Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 25.11.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Ringsheim vom 25.11.2025 (gültig ab 01.01.2026)
GEMEINDE RINGSHEIM
Satzung
über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
(Bestattungsgebührenordnung) vom 25.11.2025
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 25.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen bzw. mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§4 Verwaltungsgebühren
Die Verwaltungsgebühren betragen:
| 1. | für die Bearbeitung einer Bestattung oder Beisetzung von Aschen | 52,00 EUR |
|---|---|---|
| 2. | für die Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 35,00EUR |
| 3. | für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 3.1 | für den Einzelfall | 35,00 EUR |
| 3.2 | für die befristete Zulassung auf die Dauer von drei Jahren | entfällt |
| 4. | Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung | |
| 4.1 | von Leichen und Gebeinen | 140,00 EUR |
| 4.2 | von Urnen | 70,00 EUR |
§ 5 Benutzungsgebühren
Es werden erhoben:
| 1 | für Bestattungen | |
|---|---|---|
| 1.1 | von Personen von 10 und mehr Jahren | 1250,00 EUR |
| 1.2 | von Personen unter 10 Jahren in einem Normalgrab | 500,00 EUR |
| 1.3 | von Personen unter 10 Jahren in einem Kindergrab | 200,00 EUR |
| 1.4 | von Tot- und Fehlgeburten | 200,00 EUR |
| 2. | für Tieferlegung | 310,00 EUR |
| 3. | für die Beisetzung von Aschen | |
| 3.1 | in einem Erdgrab | 90,00 EUR |
| 3.2 | in einer Urnenkammer | 30,00 EUR |
| 4. | für den Begräbnisordner, nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von | 63,00 EUR |
| 5. | für die Stellung von Sargträgern, je Träger nach Zeitaufwand und zum Stundensatz von | 63,00 EUR |
| 6. | für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wird zu den Ziffern 1, 3 bis 5 ein Zuschlag von 50 % erhoben. (Grundsätzlich erfolgen jedoch an diesen Tagen keine Bestattungen oder Beisetzungen) | entfällt |
| 7. | Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 7.1 | Von Leichen und Gebeinen: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand des Dienstleisters | |
| 7.2 | von Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde | 63,00 EUR |
| 8. | für die Überlassung eines Reihengrabes | |
| --- | --- | --- |
| 8.1 | beim Erdgrab auf 25 Jahre | 2.120,00 EUR |
| 8.2 | beim Erdgrab im Rasenfeld auf 25 Jahre | 3.000,00 EUR |
| 8.3 | beim Kindergrab auf 15 Jahre | 200,00 EUR |
| 8.4 | beim Urnenerdgrab auf 15 Jahre | 1.000,00 EUR |
| 8.5 | beim Urnenerdgrab im Rasenfeld auf 15 Jahre | 1.200,00 EUR |
| 8.6 | beim Urnenerdgrab im Urnengarten auf 15 Jahre | 2.330,00 EUR |
| 8.7.1 | bei einer Urnenkammer in der Urnenwand auf 15 Jahre | 1.090,00 EUR |
| 8.7.2 | bei einer Urnenkammer in der Urnenstele auf 15 Jahre | 1.090,00 EUR |
| 8.8 | einer Abdeckplatte für die Urnenkammer auf 15 Jahre | entfällt |
| 9. | für die Überlassung eines Wahlgrabes | |
| 9.1 | beim Doppelgrab einfachtief mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren | 3.570,00 EUR |
| 9.2 | beim Doppelgrab doppeltief mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren | 4.190,00 EUR |
| 9.3 | beim Einfachgrab einfachtief mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren | 2.750,00 EUR |
| 9.4 | beim Einfachgrab doppeltief mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren | 3.000,00 EUR |
| 9.3 | beim Doppelgrab im Rasenfeld mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren | entfällt |
| 9.5 | beim Einfachgrab doppeltief im Rasenfeld mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren | 3.530,00 EUR |
| 9.6 | beim Urnenerdgrab mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren | 1.200,00 EUR |
| 9.7 | beim Urnenerdgrab im Rasenfeld mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren | 1.440,00 EUR |
| 9.8 | beim Urnenerdgrab im Urnengarten mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren | 2.590,00 EUR |
| 9.9 | bei einer Urnenkammer in der Urnenwand mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren | 1.320,00 EUR |
| 9.10 | bei einer Urnenkammer in der Urnenstele mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren | 1.320,00 EUR |
| (9.10) | einer Abdeckplatte für die Urnenkammer auf 15 Jahre | Entfällt |
| 10. | beim erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts | |
| 10.1 | für die Dauer der Nutzungsperiode die gleiche Gebühr wie in Ziff. 9 | |
| 10.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer, dabei erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung. | |
| 11. | für die Überlassung von Reihen- oder Wahlgräbern an auswärtige Verstorbene (Ortsfremde) wird zu den Ziffern 8 bis 10 ein Zuschlag erhoben von | 25% |
| 12. | für die Benutzung | |
| 12.1 | der Aussegnungshalle (überdachter Vorplatz) pauschal | 250,00 EUR |
| 12.2 | einer Leichenzelle, je angefangenen Tag | 100,00 EUR |
| 12.2.1 | für die ersten zwei Tage pauschal | entfällt |
| 12.2.2 | für jeden weiteren Tag | entfällt |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 15. Januar 2008 und ihre 11. Änderung vom 17.12.2024 außer Kraft.
Ringsheim, den 25.11.2025
Pascal Weber Bürgermeister
Hinweise nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Umseitige Satzung ist entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 22.04.1986 bekanntgemacht worden, und zwar durch Einrücken in die „Ringsheimer Nachrichten“ vom 27.11.2025.
Die Satzung wurde dem Landratsamt Ortenaukreis mit Schreiben vom 01.12.2025 gem. § 4 Abs. 3 GemO angezeigt.
Ringsheim, den 01.12.2025
Pascal Weber Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 14.08.1997 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.01.2010) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Ringsheim vom 14.08.1997 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 28.01.2010)
Friedhofsatzung
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 11 Abs.1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.10.1983 (GBl.S. 578) und des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21.07.1970 (GBl.S. 395) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ringsheim am 07. August 1997 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfugung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:
a) in den Sommermonaten:
vom 01. April bis 30. September: 7.00 bis 21.00 Uhr
b) in den Wintermonaten:
von 01. Oktober bis 31. März: 8.00 bis 18.00 Uhr
Der Besuch des Friedhofes außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen. 2
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
e) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
h) zu lärmen und zu speilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann für den Einzelfall oder auf fünf Jahre befristet beantragt werden. 3
(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gegenüber Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34 - 36 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 1,90 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge aus Metall oder Hartholz dürfen nicht verwendet werden. (2) Es dürfen nur Urnen aus vergänglichem Material verwendet werden. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte hat mindestens 2 Tage vor der Bestattung Grabsteine und Einfassungen zu entfernen. Er hat die Kosten hierfür zu tragen. Werden entgegen dieser Bestimmung Grabsteine und Einfassungen nicht entfernt oder ist er zu einer Entfernung nicht in der Lage, so kann die Gemeinde Grabsteine und Einfassungen auf Kosten des Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten entfernen lassen. (4) Die Art und Weise der Verfüllung behält sich die Gemeinde vor. 4
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, der Aschen 15 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen laßt die Gemeinde durchführten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde Ringsheim. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengraber
b) Wahlgraber
c) Urnenreihengraber
d) Urnenwahlgraber
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 5
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muß (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt, außer bei Tieferlegungen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben, mit der Aufforderung, Grabmal, Zubehör und Pflanzen bis zum Zeitpunkt der Einebnung zu entfernen. Kommen die Verpflichteten dieser Aufforderung nicht nach, werden die Gräber von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichteten abgeräumt. Die abgeräumten Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. (5) Absätze 1, 3 und 4 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- und Feuerbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlaßlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht, insbesondere aus Platzgründen. (4) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefergräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die erstige Belegung eines Wahlgrabes muß grundsätzlich durch eine Tieferlegung erfolgen. (5) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
e) auf die Eltern, 6
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) Nach Beendigung des Nutzungsrechtes steht das Wahlgrab wieder zur freien Verfügung der Friedhofsverwaltung. Die Nutzungsberechtigten haben Grabmal, Zubehör und Pflanzen innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Kommen sie dieser Frist nicht nach, werden die Gräber auf Kosten der Verpflichteten abgeräumt. Die abgeräumten Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen. 7
§ 14
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen. (2) Hochpolierte Natursteine, insbesondere tiefschwarze Granite und weiße Marmore, Betonsteinwerk (Kunststein) -soweit er nicht an der Oberfläche steinmetzmäßig bearbeitet ist- sollen nicht, Terrazzo, Glas, Emaille und Lichtbilder dürfen nicht verwendet werden. (3) Die Steinoberfläche darf nicht mit Ölfarbe, Wachs oder anderen Politurmitteln behandelt werden. (4) Die Steinemüssen allseits steinmetzmäßig und werkgerechtbearbeitet sein. (5) Jegliche figürliche und ornamentale Ausstattung muß künstlerischen Anforderungen genügen. (6) Die Schrift muß in Farbe und Ton der Unterlage angepaßt sein, insbesondere sind grelle Unterschiede in den Farbtönen der Schrift gegenüber denen der Unterlage zu vermeiden. (7) Für die Gröbe der Grabmale gilt § 15 Abs. 4-6 entsprechend. (8) Ausgeschlossen sind Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie antichristliche oder antikirchliche Darstellungen.
§ 15
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der in § 17 Abs. 1 Satz 2 geregelten Frist Grabmale erreicht werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
c) Schrifttrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals an gebracht werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf einstelligen Grabstätten: bis 110 cm Höhe und 70 cm Breite,
b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten: bis 110 cm Höhe und 140 cm Breite. 8
(5) Liegende Grabmale und Grabplatten sind auf Grabstätten für Erdbestattungen nicht zulässig. (6) Auf Urnengrabstätten sind liegende Grabmale bis 0,4m^2 Ansichtsfläche zulässig. Stehende Grabmale sind nicht zulässig. (7) Grabeinfassungen jeder Art -auch aus Pflanzen- sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16
Urnengräber
(1) Die Gemeinde Ringsheim hält Bestattungseinheiten in Urnengrabfeldern vor. Aschen dürfen aber auch in Grabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. (2) Die Urnen müssen verrotbar sein. (3) Grabkennzeichnungen im Urnenfeld sind zulässig, jedoch genehmigungspflichtig. § 17 gilt sinngemäß. Die Gemeinde Ringsheim stellt hierfür Sandsteinplatten zur Verfügung, die bei Inanspruchnahme als Schriftträger in das Eigentum des Berechtigten übergeben. Die Großde der Grabplatte beträgt 40 cm x 40 cm. (4) Die in der Bestattungsgebührenordnung angegebenen Kosten beziehen sich auf die Aufbewährung einer Urne. Werden in einem Grab mehrere Urnen aufbewahrt, werden für jeder weitere Urne die Kosten für ein Urnengrab erhoben. (5) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Große von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde, Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. 9
(6) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, kann der Berechtigte oder der beauftragte Unternehmer unter angemessener Frist zur Entfernung oder Änderung schriftlich aufgefordert werden, wenn eine Genehmigung nach dieser Satzung nicht erteilt werden kann. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Entfernung oder Änderung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten und Gefahr des Berechtigten erfolgen.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
Die Fundamente für Grabmale werden von der Gemeinde hergestellt.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssichem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.
Die Gemeinde bewahrt die abgeräumten Gegenstände 3 Monate auf.
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 4 u. 5 sind entsprechend anwendbar. (3) LäB t sich nach Ablauf der Ruhefrist eine Grabstände nicht mehr in die Grabkonzeption des Gestaltungsplanes eingliedern, so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstände zu verschiben oder aufzulosen. 10
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und nach Abfallart getrennt in die hierfür aufgestellten Container bzw. Mülltonnen zu verbringen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§15 Abs.7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muß den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. 11
§ 23
Schutz des Baumbestandes
Der Baumbestand des Friedhofes steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte an Grabstätten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf das Beseitigen von Bäumen oder Gehölzen, durch die sie sich in der Nutzung und Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
VII. Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle
§ 24
(1) Die Leichenhalle dient der Aufbahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Die Gemeinde Ringsheim stellt die Aussegungshalle vor der Leichenhalle zur Durchführung von Trauerfeierlichkeiten entgeltlich zur Verfügung.
(3) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Der Aufenthalt in der Leichenhalle hat der Würde des Ortes zu entsprechen.
(4) Über den Zeitpunkt der Trauerfeierlichkeiten entscheidet die Gemeinde im Einvernehmen mit den Geistlichen und dem Bestattungsinstitut.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben hiervon unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten oder ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtete Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. 12
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und des § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 bis 3).
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs.1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5,-- DM und höchstens 1.000,-- DM bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung bzw. höchstens 500,-- DM bei fahrlässiger Zuwiderhandlung geahndet werden.
IX. Bestattungsgebühren
§ 27
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
X. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 28
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. 13
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsatzung der Gemeinde Ringsheim vom 8. Februar 1990 außer Kraft.
Ringsheim, den 14. August 1997
Dixa Bürgermeister
Verfahrensvermerke:
Der Gemeinderat hat diese Satzung am 07. August 1997 beschlossen.
Sie wurde entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 10. Mai 1986 durch Einrücken in die Ringsheimer Nachrichten vom 14.08.1997 bekanntgemacht.
Sie wurde dem Landratsamt Ortenaukreis am 12.08.1997 gem. § 4 Abs. 3 Gem0 angezeigt.
Ringsheim, den 14. August 1997
Dixa Bürgermeister Gemeinde Ringsheim
Satzung
vom 28.01.2010 zur 1. Änderung der Friedhofsatzung vom 14.08.1997
Auf Grund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19. Januar 2010 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 14.08.1997 beschlossen:
§ 1 Änderungen
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann für den Einzelfall oder auf fünf Jahre befristet beantragt werden.
§ 4 Abs. 6 wird wie folgt neu angefügt:
Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; §§ 42a und 71a bis 71e des Landesverwaltungs-verfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ringsheim, den 28. Januar 2010
Dixa, Bürgermeister
Verfahrensvermerke
Der Gemeinderat hat diese Satzung am 19.01.2010 beschlossen.
Sie wurde entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 10. Mai 1986 durch Einrücken in die Ringsheimer Nachrichten vom 28. Januar 2010. bekanntgemacht.
Sie wurde dem Landratsamt Ortenaukreis am 28.01.2010 gem. § 4 Abs. 3 GemO angezeigt.
Ringsheim, den 29.01.2010
Dixa Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Ringsheim
GEMEINDE RINGSHEIM
Satzungvom 17.12.2024
zur 11. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 31. Januar 2008
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 04.06.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) beschlossen:
§ 1 Änderungen
§ 5 wird wie folgt geändert:
§ 5 Bestattungsgebühren
Es werden erhoben:
| 1 | für Bestattungen | |
|---|---|---|
| 1.1 | von Personen von 10 und mehr Jahren | 1.250,00 EUR |
| 1.2 | von Personen unter 10 Jahren in einem Normalgrab | 500,00 EUR |
| 1.3 | von Personen unter 10 Jahren in einem Kindergrab | 200,00 EUR |
| 1.4 | von Tot- und Fehlgeburten | 100,00 EUR |
| 2. | für Tieferlegung | 600,00 EUR |
| 3. | für die Beisetzung von Aschen | 600,00 EUR |
| 4. | für den Begräbnisordner | 55,00 EUR |
| 5. | für die Stellung von Sargträgern, je Träger | 60,00 EUR |
| 6. | für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen wird zu den Ziffern 1, 3 bis 5 ein Zuschlag von 50 % erhoben. (Grundsätzlich erfolgen jedoch an diesen Tagen keine Bestattungen oder Beisetzungen) | |
| 7. | für die Grabherstellung und Graböffnung zum Zwecke einer Umbettung wird die dreifache Gebühr von Ziffer 1 erhoben. |
- 8. für die Überlassung
- 8.1. eines Reihengrabes auf 25 Jahre 1.850,00 EUR
- 8.2. eines Reihengrabes im Rasenfeld auf 25 Jahre 2.200,00 EUR
- 8.3. eines Kindergrabes auf 15 Jahre 150,00 EUR
- 8.4. eines Urnenerdgrabes auf 15 Jahre 500,00 EUR
- 8.5. eines Urnenerdgrabes im Rasenfeld auf 15 Jahre 550,00 EUR
- 8.6. eines Urnenerdgrabes im Urnengarten auf 15 Jahre 1.500,00 EUR
- 8.7.1. einer Urnenkammer in der Urnenwand auf 15 Jahre 800,00 EUR
- 8.7.2. einer Urnenkammer in der Urnenstele auf 15 Jahre 800,00 EUR
- 8.8. einer Abdeckplatte für die Urnenkammer auf 15 Jahre 300,00 EUR
- 9. für die Überlassung eines Wahlgrabes
- 9.1. beim Doppelgrab mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren 3.250,00 EUR
- 9.2. beim Einfachgrab mit einem Nutzungsrecht von 25 Jahren 2.750,00 EUR
- 9.3. beim Doppelgrab im Rasenfeld mit einem Nutzungsrecht von 3.750,00 EUR 25 Jahren
- 9.4. beim Einfachgrab im Rasenfeld mit einem Nutzungsrecht von 2.750,00 EUR 25 Jahren
- 9.5. beim Urnenerdgrab mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 700,00 EUR
- 9.6. beim Urnenerdgrab im Rasenfeld mit einem Nutzungsrecht von 850,00 EUR 15 Jahren
- 9.7. beim Urnenerdgrab im Urnengarten mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 1.750,00 EUR
- 9.8. bei einer Urnenkammer in der Urnenwand mit einem 900,00 EUR Nutzungs-recht von 15 Jahren
- 9.9. bei einer Urnenkammer in der Urnenstele mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren 850,00 EUR 9.10 einer Abdeckplatte für die Urnenkammer auf 15 Jahre 300,00 EUR
- 10. beim erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts 10.1 für die Dauer der Nutzungsperiode die gleiche Gebühr wie in Ziff. 9 10.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer
- 11. für die Überlassung von Reihen- oder Wahlgräbern an auswärtige Verstorbene (Ortsfremde) wird zu den Ziffern 8 bis 10 ein Zuschlag von 50\% erhoben.
- 12. für die Benutzung 12.1 der Aussegnungshalle (überdachter Vorplatz) pauschal 250,00 EUR 12.2 einer Leichenzelle
- 12.2.1. für die ersten zwei Tage pauschal 300,00 EUR
- 12.2.2. für jeder weiteren Tag 125,00 EUR
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt § 5 der 10. Änderung vom 04.06.2024 außer Kraft.
Ringsheim, den 17.12.2024
Pascal Weber Bürgermeister
Hinweise nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Umseitige Satzung ist entsprechend der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 22.04.1986 bekanntgemacht worden, und zwar durch Einrücken in die „Ringsheimer Nachrichten“ vom 19.12.2024.
Die Satzung wurde dem Landratsamt Ortenaukreis mit Schreiben vom 19.12.2024 gem. § 4 Abs. 3 GemO angezeigt.
Ringsheim, den 19.12.2024
Pascal Weber Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ringsheim?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ringsheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Ringsheim (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: