Friedhofsgebühren Lelkendorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Lelkendorf · Mecklenburg-Vorpommern · PLZ 17168

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2026 (3. Änderungssatzung vom 20.11.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
400,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Zzgl. 10 € einmalige Verwaltungsgebühr; Nicht-Ortsansässige +50 €
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 10 €/J. × 25 J. = 250 €
📄 § 4 GebS (3. Änderungssatzung v. 20.11.2025, i.K. 01.01.2026)
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
450,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungszeit mind. 30 Jahre; zzgl. 10 € Verwaltungsgebühr
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 10 €/J. × 30 J. = 300 €
📄 § 4 GebS i.V.m. § 10 Abs. 1 FriedhofsS (Einzelgrab, je Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Rasen-Reihengrab (Groß Markow); Bewirtschaftungskosten entfallen
📄 § 4 GebS (3. Änderungssatzung, i.K. 01.01.2026)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengemeinschaftsanlage Groß Markow; Beisetzung ohne Angehörige
📄 § 4 GebS (3. Änderungssatzung, i.K. 01.01.2026)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
65,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Zzgl. 30 € Reinigung; Feierhalle Küsserow bzw. Kirche Groß Markow
📄 § 5 GebS (2. Änderungssatzung v. 12.05.2022)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (3. Änderungssatzung vom 20.11.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf vom 18.06.2008 (Grundfassung, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung mit Wirkung ab 01.01.2026)

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 413), und der §§ 1, 2 und 6 des KAG des Landes M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Lelkendorf in ihrer Sitzung am 17.06.2008 die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe in Küsserow und Groß Markow und deren Einrichtungen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden, Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung des Friedhofes. Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides innerhalb eines Monatsfällig. Die Bewirtschaftungsgebühren gemäß §7 dieser Satzung sind im laufenden Jahr fällig. Die Gemeinde kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, solange weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet sind, noch die entsprechende Sicherheit geleistet wurde. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen findet Anwendung.

§ 4 – Beleggebühren

Für die Benutzung des Friedhofes sowie deren Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben.

Reihengrab (Einzelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre 100,00 Euro Reihengrab (Doppelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre 200,00 Euro für nicht Ortsansässige: + 50,00 Euro bzw. 100,00 Euro Grabstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten 50,00 Euro für jedes Jahr Verlängerung je Grabstelle 10,00 Euro Rasen-Reihengrab für Sargbestattung 300,00 Euro Rasen-Reihengrab für Urnenbestattung 200,00 Euro Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gebühr auch für die noch unbelegten Stellen zu entrichten. Verwaltungsgebühr 5,00 Euro Urnenreihengräber 100,00 Euro Urnengrab anonym 150,00 Euro Urnenreihengrab für jedes Jahr verlängern je Grabstelle 10,00 Euro

§ 5 – Gebühren für die Nutzung der Feierhalle

Für die Nutzung der Feierhalle in Küsserow bzw. der Kirche in Groß Markow wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

§ 6 – Bewirtschaftungskosten

Bewirtschaftungskosten betragen je Grabstelle jährlich 2,50 Euro. Die jährlichen Bewirtschaftungskosten entfallen für Rasen-Reihengräber.

§ 7 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Lelkendorf über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.06.1993 außer Kraft.

Lelkendorf, den 18.06.2008

Habelt Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.06.2008 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Lelkendorf (Friedhofssatzung) vom 17.06.2008

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Lelkendorf

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 413), und dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 3. Juli 1998, (GVOBl. M-V S.617),zuletzt geändert am 30. Juni 2006 (GVOBl. M-V S. 484) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Lelkendorf am 17 Juni 2008 folgende Satzung erlassen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe in Küsserow und Groß Markow sind Einrichtungen der Gemeinde Lelkendorf, nachstehend „Friedhofsverwaltung“ (Amt Mecklenburgische Schweiz) genannt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung von Personen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz in der Gemeinde Lelkendorf hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 2 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Umbettungen werden den Angehörigen sowie den Nutzungsberechtigten an Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten mindestens einen Monat vorher mitgeteilt, sowie deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofteiles hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art -ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Handwagen sowie Fahrzeuge im Auftrag der Friedhofsverwaltung zu befahren,

b) in der Nähe einer Bestattungsfeier Arbeiten auszuführen,

c) das Verteilen von Druckschriften, mit Ausnahme der Druckschriften, die im Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,

d) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen, unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

e) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,

f) Gegenstände von Gräbern und Anlagen wegzunehmen,

g) das Führen von Hunden ohne Leine,

h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,

i) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,

j) Lärmen, Spielen und Rauchen auf dem Friedhof. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 4 – Gewerblich Arbeiten auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (4) Unbeschadet (§ 3 Abs. 3 Buchst. b) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beerdigung sind gewerbliche Arbeiten zu unterbrechen. (5) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur ausnahmsweise und nur in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (6) Gewerbetreibende, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3-5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

Nach Eintritt des Todes ist die Bestattung wie folgt anzumelden:

  1. 1. Die Bestattung ist unverzüglich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei im Voraus erworbenen Wahlgrabstätten ist auch das Nutzungsrecht festzustellen.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem Anmeldenden Ort und Zeit der Bestattung fest unter Berücksichtigung der erlassenen Maßgaben.

§ 6 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben werden, die mit dieser Aufgabe von den Angehörigen der/des Verstorbenen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beauftragt ist. (2) Die beim Ausheben einer Grabstätte aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf den Boden der Grabstätte eingegraben. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis (ohne Hügel) zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, die Gesamttiefe soll 1,80 m betragen. Die Tiefe bis zur Oberkante der Urne beträgt mindestens 0,65 m. (5) Grabmale Anpflanzungen oder ähnliche Dinge, die das Ausheben der Gräber behindern, sind von dem Nutzungsberechtigten auf Verlangen vorübergehend zu entfernen. Ebenso haben die Nutzungsberechtigten der Nachbargräber eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden, wenn daneben Bestattungen erfolgen.

§ 7 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, für Urnenbestattungen und bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 20 Jahre. Urnen auf ein belegtes Grab 15 Jahre. (2) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit mit nur einer Leiche belegt werden. (3) Die Gräber gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dauerndes Ruherecht. Sofern die Pflege der Grabstätten nicht durch Privatpersonen erfolgt, wird sie von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. (4) Gräber, deren Ruhezeit abgelaufen ist, dürfen erst nach Ablauf von weiteren 10 Jahren neu belegt werden. (5) Für die Beisetzung von Ascheurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen.

§ 8 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Abgesehen von einer gerichtlich angeordneten Ausgrabung bedürfen Umbettungen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine Umbettung in belegte Grabstätten nur mit der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung erfolgen. (4) Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten bedürfen eines Antrages. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benach-barten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, außer in den Fällen nach § 2 Abs. 3, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 9 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebührensatzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten / Reihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Friedhof Groß Markow)

d) Rasen-Reihengrabstätten (3) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 120 cm Breite: 60 cm

b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 210 cm Breite: 90 cm

c) für Urnen Länge: 100 cm Breite: 100 cm §10 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, für Erdbeisetzungen, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch einzeln (Einzelgrab), zu zweit (Doppelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für eine Nutzungszeit von mindestens 30 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Vor Inkrafttreten dieser Satzung verliehene Nutzungsrechte bleiben hiervor unberührt. (2) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein und ist der Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen die Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung, den Nutzungsberechtigten. Solange der Nutzungsberechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der Verleihungsurkunde als berechtigt angesehen werden. (4) Der neue Nutzungsberechtigte hat nach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung unverzüglich die ordnungsgemäße Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. (5) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist -falls ein Rechtstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt- die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. (6) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den Eigentümer zurück. (7) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört werden. (8) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden. (9) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 7) überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern.

§ 11 – Urnenwahlgrabstätten

(1) In Urnenwahlgrabstätten können je Grabbreite bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Werden Ascheurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt so gilt

§ 10 Abs. 9 entsprechend.

(3) Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten Grabstelle wird eine besondere Gebühr erhoben. (4) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die Vorschriften über Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

§ 12 Urnengemeinschaftsanlage

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen in würdiger Weise von der Friedhofsverwaltung beigesetzt. (2) Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit. (3) Blumen und Kränze werden nach der Trauerfeier niedergelegt. Schleifen werden von der Finanzverwaltung entfernt. (4) Der/die Zahlungspflichtige erhält eine schriftliche Mitteilung über die durchgeführte Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsanlage. (5) Blumen für die/den Verstorbenen können an einen hierfür vorgesehenen Platz niedergelegt werden. (6) Die Lage der Urnen wird nicht bekannt gegeben.

§ 12a – Rasen-Reihengrabstätten

(1) Auf dem Friedhof in Groß Markow werden Rasen-Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen und Sargbestattungen vorgehalten. (2) Rasen-Reihengrabstätten sind Rasenflächen für Sarg- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (3) Rasen-Reihengrabstätten können nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden. (4) Rasen-Reihengrabstätten haben mindestens folgende Größe

a) für Sargbestattungen Länge: 2,80 m Breite: 1,00 m

b) für Urnenbestattungen Länge: 1,40 m Breite: 1,00 m (5) Für Rasen-Reihengrabstätten sind nur eingelassene Grabplatten oder Liegesteine, die auf den Verstorbenen hinweisen, gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätte

§ 13 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Die Gemeindevertretung kann besondere Gestaltungsrichtlinien für einzelne Grabfelder über Werkstoffe, Maße und Bearbeitung der Grabmale über die Bepflanzung der Grabstätten erlassen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 14 – Mindeststärke der Grabmale

(1) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m eine Höhe von 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m eine Höhe von 0,16 m.

§ 15 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Dem Antrag ist beizufügen,

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 16 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale dürfen nur von Steinmetz- und Steinbildhauerbetrieben errichtet werden. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Die Friedhofsverwaltung kann prüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 17 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd im guten und sicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 18 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Die Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt sind, fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Historisch oder künstlerisch wertvolle Grabmale oder Denkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt oder abgeändert werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 13 dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorhergesehenen Platz abzulagern. § 4 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Die Grabhügel sollen nicht höher als 0,20 m sein und nicht mit Steinsplitt oder Marmorkies bestreut werden. Sie dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt oder eingefasst werden. (4) Einzäunungen von Grabstätten sind nicht gestattet. (5) Hecken dürfen nur mit dafür geeigneten Sorten und nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden. Sie sollen eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. (6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Wahl- und Urnengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Nicht kompostierbare Materialien, wie z.B. Draht, Plaste oder Schaumstoffe an Blumengebinde, Grabschmuck und von Grabeinfassungen sind gesondert zu entsorgen.

§ 20 Vernachlässigungen

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung ur Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Ruhezeit wird hiervon nicht berührt. (2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist ihm ein Entziehungsbescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 21 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 22 – Registerführung

(1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister über alle Gräber und Bestattungen zu führen. (2) Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan, usw.) sind stets zu aktualisieren.

§ 23 – Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Die Friedhofsverwaltung obliegt keine besondere Obhut- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 24 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren zu entrichten.

§ 25 – Übergangsregelung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Rechte und verliehenen Grabnutzungsrechte bleiben von der Neuregelung unberührt mit Ausnahme des

§ 10 Abs. 3 dieser Satzung.

§ 26 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung der Gemeinde Lelkendorf vom 20.03.2002 außer Kraft.

Lelkendorf, den

Habelt Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf (Beschluss 20.11.2025, in Kraft seit 01.01.2026)

3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.05.2024 (GVOBl. M-V 2024, 270), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. März 2025 (GVOBl. M-V S. 130, 136), und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetz des Landes M-V vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V S. 650) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Lelkendorf vom 20.11.2025 folgende Änderungssatzung erlassen.

Artikel 1

Die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf vom 18.06.2008, zuletzt geändert am 12.05.2022, öffentlich bekannt gemacht im Bekanntmachungsblatt des Amtes Mecklenburgische Schweiz, wird wie folgt geändert.

  1. 1. Der § 4 erhält folgende Fassung:

§ 4 Beleggebühren

Für die Benutzung des Friedhofes sowie deren Einrichtungen werden nachstehende Gebühren erhoben.

Reihengrab (Einzelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre150,00 Euro
Reihengrab (Doppelgrabstelle) für Personen über 5 Jahre300,00 Euro
Familiengrab450,00 Euro
für nicht Ortsansässige:+ 50,00 Euro bzw. 100,00 Euro
Grabstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten100,00 Euro
für jedes Jahr Verlängerung je Grabstelle10,00 Euro
Rasen-Reihengrab für Sargbestattung350,00 Euro
Rasen-Reihengrab für Urnenbestattung250,00 Euro
Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen ist die Gebühr auch für die noch unbelegten Stellen zu entrichten.
Verwaltungsgebühr (einmalig bei Grabstellenkauf)10,00 Euro
Urnengrab anonym200,00 Euro
  1. 2. Der § 6 erhält folgende Fassung:

§ 6

Bewirtschaftungskosten

Die Bewirtschaftungskosten betragen je Grabstelle jährlich 10,00 Euro. Die jährlichen Bewirtschaftungskosten entfallen für Rasen-Reihengräber.

Artikel 2

Die 3. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Lelkendorf, den 20.11.2025

Steffen Bargholz Bürgermeister

2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Lelkendorf

Die Präambel erhält folgende Fassung:

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung (Kommunalverfassung – KV MV) vom 13.07.2011 (veröffentlicht im GVOBl. M-V Nr. 14 am 29.07.2011 S. 777) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes M-V in der zurzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Lelkendorf vom 10.05.2022 folgende 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Lelkendorf zur Friedhofssatzung erlassen:

Artikel 1

Der § 5 – Gebühren für die Nutzung der Feierhalle - erhält folgende Fassung:

Für die Nutzung der Feierhalle in Küsserow bzw. der Kirche in Groß Markow wird eine Gebühr in Höhe von 65,00 Euro und für die Reinigung in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

Artikel 2

Die 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung tritt am 01.06.2022 in Kraft.

Lelkendorf, den 12.05.2022

Bargholz Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lelkendorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lelkendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 17xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lelkendorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lelkendorf
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Rasen-Reihengrab (Groß Markow); Bewirtschaftungskosten entfallen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Lelkendorf nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lelkendorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zzgl. 30 € Reinigung; Feierhalle Küsserow bzw. Kirche Groß Markow
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 17xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lelkendorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €