📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Gebührensatzung vom 14.12.1979 i.d.F. vom 04.12.2023, Inkrafttreten 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Stadt Neuburg an der Donau, Fassung 2024
Satzung über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 14.12.1979 i.d.F. vom 04.12.2023 (Inkrafttreten 01.01.2024)
751.04
Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern vom 25.01.1952 (BayBS I S. 461) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1978 (GVBl S. 353) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes vom 26.03.1974 (GVBl S. 109) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.02.1977 (GVBl S. 82) folgende Satzung, genehmigt mit Schreiben des Landratsamtes Neuburg-Schrobenhausen vom 13.12.1979 Nr. SG 23 Az. 554-2:
§ 1
(I) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der Leichenhäuser und aller sonstigen Bestattungseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.
(II) Soweit diese Satzung für einzelne Leistungen oder Dienste Gebührensätze nicht vorsieht, wird die Gebühr nach Maßgabe des Umfanges der Benutzung sowie des Aufwandes der Stadt unter entsprechender Berücksichtigung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze festgesetzt.
§ 2
(I) Zur Entrichtung der nach dieser Satzung anfallenden Gebühren sind verpflichtet,
a) wer die Leistung in Anspruch nimmt (Benutzer), insbesondere wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder den Antrag zur Durchführung der Bestattung gestellt hat;
b) wer um ein Grabnutzungsrecht nachgesucht hat (Nutzungsberechtigter).
(II) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
(I) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Über jede fällig gewordene Gebühr wird ein Gebührenbescheid erstellt.
(II) Bei Zahlungsverzug werden die Gebühren wie Gemeindeabgaben beigetrieben.
§ 4
Die Stadt Neuburg an der Donau kann verlangen, dass Gebühren ganz oder teilweise voraus entrichtet werden oder Sicherheitsleistung gewährt werden muss, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass der Gebührenschuldner zahlungsunfähig oder -unwillig ist.
§ 5 – Beerdigungsgebühren
(I)
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Grundgebühr bei Erdbestattung – für Erwachsene | 1.000,00 Euro |
| a) | Grundgebühr bei Erdbestattung – für Kinder bis zu 12 Jahren | 360,00 Euro |
Wird eine Wöchnerin mit ihrem Kind bestattet, entfallen die Gebühren für das Kind.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| b) | Grundgebühr für Benutzung des Leichenhauses bei Feuerbestattung oder Beerdigung auswärts – mit Trauerfeier (für Sarg oder Urne) | 180,00 Euro |
| b) | Grundgebühr für Benutzung des Leichenhauses – ohne Trauerfeier (für Sarg) | 130,00 Euro |
| b) | Aufbewahrung einer Urne (ohne Trauerfeier) | 90,00 Euro |
| c) | Gebühr für eine Umbettung | 1.650,00 Euro |
| d) | Gebühr für eine Exhumierung oder Wiederbestattung (auch nach Ablauf der Ruhefrist) | 850,00 Euro |
| e) | Beerdigung von Totgeburten – ohne Trauerfeier | 180,00 Euro |
| f) | Beisetzung Urne Erdkammer | 300,00 Euro |
| f) | Beisetzung Urne Rabattengrab | 380,00 Euro |
| f) | Beisetzung Urne Erdgrab | 380,00 Euro |
| f) | Beisetzung Urne Nische | 300,00 Euro |
| f) | Beisetzung Urne Baumgrab | 380,00 Euro |
| g) | Exhumierung einer Urne | 130,00 Euro |
| h) | Obduktion im Leichenhaus | 160,00 Euro |
| i) | Gebühr für zusätzliche Leistungen gegen Nachweis des Aufwandes | 90,00 Euro |
(II) Mit der Grundgebühr sind abgegolten:
a) Bei Erdbestattung: Die Aufbahrungsarbeiten in der Leichenhalle, die Benutzung der Aussegnungshalle zur Abhaltung der Trauerfeier, das Brennen der Kerzen in der Aussegnungshalle, die Gebühr für die übliche Ausschmückung zur Leichenaufbahrung (Grunddekoration), die Benutzung des Sargtransportwagens zur Verbringung des Verstorbenen an das Grab; das Öffnen und Schließen des Grabes, das Geläute, die Friedhofsaufsicht.
b) Für in Neuburg a. d. Donau Verstorbene, die auswärts beigesetzt oder eingeäschert werden:
- mit Trauerfeier: Die Aufbahrungsarbeiten in der Leichenhalle, die Benutzung der Leichenhalle, die Benutzung der Aussegnungshalle zur Abhaltung der Trauerfeier, das Brennen der Kerzen in der Aussegnungshalle, die Gebühr für die übliche Ausschmückung zur Leichenaufbahrung (Grunddekoration), das Geläute, die Übergabe der Leiche zur Überführung nach auswärts.
- ohne Trauerfeier: Die Aufbahrungsarbeiten in der Leichenhalle, die Benutzung der Leichenhalle, die Gebühr für die übliche Ausschmückung zur Leichenaufbahrung (Grunddekoration), die Übergabe der Leiche zur Überführung nach auswärts.
(III) Die Grundgebühr ist eine Pauschalgebühr. Entfällt eine der in Abs. II genannten Leistungen oder wird sie nicht in Anspruch genommen, so tritt eine Ermäßigung nicht ein.
§ 6 – Sonstige Gebühren
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Grundgebühr für Tiefergrabung | 350,00 Euro |
| b) | Gebührenzuschlag für Beerdigungen außerhalb der normalen Beerdigungszeiten | 10 % der anfallenden Gebühren |
| c) | Dekorationen, die über den üblichen Rahmen der Grunddekoration hinausgehen, sind von den Angehörigen bei dem zuständigen Gärtnereibetrieb gesondert zu beantragen und die Aufwendungen an diesen zu erstatten. | – |
| d) | (aufgehoben) | – |
| e) | Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof einschließlich Befahren der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen – Wochengebühr | 30,00 Euro |
| e) | Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof – Monatsgebühr | 40,00 Euro |
| e) | Zulassung für gewerbliche Arbeiten im Friedhof – Jahresgebühr | 300,00 Euro |
| f) | Gebühr für eine Grabmalgenehmigung (2 v. H. des Grabmalanschaffungspreises), mindestens | 15,00 Euro |
| g) | Benutzung einer Leichenkühlbox je Sterbefall und Tag | 50,00 Euro |
| h) | Entsorgung von Kränzen und Gestecken je Stück | 10,00 Euro |
| i) | Aufstellen einer Lautsprecheranlage am Grab | 50,00 Euro |
| j) | Eintrag oder Umschreibung des Grabnutzungsrechtes mit Ausstellung eines Grabbriefs | 40,00 Euro |
§ 7
Die Gebührensätze der §§ 5 und 6 a) bis c) und g) gelten für die Friedhöfe in den Stadtteilen Bergen, Bittenbrunn, Joshofen, Ried, Sehensand und Zell entsprechend, sofern die Dienste des städtischen Friedhofspersonals in Anspruch genommen werden.
§ 8 – Grabplatzgebühren
(I)
a) Für den Friedhof an der Franziskanerstraße gelten folgende Grabplatzgebühren:
| Nr. | Leistung | Gebühr | für ein Jahr |
|---|---|---|---|
| 1 | Familiengräber (Wahlgräber) einstellig – Feld 1 – 11 und 15 – 21 | 900,00 Euro | 45,00 Euro |
| 2 | Familiengräber (Wahlgräber) einstellig – Feld 12 und 14 | 1.100,00 Euro | 55,00 Euro |
| 3 | Familiengräber (Wahlgräber) einstellig – Feld 13 | 1.000,00 Euro | 50,00 Euro |
| 4 | Familiengräber (Wahlgräber) einstellig – an den Mauern | 1.000,00 Euro | 50,00 Euro |
| 5 | Kinderwahlgräber | 400,00 Euro | 20,00 Euro |
| 6 | Kinderreihengräber (für die Dauer der Ruhefrist von acht Jahren) | 180,00 Euro | 22,50 Euro |
| 7 | Urnenwahlgräber – Erde – (Laufzeit 20 Jahre) | 800,00 Euro | 40,00 Euro |
| 8 | Urnenerdkammern (Laufzeit 10 Jahre) | 700,00 Euro | 70,00 Euro |
| 9 | Urnen-Rabattengräber (Laufzeit 10 Jahre) einschließlich Pflege | 1.450,00 Euro | 145,00 Euro |
b) Für den Friedhof an der Grünauer Straße gelten folgende Grabplatzgebühren:
| Nr. | Leistung | Gebühr | für ein Jahr |
|---|---|---|---|
| 1 | Familiengräber (Wahlgräber) einstellig | 900,00 Euro | 45,00 Euro |
| 2 | Reihengräber – Erwachsene – (für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren) | 500,00 Euro | – |
| 3 | Urnenwahlgräber – Erde – (Laufzeit 20 Jahre) | 800,00 Euro | 40,00 Euro |
| 4 | Urnenmauernischen (Laufzeit 10 Jahre) | 700,00 Euro | 70,00 Euro |
| 5 | Urnen-Baumgräber (Laufzeit 10 Jahre) | 800,00 Euro | 80,00 Euro |
c) Für die übrigen städtischen Friedhöfe gelten folgende Grabplatzgebühren:
| Nr. | Leistung | Gebühr | für ein Jahr |
|---|---|---|---|
| 1 | Familiengräber (Wahlgräber) einstellig | 900,00 Euro | 45,00 Euro |
Bei mehrstelligen Gräbern ist die jeweils mehrfache Gebühr zu entrichten.
(II) (gestrichen)
(III)
a) Wird in einem Familiengrab innerhalb der letzten 15 Jahre der Nutzungszeit die Leiche eines Erwachsenen beerdigt, so wird für den Zeitunterschied zwischen dem Ablauf des Nutzungsrechtes und dem Ablauf der neuen Ruhefrist eine zusätzliche Grabplatzgebühr erhoben. Die zusätzliche Grabplatzgebühr beträgt für jedes Jahr des Zeitunterschiedes 1/20 der Grabplatzgebühr für das Familiengrab. Jedes angefangene Jahr des Zeitunterschiedes gilt als volles Jahr. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 3 der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Neuburg a. d. Donau gilt die Gebührenberechnung analog. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend bei der Beerdigung der Leiche eines Kindes unter 12 Jahren in einem Familiengrab innerhalb der letzten acht Jahre der Nutzungszeit.
b) Wird in einer Urnennische innerhalb der letzten fünf Jahre der Nutzungszeit die Asche eines Erwachsenen oder Kindes bestattet, so wird für den Zeitunterschied zwischen dem Ablauf des Nutzungsrechts und dem Ablauf der neuen Ruhefrist eine zusätzliche Grabplatzgebühr erhoben. Die zusätzliche Grabplatzgebühr beträgt für jedes Jahr des Zeitunterschiedes 1/10 der Grabplatzgebühr für die Urnennische. Jedes angefangene Jahr des Zeitunterschiedes gilt als volles Jahr.
(IV)
a) Fundamente: Die Fundamente für die auf den Familiengräbern (ohne Urnenwahlgräber) im Friedhof an der Grünauer Straße zu errichtenden Grabdenkmäler werden einheitlich durch die Stadt gesetzt. Hierfür werden bei Grabneuankauf einmalig folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | Familienwahlgrab (einstellig) | 120,00 Euro |
| 2 | bei mehrstelligen Gräbern je weitere Stelle | 60,00 Euro |
| 3 | Reihengrab | 120,00 Euro |
b) Einfassungen: Die Entgelte für die bodeneben einzulassenden Einfassungen aus Eisen sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Für die Bereitstellung und Verlegung dieser Einfassungen werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | für ein einstelliges Grab | 120,00 Euro |
| 2 | für mehrstellige Gräber je weitere Stelle | 60,00 Euro |
(V) Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht einer Grabstätte ist eine Rückerstattung der im voraus entrichteten Grabplatzgebühren ausgeschlossen.
§ 9
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.1980 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neuburg an der Donau über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 11.08.1971 i.d.F. der Änderungssatzung vom 14.08.1979 außer Kraft.
§ 9a – Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
Für den Unterhalt und die Sicherung der Wege und Einfriedungen, die Pflege der Anpflanzungen, die Beseitigung des Abraums sowie für das Gießwasser wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) erhoben. Die Gebühr beträgt jährlich:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1 | für ein Einzelgrab | 25,00 Euro |
| 2 | für jede weitere Stelle | 10,00 Euro |
| 3 | für Urnengräber/Urnennischen | 25,00 Euro |
Angefangene Jahre zählen als ganze.
Neuburg an der Donau, den 14.12.1979
2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Friedhofssatzung vom 30.06.1972 i.d.F. vom 01.07.2017) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Neuburg an der Donau (Satzung über die Benutzung der Friedhöfe), Fassung 2017
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1970 (GVBl 1971 S. 13) folgende mit Schreiben der Regierung von Schwaben vom 27.06.1972 Nr. II/5-200 B 9/15 genehmigte Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Neuburg an der Donau (Friedhofsatzung) Legende
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe: "Alter Friedhof" (an der Franziskanerstraße), "Neuer Friedhof" (an der Grünauer Straße), Friedhof Heinrichsheim, Friedhof Marienheim, Friedhof Maxweiler und Friedhof Gietlhausen städt. Teil.
§ 2 – Rechtsform und Verwaltung
(1) Die städtischen Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtungen der Stadt Neuburg an der Donau. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der städtischen Friedhofsverwal-tung.
§ 3 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Beerdigung aller Verstorbenen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in der Stadt Neuburg an der Donau hatten und nicht nach auswärts überführt werden oder die ein Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab besaßen. (2) Die Beerdigung anderer Personen bedarf der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. (3) Auf den Friedhöfen werden auch Fehlgeburten, Totgeburten, Leichenteile und abgetrennte Körperteile beerdigt.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Die Stadt Neuburg an der Donau kann die Friedhöfe oder Friedhofsteile aus wichtigem öf-fentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen schließen. Sie darf die Fried-höfe oder Friedhofsteile entwidmen, wenn sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind. Die Sät-ze 1 und 2 gelten nicht, soweit Grabnutzungsrechte entgegenstehen. (2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 und von einzelnen Reihengräbern ist öffentlich be-kanntzumachen; bei einzelnen Wahlgräbern oder Urnenwahlgräbern erhält der jeweilige Nut-zungsberechtigte statt dessen einen schriftlichen Bescheid. Abschnitt II Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter fünf Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) In den Friedhöfen ist insbesondere verboten,
a) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Gräber und Grabeinfassungen zu betreten;
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befah-ren;
c) Fahrzeuge aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, im Friedhof abzustellen;
d) zu lärmen, zu spielen, zu rauchen und zu essen;
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen;
h) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, es handelt sich um ein gewerbsmäßiges Fotografieren von Gräbern im Auftrag der jeweiligen Nutzungsberechtigten;
k) Druckschriften zu verteilen.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze und Bestattungsunternehmer bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen durch Gewerbetreibende aller Art bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persön-licher Hinsicht zuverlässig sind. Bei Steinmetzen kann der Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle verlangt werden. (3) Die Zulassung nach Abs. 1 sowie die Erteilung der Genehmigung zum Befahren der Fried-hofswege mit Fahrzeugen erfolgt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid. Sie gilt auf Wider-ruf, wenn sie nicht auf Zeit erteilt wird. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen. (5) Unbeschadet § 6 Abs. 3 g) dürfen gewerbliche Arbeiten nur während der von der Friedhofs-verwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind ge-werbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Das gleiche gilt für das Abstellen der Fahrzeuge. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gartenbaubetriebe dürfen Kränze und Pflanzen nur auf den zu diesem Zweck bestimmten Plätzen ablagern. Die Ablagerung von sonstigem Abraum ist verboten. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Fried-höfe gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teil-weise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Erlaubnis zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-3 und Abs. 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Freistaates Bayern abgewickelt werden.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 Abschnitt III Beerdigungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Beerdigungen sind unverzüglich am gleichen Werktag oder am nächstfolgenden Werktag nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung während der Dienststunden anzumel-den. Wird eine Beerdigung in einem vorher erworbenen Grab beantragt, ist auch das Nut-zungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beerdigung fest. Leichen, für welche nicht binnen drei Tagen nach Eintritt des Todes von den verpflichteten Hinterbliebenen die not-wendigen Aufträge zur Beerdigung oder Überführung nach auswärts erteilt wurden, können auf deren Kosten von Amts wegen in einem Reihengrab beerdigt werden.
§ 9 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Friedhofsarbeitern ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen Verstorbener über dem 12. Lebensjahr 15 Jahre. Leichen Verstorbener bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 8 Jahre. Aschen 10 Jahre. (2) Die Stadt kann die Ruhezeiten (Abs. 1) im Einzelfall im Benehmen mit dem Staatlichen Ge-sundheitsamt bei Vorliegen zwingender Gründe für die Friedhöfe oder Friedhofsteile verlän-gern oder verkürzen. Abschnitt IV Gräber
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Gräber bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Gräber werden unterschieden in
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017
a) Reihengräber;
b) Wahlgräber;
c) Urnenwahlgräber;
d) Ehrengräber. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einem der Lage nach bestimmten Grab, an Wahlgräbern, an Urnenwahlgräbern, an Ehrengräbern oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Anlage der Gräber richtet sich nach dem Belegungsplan.
§ 12 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Gräber für Erdbestattungen, die nur im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit des zu Bestattenden abgegeben werden. In den Reihengräbern wird im allgemeinen der Reihe nach beerdigt. Die Lage des Grabes kann von dem Bewerber nicht gewählt werden; sie wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) Es werden zur Verfügung gestellt
a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (Kindergräber);
b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab. (3) In einem Reihengrab darf nur eine Erd- oder Urnenbestattung erfolgen. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird einen Monat vorher öffentlich an der Anschlagtafel in den Friedhöfen und durch ein Hinweis-schild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. (5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend auch für Reihengräber.
§ 13 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrech-tes ist nur auf Antrag und nur für das gesamte Wahlgrab möglich. In besonders begründeten Einzelfällen kann der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für einen kürzeren Zeitraum er-folgen oder der Wiedererwerb ganz ausgeschlossen werden. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Gräber als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Erdbestattungen übereinander so-wie darüber zwei Urnenbeisetzungen zulässig. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach vollständiger Zahlung der fälligen Gebühr, die Laufzeit beginnt mit dem Tage der Bestattung bzw. des Erwerbs- oder Wiedererwerbs. Über das Nut-zungsrecht wird ein Grabbrief ausgestellt. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vor-her schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öf-fentliche Bekanntmachung im Amtsblatt, an der Anschlagtafel im Friedhof und durch einen Hinweis auf der Grabstätte, der in der Zeit vom 01.10. bis 02.11. des Auslaufjahres ange-bracht wird - hingewiesen.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 (5) In den letzten 15 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beerdigung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden:
a) für sich mit Ausdehnung des Bestattungsrechts und der Nachfolge im Nutzungsrecht auf die bestehende Familie. Das Nutzungsrecht geht auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge über: aa) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer frühe-ren Ehe vorhanden sind; bb) auf die - ehelichen und unehelichen - Kinder; cc) auf die Adoptiv- und Stiefkinder; dd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter; ee) auf die Eltern; ff) auf die vollbürtigen Geschwister; gg) auf die Stiefgeschwister; hh) auf die nicht unter aa) bis gg) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen bb) bis dd) und ff) bis hh) wird der Älteste Nutzungsbe-rechtigter.
b) für sich allein oder zugunsten einer dritten Person mit Ausschluss der Berechtigung an-dere Personen in dem gleichen Grab bestatten zu lassen und mit Ausschluss jeder Nachfolge im Nutzungsrecht; c) zugunsten von Kindern unter 12 Jahren. (7) Wird das Nutzungsrecht aus Anlass des Ablebens einer Person erworben, so kann bestimmt werden, dass sich die Nachfolge im Nutzungsrecht nach dieser Person richtet. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in dem Wahlgrab beerdigt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beerdigungen im Rahmen des Abs. 6 und über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Gräbern erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für das gesamte Grab möglich.
§ 14 – Urnenwahlgräber
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Gräbern für Erdbestattungen;
b) in Urnenwahlgräbern;
c) in Urnennischen;
d) in Urnenerdkammern;
e) in Urnen-Rabattengräbern;
f) in Urnen-Baumgräbern.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 (2) Urnenwahlgräber (Erdgräber) sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (3) Urnennischen sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Zum Ab-schluss der Urnennischen dürfen nur die bei der Friedhofsverwaltung vorhandenen Ab-schlussplatten verwendet werden, wobei die Beschriftung der Abschlussplatten einheitlich zu erfolgen hat. Der Wortlaut der Beschriftung bedarf vor der Anbringung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Das Anbringen von individuellem Grabschmuck an den einzelnen Ur-nennischen ist nicht zulässig. Grab- und Blumenschmuck ist auf dem dafür vorgesehenen Vorplatz am Fuße der Urnenmauer abzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Inschrif-ten der unteren Nischenreihen nicht beeinträchtigt oder verdeckt werden. (4) Urnenerdkammern sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Grabschmuck darf nur auf dem dafür vorgesehenen Pflasterstreifen abgestellt werden und muss auf ein Ausmaß reduziert werden, dass Nachbargräber nicht beeinträchtigt werden. Der Rasen um die Erdkammern wird von der Friedhofsverwaltung gepflegt und steht den Nutzern nicht zur Verfügung. (5) Urnen-Rabattengräber sind Aschengräber, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Größe je Grabplatz beträgt 1 x 1 m. Die Gräber werden ein- oder doppelreihig angelegt, mit-tig steht jeweils ein Grabzeichen, auf welchem je Grab bis zu vier einheitliche Schriftplatten angebracht werden können. Die Kosten der Schriftplatten und deren Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Größe und Material der Platten gibt die Friedhofsverwaltung vor. Die Anlage und den Unterhalt der Gräber übernimmt die Friedhofsverwaltung mit einer im Jahreszeitenrhythmus wechselnden durchgehenden Blumenbepflanzung. Als Einfassung wird ein Pflasterstreifen angelegt, auf dem in begrenzten Maße Grabschmuck abgelegt werden kann. In den Blumenrabatten ist Grabschmuck nicht erlaubt und wird ggf. von der Friedhofsverwaltung entfernt. (6) Urnen-Baumgräber sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzzeit) verliehen wird. Es können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Es dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden. Die Gräber werden baumschonend mit einem Mindestabstand von ca. 2 m zum Baumstamm kreis- oder halbkreisförmig angelegt. Auf den vorgesehenen Stellen wird im Rasen boden-eben (zum Übermähen) eine Steinplatte (40 x 40 x 6 cm) eingelassen. Zur Beschriftung kön-nen auf die Steinplatten bis zu zwei flache Namensschilder aus Metall aufgesetzt werden. Die Kosten der Schriftplatten und deren Beschriftung trägt der Nutzungsberechtigte. Die Grabstätte selber darf nicht geschmückt werden. Zentral zu den Baumgräbern wird eine be-festigte Fläche für Grabschmuck angelegt. (7) Aschenbehälter aus aufgelassenen Aschenstätten werden in einem eigens dafür vorgesehe-nen Grabfeld beigesetzt. (8) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber und Reihengräber entsprechend auch für Urnengräber.
§ 15 – Ehrengräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengräbern (einzeln oder in geschlosse-nen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Neuburg an der Donau.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017
§ 16 – Größe der Gräber
Die Gräber haben folgende Maße:
Länge Breite A. Alter Friedhof an der Franziskanerstraße Reihengräber 2,00 m 0,90 m Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) 1,20 m 0,70 m Wahlgräber (Familiengräber) 2,20 m 0,90 m B. Neuer Friedhof an der Grünauer Straße Reihengräber 2,50 m 1,20 m Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) 2,00 m 1,00 m Wahlgräber (Familiengräber) a) 2,50 m 1,20 m b) 2,50 m 2,40 m c) 2,50 m 4,80 m Urnenwahlgräber 2,00 m 2,00 m C. Friedhof Heinrichsheim, Friedhof Marienheim und Friedhof Maxweiler Wahlgräber (Familiengräber) 2,20 m 0,90 m Abschnitt V Gestaltung der Gräber
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen können Abteilungen ohne und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. (2) Sind Abteilungen ohne und Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet, so besteht die Möglichkeit, ein Grab in einer dieser Abteilungen zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb einer Frist des § 8 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht, be-stimmt die Friedhofsverwaltung den Grabplatz.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jedes Grab ist - unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 21 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Bepflanzung auf Gräbern darf ausschließlich innerhalb der Grabstätte stattfinden. Wurzeln, Blätter,
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 Äste etc. dürfen nicht über die gekaufte Grabstätte hinausragen, weder zum Nachbargrab noch in den öffentlichen Raum. Abschnitt VI Grabmale
§ 19 – Allgemeines
(1) Auf allen Wahlgräbern müssen, auf Reihengräbern können, Grabmale errichtet werden. (2) Jedes Grabmal ist auf der rechten Seitenfläche, vom Beschauer aus gesehen, vom Stein-metz zu signieren und mit der Feld- und Grabnummer zu versehen. (3) Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wert-schöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden
§ 20 – Abteilungen ohne
besondere Gestaltungsvorschriften Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung kei-nen besonderen Anforderungen. Sie unterliegen aber den allgemeinen Anforderungen der §§ 18 und 19.
§ 21 – Abteilungen mit
besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale haben folgende Abmessungen: Grabart Höhe des Grabsteins Stärke des Grabsteins Wahlgräber min. 110 cm max. 140 cm Kreuze aus Schmiedeeisen max. 160 cm mit Sockel: min. 12 cm ohne Sockel: min. 18 cm Urnenerdgräber max. 90 cm min. 12 cm
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Schmiedeeisen, Bronze, Blei und Aluminium ver-wendet werden. Holz und Glas nur als Gestaltungselement. (3) Grababdeckplatten sind nur in Verbindung mit stehenden Grabmalen erlaubt.
(4) Nicht zugelassen sind auffallende Farben, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, ins-besondere verputztes und unverputztes Mauerwerk, Beton, Zement und Kunststoffe.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 (5) Die besonderen Gestaltungsvorschriften gelten für den Friedhof an der Grünauer Straße in den Feldern 3A, 3B, 3C, 3D, 3E, 3F, 3G, 3H, 4A, 4E, 5A, 5B, 5C, 5D, 5E, 5F, 5G, 5I. (6) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des
§ 18 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie
Ausnahmen zulassen. Sie kann für Grabmale in besonderer Lage weitergehende Anforde-rungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 – Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist rechtzeitig vor der Anfertigung oder der Ver-änderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale bedürfen der Genehmi-gung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Sym-bole sowie der Fundamentierung;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonde-ren Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürli-cher Größe auf dem Grab verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorheri-gen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten ent-sprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 23 – Anlieferung
(1) Beim Liefern von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der Genehmigungsbescheid vorzulegen. (2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Erstellung der Fundamente ist vor Beginn der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung anzu-melden. (3) Im Neuen Friedhof wird die Fundamentierung für die Grabmale grundsätzlich durch die Stadt Neuburg an der Donau (Stadtbauamt) in Form eines auf die ganze Länge einer Grabreihe durchgehenden armierten Betonbalkens vorgenommen. Die Grabinhaber haben der Stadt die anteiligen Kosten der Fundamentierung zu ersetzen.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ver-antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung auf der Anschlagtafel im Friedhof und ein einwöchiger Hinweis auf dem Grab. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 26 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen und die Grabfläche abzuräumen. Zu den baulichen Anlagen gehören auch die Fundamente der Grabeinfassung. Vor der Entfernung ist die Friedhofsver-waltung zu verständigen. Sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht in-nerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Sofern Gräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tra-gen. Abschnitt VII Herrichtung und Pflege der Gräber
§ 27 – Allgemeines
(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschrift des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 (2) Die Gestaltungsfläche der Gräber hat folgende Maße:
Länge Breite A. Alter Friedhof an der Franziskanerstraße Reihengräber 2,00 m 0,90 m Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) 1,20 m 0,70 m Wahlgräber (Familiengräber) 2,20 m 0,90 m B. Neuer Friedhof an der Grünauer Straße Reihengräber 2,00 m 0,80 m Kindergräber (für Verstorbene bis zum vollendeten 12. Lebensjahr) 1,50 m 0,80 m Wahlgräber (Familiengräber) a) 2,00 m 0,80 m b) 2,00 m 2,00 m c) 2,00 m 4,40 m Urnenwahlgräber 1,00 m 1,00 m C. Friedhof Heinrichsheim, Friedhof Marienheim und Friedhof Maxweiler Wahlgräber (Familiengräber) 2,00 m 0,90 m Jedes Grab ist im Ausmaß dieser Gestaltungsflächen anzulegen und zu pflegen. (3) Bepflanzungen dürfen nicht über die Gestaltungsfläche hinauswachsen. Die Friedhofsverwal-tung kann verlangen, dass stark wuchernde Pflanzen zurückgeschnitten, absterbende ent-fernt werden. Die Entfernung kann auch verlangt werden, wenn das Gesamtbild eines Grä-berfeldes gestört ist. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen und an den vorgesehenen Abraumplätzen abzulagern.
Bei der Pflege von Grabstätten und Grabmalen dürfen umwelt-, pflanzen- oder steinschädi-gende Mittel nicht verwendet werden.
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sind nicht zugelassen; Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen, Kunststoffpflanzen sowie Behältnisse und Grablichter aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteilen dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden. (5) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharak-ter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (6) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengräbern der Empfänger der Grabanwei-sung, bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Ab-satz 9 bleibt unberührt. (7) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung, soweit sie von der ordnungsgemäßen Gestaltung der anderen Gräber des jeweiligen Friedhofsteiles abweichen. (8) Reihengräber müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgräber / Urnenwahl-gräber binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 (9) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche das Grab nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 28 – Abteilungen mit
besonderen Gestaltungsvorschriften Die Gräber müssen eine bodennahe Bepflanzung erhalten und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Pflanzen, die eine Höhe von mehr als 60 cm erreichen können, dürfen nicht angepflanzt werden. Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff sind nicht zugelassen.
§ 29 – Abteilungen ohne
besondere Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Gräber unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Gestaltung unterliegt aber den allgemeinen Anforderungen der §§ 18 und 27.
§ 30 – Vernachlässigung
(1) Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 6) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung das Grab innerhalb einer je-weils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung an der Anschlagtafel im Friedhof und ein zweiwöchiger Hinweis auf dem Grab. Wird die Auf-forderung nicht befolgt, können Reihengräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, ein-geebnet und eingesät werden. Bei Wahlgräbern / Urnenwahlgräbern kann die Friedhofsver-waltung in diesem Fall die Gräber auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ord-nung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Ent-zug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzu-fordern, das Grab unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender zweiwöchiger Hinweis auf dem Grab zu erfolgen. In dem Entziehungsbe-scheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öf-fentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf dem Grab auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (2) Bei unpassendem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung des Grabschmuckes anordnen. (3) Eine Aufbewahrungspflicht besteht weder in den Fällen des Abs. 1 noch des Abs. 2.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017
§ 30 a
Schutz von wertvollen Grabmalen (1) Grabmale von historischer, kunstgeschichtlicher bzw. stadtgeschichtlicher Bedeutung stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Sie werden in einem Verzeichnis geführt, das Be-standteil dieser Satzung ist. (2) Der alte Teil des Friedhofs an der Franziskanerstraße ist ein Baudenkmal gemäß Art. 1 Abs. 2 Bayer. Denkmalschutzgesetz. Die in dem Verzeichnis aufgeführten Grabdenkmale sollen aufgrund ihrer historischen oder kunstgeschichtlichen bzw. stadtgeschichtlichen Be-deutung geschützt werden. Folgende Kategorien sind vorgesehen:
- 1. Denkmäler mit besonderer kunsthistorischer Bedeutung: Sie müssen an Ort und Stelle und in ihrer Gestaltung erhalten werden und am Grab verbleiben, sofern sich die Stadt im Einzelfall keine andere Entscheidung vorbehält. Jede Änderung ist frühzeitig vor Ausführung anhand von Skizzen der Stadt zur schriftlichen Genehmigung vorzulegen.
