🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.05.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofverband Ochsenhausen-Erlenmoos
Friedhofsatzung Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzungvom 9. Mai 1990 mit Änderung vom 06.05.1997 mit Änderung vom 10.05.2005 mit Änderung vom 05.10.2010 mit Änderung vom 01.07.2014
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 9. Mai 1990 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung des Friedhofverbandes OchsenhausenErlenmoos. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner aus dem Mitgliedsbereich des Friedhofverbands und der in diesem Bereich verstorbenen oder tot aufgefundenen Personenohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für dieein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann der Verband die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Besetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Der Verband kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Personals, das im Bereich des Friedhofs eingesetzt ist, sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigensowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung des Verbands. Sie sind spätestens vier Tage vorher zu melden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeitauf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Verband. Er kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Der Verband kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgtdurch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personendes Verbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nurmit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhofnur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinnedes Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Verband anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen des Verbands das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden im Benehmen mit dem Verband festgesetzt. Wünscheder Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 – Särge
Die Särge für Kindergräber (§11 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,40 m hochund im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 mhoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung des Verbandes einzuholen.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Der Verband lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Er bedient sich hierzu des Totengräbers, der seine Abrechnung unmittelbar mit den Hinterbliebenen vornimmt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 10 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Verbands. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeitnur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalleserteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Der Verband kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeitnoch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verbands in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist der Verband bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt der Verband durchführen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
§ 7 gilt entsprechend.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es seidenn, es liegt ein Verschulden des Verbands vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber für Sargbestattung und Urnenb) einstellige Wahlgräberc) mehrstellige Wahlgräberd) Urnenwahlgräber (Grabfelder, Urnenwände und Urnengemeinschaftsgrabfelder) (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbenen vom vollendeten 2. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Der Verband kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandeltwerden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denenein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Sargbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnenbestattungenwerden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können jeweilsgrundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Wahlgräber für Urnenbestattungen können Aschengrabstätten in Grabfeldern, im Urnengemeinschaftsgrabfeld oder Nischen in Urnenwänden sein, die ausschließlich der Beisetzungvon Urnen dienen. In diesen Aschengrabstätten können jeweils zwei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen können im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden, wenn für weitere Urnen ausreichend Platz vorhanden ist. Eine entsprechende Nutzungsgebühr ist durch die weitere Nutzung nachzuentrichten. (5) Währende der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6)
Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus den nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übera) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzugsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früherübergegangen war.
(7)
Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oderübt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8)
Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber dem Verbandauf das Nutzungsrecht verzichten; dies geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9)
Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Verbands das Nutzungsrecht auf eineder in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Persondenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nichtbestattet werden. Der Verband kann Ausnahmen zulassen. (11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (12) Mehrkosten, die beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 – Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeldmit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auchdie Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten über
§ 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann der Verband die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
(3) Als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften gilt der gesamte neue Friedhofsbereich.
§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus schwarzem Kunststein oder Gips,
b) mit in Zement ausgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Steind) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssenin diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung,
Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete brauchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steinesind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich großsein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmalsangebracht werden. (4) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) auf Reihen- und Wahlgräbern (Erdbestattungen): von 0,90 m bis 1,20 mb) auf Kindergräbern: von 0,60 m bis 0,80 mc) auf Urnengräbern in Grabfeldern: bis max. 0,70 m, das Urnengrab kann durch eine Grabplatte komplett abgedeckt werden. Die Breite ist jeweils entsprechen abzustimmen, bei Urnengräbern sind max. 0,50 mzulässig. (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; siesind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit der Verband die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (7) Der Verband kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigungdes Verbands. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattungoder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifachbeizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole soweit die Fundamentierung anzuge-
ben. Soweit erforderlich, kann der Verband Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfallsder vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verbands. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von dem Verband überprüftwerden können.
§ 17 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, sosind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Verband auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Verbands nicht innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist der Verband berechtigt, dies auf Kostendes Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Der Verband bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verbands von der Grabstätteentfernet werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmahle und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderungdes Verband innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, sokann der Verband die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Verband bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätte
§ 20 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und anden dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nichthöher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beieinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätte obliegt ausschließlich dem Verband. (7) Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. (8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. (9) Der Verband kann für einzelne Friedhofteile die Fundamente und Einfassungen insgesamterstellen. Die anteiligen Kosten haben die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigen zu tragen.
§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs.
- 1. auf schriftliche Aufforderung des Verband die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten vom Verband abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Verband in diesem Fall die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzin Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderungnicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der Verband den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22 – (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigenden Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Dem Verband obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutsund Überwachungspflichten. Der Verband haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personenoder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Verband nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigt zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Personals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale undsonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1). IX. Bestattungsgebühren § 25 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der verbandseigenen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen aufdem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 26 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld dem Verband gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlungb) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zudieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 24.11.1975 und die Bestattungsgebührensatzung vom 24.11.1975 sowie die Leichenhaus-Benützungsordnung vom 20.10.1959 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wennsie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Stadt Ochsenhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründensoll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ochsenhausen, den 9. Mai 1990 gez. Herold, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 03.04.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofverband Ochsenhausen-Erlenmoos
Friedhofsatzung
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 9. Mai 1990
mit Änderung vom 06.05.1997 mit Änderung vom 10.05.2005 mit Änderung vom 05.10.2010 mit Änderung vom 01.07.2014
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 9. Mai 1990 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung des Friedhofverbandes Ochsenhausen-Erlenmoos. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner aus dem Mitgliedsbereich des Friedhofverbands und der in diesem Bereich verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann der Verband die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Besetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Der Verband kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Personals, das im Bereich des Friedhofs eingesetzt ist, sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung des Verbands. Sie sind spätestens vier Tage vorher zu melden.
§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Verband. Er kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Der Verband kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen des Verbandes auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Verband anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen des Verbands das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden im Benehmen mit dem Verband festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 6 – Särge
Die Särge für Kindergräber (§11 Abs. 2 Buchst. a) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung des Verbandes einzuholen.
§ 7 – Ausheben der Gräber
(1) Der Verband lässt die Gräber ausheben und zufüllen. Er bedient sich hierzu des Totengräbers, der seine Abrechnung unmittelbar mit den Hinterbliebenen vornimmt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 – Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 10 Jahre.
§ 9 – Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Verbands. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Der Verband kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verbands in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist der Verband bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt der Verband durchführen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
§ 7 gilt entsprechend.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des Verbands vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 – Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber für Sargbestattung und Urnen
b) einstellige Wahlgräber
c) mehrstellige Wahlgräber
d) Urnenwahlgräber (Grabfelder, Urnenwände und Urnengemeinschaftsgrabfelder)
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbenen vom vollendeten 2. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Der Verband kann Ausnahmen zulassen.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Sargbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Urnenbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können jeweils grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(4) Wahlgräber für Erdbestattungen können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
Wahlgräber für Urnenbestattungen können Aschengrabstätten in Grabfeldern, im Urnengemeinschaftsgrabfeld oder Nischen in Urnenwänden sein, die ausschließlich der Beisetzung von Urnen dienen. In diesen Aschengrabstätten können jeweils zwei Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen können im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden, wenn für weitere Urnen ausreichend Platz vorhanden ist. Eine entsprechende Nutzungsgebühr ist durch die weitere Nutzung nachzuentrichten.
(5) Währende der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus den nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
a) auf den Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzugsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber dem Verband auf das Nutzungsrecht verzichten; dies geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Verbands das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Persondenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Der Verband kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(12) Mehrkosten, die beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 13 – Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten über
§ 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann der Verband die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.
(3) Als Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften gilt der gesamte neue Friedhofsbereich.
§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale
a) aus schwarzem Kunststein oder Gips,
b) mit in Zement ausgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
c) mit Farbanstrich auf Stein
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
§ 15 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen
in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete brauchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
b) Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.
c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Auf Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Höhen zulässig:
a) auf Reihen- und Wahlgräbern (Erdbestattungen): von 0,90 m bis 1,20 m
b) auf Kindergräbern:
von 0,60 m bis 0,80 m
c) auf Urnengräbern in Grabfeldern:
bis max. 0,70 m,
das Urnengrab kann durch eine Grabplatte komplett abgedeckt werden. Die Breite ist jeweils entsprechen abzustimmen, bei Urnengräbern sind max. 0,50 m zulässig.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit der Verband die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(7) Der Verband kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 – Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung des Verbands. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole soweit die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann der Verband Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verbands. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von dem Verband überprüft werden können.
§ 17 – Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.
§ 18 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Verband auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Verbands nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist der Verband berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Der Verband bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 19 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verbands von der Grabstätte entfernet werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmahle und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung des Verband innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann der Verband die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Verband bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätte
§ 20 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beieinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich dem Verband.
(7) Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
(8) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(9) Der Verband kann für einzelne Friedhofteile die Fundamente und Einfassungen insgesamt erstellen. Die anteiligen Kosten haben die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigen zu tragen.
§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs.
- 1. auf schriftliche Aufforderung des Verband die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten vom Verband abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann der Verband in diesem Fall die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem
Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der Verband den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Dem Verband obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts-und Überwachungspflichten. Der Verband haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Verband nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben den Verband von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigt zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 24 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Personals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 25 – Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der verbandseigenen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld dem Verband gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 28 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Juni 1990 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 24.11.1975 und die Bestattungsgebührensatzung vom 24.11.1975 sowie die Leichenhaus-Benützungsordnung vom 20.10.1959 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Stadt Ochsenhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ochsenhausen, den 9. Mai 1990
gez. Herold, Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Ochsenhausen, Stadt
Wochenmarkt wird verlegt Der Wochenmarkt in Ochsenhausen wird in der Karwoche wegen des Karfreitags auf Gründonnerstag, 18. April, verlegt. Die Marktbeschicker bieten ein vielfältiges Angebot regionaler und saisonaler Produkte. Vertreter der deutschen Botschaft beim 30-jährigen Jubiläum der Städtepartnerschaft Ochsenhausen mit Subiaco Gleich zwei Omnibusse machten sich am 19. März 2019 auf den Weg nach Subiaco, um den „30. Anniversario del Gemellaggio“ (30. Geburtstag der Städtepartnerschaft) zu feiern. Der erste Bus fuhr frühmorgens mit dem Partnerschaftskomitee und Lothar Merk an der Spitze, Bürgermeister Andreas Denzel als Vertreter der Stadt Ochsenhausen sowie Ehegatten und weiteren interessierten Bürgern ab. Die Stadtkapelle Ochsenhausen mit Dirigent Thomas Wolf und Vorstand Bruno Gruber startete erst am Abend dieses Tages und fuhr die Nacht durch. Der Empfang durch Bürgermeister Francesco Pelliccia, Präsidentin Annalisa Pistoia, einigen Amtsleitern und den Gastgeberfamilien im Rathaus war sehr herzlich. Auch die Unterbringung der Stadtkapelle im Palazzo Moraschi und in Familien wurde gut gemeistert, waren es doch insgesamt über 70 Personen, die zu versorgen waren. Schon am Vormittag des 20. März folgte die Delegation aus Ochsenhausen einer Einladung der Scuola Media, welche mit Schülern der Grundstufe eindrucksvolle Ideen zur deutsch-italienischen Städtepartnerschaft in Bildern, Erklärungen und Musik darbot. Die eigentlichen Festlichkeiten starteten nachmittags mit der Prozession von der Kirche Sankt Andrea zum Felsenkloster des hl. Benedikt „Sacro Speco“ unter Begleitung der Bürgermeister mit Fahnenabordnungen der dortigen Stadtpolizei und der Königsdragoner – Stadtgarde zu Pferd. Auch die Stadtkapelle sorgte mit ihrer Begleitung für einen feierlichen Rahmen, der diesem besonderen Jubiläum gerecht wurde. Nach der Zelebration des Gottesdienstes wurde die Krönung des „Schutzpatrons Europas“ durch Abt Mauro Meacci und das Gebet der beiden Bürgermeister für die beiden Städte in der Grotte des Heiligen Benedikt abgehalten. Bei der Rückkehr in die Stadt an der Aniene beeindruckte die Lichterprozession alle Teilnehmer. In die Stadtkapelle reihten sich dabei die jungen Musiker aus der Blasmusikgruppe der Sublacenser ein. Am folgenden Tag gab es vormittags traditionell einen großen Jahrmarkt, der ebenfalls mit schönstem Sonnenwetter die Menschen auf die Straßen der geschichtsträchtigen Benediktus-Stadt lockte. Nachmittags wurde mit der großen Büste von „San Benedetto“ die Prozession durch den historischen Stadtkern ebenfalls unter Begleitung der genannten Delegationen begonnen, welche wieder in „San Andrea“ endete und dort mit dem Hochamt unter dem Bischof von Tivoli, Monsignore Mauro Parmeggiani, Pfarrer Don Mariano und weiteren Priestern sehr feierlich weitergeführt wurde. Danach ging es mit allen Teilnehmern zur „Piazza Resistenza“. Der Platz war mit über 1.000 Menschen gefüllt und zwei professionelle Moderatoren empfingen die Abordnungen. Es folgte eine historische Darstellung, umrahmt von historischen Tanz-und Musikvorführungen. Im Anschluss daran kamen die beiden Bürgermeister zu Wort. Hierbei kamen neben den vielen bereits positiv erfolgten Aktivitäten dieser Städtepartnerschaft auch die aktuellen Probleme in der Europäischen Union zur Sprache. Anschließend überreichte Bürgermeister Andreas Denzel seinem Amtskollegen Pelliccia eine wunderschöne Nachbildung eines barocken Putto aus der hiesigen Klosterkirche, welcher auch Schutzsymbol für die künftige Partnerschaft und die Bürger von Subiaco und Ochsenhausen sein soll. Die Vertreter der deutschen Botschaft, Alexander Großklags und Julian Rössler, brachten das Ganze folgendermaßen auf den Punkt: Der kulturelle Austausch zwischen den Völkern muss vor allem von unten her gelebt werden. Hierbei kann es nicht genug Beispiele wie diese Städtepartnerschaft geben. Im Anschluss an die Reden traf die benediktinische Fackel getragen von den „Marciatori“ und eskortiert von den Vigili und vielen jugendlichen Läufern. Nach Übergabe der „Fiaccola“ an die Bürgermeister entzündeten diese gemeinsam den großen Dreifuß, welcher ebenfalls als Zeichen des Friedens stehen soll. Bevor das großartige Feuerwerk gezündet wurde, erklangen von den beiden Orchestern die deutsche und italienische Nationalhymne als auch die europäische Hymne, unterstützt von vielen Sängern. Am Freitag begleitete das Sublacenser Komitee den Besuch aus Ochsenhausen zu einem Ausflug nach Ariccia bei Rom. Nr. 15 / 2019 Mitteilungsblatt der Stadt Ochsenhausen 12. April 2019 Ochsenhauser ANZEIGER Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Dort gab es eine Führung durch den Palazzo Chigi, welcher auch zu den „Castelli Romani“ gehört. Ursprünglich ließ ihn Papst Alexander VII. erbauen und danach residierten dort einige Jahrhunderte die Neffen und Verwandten dieses Papstes. Rino Bernardi fungierte als Übersetzer und versäumte es nicht, die Geschichte dieses Ortes von der humorvollen Seite zu kommentieren. Nach typisch regionalem Mittagessen ging es mit dem Bus an den Albaner See, der wie Castel Gandolfo in unmittelbarer Nähe von Ariccia liegt. Dort war die Gelegenheit, nach einem Spaziergang ein Eis in warmer Frühlingssonne zu genießen. Nach der Rückkehr vom Ausflug war das offizielle Abschlussessen in der historisch bedeutenden „Rocca Borgia“ ein weiterer Höhepunkt. Es wurden nach hervorragendem Dinner die anwesenden Gründungsväter Sandro Tozzi, Domenico Pelliccia und Renato Panunzi geehrt, Geschenke ausgetauscht, wobei auch eine Ochsenhausener Stadtfahne für das Rathaus in Subiaco überreicht wurde. Bürgermeister Andreas Denzel und Bürgermeister Francesco Pelliccia bei der Unterzeichnung der Jubiläumsurkunde. Fotos: Paul Ehrhart Bürgermeister Pelliccia erhielt eine neue Fahne mit dem Ochsenhauser Wappen. Auch das mitgebrachte oberschwäbische Bier wurde genossen und nach Genuss der Geburtstagstorte gingen Gäste und Gastgeber zufrieden in ihre Quartiere. So startete der Bus mit Delegation und Bürgern am Samstagmorgen nach überaus herzlicher Verabschiedung zum Zwischenziel in Arezzo, wo eine Stadtbesichtigung stattfand. Die ursprünglich etruskische Stadt in der Toskana ist auf jeden Fall sehenswert und bietet Interessantes aus Geschichte, Architektur und Kunst. Bei der Rückreise wurde noch Station in San Zeno am südlichen Gardasee gemacht, bei der abends nochmals italienische Küche und Musik genossen wurde und somit ein toller Abschluss dieser Jubiläumsreise gefeiert wurde. Wichtige Rufnummern Bereitschaftsdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst an den Wochenenden und Feiertagen und außerhalb der Sprechstunden: Tel. 116117 Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt – Kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte
unter 0711 96589700 oder www.docdirekt.deweitere Bereitschaftsdienste Dienstzeit: Samstag, Sonn- und Feiertag Zahnärztlicher Notfalldienst 01805 911610 Kinderärztlicher Notfalldienst 01801 929343 Augenärztlicher Notfalldienst 01801 929350 Notruf Polizei 110 Polizeiposten Ochsenhausen 07352 202050 Feuerwehr/Notarzt/Rettungsdienst 112 Krankentransporte 07351 19222 Soziale Dienste, Pflege und Betreuung Ökumenische Sozialstation Rottum-Rot-Iller 07352 92300 Nachbarschaftshilfe Ochsenhausen 07352 2266 Nachbarschaftshilfe Reinstetten 07352 923017 Nachbarschaftshilfe Mittelbuch 07352 3446 Unsere Brücke Ochsenhausen 07351 551220 Hospizgruppe Ochsenhausen/Illertal 08395 1066
oder 07354 7636 Caritas Biberach 07351 50050 Haushaltshilfe & Familienpflege 07351 1882620 Störungsdienste Wasserschaden 0172 7850436 Strom 0800 3629477 Erdgas 0800 7750001 Telefonanschluss 0800 3301000 Fernseh- und Rundfunkanlagen 0180 3232323 Öffnungszeiten Rathaus Ochsenhausen Tel. 07352 92200, E-Mail: [email protected] Mo, Mi, Do 8:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 16:00 Uhr Di 8:00 – 12:00 Uhr 14:00 – 17:45 Uhr Fr 8:00 – 12:00 Uhr Ortsverwaltung Reinstetten Tel. 07352 2386 oder 8283, E-Mail: [email protected] Mo
14:00 – 16:00 Uhr Di 08:00 – 12:00 Uhr Do
14:00 – 17:45 Uhr Fr 08:00 – 12:00 Uhr Ortsverwaltung Mittelbuch Tel. 07352 8283 oder 2386, E-Mail: [email protected] Mo 08:00 – 12:00 Uhr Di
14:00 – 17:45 Uhr Do 08:00 – 12:00 Uhr Lehrschwimmbecken Herrschaftsbrühl Mittwoch 18:00 - 20:00 Uhr Donnerstag 18:00 - 20:00 Uhr Freitag 18:00 - 20:00 Uhr Während der Ferien geschlossen.
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Amtliche Bekanntmachungen
Friedhofverband Ochenhausen-Erlenmoos Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung-Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 09.05.1990 Aufgrund des § 15 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 2, 13 des Kommunalabgabengesetz BW (KAG) hat die Verbandsversammlung des Friedhofverbandes Ochsenhausen-Erlenmoos am 03.04.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – die Anlage zur Friedhofs- und Gebührensatzung – Gebührenverzeichnis – erhält folgende Neufassung:
1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Beisetzung
auswärtiger Personen 35,00 € 1.2 Genehmigung zur Ausgrabung
oder Umbettung von 35,00 €
Leichen, Gebeinen oder Urnen 1.3 Genehmigung zur Aufstellung und Änderung
von Änderung von Grabmalen 35,00 € Benutzungsgebühren 2.10 Überlassung eines Reihengrabes
2.11 an Personen unter 10 Jahren 630,00 € 2.12 an Personen über 10 Jahren 1.380,00 € 2.20 Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.240,00 € 2.30 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.31 Urnennische (für 2 Urnen) in
den Urnenwänden 1.950,00 € 2.32 Urnengrab Grabfeld (für 2 Urnen) 1.570,00 € 2.33 Urnennische (für 2 Urnen)
in der Friedhofsmauer 1.970,00 € 2.330 Urnengemeinschaftsgrab 1.800,00 € 2.331 Pflegezuschlag Urnengemeinschaftsgrab 840,00 € 2.332 Grabstein Urnengemeinschaftsgrabfeld 280,00 € 2.34 einstellige Wahlgräber – bis 2 Personen 2.720,00 € 2.35 mehrstellige Wahlgräber – bis 4 Personen 3.840,00 € 2.36 jede weitere Grabstelle 1.130,00 € 2.370 Sargrasengrab 2.720,00 € 2.371 Pflegezuschlag Sargrasengrab 1.530,00 € 2.38 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.38.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode
wie Ziffer 2.31 bis 2.36 2.38.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer, angefangene Jahre werden voll gerechnet 2.40 Soweit die Fundamente und die Einfassungen in einzelnen Friedhofsteilen vom Verband einheitlich hergestellt werden, sind die tatsächlichen Kosten vom Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten zu erstatten. 2.50 Benutzung der Leichenhalle 250,00 € 2.60 Benutzung der Leichenzelle
(pro angefangenem Tag) 30,00 Euro 2.70 Benutzung des Sektionsraumes
(je Leiche) inkl. Reinigung 100,00 Euro 2.80 Benutzung der Kühlvitrine
(je angefangenem Tag) 5,00 Euro
§ 2 – Diese Satzung tritt am 01. Mai 2019 in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegen über der Stadt Ochsenhausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlich keit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ochsenhausen, 03.04.2019 Denzel, Verbandsvorsitzender Das Rathausinformiert
Notdienst der Apotheken Freitag, 12.04.2019 Jordan-Apotheke Biberach Tel.: 07351 - 7 39 00, Ulmer-Tor-Str. 3
Samstag, 13.04.2019 Stadt-Apotheke Ochsenhausen Tel.: 07352 - 81 31, Marktplatz 32
Sonntag, 14.04.2019 Markt-Apotheke Biberach Tel.: 07351 - 1 59 00, Marktplatz 10
Montag, 15.04.2019 Apotheke im Umlachtal Tel.: 07355 - 9 31 60, Fischbacher Str. 19
Dienstag, 16.04.2019 Sonnen-Apotheke Biberach Tel.: 07351 - 94 10, Obstmarkt 5
Mittwoch, 17.04.2019 Schloss-Apotheke Warthausen Tel.: 07351 - 1 77 37, Brauerstr. 3
Donnerstag, 18.04.2019 Fünf-Linden-Apotheke Tel.: 07351 - 82 70 77, Fünf Linden 29
Freitag, 19.04.2019 Kloster-Apotheke Ochsenhausen Tel.: 07352 - 9 11 20, Bahnhofstr. 6 St. Uta-Apotheke Uttenweiler Tel.: 07374 - 13 03, Hauptstr. 10 Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Altersjubilare Albrecht Biechele, Ochsenhausen 12.04.1939 80. Geburtstag
Hildegard Stehle, Reinstetten 13.04.1931 88. Geburtstag
Viktoria Hilbert, Ochsenhausen 14.04.1933 86. Geburtstag
Franz Maier, Reinstetten 16.04.1936 83. Geburtstag
Maria Kohler, Ochsenhausen 17.04.1935 84. Geburtstag
Anita Habrik, Reinstetten 17.04.1939 80. Geburtstag
Für das neue Lebensjahr wünschen wir unseren Jubilaren, auch denjenigen, die nicht genannt werden möchten, alles Gute, besonders Gesundheit! Ehejubilare Eiserne Hochzeit Das Ehepaar Hans und Renate Engler, Ochsenhausen, feiert am 17.04.2019 das Fest der Eisernen Hochzeit. Zu diesem besonderen Anlass gratulieren wir dem Jubelpaar herzlich und wünschen weiterhin alles Gute, Gesundheit, Glück und Gottes Segen. Veranstaltungskalenderbis Sonntag, 19.05.2019 Ausstellung: Horst Reichle zum 80. Geburtstag Städtische Galerie im Fruchtkasten des Klosters
Freitag, 12.04.2019, 10:00 Uhr Schmerzhafter Freitag in der Wallfahrtskirche Steinhausen Kath. Kirchengemeinde St. Georg, Ochsenhausen Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt, Steinhausen
Samstag, 13.04.2019, 8:30 Uhr Altpapiersammlung Gesangverein Mittelbuch
Samstag, 13.04.2019, bis Sonntag, 14.04.2019 Skisaison-Abschlussfahrt Skiclub Ochsenhausen e.V.
Sonntag, 14.04.2019 Palmprozession vom Altenzentrum zur Klosterkirche St. Georg Kath. Kirchengemeinde St. Georg, Ochsenhausen
Sonntag, 14.04.2019 Osterhasenwanderung Schwäbischer Albverein, Ortsgruppe Mittelbuch e.V.
Dienstag, 16.04.2019, 14:00 Uhr Seniorennachmittag Seniorengemeinschaft „Alt werden-Jung bleiben“ e.V. Schranne, Ochsenhausen
Gründonnerstag, 18.04.2019, 17:30 Uhr Gottesdienst mit Feier des Hl. Abendmahls Evang. Kirchengemeinde Ochsenhausen Evang. Gemeindezentrum, Ochsenhausen
Karfreitag, 19.04.2019, 9:30 Uhr Gottesdienst mit Feier des Hl. Abendmahls Evang. Kirchengemeinde Ochsenhausen Evang. Gemeindezentrum, Ochsenhausen
Karfreitag, 19.04.2019, 11:30 Uhr Fischessen Arbeiterwohlfahrt Ochsenhausen e.V. Familie Kohler, Mittelbuch Naturfreibad Ziegelweiher Vorverkauf von Jahreskarten Es dauert nur noch wenige Wochen, bis die Freibadsaison beginnt. Das Naturfreibad Ziegelweiher hat - gutes Wetter vorausgesetzt – ab 01. Mai 2019 geöffnet. Nachdem derzeit noch dringend ein weiterer Bademeister oder weitere Aufsichtspersonen gesucht werden, startet die Badesaison zunächst mit kürzeren Öffnungszeiten von 14 bis 20 Uhr. Bis Mittwoch, 24. April 2019, können im Vorverkauf Jahres- und Familienkarten zu einem verbilligten Preis erworben werden. Die Verkaufsstelle ist eingerichtet im Rathaus Ochsenhausen, Marktplatz 1, Erdgeschoss, Zimmer 05 (Bürgerbüro). Die Familienkarte ist dann zum Preis von 34 Euro (regulär 36 Euro) und die Jahreskarte für Erwachsene zu 18 Euro (regulär 20 Euro) erhältlich. Kinder, Jugendliche, Schüler, Studenten, sowie Schwerbeschädigte zahlen für die Jahreskarte 10 Euro (regulär 12 Euro). Diese verbilligte Jahreskarte kann nur nach Vorlage eines entsprechenden Ausweises ausgestellt werden. Nach Abschluss des Vorverkaufs können Einzeleintrittskarten und Jahreskarten direkt an der Freibadkasse erworben werden. Ortsverwaltung Reinstetten Das Landratsamt – Straßenamt – informiert: Brückenarbeiten in Reinstetten sollen ab 15. April 2019 beginnen Das Straßenamt teilt mit, dass die Sanierungsarbeiten an der Brücke über die Rottum in Reinstetten ab Montag, 15. April 2019, durchgeführt werden sollen. Dazu wird die Kreisstraße K 7527 von der Abzweigung der K 7505 Richtung Ellmannsweiler beim Öchsle-Bahnübergang bis zur Einmündung der L 265 in der Ortsmitte von Reinstetten voll gesperrt. Die Fahrbeziehung Maselheim – K 7527 – Öchsle-Bahnübergang – K 7505 – Ellmannsweiler bleibt in beiden Fahrtrichtungen aufrecht erhalten. Für den überörtlichen Verkehr ist eine Umleitung ab Maselheim – L 280 – Schönebürg – L 265 – Reinstetten in beiden Fahrtrichtungen ausgeschildert. Die Bauarbeiten werden bis voraussichtlich Ende September dauern.
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Veröffentlichung von Parteien oder Wählervereinigungen zur Kommunalwahl Veröffentlichungen von Parteien oder Wählervereinigungen zur Kommuanlwahl finden Sie bis einschließlich Freitag, 12. April, im Anschluss an die Vereinsmitteilungen. Nach diesem Termin werden keine weiteren redaktionellen Beiträge zur Wahl veröffentlicht. Vorsorgemappen sind nachgefragt Über den Stadt- und Kreisseniorenrat Biberach sind bereits nahezu 25.000 Vorsorgemappen über die Bürgermeisterämter im Landkreis an die Bevölkerung ausgegeben worden. Die Vorsorgemappen enthalten zwei Hauptabschnitte: • Wichtige persönliche Daten, die dazu dienen, einen Überblick über ihre Lebenssituation, das Umfeld und die Verpflichtungen gegenüber Angehörigen und Helfern festhalten. So können wichtige Informationen eingetragen werden, etwa welche Angehörigen im Notfall verständigt werden müssen, welche Verpflichtungen bestehen oder wer einen Hausschlüssel besitzt, Abbuchungen und Daueraufträge, Versicherungen, Termine u.v.a. Die vorsorgenden Verfügungen, die sich aufgliedern in: • Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einen/mehrere gesetzliche Vertreter ihres Vertrauens bestimmen, der Ihre Vorstellungen im Bedarfsfall vertritt. z.B.: den anfallenden Geschäftsverkehr regelt und/ oder bei der Patientenverfügung Ihre Wünsche vertritt und durchsetzt. Anhaltspunkte liefert der Vordruck. • Falls Sie keine Vollmacht erteilen, kann die Bestellung eines „Betreuers“ durch das Amtsgericht notwendig werden. In der Betreuungsverfügung können sie festhalten, wer Ihr/e Betreuer werden oder keinesfalls werden soll/en. • Die Patientenverfügung legt Ihre medizinischen Behandlungswünsche für bestimmte schwerwiegende Situationen fest, falls Sie nicht mehr entscheidungsfähig sind. In Notfällen gewinnt das Selbstbestimmungsrecht besondere Bedeutung. Bei zum Tode führenden Erkrankungen/Situationen kann der Patient auf alle Hilfen der modernen Medizin verzichten, die das Leben verlängern, oder aber auch Leiden und Sterben hinauszögern. Dies ist im Detail vorher festzulegen. Der Vordruck hilft bei dieser wichtigen Entscheidung. Wenn Sie ins Krankenhaus kommen ist eine der ersten Fragen: Haben Sie eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? Das zeigt den Stellenwert dieser Unterlagen auf. Trotz vielfältiger öffentlicher Aufklärung ist immer noch der weit verbreitete Irrglaube vorhanden, innerhalb der Familie oder Verwandtschaft könne man sich automatisch gegenseitig vertreten. Nur für Kinder dürfen in einem solchen Fall die Eltern bestimmen, für erwachsene Familienmitglieder und unter Ehepaaren selbst gilt dies nicht. Deshalb sollte jeder ab Volljährigkeit eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht haben. Also nicht nur betagte Personen. Ohne diese Unterlagen geht in Notsituationen wertvolle Zeit durch gesetzlich zwingende Vorgaben verloren, verursachen Verdruss, Ärger, ja sogar Familienstreit. Der Kreisseniorenrat Biberach wünscht Ihnen nicht, dass Sie in eine solche Ausnahmesituation geraten. Daher: Abholung der Mappe in Ihrem Rathaus oder der Ortsverwaltung!
Arbeitskreis Heimatpflege im Regierungsbezirk Tübingen e.V. eröffnet den 3. Wettbewerb „Vorbildliches Dorfgasthaus“ Unter der Schirmherrschaft von Regierungspräsident Klaus Tappeser hat der Arbeitskreis Heimatpflege im Regierungspräsidium Tübingen e. V. zum dritten Mal den Wettbewerb „Vorbildliches Dorfgasthaus“ eröffnet. Alle Betreiber von (Dorf-)Gasthäusern aus dem Regierungsbezirk Tübingen können sich bis zum 31. Mai 2019 für den Wettbewerb anmelden. „Gasthäuser sind traditionell wichtige Orte der Begegnung und Kommunikation, vor allem in unseren Gemeinden im Ländlichen Raum. Sie fördern den sozialen Zusammenhalt und die Verbundenheit der Bürgerinnen und Bürger mit ihren Gemeinden. Umso mehr ist zu bedauern, dass ihre Zahl in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen ist,“ sagte Herr Regierungspräsident Klaus Tappeser zum Start des Wettbewerbs. Gegen diesen rückläufigen Trend setzen viele Betreiber auf Konzepte, die die Attraktivität ihres (Dorf-)Gasthauses als Begegnungsstätte für die Menschen im Ort erhalten und steigern. Dazu zählen beispielsweise musikalische oder Mundart-Veranstaltungen, Kabarett, Theater, Ausstellungen oder Beiträge zur Dorfgeschichte, die das „Miteinander“ fördern. Auch ein Generationenmittagstisch oder die Auslieferung von Mittagessen sind nicht nur für die Gemeinschaft eines Ortes sinnvoll, sondern erhöhen die Attraktivität der (Dorf-)Gaststätte für ein breiteres Publikum. „Dem Arbeitskreis Heimatpflege im Regierungsbezirk Tübingen e. V. ist es ein Anliegen, diese Entwicklung zu unterstützen. Mit dem Wettbewerb „Vorbildliches Dorfgasthaus“ zeichnet er daher (Dorf-)Gasthäuser aus, die die Heimatpflege und Heimatkunde fördern, indem sie Angebote für das „Miteinander“ machen, betonte Herr Regierungspräsident Klaus Tappeser. Der Wettbewerb wird in der Regel alle zwei Jahre durchgeführt. Über die Preisvergabe entscheidet eine Jury aus Mitgliedern des Arbeitskreises Heimatpflege und anderen mit der Heimatpflege und Heimatkunde verbundenen Personen, wie beispielsweise Kulturwissenschaftlern oder Gastronomiefachleuten. Aspekte wie das kulturelle Programm oder die bauliche und räumliche Ausstattung, auch unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten, fließen in die Wertung mit ein. Ausgezeichnet werden jeweils bis zu drei Preisträger. Die Verleihung findet im Rahmen eines „Feschdle“ statt. Die Gewinner erhalten eine Urkunde, eine Plakette und eine Stele. Interessenten können sich an die Geschäftsstelle des Arbeitskreises Heimatpflege im Regierungsbezirk Tübingen e. V. beim Regierungspräsidium wenden. Referat 23, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen. Die Bewerbungsfrist endet am Freitag, 31. Mai 2019. Nähere Informationen zu den Teil-Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 nahmebedingungen gibt die Geschäftsstelle des Arbeitskreises. Wir freuen uns über Tipps und Vorschläge von Gasthausbesuchern, die „ihr“ Gasthaus bei uns für den Wettbewerb empfehlen.
Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg informiert: Kartierungen von Tieren und Pflanzen In unserer Gemeinde werden 2019 Kartierungen von Tieren (Insekten, Vögel) und Pflanzen auf wenigen Stichprobenflächen durchgeführt. Der Bearbeitungszeitraum, der ausschließlich im Außenbereich stattfindenden Kartierungen erstreckt sich von April bis Ende November 2019. Eine Zuordnung von Ergebnissen zu Grundstückseigentümern oder Bewirtschaftern findet bei der Erfassung und Auswertung der Kartierungen nicht statt. Es werden auch keine dauerhaften Markierungen auf der Fläche vorgenommen. Die Untersuchungen erfolgen im Auftrag der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Im Rahmen dieser Erhebungen ist es den Kartierern als Beauftragten der LUBW grundsätzlich erlaubt, Grundstücke ohne vorherige Anmeldung zu betreten (§ 52 NatSchG). Umwelt aktuell Leerung Papiertonne und Abholung Gelber Sack Die nächste Leerung der Papiertonne in Ochsenhausen und den Ortsteilen findet am Donnerstag, 18. April 2019, statt. Die Tonnen müssen ab 6:30 Uhr bereitgestellt sein. Die nächste Abholung der Gelben Säcke in Ochsenhausen und den Ortsteilen findet am Samstag, 20. April 2019, statt. Die Gelben Säcke können in der Papiertonne abgeholt oder an den Straßenrand gestellt werden. Sie müssen ab 6:30 Uhr bereitgestellt sein. Die Stadtverwaltung bittet darum, die Gelben Säcke möglichst in der Blauen Tonne zur Abholung bereitzustellen, da diese dann nicht beschädigt werden können. Bitte beachten Sie außerdem, dass die Säcke frühestens am Vorabend zur Abholung bereitgestellt werden dürfen. Energieagentur Energie-Beratung durch die Energieagentur Biberach Die nächste Beratung der Energieagentur Biberach, Außenstelle Ochsenhausen, findet am Dienstag, 16.04.2019, im Stadtbauamt, Marktplatz 31, statt. Wer sich über Energiefragen (z.B. erneuerbare Energien, energieeffiziente Altbausanierungen und Neubauten, Förderungen und Finanzierungsmöglichkeiten etc.) am und im Gebäude informieren möchte, sollte sich einen Termin bei Frau Bezet vom Stadtbauamt (Tel. 9220-61) geben lassen. Die Energieberatungen (Erstberatungen) sind kostenlos und finden regelmäßig jeden dritten Dienstag statt. Mit der Leiterin der Energieagentur Biberach, Frau Iris Ege, steht Ihnen eine
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger kompetente und unabhängige Energieberaterin zur Verfügung. Es ist grundsätzlich von Vorteil, wenn zum Termin Baupläne des Gebäudes, aktuelle Energieabrechnungen (Öl, Gas, Strom) sowie das Schornsteinfegerprotokoll mitgebracht werden.
Kirchliche Nachrichten
Seelsorgeeinheit St. Benedikt Ochsenhausen-Erlenmoos, Mittelbuch, Bellamont, Rottum, Steinhausen a. d. Rottum Samstag, 13. April St. Georg: 13.30 Uhr Trauung Michael Wiest und Tanja Maunz Herz Jesu: 18.15 Uhr Beichtgelegenheit Herz Jesu: 19.00 Uhr Vorabendmesse Steinhausen: 10.00 Uhr Beichtgelegenheit Mittelbuch: 10.00 Uhr
- 11.00 Uhr Beichtgelegenheit
(auch f. Schüler) Sonntag, 14. April Palmsonntag Altenzentrum: 09.30 Uhr Segnung der Palmen, anschl. Palmprozession St. Georg: 10.00 Uhr Eucharistiefeier St. Georg: 19.00 Uhr Bußfeier Steinhausen: 08.30 Uhr Segnung der Palmen vor dem Gemeindehaus,
anschl. Eucharistiefeier Bellamont: 08.30 Uhr Segnung der Palmen am Parkplatz,
anschl. Eucharistiefeier Rottum: 10.00 Uhr Segnung der Palmen vor dem Gemeindehaus,
anschl. Eucharistiefeier Mittelbuch: 10.00 Uhr Segnung der Palmen vor der Turnhalle,
anschl. Eucharistiefeier mitgestaltet von den Erstkommunionkindern Mittelbuch: 14.00 Uhr Bußfeier Mittelbuch: 15.30 Uhr Taufe
Montag, 15. April
Keine Eucharistiefeier in der SE!
Dienstag, 16. April Altenzentrum: 10.30 Uhr Eucharistiefeier Herz Jesu: 19.00 Uhr Eucharistiefeier,
Abholung der Hl. Öle Rottum: 19.00 Uhr entfällt
Mittwoch, 17. April Steinhausen: 07.40 Uhr Ferien Herz Jesu: 09.00 Uhr entfällt! Herz Jesu: 18.00 Uhr Segensfeier für werdende Eltern Mittelbuch: 19.00 Uhr entfällt! Donnerstag, 18. April - Gründonnerstag St. Georg: 19.00 Uhr Feier der Einsetzung der Eucharistie Rottum: 19.00 Uhr Feier der Einsetzung der Eucharistie Mittelbuch: 19.00 Uhr Feier der Einsetzung der Eucharistie,
anschließend Ölbergandacht Steinhausen: 20.30 Uhr Feier der Einsetzung der Eucharistie Bellamont: 20.30 Uhr Feier der Einsetzung der Eucharistie
Freitag, 19. April Karfreitag Herz Jesu: 09.00 Uhr -10.00 Uhr Beichtgelegenheit
10.00 Uhr -11.00 Uhr Beichtgelegenheit
09.00 Uhr Kreuzwegandacht Kolpingfamilie
10.00 Uhr Frauen-Kreuzwegandacht
11.00 Uhr Betstunde der franz. Gemeinschaft
12.00 Uhr Stille Betstunde St. Georg: 10.00 Uhr Kreuzweg der Kinder im Chorgestühl Gem.Haus: 10.00 Uhr Ökum. Kreuzweg für Jugendliche St. Georg: 15.00 Uhr Karfreitagsliturgie Herz Jesu: 18.00 Uhr Karmette mit Schola Steinhausen: 10.00 Uhr Kreuzwegandacht in der Kirche Steinhausen: 10.00 Uhr Kreuzwegandacht für Kinder im Musikerheim Steinhausen: 16.00 Uhr Karfreitagsliturgie Mittelbuch: 09.00 Uhr Jugendkreuzweg der KLJB Mittelbuch: 10.00 Uhr Kreuzweg für Kinder u. Familien (FamGo-Team) Mittelbuch: 11.00 Uhr Betstunde für Alle Mittelbuch: 16.00 Uhr Karfreitagsliturgie Rottum: 14.30 Uhr Karfreitagsliturgie Bellamont: 10.00 Uhr Kreuzwegandacht in der Kirche Bellamont: 10.00 Uhr Kinder- und Familienkreuzweg im Pfarrhaus Bellamont: 14.30 Uhr Karfreitagsliturgie
Samstag, 20. April Karsamstag Herz Jesu: 09.00 Uhr – 10.00 Uhr Beichtgelegenheit St. Georg: 22.00 Uhr Feier der Osternacht Mittelbuch: 20.00 Uhr Feier der Osternacht (mit Kerzenverkauf 1,00 €/St.) Bellamont: 20.30 Uhr Feier der Osternacht Steinhausen: 20.30 Uhr Feier der Osternacht
Weihe von Osterspeisen in allen Osternachtsfeiern und am Ostersonntag! Vor den Gottesdiensten werden kleine Osterkerzen für € 1,- angeboten.
Das hl. Sakrament der Taufe empfängt: Lukas Ries, Mittelbuch Rosenkranzgebet in Mittelbuch Montag 17.00 Uhr in der Kirche Ministrantendienst St. Joseph, Mittelbuchlt. Einteilung Ministrantenplan Gottesdienstzeiten-Vorschau Ostern, 21.04. 08.30 Uhr: Hochamt Ostermontag, 22.04. Mittelbuch 10.00 Uhr: Erstkommunionfeier Dietenwengen 09.00 Uhr: Wort-Gottes-Feier Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Erstkommunionkinder gestalten den Palmsonntags-Gottesdienst mit! Die Erstkommunionkinder in Ochsenhausen und Mittelbuch gestalten auch in diesem Jahr nach der Prozession den Gottesdienst mit. Anhand des gespielten Leidensweges Jesu, versuchen die Kinder schon den Blick von Palmsonntag auf das Leiden Jesu zu werfen. Kindgerecht aber mit Tiefgang sollen so auch die Kinder beim Gottesdienst mit in die Karwoche hineingenommen werden. Als Belohnung für alle Palmträger gibt es die traditionelle Palmbrezel. In Ochsenhausen dürfen die Palmen bis Mittwoch in der Kirche stehen bleiben. Treffpunkt: in Mittelbuch um 10.00 Uhr an der Turnhalle und in Ochsenhausen um 9.30 Uhr am Altenzentrum Goldbach. Ihr Robert Gerner, Gemeindereferent
Erstkommunion 2019 Information Bei der Veröffentlichung der Erstkommunion-Termine im Benediktsboten hat sich ein Fehler eingeschlichen. Die Kinder aus Erlenmoos empfangen die Erstkommunion am Ostermontag 22. April und die Kinder aus Ochsenhausen am 28. April. Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.
Einladung zum Lobpreisabend „Spirit Move“ am 13. April Wir, die Band „Unity in Spirit“, laden am Samstag, den 13. April alle ganz herzlich zu unserem Lobpreisabend in Ochsenhausen ein und freuen uns über Brüder und Schwestern jeden Alters aus allen christlichen Konfessionen oder Glaubensgemeinschaften. Wir wollen unseren Gott preisen und sind davon überzeugt, dass Jesus jedem Menschen ganz persönlich begegnen möchte und dass Lobpreismusik - also moderne Songs mit christlichem Textinhalt - eine der schönsten Formen des Gebets ist. Auch gesprochene Gebete und Fürbitten sollen an dem Abend Teil unseres Lobpreises sein. Der Lobpreisabend beginnt um 20 Uhr im Gemeindehaus in Ochsenhausen (Jahnstraße 6, 88416 Ochsenhausen). Du möchtest Lobpreis zu deinem Dienst im Reich Gottes machen? Du kannst dir vorstellen, das in unserer Band zu tun? Du bist über 16 Jahre alt und singst oder spielst E-Gitarre oder E-Bass? Dann sprich uns doch einfach am Lobpreisabend persönlich an oder kontaktiere uns auf www.unityinspirit.org. Du findest uns auch auf Facebook oder Instagram!
Offener Treff für Alleinerziehende in Ochsenhausen mit Brunch Die Katholische Erwachsenenbildung Dekanate Biberach und Saulgau e.V. lädt in Kooperation mit der Seelsorgeeinheit St. Benedikt Ochsenhausen alle alleinerziehende Mütter und Väter zu einem offenen Treff mit Brunch am Samstag, 13. April von 11 Uhr bis 14 Uhr ins Gemeindehaus St. Georg, Jahnstraße 6 in Ochsenhausen ein. In regelmäßigen Abständen wird dieser offene Treff mit Brunch und Kinderbetreuung angeboten. Gespräch, Austausch, gemeinsamer Spaß und ein gutes Miteinander sind die Grundlagen unserer Treffen. Auch aktuelle Themen, die für die Teilnehmer in deren Lebensbezügen wichtig sind, können aufbereitet werden. Das Treffen beginnt um 11 Uhr mit einem Brunch. Jede/r bringt eine Kleinigkeit mit, um miteinander zu teilen. Getränke gibt es vor Ort. Verantwortlich: Tanja Beck-Huber, Familientherapeutin, Dürmentingen, Tel.: 07371/909526. Segensfeier für werdende Eltern Schwangerschaft ist eine bewegende Zeit zum einen gibt es die Vorfreude und Staunen über das Wunder, Neues Leben in sich wachsen spüren. Ebenso gibt es auch die Verunsicherung und Fragen im Hinblick auf die Geburt und die Herausforderungen als Eltern. Wir laden Sie herzlich ein, sich in dieser besonderen Zeit Gottes Nähe zusprechen zu lassen. Partner, Geschwisterkinder, Familie, Freunde... sind ebenfalls herzlich willkommen! Denn Leben braucht Segen! Ort: Herz Jesu Kapelle Ochsenhausen Termin: Mittwoch, 17. April 2019 18.00 Uhr Kontakt: Gemeindereferent Robert Gerner 07352/ 8259
Schönstattfrauen Marianne Schafitel 07352/ 941328 Das Konzert mit Daniel Kallauch war wirklich „Ganz schön stark“ Das Familienforum der Seelsorgeeinheit St.Benedikt Ochsenhausen präsentierte am letzten Freitag mit „Ganz schön stark“ ein Konzert das berührte. Über 400 Gäste aus nah und fern waren zu dieser Veranstaltung angereist, die Turnhalle restlos ausverkauft.Daniel Kallauch gelang es zusammen mit seinem vorwitzigen Spaßvogel Willibald, die Halle zum lachen aber auch zum Nachdenken zu bringen. Hier ein paar Eindrücke: Kath. Kirchengemeinde St. Georg Ochsenhausen-Erlenmoos Kath. Kindergarten St. Benedikt Jahnstr. 2 88416 Ochsenhausen Wir suchen zum 01. September 2019 eine(n): Erzieherin oder pädagogische Fachkraft (m/w) in Vollzeit (100%) Nähere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage www. kigastbenedikt-ochsenhausen.de Weil wir KINDER groß schreiben!
