und Totgeburten | 33,- € |
| 6. Zuschlag für Hinzubestattung pro weiterer Urne in bestehendes Wahlgrab | 9,- € |
(2) Grüfte
| Gruft | Gebühr pro Jahr |
|---|---|
| 1. 4-stellig | 124,- € |
| 2. 6-stellig | 144,- € |
| 3. 8-stellig | 163,- € |
(3) Grabstätten für Urnen
| Grabstätte | Gebühr pro Jahr |
|---|---|
| 1. Familiengrabstätten bis 4 Urnen | 110,- € |
| 2. Urnengrabstätten bis 2 Urnen | 90,- € |
| 3. Anonymes Urnengrab für 1 Urne, inklusive Pflege | 82,- € |
| 4. Urnennischen bis 2 Urnen | 106,- € |
| 5. Urnengemeinschaftsgrab 1 Urne, inklusive Pflege | 101,- € |
| 6. Urnenwiesengrab 1 Urne, inklusive Pflege | 96,- € |
| 7. Baumgrab 1 Urne, inklusive Pflege | 91,- € |
| 8. Familienbaumgrab bis 8 Urnen, inklusive Pflege | 168,- € |
| 9. Familienbaumgrab bis 12 Urnen, inklusive Pflege | 208,- € |
| 10. Urnentafel (unbeschriftet) für Urnennische, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Familienbaumgrab, Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten | 143,- € |
§ 6 Grabnutzungsgebühr
Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist durch schriftliche Kündigung vorzeitig beendet werden. Eine Rückerstattung der bereits bezahlten Gebühr erfolgt nicht.
§ 7 Sargbestattungsgebühren
(1) Für Leistungen bei Bestattungen werden Einheitsgebühren erhoben. Mit den Einheitsgebühren werden abgegolten: Bearbeitung des Antrages, Aufsicht bei Trauerfeier und Bestattung, Graböffnen und -schließen, Sargträger, Benutzung der erforderlichen allgemeinen Friedhofseinrichtungen.
(2) Die Einheitsgebühren betragen für die:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Beisetzung einer oder eines Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr | 1.010,- € |
| 2. | Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Sarg | 416,- € |
| 3. | Beisetzung im Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten | 260,- € |
| 4. | Beisetzung eines Sarges in einer Gruft | es ist ein Kostenersatz für die benötigte Personal- und Maschinenstunden zu leisten |
| 5. | Ausbettung und Wiedereinbettung | es ist ein Kostenersatz für die benötigte Personal- und Maschinenstunden zu leisten |
| 6. | Bestattung außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten, Zuschlag von | |
| a) im Sarg für eine verstorbene Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 136,- € | |
| b) im Sarg für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 77,- € |
Die übliche Beerdigungszeit ist von Montag bis Freitag, jeweils von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Feiertage, festgelegt.
(3) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem Grab ist das eineinhalbfache der Einheitsgebühr nach § 7 Abs. 2 zu entrichten. Wenn eine Wöchnerin mit ihrem Kind beerdigt wird, entfallen die Bestattungsgebühren für das Kind.
§ 8 Urnenbestattungsgebühren
(1) Für Leistungen bei Urnenbestattungen werden Einheitsgebühren erhoben. Mit den Einheitsgebühren werden abgegolten: Bearbeitung des Antrages, Aufsicht bei der Trauerfeier und Bestattung, Grab öffnen und schließen, Bestattung und Benutzung der erforderlichen allgemeinen Friedhofseinrichtungen.
(2) Die Einheitsgebühren betragen:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Beisetzung einer Urne | 338,- € |
| 2. | Ausbettung und Wiedereinbettung einer Urne | 367,- € |
| 3. | Bestattung außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten für die Beisetzung von Urnen – Zuschlag | 82,- € |
Die Gebühren nach Nr. 2 ermäßigen sich um 30 %, soweit nur die Ausbettung oder die Wiedereinbettung vorgenommen wird.
Die übliche Beerdigungszeit ist von Montag bis Freitag, jeweils von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Feiertage, festgelegt.
(3) Bei gleichzeitiger Bestattung von zwei Urnen in einem Grab ist die Einheitsgebühr nach § 8 Abs. 2 nur einmal zu entrichten.
§ 9 Gebühren für die Benutzung der Friedhofsgebäude
(1) Benutzung der Friedhofsgebäude zur Aufbewahrung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen, pro angefangenem Kalendertag | 65,- € |
| 2. | Aufbewahrung einer Urne, pro angefangenem Kalendertag ab 20. Tag nach Einlieferung | 6,- € |
| 3. | Benutzung des Waschraumes | 109,- € |
| 4. | Benutzung des Verabschiedungsraumes, pro angefangene Stunde | 72,- € |
(2) Benutzung der Trauerhalle
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Benutzung der Trauerhalle, pro Trauerfeier | |
| a) in den Trauerhallen der Waldfriedhöfe | 272,- € | |
| b) auf allen anderen Friedhöfen | 136,- € | |
| 2. | Zuschlag für über 60 Minuten dauernde Benutzung der Trauerhalle je weitere angefangene halbe Stunde | |
| a) in den Trauerhallen der Waldfriedhöfe | 81,- € | |
| b) auf allen weiteren Friedhöfen | 40,- € |
§ 10 Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
| Nr. | Amtshandlung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen | |
| a) für jedes angefangene Kalenderjahr pro Jahr | 77,- € | |
| b) zur einmaligen Vornahme gewerblicher Arbeiten | 19,- € | |
| 2. | Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage oder eines Grabdenkmals | 67,- € |
| 3. | Ausnahmebewilligungen und Einzelanordnung | 33,- € |
| 4. | Ausstellung eines Leichenpasses und Überführungsanmeldung | 67,- € |
| 5. | Umschreibung des Grabnutzungsrechtes bei Verzichtserklärung | 16,- € |
| 6. | Antrag auf Umbettung | 33,- € |
| 7. | Ausstellung einer Grabplatzbestätigung bei Urnenanforderung (Grabstättennachweis) | 11,- € |
| 8. | Versand von Aschenkapseln – reine Verwaltungsgebühr, Versandkosten über Kostenersatz laut Abs. 2 | 33,- € |
(2) Die Auslagen werden nach Art. 12, 13 KG zusätzlich berechnet.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Aschaffenburg vom 18.05.1983, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.01.2018, außer Kraft.
