🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Sailauf
- Kostensatzung -
Die Gemeinde Sailauf erlässt aufgrund von Art.20 des Kostengesetzes und Art.23 der Gemeindeordung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:
§ 1
Die Gemeinde Sailauf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübunghoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).
§ 2
Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnisenthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr fünf bisfünfundzwanzigtausend Euro.
§ 3
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. November 1994 außer Kraft.
Sailauf, 14. November 2016
gez.
Michael Dümig
- 1. Bürgermeister Anlage zur Kostensatzung Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr in EURO
0 Allgemeine Verwaltung
00 Allgemeine Amtshandlungen
Vorschriften der Tarifgruppen 01-8 des Kostenverzeichnisses gehen den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vor.
000 Anordnungen für den Einzelfall 15 € bis 600 €
001 Beglaubigungen:
- 1. Beglaubigungen von Abschriften, 5€ Fotokopien und dgl. von eigenen, dem Werden mehrere Abschriften, Fotokopien eigenen Wirkungskreis zuzurechnenden und dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die Urkunden Gebühr pro Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt werden.
- 2. Unterschriftsbeglaubigungen 5 € bis 60 €
002 Bescheinigungen
- 1. Erteilung einer Bescheinigung über Kostenfrei (vgl. Bek vom 02.08.2000, steuerlich absetzbare Spenden AllMBl S. 571)
- 2. Führerscheinbestätigung 5€
- 3. Erteilung sonstiger Bescheinigungen wie 5 € bis 75 € z.B. Unbedenklichkeitsbescheinigung
003 Einsicht in Akten und amtliche Bücher:
Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese 0,75 € je Akte oder Buch, mindestens 5 € nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird.
Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvor-schriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne.
004 Fristverlängerungen:
- 1. Verlängerungen einer Frist, deren Ablauf 10-25 % der für die Genehmigung, einen neuen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen gebührenpflichtigen Genehmigung, Gebühr, mindestens 5 €. Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde.
- 2. Fristverlängerung in anderen Fällen 5 € bis 60 € Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr in EURO
005 Zweitschriften: 10-50% der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 €. Ist für die Erteilung einer Zweitschrift Erstschrift eine Gebühr von 0,5 € bis 5 € vorgesehen, so ist diese Gebühr zu erheben; ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,5 € je angefangene Seite, mindestens 5 €
006 Niederschriften: 7,50 € bis 75 € für jede angefangene Stunde
Besondere Amtshandlungen
02 Hauptverwaltung
020 Kommunalgesetze
- 1. Genehmigung zur Führung kommunaler 10 € bis 2.500 €, soweit nicht kostenfrei Wappen und Fahnen (Art. 4 Abs. 3 GO, Art. 3 Abs. 3 LkrO, Art. 3 Abs. 3 BezO)
- 2. Amtshandlungen bei der Durchführung Kostenfrei (in Analogie zu Art. 3 Abs.1 von Bürgerbegehren und Bürgerent- Nr. 12 KG) scheiden (Art. 18a GO, Art. 25a, LkrO)
021 Amtshandlungen im Vollstreckungs-verfahren
- 1. Androhung von Zwangsmitteln (Art. 36 12,50 € bis 150 € VwZVG), soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird
- 2. Anwendung der Zwangsmittel 50 € bis 2.500 € Ersatzvornahme (Art. 32, 35 VwZVG) oder unmittelbarer Zwang (Art. 34, 35 VwZVG)
- 3. Pfändungsbeschluss gemäß Art. 26 Abs. 1 Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 5 VwZVG Abgabenordnung (AO 1977)
- 4. Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckendem Anspruch betreffen (Art. 21 VwZVG)
- 4.0. bei Geldansprüchen 50 % der Pfändungsgebühr nach § 339 Abs. 4 AO 1977, mindestens 10 €
- 4.1. sonst 12,50 € bis 200 €
03 Finanzverwaltung
030 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
031 Anmahnung rückständiger Beträge 5 € bis 150 € Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr in EURO
1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
11 Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen (insbesondere im Vollzug des LStVG, des BayImSchG und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen)
110 Anordnung für den Einzelfall nach Art 7 Abs. 15 € bis 600 € 2 LStVG, allgemein
111 Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG 15 € bis 400 € Haltung von Hunden
112 Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG 15 € bis 1.250 €
113 Genehmigung zum Anschlag von Plakaten 30 € bis 80 € nach Art. 28 LStVG
114 Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 LStVG 25 € bis 400 € Haltung gefährlicher Tiere oder eines Kampfhundes
115 Negativbescheinigung im Sinn des Art. 37 15 € bis 125 € Abs. 1 Satz 2 LStVG
116 Erteilung einer sonstigen Erlaubnis oder 15 € bis 1.250 € Ausnahmebewilligung
117 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme oder 15 € bis 600 € Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahme-bewilligung
12 Feuerbeschau
120 Feuerbeschau (§ 3 Abs. 2 der Verordnung über die Feuerbeschau – FBV - )
- 1. wenn keine oder nur geringfügige kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG Mängel festgestellt werden
- 2. wenn erhebliche Mängel festgestellt 15 € bis 1.000 € werden
121 Übertragung der Durchführung der kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 BayFwG Werkfeuerwehren bestehen (§ 3 Abs. 4 FBV)
122 Anordnung zur Beseitigung von Mängeln 15 € bis 1.000 € (§ 6 FBV)
6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
610 Ausübung des Vorkaufsrechts (§ 28 Abs. 2 kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG Satz 1, §§ 24 ff. BauGB)
611 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG Verkehrswert (§ 28 Abs. 3 BauGB) Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr in EURO
612 Gebote nach §§ 176 bis 179 BauGB kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG
613 Erteilung einer Genehmigung nach §§ 172 ff. 15 € bis 1.000 € BauGB im Vollzug einer Erhaltungssatzung
614 Versagung einer Genehmigung nach kostenfrei §§ 172 ff. BauGB
615 Bestätigung der Gemeinde, dass das kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 KG Bauvorhaben nicht im Gebiet einer Erhaltungssatzung liegt
616 Erteilung eines Negativzeugnisses (§ 28 Abs. 10 € bis 25 € 1 Satz 3, §§ 24 ff. BauGB)
62 Zweckentfremdung von Wohnraum
620 Genehmigung nach Art. 3 des Gesetzes über 50 € bis 2.500 € die Zweckentfremdung von Wohnraum
63 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
630 Erlaubnis für Sondernutzungen an 10 bis 150 € gemeindlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Art. 18, 19 und 22a BayStrWG)
631 Anordnung nach Art. 18a Abs. 1 Satz 1 10 bis 600 € BayStrWG
632 Ersatzvornahme nach Art. 18a Abs. 1 Satz 2 50 bis 2.500 € BayStrWG
633 Bescheid über die Umlegung des Aufwands kostenfrei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 KG aus der Baulast für öffentliche Feld- und Waldwege auf die Beteiligten (Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BayStrWG)
67 Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung
670 Befreiung von in der Verordnung festgelegten 10 bis 375 € Verboten
671 Befreiung oder sonstige angemessene 10 bis 75 € Regelung wegen unbilliger Härte
7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung
70 Allgemeine Amtshandlungen 700 Befreiung vom Anschluss- und/oder 10 bis 400 € Benutzungszwang
701 Erlaubnis- oder Ausnahmebewilligung 10 bis 1.250 € aufgrund einer Satzung
702 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. 10 bis 600 € Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarif-Nr. 701 Tarifgruppe Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr in EURO
703 Anordnung zur Erfüllung einer satzungs- 10 bis 600 € mäßigen Verpflichtung
Besondere Amtshandlungen
73 Marktwesen (§ 69 GewO)
730 Zuweisung, Ausnahmebewilligung 10 bis 150 €
731 Nachträgliche Auflagen, Zurücknahme einer 10 bis 150 € Zuweisung oder Ausnahmebewilligung
75 Bestattungswesen (Friedhof)
750 Genehmigung zur Vornahme gewerblicher 10 bis 600 € Arbeiten im Friedhof
751 Genehmigung zum Befahren des Friedhofs 10 bis 150 € mit Fahrzeugen
752 Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, 10 bis 150 € einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen und Genehmigung von Änderungen solcher Anlagen einschließlich einer Ausnahmegenehmigung
753 Ausstellen einer Graburkunde 5 bis 20 €
754 Ausstellen einer Grabplatzbestätigung 5 bis 20 €
76 Sonstige öffentliche Einrichtungen (einschl. Abwasserbeseitigung)
760 Genehmigung der Benutzung von 10 bis 200 € Einschüttstellen
8 81 Wasserversorgung
810 Anordnung der Wassersperre 10 bis 150 €
Sailauf, 14.05.2024
gez.
Michael Dümig
- 1. Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Sailauf
GEMEINDE SAILAUF
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Sailauf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Gebührensatzung -GS)
vom 27.10.2025
Die Gemeinde Sailauf erlässt aufgrund des Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und des Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende
Satzungzur Änderung der „Gebührensatzung Bestattungswesen“
Art. 1
Der § 4 Grabnutzungsgebühr erhält folgende neue Fassung in Absatz 1 und Absatz 3:
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr füra) Doppelgrabstätten 1 m 89,00 €
b) Doppelgrabstätten 2 m 102,00 €
c) Familiengrabstätten 2 m 178,00 €
d) Familiengrabstätten 3 m 266,00 €
e) Kindergrabstätten 44,00 €
f) Urnenrohren 118,00 €
(3) Für eine weitere Hinzubestattung in den Grabstätten a) bis d) beträgt die Gebühr 38 €.
Der § 5 Bestattungsgebühren erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt:
- pauschal für max. 6 Tage 127 €
- ab dem 7. Tag pro Tag 21 €
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle beträgt 138 €
Der § 6 Verwaltungsgebühren erhält folgende neue Fassung:
§ 6 Verwaltungsgebühren
(1) Ausstellung einer Grabplatzbescheinigung 15 € (2) Ausstellung einer Graburkunde 15 €
(3) Umschreiben eines Grabnutzungsrechts auf Antrag 15 € (4) Genehmigung zur Errichtung von Grabdenkmälern und Grabeinfassungen 47 € (5) Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Grabeinfassungen im historischen Friedhof 47 € (6) Zulassung von gewerblichen Arbeiten für ein Jahr 20 € (7) Einbau Metallrahmen an Urnenröhren 61 € (8) Genehmigung zur vorzeitigen Rückgabe des Grabnutzungsrechtes 31 € (9) Gebühr für die Pflege bei vorzeitiger Rückgabe des Grabnutzungsrechts 20 € pro Grabstätte und Jahr
Art. 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung der Satzung vom 1. Januar 2022 außer Kraft.
Sailaut, 13.11.2025
Michael Dümig
- 1. Bürgermeister