- 2. Grabmale von stadtgeschichtlicher oder kunst- oder kulturgeschichtlicher Bedeu- tung: Sie dürfen nur nach schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt oder verändert werden. Die Stadt behält sich vor, dass ihr wichtige Grabinschrifttafeln oder Teile eines Grabmals zur Verfügung gestellt werden, um sie zu erhalten.
- 3. Grabmale von besonderer Bedeutung für die Friedhofsstruktur aufgrund ihrer Eck- lage oder Gestaltung: Diese Grabmale dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt oder verän- dert werden.
- 4. Grabmale an den Friedhofsmauern: Die Abschlussmauern des alten Friedhofs an der Franziskanerstraße sind wesentliche Elemente der Friedhofsanlage und Stadtgeschichte. Grabmale an diesen Außenmauern dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt oder verändert werden. (3) Soweit solche Grabmale nicht nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 oder § 30 Abs. 1 in das Eigen- tum der Stadt Neuburg übergehen, ist die Stadt auf Verlangen zum Wertersatz verpflichtet, wenn sie die Entfernung untersagt. Wird keine Einigung über den Wert des Grabmales er- zielt, ist dieser durch das Gutachten eines öffentlich vereidigten Sachverständigen zu ermit- teln. Abschnitt VIII Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte (1) Bei Gräbern, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschrif- ten. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 oder § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkraft- treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
Friedhofssatzung vom 30. Juni 1972 751.02 i.d.F. vom 01. Juli 2017 (3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anla-gen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Ersatzvornahme
(1) Wird eine nach dieser Satzung zulässige Anordnung der Stadt nicht befolgt, so kann nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten angemessenen Frist die Vor-nahme der vorgeschriebenen Handlung anstelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die Stadt verfügt werden. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvornahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. (2) Gegen die Anordnung der Ersatzvornahme sind die allgemeinen Rechtsbehelfe gegeben.
§ 35 – Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 24 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.1970 (GVBl 1971 S. 13) mit Geldbuße belegt werden. Die Geldbuße beträgt nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl I S. 481) in Verbindung mit Art. 3 des Landesstraf-und Verordnungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.11.1970 (GVBl S. 601) mindestens fünf Deutsche Mark und höchstens 1.000,-- Deutsche Mark.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-ordnung vom Jahre 1906 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Neuburg an der Donau, den 30.06.1972
Bestattungssatzung der Stadt Neuburg an der Donau (Satzung über die Benutzung der Bestattungsanstalt), Stand 1992
Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
Aufgrund von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - (BayRS 2020- 1-1-I) erlässt die Stadt Neuburg an der Donau folgende
Satzung über die Benutzung der Bestattungsanstalt in der Stadt Neuburg an der Donau
Legende
Abschnitt I: Aufgabe und Benutzung
§ 1 – Bestattungsanstalt
Die Stadt Neuburg an der Donau betreibt aus Gründen des öffentlichen Wohles die städtische Be-stattungsanstalt als öffentliche Einrichtung. Zur Bestattungsanstalt gehören
- 1. die städtischen Friedhöfe;
- 2. die städtischen Leichenhäuser;
- 3. der Sektionsraum im Leichenhaus des Friedhofes an der Franziskanerstraße;
- 4. die Leichentransportmittel;
- 5. das Bestattungs- und Friedhofspersonal.
§ 2 – Aufgabe der Bestattungsanstalt
(1) Es ist Aufgabe der Bestattungsanstalt,
a) alle Bestattungen in der Stadt durchzuführen und die hierfür notwendigen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen,
b) alle aus Anlass eines Sterbefalles im Stadtgebiet von Neuburg an der Donau notwendi-gen Dienste und Leistungen zu besorgen, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Leichenbesorgung nicht durch Bestattungsunternehmen gewährleistet ist.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben der städtischen Bestattungsanstalt obliegt der städtischen Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Benutzungszwang und Ausnahmen
(1) Die Hinterbliebenen, insbesondere die Erben, die Familienangehörigen, Verwandten oder andere Verfügungsberechtigte der Verstorbenen, die im Stadtgebiet verstorben sind oder be-stattet werden, sind berechtigt und verpflichtet, die Dienste und Leistungen der Bestattungs- Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
anstalt in Anspruch zu nehmen und deren Einrichtungen zu benutzen. Dies gilt für alle Dienste und Leistungen, die in der Bestattungsgebührensatzung der Stadt Neuburg an der Donau in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, soweit nicht die folgenden Absätze Ausnahmen vorsehen.
(2) Der Benutzungszwang erstreckt sich nicht auf die Leichenversorgung, d.h. auf das Reini-gung, Aus- und Ankleiden und Einsargen von Leichen und auf die Leichentransporte. Der Benutzungszwang für die städtischen Friedhöfe entfällt, soweit Tote auf einem anderen öf-fentlichen Friedhof beerdigt werden.
(3) Der Benutzungszwang für den Sektionsraum im Leichenhaus des Friedhofes an der Franziskanerstraße entfällt, soweit Tote in den Sektionsräumen der Krankenhäuser seziert werden.
(4) Die städtische Friedhofsverwaltung kann in Einzelfällen aus besonders wichtigen Gründen weitere Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenstehen.
Abschnitt II: Bestattungseinrichtungen
§ 4 – Friedhöfe
Die städtischen Friedhöfe dienen der Beerdigung aller Verstorbenen, die bei ihrem Tod ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in Neuburg an der Donau hatten oder ein Recht auf Beerdigung in einem bestimmten Grab der Friedhöfe besaßen. Das Recht auf eine Beisetzung auf kirchlichen Friedhöfen wird dadurch nicht berührt. Die Benutzung der städtischen Friedhöfe richtet sich nach der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 – Leichenhäuser
Die städtischen Leichenhäuser dienen der Aufbahrung der Verstorbenen, bis sie in einem Friedhof beerdigt oder nach auswärts überführt werden, ferner zur Aufbahrung von Aschen feuerbestatteter Leichen bis zu ihrer Beerdigung.
§ 6 – Sektionsraum
Der Sektionsraum im Leichenhaus des Friedhofes an der Franziskanerstraße dient zur Vornahme von Leichenöffnungen, wenn dies nicht in den Sektionsräumen der Krankenhäuser geschieht. Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
Abschnitt III: Bestattungspersonal
§ 7 – Friedhofsaufseher
(1) Es ist Aufgabe des Friedhofsaufsehers,
a) die Anmeldungen der Sterbefälle entgegenzunehmen,
b) die Zeit der Beerdigung oder Überführung festzusetzen,
c) bei Beerdigungen in den Neuburger Friedhöfen im Benehmen mit den Hinterbliebenen den Grabplatz anzuweisen,
d) die Grabbücher des Friedhofes zu führen,
e) die Särge mit den Leichen anzunehmen und die Aufbahrungsstelle im Leichenhaus anzuweisen,
f) die Urnen mit den Aschen anzunehmen und bis zur Beerdigung im Leichenhaus aufzubewahren,
g) während der Öffnungszeiten im Leichenhaus die brennenden Kerzen zu überwachen,
h) auf den Zustand der aufgebahrten Leichen zu achten und insbesondere bei Fortschritt der Verwesung notwendige Maßnahmen sofort zu ergreifen,
i) bei Sektionen das Herrichten der Leichen durch die Friedhofsarbeiter zu überwachen,
k) nach jeder Benutzung des Sektionsraumes die gründliche Reinigung zu veranlassen,
l) Fehlgeburten und abgetrennte Körperteile anzunehmen und für die Beerdigung zu sor-gen.
(2) Der Friedhofsaufseher ist dafür verantwortlich, dass die Friedhöfe rechtzeitig geöffnet und geschlossen werden. Er hat das Hausrecht in den Friedhöfen auszuüben, insbesondere wi-derrechtliche Übergriffe zu verhindern.
§ 8 – Friedhofsarbeiter
(1) Es ist Aufgabe der Friedhofsarbeiter, die Leichen der Verstorbenen
a) zur Leichenfeier aus den Aufbahrungsräumen in die Vorhalle des Leichenhauses und zum Grab zu bringen,
b) in die Erdgräber zu versenken,
c) vom Aufbahrungsort zum Sektionsraum im Leichenhaus des städtischen Friedhofes und wieder zurückzubringen,
(2) Sobald die Friedhofsarbeiter den Sarg in dem Grab versenkt haben, haben sie sich unauffäl-lig und ruhig zurückzuziehen und der Trauerversammlung Platz zu machen.
(3) Die Friedhofsarbeiter haben auch
a) die Totgeburten sowie die Urnen vom Leichenhaus zu den Gräbern zu bringen, Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
b) die Gräber auszuheben und einzufüllen,
c) Kränze und Blumengebinde rechtzeitig vor der Beerdigung zum Grab zu bringen,
d) nach Schließung des Grabes Kränze und Blumengebinde ordentlich abzulegen,
e) bei Ausgrabungen die Gräber auszuheben, den Sarg mit der Leiche aus dem Grab herauszuheben und zu einem anderen Grab oder zum Leichenwagen oder zum Sek-tionsraum und zum Grab wieder zurückzubringen sowie das Grab wieder einzufüllen,
f) beim Öffnen eines Grabes nach Ablauf der Ruhefrist die Überreste der Leiche in eine Ecke des Grabes zu legen.
§ 9 – Verhalten
Das Bestattungspersonal hat sich bei seinen amtlichen Tätigkeiten anständig zu benehmen und stets die Gefühle der Hinterbliebenen und die Würde der Toten zu berücksichtigen.
§ 10 – Schweigepflicht
Das Bestattungspersonal ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Es darf insbesondere keine Aus-kunft über Krankheiten und körperliche Gebrechen des Verstorbenen erteilen.
§ 11 – Kleidung
Das städtische Friedhofspersonal muß bei seinen amtlichen Tätigkeiten würdige, saubere, dunkle Kleidung tragen. Bei den Beerdigungen haben der Friedhofsaufseher und die Friedhofsarbeiter einheitliche Kleidung zu tragen, die die städtische Friedhofsverwaltung besonders vorschreibt.
§ 12 – Vertretung und Gehilfen
Das Bestattungspersonal darf nur die Gehilfen beschäftigen, die die Stadt ausdrücklich zugelassen und verpflichtet hat. Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
Abschnitt IV: Bestattungsvorgang
§ 13 – Anzeige des Sterbefalles
(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Neuburg an der Donau ist unverzüglich nach eingetretenem Tod, bei Eintritt des Todes zur Nachtzeit spätestens am nächsten Morgen, dem Friedhofsaufseher anzuzeigen. Ein anzeigepflichtiger Sterbefall liegt auch dann vor, wenn ein Kind unmittelbar nach der Ge-burt gestorben ist und nach der Trennung vom Mutterleib entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hatte (Lebend-geburt). Ein anzeigepflichtiger Sterbefall liegt ferner vor, wenn sich zwar keines der in Satz 2 genannten Merkmale des Lebens gezeigt hat, aber die Leibesfrucht mindestens 35 cm lang ist (Totgeburt).
(2) Zur Anzeige sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet, wenn sie geschäftsfähig sind
a) der Ehegatte,
b) die Kinder, Adoptivkinder,
c) die Eltern; bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern,
d) die Großeltern,
e) die Enkelkinder,
f) die Geschwister,
g) die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades.
(3) Soweit dem Anzeigepflichtigen bekannt, ist bei der Anzeige anzugeben:
a) Vor- und Familienname des Verstorbenen,
b) Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes.
(4) Eine Anzeige nach dieser Satzung ersetzt nicht die nach anderen gesetzlichen Bestimmun-gen zu erstattenden Anzeigen (z.B. die Anzeige des Todes beim Standesamt).
§ 14 – Leichenschau
(1) Jede Leiche ist vor der Einsargung und der Verbringung in ein Leichenhaus am Sterbeplatz der Leichenschau zu unterstellen.
(2) Die Leichenschauer beschauen die Leiche vor der Einsargung und der Überführung zur Aufbahrung und füllen die Todesbescheinigung aus. Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
§ 15 – Überführung
Nach der Einsargung ist die Leiche umgehend in das Leichenhaus des Friedhofes zu verbringen, in dem sie beerdigt oder von dem aus sie nach auswärts überführt werden soll. Den Zeitpunkt der Überführung bestimmt der Friedhofsaufseher.
§ 16 – Aufnahme im Leichenhaus
(1) Der Friedhofsaufseher nimmt im Leichenhaus die Leiche an. Er nimmt gleichzeitig die Todesbescheinigung entgegen.
(2) Wenn jemand in der Stadt Neuburg an der Donau außerhalb eines Gebäudes gestorben ist, wie bei Verkehrsunfällen, durch Ertrinken oder andere Vorkommnisse, darf die Leiche auch schon vor der Leichenschau und dem Herrichten und Einsargen in das Leichenhaus ge-bracht werden, insbesondere auf Weisung der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte.
(3) Leichen, die von auswärts in die Stadt überführt werden, sind sofort nach ihrem Eintreffen in das Leichenhaus zu bringen. Die Annahme solcher Leichen ist nur gegen Aushändigung des Leichenpasses und in der Regel nur während der Dienstzeit des Friedhofsaufsehers gestat-tet.
§ 17 – Aufbahrung im Leichenhaus
(1) Die Verstorbenen werden ausschließlich im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbahrung ge-schieht in der Regel im geschlossenen Sarg. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Lei-che im offenen Sarg aufgebahrt werden, wenn sie sich in einem würdigen Zustand befindet. Bevor die Särge im Leichenhaus geöffnet werden, haben sich Dritte auf Aufforderung des Bestattungspersonals zu entfernen. Von der Aufbahrung im offenen Sarg ist abzusehen, wenn besondere Umstände entgegenstehen.
(2) Särge mit von auswärts überführten Leichen sollen in der Regel nicht mehr geöffnet werden.
(3) Die Aufbahrungsräume müssen stets geschlossen sein. Sie dürfen nur betreten werden
a) vom städtischen Bestattungspersonal,
b) von den Hinterbliebenen der Verstorbenen unmittelbar bevor der Sarg zur Beerdigung aus dem Aufbahrungsraum herausgenommen wird, es sei den, dass es die städtische Friedhofsverwaltung aus besonderen Gründen verbietet,
c) in besonderen Fällen von Polizeibeamten, Staatsanwälten, Richtern, Amtsärzten und amtlich Beigezogenen.
(4) Nur das städtische Bestattungspersonal darf Kränze, Blumengebinde oder andere Gegen-stände im Aufbahrungsraum oder bei der Leiche ablegen. Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
§ 18 – Herausnahme aus dem Leichenhaus
Aus dem Leichenhaus dürfen Leichen nur herausgenommen und dem Friedhofsaufseher heraus-gegeben werden
a) zum Beerdigen in einem Friedhof,
b) nach Vorlage des Leichenpasses zum Überführen nach auswärts.
§ 19 – Sektionen
Bei Sektionen im Sektionsraum des Leichenhauses dürfen nur Ärzte, ihre Hilfskräfte, die Amtsper-sonen und die amtlich Beigezogenen anwesend sein.
§ 20 – Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Beerdigung bestimmt der Friedhofsaufseher. Sie findet in der Regel an den Werktagen (außer Samstag) zwischen 9 und 12 Uhr sowie zwischen 13 und 16 Uhr (au-ßer Freitag und Samstag) statt. Leichen, für welche nicht binnen drei Tagen nach Eintritt des Todes von den verpflichteten Hinterbliebenen die notwendigen Aufträge zur Beerdigung oder Überführung nach auswärts erteilt werden, können auf deren Kosten von Amts wegen beer-digt werden.
(2) Bei den Beerdigungen sind die Särge im Aufbahrungsraum unter Aufsicht des Friedhofsaufsehers durch die Leichenträger zu schließen, in die Aussegnungshalle und nach der kirchlichen Feier im Trauerzug zum Grab, bei Überführungen nach auswärts zum Lei-chenwagen zu bringen.
(3) Unbeteiligte dürfen sich während der Trauerfeier in und vor der Aussegnungshalle oder Vor-halle nicht aufhalten und müssen den Trauergästen den nötigen Platz lassen, insbesondere auch am Grab.
(4) Nach der Ankunft des Trauerzuges am Grab haben die Friedhofsarbeiter den Sarg in der Regel sofort zu versenken. Bei Gräbern, bei denen sich das Einbringen des Sarges schwierig gestaltet, ist der Sarg vor dem Grab abzustellen. Er ist unverzüglich nach der Trauerfeier durch die Friedhofsarbeiter in das Grab einzubringen.
(5) Bei den Trauerfeiern werden zuerst die kirchlichen Feierlichkeiten vorgenommen und anschließend die weltlichen Ehrungen.
(6) Sofort nach Ende der Trauerfeier bzw. nach Einbringung des Sarges (Abs. 4 Satz 2 und 3) sind die Gräber zu schließen. Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
§ 21 – Öffnen und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von den Friedhofsarbeitern ausgehoben und zugefüllt.
(2) Bei der Öffnung eines Grabes ist der Nutzungsberechtigte - soweit erforderlich - verpflichtet, rechtzeitig für die Beseitigung des Grabmals, der Grabeinfassung und von Bepflanzungen besorgt zu sein.
(3) Länge und Breite des Grabes sind so zu bemessen, dass der Sarg nach Einbringen in das Grab ganz auf dem Boden aufliegen kann.
(4) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar-ges 0,90 m. Die Tiefe der Urnengräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.
(5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.
Abschnitt V: Schlussvorschriften
§ 22 – Haftung
Die Stadt Neuburg an der Donau haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der städtischen Bestattungsanstalt und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 23 – Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Bestattungsanstalt sind Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührensatzung zu entrichten.
§ 24 – Ersatzvornahme
Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforde-rung durch die städtische Friedhofsverwaltung binnen angemessener Frist nicht ausgeführt hat, so ist die Stadt berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Zur Abwehr einer drohenden Gefahr kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Die Kosten der Ersatzvor-nahme werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. Bestattungssatzung vom 09. Januar 1992 751.03
§ 25 – Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können nach Art. 24 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Bayern - GO - (BayRS 2020-1-1-I) mit Geldbuße belegt werden. Die Geld-buße beträgt nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in Verbindung mit Art. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - (BayRS 2011-2-I) mindestens 5 Deutsche Mark und höchstens 1.000 Deutsche Mark.
§ 26 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bestattungsanstalt der Stadt Neuburg an der Donau vom 15. Juli 1972 i.d. Fas-sung vom 25. Oktober 1984 außer Kraft.
Neuburg an der Donau, den 09. Januar 1992
Verordnung über das Leichenwesen der Stadt Neuburg an der Donau, Stand 1996
Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1996 751.01
Die Große Kreisstadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund des Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bestat-tungsgesetzes vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-A), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 10. August 1994 (GVBl S. 770) folgende
Verordnung über das Leichenwesen
Legende
Abschnitt I Anmeldung eines Sterbefalles
§ 1 – Anmeldepflicht
(1) Jeder Sterbefall im Bereich der Stadt Neuburg an der Donau ist unverzüglich nach eingetre-tenem Tod, bei Eintritt des Todes während der Nachtzeit spätestens am nächsten Morgen außer Sonn- und Feiertagen zur Erdbestattung bzw. Überführung anzumelden. Satz 1 gilt sinngemäß auch für Totgeburten sowie in den Fällen, in denen ein Kind unmittelbar nach der Geburt gestorben ist. (2) Die Anmeldung hat beim Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau zu erfolgen. (3) Zur Anmeldung sind die in § 1 Abs. 1 der Bestattungsverordnung genannten Personen in der dort aufgeführten Reihenfolge verpflichtet. Soweit möglich, ist bei der Anmeldung an-zugeben: Vor- und Familienname des Verstorbenen; Ort und Zeit des Todeseintritts; die Todesart (z.B. natürlicher Tod, Unfall usw.).
§ 2 – Sonstige Anzeigepflichten
Durch die Anmeldung beim Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau werden die vorge-schriebenen Anzeigepflichten nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesbeamten sowie nach dem Bundes-Seuchengesetz gegenüber dem Gesundheitsamt nicht berührt. Wird bekannt, dass der Sterbefall aus nicht natürlicher Ursache eingetreten ist oder eingetreten sein könnte, so ist unverzüglich der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, unbe-schadet der gesetzlich festgelegten Meldepflicht des Leichenschauers. Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1996 751.01
Abschnitt II Besorgung der Leiche
§ 3 – Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau
und private Bestattungsinstitute
(1) Die gesamten die Leichenbesorgung und den Leichentransport umfassenden Verrichtungen dürfen im Bereich der Stadt Neuburg an der Donau nur vom Bestattungsamt der Stadt Neu-burg an der Donau oder von privaten Bestattungsinstituten ausgeführt werden, die den Be-ginn ihrer Tätigkeit der Gesundheitsbehörde nach Maßgabe des Abs. 2 angezeigt und von dieser die schriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige erhalten haben. (2) Die Anzeige des Bestattungsinstitutes muss mindestens enthalten:
a) Vor- und Zuname des Inhabers;
b) Vor- und Zuname des Betriebsleiters;
c) vollständige Anschrift des Bestattungsinstituts in Neuburg an der Donau;
d) Name und Anschrift der männlichen und weiblichen Leichenbesorger.
Entsprechendes gilt, wenn sich eine der in Buchstaben a) mit d) aufgeführten meldepflichti-gen Tatsachen ändert. (3) Durch die nach Abs. 1 und 2 zu erstattende Anzeige wird die nach der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeigepflicht nicht berührt.
§ 4 – Verpflichtung des Bestattungsamtes
der Stadt Neuburg an der Donau und der privaten Bestattungsinstitute
Nach Annahme eines Auftrages zur Besorgung oder zum Transport einer Leiche haben das Be-stattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau bzw. die privaten Bestattungsinstitute dafür zu sor-gen, dass Bestattung und Transport gesetzmäßig und fachgerecht vorbereitet werden. Sie haben insbesondere den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass
- 1. die Leichenschau durch einen Arzt unverzüglich, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn An- haltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, zu veranlassen ist;
- 2. die vom Arzt, der die Leichenschau durchführte, ausgestellte Todesbescheinigung mit Durchschrift, sofern § 4 Abs. 1 der Bestattungsverordnung vom 09. Dezember 1970 (GVBl S. 671), geändert durch Verordnung vom 26. November 1974 (GVBl S. 803), nicht vorliegt, unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalles zuständigen Standesbeamten zuzuleiten ist; die privaten Bestattungsinstitute ferner, dass
- 3. die Erdbestattung bzw. Überführung beim Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau anzumelden und mit diesem Zeit und Ort der Beisetzung zu vereinbaren ist. Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1996 751.01
§ 5 – Einsargung, Verbringung
in das Leichenhaus
(1) Jede Leiche ist nach der Leichenschau unverzüglich - wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, noch am Sterbeplatz - in einen für die öffentliche Aufbahrung schicklichen Zustand zu bringen und einzusargen. (2) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht eingesargt oder in Räume verbracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind. Dies gilt nicht für Anstalten, wenn die Leiche bis zur Leichenschau in diesen Anstalten verbleibt. (3) Nach der Einsargung ist die Leiche umgehend, spätestens jedoch innerhalb von fünf Stun-den nach der Todesfeststellung (ausgenommen in den Nachtstunden von 18 Uhr bis 6 Uhr) in das Leichenhaus des Friedhofes zu verbringen, in dem sie bestattet oder von dem aus sie nach auswärts überführt werden soll. (4) Die von außerhalb überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus des Friedhofes zu verbringen, in dem sie bestattet werden sollen. (5) Ausnahmen von den Absätzen 2, 3 und 4 können von der Stadt Neuburg an der Donau (Be-stattungsamt) zugelassen werden, insbesondere wenn der Tod in einer Anstalt eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung von Leichen vorhanden ist.
§ 6 – Verbringen der Leiche in den Friedhof
Das Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau und die privaten Bestattungsunternehmen, letztere im Benehmen mit dem vorgenannten Bestattungsamt, sorgen dafür, dass die Leiche ord-nungsgemäß in die Obhut der Verwaltung des von den Angehörigen gewählten Friedhofes über-nommen werden kann.
Abschnitt III Pflichten der Leichenbesorger
§ 7 – Leichenbesorger
(1) Leichenbesorger sind alle Personen, die Verrichtungen unmittelbar an der Leiche vorneh-men. (2) Zu den unmittelbaren Verrichtungen an der Leiche (Waschen, Anziehen, Einsargen) haben das Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau und die privaten Bestattungsinstitute geeignete Personen (Leichenbesorger) im notwendigen Umfang vertraglich anzustellen. (3) Als Leichenbesorger dürfen Personen, die an ansteckenden oder ekelerregenden Krankhei-ten oder an geistigen Störungen leiden, nicht tätig sein oder beschäftigt werden. Ebenso dürfen Schwangere und Stillende Leichen nicht besorgen. (4) Die Leichenbesorger dürfen weder im Nahrungsmittel- noch im Friseurgewerbe tätig sein. (5) Zur Besorgung und Beförderung von Leichen im Stadtgebiet dürfen kurzfristig beschäftigte Personen oder Gelegenheitsarbeiter nicht verwendet werden. Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1996 751.01
(6) Das Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau und die privaten Bestattungsinstitute sind verpflichtet, die Tätigkeit ihrer Leichenbesorger (§ 8) ausreichend zu überwachen.
§ 8 – Pflichten der Leichenbesorger
(1) Geräte, welche bei Verrichtungen an Leichen verwendet werden (insbesondere Friseurge-räte), dürfen für andere Zwecke nicht mehr benutzt werden. Kleider, Wäsche, Betten und andere Sachen, in denen jemand gestorben ist oder die mit einer Leiche in Berührung gekommen sind, dürfen erst dann einem Dritten überlassen wer-den, wenn sie ausreichend gereinigt worden sind. (2) Die Leichenbesorger haben dafür zu sorgen, dass jede von ihnen besorgte Leiche, sofern diese nicht aufgrund besonderer Genehmigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 länger im Sterbe-haus verbleiben darf, noch am gleichen Tage, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach der Todesfeststellung, in das Leichenhaus des Friedhofes verbracht wird, in dem sie bestattet oder von dem sie nach auswärts überführt werden soll. Sie haben zur Sicherung der ordnungsgemäßen Übergabe der Leiche auf dem Friedhof die Sargzettel an der Kopf-seite des Sarges, und zwar am Unterkasten, zu befestigen. Der Sargzettel muss folgende Angaben enthalten: Name und Alter des Verstorbenen, Todestag, Bestattungsort und gegebenenfalls das Vorlie-gen einer übertragbaren Krankheit.
§ 9 – Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Krankheiten
Das Personal des Bestattungsamtes der Stadt Neuburg an der Donau und der privaten Bestat-tungsinstitute hat den amtlichen Anordnungen über Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie über sonstige Schutzmaßnahmen einschließlich Schutzimpfungen zur Abwendung übertragbarer Krankheiten Folge zu leisten. Den Leichenbesorgern müssen von dem Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau bzw. den privaten Bestattungsinstituten ausreichende, waschbare Schutz-kleidung sowie Reinigungs- und Desinfektionsmaterial ständig zur Verfügung gestellt werden.
Abschnitt IV Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile
§ 10 – Anwendung der Leichenordnung
auf Fehlgeburten, Körper- und Leichenteile
(1) Auf Fehlgeburten sowie Körper- und Leichenteile (Art. 6 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes) findet diese Verordnung mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 5 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Bei Fehlgeburten tritt an die Stelle der Todesbescheinigung die Bescheinigung der He-bamme oder des zugezogenen Arztes; die Bescheinigung muss mindestens den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und die Wohnungsanschrift der Kindsmutter sowie das Alter der Leibesfrucht enthalten. (2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 sind Fehlgeburten sowie Körper- und Leichenteile, die weder vom Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau oder einem privaten Bestat-tungsinstitut besorgt, noch einem medizinischen Institut überlassen werden, noch als Be- Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1996 751.01
weismittel von Bedeutung sind, in schicklicher Weise unverzüglich der Verwaltung des nächstgelegenen Friedhofes zu übergeben, wo sie in einem anonymen Grabfeld beizusetzen sind.
Abschnitt V Sonderregelung
§ 11 – Angehörige anderer Glaubensbekenntnisse
Für die Besorgung von Leichen Angehöriger anderer Glaubensbekenntnisse kann das Bestat-tungsamt der Stadt Neuburg an der Donau Ausnahmen von dieser Verordnung erteilen.
Abschnitt VI Gräber, Grüfte
§ 12 – Gräber
(1) Länge und Breite eines Erdgrabes sind so zu bemessen, dass der Sarg nach Einbringen in das Grab ganz auf dem Boden aufliegen kann. (2) Die Tiefe der Gräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar-ges bei Verstorbenen ab vollendetem 6. Lebensjahr mindestens 0,90 m, bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mindestens 0,50 m betragen. Die Tiefe der Urnengräber muss von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m betragen. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (3) Die Erdgräber sind sofort nach Ende der Trauerfeier zu schließen.
§ 13 – Grüfte
(1) Leichen dürfen nur dann in Grüften beigesetzt werden, wenn sie sich in fest und luftdicht verschlossenen Särgen aus Metall, Stein oder Eichenholz befinden. (2) Grüften müssen den nachstehenden Voraussetzungen genügen:
a) der Boden muss mindestens 1,80 m unter der Erdoberfläche liegen;
b) die Öffnung zum Einbringen der Leiche muss mit einer dicht schließenden, genügend starken Platte oder mit dichtem Mauerwerk verschlossen werden können;
c) die Decke muss aus genügend starken Platten, gemauertem Gewölbe oder Eisenbeton hergestellt sein;
d) die Seitenwände müssen aus unverputztem Mauerwerk oder Beton hergestellt sein; sind die Wände und der Boden aus Beton, muss der Boden leicht geneigt sein und an der tiefsten Stelle eine Öffnung zur umgebenden Erde haben; Verordnung über das Leichenwesen vom 10. Dezember 1996 751.01
e) über dem Boden darf nur ein einziger Zwischenboden aus durchbrochenem Eisenbeton oder Metallschienen eingezogen sein;
f) über der festen Decke und der verschlossenen Öffnung muss nach der Bestattung eine Erdschicht von mindestens 0,40 m Höhe ausgebreitet werden;
g) nebeneinander stehende Särge dürfen sich nicht berühren.
(3) Grüfte sind sofort nach Ende der Trauerfeier zu schließen.
Abschnitt VII Schlussbestimmungen
§ 14 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a) BestG kann mit Geldbuße bis zu 1.000 DM belegt werden, wer vorsätzlich
- 1. entgegen § 1 einen Sterbefall nicht rechtzeitig beim Bestattungsamt der Stadt Neuburg an der Donau anmeldet;
- 2. entgegen § 3 Leichenbesorgungen oder Leichentransporte unbefugt durchführt;
- 3. den Vorschriften des § 5 über die Einsargung der Leiche und die Pflicht zur umgehen- den Verbringung der Leiche in das zuständige Leichenhaus zuwiderhandelt;
- 4. als Leichenbesorgungsunternehmen
- a) den Vorschriften des § 7 Abs. 2 bis 5 nicht entsprechendes Personal beschäftigt oder selbst entgegen § 7 Abs. 3 und 4 tätig wird;
- b) die Tätigkeit seiner Leichenbesorger entgegen § 7 Abs. 6 nicht ausreichend über- wacht oder
- c) entgegen § 9 Abs. 2 keine entsprechende Schutzkleidung, Reinigungs- und Des- infektionsmittel zur Verfügung stellt;
- 5. entgegen § 8 Abs. 1 Geräte, welche bei Verrichtungen an Leichen verwendet werden, für andere Zwecke benützt.
§ 15 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Neuburg an der Donau, 10. Dezember 1996
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