Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (1. Änderungssatzung vom 30.01.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla (2016)
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) und des § 32 der Friedhofssat-zung der Gemeinde Langenorla hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla in der Sitzung am 23.06.2016 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Langenorla als kommunale Einrichtung des Friedhofswesens der Gemeinde und seiner Anlagen (einschließlich Unterhaltung der Einrich-tung) im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
§ 2 – Gebühren für Grabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Reihengrabstät-te) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte 600,00 Euro
b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 260,00 Euro
§ 3 – Gebühren für Urnengrabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Urnenreihen-grabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrabstätte 580,00 Euro
b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 260,00 Euro
§ 4 – Gebühren für Urnengemeinschaftsgrabstätten
Bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) ohne namentliche Nennung 580,00 Euro
b) mit namentlicher Nennung 680,00 Euro
§ 5 – Wiederverleihung des Nutzungsrechtes
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 20 Jahre (§ 10 der Friedhofssatzung) werden die Gebüh-ren gemäß §§ 2 und 3 erhoben. Erfolgt die Verlängerung für einige Jahre, werden die Gebühren gemäß §§ 2 und 3 anteilig erhoben.
§ 6 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Leichenhalle gemäß § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.
§ 7 – Ausgrabungsgebühren
Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.
§ 8 – Gebühren für Grabräumung
Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.
§ 9 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. die Kinder,
- 4. die Eltern,
- 5. die Geschwister,
- 6. die Enkelkinder,
- 7. die Großeltern,
- 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
- b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
- c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten ver-pflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 – Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. mit der Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsgrabstätte.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 – Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, ist eine Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der bereits erworbenen Nutzungs-zeit nach den bisherigen Vorschriften zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren betragen pro Grabstätte und Jahr 13,00 € und sind jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres fällig.
(2) Alternativ ist eine einmalige Zahlung der Nutzungsgebühren bis zum Ablauf der bereits erworbe-nen Rechte nach folgender Berechnungsmethode möglich: Restjahre bis zum Ablauf multipliziert mit der jährlichen Unterhaltungsgebühr. Bei einer Einmalzahlung wird ein Skonto von 4% gewährt.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 12 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 31.05.2010 außer Kraft.
Langenorla, den 15.08.2016
Fröhlich - Siegel - Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht, die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeacht-lich.
Fröhlich Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla wurde im Anzeiger – Amtsblatt der Verwal-tungsgemeinschaft Oppurg, Ausgabe vom 08.09.2016, öffentlich bekannt gemacht.
Langenorla, den 09.09.2016
Fröhlich Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla (2023)
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 15.08.2016
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Okto-ber 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla hat der Ge-meinderat der Gemeinde Langenorla in seiner Sitzung vom 24.11.2022 folgende
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 15.08.2016
beschlossen:
§ 1 – Änderung der Satzung
Die §§ 2 - 4 erhalten folgende Fassung:
§ 2 – Gebühren für Grabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Reihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte 700,00 Euro
b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 360,00 Euro
§ 3 – Gebühren für Urnengrabstätten
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Urnenreihengrab-stätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:
a) Urnenreihengrabstätte 680,00 Euro
b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 360,00 Euro
§ 4 – Gebühren für Urnengemeinschaftsgrabstätten
Bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:
a) ohne namentliche Nennung 680,00 Euro
b) mit namentlicher Nennung 780,00 Euro
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Langenorla, den 30.01.2023
Fröhlich - Siegel - Bürgermeister
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Fröhlich Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla wurde im Anzeiger – Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Ausgabe vom 10.02.2023, öffentlich bekannt gemacht.
Fröhlich Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Langenorla?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langenorla mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Langenorla (Thüringen)
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