Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.11.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Friedhofsgebühren Aufgrund der §§ 10, 11, 13, und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr.
- 3. sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Stadt Soltau in seiner Sitzung am 27.11.2025 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand und Höhe der Gebühren (1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungstätigkeiten werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Als öffentliche Einrichtung Friedhöfe werden betrieben
- 1. der Waldfriedhof und seine Einrichtungen (Kapelle, Kühlraum)
- 2. der Stadtfriedhof und seine Einrichtungen (Kapelle, Leichenkammer) (2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Stadt Soltau die Entschädigung im Einzelfall nach dem erbrachten Aufwand fest. (4) Wird ein Antrag auf eine Verwaltungstätigkeit ganz oder teilweise abgelehnt oder vom Antragsteller zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, kann die Gebühr auf ein Viertel des vollen Betrages ermäßigt werden. § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, a) wer sich gegenüber der Stadt Soltau durch schriftliche Erklärung zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, b) wer Bestattungspflichtiger nach § 8 Abs. 3 BestattG ist, c) wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- 2 § 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenpflicht und –schuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei Verwaltungstätigkeiten mit deren Vornahme oder der Rücknahme des Antrages. (2) Die Inanspruchnahme einer Wahlgrabstätte beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht an ihr begründet oder verlängert wird (Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts). (3) Die Gebühr für die Nutzung einer Grabstätte wird bei der Begründung des Nutzungsrechts erhoben. Bei Wahlgrabstätten wird die Gebühr bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. (4) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Soltau über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.02.2020 inklusive der
- 1. Änderungssatzung vom 24.11.2022 außer Kraft. Soltau, den 27. November 2025 STADT SOLTAU Der Bürgermeister gez. Karsten Brockmann
- 3 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Soltau über die
Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.11.2025 Stand 01.01.2026 I. Grabnutzungsgebühren:
- 1. Reihengrab Sarg, Kinder bis zu fünf Jahre 204,00 Euro
- 2. Reihengrab Sarg, Personen über fünf Jahre 393,00 Euro
- 3. Anonymes Sarggrab (mit Pflegekostenanteil) 629,00 Euro
- 4. Rasenreihengrab Sarg (mit Pflegekostenanteil) 3.386,00 Euro
- 5. Reihengrab Urne 196,50 Euro
- 6. Anonymes Urnengrab (mit Pflegekostenanteil) 315,00 Euro
- 7. Rasenreihengrab Urne (mit Pflegekostenanteil) 1.693,50 Euro
- 8. Muslimische Bestattung 794,00 Euro
- 9. Urnengrab unter Bäumen (mit Pflegekostenanteil) 343,00 Euro
- 10. Urne unter Bäumen im Tiefengrab, zweistellig (mit Pflegekostenanteil) 453,50 Euro
- 11. Wahlgrab Sarg, je Stelle 645,00 Euro
- 12. Wahlgrab Sarg in bevorzugter Lage, je Stelle 771,50 Euro
- 13. Wahlgrab Urne, je Stelle 253,00 Euro
- 14. Rasenpartnergrab Sarg, zweistellig (mit Pflegekostenanteil) 7.025,00 Euro
- 15. Rasenpartnergrab Urne, zweistellig (mit Pflegekostenanteil) 3.443,00 Euro II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen mit ihren Einrichtungen
- 1. Je Trauerfeier 192,00 Euro
- 2. Benutzung der Leichenkammer oder des Kühlraums
- 2.1. bis zu drei Tagen 435,50 Euro
- 2.2. jeder weitere Tag 145,00 Euro III. Gebühren für die Bestattungen Für das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte, Beseitigung der Kränze, des evtl. überschüssigen Bodens und für die Vorbereitung des Grabbeetes ohne Grabschmuck.
- 1. Reihengrab Sarg, Kinder bis zu fünf Jahren 205,00 Euro
- 2. Reihengrab Sarg, Personen über fünf Jahren 408,00 Euro
- 3. Anonymes Sarggrab 408,00 Euro
- 4. Rasenreihengrab Sarg 408,00 Euro
- 5. Reihengrab Urne 69,00 Euro
- 4 6. Anonymes Urnengrab
69,00 Euro
- 7. Rasenreihengrab Urne 69,00 Euro
- 8. Muslimische Bestattung 618,00 Euro
- 9. Urnengrab unter Bäumen 69,00 Euro
- 10. Urne unter Bäumen im Tiefengrab, je Bestattungsfall 85,50 Euro
- 11. Wahlgrab Sarg, je Bestattungsfall 408,00 Euro
- 12. Sarggrab in bevorzugter Lage, je Bestattungsfall 408,00 Euro
- 13. Wahlgrab Urne, je Bestattungsfall 69,00 Euro
- 14. Rasenpartnergrab Sarg, je Bestattungsfall 408,00 Euro
- 15. Rasenpartnergrab Urne, je Bestattungsfall 69,00 Euro IV. Gebühren für Umbettungen/Ausbettungen
- 1. Ausbettung und Wiederbeisetzung einer Leiche/Urne (Umbettung), auch auf behördliche Anordnung
- 1.1. Sarg, Kinder bis zu fünf Jahren 427,50 Euro
- 1.2. Sarg, Personen über fünf Jahren 850,00 Euro
- 1.3. Urnen 143,75 Euro
- 1.4. muslimisch Beigesetzte 1.287,50 Euro
- 2. Ausbettung ohne Wiederbeisetzung einer Leiche/Urne
- 2.1. Sarg, Kinder bis zu fünf Jahren 256,50 Euro
- 2.2. Sarg, Personen über fünf Jahren 510,00 Euro
- 2.3. Urnen 86,25 Euro
- 2.4. muslimisch Beigesetzte 722,50 Euro V. Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten Je angefangenes Jahr 1/25 der Gebühr nach Ziffer I. VI. Verwaltungsgebühren sonstige Verwaltungstätigkeiten
- 1. Ausfertigung einer Urkunde über das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte 12,00 Euro
- 2. Umschreibung des Rechts an einer Wahlgrabstätte 25,00 Euro
- 3. Ausstellung eines Berechtigungsscheines an Gewerbetreibende, je angefangenes Kalenderjahr 40,00 Euro
- 4. Genehmigung für die Aufstellung von Grabmalen 25,00 Euro
- 5 5. Plaketten für Urnengrabstätten unter Bäumen (Waldfriedhof)
25,00 Euro VII. Gebühren für Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind Gebühren für Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden nach Maßgabe der Verwaltungskostensatzung der Stadt Soltau erhoben. VIII. Gebühren für Bestattungen, die der Normgröße nicht entsprechen (Sondermaß-Bestattungen) Jede angefangene 10 %, die der Sarg von der in der Satzung maximal vorgeschriebenen Sargbreite nach oben hin abweicht, wird die Benutzungsgebühr um 6,5 % der maßgeblichen Gebühr erhöht.
2. Friedhofssatzung Stand: 27.02.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die Friedhöfe der Stadt Soltau
Auf Grund der §§ 10,11 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589) sowie der §§ 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 66) geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 16.05.2018 (Nds. GVBl. S. 66) und geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (GVBl. S 117) hat der Rat der Stadt Soltau in seiner Sitzung am 27.02.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Stadtfriedhof an der Bergstraße und den Waldfriedhof am Tannenweg in der Stadt Soltau.
§ 2
Friedhofszweck
- 1. Der Stadt- und der Waldfriedhof sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Soltau.
Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Soltau waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Stadt Soltau.
- 2. Die Friedhöfe und die Trauerhallen mit ihren Einrichtungen stehen ohne Ansehen des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für jede Bestattung für die nach Abs. 1 Berechtigten zur Verfügung.
- 3. Die Verwaltung der Friedhöfe und das Bestattungswesen obliegen der Stadt Soltau.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals sind zu befolgen.
- 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und allgemeinen Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen; Pflanzen können begossen werden,
d) ohne Erlaubnis der Stadt Soltau gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen,
i) Tiere, ausgenommen angeleinte Hunde, mitzuführen,
j) laute Ansprachen zu führen oder Handlungen vorzunehmen, die das Empfinden der Friedhofsbesucher verletzen (z.B. Musikgeräte betreiben).
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der dort geltenden Ordnung vereinbar sind.
- 3. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass vorübergehend untersagt werden (z.B. bei größeren Baumaßnahmen).
§ 4
Gewerbetreibende
- 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende/Personen bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt Soltau, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
- 2. Die Zulassung für die Durchführung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof erteilt die Stadt Soltau durch Ausstellen eines Ausweises für Gewerbebetreibende.
- 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Gestaltungsvorschriften zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
- 4. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur nach vorheriger Absprache mit den Friedhofsmitarbeitern durchgeführt werden. Arbeiten sind während Beerdigungsfeierlichkeiten und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
- 5. Die für diese Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
- 6. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entzogen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
- 1. Die Bestattungen sind nach Beurkundung des Sterbefalles durch den Standesbeamten bzw. nach Vorliegen der ordnungsbehördlichen Bestattungserlaubnis oder nach Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Anzeige des Todesfalles nach § 7 Abs. 2 der Personenstandsvorordnung, bei der Stadt Soltau anzumelden. Voranmeldungen sind vorab möglich. Wirde eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 2. Die Stadt Soltau setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Leichen, die nicht binnen acht Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach Einascherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) von Amts wegen in einer anonymen Reihen- oder Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
- 3. Bestattungszeiten: Montag bis Donnerstag 10:00 Uhr, 12:00 Uhr und 14:00 Uhr, Freitag: 09:00 Uhr und 10:30 Uhr. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Stadt Soltau und müssen schriftlich beantragt werden.
§ 6
Särge & Urnen
- 1. Die Särge müssen so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgeführenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für das Sargzubehör und die Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
- 2. Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Stadt Soltau bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
- 3. Für den Transport von Leichen von der Friedhofskapelle zum Grab haben die Angehörigen zu sorgen. Die Bestellung von Sargträgern obliegt ebenfalls den Angehörigen.
§ 7
Aushebung der Gräber
- 1. Die Gräber werden von der Stadt Soltau ausgehoben und wieder verfüllt.
- 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zu Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- 3. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 4. Bei Baumbestattungen beträgt die Tiefe der Urne bei einem Einzelgrab 0,60 m und bei einem Tiefengrab 1,20 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit auf dem Stadt- und Waldfriedhof beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.
§ 9
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, vor Ablauf der Mindestruhezeit der Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde. Diese Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Außerdem ist die vorherige Zustimmung der Stadt Soltau notwendig.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Soltau auch in belegte Wahlgrabstätten aller Art umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen werden nur auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Stadt Soltau durchgeführt. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung. Erstattungen für die vorzeitige Aufgabe der Grabstätte sind ausgeschlossen.
- 7. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- 8. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
- 1. Die Grabstätten des Stadtfriedhofes bleiben Eigentum der St.-Johannis-Kirchengemeinde Soltau, die des Waldfriedhofes der Stadt Soltau. An ihnen
können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten,
b) anonyme Reihengrabstätten (für Sarg- und Urnenbestattungen),
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Urnenreihengrabstätten einschließlich Tiefengrab unter Bäumen g)Rasenreihengrabstätten fur Sarg- und Urnenbestattungen,
h) Ehrengrabstätten,
i) muslimische Grabstätten, j)Rasenpartnergrabstätten
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 11
Reihengrabstätten
- 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben werden.
- 2. Es wurden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.
- 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit ihrem gleichfalls verstorbenen neugeborenen Kind (oder Kindern) oder gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Grab zu beerdigen.
- 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
- 5. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.
§ 12
Anonyme Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen
Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
Sie werden nach einer Beisetzung von der Stadt Soltau wieder eingesät und gepflegt.
Das Ablegen von Blumen und Gegenständen aller Art ist auf der Grabfläche nicht zulässig. Blumen und andere Gegenstände in angemessener Größe können auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
§ 13
Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten an bevorzugter Lage
- 1. Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten an bevorzugter Lage sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb und die Verlängerung eines Nutzungsrechtes sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt Soltau einzureichen. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, geht das Nutzungsrecht an die Stadt Soltau zurück.
- 2. Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten.
- 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte bedarf der Zustimmung der Stadt Soltau.
- 4. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger am Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner
- b) auf die Kinder,
- c) auf die Enkelkinder,
- d) auf die Eltern,
- e) auf die Großeltern,
- f) auf die Geschwister.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb durch die Stadt Soltau auf sich umschreiben zu lassen.
- 6. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
- 7. Der Nutzungsberechtigte kann bestimmen, wer in der Wahlgrabstätte beigesetzt wird.
- 8. Eine Beisetzung kann nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit für die gesamte Grabstätte wieder erworben wurde.
- 9. Auf jeder Grabstelle ist die Beisetzung einer Urne möglich, wenn die Voraussetzungen des Abs. 8 erfüllt sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, zwei Urnen auf einem Sarg beizusetzen.
- 10. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten Leiche bzw. Aschen zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, es sei denn, dass nach Lage der abzugebenden Grabstellen ein neues Nutzungsrecht für die abgegebenen Grabstellen vergeben werden kann. Hierüber entscheidet ausschließlich die Stadt Soltau.
§ 14
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
- 1. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit und zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
- 2. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Gröbe der Grabstätte.
- 3. Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 15
Urnenreihengrabstätten einschließlich Tiefengräbern unter Bäumen
- 1. Urnenreihengrabstätten unter Bäumen sind Grabstätten für Aschen, die kreisrund der Reihe nach im Rasen um den entsprechenden Baum belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit für die Beisetzung einer Urne vergeben werden. Die Grabstätten können auch als Tiefengrab vergeben werden. Für das Belegen eines Tiefengrabes unter Bäumen ist das Nutzungsrecht im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit zu verlangern.
- 2. These Urnen werden in dem Kronentraufbereich der Bäume beigesetzt. Aus diesem Grund dürfen diese Urnen einschließlich Überurnen nur aus einem biologisch leicht abbaubarem Material bestehen.
- 3. Eine spätere Umbettung ist für diese Beisetzungsform ausgeschlossen.
- 4. Nach der Beisetzung werden die Grabstätten von der Stadt Soltau wieder eingesät und gepflegt.
- 5. Auf dem Stadtfriedhof werden Namenssteine in der Höhe von 20 cm x 20 cm über den Urnen grasnarbenbündig in den Rasen eingelassen. Dafür muss ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales bei der Stadt Soltau gestellt werden. Die Stärke der Namenssteine muss mindestens 8 cm betragen.
- 6. Auf dem Waldfriedhof werden auf Grund des waldahnlichen Charakters Namensplaketten an den darauf vorgesehen Holzstelen durch die Stadt Soltau befestigt. Die Form und die Beschaffenheit der Plaketten werden durch die Stadt Soltau vorgegeben.
- 7. Das Ablegen von Blumen und Gegenständen aller Art ist nicht zulässig. Blumen und andere Gegenstände in angemessener Höhe können auf der darauf vorgesehen Fläche abgelegt werden.
§ 16
Rasenreihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen auf dem Waldfriedhof
- 1. Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Aschenbeisetzungen,
die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
- 2. Sie werden nach einer Beisetzung von der Stadt Soltau wieder eingesät und gepflegt. Namensplatten müssen bündig in den Rasen gelegt werden.
- 3. Das Ablegen von Blumen und Gegenständen aller Art ist auf der Grabfläche nicht zulässig. Blumen und andere Gegenstände in angemessener Größe können auf den dafür vorgesehen Flächen abgelegt werden.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Soltau.
§ 18
Muslimische Grabstätten
- 1. Auf dem Waldfriedhof sind Muslimische Grabstätten für die Erdbestattung (Bestattungen in Tüchern) von muslimischen Personen eingerichtet. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Ruhezeit verlängert werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt Soltau einzureichen. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht gestellt geht das Nutzungsrecht an die Stadt Soltau zurück.
- 2. Die Bestattung in Tüchern ist vom Gesundheitsamt zu genehmigen.
- 3. Der Verstorbene wird in einem Sarg zur Bestattungsstelle gebracht und dann sarglos in Tüchern auf einer geschlossenen Holzunterlage liegend bestattet.
§ 19
Rasenpartnergrabstätten für Sarg – und Urnenbestattungen
- 1. Auf dem Stadt- und Waldfriedhof sind zweistellige Rasenpartnergrabstätten für Beisetzungen eingerichtet worden. Auf dem Stadtfriedhof sind nur Aschenbeisetzungen möglich, auf dem Waldfriedhof bestehen die Möglichkeiten für Erd- und Aschenbeisetzungen. Das Nutzungsrecht ist einmalig im Rahmen der zweiten Bestattung zur Anpassung an die Ruhezeit zu verlängern.
- 2. Diese zweistelligen Grabstätten werden der Reihe nach vergeben.
- 3. Sie werden nach einer Beisetzung von der Stadt Soltau wieder eingesät und gepflegt. Namensplatten müssen bündig in den Rasen gelegt werden.
- 4. Das Ablegen von Blumen und Gegenständen aller Art ist auf der Grabfläche nicht zulässig. Blumen und andere Gegenstände in angemessener Größe können auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen für Grabstätten- in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Die Grabmaße aus den Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung sind einzuhalten.
§ 21
Wahlmöglichkeit
Besondere Gestaltungsvorschriften sind für alle Abteilungen auf dem Waldfriedhof eingerichtet. Auf dem Stadtfriedhof sind, mit Ausnahme der Baumbestattungen, in allen Abteilungen keine besonderen Gestaltungsvorschriften vorgegeben.
VI. Grabmale
§ 22
Gestaltungsvorschriften
Bei der Gestaltung, Bearbeitung und Aufstellung von Grabmalen sind die in der Anlage beigefügten Gestaltungsvorschriften zu beachten.
§ 23
Verwendung von Natursteinen
- 1. Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
b) ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
- 2. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta,
Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staaten oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
- 3. Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
a) Fair Stone
c) IGEP
d) Werkgroep Duurzame Natursteen - WGDN
e) Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
- 4. Über einschlagige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung des schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II 2 S. 2352) verfügt.
- 5. Weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
- 6. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitgestellt,
- 7. Erklär, dass sie sich über das Fehlen schlimmer Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
- 8. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlagen von Nachweisen konnen die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genommen Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
- 9. Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefugte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG" zu verwenden.
§ 24
Zustimmungserfordernis
- 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Soltau. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen.
- 2. Dem Antrag ist beizufügen:
- a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
- b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
- c) Berechnung der Größe der Ansichtsfläche.
- 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist
§ 25
Anlieferung
- 1. Vor der Errichtung des Grabmales ist dem städtischen Friedhofsmitarbeiter die Genehmigung vorzulegen.
- 2. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie von dem Friedhofsmitarbeiter der Stadt Soltau vor der Errichtung überprüft werden können.
§ 26
Fundamentierung und Befestigung
- 1. Grabmale und Fundamente müssen nach den anerkannten Regeln der Baukunst gegründet und so befestigt sein, dass sie während der Nutzungszeiten standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Regelungen der TA-Grabmal (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen) in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten.
- 2. Die Nutzungsberechtigten sind der Stadt Soltau gegenüber für jeden Schaden haftbar, der durch ihr Verschulden, durch Umfallen der Grabmale oder einzelner Teile verursacht wird.
§ 27
Unterhaltung der Grabmale
- 1. Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht wird mindestens einmal jährlich eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale durchgeführt. Sollten nicht standfeste oder umsturzgefährdete Grabmale festgestellt werden, erfolgt eine Kennzeichnung dieser mit Warnaufklebern. Die Nutzungsberechtigten haben die Pflicht, unverzüglich für die Wiederherstellung der Standsicherheit des Grabmales einen Steinmetz oder einen Fachmann mit der Behebung der Mängel zu beauftragen. Nur diese Personen sind aufgrund ihrer Fachkunde in der Lage, die Standsicherheit des Grabmales zu gewährleisten. Gegenüber der Friedhofsverwaltung ist der Nachweis zu erbringen, dass die ordnungsgemäße Instandsetzung durch einen Fachmann vorgenommen
wurde.
- 3. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht ausreichend nach, so haftet er für darauf entstehende Schäden. Behebt der Nutzungsberechtigte die Gefahr nicht von sich aus, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen oder entfernen setzen.
- 4. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstelle.
§ 28
Beseitigungen
- 1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Soltau von der Grabstände entfern werden.
- 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich der Fundamente zu entfernen. Sind die Grabmale nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Ruhezeit entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Stadt Soltau. Sofern Grabstätten von der Stadt Soltau abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Höhe der Kosten richtig sich nach dem tatsächlichen Aufwand (Sach- und Personalkosten).
- 3. Entspricht ein errichtetes Grabmal nicht der Genehmigung oder erfolgte die Ausführung und Errichtung eines Grabmales ohne Genehmigung der Stadt Soltau, so kann diese die sofortige Entfernung verlangen oder sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführten, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung vorgenommen wurde.
VII. Herrichtung, gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 29
Allgemeines
- 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandhalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
- 2. Die Erstanlage aller Grabstätten wird durch die Stadt Soltau ausgeführrt. Hierzu gehoren das Abraumen der Kranze, die Abfuhr überflüssigen Grabaushubes, das Aufbringen von Mutterboden und die Anlage des Grabbeetes.
- 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
- 4. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstellen selbst bepflanzen und pflegen oder damit eine zugelassene Firma beauftragen.
- 5. Zur Bepflanzung sind nur Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art in den
Gesamtcharakter des Friedhofes einfügen und die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Unterlagen aus Kunststoff und sonstige nicht verrottbare Stoffe für Kränze, Trauergebinde und Trauergestecke, Blumen und Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen sowie Pflanzenanzuchtbehälter aus Kunststoff, soweit sie beim Auspflanzen an der Pflanze verbleiben, dürfen nicht verwendet werden.
Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
- 6. Die Stadt Soltau kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher anordnen oder selbst auf Kosten der Nutzungsberechtigten durchführten. Der Nutzungsberechtigte wird zur Beseitigung innerhalb einer Frist von 4 Wochen aufgefordert. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten wird durch die Stadt Soltau angedroht und im Bedarfsfall durchgeführt. Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes auf seine Kosten abzuräumen und einzuebnen. Anderenfalls übernimmt die Stadt Soltau gegen Kostenerstattung diese Arbeiten. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Soltau.
- 7. Für die Bereiche, in denen das Ablegen von Blumen und Gegenständen nicht gestattet ist, werden durch die Stadt Soltau an geeigneten Stellen Gedenkbereiche angeboten, an denen die Ablage von Blumen und anderen Gegenständen in angemessener Höhe möglich sind.
§ 30
Gestaltungsvorschriften
Bei der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätten einschließlich der Verwendung von Pflanzen sind die in der Anlage beigefügten Gestaltungsvorschriften zu beachten.
Die Stadt Soltau kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten unvorschriftsmäßige Anlagen ändern oder beseitigen.
§ 31
Vernachlässigung
- 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anordnung der Stadt Soltau die Grabstätte innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Ordnung zu bringen.
- 2. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugen eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstände.
- 3. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Soltau abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Soltau in diesem Fall die Grabstände auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht
ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von 4 Wochen seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen hinzuweisen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32
Benutzung der Leichenhallen
- 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Soltau betreten werden.
- 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
- 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33
Trauerfeiern
- 1. Die Trauerfeiern können in den dafür bestimmten Räumen, am Grabe oder an anderen im Freien vorgesehenen Stellen abgehalten werden.
- 2. Die Trauerhallen stehen gem. § 2 Abs. 2 für alle Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung.
- 3. Die Trauerhallen sind im Innern mit christlichen Ausstattungsgegenständen versehen. Auf Wunsch der Hinterbliebenen können diese von Beauftragten der Stadt Soltau vorübergehend in angemessener Weise verdeckt werden.
- 4. Die Benutzung der Trauerhallen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
- 5. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als eine halbe Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Soltau.
IX. Schlussvorschriften
§ 34
Haftung
Die Stadt Soltau haftet nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße
Verlegung von Grabmalen, durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Soltau verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten dieser Satzung einschließlich der Anlage über die Gestaltungsvorschriften zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 10 Abs. 5 der NKomVG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung einschließlich der Anlage über die Gestaltungsvorschriften tritt durch Bereitstellung im Internet am 28.02.2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung über die Friedhöfe der Stadt Soltau vom 12. September 2013 einschließlich der Anlage über die Gestaltungsvorschriften ihre Rechtskraft.
Soltau, den 27.02.2020 Der Bürgermeister
Gez. Helge Rößbert
LS
Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Soltau vom 27.02.2020
(Gestaltungsvorschriften für den Waldfriedhof)
A. Grabmalvorschriften
Aufgabe eines Grabmales soll sein, das Grab zu bezeichnen und Andenken an die Verstorbenen zu erhalten.
Da Grabmale auf verhältnismäßig engem Raum beieinander stehen, ergeben sich nur dann ästhetische Gesamteindrücke, wenn bestimmte Materialien im Hinblick auf das Grabmal und die Inschrift sowie seine Größe vorgeschrieben werden.
- 1. Aus diesem Grund werden für das Aufstellen von Grabmalen Gestaltungsvorschriften erlassen, die für den gesamten Waldfriedhof gelten.
Es können alle Natursteine (siehe hierzu § 23 der Satzung über die Friedhöfe der Stadt Soltau), Holzarten sowie Schmiedeeisen verwendet werden. Nicht zulässig sind Kunststeine, Glas, Emaille und Kunststoffe sowie Blau-, Rot-, Gelb- und Grüntöne für In- oder Aufschriften.
Für die verschiedenen Gräber werden Grabmale folgender Größen vorgeschrieben
| Type | Kernmaß | |
|---|---|---|
| a) Reihengrabstätten | aufrecht stehende Grabplatte | bis 0,4 m² Ansichtsfläche |
| liegende Grabplatte | bis 0,4 m² Ansichtsfläche | |
| b) Wahlgrabstätten 1-stellige Lage | aufrecht stehende Grabplatte | bis 0,5 m² Ansichtsfläche |
| liegende Grabplatte | bis 0,5 m² Ansichtsfläche | |
| c) Wahlgrabstätten 2-stellige Lage | aufrecht stehende Grabplatte | bis 0,75 m² Ansichtsfläche |
| liegende Grabplatte | bis 0,60 m² Ansichtsfläche | |
| d) Wahlgrabstätten, mehrstellige und mehrstellige an bevorzugter Lage | aufrecht stehende Grabplatte, oder freistehendes Grabmal | bis 1,0 m² Ansichtsfläche |
| e) Kindergrabstätten | aufrecht stehende Grabplatte | bis 0,32 m² Ansichtsfläche |
| liegende Grabplatte | bis 0,32 m² Ansichtsfläche | |
| f) Urnenreihengrabstätten | liegende Platte | 40 x 40 cm (mind. 5 cm dick) |
g) Urnenwahlgrabstätten, einstellige Lage mehrstellige Lage Urnenreihen-Grabstätten unter Bäumen aufrecht stehende Grabplatte liegende Platte Namensplaketten bis 1,0 m² Ansichtsfläche bis 0,5 m² Ansichtsfläche bis 70 x 70 cm Durchmesser 6 cm (oval)
h) Alle Rasenreihen- liegende Platte 30 x 40 cm Grabstätten i)Rasenpartnergrabstätten-liegende Platte 60 x 50cm (Einzel) oder 100 x 50cm (Doppel)
Stehende Grabmale müssen ihrer Größe entsprechend mindestens 14 und maximal-30 cm stark sein. Bei liegenden Grabmalen darf eine Stärke von 12 cm nicht unterschritten werden. Die liegenden Grabmale aller Rasenreihengräber müssen mindestens 8 cm stark sein und sind ebenerdig in die Rasenfläche einzulegen.
Halbliegende Grabplatten müssen eine Mindeststärke von 5 cm haben.
- 2. Alle aufrecht stehenden Grabmale müssen für die Dauer der Nutzungszeit standesicher aufgestellt werden.
- 3. Die Namensplaketten dürfen ausschließlich in Silber angebracht werden.
- 4. Firmennamen dürfen an Grabmalen nicht eingehauen oder angebracht werden.
B. Gärtnerische Herrichtung und Instandsetzung
- 1. Auf dem Waldfriedhof beträgt die zur gärtnerischen Gestaltung verfügbare Pflanzfläche zuzüglich der Einfassung bei
a) Reihengrabstätten, einschl. muslimischer Grabst. 0,65 x 1,55 m
b) Reihenwahlgrabstätten 0,65 x 1,55 m
c) Wahlgrabstätten mehrstellig, je Stelle 0,65 x 1,55 m
d) Kindergrabstätten 0,40 x 0,80 m
e) Urnenreihengräbern 0,70 x 0,70 m
f) Urnenwahlgrabstätten, einstellig 0,70 x 0,70 m
g) Urnenwahlgrabstätten, zweistellig 0,70 x 1,20 m
h) Urnenwahlgrabstätten, vierstellig 1,20 x 1,20 m
Alle Grabstätten liegen im Rasen, der bis an die Grabbeete heranreicht. Die Grabbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen, wie Efeu, Immergrün u.ä. oder Blumen bepflanzt werden.
Gestattet sind Grabeinfassungen in ebenerdiger Form (grasnarbenbündig) mit einer Breite von 5 – 10 cm. Diese Einfassungen sind nur in gerader Form aus Stein zulässig. Nicht zulässig sind Einfassungen der Grundfarbe weiß.
Nicht gestattet sind:
- 1. das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern, Koniferen, immergrünen Pflanzen, sofern diese eine Wuchshöhe von 150 cm überschreiten,
- 2. das Aufstellen von Bänken,
- 3. das Belegen der Gräber mit weißem bzw. hellen Kies oder anderen Materialien, wie z. B. geschliffenes Glas oder Keramik. 1
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Soltau?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Soltau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Soltau (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: