📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Beschluss 08.10.2024, Inkrafttreten 21.10.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kandel mit Gebührenverzeichnis (2024)
Der Stadtrat Kandel hat am 08.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (GVBL. S 21, und und § 2, Abs. 1,7,8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GBVl. S. 472) und des
§ 33 der Friedhofsatzung folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
- 1. Bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen sowie Verlängerung der Nutzungsrechte die Personen, die nach bürgerlichem Recht und dem Bestattungsgesetz die Kosten zu tragen haben, sowie der Antragsteller.
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbeisetzungen der Antragsteller
- 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; sie sind an die Verbandsgemeindekasse Kandel zu entrichten.
§ 4 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 21.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.12.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kandel, den 21.10.2024
gez. Gaudier Stadtbürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Kandel
I. Reihengrabstätten (§ 13 der Friedhofsatzung)
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene: a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 205,00 Euro b. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 275,00 Euro
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte Nach Nr. 1 180,00 Euro Anonymgrab 205,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (§14 der Friedhofsatzung)
1.Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für
a) Einzelgrabstätte 685,00 Euro
b) Einzelgrabstätte als Tiefgrab 1.370,00 Euro
c) Doppelgrabstätte 1.370,00 Euro
d) Doppelgrabstätte als Tiefgrab 2.740,00 Euro
c) Rasenwahlgrabstätte mit bes. Gestaltungsvorschriften 1.500,00 Euro zuzüglich Grabplatte 550,00 Euro
d) Rasenwahlgrabstätte Tiefgrab mit bes. Gestaltungsvorschriften 3.000,00 Euro zuzüglich Grabplatte 550,00 Euro
- 1.1. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ziff. II 1 bei späteren Bestattungen bzw. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr für
a. Einzelgrabstätte 30,00 Euro b. Einzelgrabstätte als Tiefgrab 55,00 Euro c. Doppelgrabstätte 55,00 Euro d. Doppelgrabstätte als Tiefgrab 110,00 Euro e. jede weitere Grabstelle 30,00 Euro f. jede weitere Grabstelle als Tiefgrab 55,00 Euro
2.Urnenwahlgrabstätte
a. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Ziff. II 1 600,00 Euro
b. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte im Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte in den Urnenfeldern VII und VIII als Normalgrab. 450,00 Euro als Tiefgrab 900,00 Euro als Sternchengrab 450,00 Euro
c. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen bzw. Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr 20,00 Euro Als Tiefgrab 40,00 Euro
d. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer/Urnenstele als Wahlgrab 1.500,00 Euro
e. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen bzw. Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr 50,00 Euro
III. Zubettungen unter II, Ziff. 1
Gebühr für die Zubettungen in Gräber bei Verleihung von Nutzungsrechten an Gräbern die Zeit vor dem 01.04.1998 410,00 Euro
IV. Bestattungen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung
Bei Bestattungen von Personen gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofsatzung ist über das Entgelt eine Sondervereinbarung zu treffen. Darin ist vorzusehen, dass im Übrigen die Friedhofsatzung und die Friedhofsgebührensatzung analog gelten V. Ausheben und Schließen der Gräber
Einzelgrabstätte a. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 Euro b. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 490,00 Euro c. Einzelgrabstätte als Tiefgrab 570,00 Euro d. Einzelgrabstätte als Rasenwahlgrab 540,00 Euro e. Einzelgrabstätte als Rasenwahlgrab, Tiefgrab 620,00 Euro f. Urnengrab 110,00 Euro g. Öffnen und Schließen einer Gruft 590,00 Euro h. Urnenkammer/Stele 30,00 Euro
Die Gebühren zu Buchstabe a) – h) verändern sich, wenn sich die an Unternehmer zu zahlenden Entgelte ändern oder ein anderer MwSt.- Satz festgelegt wird.
VI. Zuschläge für Bestattungen
Bei Bestattungen oder Beisetzungen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag wird ein Aufschlag von 100 % zu den Kosten zu Ziff. V berechnet.
VII. Ausgraben, Umbettungen, sowie Grababräumungen
Ausgrabungen /Umbettungen der Leichen werden von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die Kosten sind vom Antragsteller / Gebührenschuldner in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.
Für die Abräumung eines Grabes erfolgt die Berechnung der Gebühren nach Arbeitsumfang (Lohn und Sachkosten) jedoch mindestens 51,00 Euro
VIII. Benutzung der Leichenhalle
a. Benutzung der Leichenhalle und Leichenzelle je Bestattung oder Trauerfeier einschl. der Reinigung, Desinfektion und Orgelnutzung (bis zu 3 Tage) 300,00 Euro b. Desinfektion bei vorübergehender Einstellung einer Leiche 25,00 Euro
Einsargung – löschen –
c. Vorübergehende Einstellung einer Leiche je angefangenen Tag 50,00 Euro d. Aufbewahrung einer Urne bis zu 7 Tagen 50,00 Euro für jeden weiteren Tag 10,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss 08.10.2024, Inkrafttreten 21.10.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Kandel (2024)
Friedhofssatzung der Stadt Kandel
Der Stadtrat Kandel hat am 08.10.2024 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.03.2017 (GVBL. S 21, und § 2, Abs. 1, 7, 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GBVl. S. 472) folgende Satzung beschlossen:
- 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet und im Eigentum der Stadt Kandel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof an der Landauer Straße.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt Kandel.
(2) Er dient der Bestattung oder Beisetzung derjenigen Personen, die:
a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben,
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,
d) vor Aufnahme in einem auswärtigen Alten- und Pflegeheim ihren Wohnsitz in der Stadt Kandel hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Kandel.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vergl.
§ 7 Best
G -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten bzw. die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten Bestatteten werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kandel in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.
(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals bzw. der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Dies gilt nicht für Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung. Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Stadt sind ausgenommen, (b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung, Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, (d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren, (e) Druckschriften zu verteilen,
(f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, (h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen; (i) zu spielen, lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, (j) Wege- und Grünflächen um die einzelnen Grabstätten mit Pflanzenbehältnissen zu sperren bzw. Pflanzungen von Bäumen, Koniferen, Blumen oder ähnlichem vorzunehmen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(4) Der bei diesen Arbeiten anfallende Abraum (Beton, Steine usw.) ist durch die Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. Bei Inanspruchnahme der Entsorgung durch die Stadt sind die anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten bzw. Gewerbetreibenden zu übernehmen, dies gilt auch bei Graböffnungen oder Grababräumungen.
- 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles unter Vorlage der Bestattungsgenehmigung bei der Friedhofsverwaltung/Stadt anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über zwei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu fünf Jahren in einem Sarg bestattet werden.
(6) Bestattungen oder Beisetzungen werden an Samstagen sowie Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer mindestens 5 cm starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Särge und ihre Ausstattung dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, Grabmale, Einfassungen und Fundamente vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen.
Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt Kandel zu erstatten. (5) Die Maße für die Flächengestaltung der einzelnen Grabstätten legt die Friedhofsverwaltung fest.
(6) Das Öffnen und Schließen der Urnenkammern wird vom Friedhofspersonal bzw. von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt
a) für totgeborene oder bis zum vollendeten 5.Lebensjahr verstorbene Kinder – 15 Jahre –
b) für Verstorbene über 5 Jahre – 20 Jahre -
c) für Urnen – 15 Jahre -
(2) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung einer Leiche und Asche nicht unterbrochen.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs.1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt Kandel ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Stadt Kandel durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. GRABSTÄTTEN
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Rasenwahlgrabstätten im Grabfeld III
d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, in der Urnenwand und Urnenstele nur als Wahlgrabstätte
e) Ehrengrabstätten
f) Gruften
g) Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
h) Reihengrabstätten als Rasengräber
i) Urnengrabstätten im Bereich des Sternchenfeldes im Grabfeld VIII
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kandel. Rechte können an ihnen nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. ( Grabgröße bis 1,20 m Länge und 0,80 m Breite )
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. ( Grabgröße bis 2,00 m Länge und 1,00 m Breite )
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche/Urne bestattet/beigesetzt werden. Ausnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 erteilt die Friedhofverwaltung.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten, als Doppelgrabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Doppelwahlgrabstätten werden nur im Feld II eingerichtet. Die Doppelwahlgrabstätten haben eine Größe von 2,00 m Länge und 2,00 m Breite.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung beträgt längstens 25 Jahre und erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
(7) Die Länge und Breite jeder Grabstelle entspricht den Maßen der in § 13 genannten Reihengrabstätten.
(8) Es ist nur in Tiefgräbern zulässig, 2 Verstorbene pro Grabstelle übereinander zu bestatten. Ausnahmen genehmigt die Friedhofverwaltung. Hiervon unberührt bleibt die Bestattung von Fehlgeburten; sie gelten nicht als Belegung einer Grabstelle.
(9) Hat der Nutzungsberechtigte zu seinen Lebzeiten keinen Rechtsnachfolger bestimmt und der Friedhofsverwaltung mitgeteilt, oder nimmt der bestimmte Rechtsnachfolger spätestens bis zum Eintritt des Todes des Nutzungsberechtigten die Übertragung nicht an, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe erfolgt keine Gebührenerstattung.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten unter Beachtung des § 14
d) Wahlgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
e) Urnenkammern in der Urnenwand und in der Urnenstele
f) Urnengrabstätten im Bereich des Sternchenfeldes im Grabfeld VIII
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenreihengrabstätten erhalten keine Einfassung. Die Ausweisung erfolgt durch Namensplatten von 35 x 35 cm.
(4) In einer Urnenreihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen genehmigt die Friedhofverwaltung, soweit sich die Ruhezeit nicht verlängert. (5) Urnenwahlgrabstätten/Urnenkammern sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird, nachdem der Antragsteller ihre Lage ausgewählt hat. Urnenwahlgrabstätten haben grundsätzlich eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m. Die Urnenwahlgrabstätten im Urnenfeld VII und VIII haben eine Länge und eine Breite von 0,40 m. (6) In einem Urnenwahlgrab können grundätzlich bis zu vier Aschen beigesetzt werden. In den Urnenwahlgrabstätten der Urnenfelder VII und VIII dürfen maximal 2 Urnen in Form der Tieferlegung beigesetzt werden. (7) In einer Urnenkammer können bis zu zwei Aschenkappseln mit Überurne oder vier Aschenkappseln ohne Überurne beigesetzt werden. Die Kennzeichnung erfolgt durch Gravur oder Aufbringung von Buchstaben auf der Abdeckplatte durch den Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte hat die Kennzeichnung durch einen eingetragenen Steinmetzbetrieb besorgen zu lassen. Das Anbringen von
Grabschmuck, Blumenvasen etc. an der Urnenwand ist untersagt. Widerrechtlich angebrachte Gegenstände werden durch den Friedhofsträger entfernt. (8) Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind. (9) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (10) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten/Urnenkammern.
(11) Im Urnenfeld VII und VIII dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freien Materialien bestehen, verwendet werden.
(12) Im Grabfeld VIII ist ein Sternchenfeld eingerichtet, hier können Totgeborene oder verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden.
§ 16 Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung einer solchen Ehrengrabstätte erfordert einen Beschluss des Stadtrates.
(2) Soweit die Pflege und Unterhaltung von Ehrengräbern von Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden kann, übernimmt sie der Friedhofsträger.
§ 17 Grüfte
(1) Die Neuanlegung von Grabstätten zu Grüften ist unzulässig.
(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(3) Grüfte sind als Wahlgrabstätten (Tiefgräber) zu behandeln. Es gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend.
- 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 18 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 23) eingerichtet werden.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festzulegen.
(3) Sind Grabfelder nach Abs.2 festgelegt, bestimmt bei der Zuweisung einer Grabstätte der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
- 6. GRABMALE
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
Auf den Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften (mit Ausnahme der anonymen Urnengrabstätten) können Grabmale errichtet werden. Diese sind so aufzustellen und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit auf dem Friedhof nicht gefährdet wird. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung unterliegen sie keinen besonderen Anforderungen. Nutzungsberechtigte sind für die Standsicherheit der Grabmale allein verantwortlich.
§ 21 Grabmalarten
Auf dem Friedhof werden Grabkreuze, stehende Grabmale, liegende Grabmale und Pultsteine (liegende Steine, bei denen die abgeschrägte Oberfläche etwa 20 Grad geneigt ist), zugelassen.
§ 22 Grabmalgestaltung
(1) Die Grabmale sind so zu gestalten und instand zu halten, dass sie der Würde des Friedhofes entsprechen und nach Größe, Form, Werkstoff, Farbe und Bearbeitung nicht verunstaltend wirken. Sie haben sich in das Gesamtbild des Friedhofs und die nähere Umgebung der Grabstätte einzufügen.
(2) Nicht zulässig sind Grabmale und Schriftplatten aus Terazzo, Beton, Porzellan, Glas, Blech, eloxiertem Metall, Tropfstein, echtem und nachgemachtem Mauerwerk sowie Grabmale mit Farbanstrich. (3) Stehende Grabmale aus Stein - ausgenommen auf Urnen - und Kindergrabstätten - müssen mindestens 14 cm stark sein. Die Stärke des Materials muss in einem entsprechenden Verhältnis zur Höhe und Breite des Grabmals stehen.
(4) Die Oberkante der Grabumrandung ist so anzulegen, dass diese 10 cm über den gepflasterten Wegen liegt.
§ 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden bei Bedarf ausgewiesen, darüberhinaus gelten folgende Gestaltungsvorschriften für:
Grabfeld III Ein Teilbereich im Feld III wurde als Rasenfläche für Erdbestattungen angelegt. Die Ausweisung erfolgt durch Namensplatten in der Größe von 0,60 m x 0,60 m. Die Lage der Platten wird durch die Stadt Kandel festgelegt. Die Kosten für diese Platten werden vom Nutzungsberechtigen erhoben. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet die Platte vor der Bestattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, damit der Erdaushub erfolgen kann. Die Platte ist spätestens nach 3 Monaten nach der Bestattung wieder ebenerdig an der dafür vorgesehenen Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten bzw. den Beauftragten des Nutzungsberechtigten anbringen zu lassen. Über Ausnahmen entscheidet die Stadt. Die Beschriftung der Platten ist durch die Nutzungsberechtigten im Vorfeld der Bestattung vorzunehmen (keine erhabene Schrift, nur Gravierungen). Es können gem. den Mustern, die beim Friedhofsamt hinterlegt sind Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Sterbedatum und 4 verschiedene Symbole angebracht werden. Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen können auch als Tiefgrabstätte genutzt werden. Die Rasenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt. Die Pflege der Rasenwahlgräber übernimmt die Stadt Kandel. Rasenwahlgrabstätten erhalten keine Einfassung. Es ist untersagt, den Bestattungsplatz (Rasen) zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
Urnenfeld VII Die Größe der Grabplatte beträgt maximal 0,40 m auf 0,40 m. Die Platten können, wie in der Satzung festgelegt, gestaltet werden.
Urnenfeld VIII Auf dem Rasen des Urnenfeldes selbst, dürfen keine Blumen, Grabschmuck oder sonstige Gegenstände eingebracht werden. Ebenso dürfen keine Grabmale, Gedenksteine, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen, Kerzen oder Lampen aufgestellt werden. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben, können auf den dafür vorgesehenen Blumentischen niedergelegt werden. Namensschilder können an den Metallblättern angebracht werden. Auf diese können der Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum angebracht werden. Die Größe der Schilder beträgt 10 cm x 2,5 cm.
§ 24 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen usw.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt Kandel ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 26 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 26 Entfernen von Grabmalen
(1) Reihengrabstätten sowie Grabstätten, deren Nutzungsdauer nicht verlängert wird, müssen nach Ablauf der Ruhefristen abgeräumt werden. Vor Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit ist eine Grababräumung nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit werden die bisher Nutzungsberechtigten rechtzeitig schriftlich unter Einräumung einer Frist von 2 Monaten zur Abräumung der Grabstätten und zur Beseitigung der Grabdenkmäler, Fundamente und Einfriedigungen aufgefordert. Erfolgt dies nicht oder ist der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt, so erfolgt die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung. Wird diesem Aufruf innerhalb von 2 Monaten nicht nachgekommen, erfolgt die Abräumung von der Stadt Kandel auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Werden solche Anlagen nach ihrer Beseitigung nicht nach einem weiteren Monat von den Nutzungsberechtigten abgeholt, wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verfahren.
- 7. HERRICHTEN UND PFLEGEN DER GRABSTÄTTEN
§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so herzurichten und dauernd instand zu halten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Die Verwendung von Blumen, Kränzen und sonstigem Grabschmuck aus nicht verrottbaren Stoffen ist unzulässig. Die Anwendung von Herbiziden (chemische Bekämpfungsmittel) ist im Bereich des Friedhofes untersagt.
(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs anzupassen. Es sind nur solche Bepflanzungen erlaubt, welche die Grabstätten sowie den sonstigen öffentlichen Bereich nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Erdgrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, bepflanzt sein.
(6) Die Friedhofverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts abräumt. Kommt der Berechtigte der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann die Stadt Kandel die Räumung auf seine Kosten vornehmen.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Kandel.
§ 28 Mangelnde Pflege der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung trotz Aufforderung der Friedhofverwaltung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht nach, ist die Friedhofverwaltung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten berechtigt.