Aschaffenburg, 24.11.2025
Stadt Aschaffenburg
Jürgen Herzing Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.11.2010, zuletzt geändert 02.07.2018 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 24.11.2010, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 02.07.2018 (Stand: 13.07.2018)
Stand: 13.07.2018
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 24. November 2010 (amtlich bekannt gemacht im „Main-Echo“ am 03.12.2010)
geändert durch Änderungssatzung vom 19.03.2012 (amtlich bekannt gemacht im „Main-Echo“ am 30.03.2012)
geändert durch Änderungssatzung vom 16.06.2015 (amtlich bekannt gemacht im „Main-Echo“ am 26.06.2015)
geändert durch Änderungssatzung vom 02.07.2018 (amtlich bekannt gemacht im „Main-Echo“ am 13.07.2018) Stand: 13.07.2018
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Aschaffenburg vom 24. November 2010 (amtlich bekannt gemacht im "Main-Echo" am 03.12.2010) Geändert durch Änderungssatzung vom 19.03.2012 (amtlich bekannt gemacht im „Main-Echo“ am 30.03.1012) Geändert durch Änderungssatzung vom 15.06.2015 (amtlich bekannt gemacht im „Main-Echo“ am 26.06.2015) Geändert durch Änderungssatzung vom 02.07.2018 (amtlich bekannt gemacht am 13.07.2018)
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBL S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetztes vom 27. Juli 2009 (GVBL S. 400) gemäß Beschluss des Stadtrates vom 22. November 2010 folgende Satzung:
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsbezirke
§ 4 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 – Gewerbetreibende
§ 8 Befahren der Friedhofswege
§ 9 – Entsorgung von Abfall, Umweltschutz
III. Leichenhallen, Trauer- und Gedenkfeiern
§ 10 Benutzung der Leichenhallen
§ 11 Trauer und Gedenkfeiern
IV. Bestattungsvorschriften
§ 12 Allgemeines
§ 13 Särge
§ 14 Ausheben der Gräber
§ 15 Ruhezeiten
§ 16 Umbettungen
V. Einäscherungen
§ 17 Krematorium (aufgehoben)
VI. Grabstätten
§ 18 Allgemeines
§ 19 Reihengrabstätten
§ 20 Wahlgrabstätten
§ 21 Grabstätten für Muslime
§ 22 Gemeinschaftsgrab für Totgeburten
§ 23 Ehrengrabstätten
§ 24 Patenschaftsgräber
§ 25 Urnengrabstätten
§ 26 Nutzungsrecht
Stand: 13.07.2018
VII. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 28 Wahlmöglichkeit
§ 29 Belegungspläne
VIII. Grabmale
§ 30 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 31 Größe der Grabmale
§ 32 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 33 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 34 Zustimmungserfordernis
§ 35 Anlieferung
§ 36 Fundamentierung und Befestigung
§ 37 Unterhaltung
§ 38 Entfernung
IX. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 39 Allgemeines
§ 40 Urnenwände
§ 41 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 42 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 43 Vernachlässigung
X. Schlussvorschriften
§ 44 Übergangsvorschrift
§ 45 Haftung
§ 46 Anordnung/Ersatzvornahme
§ 47 Gebühren
§ 48 Ordnungsvorschrift
§ 49 Inkrafttreten
Stand: 13.07.2018
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofs- und Bestattungssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Aschaffenburg liegende Friedhöfe und Friedhofsteile und deren Bestattungsbetrieb:
Waldfriedhof Aschaffenburg Friedhof Leider Altstadtfriedhof Waldfriedhof Obernau Friedhof Damm Dorffriedhof Obernau Nordfriedhof Strietwald Friedhof Schweinheim Friedhof Gailbach
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Aschaffenburg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Aschaffenburg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Aschaffenburg zugelassen werden.
(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Grünanlagen, welche der gesamten Bevölkerung eine stille, beschauliche Erholung ermöglichen.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Stadt Aschaffenburg kann Ausnahmen zulassen.
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Waldfriedhofes Aschaffenburg - er umfasst das gesamte Stadtgebiet. Auf dem Waldfriedhof können auch Bürger anderer Gemeinden beigesetzt werden.
b) Bestattungsbezirk des Altstadtfriedhofes - er umfasst das rechtsmainische Stadtgebiet bis an die Abgrenzung der Bestattungsbezirke Damm/Strietwald und Schweinheim. In der Urnenmauer des Altstadtfriedhofes ist die Bestattung verstorbener Bewohner aus dem gesamten Stadtgebiet zulässig. Der Altstadtfriedhof kann zudem von allen Aschaffenburger Bürgern als Bestattungsort für eine Erdbestattung gewählt werden.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Damm - er umfasst das Stadtgebiet nördlich der Bahnlinie Würzburg - Frankfurt.
d) Bestattungsbezirk des Nordfriedhofes Strietwald - er umfasst das Stadtgebiet nördlich der Bahnlinie Würzburg - Frankfurt.
e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Gailbach - er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Gailbach.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofes Leider - er umfasst den Stadtteil Leider (nördlich "Kleine Schönbuschallee"). Stand: 13.07.2018
g) Bestattungsbezirk des Waldfriedhofes Obernau und des Dorffriedhofes Obernau - er umfasst das Gebiet des Stadtteils Obernau.
(h) Bestattungsbezirk des Friedhofes Schweinheim - er umfasst das Gebiet des Stadtteiles Schweinheim, begrenzt durch seine frühere Gemarkungsgrenze zwischen Würzburger Straße und Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg, wobei dieser Bestattungsbezirk so abgerundet wird, dass auch die Häuser auf der jeweiligen Südseite der nachgenannten Straßen zum Bestattungsbezirk Schweinheim gehören: Rhönstraße, Taunusstraße, Blütenstraße, Bavariastraße, Hefner-Alteneck-Straße westwärts bis zur Bahnlinie Aschaffenburg - Miltenberg und die Bahnlinie entlang südlich bis zur Gemarkungsgrenze Obernau.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich.
(6) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Stadt Aschaffenburg kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geschlossen.
(2) Die Stadt Aschaffenburg kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Stand: 13.07.2018
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Stadt Aschaffenburg und der zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste, anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und Grabmalen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten, außer zu privaten Zwecken oder bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung der nutzungsberechtigten Person,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen; Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Stadt Aschaffenburg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Steinbildhauer, benötigen eine schriftliche Zulassung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassungen erfolgen kalenderjährlich. Die Zulassung ist den Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzulegen. (2) Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden grundsätzlich nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. (3) Antragsteller, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist - die Meisterprüfung nachzuweisen. (4) Wird über die Zulassung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der Stand: 13.07.2018
vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können das Zulassungsverfahren auch in elektronischer Form über die einheitliche Stelle im Sinne des Art. 71a BayVwVfG abwickeln. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 und Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Es dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Aschaffenburg festgesetzten Zeiten durchgeführt werden, wobei an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ganz untersagt sind. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Aschaffenburg die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (9) Soweit Arbeiten keiner Zulassung nach Abs. 1 bedürfen, kann Gewerbetreibenden bei schwerwiegenden Verstößen die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagt werden.
§ 8 Befahren der Friedhofswege
(1) Den Inhabern der Zulassungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ist zur Beförderung von Waren, Materialien und Werkzeugen das Befahren der Friedhofswege mit einem geeigneten Fahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t gestattet. Für weitere Fahrzeuge sind eigene Zufahrtsgenehmigungen erforderlich. Die Zufahrtsberechtigungsnachweise sind deutlich sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Es darf nur Schritttempo gefahren werden. Dies gilt nur insoweit, als durch das Befahren der Wege keine Beschädigungen und Verunreinigungen erfolgen. Der Stadt Aschaffenburg bleibt es vorbehalten, Näheres über das Befahren der Friedhofswege im Rahmen der Zulassung zu bestimmen.
§ 9 Entsorgung von Abfall, Umweltschutz
(1) Abfälle sind wie folgt zu entsorgen:
a) Abfälle müssen getrennt nach Wertstoffen und nicht verwertbarerem Restmüll entsorgt werden. Stand: 13.07.2018
b) Die Grünabfälle, insbesondere Pflanzenteile, Unkraut, Laub, kleine Mengen Erde, Schnittblumen und verschmutztes Papier, dürfen nur in die Bio-Abfall-Behälter eingegeben werden. Die anfallenden Grünabfälle werden der Wiederverwertung zugeführt.
c) Alle übrigen Abfälle, insbesondere nicht verwertbare Plastikabfälle, Blumentöpfe, Grablichter, Vasen, verschmutzte Folien, Styroporteile, Steine, dürfen nur in die Restmüll-Behälter eingegeben werden.
d) Abraum (Erde und Steine) ist zu entfernen und darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelagert werden.
(2) Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln und chemischen Mitteln zur Pflege der Grabsteine sowie das Auslegen von Tierködern ist nicht zulässig.
III. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 10 Aufbahrung
(1) Die Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus dürfen nur durch das Friedhofspersonal erfolgen.
(2) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Aschaffenburg und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden.
(3) Leichen, die nach § 4 Bestattungsverordnung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, dürfen nur durch das gemeindliche Friedhofs- und Bestattungspersonal, bzw. in deren Gegenwart eingesargt werden.
(4) Bei Überführung nach auswärts gilt nur Absatz 1; dabei werden Leichenräume in einem öffentlichen Krankenhaus, welches sich im Stadtgebiet befindet, dem Leichenhaus gleichgesetzt.
(5) Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1, 2 und 4 ganz oder teilweise befreit werden, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beeinträchtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
(6) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Dienstzeiten sehen. Andere Termine können nach Absprache vereinbart werden. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(7) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Am Sarg muss ein entsprechender Hinweis angebracht werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(8) Die Angehörigen entscheiden in der Reihenfolge von § 26 Abs. 6, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird keine Bestimmung getroffen, oder können sich die Angehörigen nicht einigen, bleibt der Sarg geschlossen. Die Aufbahrung unterbleibt, wenn Gefahren für die Gesundheit zu befürchten sind oder es der Würde des Verstorbenen widersprechen würde. Die Entscheidung hierüber trifft das Friedhofspersonal. Stand: 13.07.2018
§ 11 Trauerfeiern und Gedenkfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden. Der Zeitpunkt der Trauerfeiern wird in Absprache von der Stadt Aschaffenburg festgesetzt, wobei Wünsche der Hinterbliebenen und der Pfarrämter nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Längere Feiern sind möglich, bedürfen jedoch der Absprache mit der Stadt Aschaffenburg.
(4) Jede Musikdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Aschaffenburg
(5) Totengedenk-Feiern sind 3 Tage vorher bei der Stadt Aschaffenburg zur Zustimmung anzumelden. Sie können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien abgehalten werden.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 12 Allgemeines
(1) Erd- und Urnenbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Aschaffenburg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Beisetzung, Ausgrabung oder Umbettung beantragt, so hat die antragstellende Person das Einverständnis der nutzungsberechtigten Person nachzuweisen.
(3) Die Stadt Aschaffenburg setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen und der Pfarrämter werden so weit wie möglich berücksichtigt.
(4) Die Durchführung der Erdbestattung (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des Bahrwagens, Versenken des Sarges) und die Beisetzung von Urnen darf nur von Friedhofspersonal durchgeführt werden.
(5) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 4. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 7 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(6) Soll die verstorbene Person zur Bestattung in eine andere Gemeinde überführt werden, so ist dies vorher dem Standesamt der Stadt Aschaffenburg anzuzeigen. Stand: 13.07.2018
§ 13 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, Formaldehyd abspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und höchstens 0,70 m breit sein. Für den Altstadtfriedhof, Friedhof Damm, Friedhof Schweinheim Teil I, II, III, Friedhof Leider I, II beträgt die maximale Breite des Sarges 0,65 m. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Aschaffenburg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 14 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Aschaffenburg ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Wenn wegen einer Beisetzung Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Grabschmuck oder Teile hiervon abzuheben sind, hat dies der Verfügungsberechtigte der Grabstätte auf eigene Kosten rechtzeitig zu veranlassen.
(4) Für alle Schäden, die durch eine Beisetzung, Ausgrabung oder Umbettung an benachbarten Gräbern, Grabmälern, Anlagen, Wegen usw. entstehen, haftet die Person der Antragsstellung, es sei denn, dass der Schaden durch schuldhaftes Verhalten einer bediensteten Person der Stadt Aschaffenburg entstanden ist.
§ 15 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.
(2) Die Ruhezeit kann für Leichen in Metallsärgen, für konservierte Leichen und beim Vorliegen besonderer Bodenverhältnisse entsprechend verlängert werden.
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 10 Jahre.
(4) Für folgende besondere Bestattungsmöglichkeiten gelten abweichende Ruhezeiten: für Grüfte 30 Jahre für Baumgräber 30 Jahre für Familienbäume 50 Jahre für das Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten 5 Jahre
§ 16 Umbettungen
Stand: 13.07.2018
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Aschaffenburg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. In den ersten 5 Jahren nach einer Bestattung sollen keine Umbettungen durchgeführt werden. Ausnahmen kann die Stadt Aschaffenburg zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht oder die Umbettung zumutbar ist. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Aschaffenburg auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jedes Familienmitglied der verstorbenen Person mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(5) Die Umbettungen von Särgen werden von der Stadt Aschaffenburg nur im Zeitraum Oktober bis April durchgeführt. Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen können.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
V. Einäscherungen
§ 17 Krematorium (aufgehoben)
VI. Grabstätten
§ 18 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Aschaffenburg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es ist zu dulden, dass Bäume über die Grabstätte hinüber ragen.
(3) Die Nähe von erhaltenswerten Bäumen kann das Nutzungsrecht einschränken, wenn durch eine weitere Bestattung die Notwendigkeit der Kappung von größeren Wurzeln des Baumes besteht und hierdurch seine Zerstörung drohen würde. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Erdbestattung kann in diesem Fall versagt werden. Es können dann in diesem Grab nur noch Aschen beigesetzt werden. Für Erdbestattungen kann als Ersatz das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab gegen Zahlung lediglich der Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes erworben werden (Erwerb eines Tauschgrabes). Stand: 13.07.2018
Die Neuanlage (Versetzen der Grabsteine und der Pflanzung) übernimmt die Stadt Aschaffenburg. Weitergehende Verpflichtungen der Stadt Aschaffenburg bestehen nicht.
(4) Die Grabstätten werden unterschieden in Erdbestattungen:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Solitärgrabstätten
d) Kindergrabstätten
e) Einzelerdgrab für Früh- und Totgeburten
f) Ehrengrabstätten
Beisetzung von Aschen:
g) Urnenreihengrabstätten
h) Urnenwand
i) Urnenwahlgrabstätten
j) Anonyme Urnengrabstätten
k) Urnengemeinschaftsgrabstätten
l) Baumgrabstätten
m) Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 19 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
§ 20 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der erwerbenden Person ausgewählt wird.
(2) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten, jeweils als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur 2 Beisetzungen übereinander zulässig.
(3) Solitärgrabstätten sind Wahlgräber in hervorragender Lage, die nicht den besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen.
(4) Für Familiengrabstätten ab vier Personen kann – vorbehaltlich der Verfügbarkeit auf dem jeweiligen Friedhof – ein Nutzungsrecht im Verkauf vergeben werden. Stand: 13.07.2018
§ 21 Grabstätten für Muslime
(1) Auf dem Waldfriedhof ist ein Grabfeld für Muslime eingerichtet, welches den besonderen Anforderungen der islamischen Religion entspricht.
(2) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
§ 22 Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten
(1) Für Früh- und Totgeburten steht ein Grabfeld auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. (2) Die Ruhezeit beträgt 5 Jahre.
§ 23 Ehrengrabstätten
(1) Ehrengrabstätten sind Gräber wichtiger Persönlichkeiten oder allgemeine Gedenkstätten für die Opfer von Gewalt und Krieg.
(2) Über Ehrengrabstätten wird von der Verwaltung ein Verzeichnis geführt.
(3) Die Zuerkennung und die Unterhaltung (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Aschaffenburg, wenn das Nutzungsrecht aufgegeben wurde. Das Nähere regelt eine Geschäftsanweisung.
§ 24 Patenschaftsgräber
Patenschaftsgrabstätten sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch einen Paten besteht. Ein/e Pate/in kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat, sein. Die Paten übernehmen die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Damit wird ihnen im Todesfall ein Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt. Weiteres regelt ein Patenschaftsvertrag zwischen dem/der Paten/in und der Stadt Aschaffenburg.
§ 25 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnen-Reihengrabstätten
b) Urnen-Wänden
c) Urnen-Wahlgrabstätten
d) Anonymen Urnengrabstätten
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten
f) Baumgrabstätten
g) Grabstätten für Erdbeisetzungen Stand: 13.07.2018
(2) Urnen-Reihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (10 Jahre) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnen-Reihengrabstätte können zwei Aschen beigesetzt werden.
(3) Urnen-Wände bestehen aus einzelnen Nischen mit vorgesetzter Grabplatte, in denen bis zu 2 Urnen bestattet werden können.
(4) Urnen-Wahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren verliehen und deren Lage mit dem/der Erwerber/in bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnen-Wahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschenstätte.
(5) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschen ohne individuelle Kennzeichnung. Die Beisetzung erfolgt in einer Rasenfläche.
(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Aschen mit individueller Kennzeichnung. Die Anlage und Pflege der Grabstätte erfolgt durch das Garten- und Friedhofsamt.
(7) Baumgrabstätten sind mit Rasen bedeckte Grabstätten, die um einen Baum gruppiert sind. Eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte ist auf Wunsch möglich.
Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 26 Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren.
(2) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird die jeweilige nutzungsberechtigte Person schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 12monatigen Hinweis auf der Grabstätte - informiert.
(3) Das Nutzungsrecht ist zu verlängern, wenn im Falle der Belegung der Grabstätte die restliche Dauer des Nutzungsrechtes kürzer ist, als die Mindestruhezeit für die verstorbene Person. Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(4) Das Nutzungsrecht kann frühestens drei Monate vor Ablauf erneuert werden. Eine Erneuerung ist für die Dauer von 5, 10, 15 oder 20 Jahren möglich.
(5) Ein Nutzungsrechtsverzicht vor Ablauf der Mindestruhezeit ist grundsätzlich nicht möglich.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem nachfolgend in Satz 2 genannten Personenkreis seinen/ihren Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine Regelung über die Nachfolge getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Einverständnis über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, Stand: 13.07.2018
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben
i) auf die Ehegatten der genannten Personen
j) auf andere den Verstorbenen nahestehenden Personen. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
Wenn hiermit seitens der nach der obigen Reihenfolge betroffenen Angehörigen kein Einverständnis besteht, richtet sich die Reihenfolge nach der Erbfolge.
Die jeweilig nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Aschaffenburg.
(7) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Die jeweilig nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
VII. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 32 und 41 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Historisch und künstlerisch wertvolle Grabdenkmäler, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen derartiger denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Grabmäler bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Friedhofsverwaltung.
§ 28 Wahlmöglichkeit
(1) In den Belegungsplänen sind Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften vorgesehen.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen, ausgenommen bei den Friedhöfen: Leider, Damm, Obernau- Dorffriedhof und Altstadtfriedhof. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. Stand: 13.07.2018
(3) Bei Solitärgrabstätten sollen die Grabmale und Grabbeete hervorragend gestaltet sein und der Würde des Friedhofes in besonderer Weise dienen. Sie unterliegen nicht den besonderen Gestaltungsvorschriften.
§ 29 Belegungspläne
Für die einzelnen Friedhöfe sind folgende Belegungspläne erstellt, die Bestandteile dieser Satzung sind. Die Belegungspläne sind bei der Stadt Aschaffenburg - Garten- und Friedhofsamt - während der Dienststunden allgemein zugänglich.
- 1. Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften bestehen 1.1 auf dem Waldfriedhof in den Abteilungen
• A1 – A10, 22, 25, 26
19.12.2017 • A11 – 21, 23 – 24
21.12.2017 • B1 – B4, B9, 12
21.12.2017 • Urnenmauer B 12 I-VI
09.01.2018 • B5 – B8, B10 – B11
21.12.2017 • C1 – C9
10.01.2018 • C10 – C17
21.12.2017 • D1 – D2, D6 – D7
10.01.2018 • F1 – F2, F6 – F7, Urnenfeld F11
10.01.2018 • Urnenfelder F8, F12
10.01.2018 • Urnengemeinschaftsgrab UG C15, 7 – 9
10.01.2018 • Baumgräber D10
10.01.2018 • Baumgräber F3, F8, F10, F12
10.01.2018
- 1.2. auf dem gesamten Altstadtfriedhof • Belegungsplan Altstadtfriedhof
12.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – M – 48
12.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – 12A – 16E 12.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – 2018 – 210 12.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil IIa
12.12.2017 • Urnenmauer Teil VI: I – III
12.12.2017 • Urnenmauer Teil VII: I – V
12.12.2017 • Urnenmauer Teil KT
12.12.2017 • Schwesterngarten Urnengräber Teil VIII
12.12.2017 • Schwesterngarten Urnenmauer Teil VIII
12.12.2017
- 1.3. auf dem gesamten Friedhof Damm • Belegungsplan Damm
12.12.2017
• Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – M – 81/83
13.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – M – 17/18
09.01.2018 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – M – 42-45 12.12.2017
- 1.4. auf dem Nordfriedhof Strietwald in den Abteilungen • Belegungsplan Nordfriedhof
18.12.2017 Stand: 13.07.2018
Erdbestattungsgräber Teil I: 159a – 162, 205 – 284a, 305 – 324 Teil II: 105 – 126, 262a – 265, 290 – 297
328 – 332, 345a – 400 Urnengräber Teil I: 325 – 363 Teil II: 200 – 211, 300 – 311, 330 – 343, 417 – 444 Teil III: 229 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – 155/158 und 18.12.2017
Teil II – 258/261
- 1.5. auf dem Friedhof Schweinheim • Gesamter Belebungsplan Schweinheim alter Teil
19.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – M – 37/38
19.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – 31 – 32
19.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – 140
19.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – 143
19.12.2017 • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I – 25+26a
19.12.2017 • Belegungsplan Schweinheim neuer Teil
19.12.2017 In den Abteilungen Erdbestattungsgräber Teil VI: 63a – 220, 302 – 361 Teil VII: A, D, F Urnenfeld Teil VI: 4 – 25 Teil VII: B, C, G
- 1.6. auf dem Friedhof Gailbach in den Abteilungen • Belegungsplan
18.12.2017 Erdbestattungsgräber Teil I + Teil II Teil II: 1 – 111, 137 – 163a Teil IV: 1 – 58, 86 – 100 Urnenfeld Teil II • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil I, Nr. 101
09.01.2018
- 1.7. auf dem gesamten Dorffriedhof Obernau • Belegungsplan
18.12.2017
- 1.8. auf dem Waldfriedhof Obernau in den Abteilungen • Belegungsplan
18.12.2017 Teil B – D, F Urnengräber Teil G • Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil D – 1a – 1e
18.12.2017
- 1.9. auf dem gesamten Friedhof Leider • Belegungsplan
18.12.2017 Stand: 13.07.2018
• Urnengemeinschaftsgrab UG – Teil II – M – 20/20a 18.12.2017
- 2. Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften bestehen
- 2.1. auf dem Waldfriedhof in den Abteilungen • D3 – D5 (Muslimisches Grabfeld)
10.01.2018
- 2.2. auf dem Nordfriedhof Strietwald in den Abteilungen • Belegungsplan
18.12.2017 Teil I: 1 – 154, 163 – 180, 184 – 204, 287 – 292, 445 – 509 Teil II: 1 – 104, 145 – 257, 284a – 289, 298 – 327,
332a – 334, 401 – 416 Teil III: 1 – 102
- 2.3. auf dem Friedhof Schweinheim neuer Teil in den Abteilungen • Belegungsplan
19.12.2017 Teil VI: 1 – 63, 270 – 300, 362 – 384 Teil VII: Abteilung E
- 2.4. auf dem Friedhof Gailbach in den Abteilungen • Belegungsplan
18.12.2017 Teil III: 112 – 127, 170 – 181a Teil IV: 59 – 85, 101 – 114
- 2.5. auf dem Waldfriedhof Obernau in den Abteilungen • Belegungsplan
18.12.2017 Abteilungen A und E
VIII. Grabmale
§ 30 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Stand: 13.07.2018
§ 31 Größe der Grabmale
(1) Abmessungen für stehende Grabmale
max. Ansichtsfläche max. Höhe bei 1 – 2 Sargstellen 0,9 m² 1,70 m bei 3 und mehr Sargstellen 1,6 m² 2,00 m Urnengrab 0,4 m² 1,00 m
Stärke von stehenden Grabmalen Höhe min. Stärke
bis 1,10 m 14 cm größer 1,10 m 18 cm (2) Abmessungen für liegende Grabmale
max. Ansichtsfläche bei 1 – 2 Sargstellen 0,25 m² bei 3 und mehr Sargstellen 0,55 m² Urnengrab 0,25 m²
Steinstärke von liegenden Grabmalen min. Stärke Familiengräber 14 cm
(3) Die Breite des Grabmales darf die Breite des zulässigen Pflanzbeetes nicht überschreiten.
(4) Die angegebenen Maße gelten nicht für Urnengemeinschaftsgrabstätten, Baumgrabstät-ten und Urnenwände.
§ 32 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Um-gebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Findlinge und Spaltfelsen sind zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein.
b) Gestaltung, Inschriften und Symbole dürfen nichts enthalten, was der Würde des Ortes abträglich ist. Nicht zugelassen ist die Verwendung von Beton, Kunststein, Kunststoff, Gips, Porzellan sowie von industriell gefertigten Kunststoffbuchstaben. Farbgestaltung ist in einer Größe bis zu 20 % der Ansichtsfläche möglich.
c) Die Anbringung eines Lichtbildes auf kleinformatigen Trägern aus Porzellan oder Emaille ist zulässig, wenn das Lichtbild die Größe 9 x 13 cm nicht überschreitet. Stand: 13.07.2018
(4) Einfassungen aus Stein sind nur in den Belegungsplänen gekennzeichneten Bereichen zulässig. Überwiegend sind dies alte Friedhofsteile, in denen bereits Einfassungen aus Stein vorhanden sind. Bei Rasengrabfeldern sind Steineinfassungen nicht möglich. Grabbeeteinfassungen mit Findlingen, Metall, Glas oder Kunststoff sind ausdrücklich untersagt.
(5) Grababdeckungen mit Steinplatten, Kies oder Splitt sind nur bis zu einem Anteil von max. 50 % der Grabfläche zulässig. Grabbeetabdeckungen mit Folien, Glas, farbigen Stein oder anderen bodenversiegelnden Materialien sind untersagt.
Das Aufstellen von Bänken, Rankgerüsten und sonstigen baulichen Anlagen auf der Grabstelle ist nicht möglich.
(6) Hierüber hinausgehende Vorschriften sind in den einzelnen Belegungsplänen festgesetzt.
(7) Sofern die Gestaltung eines Grabmals aufgrund seiner besonderen künstlerischen oder handwerklichen Ausführung eine Abweichung von den Bestimmungen des § 31 Absätze 1 - 2 sowie der Absätze 2 – 6 dieses Paragraphens rechtfertigt, kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den genannten Vorschriften zulassen, soweit diese im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar sind. Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage können über Abs. 2 – 6 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung gestellt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Friedhofsträger nach Beratung durch die Arbeitsgruppe „Umsetzung der Friedhofssatzung“.
§ 33 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 26).
§ 34 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Aschaffenburg. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie vom Muster der Stadt Aschaffenburg abweichen. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten schriftlich zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
c) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Stand: 13.07.2018
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Aschaffenburg. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Stadt Aschaffenburg auf Kosten des/der Auftraggebers/in oder Aufstellers entfernen lassen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Zuvor ist in der Regel die Beseitigung der baulichen Anlage anzuordnen.
§ 35 Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt Aschaffenburg vor der Errichtung vorzulegen:
a) die Gebührenempfangsbescheinigung,
b) der genehmigte Entwurf,
c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Aschaffenburg überprüft werden können.
§ 36 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und zu befestigen und laufend entsprechend instand zu halten. Sie müssen dauerhaft standsicher sein, so dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fassungen sind zusätzlich mit Eckwinkeln aus Metall zu sichern.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Das Fundament ist frostsicher (mindestens 80 cm tief) herzustellen. Sockel müssen mit dem Fundament verbunden werden. Das Grabmal muss mit dem Fundament oder mit dem Sockel ausreichend durch Dübel verbunden werden. Die Dübel müssen aus nicht rostendem Metall bestehen, entsprechend der Größe des Grabmales ausreichend lang und mindestens 10 mm im Durchmesser stark sein. Grabbeeteinfassungen aus Stein sind durchgehend zu fundamentieren.
(3) Die weitere Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Stadt Aschaffenburg gleichzeitig mit der Zustimmung nach
§ 32 bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt
worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für sonstige bauliche Anlagen. Stand: 13.07.2018
§ 37 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Aschaffenburg auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Aschaffenburg nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Aschaffenburg berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Aschaffenburg ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die v erantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(3) Dies gilt nicht für Urnengemeinschaftsgrabstätten, Baumgrabstätten und Urnenwände. Hier liegt der Unterhalt beim Garten- und Friedhofsamt.
§ 38 Entfernung
(1) Eine namentliche Kennzeichnung der Grabstätte ist während der gesamten Nutzungszeit zu gewährleisten. Ausgenommen davon sind anonyme Grabfelder, Baumgräber, Grabstätten für Früh- und Totgeburten.
(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Aschaffenburg von der Grabstätte entfernt werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Aschaffenburg. Sofern Wahlgrabstätten von der Stadt abgeräumt werden, hat die jeweilig nutzungsberechtigte Person die Kosten zu tragen.
IX. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 39 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Grabschmuck, Blumengebinde, Kränze, Gesteckhalter, Blumen, Pflanzen und Behälter sollen aus leicht zersetzbarem organischen und kompostierbaren Material bestehen. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Stoffe sollen in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Behältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel Stand: 13.07.2018
in längerem Verbrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(3) Die Gestaltung und Bepflanzung der Grabstätten, die Höhe sowie die Form der Grabhügel sind dem Charakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Deshalb dürfen auf Reihen- und Wahlgräbern nur Gehölze gepflanzt werden, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 2 m nicht überschreiten, bei Urnengräbern nur bis zu 1,20 m.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätte ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine zugelassene Friedhofsgärtnerei beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte abzuräumen.
(7) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 3 - 6 sind Urnengemeinschafts- und Baumgräber. Das Herrichten, die Instandhaltung und das Abräumen übernimmt hier das Garten- und Friedhofsamt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Aschaffenburg.
§ 40 Urnenwände
(1) Bei der Trauerfeier ist es erlaubt, jede Art von Grabschmuck unterhalb der Urnennische auf dem Weg abzulegen. Der Schmuck wird nach 4 Wochen vom Friedhofspersonal abgeräumt.
(2) Zum Gedenken ist nur das Ablegen von Schnittblumen unterhalb des Urnenfaches erlaubt. Nicht zulässig ist das Anbringen von Halterungen an die Grabplatte und das Aufstellen von Grabschmuck.
§ 41 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden.
(2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten in Rasenfeldern kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden.
(3) Die Art der Einfassung und die Abmessung des Grabbeetes ist in den Belegungsplänen festgelegt. Stand: 13.07.2018
§ 42 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 39).
§ 43 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-berechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Aschaffenburg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Stadt Aschaffenburg abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Aschaffenburg den Grabschmuck entfernen. Grabschmuck, Blumen und Pflanzen werden nicht aufbewahrt.
(3) Bei baulichen Anlagen gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Bauliche Anlagen kann die Stadt Aschaffenburg auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder entfernen lassen. Die Stadt ist drei Monate lang zur Aufbewahrung verpflichtet.
X. Schlussvorschriften
§ 44 Übergangsvorschrift
(1) Bei Grabstätten, für welche die Stadt Aschaffenburg ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen hat, gilt für die Neuerrichtung oder Veränderung eines genehmigungspflichtigen Grabmales oder einer sonstigen genehmigungspflichtigen baulichen Anlage diese Satzung.
(2) Im Übrigen gelten bei Grabstätten, für welche die Stadt Aschaffenburg ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen hat oder die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt sind, die bisherigen Vorschriften.
§ 45 Haftung
(1) Die Stadt Aschaffenburg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Aschaffenburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Stand: 13.07.2018
§ 46 Anordnung/Ersatzvornahme
(1) Die Stadt Aschaffenburg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der gesetzten Frist auf Kosten der Zuwiderhandelnden beseitigt werden. Eine vorherige Androhung mit Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Ersatzvornahme zur Verhütung oder Unterbindung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 47 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Aschaffenburg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofs-und Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.
§ 48 Ordnungsvorschrift
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- sich auf den Friedhöfen nicht entsprechend der Würde der Orte nach § 6 Abs. 1 Satz
1 verhält,
- die Anordnung des Friedhofspersonals nach § 6 Abs. 1 Satz 2 nicht befolgt,
- gegen die Verhaltensvorschriften des § 6 Abs. 3 verstößt,
- gegen die Vorschriften für Gewerbetreibende des § 7 Abs. 3, Abs. 5 bis 7 verstößt,
- gegen die Vorschriften zum Befahren der Friedhofswege § 8 verstößt.
- gegen die Vorschriften zur Entsorgung von Abfall § 9 Abs. 1 verstößt,
- gegen das Zustimmungserfordernis des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 verstößt,
- gegen die Anlieferungsvorschriften von Grabmalen des § 35 verstößt.
§ 49 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Aschaffenburg, 13.07.2018 Stadt Aschaffenburg
Klaus Herzog
(Siegel) Oberbürgermeister Stand: 13.07.2018
Geschäftsanweisung Ehrengräber Zum Vollzug des § 23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.11.2010 geändert durch Änderungssatzung vom 02.07.2018 (amtlich bekannt gemacht am 13.07.2018)
(1) Die Geschäftsanweisung Ehrengräber regelt den Vollzug des § 23 der Friedhofssatzung und die verwaltungsmäßige Behandlung von Ehrengräbern. Die Erfüllung von Grabpflegeaufträgen aufgrund letztwilliger Verfügungen, Schenkungen oder Stiftungen bleibt unberührt. (2) Grabstätten Verstorbener, die sich um die Stadt Aschaffenburg besondere Verdienste erworben haben, können durch den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg zu Ehrengräbern erklärt werden. (3) Die Gräber von in Aschaffenburg lebenden Personen, denen die Ehrenbürgerschaft der Stadt Aschaffenburg verliehen wurde, sind nach Aufgabe des Nutzungsrechtes von der
Stadt Aschaffenburg als Ehrengräber zu erhalten. (4) Ferner können Gräber anderer Aschaffenburger Bürger/Bürgerinnen deren Andenken aus gesamtstädtischer Sicht fortlebt, nach Aufgabe des Nutzungsrechtes als Ehrengräber durch die Stadt unterhalten werden. Die Bürger/innen haben sich zu Lebzeiten durch ihr Wirken als Wissenschaftler/in, Politiker/in, Künstler/in, Schriftsteller/in oder Sportler/in einen Ruf erworben, der über die Grenzen Deutschland hinausreicht. (5) Die Entscheidung über die Gewährung eines Ehrengrabes bedarf der Zustimmung des Stadtrates. (6) Ehrengräber werden für einen Zeitraum von 25 Jahren bereitgestellt. Auf Antrag entscheidet der Stadtrat über eine Verlängerung des Zeitraumes.
Antragsberechtigt ist entweder ein noch verbliebener Angehöriger oder jede/r andere Bürger/in der Stadt Aschaffenburg. (7) Der gewährte Anspruch auf ein Ehrengrab beinhaltet
- den Erhalt des Grabmales
- die Pflege und Unterhaltung der Grabfläche
- die Niederlegung eines Kranzes mit Stadtschleife zu besonderen Gedenktagen
Aschaffenburg, 13.07.2018 Stadt Aschaffenburg
Klaus Herzog (Siegel) Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Aschaffenburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aschaffenburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Aschaffenburg (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: