Friedhofsgebühren Langenorla 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Langenorla · Thüringen · PLZ 07381

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (1. Änderungssatzung vom 30.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. a GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2023
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
680,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Ziff. a GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2023
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
680,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym (ohne namentliche Nennung); mit Nennung 780 €
📄 § 4 Ziff. a GebS i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 30.01.2023
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
10,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhalle (Aufbahrung), keine separate Trauerhalle/Kühlzelle in der Satzung – der niedrige Betrag von 10...
📄 § 6 GebS vom 15.08.2016 (durch 1. Änderungssatzung vom 30.01.2023 unverändert)

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (1. Änderungssatzung vom 30.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla (2016)

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) und des § 32 der Friedhofssat-zung der Gemeinde Langenorla hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenorla in der Sitzung am 23.06.2016 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Langenorla als kommunale Einrichtung des Friedhofswesens der Gemeinde und seiner Anlagen (einschließlich Unterhaltung der Einrich-tung) im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

(3) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 2 – Gebühren für Grabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Reihengrabstät-te) werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte 600,00 Euro

b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 260,00 Euro

§ 3 – Gebühren für Urnengrabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Urnenreihen-grabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrabstätte 580,00 Euro

b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 260,00 Euro

§ 4 – Gebühren für Urnengemeinschaftsgrabstätten

Bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

a) ohne namentliche Nennung 580,00 Euro

b) mit namentlicher Nennung 680,00 Euro

§ 5 – Wiederverleihung des Nutzungsrechtes

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts um 20 Jahre (§ 10 der Friedhofssatzung) werden die Gebüh-ren gemäß §§ 2 und 3 erhoben. Erfolgt die Verlängerung für einige Jahre, werden die Gebühren gemäß §§ 2 und 3 anteilig erhoben.

§ 6 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle gemäß § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben.

§ 7 – Ausgrabungsgebühren

Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

§ 8 – Gebühren für Grabräumung

Da diese Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

§ 9 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern,
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten ver-pflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 – Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechts bzw. mit der Beisetzung der Urne in der Urnengemeinschaftsgrabstätte.

(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 11 – Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits ver-fügt hat, ist eine Friedhofsunterhaltungsgebühr bis zum Ablauf der bereits erworbenen Nutzungs-zeit nach den bisherigen Vorschriften zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren betragen pro Grabstätte und Jahr 13,00 € und sind jeweils zum 1. Juli des laufenden Jahres fällig.

(2) Alternativ ist eine einmalige Zahlung der Nutzungsgebühren bis zum Ablauf der bereits erworbe-nen Rechte nach folgender Berechnungsmethode möglich: Restjahre bis zum Ablauf multipliziert mit der jährlichen Unterhaltungsgebühr. Bei einer Einmalzahlung wird ein Skonto von 4% gewährt.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 31.05.2010 außer Kraft.

Langenorla, den 15.08.2016

Fröhlich - Siegel - Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht, die Ausfertigung und die Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeacht-lich.

Fröhlich Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla wurde im Anzeiger – Amtsblatt der Verwal-tungsgemeinschaft Oppurg, Ausgabe vom 08.09.2016, öffentlich bekannt gemacht.

Langenorla, den 09.09.2016

Fröhlich Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla (2023)

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 15.08.2016

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Okto-ber 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Langenorla hat der Ge-meinderat der Gemeinde Langenorla in seiner Sitzung vom 24.11.2022 folgende

  1. 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla vom 15.08.2016

beschlossen:

§ 1 – Änderung der Satzung

Die §§ 2 - 4 erhalten folgende Fassung:

§ 2 – Gebühren für Grabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Reihengrabstätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte 700,00 Euro

b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 360,00 Euro

§ 3 – Gebühren für Urnengrabstätten

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (Überlassung einer Urnenreihengrab-stätte) werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a) Urnenreihengrabstätte 680,00 Euro

b) Kindergrabstätte bis 1 Jahr 360,00 Euro

§ 4 – Gebühren für Urnengemeinschaftsgrabstätten

Bei der Beisetzung von Aschenresten in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte für die Dauer der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:

a) ohne namentliche Nennung 680,00 Euro

b) mit namentlicher Nennung 780,00 Euro

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Langenorla, den 30.01.2023

Fröhlich - Siegel - Bürgermeister

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Fröhlich Bürgermeister Bekanntmachungsvermerk

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Langenorla wurde im Anzeiger – Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Oppurg, Ausgabe vom 10.02.2023, öffentlich bekannt gemacht.

Fröhlich Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Langenorla?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Langenorla mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 07xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Langenorla anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Langenorla
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Langenorla nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Langenorla (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhalle (Aufbahrung), keine separate Trauerhalle/Kühlzelle in der Satzung – der niedrige Betrag von 10...
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 07xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Langenorla:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €