Friedhofsgebühren Hatzenbühl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Hatzenbühl · Rheinland-Pfalz · PLZ 76770

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.08.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Grabplatzgebühren, Ziff. 1.2 (Reihengrabstätte für Särge, Einzelgrab, über 5 Jahre)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Grabplatzgebühren, Ziff. 2.1 (kleinstes Sargwahlgrab: Tief-/Doppelgrab für 2 Personen; kein 1-stelliges Wahlgrab bepreist)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Grabplatzgebühren, Ziff. 3.1 (Urnenreihengrab für 1 Urne)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Grabplatzgebühren, Ziff. 3.2 (günstigstes Urnenwahlgrab, pauschal für 2 Urnen; kein 1-Urnen-Wahlgrab bepreist)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gemeinschaftsgrabstätte ohne personenbezogene Kennzeichnung, Unterhaltung durch Friedhofsträger (§ 14 Abs. 4)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Grabplatzgebühren, Ziff. 3.6 (Anonymes Urnengrab)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Pflege durch den Friedhofsträger; Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, I. Grabplatzgebühren, Ziff. 3.4 (Wiesenurnengrab am Baum inkl. Pflege)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, III. Trauerhallenbenutzungsgebühren, Ziff. 1.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.08.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018, in der Fassung der Änderungssatzungen vom 11.02.2020, 17.10.2023 und 19.08.2026 (Stand 2026)

Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 07.11.2018

geändert durch Änderungssatzung vom 11.02.2020, 17.10.2023, 19.08.2026 (Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Änderungssatzung sind kursiv in der Satzung abgedruckt).

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Hatzenbühl hat am 30.10.2018 aufgrund der § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.03.1994, der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt ge-macht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benut-zungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Benutzungs- und Bestattungsgebühren

  1. 1. Die Benutzungsgebühren sind eingeteilt in:
    • a) Grabplatzgebühren
    • b) Bestattungsgebühren
    • c) Trauerhallenbenutzungsgebühren
    • d) Verwaltungsgebühren
    • e) Gebühren für Sonderleistungen
  1. 2. Mit den Bestattungsgebühren sind folgende Leistungen abgegolten:
    • a) das Ausheben und Schließen des Grabes,
    • b) der Transport des Blumenschmucks und der Kränze von der Trauerhalle zum Grab.
  1. 3. Das Ausheben und Schließen der Gräber wird von gewerblichen Unternehmen vorgenom- men. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erhe- ben. Auf die anfallenden Grabfertigungskosten werden 50,00 € Verwaltungskosten berech- net.

§ 3 – Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:
    • a) wer die Benutzung des Friedhofs oder seiner Einrichtungen veranlasst und
    • b) wer nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz bestattungsverpflichtet ist.
  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. §4 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
  2. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Fried- hofsatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  1. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
  1. 3. Eine gebührenpflichtige Handlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für die Bestattung.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 23.09.1996 außer Kraft.

Hatzenbühl, 07.11.2018

gez.:

Karlheinz Henigin Ortsbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsge- meindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO). Anlage zur Friedhofsgebührensatzung:

(Neufassung gemäß Änderungssatzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Orts-gemeinde Hatzenbühl vom 19.08.2026)

I. Grabplatzgebühren

  1. 1. Reihengrabstätte für Särge (Einzelgrab)
  1. 1.1. zur Bestattung von Verstorbenen bis zu 5 Jahren 200,00 €
  2. 1.2. zur Bestattung von für Verstorbenen über 5 Jahre 400,00 €
  1. 2. Wahlgrabstätte für Särge (Mehrstelliges Grab)
  1. 2.1. zur Bestattung von 2 Personen (Tief-/ Doppelgrab) 700,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 35,00 €
  1. 2.2. zur Bestattung von 3-4 Personen (Familiengrab) 900,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 45,00 €
  1. 2.3. Zur Bestattung von 2 Personen (Wiesensarggrab inkl. Pflege) 1.500,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 75,00 €
  1. 3. Urnengrabstätte
  1. 3.1. zur Bestattung von einer Urne (Urnenreihengrab) 300,00 €
  1. 3.2. zur Bestattung von 2 Urnen (Urnenwahlgrab) 500,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 25,00 €
  1. 3.3. zur Bestattung bis zu 4 Urnen (Urnenfamiliengrab) 700,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 35,00 €
  1. 3.4. Wiesenurnengrab am Baum inkl. Pflege 800,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 40,00 €
  1. 3.5. Urnengrabkammer bis zu 2 Urnen 1.200,00 € Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr 60,00 €
  1. 3.6. Anonymes Urnengrab 200,00 €

II. Bestattungsgebühren

  1. 1. Für Reihen- und Wahlgräber siehe § 2
  1. 2. Für Urnengräber siehe § 2 III. Trauerhallenbenutzungsgebühren
  1. 1.1. für die Benutzung der Trauerhalle 200,00 €
  2. 1.3. für die Benutzung der Leichenzelle pro Tag 150,00 €

IV. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Umbettung
  2. 1.1. Bearbeitung des Antrags zur Zustimmung der Ausgrabung und 200,00 € Umbettung von Leichen, Gebeinen und Aschen
  1. 1.2. Die Umbettung erfolgt durch ein gewerbliches Unternehmen und wird nach erforderlichem Aufwand berechnet. Die hierbei entstehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

V. Gebühren für Sonderleistungen

  1. 1. Grabräumung

Die Gebühr für die Abräumung und Entsorgung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen werden von gewerblichen Unternehmen vorgenommen. Die hierbei ent-stehenden Kosten sind vom Gebührenschuldner als Auslagen zu erheben.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 07.11.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 19.08.2026

FRIEDHOFSSATZUNG der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 19.08.2026

Der Gemeinderat von Hatzenbühl hat am 18.08.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8, § 9 Abs. 1 und § 25 Abs. 6 des Bestattungs-gesetzes für Rheinland-Pfalz (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Verwaltung

§ 4 Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Bestattung im Leichentuch

§ 10 Grabherstellung

§ 11 Ruhezeiten

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen

§ 15 Gemischte Grabstätten

§ 16 Allgemeines über Wahlgrabstätten

§ 17a Wahlgrabstätten für Särge

§ 17b Wahlgrabstätten für Urnen

§ 18 Ehrengräber

V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 20 Gestaltungsvorschriften für Grabmale

§ 21 Gestaltungsvorschriften für Wiesenurnen- und Wiesensarggrabstätten

§ 22 Gestaltungsvorschriften für Urnengrabkammern

§ 23 Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 24 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

§ 25 Standsicherheit der Grabmale

§ 26 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 27 Entfernen von Grabmalen

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 29 Vernachlässigte Grabstätten

VII. Trauerhalle und Trauerfeier

§ 30 Benutzen der Trauerhalle

§ 31 Trauerfeier

VIII. Schlussvorschriften

§ 32 Alte Rechte

§ 33 Haftung

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Gebühren

§ 36 Inkrafttreten

Präambel Der Friedhof ist oft ein zentraler Ort der Trauer und des Trostes. Durch Friedhofsbesuche und Grab-pflege haben Menschen die Möglichkeit, ihre Verbundenheit und Liebe über den Tod hinaus auszu-drücken. Friedhöfe nehmen insofern in diesen Lebenssituationen eine wichtige Rolle nicht nur als letzte Ruhestätte für die Toten, sondern auch als Zufluchtsort für die Trauerbewältigung der Leben-den ein. Friedhöfe sind zudem Oasen der Ruhe und Entspannung. I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Hatzenbühl (Friedhofsträger) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof, im Sinne des § 1 der Satzung, dient der Bestattung von a. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde Hatzenbühl waren, b. Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c. Totgeburten oder Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 BestG, soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d. Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind.
  1. 2. Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde Hatzenbühl gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähn- liche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
  1. 3. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden, wenn es die Belegungsverhältnisse dies zulassen.
  1. 4. Für Bestattungen auf privaten Bestattungsplätzen, Flussbeisetzungen und sonstigen Bestat- tungsformen, gilt das Bestattungsgesetz für Rheinland-Pfalz (BestG) in ihrer gültigen Fassung.

§ 3 – Verwaltung

Die Verwaltung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hatzenbühl obliegt der Verbandsgemeindeverwal-tung Jockgrim (Friedhofsverwaltung).

§ 4 – Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 10 BestG.
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlos- sen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- grabstätten (Sondergrabstätten) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sarg- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlan- gen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  1. 3. Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Sarg- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelau- fen ist, die in Sarg- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sarg- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Auf- enthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden bei Sarg- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Sarg- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatz- wahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 7. Die Friedhofsverwaltung kann bei Umbettungen oder Exhumierung den Friedhof ganz oder teil- weise für den Besuch vorübergehend sperren. Diese Sperrung ist am Haupteingang bekanntzu- geben.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zei- ten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  1. 2. Die Ortsgemeinde kann aus besonderem Anlass (z. B. Sturm, Schneefall, Schädlingsbefall) das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder den Zu- tritt auf einzelne Personen beschränken.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu ver- halten. Die Anordnungen der Mitarbeiter des Friedhofträgers sind zu befolgen.
  1. 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (z. B. Fahrrädern, Skateboards und Inlineskatern) zu be- fahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofsträgers sind ausgenommen, b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c. Druckschriften zu verteilen, d. an Sonn- oder Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, e. ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal- tung gewerbsmäßig zu fotografieren, f. zu betteln oder Sammlungen durchzuführen, g. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen. Einfriedungen zu übersteigen sowie Rasenflächen und Grabstätten zu be- treten, h. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, oder privaten Müll jeglicher Art zu entsorgen, i. Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden, mitzubringen, j. zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. k. die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.
  1. 3. Die Ortsgemeinde Hatzenbühl kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried- hofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumel- den.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumel- den. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde/Rückstellung, die Todesbescheinigung nicht vertraulicher Teil sowie bei Urnenbeisetzungen die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
  1. 2. Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen oder dem Bestattungsunternehmen fest. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen und zwar von Montag bis Freitag statt.
  1. 4. Urnen bzw. Aschen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 13 BestG) in einer Wiesenurnengrabstätte beigesetzt. 5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Ausnahmen liegen im § 11 Abs. 4 S. 3 und 4 BestG sowie im Ermessen des Friedhofträgers.

§ 8 – Särge und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts An- deres ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
  1. 2. Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 3. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein.
  1. 4. Die Vorschriften über die Beschaffenheit der Särge und das Einsargen der Leichen von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit verstorben sind, bleiben unberührt und sind zusätzlich zu beachten.
  1. 5. Überurnen und Aschekapseln müssen grundsätzlich aus biologisch, abbaubarem Material beste- hen (vgl. § 9 BestGDVO).
  1. 6. Die Überführung einer Leiche zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 21 BestG bleibt unberührt.

§ 9 – Bestattung im Leichentuch

  1. 1. Verstorbene Personen können in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine öffentlichen Belange entgegenstehen oder gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Eine Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist nur möglich, wenn die verstorbene Person dies schriftlich verfügt hat (vgl. § 12 Abs. 1 BestG). Bei einer vorliegenden Infektionsgefahr muss der Einzelfall mit dem Ge- sundheitsamt abgesprochen werden. § 12 Abs. 1 S. 3 BestG ist zu beachten.
  1. 2. Eine Bestattung im Leichentuch kann aus hygienischen Gründen nur zwischen 48 bis 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
  1. 3. Der Transport der eingetuchten Leiche erfolgt in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte. An der Grabstätte ist das Öffnen des Sarges zum Zwecke der Tuchbestattung zulässig (vgl. § 12 Abs. 3 BestG). Der Sarg zum Transport des Leichnams muss nach der Beisetzung vom Bestattungsunternehmen wieder mitgenommen und entsorgt werden.
  1. 4. Das Bestattungstuch muss aus biologisch abbaubarem und leicht verrottbarem, blickdichtem Material bestehen. Der Leichnam muss so eingewickelt sein, dass ein Lockern oder Lösen bei der Beisetzung auszuschließen ist (vgl. § 10 BestGDVO). Aus hygienischen Gründen muss der Leich- nam in zwei Leichentüchern eingewickelt werden.
  1. 5. Für eine pietätvolle Beisetzung ist ein Holzbrett mit den Maßen 75 cm x 190 cm notwendig, auf das der eingewickelte Leichnam gelegt und mittels Sargversenker oder Sargseilen in die Grab- stelle eingelassen wird. Das Holzbrett muss an der Unterseite mit 3 Balken ausgestattet sein, da- mit sich die Gurten des Sargversenkers am Boden lösen können. Für diesen Vorgang ist zusätzli- ches qualifiziertes Personal notwendig, die den eingewickelten Leichnam aus dem Sarg auf das Holzbrett legen. Über den eingewickelten Leichnam wird in der Grabstelle eine Holzschalung platziert (§ 2 Abs. 7 BestGDVO). Die Holzschalung muss an den Innenraum des Grabes angepasst und den Leichnam vollständig bedecken, so, dass ein Luftraum entsteht.
  1. 6. Die Leichentücher, das Holzbrett, der Transportsarg, die Holzschalung, die Sarggurten /-seilen sowie das zusätzliche qualifizierte Personal sind vom Bestattungsunternehmen zu stellen.
  1. 7. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sargbeisetzungen und -grabstätten entsprechend auch für Leichentuchbeisetzungen und /-grabstätten.

§ 10 – Grabherstellung

  1. 1. Die Gräber werden von den Beauftragten des Friedhofträgers bzw. von seinen Mitarbeitern aus- gehoben und wieder verfüllt bzw. die Urnen in die Urnengrabkammer eingestellt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges a. bei Gräbern für Personen unter 5 Jahren 1,50 m, b. bei Gräbern für Personen über 5 Jahren 1,80 m, c. bei Wahlgräbern mit Tieferlegung 2,40 m, d. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,70 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 bis 0,50 m starke Erdwände getrennt sein. Die Erdschicht zwischen den Urnengräbern beträgt mindestens 0,30 m.
  1. 4. Leichenteile und Sternenkinder sind in entsprechenden Särgen so beizusetzen, dass sie mindes- tens von 1,00 m Erdschicht bedeckt werden.
  1. 5. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Pflanzungen vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nut- zungsberechtigten zu erstatten.
  1. 6. Nach Ablauf der Ruhezeit sind noch vorhandene Leichen- oder Urnenreste die bei Neubelegung einer Grabstätte gefunden werden, auf der Sohle eines neuen Grabes in würdiger Weise beizuset- zen. § 11 Ruhezeit
  2. 1. Die Ruhezeit auf dem Friedhof beträgt für Leichen 20 Jahre und für Aschen 15 Jahre.
  1. 2. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Aus- landsverwendung eingetreten ist, besteht ein dauerndes Ruherecht (vgl. § 7 Abs. 1 BestG).
  1. 3. Die Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist aufgelassen und wieder belegt werden.
  1. 4. Der Lauf der Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.

§ 12 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Ge- meinde, im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interes- ses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte für Särge/Urnen in eine andere Reihengrab- stätte für Särge/Urnen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
  1. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihen- grabstätten für Särge/Urnen die Verantwortlichen nach § 13 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten für Särge/Urnen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  1. 4. Umbettungen werden von den Beauftragten des Friedhofträgers durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Beauftragte des Friedhofträgers zu tragen.
  1. 6. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit, wird durch eine Umbettung nicht unterbro- chen oder gehemmt. Eine Wahlgrabstätte fällt jedoch entschädigungslos auch innerhalb der Nutzungszeit an den Friedhofseigentümer zurück, wenn die Umbettung der in der Wahlgrab- stätte Bestatteten in eine andere Gemeinde erfolgt.
  1. 7. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
  1. 8. Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch Leichen- oder Ascheresten vorhanden, können die Reste mit vorheriger Zustimmung des Friedhofträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. IV. Grabstätten

§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen, b. Wahlgrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen, c. Ehrengrabstätten.
  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage und der Art nach bestimmter Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  1. 3. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sarggrabstätten ent- sprechend auch für die Urnengrabstätten.

§ 14 – Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen

  1. 1. Reihengrabstätten sind Einzelgräber für Sarg- und Urnenbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte sind nicht möglich.
  1. 2. Es werden eingerichtet: a. Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabgröße: 1,20 m Länge x 0,60 m Breite) b. Einzelgrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (Grabgröße: 2,00 m Länge x 1,00 m Breite) c. Urnengrabstätten (Grabgröße: 0,60 m Länge x 0,50 m Breite) d. Anonyme Grabstätten
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur einen Sarg bzw. eine Urne bestattet werden. Aus- nahmen liegen im Ermessen des Friedhofträgers oder im § 11 Abs. 4 S. 3 BestG. Das Zubetten von Urnen nach einer Sargbeisetzung ist zulässig, wenn sich die Nutzungszeit der Grabstätte dadurch nicht verlängert oder ein Fall des § 15 Abs. 1 vorliegt.
  1. 4. Anonyme Urnengrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten, die nicht mit personenbezogenen Daten gekennzeichnet sind. Grabschmuck darf auf anonymen Urnengrabstätten nicht abgelegt werden. Die Unterhaltung der Grabstätten erfolgt durch die Beauftragten des Friedhofsträgers. Hinweise auf die beigesetzten Urnen sind nicht zulässig. Anonyme Bestattungen haben unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit stattzufinden. § 15 Gemischte Grabstätten
  2. 1. Ein Einzelgrabfeld nach § 14 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
  1. 2. Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Sargbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten, zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt dann hinsichtlich der weiteren Urnenbeisetzung als Urnenwahl- grabstätte nach § 17b.
  1. 3. Soll in einem Grab zuerst eine Urne und später ein Sarg beigesetzt werden, so muss gewährleistet sein, dass bei einer späteren Sargbestattung die Totenruhe des zuerst beigesetzten Verstorbenen nicht gestört wird. Dies ist nur dadurch möglich, dass die Bestattung der Urne des Erstverstorbe- nen in Form eines Tiefgrabes in einem Einzelgrab erfolgt. Die Mehrkosten sind von dem Antrag- steller zu tragen.
  1. 4. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 11.

§ 16 – Allgemeines über Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Gräber für Urnen- oder Sargbestattungen, an denen auf Antrag, nach Zah- lung der festgesetzten Gebühr, ein Nutzungsrecht a. von 25 Jahren (Nutzungszeit) für Sargwahlgrabstätten und b. von 20 Jahren (Nutzungszeit) für Urnenwahlgrabstätten verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Eine Ver- längerung des Nutzungsrechts ist nach Ablauf der 25 bzw. 20 Jahren möglich.
  1. 2. Es wird ein Bescheid, der Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nut- zungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
  1. 3. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit der Zubettung die Nutzungszeit der Erstbestattung nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht kos- tenpflichtig für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der Zubettung verlängert worden ist.
  1. 4. Das Nutzungsrecht kann um maximal 20 Jahre verlängert werden und erfolgt auf Antrag, nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlende Gebühr. Wird die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht verlängert, muss sie geräumt bzw. eingeebnet werden.
  1. 5. Beim Erwerb einer Sargwahlgrabstätte für 2 bis 4 Personen bzw. einer Urnenwahlgrabstätte für 2 bis 4 Urnen, darf die jeweilige Personenzahl, zumindest vor Ablauf der Ruhefrist der Erst- bzw. Zubestattungen, in der Grabstätte beigesetzt werden. Soll eine Zubestattung nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit erfolgen, so ist über diese im Einzelfall zu entscheiden. 6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht be- stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach- stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a. auf den überlebenden Ehegatten, b. auf die Kinder, c. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d. auf die Eltern, e. auf die Geschwister, f. auf sonstige Erben.
  1. 7. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist un- zulässig. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen haben im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden. Als An- gehörige gelten: Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, ange- nommene Kinder und Geschwister und deren Ehegatten. Die Beisetzung anderer Personen be- darf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
  1. 9. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit, wird an den Nutzungsberechtig- ten, die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr, nicht zurückerstattet.

§ 17a – Wahlgrabstätten für Särge

  1. 1. Wahlgrabstätten für Sargbestattungen werden als a. Doppelgrab, b. Tiefgrab, c. Familiengrab, d. Wiesengrab vergeben.
  1. 2. In einem Doppel-, Tief- oder Wiesengrab können bis zu 2 Särge und in einem Familiengrab bis zu 4 Särge beigesetzt werden. Für die Gestaltung der Gräber sind die §§ 19, 20, 22 zu beachten! Grabgröße Doppel- und Familiengrab: Länge 2,00 m x Breite 2,00 m Grabgröße Tiefgrab: Länge 2,00 m x Breite 1,00 m Grabgröße Wiesengrab: Länge 2,00 m x Breite 1,00 m
  1. 3. In einer belegten Doppel- oder Familiengrabstätte können zusätzlich bis zu 4 Urnen und in einer belegten Tief- oder Wiesengrabstätte können zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhefrist der Urne beträgt 15 Jahre. § 17b Wahlgrabstätten für Urnen
  2. 1. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen werden als a. Urnengräber b. Urnenfamiliengräber c. Wiesenurnengräber d. Urnengrabkammern vergeben.
  1. 2. In einem Urnengrab dürfen bis zu 2 Urnen und in einem Urnenfamiliengrab bis zu 4 Urnen beige- setzt werden. Für die Gestaltung der Gräber sind die §§ 19 und 20 zu beachten! Grabgröße Urnengräber: Länge 0,60 m x Breite 0,50 m Grabgröße Urnenfamiliengräber: Länge 0,80 m x Breite 0,80 m
  1. 3. In Wiesenurnengräber können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Für die Gestaltung der Gräber sind die §§ 18 und 20 zu beachten!
  1. 4. Urnengrabkammern dürfen mit bis zu 2 Urnen belegt werden. Für die Gestaltung der Stellplatten ist § 22 zu beachten! Kammergröße für 2 Urnen: Breite 0,37 m x Höhe 0,37 m x Tiefe 0,30 m

§ 18 – Ehrengräber

  1. 1. Die Zuerkennung und Anlage von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
  1. 2. Soweit die Pflege und Unterhaltung von Ehrengrabstätten, von den Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden kann, übernimmt sie der Friedhofsträger.

V. Gestaltung der Grabstätte und der Grabmale

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried- hofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  1. 2. Alle Grabstätten sind mindestens mit einem Grabzeichen zu versehen, aus dem ersichtlich ist, wer in diesem Grab bestattet ist. Die §§ 20 bis 24 sind zusätzlich zu beachten.
  1. 3. Auf allen Grabstätten dürfen Behelfseinfassungen und Behelfszeichen für die Dauer von 1 Jahr angebracht werden. Es sind nur naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig.
  1. 4. Die Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlagen die Grabstätte überragen. § 20 Gestaltungsvorschriften für Grabmale
  2. 1. Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. Benachbarte Grabmale sind nach Größe und Werkstoff aufeinander abzustimmen. Grabmale in gegossener Zementmasse, Zementschmuck, Kunststoff sowie Porzellanfiguren sind nicht zugelassen. Das gleiche gilt für Lichtbilder, die einschließlich Rahmen nicht größer als 18 cm in der Höhe und 12 cm in der Breite sind.
  1. 2. Stehende Grabmäler sollen bei Reihengrabstätten für Verstorbene unter 5 Jahren nicht höher als 0,70 m und bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren sowie bei Wahlgrabstätten (§ 17a), nicht höher als 1,20 m sein. Es werden offene Grabeinfassungen und Plattenabdeckungen zugelassen. Die angegebenen Maße sind Höchstmaße. Für Grabstätten ohne Grabeinfassungen sollen Grabmale nicht höher sein als 1,00 m.
  1. 3. Stehende Grabmäler dürfen bei Urnengräbern als Reihen- und Wahlgrabstätten nicht höher als 0,80 cm sein. Zugelassen sind offene Grabeinfassungen und Plattenabdeckungen.
  1. 4. Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Bei künstlerisch gestalteten Grab- malen ist es gestattet, auf die Grabstätten zusätzlich Steine als Schriftträger mit den Namen der Verstorbenen zu legen.
  1. 5. Grabmale auf Grabstätten, die an der Friedhofsgrenze angrenzen, dürfen nicht höher als die Fried- hofsgrenze sein.
  1. 6. Grabeinfassungen aus Stein können in Blöcken oder Reihen erlaubt werden. Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Grabeinfassungen können aus einheimischen Gewächsen, wie Buchs, Efeu, Immergrün sowie Naturstein- oder Ersatzstoffen, wie Beton oder Kunststein bestehen. Sie müssen nach Stoff und Form mit dem Grabmal künstlerisch übereinstimmen, sich der Umgebung einfügen und in der Flucht der Grabreihen angelegt werden. Einfassungen aus Holz, Kunststoff, Zementmasse, Ziegeln, Flaschen, Blech oder ähnlichen Werkstoffen sind nicht zulässig. Benach- barte Grabeinfassungen sind nach Größe und Werkstoff aufeinander abzustimmen.
  1. 7. Größe und Anordnung von Inschriften und Schmuckformen sind der Größe des Grabmales anzu- passen.
  1. 8. Inschriften und Schmuckformen, die nach allgemeiner Auffassung der Würde des Ortes nicht ent- sprechen, sind nicht gestattet.
  1. 9. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmalen an- gebracht werden.
  1. 10. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 9 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es für vertretbar hält.

§ 21 – Gestaltungsvorschriften für Wiesenurnen- und Wiesensarggrabstätten

  1. 1. Wiesenurnen- und Wiesensarggrabstätten sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen. 2) Die Begräbnisstätte wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
  1. 3. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Baum bei den Wiesenurnengräbern darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungs- platz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
  1. 4. Jede Grabstelle ist mit einer bodenebenen liegende Grabplatte aus Hartgestein oder Marmor mit den Maßen von max. 40 cm x 40 cm zu versehen. Für die Beschriftung sind gravierte/eingehauene Schriften sowie erhabene/aufgedübelte Buchstaben zugelassen. Ornamente und Symbole sind nur in untergeordneter Form zugelassen. Die Schriftgröße ist entsprechend des Namens, Geburts- und Sterbedatums der Grabplatte anzupassen.
  1. 5. In der Winterzeit ist das Ablegen von Blumenvasen und -schalen, Grablichtern und anderen Ge- genständen auf der liegenden Grabplatte gestattet. In der Sommerzeit muss die Grabstätte für die Pflegemaßnahmen geräumt werden. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, im Rahmenn der Pflegemaßnahmen, den abgelegten Grabschmuck zu entfernen. Die Sommer- und Winterzeit richtet sich nach dem Datum der Zeitumstellung.
  1. 6. Insbesondere ist nicht gestattet: a. Anpflanzungen jeglicher Art, b. das Einfassen der Grabstätte sowie das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen und sonstigen baulichen Anlagen, c. das Belegen der Grabstätte mit Materialen jeglicher Art (Kies u. a.), d. das Abdecken der Gräber mit Grabplatten über die Vorschriften des Absatzes 8d) hinaus, e. das Entfernen von Rasen.
  1. 7. Widerrechtlich angebrachter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt.

§ 22 – Gestaltungsvorschriften für Urnengrabkammern

  1. 1. Die von der Gemeinde beschafften Stellplatten für die einzelnen Urnengrabkammern sind in schwarzem Granit Nero Impala ausgeführt. Die Schriftart auf den Stellplatten der Urnengrabkam- mern müssen einheitlich aus aufgesetzten Bronzebuchstaben und -zahlen bestehen. Die Schrift- größe ist entsprechend des Namens, Geburts- und Sterbedatums der Stellplatte anzupassen. Da- bei soll der Platz für eine mögliche Zweitbeschriftung freigehalten werden.
  1. 2. Bilder, Symbole oder sonstige Verzierungen dürfen an den Stellplatten in untergeordneter Form angebracht werden. Kerzenhalter sind nicht zulässig.
  1. 3. Das Aufstellen von Blumenvasen, -schalen, sonstigen Blumenschmuck, Grablichtern, Kerzen und anderen Gegenständen sowie Pflanzungen ist nicht zulässig.
  1. 4. Widerrechtlich angebrachter Grabschmuck wird durch den Friedhofsträger entfernt. § 23 Errichten und Ändern von Grabmalen
  2. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. Ein entsprechen- des Anzeigeformular wird mit dem Bescheid über die Friedhofs- und Bestattungskosten versen- det. Hiervon ausgenommen sind die Beschriftung der Verschlussplatten bei den Urnengrabkammern sowie die Grabplatten bei den Wiesenurnengräbern am Baum und den Wiesensarggräbern.
  1. 2. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die Tech- nische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natur- stein Akademie e.V. (DENAK), in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 3. Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, Angabe des Materials und seiner Bearbeitung und der Angabe aller für die Anlage sicher- heitsrelevanten Materialkennzeichen und Abmessungen nach Maßgabe der TA Grabmal. Die Schriftgröße ist anzugeben.
  1. 4. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes ge- gen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen wer- den, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofs- satzung bestätigt. Das Grabmal kann für Reihen- und Wahlgrabstätten für Särge frühestens nach 6 Monaten nach der Beisetzung gesetzt werden.
  1. 5. Die Friedhofsverwaltung kann die Beseitigung von Grabmalen, Einfassungen und sonstiger bau- licher Anlagen, die nicht der Friedhofssatzung entsprechen, anordnen. Kommt der Nutzungsbe- rechtigte dieser Anordnung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Beseitigung und Entsorgung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen.
  1. 6. Der Friedhofsverwaltung sind spätestens 21 Tage nach jeder Errichtung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung des ausführenden Betriebes und ein Prüfprotokoll eines Sachkundigen entsprechend den Vorgaben der TA Grabmal vorzulegen.
  1. 7. Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 24 – Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

  1. 1. Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nach- weislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzüg- liche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 3. Ein entsprechendes Formular zur Eigenerklärung wird dem Antragsteller zusammen mit dem Be- scheid über die Friedhofs- und Bestattungskosten zugesendet und ist der Anzeige nach § 24 voll- ständig ausgefüllt beizulegen.

§ 25 – Standsicherheit der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Hand- werks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Bei festgestellten Verstößen gegen die Gründungsvorschriften kann die Friedhofsverwaltung die Mängel auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen.

§ 26 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich dafür ist hierfür der Nutzungsberechtigte bzw. der Verfügungsberechtigte.
  1. 2. Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüg- lich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
  1. 3. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Siche- rungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über die Meldebehörden nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntma- chung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 27 – Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. 2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten für Särge/Urnen, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten für Särge/Urnen oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrech- ten, sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird schriftlich hingewiesen. Kommt der Verantwortliche der Verpflichtung nicht nach, wird das Grab nach Androhung der Er- satzvornahme durch einen Beauftragten des Friedhofträgers abgeräumt. Sämtliche Grabmale, Einfassungen und Aufbauten fallen dann in die Verfügungsgewalt des Friedhofträgers. Die dadurch entstandenen Kosten sind vom Verantwortlichen zu tragen. Ist der Veranwortliche nicht mehr zu ermitteln, wird das Grab durch einen Beauftragten des Fried- hofträgers auf Kosten der Ortsgemeinde abgeräumt.
  1. 3. Die Kosten für Abräumung und Entsorgung können auf Antrag gemäß der Satzung über die Erhe- bung der Friedhofsgebühren bereits mit Aufstellung des Grabmals oder im Zusammenhang mit Änderungen an der Grabstätte durch den Friedhofsträger vereinnahmt werden.
  1. 4. Sofern die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen selbst abräumen wollen, ist dies gegenüber der Friedhofs- verwaltung mitzuteilen. Im Falle einer Abräumung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtig- ten, müssen alle Grabmale und sonstigen Aufbauten entfernt und die Grabstätte bodengleich ein- geebnet werden. Dies beinhaltet auch die Entfernung von Fundamenten und Grabbepflanzung. Jeglicher Abfall – Ausnahme Pflanzen und Pflanzenteile - wie Fundamente, Betonreste und mine- ralische Bestandteile dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert oder entsorgt werden.
  1. 5. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Fried- hofträgers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie werden in ei- nem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 19 ff. hergerichtet und dauernd in- standgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
  1. 3. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbar- ten Gräber nicht stören. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträu- cher.
  1. 4. Die für die Grabstätten Verantwortlichen sind verpflichtet, jeglichen Grabschmuck getrennt nach kompostierbarem Abfall und Restmüll in die beim Friedhof bereitgestellten Container zu verbrin- gen. 5) Die Urnenstelen sind als Bestattungsform ohne Pflegeaufwand konzipiert. Aus diesem Grund ist das Ablegen von Blumenschmuck, Kerzen oder sonstigen Erinnerungsstü- cken sowie das Anbringen von Halterungen an den Stellplatten nicht zulässig. Bei einer Trauer- feier ist es erlaubt, Grabschmuck vor der Urnenstelen abzulegen. Der Schmuck ist innerhalb von 14 Tagen nach der Trauerfeier zu entfernen. Wird dies versäumt, wird der Grabschmuck von ei- nem Beauftragten des Friedhofträgers abgeräumt.
  1. 6. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuwei- sung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verant- wortlich.
  1. 7. Reihengrabstätte für Särge/Urnen müssen innerhalb drei Monaten nach der Bestattung, Wahl- grabstätte für Särge/Urnen innerhalb von drei Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  1. 8. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grab- stätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
  1. 9. Das Wiesensarggrabfeld wird vom Friedhofsträger unterhalten. Der noch vorhandene Erdhügel wird vom Friedhofsträger 6 Monate nach der Beisetzung abgetragen. Nach Abtragung des Erdhü- gels wird vom Friedhofsträger Rasen eingesät.
  1. 10. Die Wiesenurnengräber am Baum werden vom Friedhofsträger unterhalten.
  1. 11. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 29 – Vernachlässigte Grabstätten

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat die oder der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird im Ein- zelfall unter Absprache mit dem Friedhofsträger die Grabstätte eingeebnet.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühren aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grab- stätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 27 Abs. 2. VII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 30 – Benutzen der Trauerhalle

  1. 1. Die Trauerhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaub- nis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
  1. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Aufbahrung des Verstorbenen kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche in Bezug auf Entstellung oder Verwesung bestehen.
  1. 4. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in einem be- sonderen Bereich der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Be- sichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 31 – Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.
  1. 2. In der Trauerhalle werden ausnahmslos geschlossene Särge aufgebahrt.
  1. 3. Das Verbringen des Blumenschmucks und der Kränze von der Trauerhalle zum Grab wird von den Beauftragten des Friedhofträgers vorgenommen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 32 – Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 33 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haf-tet die Ortsgemeinde Hatzenbühl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. d. § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, die Anordnungen des Friedhofpersonals oder die von der Friedhofsverwaltung erlassenen, besonderen Verhaltens- vorschriften nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 verstößt,
  1. 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 5. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetreibender, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 24),
  1. 6. die Bestimmungen über die Aufstellung der Grabmale nicht einhält (§ 24 Abs. 5),
  1. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs.1),
  1. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26),
  1. 9. Grabstätten vernachlässigt (§ 29 Abs. 2),
  1. 10. die Trauerhalle entgegen des § 31 betritt,
  1. 11. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 14),

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 35 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Hatzenbühl und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl zu entrichten.

§ 36 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Hatzenbühl vom 11.02.2020 außer Kraft. Hatzenbühl, 19.08.2026

gez.:

Steffen Scherer Ortsbürgermeister

Hinweis: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Be-kanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeinde- verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 GemO).

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hatzenbühl?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hatzenbühl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hatzenbühl anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hatzenbühl
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Hatzenbühl nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hatzenbühl (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hatzenbühl:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €