Friedhofsgebühren Kiefersfelden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kiefersfelden · Bayern · PLZ 83088

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

S A T Z U N Gder​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​‍ Gemeinde Kiefersfeldenüber die Erhebung von Gebührenfür die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungensowie für damit in Zusammenhang stehende

Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kiefersfeldenfolgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Kiefersfelden und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen sind gebührenpflichtig.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die jährlichen Grabnutzungsgebühren betragen bei erstmaligem Erwerb oder bei Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte füra) ein Familiengrab 60,00 €

b) ein Einzelgrab 40,00 €

c) eine Urnennische 55,00 €

d) ein Urnengrab 40,00 €

e) ein Urnengrab mit Bronzegussdeckel 55,00 €

f) ein Beeturnengrab/Steinstele 55,00 €

(2) Im Falle einer Beerdigung (Sargbeerdigung) sind die Grabgebühren für 15 Jahre, bei Kindergräbern für 7 Jahre und bei Urnenbeisetzungen für 5 Jahre vorauszuzahlen. Bei Veränderungen im Sinne von § 9 Abs. 5 Satz 5 der Bestattungssatzung sind die Gebühren für 5 Jahre zu entrichten. Während der Laufzeit erfolgende Gebührenänderungen haben keine Auswirkung auf bereits gezahlte Gebühren. (3) Ein Verzicht auf das Grabnutzungsrecht oder eine Entziehung des Nutzungsrechtes begründen keinen Anspruch auf Rückzahlung der Grabgebühren.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung und Erdabfuhr) beträgta) bei Erdbestattungen (Verstorbener bis zu 7 Jahren) 300,00 €

b) bei Erbbestattungen (Verstorbener über 7 Jahren) 900,00 €

c) bei Urnenerdbestattung 320,00 €

d) bei Urnenbestattungen (Urnenmauer/Nische) 320,00 €

e) bei Beeturnenbestattungen/Steinstele 320,00 €

(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt (einschl. Aufbahrung)

  • ab dem Tag der Einstellung bis einschließlich 3. Tag: 90,00 €.
  • ab dem 4. Tag pro angefangenen Kalendertag: 50,00 €.

(3) Die Gebuhr für die gemeinslichen Leichenträger beträgt je Träger 25,00 €. (4) Die Gebuhr für eine Verabschiedungsfeier beträgt 100,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebuhr für die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 der Bestattungssatzung beträgt 15,00 €. (2) Materialkosten und sonstige Ausgaben werden zum Selfbstkostenpreis abgerechnet. (3) Die Kosten für das Namensschild nach § 12 Abs. 8 der Bestattungssatzung betragen 10,00 €.

Die Kosten für die Bronzetafeln nach § 11 Abs. 10 der Bestattungssatzung sind vom Grabunterhaltspflichtigen selbst zu tragen.

(4) Die Gebühren für eine Grabauflösung durch die Gemeinde (alle Gräber) beträgt 125,00 €. (5) Die Gebuhr für Vorbereitungsarbeiten (Dekoration) zur Bestattung, für das Tragen der Kränze und Blumen zum Grab bzw. zur Urnennische, für das spätere Entfernen und die Entsorgung der Kränze und Blumen, deren Abtransport, sowie für die Entsorgung des überschüssigen Erdreichs beträgt 60,00 €. (6) Für sonstige Dienstleistungen, die in dieser Satzung nicht besonderss geregelt sind, werden die entstandenen Auslagen und die Bruttolöhne für geleistete Dienststunden des Friedhofspersonals zuzüglich eines fünfzigprozentigen Zuschlages berechnet.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 21.12.2001, zuletzt geändert am 18.03.2016, außer Kraft.

Kiefersfelden, den 17.09.2020 Gemeinde Kiefersfelden

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) wurde am 22. September 2020 im Rathaus Kiefersfelden zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 21. September 2020 angeheftet und am 23. Oktober 2020 wieder entfernt.

Kiefersfelden, 17.11.2020

Gemeinde Kiefersfelden

  1. 1. Bürgermeister

Die 1. Änderungen der Satzung vom 17.09.2020 sind ab 1.5.2026 gültig und in dieser Fassung eingearbeitet.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.09.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

S A T Z U N Güber das

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSWESEN

  • der Gemeinde Kiefersfelden -

( Bestattungssatzung - BestS )

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erläßt die Gemeinde Kiefersfelden folgende

S a t z u n g :

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Öffentliche Einrichtung

(1) Die Gemeinde unterhält als öffentliche Einrichtungen für das Bestattungswesena) die gemeinslichen Friedhofe,

b) die gemeinslichen Leichenhäuser,

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

(2) Gemeindliche Friedhöfe sinda) der Bergfriedhof,

b) der Friedhof "Am Klausberg".

(3) Die Friedhöfe sind wie folgt geöffnet:

a) 6 - 22 Uhrb) über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

§ 2

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3

Eigentum und Verwaltung

(1) Die Friedhofe und ihre Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. Dritte können an den Grabstätten nur befristete Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung haben. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhofe und des Bestattungswesens obliegt der Gemeinde.

§ 4

Benützungsrecht und Benützungszwang

(1) Die Gemeinde stellt die Friedhöfe und ihre Einrichtungen für die Bestattung der verstorbenen Einwohner der Gemeinde zur Verfügung. Ebenfalls konnen die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen bestattet werden, wenn anderweitig eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht sichergestellt ist. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Gemeindegebiet haben, konnen beigesetzt werden, wenn für sie ein Nutzungsrecht an einem Grab in einem gemeinslichen Friedhof besteht. (2) Außer dem konnen in den gemeinslichen Friedhofen Angehörige (§ 9 Abs.3) der Personen nach Abs. 1 bestattet werden. (3) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen müssen, sowieit sie nicht nach auswärts überführten werden, in einem gemeinslichen Friedhof bestattet werden. Ausnahmen konnen zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Benützung der gemeinslichen Leichenhäuser werden hiervon nicht berührt.

§ 5

Benützung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dieren zur Aufbewährung der Leichen, bis sie bestattet oder überführten werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Die Aufbahrung erfolgt bei geschlossenem Sarg. Beim Vorliegen besonderer Grunde kann auf Antrag oder mit Zustimmung der Angehörigen eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Zu den Aufbahrungsräumen haben nur gemeinsliche Bedienstete des Friedhofs und berechtigte Bestattungsunternehmen Zutritt. Im Vorliegen besonderer Umstände konnen Ausnahmen zugelassen werden. (4) Alle im Gemeindegebiet Verstorbenen konnen in eines der Leichenhäuser gebracht werden.

Teil II

Grabstätten

§ 6

Belegung und Einteilung der Friedhöfe

(1) Für die gemeinslichen Friedhöfe werden Belegungspläne aufgestellt. Die Anlegung der Grabstätten richtig sich nach diesen Belegungsplänen. (2) Der Bergfriedhof ist eingeteilt in einen alten, neuen und erweiterten Teil. (3) Die Grabstätten sind entsprechend dem Friedhofsplan laufend numeriert.

§ 7

Arten und Verwendung der Gräber

(1) In den gemeindlichen Friedhöfen werden folgende Gräber unterschieden:

a) Einzelgräberb) Familiengräberc) Urnengräberd) Urnennischene) Urnengräber mit Bronzegussdeckel (nur Klausbergfriedhof)

f) Beeturnengraber mit Steinstiele (nur Klausbergfriedhof)

(2) In einem Einzelgrab konnen während der Ruhefrist zwei Leichen übereinander bestattet werden, wenn es die Tiefe des Grabes zulast. (3) In einem Familiengrab konnen während der Ruhefrist vier Sargbeerdigungen durchgefuhrt werden. (4) In den Urnennischen konnen je nach Gröbe der Nische bis zu 6 Aschenurnen bestattet werden.

§ 8

Größe der Gräber

(1) Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:

a) Einzelgräber Länge 1,40 m - Breite 0,80 mb) Familiengräber Länge 1,40 m - Breite 1,40 mc) Kindergräber Länge 1,00 m - Breite 0,60 md) Urnengräber Länge 1,00 m - Breite 0,80 m

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt, gemessen von der Erdoberflächea) bei Gräbern von Erwachsenen mindestens 1,80 mb) bei Gräbern von Kindern unter 12 Jahren mindestens 1,30 mc) bei Gräbern von Kindern unter 7 Jahren mindestens 1,10 md) bei Gräbern von Kindern unter 2 Jahren mindestens 0,80 m

(3) Die Stärke der Bodenschicht zwischen zwei Gräbern beträgt mindestens 0,50 m.

§ 9

Grabnutzungsrecht

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Das Grabnutzungsrecht gibt dem Inhaber das Recht, sich und seine Angehörigen in dem Grab, für das es besteht, bestatten zu halten. (3) Angehörige des Nutzungsberechtigten im Sinne des Abs. 1 sind a) der Ehegatte, b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder und Geschwister, c) Ehegatten der Verwandten gem. Buchstabe b. (4) Die Bestattung anderer als der in Abs. 2 u. 3 genannten Personen kann beim Vorliegen besonderer Umstände von der Gemeinde genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. (5) Bei Erwerb eines Grabes im ersten Kalenderhalbjahr lauft das Benutzungsrecht mit dem 31. Dezember des 15. Jahres ab. Bei Erwerb eines Grabes im zweiten Kalenderhalbjahr verlangert sich die Frist bis zum 31. Dezember des 16. Jahres. Dieses Recht kann auf Antrag von der Gemeinde durch Zahlung einer erneuten Gebühr, deren Höhe sich nach den zur Zeit der Antragstellung geltenden Sätzen bemitt, verlangert werden. Das Benutzungsrecht ist zu verlangern, wenn es für die Dauer der Ruhefrist der zuletzt bestatteten Leiche nicht mehr ausreicht. Eine Verlangerung ist jeweils über volle 5 Jahre möglich und stets bis zum 31.12. eines Jahres. (6) Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. (7) Die Gemeinde überträgt das Grabnutzungsrecht auf einen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3, wenn dieser das beantragt und der Grabnutzungsberechtigte der Übertragung auf den Antragsteller durch schriftliche Erklärung zustimmt. (8) Nach dem Tod des Grabnutzungsberechtigten überträgt die Gemeinde das Recht auf dessen Ehegatten; bei Unverheirateten auf den zur Zahlung verpflichteten Angehörigen i.S. des Abs.3. (9) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) durch Ablauf der Nutzungszeit, b) durch Verzicht, c) durch Entziehung.

(10) Beim Erlöschen des Grabnutzungsrechtes müssen der Grabhügel, das Grabmal, die Einfassung und sonstige Bestandteile innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Grabnutzungsrechtes aus dem Friedhof entfernt werden.

Nach Ablauf von drei Monaten seit Erlöschen des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über nicht entfernte in Satz 1 genannten Gegenstände frei verfügen. Ein Anspruch auf Entschädigung oder sonstigen Leistungen entsteht dadurch nicht.

Wenn das Grab von der Gemeinde aufgelöst wird, werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.

Bei den in § 7 Absatz 1 Buchstabe f genannten Beeturnengräbern wird die an der Gemeinschaftsstelle angebrachte Bronzetafel von der Gemeinde entfernt.

(11) Der Grabnutzungsberechtigte kann auf das Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erklärt werden. Er ist frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem mit Rücksicht auf die Ruhefrist in dem Grab wieder bestattet werden kann.

(12) Die Gemeinde kann ein Nutzungsrecht entziehen, wenn der Grabnutzungsberechtigte in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder der Friedhofsgebührensatzung verstößt, insbesondere die Grabstätte oder das Grabmal nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhält oder die Grabgebühr nicht entrichtet. Ein Grabnutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn es aufgrund falscher Angaben verliehen oder übertragen worden ist.

Die Entziehung eines Grabnutzungsrechtes ist erst zulässig, wenn der Grabnutzungsberechtigte trotz Aufforderung seine Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist erfüllt.

§ 10

Gestaltung und Pflege der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in allen ihren Teilen so anzulegen, zu gestalten und zu unterhalten, daß sie dem Friedhofszweck (§ 2) entsprechen.

(2) Alle Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und dauernd ordnungsgemäß instandzuhalten.

