Friedhofsgebühren Weichering 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weichering · Bayern · PLZ 86706

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.02.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌‌​​​‍ der Weichering

Satzungzur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungsowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) und

Artikel 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Weichering

folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

§ 1 – (1) § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

  1. 1. ein Reihengrab 23,00 €
  2. 2. ein Familiengraba) 1,20 m breit (ohne Fundament) 30,60 € 1,80 m breit (ohne Fundament) 45,90 € b) Die Gebühr für Familiengräber mit mehr als 1,80 m (Friedhof Weichering) bzw. 2,00 m (Friedhof Lichtenau) Breite wird im Verhältnis der Überbreite zu den Normalbreiten festgesetzt.
  3. 3. ein Urnengrab 19,90 €
  4. 4. eine Urnenkammer 56,60 €.“ (2) § 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 2. Der Verlängerungszeitraum beträgt jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre. (3) § 4 Absatz 6 wird aufgehoben. § 2 (1) Diese Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft. Weichering, den 24.01.2018 Mack Erster Bürgermeister Gebührensatzung 2018 Bekanntmachungsvermerk Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 25.01.2018 durch Niederlegung im Rathaus Weichering. Hierauf wurde hingewiesen durch Anschläge an den Gemeindetafeln. Die Anschläge wurden angeheftet am 25.01.2018 und wieder abgenommen am 15.02.2018. Weichering, den 17.02.2018 Mack Erster Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.01.2018 Seite 2

Aenderungssatzung der Weichering

Satzungzur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungs-einrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Weichering folgende Satzung zur Änderung der Satzung überdie öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering:

§ 1 – (1) Im Inhaltsverzeichnis wird neu eingefügt:

„§ 13 Urnenkammern“ Alle weiteren §§ werden fortlaufend nummeriert. (2) In § 11 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt: „Sie dienen auch zur Aufnahme von bis zu drei Urnen.“ (3) In § 12 Absatz 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „27“ ersetzt. (4) § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen.“ (5) es wird folgender § 13 neu eingefügt: „§ 13 Urnenkammern (1) Auf und an der Urnenstelenanlage (zusammengesetzte Urnenkammern) ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen oder Ornamenten nicht zugelassen. Eine Blumenschmuckablage im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage ist erlaubt. Dieser Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. (2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen zur Aufnahme von drei Urnen, die dauerhaft und wasserdicht sein müssen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. (3) Die Urnenkammer ist mit einer Frontplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Auf die Verschlussplatte dürfen Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 25.01.2018

keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts händigt die Gemeinde die Verschlussplatte an den bisherigen Nutzungsberechtigten aus. Bei Nichtannahme ist sie berechtigt die Verschlussplatte zuentfernen. (6) In § 14 Absatz 1 werden die Maßangaben für den Friedhof Lichtenau gestrichen und folgender neuer Satz 2 angefügt: „Zwischengräber dürfen das frühere Maß behalten.“ (7) In § 16 Absatz 1wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Grabmäler sind in gleichmäßiger Flucht zu errichten.“ (8) In § 17 Absatz 2 wird die Maßangabe für den Friedhof Lichtenau gestrichen und folgender neuer Satz 2 angefügt: „Der Bestand bleibt unberührt und Zwischengräber dürfen das frühere Maß behalten.“

§ 2 – Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.02.2018 in Kraft.

Weichering, den 24.01.2018 Mack Erster Bürgermeister Friedhofsatzung 2018 Bekanntmachungsvermerk Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 25.01.2018 durch Niederlegung im Rathaus Weichering. Hierauf wurde hingewiesen durch Anschläge an den Gemeindetafeln. Die Anschläge wurden angeheftet am 25.01.2018 und wieder abgenommen am 15.02.2018. Weichering, den 17.02.2018 Mack Erster Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 25.01.2018

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.01.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung Weichering

Satzungüber die öffentliche Bestattungseinrichtungder Gemeinde Weicheringfür die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Inhaltsverzeichnis

ERSTER TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Gegenstand der Satzung

§ 2 Widmungszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Bestattungsanspruch

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten im Friedhof

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

ZWEITER TEIL DIE EINZELNEN GRABSTÄTTEN / GRABMÄLER ABSCHNITT 1 GRABSTÄTTEN

§ 8 Allgemeines

§ 9 Arten der Grabstätten

§ 10 Einzelgrabstätten (Reihengräber)

§ 11 Familiengrabstätten (Wahlgräber)

§ 12 Urnengräber (Aschenbeisetzungen)

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

ABSCHITT 2 GRABMÄLER

§ 15 Errichtung von Grabmälern

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

§ 18 Standsicherheit

§ 19 Entfernung der Grabmäler

DRITTER TEIL LEICHENHÄUSER

§ 20 Widmungszweck

§ 21 Benutzungszwang

VIERTER TEIL ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN

§ 22 Beförderung von Leichen u. Aschenresten

§ 23 Leichenpersonal

§ 24 Friedhofswärter

§ 25 Anzeigepflicht

§ 26 Ruhezeiten

§ 27 Umbettungen

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

§ 30 Haftungsausschluss

§ 31 Inkrafttreten

Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnungerlässt die Gemeinde Weichering folgende Satzung: ERSTER TEIL ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde Weichering als eine öffentliche Einrichtung

1 die gemeindlichen Friedhöfe an der Ingolstädter Straße und an der Friedhofstraße (§§ 2 bis 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 19) und

2 die Leichenhäuser an den Friedhöfen (§§ 20 und 21).