Ministrantendienst in der Kirchengemeinde St. Georg Ochsenhausen/Erlenmoos Herz Jesu: Sa., 06.04., 14.30 Uhr: V.Renz, L.Renz, B.Liedel, J.Liedel 19.00 Uhr: L.Schnitzler, E.Schnitzler, C.Herrmann, C.Henninger Klosterkirche: So., 07.04., 10.00 Uhr: T.Habrik, M.Habrik, F.Häckler, C.Häckler, K.Grimbacher, M.Besenfelder, L.Maucher, P.Maucher 19.00 Uhr: S.Glöckner, E.Wölfle, LeaGrieser, J.Grieser, E.Grieser, L.Grieser, F.Salis, L.Seel
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Pastoralteam: Dekan Sigmund F.J. Schänzle, Tel. 07352/8259
Pfarrer John Mundolickal, T. 07352/7098663, Pfarrvikar Pastoralreferent Karlheinz Bisch, Tel. 07352/9232713 Gemeindereferent Robert Gerner Tel. 07352/9232712
Mittelbuch: Mittwoch von 16.00 – 19.00 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung. E-mail: [email protected], Telefon 07352 51928, Fax 07352 9405363 Steinhausen: Montag, von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 15.00 – 17.00 Uhr, Freitag, von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr. E-mail: [email protected]
Seelsorgeeinheit St. Scholastika St. Urban Reinstetten Mariä Opferung Laubach St. Kosmas und Damian Gutenzell St. Alban Hürbel Kath. Pfarramt St. Urban, Sankt-Urban-Weg 3, 88416 Reinstetten T.: 07352 8261, F.: 07352 2486, [email protected] Pfarrer Thomas Augustin Sprechzeiten donnerstags von 15.00 Uhr – 18.00 Uhr im Pfarrhaus Reinstetten Pfarramtssekretärin Hanne Degenhard Pfarrbüro Reinstetten Tel. 8261: geöffnet: Mo 16.00 – 17.00 Uhr u. Do 8.30 – 9.30 Uhr Gemeinsame Gottesdienstordnung vom 12.4. – 22.4.2019
Freitag, 12.4. 19.00 Uhr Eucharistiefeier in Gutenzell
Samstag, 13.4. 18.00 Uhr Eucharistiefeier mit Palmprozession in Hürbel 19.00 Uhr Fatimarosenkranz in Laubach
Sonntag, 14.4. - Palmsonntag 09.00 Uhr Eucharistiefeier mit feierlichem Einzug in Laubach 09.30 Uhr Wort-Gottes-Feier mit Palmprozession in Gutenzell 10.15 Uhr Eucharistiefeier mit Palmprozession in Reinstetten
Montag, 15.4. 19.00 Uhr Kreuzwegandacht in Gutenzell
Dienstag, 16.4. – Dienstag der Karwoche 19.00 Uhr Ölbotenmesse in Ochsenhausen
Mittwoch, 17.4. – Mittwoch der Karwoche 08.00 Uhr Eucharistiefeier (mit Übertragung des Allerheiligsten) in Gutenzell Donnerstag, 18.4. - Gründonnerstag 14.00 Uhr Kreuzwegandacht in Laubach 19.00 Uhr Messe vom letzten Abendmahl in Reinstetten anschl. Ölbergandacht im Gemeindehaus
Freitag, 19.4. – Karfreitag – Fast- und Abstinenztag 08.00 Uhr Kreuzweg der Jugend in Reinstetten, St. Urban, anschl. Frühstück im P.-Rupert- Mayer-Gemeindehaus 08.00 Uhr Kinderkreuzweg in Reinstetten,P.-Rupert-Mayer-Gemeindehaus 10.00 Uhr Kinder- und Jugendkreuzweg in Gutenzell 15.00 Uhr Feier vom Leiden und Sterben Christi in Reinstetten, Laubach, Gutenzell und Hürbel
Samstag, 20.4. – Karsamstag – Tag der Grabesruhe des Herrn 08.00 Uhr Trauermette (Laudes) in der Friedhofskapelle in Reinstetten 21.00 Uhr Die Feier der Osternacht in Reinstetten (mit Kirchenchor)
Sonntag, 21.4. – Ostersonntag – Hochfest der Auferstehung des Herrn 09.00 Uhr Eucharistiefeier vom Hochfest in Gutenzell (mit Kirchenchor) 10.15 Uhr Eucharistiefeier vom Hochfest in Hürbel (mit Kirchenchor) 18.30 Uhr Feierliche Ostervesper in Wennedach (mit Kirchenchor)
Montag, 22.4. – Ostermontag 09.00 Uhr Eucharistiefeier mit Taufe in Laubach (mit Kirchenchor) 10.15 Uhr Eucharistiefeier in Reinstetten (mit Kirchenchor und Umgang)
Ministranten Reinstetten Sonntag, 14.4. um 10.15 Uhr: Tobias Eberlein, Karl Hampp, Robin Heß, Antonia Schuler, Anna Kehrle, Simon Kehrle, Franziska Kehrle, Annika Wild, Stephan Wild, Christoph Wild, Johannes Bock, Simon Bock, Lukas Bock, Max Schafitel, Luca Held Altardienst: Simon Heinz, Yannic Heinz Donnerstag, 18.4. um 19.00 Uhr: Karl Hampp, Elias Hampp, Lukas Schafitel, Fabian Runck, Julia Neubrand, Alexander Laubheimer, Antonia Laubheimer, Luca Öhler, Lukas Härle Freitag, 19.4. um 15.00 Uhr: Tobias Eberlein, Karl Hampp, Robin Heß, Verena Ertl, Carolin Ertl, Paul Ertl, Antonia Bohn, Elisabeth Bohn, Theresia Bohn, Roman Hermann, Benedikt Hermann, Romy Graf Probe für Karfreitag: Am Donnerstag, den 18.4.2019 um 10.00 Uhr! Probe für die Osternacht: Am Karsamstag um 10.00 Uhr!
Ministranten Gutenzell Sonntag, 14.4. um 9.30 Uhr: ALLE Mittwoch, 17.4. um 8.00 Uhr: Tristan Högerle, Jule Huchler Freitag, 19.4. um 15.00 Uhr: Simon Schmid, Felix Schmid, Daniel Fischer, Manuel Miller, Steffen Poser, Manuel Mayerhofer Probe für Karfreitag: 14.00 Uhr!!
Ministranten Hürbel Samstag, 13.4. um 18.00 Uhr: Christoph Keller, Matthias Keller, Felix Brückner, Emanuel Ege, Jonas Voltenauer, Michael Saalmüller, Theresa Saalmüller Freitag, 19.4. um 15.00 Uhr: Elias Schneider, Simon Schultheiß, Jonas Bock, Luis Bock Ministranten Laubach Sonntag, 14.4. um 9.00 Uhr: Sarah Maikler, Adrian Gams, Jasmin Wiest, Jonas Gams, Leon Gams, Lara Segmiller, Simon Süka Freitag, 19.4. um 15.00 Uhr: Niklas Hornung, Adrian Maikler, Adrian Gams, Jonas Gams, Lara Segmiller, Simon Süka
Reinstetten (18.4.) Alfred Kutter (Jtg.), Elsa Laubheimer, Hans-Peter Hornung Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land (Palmsonntagskollekte) Die Kollekte, die am Palmsonntag in allen Gottesdiensten gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.
Palmsonntag in der Seelsorgeeinheit St. Scholastika Zu folgenden Terminen werden die Palmen gesegnet: Reinstetten: Sonntag, 14.4.2019 um 10.15 Uhr auf dem Schulhof Laubach: Sonntag, 14.4.2019 um 9.00 Uhr vor der Kirche mit feierlichem Einzug Gutenzell: Sonntag, 14.4.2019 um 9.30 Uhr vor dem Rathaus Hürbel: Samstag, 13.4.2019. um 18.00 Uhr am Dorfplatz
Kinder sprechen die Passion im Gottesdienst am Palmsonntag in Reinstetten Die Karwoche, liturgisch auch „Heilige Woche“ genannt, bildet den Höhepunkt des Kirchenjahres. Das Eingangstor zur Karwoche ist der Palmsonntag. Mit der Palmweihe und der Palmprozession wird das Gedächtnis des Einzugs Jesu in Jerusalem gefeiert, als Christus auf einem Esel in Jerusalem einzog und ihm mit Palmwedeln und dem Ruf „Hosanna dem Sohne Davids!“ zugejubelt wurde. Wir hören in der Messe am Palmsonntag die Passion – den Leidensweg Jesu bis zum Kreuz. Im Gottesdienst in Reinstetten sprechen die Erstkommunionkinder die Passion. Dazu ergeht herzliche Einladung.
Palmsonntag in Gutenzell Am Sonntag, den 14. April 2019, findet in Gutenzell ein Familien-Wortgottesdienst statt. Der Gottesdienst beginnt mit der Palmweihe um 9.30 Uhr vor dem Rathaus. Bei schlechtem Wetter findet die Palmweihe vor der Kirche statt. Nach der Segnung der Palmen begleitet der Musikverein Gutenzell die Prozession zur Kirche. Dazu dürfen die Kinder, aber auch alle Erwachsenen einen Palmen oder Palmzweige tragen. Der anschließende Familien- Wortgottesdienst wird in diesem Jahr vom Kindergarten Gutenzell mitgestaltet. Am Ende des Gottesdienstes werden Palmbrezeln verteilt. Dazu sind alle Kinder, Familien und Gemeindemitglieder ganz herzlich zum Mitfeiern eingeladen.
Kinderfastenaktion Die Kinder der Kindergärten und der Grundschulen bekamen zu Beginn der Fastenzeit wieder Opferkässchen ausgeteilt. Dieses Jahr geht die Spende nach El Salvador, Zentralamerika. Die Kässchen können am Palmsonntag in die dafür bereit gestellten Körbchen gegeben werden.
Gründonnerstag Als Gedächtnis des Letzten Abendmahles und der damit verbundenen Einsetzung der Eucharistie durch Jesus Christus selbst kommt dem Gründonnerstag ein hoher Rang in der Liturgie zu. In unserer Seelsorgeeinheit feiern wir diese besondere Eucharistiefeier in Reinstetten um 19.00 Uhr. Den Gläubigen wird sowohl Brot als auch Wein gereicht – in dieser Form wird das Zeichen des eucharistischen Mahles auf vollkommene Art zum Ausdruck gebracht. Zu dieser Feier sind alle Mitglieder der Seelsorgeeinheit sehr herzlich eingeladen. Im Anschluss daran begeben wir uns in den P.-Rupert-Mayer-Saal, um uns in einer Ölbergstunde auch die dunkle Seite des Gründonnerstags bewusst zu machen. – Das Dunkel verdichtet sich und geht in den Karfreitag über. Mit ihm beginnt dann ein Neues.
Den Karfreitag begehen wir in der SE St. Scholastikawie folgt: Reinstetten 08.00 Uhr Kinderkreuzweg, anschl. Frühstück im Pater-Rupert-Mayer-Gemeindehaus 08.00 Uhr Jugendkreuzweg in der Pfarrkirche Reinstetten anschl. Frühstück im P.-Rupert- Mayer-Gemeindehaus 10.00 Uhr Betstunde: Ehingerstraße, Freyberg, Kellerberg 11.00 Uhr Betstunde: Herrengasse, Wennedach, Gigelberg 12.00 Uhr Betstunde: Im Winkel, Im Birket, Goppertshofen 13.00 Uhr Betstunde: Oberdorf, Eichen 14.00 Uhr Allgemeine Betstunde 15.00 Uhr Karfreitagsliturgie Laubach 14.00 Uhr Betstunde 15.00 Uhr Karfreitagsliturgie Gutenzell 10.00 Uhr Kinder- und Jugendkreuzweg in der Pfarrkirche Gutenzell 15.00 Uhr Karfreitagsliturgie Hürbel 09.30 Uhr Betstunde 15.00 Uhr Karfreitagsliturgie
Jugendkreuzweg „Ans Licht“ 2019 Am 19.4.2019 um 8.00 Uhr laden wir, die KLJB Reinstetten Euch recht Herzlich zu unserem Jugendkreuzweg, der dieses Jahr unter dem Motto „Ans Licht“ steht, ein. Außerdem würden wir uns natürlich freuen, wenn wir diesen Morgen mit einem gemütlichen Frühstück im Pater-Rupert-Mayer-Saal ausklingen lassen können. Eure KLJB Reinstetten!
Kirche für die Kleinen am Karfreitag „Den Kreuzweg mit Kindern in der Natur erleben“ Liebe Kinder, Kommunionkinder und Eltern, Zu unserem diesjährigen Kinderkreuzweg treffen wir uns um 8.00 Uhr am Eingang Kindergarten/Gemeindehaus. Wir wollen uns gemeinsam mit Euch um die Kirche und das Dorfhaus auf den Weg machen und den Kreuzweg erleben. Bitte zieht euch der Witterung entsprechend an. Bei starkem Regen/Sturm treffen wir uns um 8.00 Uhr auf dem Pausenhof. Anschließend sind alle herzlich zum gemeinsamen Frühstück in den Pater-Rupert-Mayer Saal eingeladen. Auf Euer Kommen und mitbeten freut sich das Kiki Team
Kinder- und Jugendkreuzweg in Gutenzell Am Karfreitag, den 19.04.2019 um 10.00 Uhr gestaltet die Arche Noah Gruppe in der Pfarrkirche in Gutenzell einen Kinder-und Jugendkreuzweg. Hierzu laden wir alle Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene recht herzlich ein. Das Arche Noah Team Taufe in Laubach Am Ostermontag, den 22.4.2019 wird im Gottesdienst um 9.00 Uhr Samuel Wild getauft. Die Eltern und Paten beglückwünschen wir dazu herzlich.
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Rosenkranzgebet Reinstetten mittwochs und freitags um 17.00 Uhr Wennedach Freitag um 14.00 Uhr Eichen Freitag um 19.00 Uhr Hürbel Montag um 13.30 Uhr Gutenzell Donnerstag um 17.00 Uhr Laubach Donnerstag um 19.00 Uhr Bollsberg Sonntag um 19.00 Uhr Evangelische Kirchengemeinde Ochsenhausen Poststr. 48, 88416 Ochsenhausen, Tel. 07352 / 2455 Telefax: 8803, e-mail: [email protected] Homepage: www.ev-ki-ox.de Gemeindebüro (Heike Funk) Dienstag u. Donnerstag, jeweils von 9.00 bis 12.00 Uhr, Tel. 07352 / 9383170 E-Mail: [email protected]
Palmsonntag, 14. April 2019 - 6. Sonntag der Passionszeit Wochenspruch: Der Menschensohn muss erhöht werden, damit alle, die an ihn glauben, das ewige Leben haben. (Johannes 3,14.15) 09.30 Uhr GOTTESDIENST
im Evangelischen Gemeindezentrum Ochsenhausen, Poststraße 48
TERMINE DER WOCHE Montag, 15.04.: 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Kaffeetreff mit Sprechstunde (Evang. Gemeindezentrum Ochsenhausen)
Mittwoch, 17.04.: 09.30 Uhr Eltern-Kind-Gruppe (Evang. Gemeindezentrum Ochsenhausen)
KEIN Konfirmandenunterricht (Osterferien!) 15.00 Uhr Gemeindenachmittag im Evang. Gemeindezentrum Ochsenhausen, Poststr. 48, heute zum Thema “Christliche Welt des Mittelalters“ 19.30 Uhr Kaktus-Gruppe (Evang. Gemeindezentrum Ochsenhausen)
Gründonnerstag, 18.04.: Tagesspruch: Er hat ein Geheimnis gestiftet seiner Wunder, der gnädige und barmherzige Herr. (Psalm 111,4) 18.00 Uhr Gottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls (Saft)
im Evang. Gemeindezentrum Ochsenhausen, Poststraße 48
Karfreitag, 19.04.: Tagesspruch: Also hat Gott die Welt geliebt, dass er seinen eingeborenen Sohn gab, damit alle, die an ihn glauben, nicht verloren werden, sondern das ewige Leben haben. (Johannes 3,16) 09.30 Uhr Gottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls (Wein) im Evang. Gemeinde- zentrum Ochsenhausen, Poststr. 48 09.00 Uhr Beginn des Ökumenischen Kreuzwegs der Jugend am Kath. Gemeindehaus Ochsenhausen, Jahnstraße 11.00 Uhr Abschluss des Ökumenischen Kreuzwegs der Jugend am und im Evang. Gemeinde- zentrum Ochsenhausen, Poststraße 48
Ostersonntag, 21.04.: Tagesspruch: Christus spricht: Ich war tot, und siehe, ich bin lebendig von Ewigkeit zu Ewigkeit und habe die Schlüssel des Todes und der Hölle. (Offenbarung 1,18) 09.30 Uhr GOTTESDIENST mit Feier des Heiligen Abendmahls (Wein) im Evangelischen Gemeindezentrum Ochsenhausen, Poststr. 48; Im Anschluss an den Gottesdienst ab ca.10.30 Uhr Kirchenkaffee in unserer Bibliothek. Zeitgleich ab ca. 10.30 Uhr Familien- und Kinderkirche ; Thema: „Passafest – Abendmahl - .....und sie erkennen ihn nicht“
Ostermontag, 22.04.: 10.00 Uhr Gottesdienst mit Feier des Heiligen Abendmahls (Wein) in der Kapelle St. Elisabeth im Altenzentrum Goldbach, Bahnhofstraße 15, Ochsenhausen
Sonntag, 28.04.: 09.30 Uhr Gottesdienst im Evang. Gemeindezentrum Ochsenhausen, Poststr. 48 Christliche Gemeinde Ochsenhausen Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Schulen und Kindergärten
Gymnasium Ochsenhausen Junge Musiker begeistern Publikum Beim diesjährigen Schulkonzert stellten die fünf Musikensembles des Gymnasiums Ochsenhausen ihr Können aus den Bereichen Pop, Klassik und Swing vor. Den Auftakt des Abends gestaltete der musikalische Nachwuchs am GO. Unter der Leitung von Sonja Besler (Big Band) und Ulrike Hänle (Chor) musizierten und sangen die Schüler der Big Band Youngsters und des Unterstufenchors „Young Voices“. Die jungen Instrumentalisten präsentierten mit den bekannten „Tequila“ von Chuck Rio unter anderem die ersten Früchte ihres Improvisationstrainings. In dem witzigen Song „Fly Linda, Fly“, das die Geschichte von einer im Auto gefangenen Fliege erzählt, überzeugten die Unterstufenschüler mit ihrer Sangesfreude und ihren klaren Stimmen. Das Jugendsinfonieorchester Ochsenhausen entführte die Zuhörer ins Reich der klassischen Musik. Verena Stei und der an diesem Abend nicht anwesende Michael Strele hatten mit den Musikern ein Konzert in C-Dur des weniger bekannten Bach-Zeitgenossen Francesco O. Manfedini einstudiert. Die beiden Solotrompeter Jerôme Lörz und Jan Högerle ließen den höfischen Glanz des Stücks zur vollen Entfaltung kommen und brillierten mit sicherem Ansatz gerade in den auf Fanfaren angelegten Passagen. Überzeugend war aber auch das gut abgestimmte Zusammenspiel. Eine Stimmung der ganz anderen Art erzeugte Marie Frey an der Violine. Das elegische Thema aus Steven Spielbergs Film „Schindler´s List“ spielte die Oberstufenschülerin mit Hingabe technisch sauber. Hier sei zudem das Orchester lobend erwähnt, das auch in den Bläsern die schwierigen ruhigen Passagen sicher meisterte. Nach der Pause ging es für das Publikum umso rockiger weiter: Der Auftritt des Oberstufenchors unter der Leitung von Sonja Besler stand ganz im Zeichen der Band „Queen“. So wurden die Besucher des Konzerts auch gleich eingespannt, indem sie mit Hand und Fuß den populären Rhythmus von „We will rock you“ unterstützten. Gesanglich absolut überzeugend war jedoch die Darbietung von „Bohemian Rhapsody“. Das Stück fordert in seiner Vielgestaltigkeit einem Chor einiges ab. Diese Herausforderung meisterten die jungen Sängerinnen und Sänger mit stimmlicher Präsenz und überzeugender Dramaturgie vorbildlich. Der fehlende Bass einer Band wurde durch den schwungvollen Einsatz der Chorleiterin am Klavier wettgemacht. In Zukunft wünscht man sich von dieser Qualität weitere Hörproben. Traditionell bildet die Big Band am GO den Schlusspunkt der Konzerte. War das Vorangegangene vielleicht eher ruhig, sollte es jetzt für das Publikum ungemütlich werden, versprach der Leiter des Ensembles, Christian Neuburger. Mit den fetzigen Latin-Titeln wie „Mambo Hot“ oder „Vehicle“ ließen die jungen Musiker seinen Worten Taten folgen. Zum Abschluss gab es allerdings mit „New York“ eine etwas ruhigere Nummer, die mit viel Applaus bedacht wurde. „Das Konzert spannt einen Bogen von den Kleinen mit ihren ersten Improvisationsversuchen bis zu den älteren Musikern, die das Improvisieren schon richtig gut beherrschen“, kommentierte Schulleiterin Elke Ray in ihrer kurzen Ansprache den Auftritt der Big Band. Spielsicherheit und Spielfreude waren an diesem Abend auf jeden Fall bei allen Ensembles zu hören und zu spüren. Oberstufenchor Big Band Schulsozialarbeit Jugendtreff Ochsenhausen - Programminfo April Jeden Mittwoch findet der freie Jugendtreff der Stadt Ochsenhausen für Kinder von Klasse 5 – 8 statt. Dieser wird von der Jugendsozialarbeiterin der Stadt Ochsenhausen, die eine Mitarbeiterin von LERNEN FÖRDERN Biberach e.V. ist, und Helfern des Bürgervereins OX-21 organisiert und findet im Jugendhaus s‘8er
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger von 17.00 – 19.30Uhr statt. Das Programm wird jeweils für einen Monat im Voraus mit den Kindern vor Ort zusammen überlegt:
Programm April 2019 10.04.: wir backen Österliches und spielen das neue Spiel „Krass kariert“ 17.04.: Ferien – der Jugendtreff bleibt geschlossen 24.04.: Ferien – der Jugendtreff bleibt geschlossen 01.05.: Feiertag – der Jugendtreff bleibt geschlossen 08.05.: Spiele für Draußen oder - bei Schlechtem Wetter - für Drinnen
Kontaktdaten: Ute Bodenmüller, Sozialarbeiterin für die Offene Jugendarbeit in Ochsenhausen LERNEN FÖRDERN Biberach e.V. 07352-2079724, 01577-1184616 Hilde Schultheiß-Jucker, OX-21, 07352-612
Vereinsnachrichten Ochsenhausen
Bildungswerk Ochsenhausen e.V. Freie Plätze beim Bildungswerk Ochsenhausen Regeneratives Hatha Yoga - Sommerkurs mit Judith Brünn ab 29. April immer montags von 19.45 bis 21.15 Uhr an 10 Terminen im Dorfhaus Reinstetten, St. Urban Weg 10, Kursgebühr: 96,00 €, Kurs-Nr. 91327S Diese spezielle regenerative Übungsweise verbindet Yoga mit Aspekten des Ayurveda – der traditionellen indischen Heilkunde- und der Physiotherapie. Anliegen ist es, Menschen in ihren individuellen Befindlichkeiten und Bedürfnissen zu begleiten und auch bei körperlichen Einschränkungen ein freudvolles Yoga-Üben zu ermöglichen. Bitte mitbringen: Yogamatte, Sitzkissen oder Meditationshocker, Kopfkissen, Decke.
Pilates für Fortgeschrittene Das perfekte Ganzkörpertraining für Körper und Geist mit Renate Mayer, ab 29. April immer montags von 17 bis 18 Uhr, Kurs-Nr. 91346ZZ oder von 19 bis 20 Uhr Kurs-Nr. 91345ZZ an 9 Terminen im Sportbau, Im Herrschaftsbrühl 10, Ochsenhausen, Gymnastikraum, Kursgebühr: 48,00 € Grundkenntnisse der Pilatesprinzipien werden vorausgesetzt. Das Gespür für das „Powerhouse“ soll sich noch mehr verinnerlichen. Wir vertiefen die Basisübungen und erweitern um noch anspruchsvollere und effektivere Übungen für einen gesunden und sportlichen Körper. Bitte mitbringen: bequeme Kleidung, Socken, Handtuch.
Anmeldung und Information unter Tel.: 07352/202 893, [email protected] , www.bildungswerk-ochsenhausen. de oder im Büro, Bahnhofstraße 22, 88416 Ochsenhausen. Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr und Dienstag und Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr. Während der Ferien ist das Büro geschlossen. Freiwillige Feuerwehr Ochsenhausen Neue Truppführer und Drehleitermaschinisten ausgebildet In den vergangenen Wochen fanden am Standort Ochsenhausen wieder zwei Lehrgänge für Feuerwehrleute aus dem ganzen Landkreis Biberach statt. Im Zeitraum 19. - 30. März fand die Ausbildung zum Truppführer statt, vom 26. – 30. März wurden parallel dazu neue Drehleitermaschinisten ausgebildet. Zum Truppführer ließen sich insgesamt 24 Kameraden der Gemeindefeuerwehren Berkheim, Erlenmoos, Fischbach, Füramoos, Kirchdorf, Mühlhausen, Ringschnait, Schweinhausen, Spindelwag und Ummendorf sowie der Werkfeuerwehr Liebherr Ochsenhausen ausbilden. Sie sollen in künftigen Einsätzen die Aufträge des Gruppenführers eigenständig umsetzen und dabei einen oder zwei zusätzliche Kameraden anführen. Am Lehrgang für Drehleitermaschinisten nahmen zwölf Kameraden aus Bad Schussenried, Erolzheim, Laupheim, Ochsenhausen und Riedlingen teil. Sie lernten den sinnvollen Einsatz und den richtigen Umgang mit einer Drehleiter näher kennen. Zum Ende der Lehrgänge entstand ein gemeinsames Gruppenfoto mit allen Teilnehmern vor dem Ochsenhauser Rathaus. Anschließend fanden wie üblich verschiedene Abschlussübungen statt, um das Gelernte nochmals zu vertiefen. Gruppenfoto mit allen Teilnehmern beider Lehrgänge
Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Zahlreiche Auszeichnungen für Ehrenamt vergeben Zahlreiche Auszeichnungen für den ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr standen im Zentrum der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Ochsenhausen. Es war die erste gemeinsame Jahreshauptversammlung der drei Abteilungen Ochsenhausen, Mittelbuch und Reinstetten, seit der Neustrukturierung der Feuerwehr vom 1. Januar. Bürgermeister Denzel betonte zu Beginn der Versammlung, wie wichtig das ehrenamtliche Engagement der Freiwilligen Feuerwehr für die Stadt sei. Sein besonderer Gruß galt deshalb auch den Mädchen und Jungen der Jugendfeuerwehr, „denn die Jugend ist die Zukunft der Wehr“, wie er sagte. Das Stadtoberhaupt dankte den Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr für die vielen Aufgaben, die alle freiwillig übernommen hätten und die sehr große Anforderungen an den einzelnen stellten. Nicht vergessen werden dürfe, dass diese Aufgaben „Gefahren in sich bergen und manchen schlimmen Anblick mit sich“ brächten, so der Bürgermeister. Ein weiterer Dank galt auch dem Gemeinderat und dem Ortschaftsrat, die Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 im vergangenen Jahr der Änderung der Feuerwehrsatzung zugestimmt hätten und damit zukunftsweisende Strukturen mit einem hauptamtlichen Kommandanten ermöglicht hät‑ ten. Mit Torsten Koch habe man auch einen hervorragenden Kommandanten, so Denzel weiter. Hauptamtsleiterin Tanja Oelmaier, bei der Stadtverwaltung zuständig für den Bereich Feuerwehr, gab einen kurzen Über‑ blick über die Personalstärke, den Ausbildungsstand und die im vergangenen Jahr geleisteten Einsätze. Besonders freute sie sich über die zwei Feuerwehrfrauen, die sich ebenfalls bei der Feuerwehr engagierten. Sie appellierte an alle Frauen, sich bei der Suche nach einem Ehrenamt auch den Einsatz bei der Freiwilligen Feuerwehr zu überlegen. Nach den Berichten des stellvertretenden Kommandanten, der Abteilungskommandanten aus Mittelbuch und Reinstetten sowie des Vertreters der Jugendfeuerwehr und des Spielmannszugs und der Altersabteilung folgten Wahlen.Zum ersten stellvertretenden Kommandanten wurde Jürgen Weiß, zum zweiten stellvertreten‑ den Kommandanten wurde Gebhard Mayer gewählt. Anschließend folgten zahlreiche Ehrungen. Insgesamt konnten 20 Feuerwehrkameraden aus Ochsenhausen, 15 aus Reinstet‑ ten und drei aus Mittelbuch für 15 Jahre aktiven Dienst in der Feuerwehr ausgezeichnet werden. Sie erhielten das Feuer‑ wehr‑Ehrenzeichen in Bronze. Das Feuerwehr‑Ehrenzeichen in Silber für 25 Jahre aktiven Dienst erhielten Helmut Bock von der Abteilung Reinstetten sowie Andreas Heinzl, Torsten Kall‑ fass, Berthold Wiest, Jochen Zell und Stefan Prelisauer von der Abteilung Ochsenhausen. Für 20 Jahre aktive Tätigkeit im Spiel‑ mannszug wurden Erich Harsch und Thorsten Mainka geehrt. Weitere Auszeichnungen gingen an Georg Baur, Eugen Bürk, Josef Moosbrugger und Hans‑Peter Wiest von der Abteilung Reinstetten und Raymond Sary von der Abteilung Ochsenhau‑ sen für 40 Jahre Dienst bei der Feuerwehr. Besonders ausgezeichnet wurden von der Abteilung Ochsenhau‑ sen Ernst Zobel für 50 Jahre, Werner Rehm und Hans Ruß für 60 Jahre. Aus der Abteilung Mittelbuch konnte Hans Mader für 50 Jahre und von der Abteilung Reinstetten Hugo Ehrhart für 55 Jahre geehrt werden. Die längste Dienstzeit konnte Alfred Klumpp aus der Abteilung Ochsenhausen für sich in Anspruch nehmen: Er wurde für 65 Jahre geehrt. Kegler-Sport-Club Hattenburg e.V. KSC Hattenburg spielt seine Vereinsmeister aus In den Kategorien Jugend U14, Jugend U18, Frauen und Män‑ ner, trafen sich die Sportler des KSC Hattenburg um Ihren Ver‑ einsmeister zu küren. Bei den U14 setzte sich Rebecca Ludescher die Krone auf. Mit einem Vorlaufergebnis von 408 Kegel und einem Finallauf von 383 Kegel. Mehr Konkurrenz gab es bei der U18 gemischt, hier konnte Marco Chioditti seinen Titel vom Vorjahr verteidigen. Insge‑ samt kam er auf 994 Kegel. Zweite wurde Christine Dolderer mit erspielten 950 Kegel. Leonie Burgmaier komplettierte das Treppchen mit 880 Kegel. Eine ebenfalls erfolgreiche Titelverteidigung konntebei den Frauen Verena Greif für sich verbuchen. Mit unangefochtenen 1081 Kegel, hielt sie ihre Konkurrenz in Schach. Den zweiten Platz sicherte sich in einem spannenden Duell Nicole Miller mit 1021 Kegel, vor der Drittplatzierten Monika Fucker mit 1006 Kegel. Bei den Männern konnte Matthias Moser seine Vormachtstel‑ lung bestätigen. Mit 1158 Kegel zeigte der Schnittbeste Spieler der Saison, dass der Sieg nur über ihn gehen kann. Wie bei den Frauen gab es auch hier ein spannendes Wettrennen um die weiteren Podestplätze. Am Ende setzte sich Reinhold Schädler mit 1124 Kegel knapp vor Tobias Saiger mit 1119 Kegel durch. Dieses Jahr wurde auch wieder ein Sonderpreis vergeben. Die‑ sen erhielt Eleonora Heim, welche Ihre neue persönliche Best‑ leistung erzielen konnte.
Kolpingfamilie Ochsenhausen Mitgliederversammlung Kolpingsfamilie Ochsenhausen Am Samstag, 27.04.2019, findet um 20 Uhr die Mitgliederver‑ sammlung der Kolpingsfamilie Ochsenhausen im Nebenzimmer des Gasthauses Adler statt. Zuvor, um 19 Uhr, ist ein Gedenk‑ gottesdienst in der Herz Jesu Kapelle für die Mitglieder und Freunde der Kolpingsfamilie. Zu beiden Veranstaltungen ergeht recht herzliche Einladung an alle Mitglieder und Interessierten. Auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen u.a. Berichte der Vorstandsmitglieder, Ehrungen, Wahlen, Kassen‑ bericht und Wünsche und Anträge. Diese Anträge können ab sofort, bis zu Beginn der Mitgliederversammlung, beim Vor‑ sitzenden oder einem Vorstandsmitglied abgegeben werden.
NABU Ochsenhausen-Ringschnait e.V. NABU Ochsenhausen-Ringschnait Was fliegt denn da? Die beiden Hobbyornithologen Karl Budweiser und Jürgen Dämmgen des NABU Ochsenhausen‑Ringschnait bieten am Samstag, 13.April, eine vogelkundliche Führung am Krumm‑ bach von etwa 2 Stunden an. Die Teilnahme ist auch für Nicht‑ mitglieder kostenlos. Treffpunkt 8 Uhr morgens am Parkplatz Krummbach Ochsenhausen in Richtung Hattenburg.
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger TTF Liebherr Ochsenhausen e. V. TTF stehen nach 3:1 in Bergneustadt im Finale um die Deutsche Meisterschaft Stefan Fegerl überragte mit Siegen in beiden Spielen
Die TTF Liebherr Ochsenhausen haben auch das zweite Halbfinal-Play-off in Bergneustadt mit 3:1 gewonnen und stehen zum zweiten Mal in Folge im Finale um die Deutsche Meisterschaft, das am 25. Mai in der Frankfurter Fraport Arena ausgetragen wird. Der Gegner ist Düsseldorf-Bezwinger 1. FC Saarbrücken TT. Kurioserweise gingen alle vier Matches 3:0 aus – dreimal zu Gunsten der Oberschwaben –, obwohl sie überwiegend umkämpft waren. Am wenigsten vielleicht noch das zweite Spiel, das mit einer unerwarteten Niederlage von TTF-Frontmann Hugo Calderano gegen einen nahezu fehlerfrei agierenden Paul Drinkhall endete. Da fand der Brasilianer überhaupt nicht in sein Spiel. „Hugo war beim Bundesligaspiel in Bergneustadt nicht dabei, er kannte die Halle nicht und reagiert auf ungewohnte Tische und Bälle manchmal etwas sensibel“, erklärt Präsident Kristijan Pejinovic. Für diese These spricht auch sein 3:0-Hinspielerfolg über den Engländer vor zwei Wochen im heimischen Ehingen. „Gegen Drinkhall war heute nichts drin, umso bewundernswerter, wie er dann im zweiten Spiel gegen Duda mit viel Willenskraft den Schalter umgelegt hat“, so Pejinovic. Doch der Reihe nach. Als Calderano gegen Drinkhall patze, lagen die TTF bereits mit 1:0 in Front. Ein gut aufgelegter Simon Gauzy hatte nämlich Schwalben-Spitzenspieler Benedikt Duda in die Knie gezwungen. Eigentlich hätte es nach einem deutlichen und einem knappen Satzgewinn sogar eine klare Sache werden können, doch der 24-jährige TTF-Franzose machte es nach einer 7:1-Führung im dritten Durchgang nochmals spannend und gewann erst in der Verlängerung. Es folgte Drinkhalls Sieg zum 1:1-Pausenstand im Hexenkessel von Bergneustadt. „Es kamen zwar nicht so viele Zuschauer wie erwartet wegen des tollen Ausflugswetters“, erläuterte Pejinovic, „aber die, die da waren, haben mächtig Alarm gemacht.“ Doch auch die Fans des Gastgebers konnten nicht verhindern, dass ein vorzüglich fokussierter Stefan Fegerl – ähnlich stark wie im Hinspiel – Alvaro Robles nach zwei deutlichem und einem knappen Satz zum vorentscheidenden 2:1 in die Schranken wies, jenen Robles, mit dem sich die Ochsenhauser Asse in der Regel ziemlich schwertun. Und dann folgte der zweite Auftritt Hugo Calderanos gegen Duda, der für den ersten mehr als entschädigte und den Finaleinzug der TTF besiegelte. Im Duell der Einser ließ der Ochsenhauser dem deutschen Nationalspieler keine wirkliche Chance. Nach insgesamt zwei Stunden und fünf Minuten durften die Spieler, die Verantwortlichen und die mitgereisten Fans der TTF Liebherr Ochsenhausen den verdienten Einzug ins Endspiel um die Deutsche Mannschaftsmeisterschaft bejubeln. Dmitrij Mazunov, der in seiner ersten Saison als Cheftrainer einen Titel bereits mit dem Team geholt hat und nun die Chance auf den zweiten besitzt, war natürlich hochzufrieden. „Wir waren sehr gut vorbereitet und haben in beiden Spielen als Mannschaft überzeugt, deshalb stehen wir verdient im Endspiel“, so Mazunov. „Bei Play-offs ist natürlich vieles Kopfsache und da kann dann auch mal was daneben gehen wie bei Hugos erstem Match. Natürlich bin ich froh, dass wir uns das Doppel erspart haben, doch auch da hätte ich eine gute Chance für uns gesehen, auch wenn Drinkhall/Robles ein gutes Doppel spielen.“ Der Blick ist bereits jetzt nach vorne gerichtet: „Wir freuen uns auf ein schönes Finale gegen Saarbrücken mit seinem Topmann Franziska und wollen jetzt natürlich den Titel nach Ochsenhausen holen. Nun konzentrieren sich die Spieler erst mal auf die WM, aber kurz danach geht es richtig los mit den Vorbereitungen für das Finale.“ „Wir freuen uns natürlich, dass wir nun auch den Einzug ins Meisterschafts-Endspiel geschafft haben und in Frankfurt dabei sind“, sagte Kristijan Pejinovic. „Kompliment an alle Spieler und das Trainerteam. Wir haben heute aufgrund einer sehr guten Mannschaftsleistung gewonnen, jeder hat einen Punkt zum Erfolg beigetragen. Respekt vor Hugo, wie er in seinem zweiten Spiel die Zähne zusammengebissen hat, nachdem es im ersten so schlecht gelaufen war. Aber auch Simon und Stefan haben hervorragend gespielt.“
RÜCKSPIEL TTC Schwalbe Bergneustadt – TTF Liebherr Ochsenhausen 1:3 Benedikt Duda – Simon Gauzy 0:3 (7:11, 12:14, 11:13) Paul Drinkhall – Hugo Calderan 3:0 (11:6, 11:7, 11:6) Alvaro Robles – Stefan Fegerl 0:3 (7:11, 8:11, 12:14) Benedikt Duda – Hugo Calderano 0:3 (7:11, 5:11, 8:11)
HINSPIEL TTF Liebherr Ochsenhausen – TTC Schwalbe Bergneustadt 3:1 Hugo Calderano – Paul Drinkhall 3:0 (11:9, 11:9, 11:8) Simon Gauzy – Alvaro Robles 2:3 (11:8, 7:11, 9:11, 11:8, 9:11) Stefan Fegerl – Benedikt Duda 3:0 (11:8, 11:9, 11:4) Hugo Calderano – Alvaro Robles 3:1 (11:2, 11:7, 9:11, 12:10) Tennisclub Ochsenhausen Jahreshauptversammlung 2019 des TCO Beständigkeit, Bestätigung und neuer Elan Der Vorstand, Stefan Rueß, begrüßte am 15.03.2019 im Kirschbaumsaal des Hotels Mohren zahlreiche Mitglieder des Tennisclubs Ochsenhausen. Im Protokoll, geführt von Schriftführer Benni Danner, wurde die Beschlussfähigkeit festgestellt. Herr Bürgermeister Denzel, richtete ein kurzes Grußwort an die Versammlung. Lobend erwähnte er die Aktivitäten, mit denen der Verein sich am gesellschaftlichen Leben der Stadt Ochsenhausen einbringt, und das Engagement, das gerade im Jugendbereich sehr wertvoll ist. Stefan Rueß ließ das vergangene Jahr Revue passieren. Im weiteren Verlauf wurden Fritz Hölzl und Erwin Freisinger für die tolle Leistung und Arbeiten rund um die Tennisanlage mit kleinen Geschenken geehrt. Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Sein Dank ging auch an die Vorstandskollegen, die in ihrem Bereich großartige Leistungen erbracht haben und ihn so gut unterstützen. Im vergangen Jahr gab es leider immer noch das Wasserproblem, aber im jetzigen Jahr wird dies behoben sein und man sollte ohne Probleme die Plätze bewässern können. Die Auftaktveranstaltung „Tour de Barock“, das Tenniscamp und auch der Weihnachtsmarkt wurden durch den TCO wieder mit großem Erfolg durchgeführt. Ein herzliches Dankeschön an alle fleißigen Helfer. In seinem Bericht schilderte Sportwart Pepi Pirner die sportliche Situation mit den herausragenden Platzierungen der Damen 60 (Aufstieg in die Württembergliga) und der Herren 50I (Aufstieg in die Verbandsliga). Und natürlich auch die anderen guten Platzierungen aller Mannschaften. Jugendwartin Reni Rueß berichtete von der Spielstärke der Jugendmannschaften, dem Trainingsfleiß und der Hauptattraktion, dem Tenniscamp, mit ca. 32 Teilnehmern. Für Wohlfühlatmosphäre und gute Bewirtschaftung sorgen die Hüttenwartinnen Kiki Denzel und Verena Eckert. Und ihr Bericht lässt wieder auf eine tolle Saison 2019 hoffen. Dank guter Kassenführung der Kassiererin Yvonne Maier blickt der Verein in eine gesicherte Zukunft. Die Kassenprüfer Erwin Freisinger und Kurt Bitterle bestätigten die hervorragende Kassenführung. Im Anschluss an die einstimmige Entlastung, die durch Manfred Born vorgenommen wurde, leitete der stellvertretende Vorsitzende Helmut Dammann die anschließenden Wahlen. Die gesamte Vorstandschaft wurde einstimmig wiedergewählt. Mit einer abwechslungsreichen Bildpräsentation der vergangenen Saison fand der Abend ein eindrucksvolles Ende. Zum Abschluss verwies Anika Zell noch auf die Homepage des TCOs. Gerne können Sie uns nun entweder auf www.tc-ochsenhausen.de oder direkt auf unserer Anlage zum Schnuppertennis oder gleich als festes Mitglied besuchen. Hinweis: Der TCO bietet eine einjährige Schnuppermitgliedschaft für Erwachsene für 60 € an. Yvonne Maier, Helmut Dammann, Kiki Denzel, Verena Eckert, Benni Danner, Anika Zell, Pepi Pirner, Reni Rueß, Stefan Rueß Vereinsnachrichten Mittelbuch
Gesangverein Mittelbuch Altpapiersammlung in Mittelbuch, Einöden, Bebenhaus und Dietenwengen findet am Samstag,13.04.2019, statt. Bitte legen Sie das Papier ab 8.30 Uhr gebündelt oder im Karton/Behältnis und gut sichtbar bereit. Gerne können Sie das Altpapier auch jederzeit zum Lager beim Gasthaus „Zur Traube“ bringen. Der Wertstoff Altpapier wird auch auf den Einöden, in Bebenhaus und Dietenwengen gesammelt. Für Ihre Mithilfe bedankt sich die Vorstandschaft. Narrenzunft Mittelbuch Einladung zur Generalversammlung Die diesjährige Generalversammlung der Narrenzunft Mittelbuch findet am Samstag, 27. April 2019, um 20.00 Uhr im Gasthaus zur Traube in Mittelbuch statt. Folgende Punkt stehen auf der Tagesordnung:
- 1. Begrüßung und Bericht der Zunftmeister
- 2. Bericht der Schriftführer
- 3. Bericht der Kassierer
- 4. Bericht der Kassenprüfung
- 5. Entlastung der Vorstandschaft
- 6. Wahlen
- 7. Ehrungen
- 8. Behandlung von Anträgen der Mitglieder
- 9. Sonstiges Anträge müssen bis 17. April 2019 schriftlich bei Zunftmeister Christian Kohler, Kastanienweg 1, 88416 Mittelbuch eingereicht werden. Auf eine zahlreiche Teilnahme der Mitglieder freut sich die Vorstandschaft der Narrenzunft Mittelbuch e.V. 1990.
Reitergruppe Mittelbuch Einladung zur Generalversammlung Am Samstag, 13.04.2019, findet um 20:00 Uhr die gemeinsame Generalversammlung der Blutreitergruppen Mittelbuch und Ummendorf im Gasthaus Rose in Mittelbuch statt. Zu dieser Generalversammlung sind alle aktiven und passiven Mitglieder recht herzlich eingeladen. Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Mittelbuch Einladung zur Familienwanderung am Palmsonntag Die Ortsgruppe des Schwäbischen Albvereins lädt Groß und Klein zu einer Kurzwanderung um Mittelbuch mit Besuch beim Osterhasen ein. Neben einer kleinen Aufmerksamkeit für die Kinder wird auch eine Kaffeepause geboten. Termin: 14.04.2019, Treffpunkt: an der Wandertafel in der Ortsmitte Mittelbuch Tour 1: Wanderzeit ca. 1,5 Std., Start: 13:15 Uhr Wanderführer: Ute Simon Tour 2: Wanderzeit ca. 1 Std., Start: 14:00 Uhr Wanderführer: Stefan Hartmann Beide Touren sind kinderwagengeeignet. Eingeladen sind alle Wanderfreunde, auch Nichtmitglieder sind herzlich willkommen. Der Albverein Mittelbuch sucht DRINGEND Interessenten, die sich gerne in der Vorstandsarbeit engagieren möchten.
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Interessenten melden sich per E-Mail mittelbucheralbverein@ web.de oder telefonisch beim 1. Vorstand Ulrich Glausnitzer: 07352/202663. Die Vorstandschaft Vereinsnachrichten Reinstetten
Basar Reinstetten Sa. 04.Mai. Babybasar mit Kuchenverkauf in Reinstetten Die Tischreservierung ist noch möglich. Info per Mail unter [email protected] oder Tel.: 07352- 941664 ab 18:00Uhr Bei Bedarf AB nutzen wir rufen zurück. Jedem Verkäufer steht Platz für einen Kleiderständer (muss selber mitgebracht werden) zur Verfügung. Die Tischgebühr beträgt 10€ Verkauft werden darf alles rund ums Kind Bekleidung, Spielzeug, Fahrzeuge, Kinderwagen usw. Basarablauf: Verkaufstag: 04.Mai.2019 im Gemeindesaal Reinstetten Aufbau: von 9:00 – 10:00 Uhr Verkauf: 10:00 – 12:00 mit Kuchenverkauf Abbau: ab 12:00 Uhr Die Tischgebühr und der Erlös vom Kuchenverkauf werden wir den Ministranten von Reinstetten spenden. Reinstetter Harmonika-Spielring e.V. Kirchenkonzert des Reinstetter Harmonika-Spielrings und des Chores Cantemus für wohltätige Zwecke Der Reinstetter Harmonika-Spielring e.V. unter der Leitung von Dirigentin Julia Bixenmann und der Chor Cantemus unter der Leitung von Schwester Mirjam Limbach gestalteten am Sonntag, 31. März 2019, ein festliches Kirchenkonzerte in der Klosterkirche in Bonlanden. Die Spenden der Besucher der gelungenen Veranstaltung wurden für einen wohltätigen Zweck zur Verfügung gestellt. Der Erlös dieses Benefizkonzertes kam dem Projekt „Sonnenstrahlen“ zugute. Das Projekt wird von Schwestern in Argentinien betreut und unterstützt. Bei dem Konzert konnte man nicht nur den Klängen des Orchesters des Reinstetter Harmonika-Spielrings, sondern auch den Stimmen des Chores Cantemus mit ihren Instrumentalisten, zuhören. Lieder zum Leben des Franz von Assisi, Orchesterstücke, die den Facettenreichtum seines Lebens wiederspiegelten, sowie gemeinsam vorgetragene Spirituals versprachen ein interessantes Konzert. Der Erlös aus dem Konzert betrug stolze 700 €. Das Orchester des Reinstetter Harmonika-Spielrings und die SängerInnen des Chores Cantemus bedanken sich, auch im Namen des unterstützten Projekts, ganz herzlich bei allen Konzertbesuchern für die großzügige Spende Der Reinstetter Harmonika-Spielring und der Chor Cantemus beim Konzert in der Klosterkirche in Bonlanden Schützenverein Reinstetten e.V. Ostereier-Schießen Der Schützenverein Reinstetten veranstaltet ein öffentliches Ostereier-Schießen, zu dem wir Vereinsmitglieder und Interessenten des Schießsports sowie alle Vereine recht herzlich einladen. Das Ostereier-Schießen wird am Sonntag, 14.04.2019, in der Zeit von 10:00 bis 17:00 Uhr im Schützenhaus Reinstetten, Laupheimer Str. 36, durchgeführt. Geschossen wird mit Luftgewehr und Luftpistole in der Halle. Jeder ungerade Ring erhält ein gefärbtes Osterei als Preis. Für drei Treffer kann alternativ auch ein Schoko-Ei gewählt werden. Einlage mit 15 Schuss 3,- Euro Nachkauf (beliebig oft zulässig) a 5 Schuss 1,- Euro Wir verwöhnen die Schützen und Nichtschützen an diesem Tag mit Weißwurst und Brezen, Wiener mit Brot, selbstgemachten Kuchen sowie warmen und kalten Getränken. Der Schützenverein Reinstetten wünscht allen Frohe Ostern. Schieß dir die Eier Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Sportverein Reinstetten e.V. Rückblick aktive Mannschaften Herren Bezirksliga: VfB Gutenzell – SV Reinstetten 0:0 Das Derby endete unter dem Strich mit einem leistungsgerechten 0:0, die auswärts erneut stark auftretenden Gäste hatten in der Schlussphase aber Chancen zum Sieg. VfB-Keeper Benny Poser rettete in der Anfangsphase gegen Gästeangreifer Karl Hampp, auf VfB-Seite scheitere Michael Poser (42.) mit einem unplatziert getretenen Handelfmeter an SVR-Torwart Aleksandar Angjelkov. Philipp Kolb verfehlte für die Gäste kurz nach der Pause am langen Pfosten nur knapp, für den nicht in Bestform spielenden VfB hatte Jürgen Hagel bei einem Drehschuss kein Abschlussglück. Philipp Kolb (94.) scheiterte in der letzten Aktion der Partie am glänzend reagierenden Poser, der dem VfB dann schließlich den einen Punkt rettete. Herren Kreisliga B2 SGM Reinstetten /Hürbel - SGM Schemmerhofen/Ingerkingen 1:1 (1:1). Der Gastgeber verpasste es nach dem 1:1, trotz weiterer Chancen, mit einer Führung in die Pause zu gehen. Die ersten 15 Minuten nach Wiederanpfiff blieb die Heimelf weiterhin am Drücker, ohne jedoch ernsthaft torgefährlich zu werden. Danach verflachte die Partie und folgerichtig änderte sich nichts mehr am Ergebnis. Tore: 0:1 Adrian Koritar (8.), 1:1 Florian Neziri (12.). Herren Reserve Kreisliga B2: SGM Reinstetten Reserve – SGM Schemmerhofen/Ingerkingen Reserve 0:4 Damen Regionenliga: SV Bergatreute - SV Reinstetten 0:2 (0:1) Am Sonntagmorgen traf der SV Reinstetten auf die Regionenliga-Damenmannschaft des SV Bergartreute. In der ersten Hälfte kam der Gast bereits in der 4. Minute vors Tor und ging mit 0:1 in Führung. Das Spiel wurde durch kämpferische und körperliche Aktionen geprägt. In der zweiten Halbzeit hatten beide Mannschaften nennenswerte Torchancen, wobei der SVR in der 60. Minute den 0:2 Endstand erzielte. Tore: 0:1 Anja Fakler (4.), 0:2 Dragana Rodic (60.) Damen Bezirksliga: SGM Schemmerhofen - SV Reinstetten 2 3:1 (1:0) Am Sonntagmorgen spielte die 2. Damenmannschaft des SV Reinstetten zu Gast bei der SGM Schemmerhofen. Nachdem der SVR gut ins Spiel kam erzielte Schemmerhofen per Freistoß das 1:0. Somit stand es zur Halbzeit 1:0. Zurück in der zweiten Hälfte fiel es dem SV Reinstetten schwer, wieder ins Spiel zu finden, woraufhin die SGM dann durch einen weiteren Standard das 2:0 erzielte. Kurz darauf fiel das 3:0 und in der Endphase per Handelfmeter das 3:1 für den SVR. Insgesamt lieferten beide Mannschaften ein starkes Spiel ab, bei dem der Gastgeber mit 3:1 gewann. Tore: 1:0 Bianca Härle (31.), 2:0 Alexandra Betz (49.), 3:0 Alexandra Betz (52.), 3:1 Lisa Hoch (79.) Vorschau aktive Mannschaften Herren Bezirksliga: Sonntag, 14.04.2019 – 15:00 Uhr SV Reinstetten – SV Dettingen/Iller Herren Kreisliga B2: Spielfrei. Herren Reserve Kreisliga B2: Spielfrei. Damen Regionenliga: Sonntag, 14.04.2019 – 12:15 Uhr SV Reinstetten I – TSB Ravensburg Damen Bezirksliga: Sonntag, 14.04.2019 – 10:30 Uhr SV Reinstetten II – TSV Warthausen TSV Laubach e.V. Alle Auswärtsspiele knapp verloren Herren / Landesklasse TSG Leutkirch – TSV Laubach 9:6 Die Laubacher Herren präsentierten sich beim Tabellenführer in Leutkirch stark. So stand am Ende wie erwartet zwar eine Niederlage auf dem Blatt, erfreulicherweise hielt sie sich jedoch in Grenzen. In den Eingangsdoppeln ging Laubach durch Frank Riedmüller/ Thomas Wiest (1:3) und Daniel Egle/Frank Meisterhans (2:3) mit 1:2 in Führung, die weiteren Einzelpunkte erzielten Riedmüller (1), Jochen Keller (2) und Meisterhans (1). Ein Spiel vor Saisonende sicherten sich die Herren mit dem drittletzten Tabellenplatz die Chance auf den Klassenerhalt in der Relegation. Herren II / Kreisliga SV Sulmetingen – TSV Laubach II 9:5 Mit einer etwas enttäuschenden Niederlage kehrten die Herren II aus Sulmetingen zurück. Nachdem sich nur Daniel Artelt/Tobias Mayer mit 2:3 durchsetzen konnten, lag Laubach nach den Eingangsdoppeln mit 1:2 im Rückstand. In den Einzeln punkteten Gerhard Saalmüller (1), Artelt (1), Mayer (1) und Dieter Keller (1). Den zweiten Tabellenplatz einschließlich Aufstieg in die Bezirksklasse haben sie damit bereits sicher. Damen / Bezirksliga Allgäu-Bodensee SV Deuchelried – TSV Damen 8:6 Mit einer unglücklichen und nicht verdienten Niederlage mussten die Laubacher Damen die Heimreise aus dem Allgäu antreten. Nach den beiden Eingangsdoppeln durch Sabrina Zon/Nicole Gaissmaier (1:3) und Monika Göppel/Lisa Seeberger (0:3) lagen sie vorn und Göppel legte im Einzel mit einem klaren 0:3-Sieg zur 0:3 Führung nach. Gleich darauf holten die Gastgeber auf und gingen mit 4:3 in Führung. Seeberger, Göppel und Gaissmaier blieben jedoch am Ball und erkämpften sich jeweils mit 0:3-Siegen den 7:6-Spielstand für Deuchelried. Nun kam es auf das letzte Einzel von Seeberger an. Nach 1:2-Satzführung musste sie trotz einer guten Leistung den fünften Satz mit 11:8 und etwas Pech an die Gegnerin abgeben. Am kommenden Wochenende finden die letzten Spiele der Saison 2018/2019 statt: Freitag, 12.04.2019 20.00 Uhr TSV Damen – SG Aulendorf III Samstag, 13.04.2019 10.00 Uhr TSV Jungen U14 – VFB Gutenzell 15.00 Uhr SSV Kau – TSV Damen 19.00 Uhr TSV Herren II – TSV Laupheim II 19.00 Uhr TSV Herren – SV Schemmerhofen
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Die Herren empfangen am Samstag den Tabellenzweiten SV Schemmerhofen zum Lokalderby. An den Tabellenplätzen wird sich unabhängig vom Spielausgang weder bei Laubach noch bei den Gästen etwas ändern, nachdem Schemmerhofen die Relegationsspiele um den Aufstieg in die Landesliga bereits erreicht hat. Auch Laubach geht in die Relegation; hier geht es jedoch um den Verbleib in der Landesklasse. Erfahrungsgemäß kann trotzdem ein spannendes Match erwartet werden.
Ebenfalls zum Lokalderby kommt es bei den Herren II gegen den Tabellenersten TSV Laupheim II. In der Vorrunde trennten sich die beiden Mannschaften 8:8, aber selbst bei einer Niederlage kann Laubach den zweiten Tabellenplatz halten und hat damit zusammen mit Laupheim den Aufstieg in die Bezirksklasse geschafft.
Den Damen stehen am Wochenende zwei Spiele bevor. Am Freitagabend treffen sie zuhause auf den Tabellenführer SG Aulendorf. Bei diesem Spiel ist das Hauptanliegen, das Ergebnis in Grenzen zu halten. Am Samstag geht es zum Tabellenletzten SSV Kau, gegen den die Damen in der Vorrunde einen 8:4 Sieg erzielen konnten. Nachdem der Gastgeber bislang erst ein Unentschieden auf seinem Konto verbuchen kann, dürfte für die Laubacherinnen mit ihrer bisherigen Leistung ein Sieg drin sein.
Und noch ein weiteres Lokalderby steht bei den Jungen U14 auf dem Plan. Sie treten am Samstagmorgen zuhause gegen den im Mittelfeld liegenden VfB Gutenzell an. Freuen wir uns auf ein spannendes Spiel. Wir wünschen allen Mannschaften viel Erfolg TSV Laubach
Voranzeige Alteisensammlung des TSV Laubach Auch dieses Jahr sammelt der TSV in Goppertshofen, Eichen und Laubach wieder Alteisen. Termin hierfür ist wie immer das Wochenende nach Christi Himmelfahrt, also am Freitag, 31. Mai und Samstag, 01. Juni 2019. Wer bereits vor dem Sammeltermin Alteisen oder Weißmöbel entsorgt haben möchte oder wer in Ochsenhausen oder Reinstetten Alteisen hat und dies unserem kleinen Dorfverein zukommen lassen möchte, kann sich gerne melden; wir holen es verbindlich nach Absprache ab. Telefonische Anmeldung in diesen Fällen bitte bei Karl Feger (07352‐1556) oder Fritz Saalmüller (07352‐1891). Vielen Dank im Voraus für Ihre Alteisenspende TSV Laubach Kommunalwahlen CDU nominiert Kreistagskandidaten im Wahlkreis Ochsenhausen-Schwendi Reinhold Besenfelder, Vorsitzender des CDU-Stadtverbandes Ochsenhausen, leitete die Sitzung zur Nominierung der Kreistagskandidaten des Wahlkreises VII Ochsenhausen-Schwendi. Es sei gelungen, so Reinhold Besenfelder, aus allen Gemeinden des Wahlbezirks sehr gute Kandidatinnen und Kandidaten für die CDU-Liste zu gewinnen. Die Versammlung legt fest, dass die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgestellt werden. Ein besonderes Anliegen der Anwesenden war, dass die Frauen, auch in alphabetischer Reihenfolge, die Liste anführen. Nach der Vorstellung aller Bewerberinnen und Bewerber wurde wie folgt aufgestellt. Das sind: -Frau Ute Kilian-Abt, Konrektorin der Grundschule Ochsenhausen, wohnhaft in Erlenmoos. Lucia Schlecht, Krankenschwester aus Gutenzell-Hürbel. Andreas Denzel, Bürgermeister in Ochsenhausen und Mitglied des Kreistages. Stefan Echteler, Bürgermeister in Erlenmoos. Günther Karremann, Bürgermeister in Schwendi und Mitglied des Kreistages. Christoph Keuchel, Lehrer, wohnhaft in Biberach. Stefan Schneider, BWL-Student aus Schönebürg. Anton Schniertshauer, Landwirtschaftsmeister und Kaufmann aus Reinstetten. Wolfgang Thanner, Landwirt aus Hörenhausen. Freie Wähler nominieren Kreistagskandidaten für den Wahlkreis Ochsenhausen/ Schwendi Bei einer Nominierungsversammlung haben die Freien Wähler die Kandidaten für den Wahlkreis Ochsenhausen/ Schwendi gewählt. Mit neun Bewerberinnen und Bewerbern haben die Freien Wähler die optimale Anzahl der möglichen Listenplätze ausgeschöpft. Als amtierende Kreisräte bewerben sich wieder Peter Fromm, Omnibusunternehmer, Wain und Manfred Kallfass Dipl. Verwaltungswirt (FH), Ochsenhausen, um ein Mandat im neuen Kreistag. Als neue Kandidaten konnten die Freien Wähler Andrea Gerster, Bilanzbuchhalterin von Schwendi, Wolfram Lörz, Dipl. Ingenieur (FH) aus Ochsenhausen, den Bürgermeister von Wain, Stephan Mantz, Hans-Joachim Müller, Zimmermeister und langjähriger Gemeinderat, Ochsenhausen, die Bürgermeisterin von Gutenzell-Hürbel, Monika Wieland, Harald Wirth, Arzt für Kinder- und Jugendmedizin, Erlenmoos-Oberstetten und Andreas Zell, Installateur- und Heizungsbauermeister, Steinhausen gewinnen. Mit diesen Kandidaten sind alle Vewaltungsräume mit deren Gemeinden mit qualifizierten Persönlichkeiten, die sowohl den Öffentlichen Bereich, wie auch Wirtschaftsfragen, Handel und Gewerbe vertreten. Die Freien Wähler sehen sich als parteipolitisch unabhängige Kraft im Landkreis Biberach und wollen durch eine aktive Kreispolitik Zukunftschancen nutzen und weiterhin eine starke Kraft im Kreistag bleiben. Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 CDU Ochsenhausen nominiert Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat Der CDU Stadtverband Ochsenhausen hat für die anstehende Gemeinderatswahl insgesamt 17 Kandidatinnen und Kandidaten nominiert. Es ist wieder gelungen eine Mischung aus jungen und erfahrenen Kandidaten aus den unterschiedlichsten Berufsgruppen zu gewinnen. Insgesamt stehen vier Frauen auf der Liste. Die Leitung der Nominierungsversammlung übernahm der CDU-Stadtverbandsvorsitzende Reinhold Besenfelder. Bei der Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten stimmten die wahlberechtigen CDU-Mitglieder dafür, dass die Frauen in alphabetischer Reihenfolge die Listen anführen gefolgt von den Männern in alphabetischer Reihenfolge.
Für den Wohnbezirk Ochsenhausen: Erstling Simone, Erzieherin/Fachwirt im Erziehungswesen, Schlegel Renate, Apothekerin, Ensinger Joachim, Diplom-Ingenieur, Gruber Rolf Gerhard, Feinmechanikermeister, Hopp Benjanmin, Rettungsassistent, Huber Martin, Berufssoldat, Prelisauer Stefan, Dipl. Ing. (BA), Siladij Sascha, Sonderschulrektor, Wohnhas Guido, Selbständiger Kaufmann. Für den Wohnbezirk Hattenburg: Ludescher Daniela, Notarangestellte, Weiß Alexander, Dipl. Sozialwirt (BA), Für den Wohnbezirk Reinstetten: Härle Stefan, Landwirtschaftsmeister, Schafitel Hubert, Zimmermeister Für den Wohnbezirk Laubach: Gruber Raphael, Zimmerer-Polier, Stadler Simon, Maurermeister Für den Wohnbezirk Mittelbuch: Bock Steffanie, Bankbetriebswirt (Bankakademie), Wohnhas Karl, Elektromeister Hintere Reihe von unten nach oben: Bock Steffanie, Wohnhas Guido, Ludescher Daniela, Ensinger Joachim, Siladij Sascha, Prelisauer Stefan, Hopp Benjamin Mittlere Reihe von unten nach oben: Erstling Simone, Wohnhas Karl, Stadler Simon Vordere Reihe von unten nach oben: Schlegel Renate, Gruber Gerhard, Weiß Alexander Auf dem Bild fehlen: Huber Martin, Gruber Raphael, Härle Stefan, Schafitel Hubert Freie Wähler nominieren Kandidaten für die Kommunalwahl Die Freien Wähler im Gemeinderat Ochsenhausen haben ihre Kandidatenliste für die Kommunalwahl aufgestellt. Unter der Leitung des Fraktionsvorsitzenden im Gemeinderat, Manfred Kallfass, wurden in geheimer Wahl 17 Kandidaten nominiert. Vier Frauen und 13 Männer stehen auf der Liste für die Gemeinderatswahl, davon 10 Kandidaten zum ersten Mal. Mit den unterschiedlichsten Persönlichkeiten, Altersklassen und Berufsgruppen wird ein guter Querschnitt der Bevölkerung in Ochsenhausen und in den Teilorten erreicht. Erfreulich war im Vorfeld der Kandidatensuche, die Bereitschaft vieler Junger Interessenten, für die Freie Wähler Gemeinderatsfraktion zu kandidieren. Dies ist auch ein Zeichen für die gute kommunalpolitische Arbeit der Fraktion in der letzten Legislaturperiode. Auf das Festlegen einer Rangfolge wurde bewusst verzichtet. Man wolle es dem Wähler überlassen, welche Prioritäten er setzt. Folgende Kandidaten wurden nominiert: Wohnbezirk Ochsenhausen: Heinzl Simone, Studienkoordinatorin, Holland Hans, Land-und Forstwirt, Leitritz Claudia, Apothekerin, Locher Ferdinand, Produktmanager, Lörz Elke, Realschullehrerin, Mainka Daniel, Produkt Konfigurations-Manager, Maucher Andreas, Industriemechaniker, Müller Stefan, Personalreferent, gepr. Bilanzbuchhalter, Müller Teresa, Steuerfachwirtin, Rueß Christian, Realschullehrer, Wölfle Thomas, Geschäftsführer. Wohnbezirk Hattenburg: Locher Reiner, Heizungsbauer-Meister. Wohnbezirk Reinstetten: Keller Georg, selbst. Kaufmann, Lutz Jürgen , Berufschullehrer, Schoch Peter, Kfz-Meister. Wohnbezirk Laubach: Kappler Patrick, Kraftfahrer. Wohnbezirk Mittelbuch: Sauter Johannes, Elektronik Ingenieur. Die Gemeinderatskandidaten der Freien Wähler (v.L. 1. Reihe: Wölfle Thomas, Heinzl Simone, Locher Ferdinand, Rueß Christianv.L. 2. Reihe: Keller Georg, Müller Teresa, Leitritz Claudia, Lutz Jürgen, Lörz Elke, Mainka Daniel, Kappler Patrickv.L. 3. Reihe: Müller Stefan, Holland Hans, Schoch Peter, Sauter Johannes, Locher Reiner, Maucher Andreas
Freie Wähler Gemeinderatsfraktion Ochsenhausen Die Freie Wähler Gemeinderatsfraktion Ochsenhausen lädt alle Bürgerinnen und Bürger zu ihren „Vor-Ort-Gesprächen“ im Rahmen der Kommunalwahl ein. Diese finden wie folgt statt: Freitag, 10. Mai 2019, 19:30 Uhr „Adler“ Ochsenhausen Donnerstag, 16. Mai 2019, 19:30 Uhr „Mannes Café-Bar“ Mittelbuch Montag, 20. Mai 2019, 19:30 Uhr „Hecht“ Reinstetten Sowie auf dem Wochenmarkt in Ochsenhausen.
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Lernen Sie die Kandidaten persönlich kennen und informieren Sie sich über die Ziele der Freien Wähler in Ochsenhausen. Mehr Informationen und Aktuelles auch unter: www.fwv-kreisbiberach.de
Neue SÖB-Liste tritt in Ochsenhausen an. Das Sozial-Ökologische Bündnis nominiert Kandidaten für die Kommunalwahl Das neue „Sozial-Ökologische Bündnis Ochsenhausen“ hat seine Kandidaten*innen für die Gemeinderatswahl nominiert. Die Aufstellungsversammlung leitete SÖB-Mitglied Karl Hagel neulich im Gasthaus „Hecht“ in Reinstetten. In geheimer Wahl wurden nominiert: Wohnbezirk Ochsenhausen: Franziska Gerster, Sozialarbeiterin (FH), Frank Gmeinder, Diplom-Verwaltungswirt (FH), Brigitte Nobis, Physiotherapeutin, Frank Fingerloos, Diplom-Ingenieur (FH), Thomas Rust, Betriebsschlosser, Antonio Cortese, Maschinenführer, Klaus-Peter Brzukalla-Engel, Sonderschullehrer/-leiter a.D. Wohnbezirk Hattenburg: Eugen Mayer, Dipl.-Ing. (FH) Elektrotechnik, Fabian Kappler, Auszubildender. Wohnbezirk Reinstetten: Frank Schwarzenberger, Betriebsratsvorsitzender. Wohnbezirk Mittelbuch: Daniel Ries, Selbständig. In der SÖB-Pressemitteilung heißt es weiter, dass für kommunalpolitisch Interessierte unter soeb-ochsenhausen.de eine homepage eingerichtet worden sei. Ferner werde auf zwei Termine hingewiesen: Zum einen findet das nächste SÖB-Treffen am 15. April um 19:30 Uhr im „Adler“ in Ochsenhausen statt; und zum andern wird am 3. Mai ein Infostand auf dem Wochenmarkt Ochsenhausen abgehalten, bei dem man mit SÖB-Kandidaten ins Gespräch kommen könne. Johannes Angele. Von links: SÖB-Kandidaten*innen für den Gemeinderat: Daniel Ries, Antonio Cortese, Eugen Mayer, Frank Gmeinder, Thomas Rust, Franziska Gerster, Klaus-Peter Brzukalla-Engel, Brigitte Nobis, Frank Fingerloos, Frank Schwarzenberger und Fabian Kappler. Die neue Wählergruppe PRO-OX stellt sich vor (Mail: www.pro-ox.de) Zur Gemeinderatswahl am 26.Mai 2019 haben sich mehrere unabhängige Bürger mit dem Thema „neue Wählerliste ja oder nein“ auseinandergesetzt. Diese Bürger aus dem Kreis der Initiative „mischdichein-ox“ und sonst Interessierte überlegten, ob es überhaupt eine Sinn macht, für diese verantwortungsvolle Position zu kandidieren. Mehr als zweifelhafte Entscheidungen des Gemeinderats in den vergangenen Wochen, Monaten und Jahren z.B. Standort neuer Kindergarten in Ochsenhausen, Baugebiet Siechberg III, neues Feuerwehrhaus, Kreisverkehrsanlage und auch der Vermögenstransfer beim Altenzentrum Goldbach mit jeweils gravierenden finanziellen Auswirkungen in die Zukunft machten es nicht leicht, noch eine gestalterische Möglichkeit in diesem Mandat zu sehen. Um aber auch dem Vorwurf zu begegnen, sich „nur“ einzumischen und dann letztlich doch keine Verantwortung zu tragen, haben sich vier Personen bereit erklärt, dieses Mandat anzustreben, wohl wissend dass dies alles kein „Honigschlecken“ wird.
Was ist nun unter dem Neuen Namen PRO-OX zu verstehen? Dieses PRO steht dabei für eine konzentrierte Mischung aus
- Sachkenntnis, Verantwortungsbereitschaft, Gerechtigkeitsempfinden, Menschlichkeit/Bürgernähe
- Bewusstsein für die Ökologie und das Eintreten für den Erhalt
unserer Lebensgrundlagen
a) Sachkenntnis: In den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sind die Wege für das kommunale Handeln aufgezeigt, um gleichwertige Ziele zu erreichen. Wenn aber einzelne Projekte über das Ziel hinaus schießen, geht dies voll zu Lasten der Gemeinde. Eine geordnete Finanz- und Strukturpolitik mit Augenmaß ist deshalb unumgänglich. Schon der Haushaltserlass des Landratsamtes zum Haushalt 2018 und auch der jetzt neu vorliegende Haushaltserlass zum Haushalt 2019 zeigt die desaströse Finanzpolitik in unserer Stadt mehr als deutlich auf. Und wenn wir jetzt in noch guten Zeiten alle unsere Ressourcen verbrauchen, wie soll es dann erst in schlechteren Zeiten weitergehen. Aber auch andere Themenfelder in der Gemeindepolitik brauchen Mandatsträger mit Berufs- und Lebenserfahrung. Probleme erkennen und Lösungsansätze mitgestalten, das ist die Aufgabe des Gemeinderats. Daher bedarf es Persönlichkeiten, die auf dem Boden der Realität stehen und die losgelöst von jeglichen parteiischen Zwängen und völlig unabhängig entscheiden können.
b) Verantwortungsbereitschaft Im letzten Jahr und in den letzten Monaten hat die Initiative „mischdichein-ox“ durch mehrere Beiträge zu den Themen
- Vermögensübertragung an die St. Elisabeth-Stiftung (Altenzentrum Goldbach)
- Kreisverkehrsanlage an der B 312 / L 265 beim ehemaligen
Gasthaus Ochsen
- neues Feuerwehrgerätehaus (Grundsätzliches, Standort und
Kosten)
- Anderweitige Verwendung des ehemaligen Kreis-Krankenhauses
an dieser exponierten Stelle
- Finanzsituation
veröffentlicht, weil wir Transparenz als absolute Priorität für Vertrauensbildung ansehen. Das werden wir auch im Gemeinderat einfordern.
c) Gerechtigkeitsempfinden Im Gemeinderat gibt es keinen Spielraum für ungesetzliches Handeln und deshalb darf es auch keinen Hauch des Anscheins der Bevorzugung, Privilegien oder Vorteilsnahme geben. Beredete Beispiele sprechen aber leider eine andere Sprache. Wir werden dafür eintreten, dass solcher Anschein schon von vorne herein ausgeschlossen wird.
d) Menschlichkeit/Bürgernähe Der Bürgermeister lenkt und leitet die Stadtverwaltung und ist gleichzeitig der Vorsitzende des Gemeinderats. Er vertritt die Ochsenhauser Anzeiger · Ausgabe 15 · 12.04.2019 Stadt nach Außen und sorgt für die ordnungsgemäße Umsetzung der Gemeinderatsbeschlüsse. Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung selbst sind in aller Regel die Ansprechpartner und Berater der Bürger in allen kommunalen Belangen. Ob es sich um Bereiche des Baurechts, des Sozialrechts, des Schul-, Kultur- und Sportbereichs handelt, sind immer die Mitarbeiter der Stadtverwaltung gefragt und da darf es kein „Unten“ oder „Oben“ geben. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die Anliegen der Bürger/ innen auf Augenhöhe behandelt und auch zeitnah erledigt werden.
e) Bewusstsein für die Ökologie und das Eintreten für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen Täglich wird Raubbau an der Natur in mannigfacher Weise betrieben; auch in unserer Stadt. Die Wertschöpfung kann aber nicht allein darin bestehen, sich immer mehr auszudehnen, sondern es muss u.E. ständig in allen Bereichen hinterfragt werden, ob es nicht besser wäre, vorhandene Strukturen, Projekte und Objekte in eine nachhaltigere Nutzung zu überführen. Die Natur braucht nicht den Menschen, aber der Mensch braucht die Natur; auch in Ochsenhausen. Und deshalb sehen wir es als unsere Pflicht an, an der Gestaltung einer zukunftsorientierten Umwelt mitzuwirken. Sie werden sich nun fragen, wer sind die PRO-OX Kandidaten:
- 1. Franz Wohnhaas
- Dipl. Verwaltungs- und Betriebswirt, Jahrgang 1943
- ehemaliger Bürgermeister
- geboren in Bellamont,
- 2. Armin Vieweger
- Dipl.Ing. Maschinenbau, Jahrgang 1957
- IT-Applikationsberater und Betriebsrat bei Liebherr-Components Biberach GmbH
- geboren in Pfronten/Allgäu
- 3. Oskar Baur
- Rentner, Fleischermeister, Jahrgang 1948
- 25 Jahre Fachberater für Lebensmittel in Süddeutschland
- geboren in Dietenheim/Iller
- 4. Ludwig Gmeinder
- Lehrer, Jahrgang 1975
- erstes und zweites Staatsexamen (Fächer: Physik, Technik,
Politikwissenschaft)
- geboren in Ochsenhausen
Wahlen sind immer auch ein Gradmesser für Versprechungen. Wir von der Wählerliste PRO-OX versprechen nichts, sondern werden uns dafür einsetzen, dass
- die Belange der Bürger/innen stets geachtet werden,
- mit den Steuermitteln sorgsam umgegangen wird,
- dass in Ochsenhausen künftig transparente Entscheidungen
unter Einbeziehung/Beteiligung der Bürger vollzogen werden. Unsere vier Kandidaten kommen zwar alle aus dem Wohnbezirk Ochsenhausen. Dennoch ist es für uns selbstverständlich, dass wir unsere Bemühungen auf alle Wohn- bzw. Wahlbezirke der Stadt ausrichten. Auf uns können Sie sich verlassen, wenn es um Ihre Belange geht!
Wahl des Ortschaftsrates Reinstetten Kandidatenlisten stehen fest Bereits am 11. Februar 2019 hatten sich im Gasthaus „Hecht“ in Reinstetten an einer Kandidatur interessierte Bürgerinnen und Bürger zur ersten sog. „Anhängerversammlung“ getroffen. Dabei konnten wichtige Weichenstellungen für die Wahl des Ortschaftsrates Reinstetten vorgenommen werden. So wurde z.B. vereinbart, die beiden bisher schon vertretenen Listen der „Freien Bürger“ und der „Unabhängigen Wähler“ weiterzuführen. Weiters beschloss die Versammlung, die Kandidatinnen und Kandidaten gleichmäßig auf diese beiden Listen aufzuteilen, was anschließend in geheimer Wahl vorgenommen wurde. Bei einer weiteren Versammlung am 18. März wurden die beiden Kandidatenlisten / Wahlvorschläge endgültig festgelegt. Diesen hat der Gemeinde-Wahlausschuss Ochsenhausen in seiner Sitzung am vergangenen Dienstag, 2. April ohne Einschränkungen zugestimmt. Trotz zum Teil schwieriger Kandidatensuche konnten immerhin 20 der insgesamt 30 Listenplätze mit Wahlbewerbern besetzt werden, sodass nun in allen Ortsteilen jeweils doppelt so viele Kandidaten antreten als Sitze zu vergeben sind. Da jedoch für den Ortsteil Eichen niemand kandidiert, verfällt dieser Sitz und wird in der kommenden Amtsperiode nicht besetzt. Erfreulich ist, dass sich wieder einige engagierte Frauen zur Kandidatur bereitfanden. Folgende Bürgerinnen und Bürger stellen sich zur Wahl und wollen sich in den nächsten 5 Jahren durch ihre Mitarbeit im Ortschaftsrat für die Belange Reinstettens und seiner Ortsteile in besonderem Maße einsetzen. Da in der öffentlichen Bekanntmachung der Wahlvorschläge vom 5. April 2019 bereits die Berufe der Kandidierenden abgedruckt wurden, werden nachfolgend aktive ehrenamtliche Tätigkeiten genannt:
Liste 1: Unabhängige Wähler: Reinstetten: Alexander Dangel, Thomas Dengler, Jürgen Lutz (Vorstand Kirchenchor Reinstetten, Ortschaftsrat), Franziska Maier, Michael Schoch (FFW Reinstetten). Goppertshofen: Christoph Hermann (MV Reinstetten), Franz Liebhardt. Laubach: Simone Grieser (Beisitzerin Förderverein Laubach), Raphael Gruber (FFW Reinstetten), Ralf Schmidberger (Ausschuss FFW Reinstetten). Eichen und Wennedach: keine Kandidaten.
Liste 2: Freie Bürger: Reinstetten: Georg Keller (Ausschuss Blasmusik-Kreisverband), David Lutz (FFW Reinstetten), Wolfgang Schafitel (FFW Reinstetten, Ortschaftsrat), Peter Schoch (SV Reinstetten, Ortschaftsrat), Thomas Wiest (Ausschuss TSV Laubach). Laubach: Simon Stadler, Siegfried Wiest (Ausschuss Jagdgenossenschaft Laubach), Klaus-Peter Wühr. Wennedach: Stefan Eibofner (FFW Reinstetten), Aloisia Wespel (Dorfverein Wennedach, Ortschaftsrätin). Eichen und Goppertshofen: keine Kandidaten.
Kandidaten-Vorstellungen: Gelegenheit mit den Kandidaten ins Gespräch zu kommen, bietet sich an folgenden Abenden, bei denen sich die Wahlbewerber der interessierten Öffentlichkeit vorstellen wollen: • am Donnerstag, 9. Mai in Laubach (Bayern-FanClub), • am Montag, 13. Mai in Reinstetten (Gasthof Hecht), • am Donnerstag, 16. Mai in Wennedach (Alte Schule); Beginn ist jeweils um 19.30 Uhr. Die Kandidaten würden sich über eine große Zahl interessierter Bürgerinnen und Bürger sehr freuen!
Ausgabe 15 · 12.04.2019 · Ochsenhauser Anzeiger Sonstiges
ZfP Südwürttemberg Ambulant Betreutes Wohnen Offene Beratung Jeden Donnerstag findet eine Sprechstunde im Gebäude des ehemaligen Krankenhauses in Ochsenhausen statt. Zwischen 14 und 16 Uhr steht eine Fachkraft als Ansprechpartner zur Verfügung, Tel. 07351 37378300.
Impressum Herausgeber: Stadt Ochsenhausen, Marktplatz 1, 88416 Ochsenhausen Verantwortlich für den amtlichen Teil: Bürgermeister Andreas Denzel Herstellung und Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Str. 14 · 70806 Kornwestheim Tel. 07154 / 8222-0 · Fax 07154 / 8222-15 Abonnentenverwaltung: Tel. 07154 / 8222-22 Verantwortlich für den Anzeigenteil: Ralf Berti · Druck+Verlag Wagner GmbH & Co. KG Tel. 07154 / 8222-0 · Fax 07154 / 8222-15 E-Mail: [email protected] Redaktionsschluss: dienstags um 11:00 Uhr Sehr geehrte Autoren, aufgrund der Osterfeiertage werden folgende Redaktionsschlüsse vorgezogen: Veröffentlichung 18.04.2019 Redaktionsschluss 15.04.2019, 11:00 Uhr Wir bitten um Beachtung und wünschen schöne Osterfeiertage, Der Verlag Vorgezogener Redaktionsschluss Anzeigen
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