(2) Ist die Ruhezeit bereits abgelaufen, kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
(3) Die Aufforderung der Friedhofverwaltung erfolgt schriftlich unter Einräumung einer Frist von 2 Monaten bzw. öffentlicher Bekanntmachung und einem 4-wöchigen Hinweis auf der Grabstätte, wenn der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder sein Aufenthalt nicht ohne weiteres zu ermitteln ist.
- 8. LEICHENHALLE
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Diese kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen.
(3) Bei gesundheitlichen oder ästhetischen Bedenken entscheidet der Amtsarzt über die Besichtigung der Leiche.
- 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bzw. Besitzrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von 25 Jahren und mehr werden auf die Nutzungszeiten dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Hierunter fallen auch Rechte, die in einer Urkunde geregelt sind. Sie enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung bzw. der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
(3) Nutzungs- bzw. Besitzrechte an unbelegten Grabstätten werden zum Erreichen des Anstaltszweckes ebenfalls eingeschränkt. Hierunter fallen auch Rechte, die in einer Urkunde geregelt sind. Sie enden nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
(4) Die vor dem 01.01.1999 erworbenen Rechte an Reihengrabstätten (§ 13) mit Tieferlegung können auf Antrag des hinterbliebenen Ehegatten in Wahlgrabstätten (§ 14) umgewandelt werden. Für die Verleihung von Nutzungsrechten ist Vertragsform erforderlich. Eine Verrechnung der Gebühren findet nicht statt.
(5) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlage und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt im Sinne des § 24 Abs.5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs .1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält,
g) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
h) chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (z.B.Herbizide).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 21.10.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 10.12.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Kandel, den 21.10.2024
gez. Gaudier Stadtbürgermeister
Friedhofsatzung für den Friedhof 'Bienwaldruhe' (Waldfriedhof) der Stadt Kandel (2017)
Stadt vom 08.06.2017 Friedhofsatzung Kandel
für den Friedhof „Bienwaldruhe“ Der Stadtrat hat am 08.06.2017 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), und der §§ 1,2,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl.S.175), sowie der §§ 2 Abs. 3 und 6 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBl.69) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1.) Der Friedhof „Bienwaldruhe“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Kandel – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Kandel.
2.) Die Verwaltung des Friedhofes „Bienwaldruhe“ obliegt der Stadt Kandel.
3.) Der Friedhof „Bienwaldruhe“ umfasst die Waldfläche im Distrikt III Oberbusch, Abteilung 7 Dornwiesereck, wie im beiliegendem Lageplan straffiert dargestellt.
4.) Im vorgenannten Geltungsbereich werden zur Festlegung der Bestattungsplätze vom Träger geeignete Urnengrabplätze ausgewählt und in einem Bestattungsplatzregister erfasst.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Bestattung der Einwohner der Stadt Kandel, die vom Träger ein vertragliches Recht an einem Bestattungsplatz im Friedhof erworben haben. Im Bereich der in § 1 näher bezeichneten Waldfläche sind lediglich Urnenbestattungen zulässig. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Kandel.
§ 3 Bestattungsfläche und Bestattungsart
In den Bestattungsplätzen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, die aus von Schwermetallen sowie organischen Schadstoffen freiem Material bestehen, mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden. Die Aschekapseln werden in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Umkreis von 1,50 m, vorhandener heimischen Baumarten oder an anderen Naturmerkmalen eingebracht. Alle Bäume und Naturmerkmale bleiben naturbelassen.
§ 4 Betretensrecht
1.) Der Friedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung.
2.) Der Träger kann das Betretensrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten im Friedhof „Bienwaldruhe“
1.) Der Friedhof „Bienwaldruhe“ ist als Teil des Waldes frei zugänglich. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals des Trägers ist Folge zu leisten.
Stadt vom 08.06.2017 Friedhofsatzung Kandel
2.) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) Beisetzungen zu stören oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
d) die Grabflächen mit ihren natürlichen Bestandteilen und Naturmerkmalen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
3.) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 6 Arten der Bestattungsplätze
Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:
a) Familienbaum Das Nutzungsrecht an einem Familienbaum wird auf 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen und Lebenspartner.
b) Gemeinschaftsbaum für Einzelbeisetzungen Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum wird auf grds. 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten können pro Gemeinschaftsbaum bis zu 20 Beisetzungsstellen ausgewiesen werden.
c) Freundschaftsbaum Das Nutzungsrecht an einem Freundschaftsbaum wird auf 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf den Vertragspartner und 9 weitere Berechtigte, die von ihm schriftlich zu benennen sind.
§ 7 Bestattungsplatzregister
1.) Im Friedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur im Bereich eines Naturmerkmales (Bäume, Felsen, u.ä.). Die Bestattungsplätze erhalten zum Auffinden des Naturmerkmals eine Registriernummer.
2.) Es wird ein Bestattungsverzeichnis geführt, aus der die veräußerten Bestattungsplätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, der Registriernummer sowie der Bestattungsplätze ersichtlich sind (Bestattungsplatzregister).
§ 8 Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird durch den Träger verliehen. Die Verleihung des Nutzungsrechts erfolgt durch Vertrag. Das Nutzungsrecht an den im Friedhof registrierten Bestattungsplätzen wird ab dem 01.07.2017 auf 50 Jahre verliehen. Der Wiedererwerb des vollständigen Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.
§ 9 Vorschriften zur Grabgestaltung
1.) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Bestattungsplatzes sind jedoch erlaubt (siehe § 10).
2.) Im Wurzelbereich der Bäume sowie der sonstigen Naturmerkmale und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.
Stadt vom 08.06.2017 Friedhofsatzung Kandel
Es ist verboten:
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,
c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
d) Anpflanzungen vorzunehmen.
Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch den Träger kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe voll zu erstatten.
§ 10 Markierungen
1.) Der Träger ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, Markierungsschilder in einer Größe von max. 10 x 12 cm am Bestattungsplatz anzubringen.
2.) Die Aufschriften der Markierungsschilder dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen sowie kirchliche Symbole enthalten.
3.) Die Markierungsschilder werden ausschließlich, auf der den vorhandenen Wegen abgewandten Baumseite angebracht.
§ 11 Pflege der Bestattungsplätze
Die Pflege der Bestattungsplätze obliegt ausschließlich der Natur und dem Träger.
§ 12 Durchführung von Bestattungen
1.) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Träger anzumelden. Der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde und eine Todesbescheinigung im Original beizufügen, sowie das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Den nach Eintritt des Sterbefalles erforderlichen Urnenanforderungsschein stellt der Träger aus.
2.) Der Träger stimmt den Beisetzungstermin mit den betroffenen Angehörigen/Bestatter ab.
3.) Vorbereitungen zur Beisetzung trifft der Träger. Die Urnenbeisetzung im Friedhof gestalten die Angehörigen mit dem Träger oder einem von Ihnen Beauftragten. Die Beisetzung wird ausschließlich von dem Träger oder einem von ihm beauftragten Dritten vorgenommen.
4.) Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne durch den Träger beigesetzt.
§ 13 Ruhezeit, Umbettungen
1.) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit ist innerhalb des gewährten Nutzungsrechtes einzuhalten.
2.) Grundsätzlich können keine Umbettungen in der Bienwaldruhe erfolgen, da die Urnen mit den Aschen biologisch abbaubar sein müssen und sich in kürzester Zeit zersetzen. Im Einzelfall entscheidet der Träger. Sofern eine Umbettung erfolgen kann sind die Kosten in voller Höhe vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
Stadt vom 08.06.2017 Friedhofsatzung Kandel
§ 14 Haftung
Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen sowie Naturmerkmalen entstehen.
§ 15 Gebühren und Entgelte
- 1. Für die Nutzung der Bestattungsplätze werden keine Gebühren erhoben. Der Träger ist berechtigt, gem. § 2 für das vertragliche Recht an einem Bestattungsplatz sowie die mit der Bestattung verbundenen Dienstleistungen Entgelte zu erheben.
- 2. Sofern der Nutzungsberechtigte vom Vertrag über den Erwerb des Bestattungsplatzes zurücktritt wird für jedes angefangene Jahr der Nutzung ein Teilbetrag von 1/50 der Erwerbskosten einbehalten und zusätzlich eine Verwaltungsgebühr von 50,-- € erhoben.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung für den Friedhof „Bienwald“ verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2017 in Kraft und die Satzung 14.12.2006 tritt außer Kraft. Kandel, den 09.06.2017 gez. Tielebörger Stadtbürgermeister
Gemäß § 24 Abs. 6 der GemO wird auf folgendes noch hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 1 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen, was hiermit geschieht.
Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde in der Ausgabe Nr. 24/2017 am Freitag, den 16. Juni 2017.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kandel?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kandel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!