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Gemeinde Weichering als Friedhofsträgerin verwaltetund beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung der verstorbenen Ein-wohner der Gemeinde Weichering und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungs-recht in den gemeindlichen Friedhöfen zustehen, zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde Weichering, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof wird nicht verschlossen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) - untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrräder, Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;

c) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;

d) während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;

e) Wege, Plätze oder Gräber zu verunreinigen;

f) Grabeinfassungen oder Grabhügel zu betreten.

(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von

§ 6 Absatz 2 Buchstabe b im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigungder Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

ZWEITER TEIL DIE EINZELNEN GRABSTÄTTEN / GRABMÄLER

ABSCHNITT 1

GRABSTÄTTEN

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingese-hen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

1 Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10)

2 Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),

3 Urnengrabstätten (§ 12)

(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen, noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 6 Bestattungs-verordnung) ein Reihengrab zu.

§ 10 Einzelgrabstätten (Reihengräber)

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 24) des zu Bestattenden ver-geben werden.

(2) Reihengräber, in denen der Reihe nach beigesetzt wird, sind in den Friedhöfen nicht vorhanden. Statt Reihengräber im eigentlichen Sinne werden Einzelgräber vergeben.

§ 11 Familiengrabstätten (Wahlgräber)

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung be-steht nicht.

(2) Jedes Familiengrab besteht aus 4 Grabstellen. Die Erst- und Zweitbelegung muss in Tieferlegung erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn

1 die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder 2 das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Ange-hörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)beleg-ten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Ver-zicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnengräber (Aschenbeisetzungen)

(1) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Ein-äscherung vorzulegen.

(2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen für Erdbestattungen dürfen nur aus leicht zersetzbaren Materialien bestehen.

(3) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.

(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber auch für Urnengräber. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 8 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1 Einzelgräber (§ 10): Länge: 2,00 m Breite: 1,20 m im Friedhof Lichtenau Länge: 2,40 m Breite: 1,20 m 2 Wahlgräber (§ 11): Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m im Friedhof Lichtenau Länge: 2,40 m Breite: 2,00 m 3 Urnengräber (§ 12): Länge: 1,00 m Breite: 0,70 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,40 m (gemessen von Außen-kante zu Außenkante), im Friedhof Lichtenau 0,50 m, nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte (von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle) beträgt:

  • bei Kindern unter 10 Jahren wenigstens 1,30 m
  • bei Kinder über 10 Jahren und Erwachsenen wenigstens 1,80 m

(Einfachbelegung)

  • Tieferlegung (Doppelbelegung) wenigstens 2,10 m
  • die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 0,70 m

Die Gemeinde kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn dies erforderlich ist.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungs-rechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Einzelgrabstätten bleibt die Übernahme, der in den Absätzen 1 bis 3 genann-ten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungs-pflichtigen überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 29 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Ge-meinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt -ohne Entschädigungsanspruch- als erloschen. ABSCHITT 2

GRABMÄLER

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bau-liche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:

1 eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seiten ansicht im Maßstab 1 : 10,

2 die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anord-nen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden kön-nen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

1 Einzelgräber (§ 10): Höhe 1,50 m Breite 0,90 m 2 Wahlgräber (§ 11): Höhe 1,50 m Breite 1,80 m 3 Urnengräber (§ 12): Höhe 0,80 m Breite 0,45 m Höhe 1,00 m als Kreuz

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkan-te zu Außenkante) nicht überschreiten:

1 Einzelgräber 1,20 m 2 Wahlgräber: 1,80 m im Friedhof Lichtenau: 2,00 m 3 Urnengräber 0,70 m § 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrs-sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist eine fachgerechte Ent-fernung des Grabmals und der Grabeinfassung mit Fundament zu veranlassen bzw. ist der Grabplatz der Umgebung anzupassen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht entfernte Grabdenkmäler mit Fundamenten und Einfriedungen auf Kosten des Grabrechtsinhabers oder seines Rechtsnachfolgers entfernt. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabdenkmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. DRITTER TEIL LEICHENHÄUSER

§ 20 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) - 1 zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, 2 zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Der Sarg bleibt geschlossen.

§ 21 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn 1 der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. 2 Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort

zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. VIERTER TEIL ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN

§ 22 Beförderung von Leichen und Aschenresten

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt ein anerkanntes Leichentransportunternehmen.

(2) Bei der Beförderung von Aschenresten ist so zu verfahren, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird.

§ 23 Leichenpersonal

Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleidens von Leichen übernimmt ein privates Bestattungsinstitut wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau.

§ 24 Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung allermit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärterund/oder dem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen.

§ 25 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 26 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.

§ 27 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestat-tungsverordnung genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch einem anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  • entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  • den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  • Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde

anzeigt (§ 23 Abs. 1),

  • den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25).

§ 29 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 30 Haftungsausschluss

Die Friedhofsverwaltung übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 31 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.02.2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 21.11.1991 außer Kraft.

Weichering, den 15.01.2008

Landsberger Erster Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Weichering

Satzungzur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungsowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I) und

Artikel 20 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erlässt die Gemeinde Weichering

folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

§ 1 – (1) § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

  1. 1. ein Reihengrab 23,00 €
  2. 2. ein Familiengraba) 1,20 m breit (ohne Fundament) 30,60 € 1,80 m breit (ohne Fundament) 45,90 € b) Die Gebühr für Familiengräber mit mehr als 1,80 m (Friedhof Weichering) bzw. 2,00 m (Friedhof Lichtenau) Breite wird im Verhältnis der Überbreite zu den Normalbreiten festgesetzt.
  3. 3. ein Urnengrab 19,90 €
  4. 4. eine Urnenkammer 56,60 €.“ (2) § 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in Absatz 2. Der Verlängerungszeitraum beträgt jeweils 5, 10, 15 oder 20 Jahre. (3) § 4 Absatz 6 wird aufgehoben. § 2 (1) Diese Satzung tritt am 01.02.2018 in Kraft. Weichering, den 24.01.2018 Mack Erster Bürgermeister Gebührensatzung 2018 Bekanntmachungsvermerk Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 25.01.2018 durch Niederlegung im Rathaus Weichering. Hierauf wurde hingewiesen durch Anschläge an den Gemeindetafeln. Die Anschläge wurden angeheftet am 25.01.2018 und wieder abgenommen am 15.02.2018. Weichering, den 17.02.2018 Mack Erster Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 24.01.2018 Seite 2

Aenderungssatzung der Weichering

Satzungzur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungs-einrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering (Friedhofs- und Bestattungssatzung) Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Weichering folgende Satzung zur Änderung der Satzung überdie öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering:

§ 1 – (1) Im Inhaltsverzeichnis wird neu eingefügt:

„§ 13 Urnenkammern“ Alle weiteren §§ werden fortlaufend nummeriert. (2) In § 11 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt: „Sie dienen auch zur Aufnahme von bis zu drei Urnen.“ (3) In § 12 Absatz 2 wird die Zahl „16“ durch die Zahl „27“ ersetzt. (4) § 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „In einer Urnengrabstätte dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen.“ (5) es wird folgender § 13 neu eingefügt: „§ 13 Urnenkammern (1) Auf und an der Urnenstelenanlage (zusammengesetzte Urnenkammern) ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen oder Ornamenten nicht zugelassen. Eine Blumenschmuckablage im dafür vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage ist erlaubt. Dieser Blumenschmuck ist selbständig wieder zu entfernen. (2) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen zur Aufnahme von drei Urnen, die dauerhaft und wasserdicht sein müssen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. (3) Die Urnenkammer ist mit einer Frontplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. Auf die Verschlussplatte dürfen Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 25.01.2018

keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechts händigt die Gemeinde die Verschlussplatte an den bisherigen Nutzungsberechtigten aus. Bei Nichtannahme ist sie berechtigt die Verschlussplatte zuentfernen. (6) In § 14 Absatz 1 werden die Maßangaben für den Friedhof Lichtenau gestrichen und folgender neuer Satz 2 angefügt: „Zwischengräber dürfen das frühere Maß behalten.“ (7) In § 16 Absatz 1wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Grabmäler sind in gleichmäßiger Flucht zu errichten.“ (8) In § 17 Absatz 2 wird die Maßangabe für den Friedhof Lichtenau gestrichen und folgender neuer Satz 2 angefügt: „Der Bestand bleibt unberührt und Zwischengräber dürfen das frühere Maß behalten.“

§ 2 – Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.02.2018 in Kraft.

Weichering, den 24.01.2018 Mack Erster Bürgermeister Friedhofsatzung 2018 Bekanntmachungsvermerk Die amtliche Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 25.01.2018 durch Niederlegung im Rathaus Weichering. Hierauf wurde hingewiesen durch Anschläge an den Gemeindetafeln. Die Anschläge wurden angeheftet am 25.01.2018 und wieder abgenommen am 15.02.2018. Weichering, den 17.02.2018 Mack Erster Bürgermeister Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Weichering für die Friedhöfe in Lichtenau und Weichering (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 25.01.2018