(3) Werden die Grabstätten trotz zweimaliger Aufforderung der Gemeinde mit Fristsetzung nicht entsprechend dieser Satzung instandgehalten, können sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen durch die Gemeinde hergerichtet oder eingeebnet und eingesät werden.

(4) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Bei der Bepflanzung ist auf den Charakter als Bergfriedhof Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottete Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(7) Im Bereich der Beeturnengräber übernimmt die Gemeinde Kiefersfelden die Grünpflege. Hier dürfen vom Grabunterhaltspflichtigen keine eigenen Bepflanzungen bzw. Grabpflegemaßnahmen durchgeführt werden.

Bei der Beisetzung dürfen Blumen an der Grabstätte niedergelegt werden, die zeitnah durch die Gemeinde entfernt werden. Anschließend sind Blumen und Grabschmuck nicht mehr gestattet. Unzulässiger Weise aufgestellte oder niedergelegte Gegenstände (z. B. Grabschmuck, Steine, Kerzen usw.) werden durch die Gemeinde Kiefersfelden entfernt und entsorgt. Ein Herausgabeanspruch besteht nicht.

§ 11

Grabdenkmäler

(1) Innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung ist ein Grabdenkmal zu errichten. Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung und Versetzung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Genehmigung der Gemeinde.

Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmäler können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden, wenn eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich ist.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag müssen Material, Art der Bearbeitung, Schrift- und Schmuckverteilung und Schriftform hervorgehen. (3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. (4) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich. (5) Stehende Grabmale sind am Kopfende des Grabes auf einem der Gröbe des Grabmals entsprechenden Fundament durch Dübel fest verbunden aufzustellen. (6) In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmäler und Sockel in Reihenflucht gesetzt sein, sowie dies die örtlichen Gegebenheiten zulassen. (7) Der Nutzungsberechtigte hat alle Anlagen am Grab in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, insbesondere die Standsicherheit des Grabmals zu gewährleisten und daraufhinafend zu überprüften.

Werden von der Gemeinde Mängel festgestellt, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, diese innerhalb einer von der Gemeinde zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beheben.

(8) Die in Abs. 1 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden. (9) Bis zur Errichtung eines endgültigen Grabmals kann nach einer Bestattung ein Provisorium aus Holz aufgestellt werden. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Das Provisorium muß spätestens zwei Jahre nach der Bestattung entfernt werden.

§ 12

Gestaltung der Gräber

(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes einordnen. Ihre Abmessungen sollen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Als Werkstoff für Grabmale sind Naturstein, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze zu verwenden. Diese müssen materialgerecht und handwerklich verarbeitet sein. Für ein Grabmal dürfen höchstens zweierlei Werkstoffe verwendet werden. Steingrabmale sind allseitig handwerklich zu bearbeiten und körperhaft auszubilden.

Asymmetrische Formen sind zu vermeiden. Ausnahme bilden künstlerisch gestaltete Grabmäler, bei denen Asymmetrie formal und thematisch begründet ist.

Steingrabmale sind aus einem Stück und ohne Sockel herzustellen.

Bei entsprechender Gestaltung und Verwendung einheitlichen Materials kann ein Grabmal mehrteilig sein.

Sockelsteine für Grabzeichen aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze müssen aus Naturstein sein. Sie dürfen nicht höher als 25 cm sein. Stärke und Breite des Sockels sind der Proportion des Grabzeichens anzupassen.

Inschriften dürfen nicht am Sockel angebracht werden.

Alle Aussagen hat das Grabzeichen zu tragen, auch die Schrift. Der Sockel hat nur Trägerfunktion.

Grabeinfassungen haben den Zweck, das Grab zu begrenzen und die Graberde zusammenzuhalten. Sie haben sich nicht dem Grabmal, sondern dem Boden anzupassen. Geschlossene Einfassungen sind nicht zulässig. Die Grabeinfassungen können aus kleinen Steinen oder Steinplatten, aus Nagelfluh oder Muschelkalk gefertigt werden, wobei zwischen den Steinen oder Platten Lücken für badendeckende Pflanzen frei bleiben sollen (Höhe ca. 10 cm).

(2) Die Rauminhalte und Maße von Steingrabmalen werden wie folgt begrenzt:

größter Raumin- halt cbmgrößte Fläche qmgrößte Breite mgrößte Höhe m
Steingrabmale für Einzelgräber - bei Kreuz- oder T-Form0,090,500,451,45
0,60
Steingrabmale für Familiengräber - bei Kreuz- oder T-Form0,170,700,561,60
0,90
Steingrabmale für Urnengräber - bei Kreuz- oder T-Form0,050,300,401,10
0,50

Die Stärke aller Grabsteine, deren Ansichtsfläche 0,55 qm nicht überschreitet, muß mindestens 18 cm betragen, die Stärke der Steine mit mehr als 0,55 qm Ansichtsfläche mindestens 20 cm. Die Mindeststärke ist im Bereich der Standfuge einzuhalten. Eine Unterschreitung im oberen Bereich des Grabmals ist möglich.

Die Maße für Grabzeichen aus Holz oder Bronzegul werden wie folgt begrenzt:

größte Fläche qmgrößte Breite mgrößte Höhe m
Einzelgrab0,500,451,45
Kreuz-Form0,60
Familiengrab0,700,561,60
Kreuz-Form0,90
Urnengrab0,300,401,10
Kreuz-Form0,50

Die Maße für Grabkreuze aus Schmiedeeisen oder geschmiedeter Bronze werden wie folgt begrenzt:

größte Breite mgrößte Höhe m
Einzelgrab0,601,50
Familiengrab0,901,65
Urnengrab0,401,10

Bei entsprechender Gestaltung ist eine Überschreitung der Maße bis zu 10 % möglich. Die Erdgräber dürfen grundsätzlich nicht mit Grabplatten belegt werden. Auf den Urnengräbern können sogenannte Steinkissen mit einem Flächeninhalt bis zu 0,20 qm und einer Höhe von 20 cm gelegt werden.

(3) Alle Grabzeichen, gleichgültig aus welchem Werkstoff, sind grundsätzlich handwerklich und materialgerecht zu bearbeiten.

(4) Schrift und Ornament sind als wesentliches Aussagemittel für die Gestaltung der Flächen des Grabmales zu nützen. Sie sind aus dem verwendeten Material zu entwickeln und in Größe und Form auf die Flächen abzustimmen. Schriften in Stein sind so zu bearbeiten, daß allenfalls eine dezente Tönung erforderlich ist. An nicht zu hellen Steinen kann getriebene Bleischrift, die individuell am Stein angefertigt wird, ausgeführt werden.

Schriften und Ornamente aus Bronze oder Schmiedeeisen dürfen nur auf solchen Steinen verwendet werden, an denen das Einmeißeln nicht gut möglich ist (z.B. Nagelfluh, Tuffstein).

(5) Serienmäßig hergestellte Grabmale, unabhängig davon, aus welchem Werkstoff sie gefertigt wurden, Steingrabmale mit maschinell plangeschliffenen oder polierten Flächen, Felsblöcke, Findlinge, Spaltfelsen und Kunststeine sind nur an den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten besonderen Flächen zugelassen. Gleiches gilt für Bildhauerarbeiten, die von automatischen Skulpturen-Fräsmaschinen ausgeführt sind, für Porzellanbilder, Glasmosaiken, Keramiken und Kunststoffe.

Alle Grabzeichen sind am Kopfende des Grabes zu errichten. Grabsteine können in begrenzter Zahl auch auf das Grab gelegt werden.

Sollte aus gestalterischen Gründen die Unterbringung der Schrift am Grabzeichen nicht sinnvoll sein, kann zusätzlich ein Schriftstein (Kissenstein) auf das Grab gelegt werden. Seine Oberfläche soll nicht größer sein, als zur Unterbringung der Namen notwendig ist.

(6) Poliertes Gestein, Schwarzglas, schwarzer Marmor und Porzellanschlder auf den Grabsteinen sind nicht zugelassen. Über Ausnahmen entscheidet der 1. Bürgermeister. (7) Schriften und Ornamente an den Wandplatten der Urnenanlage sind in Gröbe und Form auf die Gesamtfläche der einzelnen Wandplatten abzustimmen.

Das Anbringen von Figuren und sonstigem Grabschmuck (z.B. Plastikfiguren) ist unzulässig.

Die Grableuchten dürfen nicht an der Wandplatte, sondern müssen an den Vasenhalterungen befestigt werden.

(8) Die Urnengräber mit Bronzegussdeckel sind mit den durch die Gemeinde Kiefersfelden bereitgestellten Namensschildern zu versehen. Die Schilder sind durch den im Sinne der Friedhofsgebührensatzung Gebührenpflichtigen zu erwerben und auf dessen Kosten zu gravieren.

§ 13

Gewerbliche Arbeiten in den Friedhöfen

(1) Zur Ausübung gewerblicher Arbeiten im Auftrag der Grab-nutzungsberechtigten sind die selbständigen Handwerker zugelassen. (2) Die Handwerker mussen nach Abschluß ihrer Arbeiten die Umgebung der Arbeitsstätte wieder in einem ordentlichen Zustand versetzen. Werkzeuge, Transportmittel, Abfälle, nicht mehr benöttiges Material, Erde und Pflanzenabraum sind aus dem Friedhof zu entfernen. (3) Unzulässig ist es

a) an den Vortagen von Sonn- und Feiertagen nach 12 Uhr und an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen (ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen),

b) während Bestattungsfeiern Arbeiten in der Höhe des Bestattungsortes durchzuführen. (4) Wege und sonstige Anlagen dürfen über das übliche und notwendige Maß hinaus nicht beansprucht werden. (5) Die Ausübung gewerblicher Arbeiten in den gemeinslichen Friedhofen kann untersagt werden, a) wenn der Betroffene oder sein Personal in schwerwiegender Weise oder wiederholttrotz Mahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstott, b) wenn das Verhalten des Betroffenen oder seines Personals aus sonstigen Gründen die Untersagung im öffentlichen Interesse erfordert.

Teil III

Bestattungsvorschriften

§ 14

Durchführung der Bestattung

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Erdgräbern und die Beisetzung von Aschenurnen. (2) Die Bestellung eines Grabes muß mindestens vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen. (3) In den gemeindlichen Friedhöfen werden Bestattungen, Exhumierungen, Umbettungen und sonstige mit dem Friedhofsbetrieb verbundene Aufgaben ausschließlich von den Friedhofswärtern und den von der Gemeinde bestellten Gehilfen vorgenommen. (4) Der Sarg wird eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung geschlossen. (5) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Überführung und der Bestattung in Absprache mit den Hinterbliebenen bzw. dem Bestattungsunternehmen. (6) Die Ruhefristen betragen:

a) 7 Jahre für Leichen von Kindern, die nicht älter als 5 Jahre waren,

b) 15 Jahre für alle übrigen Leichen,

c) 5 Jahre für Aschenreste.

§ 15

Exhumierungen und Umbettungen

(1) Exhumierungen und Umbettungen dürfen nur vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer anderen Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März statthaft; sie erfolgen auf Antrag der Grabnutzungsberechtigten. (2) Die Leichen von Personen, die an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten verstorben sind, dürfen nur exhumiert und umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zustimmt. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen bei der Exhumierung und Umbettung nicht anwesend sein.

Teil IV

Ordnungsvorschriften

§ 16

Verhalten in den Friedhöfen

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Die Besucher haben sich ferner so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Wer durch Beschädigung oder Verunreinigung oder auf sonstige Weise in den gemeindlichen Friedhöfen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. (4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (5) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagta) das Rauchen,

b) jegliches Lärmen,

c) das Singen und Musizieren, außer im Zusammenhang mit Beisetzungsfeiern,

d) das Mitführen von Tieren, auch wenn sie an der Leine geführt werden, ausgenommen Blindenhunde,

e) das Spielen oder Herumlaufen,

f) jede Werbung, das Feilbieten von Waren oder Dienstleistungen aller Art, die Verteilung von Druckschriften,

g) das Sammeln von Spenden,

h) das Mitführen von Fahrzeugen aller Art, soweit es sich nicht um Behindertenfahrzeuge, Kinderwagen oder kleine Handwagen handelt,

i) die Ausführung von Arbeiten, die die Friedhofsruhe stören, außerhalb der dafür von der Friedhofsverwaltung bestimmten Zeiten oder ohne deren Genehmigung,

j) das Verunreinigen oder Beschädigen der Friedhofsanlagen oder -gebäude sowie der Grabstätten,

k) das gemeinsame Ablagern von kompostierfähigem, organischem Material und nichtkompostierfähigem Restmüll und das Ablagern außerhalb der dafür bestimmten und gekennzeichneten Stellen,

l) das Betreten von Rabatten, Grünanlagen, Gräbern und Grabeinfriedungen, soweit das nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist,

m) das Abstellen von der Örtlichkeit nicht entsprechenden Gefäßen, z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen, Blumenkisten auf Gräbern und das Hinterstellen solcher Gefäße, Gießkannen und Werkzeuge innerhalb des Friedhofs.

§ 17

Haftungsausschluß

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, sowie durch Tiere entstehen. Das gilt nicht, soweit ein grobfahrlässiges Verhalten gemeindlicher Bediensteter zur Entstehungdes Schadens beigetragen hat.

Die Nutzungsberechtigten sind für alle Schäden verantwortlich, die aus einer Verletzung einer Verpflichtung aus dieser Friedhofssatzung, insbesondere durch Umfallen von Grabmälern, Abstürzenvon Teilen der Denkmäler oder andere Ereignisse, verursachtwerden.

§ 18

Friedhofsverbot, Betretungsverbot

Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnunga) Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oderb) im Friedhof eine mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeitmit Geldbuße bedrohte Handlung begeht,

kann aus dem Friedhof verwiesen werden. Außerdem kann ihmdas Betreten des Friedhofs für einen bestimmten Zeitraum oderdauernd untersagt werden (Betretungsverbot). Ein Betretungsverbot steht der Teilnahme des Betroffenen an Bestattungsfeierlichkeiten für Angehörige nicht im Wege; die Teilnahme an anderen Bestattungsfeierlichkeiten kann für den Einzelfall gestattet werden.

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde die Friedhöfe betritt ( § 1 Abs. 3, § 18 ),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf den Friedhöfenzuwiderhandelt ( § 16 ),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen nicht beachtet ( § 13 ),
  4. 4. den Bestimmungen des § 10 über die Anlegung, Gestaltungund Unterhaltung der Grabstätten und den Bestimmungendes § 11 Abs. 1 über die Aufstellung eines Grabmales zuwiderhandelt,
  5. 5. entgegen § 11 Abs. 1 ein Grabmal errichtet, ändert, versetzt oder beseitigt,
  6. 6. den Bestimmungen des § 12 über die Gestaltung der Grabstätten zuwiderhandelt,
  7. 7. den Bestimmungen des § 11 Abs. 5 und 6 über die Aufstellung der Grabmäler zuwiderhandelt,
  1. 8. entgegen § 11 Abs. 7 ein Grab nicht in verkehrssicherem Zustand erhält oder nicht laufend auf einen verkehrssicheren Zustand hin überprüft,
  2. 9. entgegen § 5 Abs. 3 einen Aufbahrungsraum betritt.

§ 20

Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt am 1.1.1994 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kiefersfelden vom 15.11.1968 außer Kraft.

Kiefersfelden, den 16.12.1993

Gemeinde Kiefersfelden

Danner

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kiefersfelden (Bestattungssatzung) wurde am 16. Dezember 1993 im Rathaus Kiefersfelden zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an den Gemeindetafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 16. Dezember 1993 angeheftet und am 18. Januar 1994 wieder entfernt.

Kiefersfelden, den 19. Januar 1994

Gemeinde Kiefersfelden

Danner/1. Bürgermeister

Mit Änderungen:

  1. 1. Änderung vom 20.05.1998 (Inkraft: 24.06.1998)
  2. 2. Änderung vom 04.10.2005 (Inkraft: 09.11.2005)
  3. 3. Änderung vom 17.09.2020 (Inkraft: 01.01.2021)
  4. 4. Änderung vom 21.04.2026 (Inkraft: 01.05.2026)