Friedhofsgebühren Obernkirchen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Obernkirchen · Niedersachsen · PLZ 31683

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (9. Änderungssatzung vom 15.12.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
370,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 130 € + Zuschlag einmalig 240 €
📄 Anlage zu § 4, A Ziff. 1.1 GebS (Reihengrab für Personen über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
620,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 380 € + Zuschlag einmalig 240 €
📄 Anlage zu § 4, A Ziff. 2.1.1 GebS (1 Wahlgrabstätte)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
940,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Halbanonymes Urnenrasengrab, inkl. Bronze-Namensschild
🧮 Grabnutzung 700 € + Zuschlag einmalig 240 €
📄 Anlage zu § 4, A Ziff. 1.4 GebS (halbanonymes Urnenrasengrab)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
370,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 130 € + Zuschlag einmalig 240 €
📄 Anlage zu § 4, A Ziff. 2.2.3 GebS (nicht ausgemauert für 1 Urne)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
820,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Urnenrasengrab, inkl. Bronze-Namensschild
🧮 Grabnutzung 700 € + Zuschlag einmalig 120 €
📄 Anlage zu § 4, A Ziff. 1.5 GebS (anonymes Urnenrasengrab)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
860,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Rasenpflege; 2. Urne zzgl. 620 € (§ 16 Abs. 4a: 1 Urne je Grabstätte)
🧮 Grabnutzung 620 € + Zuschlag einmalig 240 €
📄 Anlage zu § 4, A Ziff. 3.1.1 GebS (Baumurnengrab)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
615,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag für Beisetzungen Fr ab 13:00 Uhr oder Sa: 50 %
🧮 Sarg: 615 € · Urne: 110 €
📄 Anlage zu § 4, B Ziff. 1, 2.a und 4 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zu § 4, C Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (9. Änderungssatzung vom 15.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Obernkirchen (Leseabschrift i. F. der 9. Änderungssatzung, Stand 01.01.2026)

LESEABSCHRIFT

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof der Stadt Obernkirchen (Friedhofsgebührensatzung i. F. d. 9. Änderungssatzung) (Stand 01.01.2026)

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl., S. 382), der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 08.02.1973 (Nds. GVB., S. 41) in der Neufassung vom 11.02.1992 (Nds. GVBl., S. 30) und dem § 35 der Friedhofssatzung der Stadt Obernkirchen vom 21.12.1998, jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Obernkirchen in seiner Sitzung am 21.04.2004/ 20.05.2011/ 18.07.2012/ 12.12.2017/18.06.2018/ 04.12.2019/ 12.10.2022/ 28.04.2025/ 15.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Gebühren

Für das Benutzen des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen erhebt die Stadt Obernkir-chen für Leistungen nach der Friedhofssatzung und für Verwaltungstätigkeiten Gebühren gem. der nachstehenden Bestimmungen.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung Ist derjenige, In dessen Auf- trag der Friedhof bzw. die Bestattungseinrichtungen benutzt oder zusätzliche Leistungen in An- spruch genommen werden. Schuldner von Bestattungsgebühren ist auch der Bestattungspflich- tige.
  1. 2. Gebührenschuldner einer Verwaltungsgebühr ist derjenige, der die Verwaltungstätigkeit bean- tragt oder verursacht.
  1. 3. Für die Gebührenschuld haften auch der Antragsteller und die Person, die sich zur Kostenüber- nahme schriftlich verpflichtet hat. Das gilt nicht für Personen, die ein fremdes Geschäft besorgen und die Geschäftsbesorgung bei der AntragsteIlung deutlich machen. In diesem Fall ist das Ein- verständnis der Person, zu dessen Lasten der Auftrag erteilt wird, nachzuweisen.
  1. 4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebühr nach § 2 A. entsteht durch das Entstehen des Nutzungsrechts (Überlassung) ent- sprechend den Vorschriften der Friedhofssatzung. Die Gebühren nach § 2 B. bis F. entstehen mit Ablauf des Tages, an dem die Benutzung stattgefunden hat bzw. die Leistung des Personals abgeschlossen ist.
  1. 2. Verwaltungsgebühren nach § 2 G. und Gebühren für die Verlängerung eines Nutzungsrechts entstehen mit dem Antrag auf Tätigwerden. Bei Handlung von Amts wegen entsteht die Verwal- tungsgebühr mit der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung.

3. Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Sie unterliegen der Beitrei-bung Im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4

Gebühren

  1. 1. Die Gebühren bemessen sich nach dem in der Anlage zur Satzung genannten Gebührentarif.
  1. 2. Der als Anlage dieser Satzung beigefügte Gebührentarif wird konstituierende Anlage der Friedhofsgebührensatzung.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (06.05.2004). Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.12.1983 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 15.12.1999 außer Kraft.

  1. 1. Änderungssatzung tritt am 01.06.2011 in Kraft.
  1. 2. Änderung Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (02.08.2012)
  1. 3. Änderung Diese Satzung tritt 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (02.02.2016).
  1. 4. Änderung Diese Satzungsänderung tritt 14 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im Internet ver- kündet wurde. (i. K. ab 27.12.2017)
  1. 5. Änderungssatzung Diese Satzungsänderungen treten am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie im In- ternet verkündet wurden. (i. K. ab 20.07.2018)
  1. 6. Änderung Diese 6. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft.
  1. 7. Änderung Diese 7. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
  1. 8. Änderung Diese 8. Änderung tritt am 30.06.2025 in Kraft.
  1. 9. Änderung Diese 9. Änderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Stadt Obernkirchen, 16.12.2025

gez. Dörte Worm-Kressin Bürgermeisterin

Friedhofsgebührensatzung vom 21.04.2004 Bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 9 vom 05.05.2004, S. 244; In Kraft ab 6.5.2004; redaktionelle Änderung Amtsblatt Nr. 19 vom 22.09.2004, S. 439

  1. 1. Änderung bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Schaumburg Nr. 5 vom 31.05.2011, S. 43
  1. 2. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Ver- waltung und Politik“, am 01.08.2012
  1. 3. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Ver- waltung und Politik“, am 20.01.2016
  1. 4. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Ver- waltung und Politik“, am 13.12.2017
  1. 5. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Ver- waltung und Politik, am 06.07.2018
  1. 6. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Ver- waltung und Politik, am 10.12.2019
  1. 7. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Ver- waltung und Politik, im elektronischen Amtsblatt der Stadt Obernkirchen am 05.12.2022
  1. 8. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Ver- waltung und Politik, im elektronischen Amtsblatt der Stadt Obernkirchen am 30.06.2025
  1. 9. Änderung bekannt gemacht im Internet auf der Seite www.obernkirchen.de , Unterseite „Verwaltung und Politik, im elektronischen Amtsblatt Nr. 5, Seite 23, der Stadt Obernkir- chen am 22.12.2025

Anlage: Gebührentarif zu § 4 der Friedhofsgebührensatzung

A: Für die Grabnutzung

  1. 1. Reihengräber
  2. 1.1. für Personen über 5 Jahre (Nutzungszeit 30 Jahre) 130,00 €
  3. 1.2. für Personen bis 5 Jahre (Nutzungszeit 20 Jahre) 50,00 €
  4. 1.3. Rasenreihengrab (Nutzungszeit 30 Jahre) 790,00 € *)
  5. 1.4. halbanonymes Urnenrasengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 700,00 € °)
  6. 1.5. anonymes Urnenrasengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 700,00 € °)
  7. 1.6. ordnungsbehördliche Bestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 300,00 € +)
  1. 2. Wahlgräber
  2. 2.1. für Erdbestattungen (Nutzungsrecht 30 Jahre)
  3. 2.1.1. für 1 Wahlgrabstätte 380,00 € je Verlängerungsjahr 15,00 €
  4. 2.1.2. als Rasengrab 1.040,00 € je Verlängerungsjahr 40,00 € *)
  5. 2.1.3. Für 2 Wahlgrabstätten 900,00 € je Verlängerungsjahr 35,00 €
  6. 2.1.4. Als Rasendoppelgrabstätte 2.080,00 € je Verlängerungsjahr 75,00 € *)
  7. 2.1.5. für jede weitere Grabstätte 380,00 € je Verlängerungsjahr 15,00 €
  8. 2.1.6. für jede weitere Rasengrabstätte 1.040,00 € je Verlängerungsjahr 40,00 € *)
  1. 2.2. für Aschenbestattungen (Nutzungsrecht 20 Jahre),
  2. 2.2.1. ausgemauert für bis zu 4 Urnen 510,00 € je Verlängerungsjahr 30,00 €
  3. 2.2.2. nicht ausgemauert bis zu 2 Ur- 260,00 € je Verlängerungsjahr 15,00 € nen
  4. 2.2.3. nicht ausgemauert für 1 Urne 130,00 € je Verlängerungsjahr 10,00 €
  5. 2.2.4. nicht ausgemauert für 1 Urne im Gedenkort Sternenkinder 70,00 € auf Wahlgrab: Verlängerungsgebühr des Wahlgrabes
  1. 3. Baumurnengräber (Nutzungsrecht 20 Jahre),
  2. 3.1.1. für bis zu 2 Urnen 620,00 € *)
  3. 3.1.2. für die zweite beizusetzende Urne 620,00 € *)

3.a Strauchurnengräber (Nutzungsrecht 20 Jahre) 3.a.1 für bis zu 2 Urnen (inkl. Pflege und Pinienrinde) 620,00 € 3.a.2 für die zweite beizusetzende Urne 620,00 € *)

  1. 4. Grabstätten mit Familienbaum/-strauch (Nutzungsrecht 20 Jahre)
  2. 4.1. erstmalige Beisetzung einschl. Rasen- und Baumpflege 620,00 €
  3. 4.2. für jede weitere beizusetzende Urne 620,00 € *)

*) einschl. Rasenpflege +) Gesamtbetrag; keine weiteren Gebührenpositionen °) einschl. eines Bronze-Namensschildes

B: Für Leistungen des Personals Auswerfen, Ausschmücken und Schließen des Grabes, ggf. Transport des auf einem Anhänger abgelegten Trauerschmucks zum Grab und Auflegen auf das geschlossene Grab:

  1. 1. für Verstorbene über 5 Jahre 615,00 €
  2. 2. für Verstorbene bis 5 Jahre und Tot- oder Fehlgeburten 200,00 €
  3. 2. a Öffnen und Schließen eines Urnenwahlgrabes 220,00 €
  4. 3. Öffnen und Schließen eines ausgemauerten Urnengrabes 110,00 €
  5. 3. a. Öffnen und Schließen eines Baumurnengrabes/ Strauchurnengrabes 110,00 €
  6. 4. Ausheben und Schließen für Aschenbestattung (nicht ausgemauert) 110,00 €
  7. 5. Zuschlag für Beisetzungen am Freitag ab 13:00 Uhr oder Samstag 50 % bei vorzeitiger Rückgabe/Rücknahme (§ 27 Friedhofssatzung): 50 % jährliche Pflegekosten + Zuschlag

C: Gebäudenutzungen

  1. 1. Friedhofskapelle einschI. Nutzung der Ausstallung und Reinigung nach der Trauerfeier 200,00 €
  2. 2. Kühlkammer
  3. 2.1. für bis zu 3 Tagen 90,00 €
  4. 2.2. ab 4. Tag täglich 30,00 €
  5. 2.3.1. Kühlkammer für auswärtige Beisetzung je angefangener Tag 80,00 €

D: Grundgebühr für jede Bestattung für das Vorhalten der baulichen Einrichtungen (Kapelle, Leichenhalle, Toiletten, Brunnen), sowie laufende Kosten (Toilette: Reinigung, Wasser, Abwasser, Strom, Heizung; Abfallentsorgung: Kränze, Gestecke usw.; Gießwasserbenutzung)

  1. 1. Anonymes Urnengrab 120,00 €
  2. 2. Für alle anderen Bestattungen 240,00 €
  3. 3. Entfällt für ordnungsbehördliche Bestattungen

E: Urnenaufbewahrung bis zur Beisetzung je angefangener Monat Kosten einer Arbeitsstunde

F: Verrichten von Nebenarbeiten nach tatsächlichem Aufwand (Kostenerstattung), soweit nicht im Folgenden aufgeführt

  1. 1. Ausmauern des Urnengrabes incl. Material 2 40,00 €
  2. 2. Anlegen eines Baumurnengrabes incl. Material die Gebühr wird auch für eine zweite beizusetzende Urne fällig 80,00 €
  3. 3. Verlegen von Platten zur rechtsseitigen Grababgrenzung 80,00 €

G: Verwaltungsgebühren (§-Angaben beziehen sich auf die Friedhofssatzung)

  1. 1. Ausstellen bzw. Verlängern der Berechtigungskarte gern. § 7 für jeweils 2 Jahre 60,00 €
  2. 2. Ausstellen bzw. Verlängern der Berechtigungskarte gern. § 7 für einmalige Arbei- ten 30,00 €
  3. 3. Ausstellen eines Beschäftigtenausweises gern. § 7 für 2 Jahre oder für einmalige Arbeiten 10,00 €
  4. 4. Zustimmen zum Umbetten gern. § 12 Abs. 2 100,00 €
  5. 5. Zustimmen zum Errichten und Verändern von Grabmalen usw. gern. § 22 60,00 €
  6. 6. Zustimmen zum vorzeitigen Entfernen von Grabmalen gern. § 26 Abs. 1 60,00 €
  7. 7. Ablehnen einer Berechtigungskarte/Ausweises nach Nr. 1 bis 3, Versagen der Zu- stimmung nach Nr. 3 bis 6 60,00 €
  8. 8. Ausstellen einer neuen Urkunde über das Nutzungsrecht 20,00 €
  9. 9. Zulassen von Ausnahmen gern. § 21 Abs. 4 20,00 €
  10. 10. Auffordern zur Mängelbeseitigung nach erstmaligem Anschreiben 20,00 €
  11. 11. weitere Aufforderung in gleicher Sache je Anschreiben 15,00 €
  12. 12. Anordnung einer Ersatzvornahme (ohne Kosten für die entspr. Arbeiten) 20,00 €
  13. 13. Entziehen des Nutzungsrechtes gern. § 3 Abs. 2 (nach 3. Aufforderung) 30,00 €
  14. 14. Urnenaufnahmebescheinigung 20,00 €
  15. 15. Reservierung/Erstanlage 100,00 €

Im Übrigen gilt die Verwaltungskostensatzung der Stadt Obernkirchen.

Die Gesamtgebühr setzt sich aus der Summe der einschlägigen Einzelpositionen zusammen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 21.12.1989, Leseabschrift Stand Dezember 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Obernkirchen (Leseabschrift, Stand Dezember 2017)

L e s e a b s c h r i f t

F R I E D H O F S A T Z U N G D E R S T A D T O B E R N K I R C H E N (Stand Dezember 2017)

Der Rat der Stadt Obernkirchen hat aufgrund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Ge-meindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl., S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl., S. 191) in seiner Sitzung am 21.12.1989/ 26.06.1996/ 03.07.1997/ 17.12.1997/ 21.04.2004/ 23.09.2009/ 20.05.2011/ 18.07.2012/ 09.12.2015/ 12.12.2017 folgende Friedhofssatzung der Stadt Obernkirchen beschlossen:

Präambel

Aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit wird im Einzelfall nur die männliche Be-zeichnung gebraucht. Frauen sind gleichermaßen gemeint.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Obernkirchen.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt waren oder unter Inanspruchnahme eines bestehenden Nutzungsrechts an einer Grabstätte bestat-tet werden sollen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

(2) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung Verstorbener und bietet den Hinterbliebenen einen Ort der Besinnung. Die parkähnliche Gestaltung und die entsprechende Pflege sind Ausdruck der Bestattungskultur. Der Friedhof gibt Zeugnis der Geschichte und Ent-wicklung unserer Stadt. Er erfüllt ökologische Funktionen, trägt zur Verbesserung des Klimas der umgebenden Wohnbebauung bei und bietet als Ruhezone Erholungswert für die Bevölkerung.

§ 3 – Bestattungsbezirke

Der Friedhof der Stadt Oberkirchen besteht aus einem Bestattungsbezirk.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Ent-widmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So-weit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnen-grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnen-wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestat-teter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht gelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden eine Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstor-benen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigen mitzutei-len.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwaltung festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt geben.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes o-der einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlich-keitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnun-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbie-ten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) das Erstellen und Verwerten von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschä-digen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind 4 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

§ 7 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzei-tig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, und

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die entsprechende Meisterprüfung abgelegt ha-ben und die bei eintragungspflichtigen Handwerken in die Handwerksrolle eingetra-gen sind - bei Gewerbetreibenden ohne Meisterpflicht ist eine gleichwertige Qualifika-tion nachzuweisen - und

c) eine entsprechende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern. Zulassungen für einmaliges Arbeiten sind möglich.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden auf dem Friedhof tätigen Be-diensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienste-tenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur werktags während folgender Zeiten durchgeführt werden: in den Monaten März bis Ok-tober von 6:00 bis 19:00 Uhr, in den Monaten November bis Februar von 7:00 bis 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen bis 13:00 Uhr. Die Friedhofs-

verwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In den Fällen des

§ 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Ar-beits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetrei-benden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmate-rial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Be-diensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs.1 – 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt wer-den.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Erdbestattungen und Trauerfeiern vor der Einäscherung sind unverzüglich nach Beur-kundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Sie können frühes-tens 2 Arbeitstage nach der Anmeldung erfolgen. Die Anmeldung ist mit dem dafür vor-gesehenen Vordruck der Friedhofsverwaltung vorzunehmen. Der Anmeldung ist die Be-scheinigung des Standesamtes über die Eintragung eines Sterbefalls im Sterbebuch beizufügen. Bei Tot- oder Fehlgeburten ist statt der Bescheinigung des Standesamtes ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.

(2) Bei Bestattungen in eine vorhandene Wahlgrabstätte ist das Nutzungsrecht durch Vorla-ge der Urkunde nachzuweisen. Ein anderer Nachweis kann von der Friedhofsverwaltung akzeptiert werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

(3) Bei Bestattungen in einer Wahlgrabstätte ist das schriftliche Einverständnis des Nachfol-gers im Nutzungsrecht nach Vordruck der Friedhofsverwaltung beizufügen. Ohne Rege-lung der Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht wird eine Bestattung in einer Wahlgrabstätte nicht gewährt. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, ist der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung ei-ne Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiern und Bestat-tungen erfolgen an Werktagen während der regelmäßigen Arbeitszeiten der Friedhofs-

mitarbeiter. Abweichende Zeiten (Freitag ab 13:00 Uhr, Samstag) sind bei der Fried-hofsverwaltung zu beantragen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

(5) Aschen sind innerhalb von 2 Monaten nach Einäscherung zu bestatten; anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenrasenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dür-fen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Me-talleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann sich dazu Dritter bedienen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabmale, Fundamente und Teile der Ein-fassung, falls notwendig, vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt wer-den, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Fried-hofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten 20 Jahre, für Aschen 20 Jahre, ausgenommen sind Familienbäume und Familiensträucher (§ 16 Abs. 4b).

Werden durch ordnungsbehördliche Maßnahmen längere Ruhezeiten verfügt, gelten diese als Ruhezeiten.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet wer-den.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Die Stadt Obernkirchen ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettun-gen auch ohne Antrag des Berechtigten vorzunehmen. Das gilt auch in den Fällen des

§ 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4.

(5) Umbettungen sind nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung durch einen nach

§ 7 zugelassenen Unternehmer durchführen zu lassen. Soweit die Friedhofsverwaltung

eine Beaufsichtigung der Arbeiten für erforderlich hält, sind die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. für Erdbestattungen 1.1 Reihengrabstätten 1.2 Wahlgrabstätten 1.3 Rasenreihengrabstätten 1.4 Rasenwahlgrabstätten
  1. 2. für Urnenbeisetzungen 2.1 Wahlgrabstätten
  2. 2.1.1. ausgemauert für bis zu 4 Urnen
  3. 2.1.2. unausgemauert für bis zu 2 Urnen
  4. 2.1.3. unausgemauert für eine Urne 2.2 Rasenreihengrabstätten 2.3 anonyme Rasengrabstätten 2.4 Baumurnengräber und Strauchurnengräber für bis zu 2 Urnen 2.5 Grabstätten mit Familienbaum/ Familienstrauch
  5. 2.5.1. für mind. 8 Urnen (kleiner Familienbaum und Edelsträucher)
  6. 2.5.2. für mind. 16 Urnen (großer Familienbaum) 2.6 Sammelurnen für Sternekinder (§ 16a)
  1. 3. Ehrengrabstätten: Über eine weitere Belegung entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchti-gungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(4) Die Friedhofsverwaltung entscheidet, wie Grabfelder belegt werden.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausge-stellt; aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes; das Nutzungsrecht entsteht mit Abschluss der Bestattung. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, in der Regel 1,2 m Länge, 0,6 m Breite, zzgl. 0,3 m breitem Streifen rechtsseitig.

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, in der Regel 2,3 m Länge, 0,9 m Breite, zzgl. 0,3 m breitem Streifen rechtsseitig.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Fami-lienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Dies gilt auch für Tot- oder Fehlgeburten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei-ten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, auf denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wer-

den anlässlich eines Todesfalles verliehen. Ein Vorerwerb ist im Ausnahmefall möglich, wenn ein dringendes Bedürfnis dargelegt und auf ein Rechtsmittel gegen den Gebüh-renbescheid verzichtet wird; beides muss schriftlich erfolgen.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn nicht Pläne zur Neugestaltung von Grabfeldern entge-genstehen. Bei Wiederverleihung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmun-gen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren maßgeblich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber ver-geben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhe-zeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen. § 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gel-ten entsprechend.

(4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Das Nutzungsrecht bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts entsteht mit Abschluss der Bestattung. Im Fall des Vorerwerbs (§ 15 Abs. 1 letzter Satz) entsteht das Nutzungs-recht mit Zuweisung der Grabstätte. Dieses kann mündlich bei der Besichtigung vor Ort geschehen.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewie-sen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist (Zahlung von Verlängerungsgebühren).

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungs-recht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberech-tigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.

Soweit Bestattungen ohne vorherige Festlegung des Nachfolgers im Nutzungsrecht stattgefunden haben und der bisherige Nutzungsberechtigte verstirbt, geht das Nut-zungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-zungsberechtigten mit deren Zustimmung über: - a) bis h) bleiben unverändert – Inner-halb der einzelnen Gruppen wird jeweils der/die Älteste Nutzungsberechtigte/r.

(8) Soll das Nutzungsrecht auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten oder des zu-letzt Bestatteten übergehen, so haben der bisherige Nutzungsberechtigte und der künf-tige Nutzungsberechtigte entsprechend übereinstimmende Erklärungen vor Ablauf der Ruhezeit bei der Friedhofsverwaltung schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben. Mit

dem Tag des Eingangs der Anzeige geht das Nutzungsrecht insgesamt und für die gan-ze Grabstätte auf den neuen Benutzungsberechtigten über.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstät-ten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Es werden eingerichtet: Wahlgrabfelder für Erdbestattungen, in der Regel

  • Länge 2,5 m, Breite 0,9 m

zzgl. rechtsseitigen Streifens von 0,3 m Breite (einstellig),

  • Länge 2,5 m, Breite 2,2 m

zzgl. rechtsseitigen Streifens von 0,3 m Breite (zweistellig),

  • jedes weitere Wahlgrab Länge 2,5 m, Breite 1,1 m;

zum Grab gehöriger 0,3 m breiter Streifen jeweils rechtsseitig des letzten zugehörigen Wahlgrabs,

  • zum Teil Länge 2,7 m, Breite 0,9 m

zzgl. rechtsseitigen 0,4 m breiten Streifens (einstellig),

  • zum Teil Länge 2,7 m, Breite 2,2 m

zzgl. rechtsseitigen 0,4 m breiten Streifens (zweistellig),

  • jedes weitere Wahlgrab Länge 2,7 m, Breite 0,9 m;

der zum Grab gehörigen 0,4 m breite Streifen liegt jeweils rechts des letzten zum Grab gehörigen Wahlgrabs.

Aufgrund der örtlichen Begebenheiten sind hiervon abweichende Maße möglich.

(14) Ist ein Nutzungsberechtigter nicht feststellbar, fällt das Nutzungsrecht vom 1. des Fol-gemonats an entschädigungslos an die Stadt Obernkirchen. Der Abschluss des Verfah-rens zur Feststellung des Nutzungsberechtigten ist aktenkundig zu machen.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen bestattet werden in

a) halbanonymen Urnenrasenreihengrabstätten, Fläche ca. 0,98 m² einschl. umlaufenden Randstreifens,

b) anonymen Urnengrabstätten, Fläche ca. 0,98 m² einschl. umlaufenden Randstreifens,

c) Urnenwahlgrabstätten, Länge und Breite je rd. 0,85 m zzgl. rechtsseitigem 0,3 m breitem Streifen, ausgemauert für bis zu 4 Urnen, nicht ausgemauert für bis zu 2 Urnen, nicht ausgemauert für eine Urne

d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, ggf. unter Verlängerung des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstätte bis zum Ende der Ruhezeit der Asche, sofern bereits eine

Leiche bestattet wurde. Je Wahlgrabstelle ist das zusätzliche Beisetzen von bis zu zwei Urnen zulässig.

e) Baumurnengräber und Edelsträucher als Gemeinschaftsgrabstätte mit 16 Grab-stellen für eine Urne, optional ist das Beisetzen einer weiteren Urne zulässig

f) Grabstätten mit Familienbaum/ Familienstrauch: Urnen auf einer Kreisfläche. Durchmesser und Anzahl der Urnen ist abhängig von der Größe des Baumes/ Strauches.

g) Sammelurnen, Fläche ca. 0,25 m²

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt werden. Es wird eine Urkun-de, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt; aus dem Nutzungs-recht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes; das Nutzungsrecht ent-steht mit Abschluss der Beisetzung.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnengrabstätten bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleich-zeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstät-te. Bei Beisetzung weiterer Aschen ist das Nutzungsrecht durch Zahlung von Verlänge-rungsgebühren bis zum Ende der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche wieder zu erwerben. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, aus-gestellt; aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Gra-bes; das Nutzungsrecht entsteht mit Abschluss der Beisetzung. Ein Vorerwerb des Nut-zungsrechts ist im Ausnahmefall möglich, wenn ein dringendes Bedürfnis dargelegt und auf ein Rechtsmittel gegen den Gebührenbescheid verzichtet wird; beides muss schrift-lich erfolgen. § 15 Abs. 4 und Abs. 6 gelten entsprechend.

(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hal-len eingerichtet werden.

(4a) Baumurnengräber und Strauchurnengräber sind für Urnenbeisetzungen bestimm-te Grabstätten im Fußbereich eines Baumes / Edelstrauches, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage gleich-zeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In jeder Grabstätte wird ei-ne Urne bestattet, optional ist die Beisetzung einer weiteren Urne möglich. Bei Beisetzung der zweiten Urne ist ein neues Nutzungsrecht für die Grabstätte zu er-werben, bzw. das vorhandene Nutzungsrecht zu verlängern. Nach Ablauf der Ru-hezeit ist eine erneute Verlängerung von 5, 10, 15 oder 20 Jahren möglich. Unter einer Gemeinschaftsgrabstätte können z.Zt. 16 Urnengrabstätten errichtet werden. Unter den Bäumen werden die Urnen übereinander bestattet. Unter den Edelsträu-chern werden die Urnen nebeneinander bestattet (Frau links / Mann rechts). Eine Reservierung der Grabstätte kann erst nach Vollendung des 70. Lebensjahres er-folgen. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Abs. 3 Sätze 4 und 5 sowie § 15 Abs. 4 gelten entsprechend.

(4b) Grabstätten mit Familienbaum / Familienstrauch sind für Urnenbeisetzungen be-stimmte Grabstätten im Fußbereich eines Baumes / Strauches, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit des Baumes verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Je nach Wahl des Baumes können mind. 8 Urnen (kleiner Familienbaum / Edelstrauch) mind. 16 Ur-nen (großer Familienbaum) bestattet werden. Die möglichen zu bestattenden Per-sonen werden im Vorfeld festgelegt. Das Nutzungsrecht wird mit Aufstellen des Baumes / Edelstrauches für obligatorische 99 Jahre (Lebenszeit des Baumes / Strauches) verliehen und mit jeder erfolgten Beisetzung weiter verlängert. Der Nutzungsberechtigte des Baumes muss bei jeder Bestattung zustimmen. Bei jeder

Bestattung wird eine Gebühr für Grabstätte Familienbaum lt. Friedhof- und Gebüh-rensatzung fällig. Nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren verbleiben die Urnen in der Erde und es wird keine Verlängerungsgebühr fällig. Für die Bestattung dürfen nur Bio-Urnen / Bio-Überurnen verwendet werden. Die Anordnung der Grabstätten um den Familienbaum findet in Absprache mit der Friedhofsverwaltung statt. Das Rondell um den Familienbaum / Edelstrauch wird erstmalig von der Friedhofsver-waltung mit Pinienrinde hergerichtet und obliegt von da an der Pflege des Nut-zungsberechtigten.

(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen-grabstätten.

§ 16a – Gedenkort für Sternenkinder

(1) In dem Gedenkort Sternenkinder werden Kinder, für die keine Bestattungspflicht besteht (Geburtsgewicht unter 500 Gramm und ohne Lebenszeichen geboren), in Sammelurnen auf einer Fläche von 0,25 m² je Urne beigesetzt.

(2) Sternenkinder können einzeln in Urnen in unmittelbarer Nachbarschaft zur Sammelurne des jeweiligen Todesjahres im Gedenkort beigesetzt werden.

(3) Die Pflege des Gedenkortes Sternenkinder erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, dürfen auf der Fläche keine Blu-men, Kränze und sonstiger Grabschmuck abgelegt werden.

(4) Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege des Gedenkortes keinen Einfluss. Das individuelle Bepflanzen auf dieser Fläche ist untersagt.

(5) Soweit in § 16a nicht anders geregelt, gilt § 16 Abs. 5 entsprechend.“

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zu-sätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abtei-lung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) An jeder Grabstätte ist dauerhaft die Grabnummer, ggf. mehrere Grabnummern in Schriftgröße von 15 mm anzubringen. Wird ein Grabstein aufgestellt, ist die Nummer bei Einzelgrabstellen links am Grabstein anzubringen, bei zweistelligen Grabstellen an der jeweils zutreffenden Grabsteinseite, bei mehrstelligen so, dass eine Zuordnung zum Grab möglich ist. Bei liegenden Grabmalen ist die Nummer bzw. sind die Nummern ent-sprechend am Fußende einzuschlagen. Ist kein Grabmal vorgesehen, ist eine Platte in Größe 50 x 50 cm mit der eingeschlagenen Nummer auf jeder Grabstelle am Fußende einzubringen. Bei bereits bestehenden Grabstätten können 50 x 50cm-Platten trotz vor-handenen Grabmals zugelassen werden, wenn das Grabmal vom Anbringen der Num-mer Schaden nehmen könnte.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften (§§ 21 und 29) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

§ 19a – Gestaltung von Rasengräbern

(1) Rasengrabfelder können von der Friedhofsverwaltung in Abhängigkeit von Nachfrage und Platzangebot in Abteilungen mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvor-schriften eingerichtet werden. Die nachstehenden Regelungen und – soweit es sich um im Folgenden nicht besonders geregelte Bestimmungen handelt - die entsprechenden Gestaltungsvorschriften sind zu beachten.

(2) Rasengräber haben keine sichtbaren Abgrenzungen.

(3) Auf jeder Rasenreihengrabstätte (Erdbestattung und Urnenbeisetzung) wird bei der Er-stanlage des Grabes (Einsaat) von der Friedhofsverwaltung eine 50 x 50 cm große Plat-te mit der Grabnummer eingelassen. Ein zusätzliches Grabmal ist nicht zulässig. Auf An-trag kann ein liegendes Grabmal zugelassen werden, das die von der Friedhofsverwal-tung eingebrachte Platte vollständig abdeckt bzw. ersetzt und die Grabnummer trägt.

(4) Rasenwahlgrabstätten sind mit einem Grabmal zu versehen, das die Grabnummer trägt. Die Friedhofsverwaltung richtet für Wahlgrabstätten Reihen für stehende und Reihen für liegende Grabmale ein.

(5) Stehende Grabmale müssen eine Bodenplatte (Mähkante) von 1,30 m x 0,25 m für ein Einzelgrab und 2,60 m x 0,25 m für ein Doppel-/Mehrfachgrab haben.

(6) Liegende Grabmale sind nach Vorgabe durch die Friedhofsverwaltung in Größe von 50 x 50 cm so einzulassen, dass sie beim Mähen kein Hindernis darstellen.

(7) Auf liegenden Grabmalen sind nur Gravuren zulässig.

(8) Die Pflege der Rasenflächen obliegt der Friedhofsverwaltung. Pflegegebühren werden entsprechend den Regelungen der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(9) Ein Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Das Aufstellen von Blumenschalen bzw. das Ablegen von Gestecken ist nur auf der von der Friedhofsverwaltung einge-brachten Platte bzw. einem liegenden Grabmal zulässig. Auf Wahlgrabstätten mit ste-hendem Grabmal kann auf Antrag eine Platte für Blumenschmuck in Größe von 50 x 50 cm zugelassen werden. Diese ist nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der Grabstätte so einzulassen, dass sie beim Mähen kein Hindernis darstellt.

(10) Die Unterhaltung der Grabmale bzw. der von der Friedhofsverwaltung eingebrachten Platte obliegt dem/der Nutzungsberechtigten.

(11) Für Schäden an Platten oder Grabmal durch das Mähen der Rasenflächen haftet die Friedhofsverwaltung nicht. Das gilt auch für Schäden an Gestecken oder Blumenscha-len, insbesondere wenn sie außerhalb der vorgesehenen Platte abgelegt oder aufge-stellt wurden. Solche können von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos beseitigt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Be-arbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Liegende Grabmale oder Grabplatten dürfen je Grabstelle die folgenden Maße nicht überschreiten: Stärke 15 cm Breite 80 cm Länge 160 cm

§ 21 – Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge sind zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

1.) Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein, wobei jede handwerkliche Bearbeitung zugelassen ist.

2.) Nicht zugelassen ist Politur, Matt- oder Seidenglanzschliff. Feinschliff ist bis Korn 220 zulässig. 3.) Politur und Feinschliff sind zugelassen als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen. 4.) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein. 5.) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keine Sockel haben. 6.) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Ge-staltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Lichtbilder, Gold und Silber.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind stehende Grabmale mit folgenden Maßen zuläs-sig:

a) auf einstelligen Grabstätten Höhe 70 – 90 cm, Breite 50 – 60 cm, Stärke 12 – 16 cm

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten Höhe 70 – 100 cm, Breite 80 – 120 cm, Stärke 12 – 16 cm

c) liegende Grabmale sind nicht zugelassen.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale und Einfassungen mit folgenden Maßen zulässig:

a) liegende Grabmale (Abdeckplatten) Länge 80 cm, Breite 80 cm, Stärke 6 cm

b) Grabeinfassungen Länge 85 cm, Breite 85 cm (Außenmaße), Stärke 6 cm

c) stehende Grabmale sind nicht zugelassen.

(3a) Auf Baumurnengrabstätten und Strauchurnengrabstätten sind zulässig

a) Baumurnengräber: liegende runde Grabplatten Durchmesser 40 cm, Stärke 6 cm

b) Grabeinfassungen und stehende Grabmale sind nicht zugelassen.

c) Strauchurnengräber: liegende ovale Platten mit einer Breite von 80 cm oder al-ternativ: Ring aus 16 Platten, die vorher von der Friedhofsverwaltung gelegt werden und dann individuell zur Bearbeitung einzeln zu entnehmen sind.

(3b) Sammelurnen in Gedenkort Sternenkinder werden mit einem Stern aus Sandstein in der Größe von ca. 0,5 m x 0,5 m und dem eingravierten Todesjahr abgedeckt. Für Einzelbe-stattungen im Gedenkort sind keine Grabplatten zugelassen.

Zum Gedenken kann ein gravierter Kieselstein mit einem Durchmesser bis zu 5 cm in den „geöffneten Händen“ abgelegt werden.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Aus-nahmen von den Vorschriften des Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(5) Bei Grabstätten mit Familienbaum ist im Rondell nach Absprache mit der Fried-hofsverwaltung das Aufstellen eines dezenten Grabmals möglich. Bei Grabstätten mit Familienstrauch ist statt der ovalen Platten ein Ring aus eingelassen Platten um den Strauch möglich, der mit den Namen der Verstorbenen graviert werden kann.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Das Recht zur Antragstellung hat der Nutzungsberechtigte.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage ei-nes Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Grös-se auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absät-ze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Anlieferung

Das Anliefern von Grabmalen kann nur während der Dienstzeiten erfolgen. Vor dem Aufstel-len ist den Mitarbeitern der Friedhofsverwaltung der von der Friedhofsverwaltung genehmig-te Entwurf einschließlich der Genehmigung für Schrift, Ornamente, Symbole usw. vorzule-gen. Die Übereinstimmung des Grabmals mit der Genehmigung wird durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung geprüft. Deshalb sind alle Teile des Grabmals sind so zu liefern, dass sie überprüft werden können.

§ 24 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fun-damentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öff-nen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonsti-ge Anlagen entsprechend. Die Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesinnungsverbands des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-werks in der jeweils gültigen Fassung ist zu beachten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 20 und 21.

§ 25 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind durch den/die Nutzungsberechtig-te/ n dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Der/Die Nutzungs-berechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen solcher Teile verur-sacht wird. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, einer sonstigen baulichen An-lage oder Teilen davon gefährdet, hat der Verantwortliche unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Das gilt insbesondere bei Gefahr im Verzug, ggf. muss das Grabmal umgelegt wer-den. Das Grabmal/die sonstige bauliche Anlage ist nach dem ausreichenden Sichern oder Umlegen innerhalb von drei Monaten durch einen zugelassenen Fachbetrieb ver-kehrssicher herrichten zu lassen.

(2) Die Friedhofsverwaltung führt mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode eine Überprüfung der Grabmale durch. Die Überprüfung wird vorher in den örtlichen Zeitun-gen, durch Aushang in den Aushangkästen des Friedhofs und am Schwarzen Brett des Rathauses bekannt gegeben. Soweit Mängel der Standsicherheit durch die Friedhofs-verwaltung festgestellt oder ihr bekannt werden, fordert sie den/die Nutzungsberechtig-te/ n schriftlich zur Mängelbeseitigung auf. Sie kann notwendige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten treffen. Wird das fachgerechte Instandsetzen nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist oder nicht durch einen zugelassenen Fachbetrieb veranlasst, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Arbei-ten durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen oder die gefährdenden Teile zu be-seitigen. Diese Kosten trägt der/die Verantwortliche. Die Stadt bewahrt entfernte Gegen-stände drei Monate lang auf. Werden sie nicht innerhalb dieser Frist vom Verpflichteten abgeholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

(3) Ist der/die Nutzungsberechtigte nicht bekannt und nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung ein Aushang in den Bekanntmachungskästen des Friedhofs und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von 3 Monaten angebracht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung bzw. Be-seitigung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zu-ständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Best-immungen zu beteiligen.

§ 26 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung verweigern.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei (Urnen-)Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut-zungszeit bei (Urnen-)Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten oder Nut-zungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit bzw. Wirksam wer-den der Entziehung, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Ei-

gentum der Stadt über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Der/Die Unterhaltsverpflichtete trägt die Kos-ten des Abräumens.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der nach § 25 Zuständigen auf dessen/deren Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege

§ 27 – Herrichten, Unterhalten und Rückgabe der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent-lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten, Unterhalten und Zurückgeben der Grabstätte ist der nach

§ 25 Abs. 1 Verpflichtete verantwortlich. Die Verpflichtung zum Herrichten und Unterhal-

ten erlischt bei Reihengrabstätten mit Ablauf der Ruhezeit, bei Wahlgrabstätten mit Ab-lauf des Nutzungsrechts. Die Grabstätte ist zu diesem Zeitpunkt einzuebnen und an die Friedhofsverwaltung zurück zu geben. Dazu sind Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen und jegliche Bepflanzung zu entfernen und die Fläche mit Erde aufzu-füllen.

(4) Das Herrichten und jedes wesentliche Ändern bedarf der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Der/die Verantwortliche hat einen entsprechend aussagekräftigen Antrag, ggf. mit Anlagen an die Friedhofsverwaltung zu richten. Die Friedhofsverwaltung kann notwendige ergänzende Unterlagen verlangen. Das gilt auch für ein vorzeitiges Einebnen. Dies ist im Ausnahmefall für max. 3 Jahre möglich und schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Ob die im Antrag auf ein vorzeiti-ges Einebnen angegebenen Gründe ausreichend sind, entscheidet die Friedhofsverwal-tung. Ein Anspruch auf die Zustimmung besteht nicht.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen gem. § 7 der Friedhofssatzung zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt lediglich die Pflege als Rasengräber vergebener (Urnen-) Reihengräber und Wahlgräber.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflan-ze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszei-chen und Gießkannen.

§ 28 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrich-tung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen. Bei Verwendung von Kies ist das Anbringen einer Be-tonschicht als Unterlage nicht zulässig.

§ 29 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Unzulässig ist:

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas o.ä.,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

e) die Verwendung von Kies oder ähnlichen Stoffen.

(3) Die Grabstätten werden durch Trittplatten abgegrenzt, die von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten verlegt werden.

(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 27 und 19 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt oder vorzeitig ein-geebnet, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwal-tung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen bzw. wieder herzustellen. Kommt er/sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-verwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine/ihre Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine Bekanntgabe über einen Monat durch Aushang in den Informationskästen des Friedhofes oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Bei Wahlgrabstätten kann das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit ohne Entschä-digung entzogen werden. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Mo-naten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen, sowie die Grab-stätte einzuebnen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung zur Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt.

(4) Muss eine Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet werden, gehen dabei abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigen-tum der Stadt Obernkirchen über. Sie ist nicht verpflichtet, diese aufzubewahren.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 31 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofs-personals oder eines nach § 7 der Friedhofssatzung zugelassenen Bestatters betreten werden. In letzteren Fall ist der Bestatter für ordnungsgemäßen Aufenthalt und Verlas-sen der Leichenhalle verantwortlich.

(2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während vorher mit der Friedhofsverwaltung abzuspre-chender Zeiten im Beisein eines nach § 7 der Friedhofssatzung zugelassenen Bestatters sehen. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bei-setzung endgültig zu schließen. Der Bestatter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf ver-antwortlich.

(3) Die Särge der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amts-arztes.

§ 32 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen An-meldung bei der Friedhofsverwaltung.

(4) Für den Transport des Sarges oder der Urne und des Grabschmucks zum Grab ein-schließlich des Auflegens auf die Grabstelle ist derjenige verantwortlich, der die Bestat-tung veranlasst hat. Hilfestellung durch das Friedhofspersonal (z. B. Transport des auf einem bereit gestellten Anhänger abgelegten Grabschmucks zum Grab und das Aufle-gen der Kränze auf die Grabstelle) ist vor der Bestattung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

(1) Die hier geregelten Nutzungs- und Ruhezeiten gelten auch für Grabstellen, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat. Für die Gestal-tung gelten die bisherigen Bestimmungen.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenz-ter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder

§ 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf ei-

nes Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Die zwischen dem 01.07.1996 und 31.12.1997 erworbenen Nutzungsrechte werden ent-sprechend den Bestimmungen dieser Satzung behandelt.

§ 34 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedho-fes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere ent-stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haf-tet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 36 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 6 Abs. 2 Nieders. Gemeindeordnung – NGO – in der Fas-sung vom 22. August 1996 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 382) in der z. Z. gül-tigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 5 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 6),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1),
  4. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
  5. 5. Grabmale ohne die notwendige Zustimmung errichtet oder von einer erteilten Zu- stimmung abweicht (§ 22),
  6. 6. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks fundamentiert und befestigt, regelmäßig auf Standsicher- heit überprüft bzw. den Verkehrssicherungszustand erhält (§§ 24 und 25) oder vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit entfernt (§ 26),
  1. 7. Grabstätten nicht entsprechend § 19, 19a bzw. § 27 herrichtet und unterhält, ins- besondere Grabstätten vorzeitig einebnet,
  2. 8. die Leichenhalle entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
  3. 9. eine Musik- oder Gesangsdarbietung ohne Anmeldung vornimmt (§ 32 Abs. 3).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Neufassung vom 19.02.1987 (BGBl I Seite 602) findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 37 – (vorher § 36)

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Fried-hofssatzung vom 18.12.1969 in der Fassung vom 16.09.1976 und alle übrigen entgegenste-henden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Die 1. Satzungsänderung tritt am 01.07.1996 in Kraft. Die 2. Satzungsänderung tritt rückwirkend am 01.07.1996 in Kraft. Die 3. Satzungsänderung tritt am 01.01.1998 in Kraft. Die 4. Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung (06.05.2004) in Kraft.

§ 10 .4 (Änderung des § 15 Abs.4) tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.

Die 5. Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 6. Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 7. Satzungsänderung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 8. Satzungsänderung tritt 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 9. Satzungsänderung tritt 14 Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Obernkirchen, den 21.12.1989/26.06.1996/29.07.1997/17.12.1997/ 21.04.2004/23.09.2009/20.05.2010/31.07.2012/19.01.2016/12.12.2017

Stadt Obernkirchen Schäfer Bürgermeister

Friedhofssatzung vom 21.12.1989 veröffentlicht im Amtsblatt des Regierungsbezirks Nr. 3 vom 07.02.1990, S. 71;

  1. 1. Änderung im Amtsblatt 16/96, S. 804;
  2. 2. Änderung im Amtsblatt 18/97 vom 20.08.1997, S. 767;
  3. 3. Änderung im Amtsblatt Nr. 2/98 , S. 62;
  4. 4. Änderung im Amtsblatt Nr. 9/2004, S. 240, in Kraft getreten am 6.5.2004;
  5. 5. Änderung: bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Schaumburg Nr. 10/2009 vom 30.09.2009, S. 85. In Kraft getreten am 01.10.2009
  6. 6. Änderung: bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises Schaumburg Nr. 5/2011 vom 31.05.2011 S. 42, In Kraft getreten am 01. Juni 2011
  7. 7. Änderung bekannt gemacht im Internet am 01.08.2012 auf der Seite www.obernkirchen.de, Unterseite „Verwaltung & Politik. In Kraft getreten am 02.08.2012
  8. 8. Änderung bekannt gemacht im Internet www.obernkirchen.de, Unterseite „Verwaltung & Politik. am 20.01.2016, in Kraft getreten 14 Tage später (03.02.2016).
  9. 9. Änderung bekannt gemacht im Internet www.obernkirchen.de, Unterseite „Verwaltung & Politik. am 13.12.2017, in Kraft getreten 14 Tage später (27.12.2017).

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Obernkirchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 31xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Obernkirchen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Obernkirchen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Halbanonymes Urnenrasengrab, inkl. Bronze-Namensschild
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 110 € (Urne) bzw. 615 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag für Beisetzungen Fr ab 13:00 Uhr oder Sa: 50 %
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Obernkirchen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 31xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Obernkirchen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €