📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 (zuletzt geändert am 27.10.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGebS) der Stadt Biberach an der Riß – Lesefassung, zuletzt geändert am 27.10.2023, gültig ab 01.01.2024
Friedhofgebührensatzung 6.2.1.2 Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung - FGebS) vom 21. Dezember 1994
(zuletzt geändert am 27. Oktober 2023)
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698) und der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206) sowie § 47 der Friedhofsordnung für den Stadtfriedhof, § 25 der Friedhofsordnung für den "Alten Katholischen Friedhof" und den "Alten Evangelischen Friedhof" und § 25 der Friedhofsordnung für die Stadtteilfriedhöfe Mettenberg, Ringschnait, Rißegg und Stafflangen hat der Gemeinderat der Stadt Biberach am 26. Oktober 2023 die folgende Satzung zur Än-derung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebüh-rensatzung - FGebS) beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erhebung von Gebühren
Die Stadt erhebt für die Benutzung der von ihr verwalteten Friedhöfe und ihrer Bestattungsein-richtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens, die sie auf Veranlassung oder im Interesse einzelner vornimmt, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes handelt.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Personen (Ehegatte oder Ehegat-tin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung
6.2.1.2 Friedhofgebührensatzung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebüh-ren mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere bei Umbettungen und bei Leichenüberführungen, kön-nen Sicherheitsleistungen verlangt werden.
§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich im einzelnen nach den §§ 5 bis 8 dieser Satzung. Damit sind auch die der Stadt entstehenden üblichen Auslagen abgegolten.
(2) Der Gebührenansatz obliegt der Friedhofsverwaltung.
II. Benutzungsgebühren
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Grabherstellung auf allen städtischen Friedhöfen
a) Reihengrab für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres und Totgeburten
275 €
b) Reihengrab für Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten
- 10. Lebensjahr
365 €
c) Reihengrab für Personen über 10 Jahre
942 €
d) Wahlgrab
942 €
e) Urnengrab (Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab und Urnensam-melgrab)
394 €
f) Grabstelle für Fehlgeburten
nach tat-sächlichem Aufwand
- 2. Umbettungen
- a) Ausgrabung Erdbestattung 1.810 €
- b) Umbettung Erdbestattung 1.810 €
- c) Ausgrabung Urne 381 €
- d) Umbettung Urne 677 €
(3) Sonstige Bestattungsgebühren
a) Benutzung des Leichenhauses/Kabine je angefangenem Tag 100 €
b) Benutzung der Aussegnungshalle 200 €
c) Benutzung des Urnenraumes 75 €
d) Benutzung des Sektionsraums 85 €
e) Kühlraum pro Tag/Verstorbener 49 €
Friedhofgebührensatzung 6.2.1.2
§ 6 Gebühren für Reihengrabstätten
Für die Überlassung
a) einer Reihengrabstätte auf dem „Stadtfriedhof“ aa) für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 222 € bb) für Kinder vom vollendeten 2. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 362 € cc) für Personen von mehr als 10 Jahren 1.155 € dd) Urnenreihengrabstätte 361 € ee) Urnensammelgrabstätte (Anonymer Bestattungsplatz) 444 € ff) Rasenreihengrab 1.955 € gg) Urneneinzelgrab „Baumwiese“ 1.511 € hh) Reihengrab Ruhewiese 1.146 €
b) einer Reihengrabstätte auf dem Friedhof „Obere Au“ in Mettenberg aa) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 954 € bb) für Personen von mehr als 10 Jahren 1.822 € cc) für Urnen 622 €
c) einer Reihengrabstätte auf dem Stadtteilfriedhof Stafflangen aa) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 477 € bb) für Personen von mehr als 10 Jahren 1.651 €
d) einer Reihengrabstätte auf den Stadtteilfriedhöfen Ringschnait und Riß-egg aa) für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr in Ringschnait 477 € bb) für Personen von mehr als 10 Jahren 1.651 € cc) Urnenreihengrab (nur Ringschnait) 734 € dd) Urnenreihengrab (nur Rißegg) 717 €
§ 7 Gebühren für Wahlgrabstätten
(1) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte auf dem Stadtfriedhof
a) Wahlgräber aa) Einstelliges Wahlgrab 2.777 € bb) Zweistelliges Wahlgrab 5.555 € cc) Dreistelliges Wahlgrab 8.333 € dd) Vierstelliges Wahlgrab 11.110 € ee) Urnenwahlgrab 1.777 € ff) Rasenwahlgrab 4.422 € gg) Urnenwahlgrab „Baumwiese“ 3.390 € hh) Wahlgrab Ruhewiese 2.657 €
b) Wahlgräber in Sonderlagen aa) Einstelliges Wahlgrab 3.844 € bb) Zweistelliges Wahlgrab 7.288 € cc) Dreistelliges Wahlgrab 10.732 € dd) Vierstelliges Wahlgrab 14.177 €
6.2.1.2 Friedhofgebührensatzung (2) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte auf dem „Alten Evangeli-schen Friedhof“ und auf dem „Alten Katholischen Friedhof“
a) Einstelliges Wahlgrab 2.888 €
b) Zweistelliges Wahlgrab 5.777 €
c) Dreistelliges Wahlgrab 8.666 €
d) Vierstelliges Wahlgrab 11.555 €
e) Urnenwahlgrab 1.742 €
(3) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof „Obere Au“ in Mettenberg
a) Einstelliges Wahlgrab 2.648 €
b) Zweistelliges Wahlgrab 5.297 €
c) Einstelliges Wahlgrab, einfachtief 2.426 €
d) Zweistelliges Wahlgrab, einfachtief 4.853 €
e) Urnenwahlgrab 1.599 €
f) Wiesenurnengrab 2.386 €
(4) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte auf dem Stadtteilfriedhof Stafflangen
a) Einstelliges Wahlgrab 2.648 €
b) Zweistelliges Wahlgrab 5.297 €
c) Zweistelliges Wahlgrab, einfachtief 4.853 €
d) Urnenwahlgrab 1.742 €
e) Wiesenurnengrab 2.386 €
(5) Für die Verleihung von Nutzungsrechten an einer Wahlgrabstätte auf den Stadtteilfriedhöfen Ringschnait und Rißegg
a) Einstelliges Wahlgrab 2.648 €
b) Zweistelliges Wahlgrab 5.297 €
c) Einstelliges Wahlgrab, einfachtief (nur Rißegg) 2.426 €
d) Zweistelliges Wahlgrab, einfachtief 4.853 €
e) Urnenwahlgrab (nur Rißegg) 1.742 €
f) Urnenwahlgrab (nur Ringschnait) 1.768 €
g) Wiesenurnengrab 2.386 €
(6) Verlängerung von Nutzungsrechten für Wahlgrabstellen
a) auf dem "Stadtfriedhof", auf dem "Alten Evangelischen Friedhof", auf dem "Alten Katholischen Friedhof" sowie auf den Stadtteilfriedhöfen Ringschnait, Rißegg, Mettenberg und Stafflangen pro Jahr 1/30 der jeweiligen Nutzungsgebühr.
III. Verwaltungsgebühren
§ 8 Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung
Für folgende Amtshandlungen werden spezielle Gebühren erhoben:
a) Genehmigung der Grabmalaufstellung 65 €
b) Genehmigung und Abwicklung von Umbettungen von Leichen 187 €
c) Genehmigung und Abwicklung von Umbettungen von Urnen 121 €
d) Versand von Urnen 37 €
Friedhofgebührensatzung 6.2.1.2 IV. Sonstige Gebühren
§ 9 Nebenleistungen und Ersatzvornahmen
(1) Kosten für das Verlegen der Randeinfassungen Stadtfriedhof (Einfassung aus Betonplatten)
a) Liefern und Verlegen der Einfassungen in Sand 42,00 €/lfm
b) Liefern und Verlegen der Einfassungen in Beton 47,00 €/lfm Friedhof Mettenberg (Einfassung aus Granitplatten)
c) Liefern der Platten für die Einfassungen der Erdgräber, Verlegung er-folgt durch den Grabnutzer 37,50 €/lfm
d) Liefern und Verlegen der Einfassungen an den Urnengräbern in Beton 61,50 €/lfm Friedhof Stafflangen (Einfassung aus Betonplatten)
e) Liefern der Platten für die Einfassungen der Erdgräber, Verlegung er-folgt durch den Grabnutzer 6,00 €/lfm
f) Liefern und Verlegen der Einfassungen an den Urnengräbern in Beton 30,00 €/lfm (2) Streifenfundament im Grabfeld für Rasengräber
a) Kostenanteil für Rasenreihengräber 133,00 €
b) Kostenanteil für Rasenwahlgräber 200,00 € (3) Kosten für Ausführungen im Rahmen der Ersatzvornahme
a) Abräumen einer Bepflanzung 123,00 €
b) Rasenansaat pro Grabstelle 115,00 € (§ 32 Abs. 3 Friedhofsordnung Stadtfriedhof)
c) Kosten für die Pflege der eingesäten Grabstelle (siehe §9 Abs. 3b FGebS) 40,00 €/qm/Jahr
d) Abräumen einer Grabstelle Wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet zzgl. Verwal-tungskosten
V. Schlussbestimmungen
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungs-wesen (Friedhofsgebührensatzung – FGebS) tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
6.2.1.2 Friedhofgebührensatzung Satzung (S) Änderung (Ä) Anzeige an Reg.- Präsidium Öffentliche Bekannt-machung Vorstehende Fassung vom am am SZ-Nr. gilt ab: (S) 14.09.1964 (Ä) 06.08.1965 (Ä) 14.11.1968 (Ä) 20.04.1972 (Ä) 15.05.1976 (Ä) 15.12.1978 (S) 25.02.1981 (S) 22.12.1982 (S) 30.09.1986 (S) 21.12.1987 (S) 18.12.1990 (S) 31.12.1993 (S) 21.12.1994 (Ä) 21.12.1995 (Ä) 25.11.2004 (Ä) 20.12.2005 (Ä) 22.12.2006 (Ä) 21.12.2007 (Ä) 16.03.2010 (Ä) 16.12.2019
(Ä) 27.10.2023
21.11.1978
28.11.1986 14.01.1988 26.03.1991
14.02.1996 18.01.2005 26.01.2006 26.02.2007
26.07.2010 27.01.2020
16.11.2023 22.10.1964 06.08.1965
28.04.1972 15.05.1976 16.12.1978 27.02.1981 29.12.1982 20.12.1986 28.12.1987 28.12.1990 31.12.1993 31.12.1994 29.12.1995 30.11.2004 31.12.2005 05.01.2007 05.01.2008 20.03.2010 27.12.2019
15.11.2023 245 179 112 290 299 293 298 298 302 302 300 278 303 4 BIKO 47/2019 40/2023
21.03.2010 01.01.2020
01.01.2024
Erstellt durch: Bauverwaltungsamt - Friedhofverwaltung
2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.1994 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung für den FriedWald Biberach an der Riß vom 21.10.2024
Amtliche Bekanntmachung der Stadt Biberach an der Riß Satzung über die Ordnung des Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofsordnung) im FriedWald Biberach an der Riß vom 21. Oktober 2024 Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 15 Absatz 1 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestG) vom 21. Juli 1970 (GBl. S. 395, 458, letzte Änderung 1. Juli 2004 GBl. S. 469) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698, letzte Änderung 14. Februar 2006 GBl. S. 20) hat der Gemeinderat der Stadt Biberach an der Riß am 21. Oktober 2024 folgende Friedhofssatzung für den FriedWald Biberach an der Riß beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den FriedWald Biberach an der Riß, dessen Verwaltung und Betrieb durch die FriedWald GmbH erfolgt, nachfolgend bezeichnet als Betreiberin. (2) Der FriedWald ist als Friedhof eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Biberach. (3) Zum FriedWald Biberach an der Riß gehören folgende Flurstücke: Gemarkung Biberach, Flurstück 1908/2, Abteilungen 8 (teilweise), 12, 13, 16, 17, Größe insgesamt 50 ha (4) Sitz und Geschäftsadresse des mit Betrieb und Verwaltung beauftragten Unternehmens ist: FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim
§ 2 – Nutzungsberechtigung
(1) Im FriedWald Biberach an der Riß kann neben den Einwohnern der Stadt Biberach jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im FriedWald erworben hat. (2) Es werden folgende Grabarten unterschieden: a. Der Baum im FriedWald b. Der Platz im FriedWald (3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden den jeweiligen Vertragspartnern der FriedWald GmbH (Betreiberin) verliehen. Die Trägerin bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind. (4) Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner
dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner. (5) Bei der Grabart „Platz im Friedwald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.
§ 3 – Bestattungsflächen
(1) Im FriedWald erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich an registrierten Bestattungsbäumen auf der hierfür jeweils zur Verfügung gestellten Beisetzungsfläche. (2) Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Bestattungsbäumen werden nach folgendem Konzept genutzt: Es werden die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen mit der Asche der Verstorbenen an Bäumen beigesetzt.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der FriedWald ist Wald im Sinne des Waldgesetzes. Demnach unterliegt die Einrichtung dem allgemeinen Betretungsrecht, das ein Betreten des Waldes ohne zeitliche Einschränkung gestattet. Das Betreten des FriedWald-Gebietes als Friedhofsnutzer oder Friedhofsbesucher ist gestattet vom Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang. (2) Die Betreiberin kann im Einvernehmen mit der Stadtverwaltung beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht für Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei betriebsbedingten Gründen, in denen schnelles Handeln zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, zum Beispiel bei Unwetter, ist dies auch unmittelbar durch die Betreiberin möglich.
§ 5 – Benutzungsregeln
(1) Jeder Besucher des FriedWald Biberach an der Riß hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Stadt ist Folge zu leisten. (2) Innerhalb des FriedWald Biberach an der Riß ist insbesondere nicht gestattet, a. Beisetzungen zu stören, b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubinden oder diesbezüglich zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, e. zu lärmen oder zu lagern, f. Hunde frei laufen zu lassen. (3) Die Betreiberin, ein von ihr beauftragter Dritter oder die Stadt können Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des FriedWald Biberach an der Riß vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Betreiberin.
§ 6 – Durchführung der Beisetzung
(1) Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren. (2) Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter sorgt gemeinsam mit dem Bestattungsunternehmen dafür, dass die erforderlichen Beisetzungsunterlagen vorliegen und die Urne zum Beisetzungstermin im FriedWald ist. Die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verantwortet das Ausfüllen der Beisetzungsbestätigung sowie deren Rücksendung an das Krematorium. (3) Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im FriedWald in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. (4) Es können nur die von der Betreiberin vorab festgelegten und zugelassenen Urnen-Typen beigesetzt werden. (5) Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (6) Eine erneute Belegung nach Ablauf der Ruhezeit ist bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ nicht möglich.
§ 7 – Ruhezeiten
(1) Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten Bestattungsbäumen wird für einen Zeitraum von bis zu 99 Jahren übertragen: Die Nutzungszeit an der Grabart „Der Baum im FriedWald“ endet am 31.12.2123; die Nutzungszeit an Plätzen endet mit Ablauf der Ruhefrist ab dem Tag der Beisetzung. Bei verbundenen Plätzen endet die Nutzungszeit mit Ablauf der letzten Ruhefrist. Beisetzungen, bei denen die Ruhezeit die Nutzungszeit überschreiten würde, werden nicht vorgenommen. (2) Umbettungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Trägers und erfolgen nur auf Antrag. Auftragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen werden durch die Betreiberin oder von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Die Kosten der Umbettung sind vom Antragsteller zu tragen.
§ 8 – Vorschrift zur Grabgestaltung
(1) Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Biberach an der Riß darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist nicht zulässig, die FriedWald-Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. An den Bestattungsbäumen und im bzw. auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten, Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen, Kerzen oder Lampen aufzustellen, oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
§ 9 – Markierungen
(1) Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Die Namenstafeln dürfen nur über die Betreiberin bezogen und von dieser oder beauftragten Dritten angebracht werden.
(2) Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
§ 10 – Pflege der Grabstätten
(1) Der FriedWald Biberach an der Riß ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWald-Bäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist nicht zulässig. (2) Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter darf in Absprache mit der Betreiberin Pflegeeingriffe an den FriedWald-Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder nicht von der Stadt beauftragten Dritten sind nicht zulässig.
§ 11 – Haftung
(1) Das Betreten des FriedWald-Gebietes erfolgt gemäß § 14 des Bundeswaldgesetzes bzw. gemäß § 37 Landesforstgesetz/Landeswaldgesetz auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des FriedWald-Gebietes entstehen, wird bis auf den Ausnahmefall in Absatz 2 keine Haftung übernommen. (2) Der Waldeigentümer und die Betreiberin haften bei Personen- und Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen ihrer jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des FriedWald-Gebietes verursacht wurden. (3) Für Schäden, die bei nicht satzungsgemäßer Betretung bzw. Benutzung des FriedWald-Gebietes bzw. durch Dritte, Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Folgende Handlungen sind untersagt:
a) das Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Verändern von Bestattungsbäumen,
b) das Errichten von Grabmalen, Gedenksteinen oder Baulichkeiten,
c) das Niederlegen von Kränzen, Grabschmuck und Erinnerungsstücken und
d) das Aufstellen von Kerzen und Lampen. (2) Im Falle der Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 sowie gegen § 5 Abs. 2 ist die Betreiberin oder ein von ihr beauftragter Dritter berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen sowie Schadstellen auf Kosten des Verursachers zu bereinigen. (3) Hinsichtlich der Störung der Totenruhe und der Störung der Bestattungsfeier wird auf die Straftatbestände gemäß §§ 167 a und 168 StGB hingewiesen. Außerdem wird auf die Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände gemäß § 49 des Bestattungsgesetzes § 83 des Landeswaldgesetzes hingewiesen. (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen die Benutzungsregeln und Gestaltungsvorschriften der §§ 5, 8 oder § 12 Abs. 1 verstößt, oder
b) den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder der Waldeigentümerin nicht Folge leistet. (5) Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 13 – Dokumentation
(1) Von der Betreiberin wird kontinuierlich sowohl ein Register der veräußerten Bäume als auch der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes geführt (Bestattungsbuch). In diesem Bestattungsbuch sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Todestag des oder der Verstorbenen festzuhalten. Daneben müssen der Tag der Beisetzung, die genaue Bezeichnung des Urnengrabes, dessen genaue Lage an dem jeweiligen Baum sowie der Ablauf der Ruhezeit angegeben sein. Die Betreiberin stellt sicher, dass das Bestattungsbuch für die Zeit aufbewahrt wird, während der der FriedWald betrieben wird. Das Bestattungsbuch wird jährlich zum Jahresende als Nachweis gegenüber der Stadtverwaltung vorgelegt.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Biberach an der Riß, 21. Oktober 2024
Norbert Zeidler Oberbürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres
nach Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Biberach an der Riß, 21. Oktober 2024
Norbert Zeidler Oberbürgermeister
Online bereitgestellt am 9. November 2024
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