Friedhofsgebühren Osterheide 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

gemfr. Bezirk Osterheide · Niedersachsen · PLZ 29664

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 29.11.2022 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GebS (Reihengrabstätte für Personen über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
735,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstätte; ein- oder mehrstellig möglich (§ 15 Abs. 3 FriedhS)
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 4 lit. a GebS (Wahlgrabstätte, je Grabstätte; 1-stelliges Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
735,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstätte; max. 2 Urnen je Grabstätte (§ 16 Abs. 3 FriedhS)
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a GebS (Urnenwahlgrabstätte, Pauschalpreis je Grabstätte für max. 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
794,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer; anonym, keine Kennzeichnung der Grabstätte
🧮 Grabnutzung 397 € + Zuschlag einmalig 397 €
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 6 lit. a GebS (Anonyme Urnen-Reihengrabstätte)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
445,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 445 € · Urne: 100 €
📄 § 7 Abs. 5 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 lit. b GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
236,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Harmonium ohne Organist; Ausschmückung und Organist nicht enthalten
📄 § 6 Abs. 1 lit. a GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.11.2022 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Satzung über die Gebühren zur Friedhofssatzung

des Gemeindefreien Bezirks Osterheide (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 der Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 4 und 8 der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 5 NKAG in der jeweils gültigen Fassung wird nach Anhörung der Einwohnervertretung des Gemeindefreien Bezirks Osterheide in der Sitzung vom 23.11.2022 die nachfolgende Satzung über die Gebühren zur Friedhofssatzung des Gemeindefreien Bezirks Osterheide erlassen:

§ 1

Gebührenerhebung

(1) Für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen und Anlagen des Gemeindefreien Bezirks Osterheide sowie für sonstige hier aufgeführte Leistungen des Gemeindefreien Bezirks Osterheide werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, wird bei den umsatzsteuerpflichtigen Gebühren auf die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer per Fußnote hingewiesen.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind

a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a.: die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;

b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich dem Gemeindefreien Bezirk Osterheide gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld / Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes (NVwZG) und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) in den jeweils gültigen Fassungen.

§ 5

Stundung und Erlass der Gebühren

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6

Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle / Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle / Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) je Bestattungsfall 236,00 €

  • einschließlich der Benutzung des Harmoniums ohne Organist

(Kosten für die Ausschmückung der Friedhofskapelle, den Organisten und weitere zusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten)

b) Für die Aufbewahrung einer Urne 84,00 €

(2) Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde wird als Gebühr der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75% Lohnnebenkosten erhoben. Sofern diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

§ 7

Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten und Gebühren für sonstige Leistungen

(1) Für die Überlassung von Grabstätten auf dem Friedhof Ostenholz werden die im Folgenden aufgeführten Gebühren erhoben.

Die an die Pfarrkasse bzw. Kirchenkasse zu zahlenden Beerdigungsgebühren bleiben hiervon unberührt. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. Reihengrabstätte

a) für Kinder bis zu 5 Jahren – für die Dauer von 20 Jahren 158,00 €

b) für Personen über 5 Jahre – für die Dauer von 30 Jahren 420,00 €

  1. 2. Urnenreihengrabstätte

für die Dauer von 30 Jahren – je Grabstätte 420,00 €

  1. 3. Urnenwahlgrabstätte

a) für die Dauer von 30 Jahren – je Grabstätte 735,00 €

b) für jeder Jahr der Veränderung – je Grabstätte 32,00 €

  1. 4. Wahlgrabstätte

a) für die Dauer von 30 Jahren – je Grabstätte 735,00 €

b) für jeder Jahr der Veränderung – je Grabstätte 32,00 €

  1. 5. Anonyme Rasengrabstätte¹

a) für die Dauer von 30 Jahren – je Grabstätte 397,00 €²

b) einmalige Pflege für Grabstätten nach Buchstabe a) 397,00 €²

  1. 6. Anonyme Urnen-Reihengrabstätte

a) für die Dauer von 30 Jahren – je Grabstätte 397,00 €²

b) einmalige Pflege für Grabstätten nach Buchstabe a) 397,00 €²

(2) Gebühren für das Ausstellen von Besitzurkunden:

Reihengrab-, Urnenreihengrab-, Urnenwahlgrab-, Wahlgrab-, anonyme 16,00 €³ Rasengrab- und anonyme Urnen-Reihengrabstätten- je Besitzurkunde

(3) Gebühren für:

  1. 1. die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals einschließlich Prüfung der Standsicherheit 89,00 €³
  2. 2. die Änderung eines Grabmals einschließlich Prüfung der Standsicherheit 89,00 €³

(4) Gebühren für Umbettungen:

  1. 1. für die Ausgrabung einer Leiche 706,00 €²
  2. 2. für die Ausgrabung einer Asche (Urne) 88,00 €²

(5) Gebühren für die Bestattung / Beisetzung

für das Ausheben und Verfüllen der Gräber mit allen Nebenarbeiten (Friedhofskapelle für Beisetzungen herrichten, Umdekoration der Kränze / Blumen aus der Kapelle nach der Trauerfeier auf das verfüllte Grab):

  1. 1. für Erdbestattungen

a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 280,00 €³

b) bei Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr 445,00 €³

  1. 2. für Urnenbestattungen

a) Friedhofskapelle für Urnenbestattung herrichten 100,00 €³

b) Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes mit allen Nebenarbeiten einschließlich Abräumen der Kränze und Blumen und der überschüssigen Erde 100,00 €³

§ 8

¹ Es wird keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle unter Ausschluss Dritter zur Nutzung überlassen.

² Zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer

³ Unselbständige Nebenleistung; bei Steuerpflicht der Hauptleistung einschl. der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer

Gebühren für Grabräumung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte zu räumen und an den Gemeindefreien Bezirk Osterheide zurückzugeben. (2) Der Gemeindefreien Bezirk Osterheide kann durch den Nutzungsberechtigten mit dem Einebnen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit beauftragt werden. Dafür werden die folgenden Gebühren erhoben:

Grabstätte mit einer Grabstelle210,00 €
jede weitere Grabstelle auf dieser Grabstätte63,00 €
Für das Einebnen einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit wird zusätzlich je angefangenes Jahr vor Ablauf eine Gebühr erhoben:32,00 €

§ 9

Sonstige Gebühren, Auslagen und Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht ausdrücklich geregelt sind, wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand ein privatrechtliches Entgelt zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer vereinbart.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig treten die Satzung über die Gebühren zur Friedhofssatzung des Gemeindefreien Bezirks Osterheide (Friedhofsgebührensatzung) vom 19. Dezember 2000 nebst ihren Änderungsatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Oerbke, den 29.11.2022

Der Bezirksvorsteher des Gemeindefreien Bezirks Osterheide

Ege Die Satzung über die Gebühren zur Friedhofssatzung des Gemeindefreien Bezirks Osterheide (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.11.2022 wird im Internet unter der Adresse www.heidekreis.de/amtsblatt im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Heidekreis verkündet bzw. bekannt gemacht.

Die Satzung wird zusätzlich im Internet unter der Adresse des Gemeindefreien Bezirks Osterheide www.osterheide.de unter Aktuelles eingestellt und ist außerdem unter www.osterheide.de unter Bürgerservice, Ortsrecht einsehbar.

Oerbke, 29.11.2022

Der Bezirksvorsteher des Gemeindefreien Bezirks Osterheide

Ege

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.12.2000 (Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.01.2001) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

**Friedhofssatzung

des Gemeindefreien Bezirks Osterheide vom 19. Dezember 2000**

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Benutzungszwang
  • § 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

  • § 5 Öffnungszeiten
  • § 6 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

  • § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
  • § 9 Särge
  • § 10 Ausheben der Gräber
  • § 11 Ruhezeit
  • § 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

  • § 13 Arten der Grabstätten
  • § 14 Reihengrabstätten
  • § 15 Wahlgrabstätten
  • § 16 Urnengrabstätten
  • § 17 Anonyme Rasengrabstätten und anonyme Urnen-Reihengrabstätten

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

  • § 18 Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
  • § 19 Herrichtung und Unterhaltung
  • § 20 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

  • § 21 Gestaltungsvorschriften für Grabmale
  • § 22 Zustimmungserfordernis
  • § 23 Ersatzvornahme
  • § 24 Fundamentierung und Befestigung
  • § 25 Unterhaltung
  • § 26 Entfernung

VII. Friedhofskapelle/Leichenhalle und Trauerfeiern

  • § 27 Benutzung der Friedhofskapelle/Leichenhalle
  • § 28 Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

  • § 29 Alte Rechte und Übergangsvorschriften
  • § 30 Haftung
  • § 31 Ordnungswidrigkeiten
  • § 32 Gebühren
  • § 33 Inkrafttreten

Friedhofssatzung

des Gemeindefreien Bezirks Osterheide

Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.F. vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich und anderer Gesetze vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74) in Verbindung mit den §§ 3, 4 und 8 der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete vom 15. Juli 1958 (Nds. GVBl. S. 162), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 517), wird nach Anhörung der Einwohnervertretung des Gemeindefreien Bezirks Osterheide in der Sitzung am 19. Dezember 2000 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den bundeseigenen Friedhof in Ostenholz. (2) Er steht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) als öffentlich-rechtlich Verpflichteten des Gemeindefreien Bezirks Osterheide. (3) Die Friedhofsverwaltung und das Bestattungswesen obliegen dem Gemeindefreien Bezirk Osterheide.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt des Gemeindefreien Bezirks Osterheide. (2) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die:

a) bei ihrem Ableben Einwohner des Gemeindefreien Bezirks Osterheide waren oder

b) vor ihrem Ableben Einwohner des Gemeindefreien Bezirks Osterheide waren oder

c) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

d) im Gemeindefreien Bezirk Osterheide verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb des Gemeindefreien Bezirks Osterheide beigesetzt werden. (3) „Der Gemeindefreie Bezirk Osterheide kann Ausnahmen zulassen.“¹

§ 3

Benutzungszwang

(1) Die Bestattung aller Personen, denen nach § 2 dieser Satzung ein Benutzungsrecht zusteht, ist auf dem in § 1 genannten Friedhof vorzunehmen. (2) Ein Benutzungszwang besteht nicht, wenn die Überführung der Leiche zu einem Friedhof in einen anderen Ort erfolgt.

¹ geändert lt. § 1 der 2. Änderungssatzung vom 19.08.09

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Soweit Ruhe- bzw. Nutzungszeiten noch nicht abgelaufen sind, werden die Bestatteten auf Kosten des Gemeindefreien Bezirks Osterheide in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von dem Gemeindefreien Bezirks Osterheide auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder dem geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

Der Friedhof ist täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Behältnisse abzulagern,

h) häuslichen und/oder gewerblichen Abfall und Gartenabfälle jeglicher Art zu entsorgen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.²

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und/oder dem Bestattungsunternehmen sowie gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. (6) Für die rechtzeitige Anmeldung der Beerdigung ist die Person verantwortlich, die mit der Wahrung aller bei einem Sterbefall eingetretenen Obliegenheiten und Formalitäten

² § 7 lt. § 2 der 2. Änderungssatzung vom 19.08.09 geändert beauftragt ist. Ist ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Beerdigung beauftragt, so ist es für die rechtliche Anmeldung verantwortlich.

(7) Die Überführung der Leiche zum Friedhof ist Sache der Angehörigen oder sonstigen Verpflichteten.

§ 9

Särge

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Gemeindefreien Bezirk Osterheide ausgehoben und wieder verfüllt. Der Gemeindefreie Bezirk Osterheide kann sich eines gewerblichen Fachbetriebes bedienen.³

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör ggf. einschließlich Grabmale und Fundamente vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör ausnahmsweise durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt jeweils 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr jeweils 20 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Gemeindefreien Bezirks Osterheide im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte /

³ geändert durch 1. Änderungssatzung vom 26.06.2002 Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb des Gemeindefreien Bezirks Osterheide nicht zulässig. § 4 Abs. (2) und (3) bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht ist vom Antragsteller nachzuweisen. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. (1) Satz 2, § 16 Abs. (2) Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. (4), § 16 Abs. (4), vorzulegen. In den Fällen des § 20 Abs. (1) Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 20 Abs. (2) Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) anonyme Rasengrabstätten und

f) anonyme Urnen-Reihengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betroffenen Grabfeld bekanntzumachen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der Nutzungsgebühr und mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Eine Übertragung des Nutzungsrechts muss bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. (7) Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) In Wahlgrabstätten dürfen zusätzlich Aschen beigesetzt werden. Folgt auf eine Urnenbestattung eine Erdbestattung, so wird die Urne in gleicher Tiefe mit dem Sarg eingesetzt.

(13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten und

d) anonyme Urnen-Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt. Urnenreihengrabstätten haben die Maße 1,00 x 1,00 m im Abstand von untereinander 0,40 m.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Es dürfen maximal 2 Urnen auf einer Grabstätte beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17

Anonyme Rasengrabstätten und anonyme Urnen-Reihengrabstätten

(1) Anonyme Rasengrabstätten und anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Aschenbestattungen haben grundsätzlich den Status einer Reihengrabstätte.

(2) Jegliche Kennzeichnung der Grabstätte durch bauliche Anlagen oder sonstige Markierungen ist unzulässig.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 18

Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.

(3) Das Ausmauern von Grabstätten sowie die Einrichtung von Grabgewölben, Urnenkammern und Mausoleen ist nicht zulässig.

§ 19

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. (10) im Einzelfall zulassen.

§ 20

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. (3)) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. (1) Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. (1) Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt werden. Sie unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden besonderen Anforderungen:

a) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 bis 1,0 m Höhe 0,14 m und ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m.

b) Die Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m incl. Sockel, gemessen ab Wegebene, nicht überschreiten.

c) Grabstätten dürfen nicht durch einen Stein abgedeckt werden. Liegende Kissensteine bis 0,25 m² Ansichtsfläche sind zulässig.

d) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerksgerechter Ausführung verwendet werden.

e) Findlinge sind zugelassen.

f) Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus dem Grabmal selbst verwendeten Material bestehen. Ausnahmsweise können Bronzematerial und eine angepasste Farbgestaltung zugelassen werden. Satz 1 gilt auch für sichtbare Sockel.

g) Nicht zugelassen sind Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Bleche.

(2) Ausnahmen von Abs. (1) Buchst. b) bis f) können zugelassen werden, soweit sie das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigen und der Größe der Grabstätte angemessen sind.

(3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 22

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Inhaber- bzw. Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erricht worden ist.

(5) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.

§ 23

Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale in der jeweils gültigen Fassung gelten sinngemäß und sind zu beachten.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 21.

(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Rüttelproben überprüft.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Gemeindefreie Bezirk Osterheide ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 26

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. (4) kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Gemeindefreien Bezirks Osterheide über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Friedhofskapelle/Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 27

Benutzung der Friedhofskapelle/Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung und darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen können nicht aufgestellt werden, da ein besonderer Raum nicht vorhanden ist.

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle/Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle/Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte und Übergangsvorschriften

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. (1) oder § 16 Abs. (3) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30

Haftung

Der Gemeindefreie Bezirk Osterheide haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und/oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet der Gemeindefreie Bezirk Osterheide nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. (1)),

c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. (3)

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  5. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  6. 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigt betritt,
  7. 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Behältnisse ablegt,
  8. 8. häuslichen und/oder gewerblichen Abfall und Gartenabfälle jeglicher Art auf dem Friedhof entsorgt,
  9. 9. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, d.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7), e.) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12), f.) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 21) g.) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22), h.) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. (1)) i.) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 24 und 25), j.) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 19 Abs. (8)). k.) Grabstätten entgegen § 19 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen § 19 bepflanzt, l.) Grabstätten vernachlässigt (§ 20), m.) die Leichenhalle entgegen § 27 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung.

§ 32

Gebühren Für die Benutzung des vom Gemeindefreien Bezirk Osterheide verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15. August 1975 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Oerbke, 19. Dezember 2000

Der Bezirksvorsteher des Gemeindefreien Bezirks Osterheide

(Baumann)

Die Friedhofssatzung des Gemeindefreien Bezirks Osterheide vom 19. Dezember 2000 wird in der Walsroder Zeitung vom 30. Dezember 2000 veröffentlicht.

Außerdem liegt die o.g. Satzung in der Zeit vom 02. bis 16. Januar 2001 im Verwaltungsgebäude in Oerbke zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Diese Auslegungsfrist ist durch Aushang vom 28. Dezember 2000 in den amtlichen Bekanntmachungskästen veröffentlicht.

Oerbke, 28. Dezember 2000

Der Bezirksvorsteher Gemeindefreier Bezirk Osterheide

(Baumann)

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Osterheide mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

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1. Gewünschte Grabart in Osterheide anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Osterheide
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 100 € (Urne) bzw. 445 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Osterheide (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Harmonium ohne Organist; Ausschmückung und Organist nicht enthalten
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 29xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Osterheide:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €