Friedhofsgebühren Schönberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Schönberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 54426

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2018 (Haushaltssatzung 2018, § 6 Nr. 5; Sätze ab 01.11.2017)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
165,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
📄 § 6 Nr. 5 Haushaltssatzung 2018, Gebührenverzeichnis Ziff. I a)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
110,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
📄 § 6 Nr. 5 Haushaltssatzung 2018, Gebührenverzeichnis Ziff. I b)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
680,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Bei erforderlicher Handschachtung verdoppeln sich die Sätze
🧮 Sarg: 680 € · Urne: 210 €
📄 § 6 Nr. 5 Haushaltssatzung 2018, Gebührenverzeichnis Ziff. III a) und b)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Nr. 5 Haushaltssatzung 2018, Gebührenverzeichnis Ziff. IV

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2018 (Haushaltssatzung 2018, § 6 Nr. 5; Sätze ab 01.11.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebühren Schönberg (Haushaltssatzung 2018, § 6 Nr. 5) und Änderung § 22 Nr. 4 Friedhofssatzung (Stand 2018)

Änderung der Friedhofssatzung (Beschluss des Ortsgemeinderates vom 05.07.2018)

§ 22 Nr. 4 der Friedhofssatzung vom 14.10.2008 wird wie folgt ergänzt:

Die Entfernung der Grabhügel bei Rasengräbern gehört bereits zur Grabpflege des Rasengrabes.

Friedhofsgebühren gemäß § 6 Nr. 5 der Haushaltssatzung 2018

I. Reihengrabstätten

LeistungGebühr
a) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung165 €
b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Buchstabe a)110 €
c) Überlassung einer vorhandenen Reihengrabstätte zur Beisetzung einer Urne110 €
d) Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. I Buchstabe a) einschl. der Pflege für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre)1.500 €

II. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

LeistungGebühr
a) Reihengräber für Verstorbene (§ 10 der Friedhofssatzung) (ab 01.11.2017)680 €
b) Urnenbestattung je Beisetzung (ab 01.11.2017)210 €

Sofern eine Handschachtung erforderlich wird, verdoppeln sich die unter a) und b) genannten Gebührensätze.

IV. Benutzung der Leichenhalle

LeistungGebühr
Je Leiche bis zur Bestattung30 €
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderung der Friedhofssatzung Schönberg – Ratsbeschluss vom 17.06.2021 (§§ 12, 13a, 14, 17, 22, 29)

Seite |1

Unterrichtung über die Ergebnnisse der Sitzung des Ortsgemeinderates Schönberg am Donnerstag, den 17.06.2021 ============== Der Vorsitzende beantragt die Tages-ordnung aus Dringlichkeitsgründen gem. § 34 (7) Nr. 1 GemO um den Tagesordnungspunkt „Projekt Gigabit-ausbau im Landkreis Bernkastel-Wittlich; Zuständigkeitsübertragung auf die Verbandsgemeinde Thalfang gem. § 67 Abs. 5 GemO“ zu erweitern. Der Beschluss erfolgt einstimmig. Folgende Tagesordnung wird beraten: Tagesordnung

I. Öffentlicher Teil:

  1. 1. Einwohnerfragestunde
  2. 2. Änderung der Friedhofsatzung
  3. 3. Feststellung der Richtlinien zur Vergabe eines Holzlagerplatzes
  4. 4. Geschwindigkeitsanzeige am Ortseingang (Kirchstraße)
  5. 5. Projekt „Gigabitausbau im Landkreis Bernkastel-Wittlich“; Zuständigkeitsübertragung auf die Verbandsgemeinde Thalfang Gemäß § 67 Abs. 5 GemO
  6. 6. Informationen

II. Nichtöffentlicher Teil:

  1. 1. Bürgerangelegenheit
  2. 2. Grundstücksangelegenheiten
  3. 3. Informationen I. Öffentlicher Teil:
  4. 7. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

I. Öffentlicher Teil

Zu TOP 1:

Einwohnerfragestunde

Von der nach § 16 a Gem0 und § 21 der Mustergeschäftsordnung eingeräumten Möglichkeit, Fragen aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten, wird kein Gebrauch gemacht.

Seite |2 Zu TOP 2:

Änderung der Friedhofsatzung

Der Vorsitzende teilt mit, dass aus formellen Gründen die Änderung der Friedhofsatzung erneut beschlossen werden muss. Im Rat besteht Einigkeit, dass die Friedhofssatzung aus dem Jahr 1995 mit der letzten Änderung aus dem Jahr 2005 angepasst werden muss. Die Änderungen ergeben sich aus dem den Ratsmitgliedern vorliegenden Entwurf und betreffen die §§ 12, 13a, 14, 17, 22 und 29. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Der Ortsgemeinderat Schönberg beschließt, die geänderte Friedhofssatzung wie vorliegend zu verabschieden. Der Beschluss erfolgt einstimmig.

Zu TOP 3:

Feststellung der Richtlinien zur Vergabe eines Holzlagerplatzes

Ortsbürgermeister Prümm ist der Meinung, dass die Richtlinien zur Vergabe der Holzlagerplätze neu festgelegt werden müssen. Nach erfolgter Diskussion wird abgestimmt, ob die Vergabe der Holzlagerplätze über eine Warteliste oder anhand der Angebotshöhen erfolgen soll. Der Ortsgemeinderat beschließt, die Holzlagerplätze an den jeweils Höchstbietenden zu vergeben. Der Beschluss erfolgt mit 4 Ja-Stimmen, 2-Nein-Stimmen und 1 Enthaltung. Sodann beschließt der Ortsgemeinderat folgende Richtlinien bei der Vergabe eines Brennholzlagerplatzes zu berücksichtigen:

  • Die Vergabe erfolgt an den Höchstbietenden
  • Die Öffnung der Angebote erfolgt in der darauffolgenden Sitzung des

Ortsgemeinderates im nichtöffentlichen Teil

  • Die Vergabe eines Holzlagerplatzes erfolgt nur an Ortsansässige. Der

Erstwohnsitz des Mieters ist maßgeblich.

  • Es kann nur 1 Holzlagerplatz pro Haushalt gemietet werden
  • Es erfolgt keine Vergabe eines Holzlagerplatzes an Gewerbetreibende
  • Sollte ein privater Mieter ein Gewerbe anmelden und betreiben oder aus der

Ortsgemeinde Schönberg wegziehen, so muss der Holzlagerplatz bis zum Jahresende des darauffolgenden Jahres geräumt werden

  • Die Vergabemöglichkeiten der Holzlagerplätze werden im Amtsblatt

veröffentlicht

  • Bestehende Verträge sind von diesen Regelungen noch nicht betroffen.

Der Beschluss erfolgt mit 6 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung

Seite |3 Zu TOP 4:

Geschwindigkeitsanzeige am Ortseingang (Kirchstraße)

Da im Rahmen der Diskussionen um Geschwindigkeitsbegrenzungen in der Straße „Am Brunnen“ auch wieder das Thema Geschwindkeitsüberschreitungen am Ortseingang erneut angesprochen wurde, der Ortsgemeinderat sich aber aufgrund der hohen Kosten gegen eine Geschwindigkeitsanzeige ausgesprochen hatte, wird nunmehr die Verbandsgemeindeverwaltung Thalfang damit beauftragt, mindestens 3 Angebote für eine Geschwindigkeitsanzeige einzuholen, damit in der nächsten Ortsgemeinderatsitzung erneut über die Anschaffung einer solchen beraten werden kann. Der Vorsitzende teilt mit, dass eine Geschwindigkeitsanzeige durch die Westenergie mit 300 € gesponsert werden kann.

ZU TOP 5:

Projekt „Gigabitausbau im Landkreis Bernkastel-Wittlich“; Zuständigkeitsübertragung auf die Verbandsgemeinde Thalfang Gemäß § 67 Abs. 5 GemO

Die flächendeckende Versorgung mit leistungsfähigen Internetanschlüssen ist eine wichtige Voraussetzung für wirtschaftliches Wachstum, mehr Beschäftigung und Beibehaltung der Attraktivität des gesamten Kreisgebiets. Insbesondere die Herausforderungen durch die Corona-Pandemie haben die Bedeutung eben dieser noch einmal besonders veranschaulicht. Bereits in 2015 haben der Landkreis Bernkastel-Wittlich, die Verbandsgemeinden, die Einheitsgemeinde Morbach und die Stadt Wittlich deshalb mit Fördermitteln von Bund und Land ein Projekt zum NGA-Ausbau im Kreisgebiet angestoßen, um die Versorgung in weißen Flecken (<30 Mbit/s) zu verbessern. Dieses Projekt wird in 2021 seinen Abschluss finden. Damit konnten rund 6900 Haushalte mit einem Internetanschluss mit >30 Mbit/s angeschlossen werden. Davon erhielten rd. 2.500 sogar einen FTTB-Anschluss mit einer möglichen Downloadgeschwindigkeit von

  1. 1.000. Mbit/s. Außerdem konnten über 200 Unternehmen und 46 Schulen mit einem FTTB-Anschluss versehen werden. Damit liegen nahezu einhundert Prozent über der mit dem Ausbau beabsichtigten Zielmarke von 50 Mbit/s und über 30 Prozent der Haushalte im Bereich des Kreisprojekts verfügen über einen gigabitfähigen Anschluss. Alle Beteiligten im Landkreis Bernkastel-Wittlich sind sich über die Bedeutung einer leistungsfähigen Breitbandinfrastruktur einig. Sie gehört mittlerweile zu einer der zentralen Aufgaben der Daseinsvorsorge. Der technologische Fortschritt geht unaufhaltsam weiter. Bereits heutige Anwendungen nutzen die bestehenden Bandbreiten von Internetverbindungen aus. Das sich ändernde Nutzungsverhalten, der Einzug leistungsfähigerer Technologien in den Alltag und nicht zuletzt eine sich durch Homeoffice verändernde Arbeitswelt werden zukünftig deutlich höhere Bandbreiten erfordern. Die steigende Anzahl von Geräten, die mit dem Internet verbunden sind und entsprechenden Datenverkehr produzieren tut Ihr Übriges dazu. Der Ausbau der digitalen Infrastruktur bleibt deshalb eine zentrale Aufgabe unserer Zeit. Aktuell verfügen 95 Prozent aller Haushalte im Kreis Bernkastel-Wittlich über einen Internetanschluss mit einer Downloadgeschwindigkeit von >30 Mbit/s, 90 Prozent verfügen über einen Anschluss mit >50 Mbit/s, doch nur 68 Prozent verfügen über >100 Mbit/s. Damit liegt der Kreis Bernkastel-Wittlich deutlich unter den rheinlandpfälzischen (83 Prozent) und dem bundesdeutschen Durchschnitt (88 Prozent). (Quelle: Breitbandatlas des BMVI, 29.04.2021).

Seite |4 Mit der Bekanntgabe der Graue-Flecken-Förderung durch den Bund, folgt die nächste Stufe der Förderung auf dem Weg zur Gigabitgesellschaft. Ziel ist die flächendeckende Versorgung mit gigabitfähigen Breitbandanschlüssen in ganz Deutschland. Damit wird in den nächsten Jahren in einem ersten Schritt der FTTBAusbau von Anschlüssen mit einer Downloadgeschwindigkeit <100 Mbit/s gefördert, ehe ab 2023 der Ausbau aller Adressen mit entsprechenden Anschlüssen gefördert wird. Vor diesem Hintergrund strebt der Kreistag Bernkastel-Wittlich für das Gebiet des Landkreises die Umsetzung einer Gigabit-Strategie an, die eine flächendeckende Versorgung des Landkreises mit gigabitfähigen Anschlüssen zum Ziel haben soll. Um ein kreisweites Projekt durchführen und an den Förderprogrammen auf Bundesund Landesebene teilnehmen zu können, ist die Bildung eines Zielgebietsclusters möglichst in der Größe eines Landkreises erforderlich. Um dies zu erreichen, müsste in einem ersten Schritt die Kompetenz zum Breitbandausbau bzw. zur Förderung des Breitbandausbaus von den Ortsgemeinden auf die jeweilige Verbandsgemeinde übertragen werden. Nach § 2 Abs. 1 GemO ist die Breitbandversorgung eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Ortsgemeinde. Gemäß § 67 Abs. 5 können Ortsgemeinden Selbstverwaltungsangelegenheiten den Verbandsgemeinden mit deren Zustimmung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Nach der Übertragung der Zuständigkeit auf die Verbandsgemeinden würde der Landkreis Bernkastel-Wittlich mittels einer vertraglichen Vereinbarung mit den Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden temporär den sachlich begrenzten Aufgabenteil „Ertüchtigung des Breitbandnetzes im Landkreis hin zu einem Gigabitnetz“ übernehmen. Hierzu zählen neben dem Planen und Umsetzen des Breitbandausbaus auch das Erteilen von Aufträgen und das Stellen von Förderanträgen. Die beteiligten Gebietskörperschaften verpflichten sich im Gegenzug, die nicht durch Fördermittel beziehungsweise Kostenbeteiligungen von EU, Bund, Land und Kreis sowie sonstige Zuwendungen Dritter gedeckten Kosten an den Kreis zu erstatten. Von der geplanten Ausbaustrategie profitieren nicht nur schlecht versorgte Ortsgemeinden; auch nach heutigem Stand gut versorgte oder kürzlich ausgebaute Gemeinden können von dem durchzuführenden flächendeckenden Gigabitausbau im Landkreis Bernkastel-Wittlich positive Effekte erwarten. Die Umsetzung des Gigabitausbaus im Kreis Bernkastel-Wittlich erfolgt entsprechend der Zweistufigkeit des Bundesförderprogramms auch in zwei Abschnitten. Eine belastbare Kostenschätzung ist zum derzeitigen Stand des Verfahrens noch nicht möglich. Die Förderung des Bundes beläuft sich auf 50 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Förderrichtlinie des Landes Rheinland-Pfalz ist noch nicht veröffentlicht. Nach jetzigem Kenntnisstand ist von einer Förderung in Höhe von 40 Prozent auszugehen. 10 Prozent verbleiben also bei den beteiligten Kommunen. Für die Beratungen durch externe Berater im Rahmen von Vorbereitung, Planung und Umsetzung des Gigabitausbaus, stellt der Bund eine Beratungsförderung in Höhe von 100 Prozent, maximal 200.000 EUR zur Verfügung.

  1. 1. Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schönberg begrüßt das Vorhaben des Landkreises, die Breitbandinfrastruktur im Landkreis hin zu einem Hochgeschwindigkeitsnetz zu ertüchtigen, und überträgt nach § 67 Abs. 5 GemO

Seite |5 der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf mit deren Zustimmung die Aufgabe der „Breitbandversorgung“. Dieser Beschluss wurde bereits in der Sitzung des Ortsgemeinderates Schönberg am 22.04.2021 einstimmig gefasst.

  1. 2. Die Ortsgemeinde Schönberg erklärt sich damit einverstanden, dass die Einzelheiten des NGA-Ausbaus in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Landkreis Bernkastel-Wittlich und den Verbandsgemeinden sowie den verbandsfreien Gemeinden im Landkreis geregelt werden und sagt eine Erstattung der nicht durch Fördermittel beziehungsweise Kostenbeteiligungen von EU, Bund, Land und Kreis sowie sonstige Zuwendungen Dritter gedeckten Kosten an die Verbandsgemeinde zu. Der Beschluss erfolgt mit 5-Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen.

Zu TOP 6:

Informationen

Der Vorsitzende teilt vorab mit, dass die in der Sitzung am 22.04.2021 vorgeschlagene Verkehrsberuhigung mit Bodenschwellern in der Straße „Am Brunnen“ rechtlich nicht möglich ist. Am 02.09.2021 ist eine Verkehrsschau angesetzt, an der LBM, Polizei, Verbandsgemeinde Thalfang und der Ortsbürgermeister teilnehmen, um eventuelle Alternativen zur Verkehrsberuhigung zu erörtern. Des Weiteren informiert der Vorsitzende über folgendes:

  • Der Sammelbehälter für Bioabfälle steht seit 14.06.2021 am Dreschschuppen
  • Sitzung des ZV Kita Berglicht am 27.04.2021
  • Sitzung ZV Forstverband Büdlich am 04.05.2021

• Neue Verbandsvorsteherin ist Bürgermeisterin Vera Höfner, Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf • Stellv. Verbandsvorsteher ist Bürgermeister Hartmut Heck, Verbandsgemeinde Hermeskeil

  • Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 02.06.2021

• Vorstellung des Großprojektes Bänder des Lebens (soll auch in den Ortsgemeinden vorgestellt werden) • Breitbandausbau • Freiflächenphotovoltaikanlagen in der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf (dieser TOP wurde auf die nächste Sitzung verschoben)

  • Sitzung des Verbandsgemeinderates am 10.06.2021

• Besprechung des Stellenplanes • Vorstellung des Wirtschaftsplans der Verbandsgemeindewerke • Beratung Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2021 der Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf • Breitbandausbau

Seite |6 • Beschluss Nachhaltigkeitsvorbehalt

  • Sinkkastenreinigung erfolgte am 14.06.2021 durch eine Fremdfirma, da der Inhalt

der Kästen als Sondermüll gelten. Hierfür sind Kosten in Höhe von ca. 390 € angefallen Der Vorsitzende stellt um 20.50 Uhr die Nichtöffentlichkeit her. Zu TOP 7: Bekanntmachung der im nicht öffentlichen Teil gefassten Beschlüsse Im nichtöffentlichen Teil wurden folgende Beschlüsse gefasst:

  1. 1. Der Antrag auf Kostenübernahme in einem Rechtsstreit wird abgelehnt. 2 a) Der Antrag auf Übernahme eines Pachtvertrages für einen Holzlagerplatz wird abgelehnt. 2 b) Dem Verkauf des Grundstücks. Flur 2 Flurstück 95/16 zum Preis von 49,50 € wird zugestimmt. 2 c) Dem Antrag auf Rücktritt vom Kauf des Grundstücks Flur 4, Flurstück 95/11 wird zugestimmt.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Schönberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Schönberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 54xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Schönberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Schönberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 210 € (Urne) bzw. 680 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bei erforderlicher Handschachtung verdoppeln sich die Sätze
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Schönberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 54xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Schönberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €