Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2014🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 (7. Änderungssatzung vom 13.08.2014) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Nenndorf (Neufassung 2003, Stand der letzten Änderung 2014)
Satzung der Samtgemeinde Nenndorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren
- Friedhofsgebührensatzung -
Aufgrund der §§ 6, 8, 40, 83 in Verbindung mit § 76 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.8.1996 Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch
§ 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 5.6.2001 (Nds. GVBl. S. 348) und der §§ 1, 2, 5, und
6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 11.2.1992 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1997 (Nds. GVBl. S. 374) hat der Samtgemeinderat der Samtgemeinde Nenndorf in seiner Sitzung am 13.03.2003 folgende Gebührensatzung (Neufassung) beschlossen:
Allgemeines
(1) Die Samtgemeinde Nenndorf betreibt die von ihr verwalteten Friedhöfe nach Maßgabe der Friedhofssatzung vom 24.1.1991 als eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Für die Benutzung der Gesamteinrichtung werden Benutzungsgebühren erhoben. Werden lediglich Teilleistungen in Anspruch genommen, tritt an die Stelle der vollen Benutzungsgebühr die Teilleistungsgebühr nach den Einzeltarifen des § 4 Abs. 1 und 3.
(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben und die Verwaltungstätigkeit vom Gebührentarif des § 4 Abs. 4 erfasst wird.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist derjenige, der die Benutzung oder Inanspruchnahme einer Teilleistung beantragt.
(2) Gebührenschuldner einer Verwaltungsgebühr ist derjenige, der die Verwaltungstätigkeit beantragt.
(3) Personen, die ein fremdes Geschäft besorgen und die Geschäftsbesorgung bei der Antragstellung verlautbaren, sind nicht gebührenpflichtig.
(4) Mehrere Gebührenpflichtige können als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. §3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht mit Ablauf des Tages, an dem die Beisetzung oder Bestattung stattgefunden hat.
(2) Die Verwaltungsgebühr entsteht mit Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung.
(2) Die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme von Teilleistungen entsteht mit der Beendigung der Teilinanspruchnahme.
(3) Benutzungs- und Verwaltungsgebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 4 – Gebührentarif
(1) Grabstellengebühren (Benutzungsgebühren für die Bestattung einer Leiche sowie für die Beisetzung einer Asche) je Bestattung oder Beisetzung
- 1. Reihengäber
- 1.1. Reihengrab für Erdbestattung 982.00 €
- 1.2. Reihengrab für Erdbestattung „anonym“ 982,00 €
- 1.3. Reihengrab für Erdbestattung (Rasengrab) 982,00 €
- 1.4. Reihengrab (Kinder) unter 7 Jahren 821,00 €
- 1.5. Reihengrab für Tot- Fehlgeburten 254,00 €
- 2. Wahlgrab für Erdbestattung bei
- 2.1. Einstelliger Wahlgrabstätte 1.123,00 €
- 2.2. zweistelliger Wahlgrabstätte 2.496,00 €
- 2.3. dreistelliger Wahlgrabstätte 3.744,00 €
- 2.4. vierstelliger Wahlgrabstätte 4.992,00 €
- 2.5. fünfstelliger Wahlgrabstätte 6.240,00 € 2.6 sechsstelliger Wahlgrabstätte 7.488,00 €
- 2.7. Rasengrab ohne Pflege (2- stellig) 2.496,00 €
- 3. Urnengräber
- 3.1. Reihengrab für Urnenbeisetzung 254,00 €
- 3.2. Reihengrab für Urnenbeisetzung „anonym“ 254,00 €
- 3.3. Baumurnengrab 254,00 €
- 3.4. Wahlgrab für Urnenbeisetzung (vierstellig) 748,00 €
- 3.5. Wahlgrab für Urnenbeisetzung (zweistellig) 374,00 €
- 3.6. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Grab für Erdbestattung 254.00 €
(2) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Leichenkammer, Friedhofshalle (Friedhofskapelle), Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung
1.Belegung einer Leichenkammer je Fall 96,00 €
2.Inanspruchnahme der Friedhofshalle (Friedhofskapelle) je Trauerfall 192,00 €
(3) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Friedhofspersonals für die Beisetzung/ Bestattung
- 1. Ausheben und Verfüllung eines Grabes bei
- 1.1. Erdbestattung Verstorbener
1.11 bis zum 7. Lebensjahr 183,00 €
- 1.1.2. vom vollendeten 7. Jahr ab 244,00 €
- 1.2. Urnenbeisetzung 122,00 €
- 1.3. Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten 122,00 € (4) Verwaltungsgebühren
- 1. Entscheidung über eine Berechtigungskarte für die 80,00 Euro Zulassung gewerblicher Tätigkeiten von Gewerbetreibenden (§6 (1) und (3) der Friedhofssatzung vom 11.3.2004)
- 2. Übertragung oder Verlängerung des Nutzungsrechts 80,00 Euro an einer Grabstätte (§ 13 Abs.4 der Friedhofssatzung 11.03.2004 )
- 3. Entscheidung über die Erichtung oder Veränderung 80,00 Euro von Grabmalen und sonstigen Anlagen (§ 19 Abs. 1 u. 3) der Friedhofssatzung 11.03.2004
- 4. Einmalige Verwaltungsgebühr für besondere Leistungen 100,00 € bei der Anlegung von Gräbern ohne Pflege
- 5. Einmalige Verwaltungsgebühr für besondere Leistungen 100,00 € bei der Anlegung von anonymen Gräbern
- 6. Einmalige Verwaltungsgebühr für besondere Leistungen 100,00 € bei der Anlegung von Rasengräbern 2- stellig (je Einzelfall)
- 7. Einmalige Verwaltungsgebühr für besondere Leistungen 50,00 € bei der Anlegung von Urnenrasengräbern
§ 5 – Billigkeitsregelungen für Wahlgrabstätten
Wird innerhalb eines Jahres in derselben Wahlgrabstätte mehr als eine Bestattung oder Beisetzung vorgenommen, ist die Grabstellengebühr für jede weitere Bestattung oder Beisetzung um 2/3 zu Lasten der Samtgemeinde zu ermäßigen.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
(4) Die Friedhofsgebührensatzung vom 1.4.1992 in der Fassung der
- 1. Änderungssatzung vom 1.3.2005 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Bad Nenndorf, den 04.3.2003
Samtgemeinde Nenndorf Der Samtgemeindebürgermeister
(Reese)
Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover am 9.4.2003, Nr. 8 veröffentlicht und trat am 9.4.2003 in Kraft.
Die 1. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover am 19.5.2004, Nr. 10 veröffentlicht und trat am 19.5.2004 in Kraft.
Die 2. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg am 1.3.2005, Nr. 5/ 2005 veröffentlicht und trat rückwirkend am 9.4.2003 in Kraft. Die 3. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg am 30.4.2009, Nr. 4/ 2009 veröffentlicht und trat am 30.4.2009 in Kraft.
Die 4. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg am 30.11.2010, Nr. 11/ 2010 veröffentlicht und trat am 1.1.2011 in Kraft.
Die 5. Änderungssatzung wurde am 12.12.2012 ortsüblich bekanntgemacht und trat am 1.1.2013 in Kraft.
Die 6. Änderungssatzung wurde am 6.3.2013 ortsüblich bekanntgemacht und trat am 6.3.2013 in Kraft.
Die 7. Änderungssatzung wurde am 13.8.2014 ortsüblich bekanntgemacht und trat zum 13.8.2014 in Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haste?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haste mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Haste (Niedersachsen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: