Friedhofsgebühren Dietzenbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Kreisstadt Dietzenbach · Hessen · PLZ 63128

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenordnung: Fassung 08.03.2022, zuletzt geändert 28.03.2025, in Kraft ab 01.04.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.660,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 a) Gebührenordnung (Reihengrab ab vollendetem 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.589,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 1 a) Gebührenordnung (1-stellige Erdwahlgrabstätte)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
560,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 Gebührenordnung
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.081,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 a) Gebührenordnung (Urnennische für 1 Urne); Hinweis: Erd-Urnenwahlgrabstätte wird nur pauschal für 4 Urnen angeboten (§ 9 Abs. 2 a): 625,00 €)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
389,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 d) Gebührenordnung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
821,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 e) Gebührenordnung (Beisetzungsstelle an einem Gemeinschaftsbaum, 1 Urne)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
2.001,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 2.001 € · Urne: 599 €
📄 § 6 Abs. 1 a) und Abs. 2 a) Gebührenordnung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
141,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 b) Gebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenordnung: Fassung 08.03.2022, zuletzt geändert 28.03.2025, in Kraft ab 01.04.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Dietzenbach (Fassung vom 08.03.2022, zuletzt geändert am 28.03.2025, Stand 2025)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Kreisstadt Dietzenbach 1. SATZUNG/ORDNUNG: Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

  1. 2. IN DER FASSUNG VOM: 08.03.2022
  1. 3. ZULETZT GEÄNDERT AM: 28.03.2025
  1. 4. BEKANNTGEMACHT AM: 05.04.2025
  1. 5. INKRAFTTRETEN: 01.04.2025

Inhaltsübersicht

Präambel I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebung

§ 2 - Gebührenpflichtige

§ 3 - Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit

§ 4 - Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

II. Gebührenarten

§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des

Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

§ 6 - Bestattungsgebühren

§ 7 - Umbettungsgebühren

§ 8 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und

Urnenreihengrabstätte

§ 9 - Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und

Urnenwahlgrabstätten

§ 10 - Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

§ 11 - Sonstige Gebühren

§ 12 - Gebühren für Grabeinfassungen

§ 13 - Gebühren für Grabräumungen

§ 14 - Gebühren für Steinmetzarbeiten

§ 15 - Inkrafttreten der Gebührenordnung

2 von 7 Seiten Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekannt-machung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S.134) und des § 43 der Friedhofsordnung der Kreisstadt Dietzenbach in der Fassung vom 30.10.2020 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 08.03.2022 für den Friedhof der Kreisstadt Dietzenbach folgende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen. (Letzte Änderung durch SVV-Beschluss vom 28.03.2025 / In Kraft ab 01.04.2025)

I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Kreisstadt Dietzenbach in der jeweils geltenden Fassung sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebüh-renpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 - Gebührenpflichtige

  1. 1. Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
    • a) die in § 1 genannten Einrichtungen und Anlagen in Anspruch nimmt oder
    • b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
  2. 2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
  2. 2. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bescheids fällig.

§ 4 - Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Ge- bührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstre- ckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

3 von 7 Seiten II. Gebührenarten

§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbah-

rungsraumes/der Friedhofskapelle

  1. 1. Für die Benutzung der Trauer- oder Leichenhalle werden folgende Gebühren er- hoben:
    • a) Aufbewahrung einer Leiche je angefangener Tag 103,00 €
    • b) Für die Benutzung der Trauerhalle im Rahmen einer Trauerfeier inkl. Dekoration 141,00 €
    • c) Für die Benutzung der Leichenhalle zur Waschung einer Leiche werden berechnet pro Nutzung 50,00 €

§ 6 - Bestattungsgebühren

  1. 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der zugehörigen Verwaltungshandlungen werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
  2. 5. Lebensjahr
  3. 1. in einer Reihengrabstätte 2.001,00 €
  1. 2. in einer Wahlgrabstätte 2.001,00 €
  2. 2. Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen ei- nes Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Ab- senken der Urne in das Grab einschließlich der zugehörigen Verwaltungshandlun- gen folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:
    • a) in einer Urnenreihengrabstätte 599,00 €
    • b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 599,00 €
    • c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 599,00 €
    • d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 599,00 €
    • e) für Urnenbestattungen an Gemeinschaftsbäumen 599,00 €
    • f) für Urnenbestattungen an Baumsegmenten 599,00 €
  3. 3. Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnennischenanlagen wird für den Trans- port der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer eine Gebühr von 515,00 € erhoben.

4 von 7 Seiten 4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwan-gerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

  1. 5. Für das Absenken des Sarges Verstorbener ab dem 5. Lebensjahr in das Grab wer- den Gebühren in Höhe von 1.024,00 € erhoben.
  2. 6. Für das Bearbeiten der Anträge zur Bestattung in einer Gruft werden Gebühren in Höhe von 275,00 € fällig.

§ 7 - Umbettungsgebühren

  1. 1. Umbettungen von Särgen in Erdgräbern werden seitens der Friedhofsverwaltung nicht vorgenommen. Der Antragsteller muss ein zugelassenes Unternehmen oder eine Pietät beauftragen.
  2. 2. Wird die Ausgrabung durch ein zugelassenes Unternehmen oder eine Pietät durchgeführt, hat der Antragsteller die Kosten unmittelbar an das Unternehmen / die Pietät zu zahlen. Von der Kreisstadt Dietzenbach wird für Hilfsleistungen (Grabschachtungen und Schalung bis Sargoberdecke) einschließlich der zugehöri- gen Verwaltungshandlungen eine Gebühr von 1.321,00 € erhoben.
  3. 3. Für die Umbettung einer Aschenurne einschließlich der zugehörigen Verwaltungs- handlungen werden als Gebühr 389,00 € erhoben.

§ 8 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnen-

reihengrabstätte

  1. 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrich- tungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
    • a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.660,00 €
    • b) Rasenreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.660,00 €
  2. 2. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 560,00 €

5 von 7 Seiten § 9 - Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnen-wahlgrabstätten

  1. 1. Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren er- hoben:
    • a) für eine Grabstelle 1.589,00 €
    • b) für zwei Grabstellen 2.567,00 €
    • c) für drei Grabstellen 3.824,00 €
    • d) für eine Rasengrabstelle 1.522,00 €
    • e) für zwei Rasengrabstellen 2.489,00 €
  2. 2. Für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten wird erhoben:
    • a) an einer Urnenwahlgrabstätte für 4 Urnen 625,00 €

§ 10 - Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

  1. 1. Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die damit zusammenhän- gende Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Ge- bühren erhoben:
    • a) Für eine Urnennische zur Aufnahme von 1 Urne 1.081,00 €
    • b) Für eine Urnennische zur Aufnahme von 2 Urnen 2.023,00 €
    • c) Für eine Urnennische zur Aufnahme von 4 Urnen 3.656,00 €
    • d) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 389,00 €
    • e) Für eine Beisetzungsstelle an einem Gemeinschaftsbaum 821,00 €
    • f) Für ein Baumwahlsegment zur Aufnahme von 4 Urnen 3.315,00 €
    • g) Für eine Einzelgruft 3.521,00 €
    • h) Für eine Doppelgruft 6.320,00 €
    • i) Für ein muslimisches Einzelgrab 2.362,00 €
    • j) Für ein muslimisches Doppelgrab 4.113,00 €
  2. 2. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grab- stätten einschließlich der Rasenpflege.

§ 11 - Sonstige Gebühren

  1. 1. Für die Ausstellung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 66,00 € erhoben.
  2. 2. Für die Überschreibung einer Familiengrabstätte wird eine Gebühr von 22,00 € er- hoben.

6 von 7 Seiten 3) Für die Prüfung und Genehmigung zur Errichtung und Veränderung von Grabma-len, Grabeinfassungen sowie sonstiger Grabausstattungen wird eine Gebühr von 110,00 € erhoben.

§ 12 - Gebühren für Grabeinfassungen

Für die gemäß Friedhofsordnung durchzuführenden Fundamentierungsarbeiten und Grabeinfassungen wird seitens der Friedhofsverwaltung die Fachabteilung der Städ-tischen Betriebe Dietzenbach oder eine Fachfirma beauftragt. Die Kosten werden dem Gebührenschuldner nach § 1 HVwKostG in Rechnung gestellt.

§ 13 - Gebühren für Grabräumungen

Kommen die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen auf Grab-stellen nach Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhefrist trotz zweimaliger schriftli-cher Aufforderung nicht nach und müssen diese Arbeiten deshalb vom Friedhofsträ-ger ausgeführt werden, werden dafür die tatsächlichen Aufwendungen abgerechnet und dem Nutzungsberechtigten nach § 1 HVwKostG in Rechnung gestellt.

§ 14 Gebühren für Dienstleister

Für das Ausstellen einer Berechtigungskarte für Dienstleister nach §9 der Friedhofs-ordnung zur Durchführung Ihrer Tätigkeit auf dem Dietzenbacher Friedhofsgelände wird eine Gebühr

  1. 1. von 141,00 € für ein Kalenderjahr erhoben
  2. 2. von 46,00 € für eine einmalige Zulassung erhoben

§ 15 - Inkrafttreten der Gebührenordnung

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Der Magistrat der Kreisstadt Dietzenbach

Dr. Dieter Lang

Bürgermeister

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofsordnung: Fassung 30.10.2020, zuletzt geändert 20.09.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Kreisstadt Dietzenbach (Fassung vom 30.10.2020, zuletzt geändert am 20.09.2024, Stand 2024)

Friedhofsordnung der Kreisstadt Dietzenbach

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1. SATZUNG/ORDNUNG: Friedhofsordnung

  1. 2. IN DER FASSUNG VOM: 30.10.2020
  2. 3. ZULETZT GEÄNDERT AM: 20.09.2024
  3. 4. BEKANNTGEMACHT AM: 16.11.2024
  4. 5. INKRAFTTRETEN: 17.11.2024

Inhaltsübersicht Präambel

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Gleichstellungsregelung

§ 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 4 - Begriffsbestimmungen

§ 5 - Schließung und Entwidmung

§ 6 - Öffnungszeiten

§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 8 - Sitzgelegenheiten

§ 9 - Dienstleistungserbringer

§ 10 - Bestattungen

§ 11 - (Nutzung der) Leichenhalle

§ 12 - Grabstätte und Ruhefrist

§ 13 - Totenruhe und Umbettung

§ 14 - Grabarten

§ 15 - Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 16 - Grabbelegung

§ 17 - Nutzungszeit

§ 18 - Maße der Reihengrabstätte

§ 19 - Wiederbelegung und Abräumung

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§ 20 - Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

§ 21 - Maße der Wahlgrabstätte

§ 22 - Rasengrabstätten für Erdbestattungen

§ 23 - Moslemisches Grabfeld

§ 24 - Formen der Aschenbeisetzung

§ 25 - Definition der Urnenreihengrabstätte

§ 26 - Definition der Urnenwahlgrabstätte

§ 27 - Verweisungsform

§ 28 - Urnennischenanlage

§ 29 - Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 30 - Baumbestattung für Urnen

§ 31 - Sammelbestattung für Totgeborene Kinder und Föten

§ 32 - Ewigkeitsgrabstätten

§ 33 - Langzeitgrabstätten

§ 34 - Gruften

§ 35 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 35a -Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 36 - Zustimmungserfordernisse

§ 37 - Erfassungen der Fundamente

§ 38 - Anlieferung von Grabmalen

§ 39 - Standsicherheit

§ 40 - Herrichtungsverpflichtung, friedhofswürdige Unterhaltung und Bepflan-

zung der Grabstätten

§ 41 - Übergangsregelung

§ 42 - Listen

§ 43 - Gebühren

§ 44 - Haftung

§ 45 - Zuwiderhandlungen

§ 46 - Inkrafttreten

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Friedhofsordnung Aufgrund der §§ 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 07.März 2005 (GVBI I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBI. S. 318) in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.Juli 2007 (GVBI. I S. 338, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBI S. 381) hat die Stadt-verordnetenversammlung der Kreisstadt Dietzenbach in der Sitzung vom 30.10.2020 für den Friedhof der Kreisstadt Dietzenbach folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den als öffentliche Einrichtung geführten Friedhof der Kreisstadt Dietzenbach.

§ 2 - Gleichstellungsregelung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche, die weibliche und die diverse Form. Lediglich aus Gründen der Über-sichtlichkeit und der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.

§ 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  1. 1. Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 2. Gestattet ist die Bestattung aller Personen, sofern die Übernahme der anfallenden Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung in der jeweiligen Fassung ge- währleistet ist.
  3. 3. Der Friedhof nimmt insbesondere aufgrund seines Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Der Friedhof er- füllt außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen. § 4 - Begriffsbestimmungen
  4. 1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Bestattung umfasst als Sammelbegriff sowohl die Bestattung von einer Leiche in Sarg oder Tuch wie auch die Beisetzung einer Urne.
  5. 2. Beisetzung Die Beisetzung ist die Versenkung einer Urne oder eines Sarges sowie das Schlie- ßen des Grabes.

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  1. 3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
  2. 4. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage, ist zur Auf- nahme nicht nur eines einzelnen Verstorbenen bestimmt und wird für eine län- gere Nutzungsdauer als die Ruhefrist eingeräumt.
  3. 5. Nutzungsberechtigter Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften über die Bestat- tung in der Grabstätte zu verfügen und über die Gestaltung der Grabstätte zu ent- scheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen der Sat- zung enthalten hat.
  4. 6. Ruhezeit Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
  5. 7. Nutzungszeit Die Nutzungszeit ist die Laufzeit der Grabstätte, für die das Nutzungsrecht übertra- gen wurde. § 5 - Schließung und Entwidmung
  6. 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
  7. 2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht mehr möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämt- liche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
  8. 3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen. § 6 - Öffnungszeiten
  9. 1. Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Schilder an den Fried- hofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofs- verwaltung getroffen werden.
  10. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Die Bekanntgabe erfolgt entspre- chend § 6 Abs. 1 dieser Satzung.

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§ 7 - Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betre- ten.
  2. 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Er- laubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
    • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu be- schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betre- ten,
    • g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorhergesehenen Plätze ab- zulegen,
    • h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
    • i) zu lärmen und zu spielen, der Betrieb von Rundfunk-, Musik- oder anderen akustischen Geräten,
    • j) Blumen und anderen Pflanzen zu pflücken,
    • k) Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Schöpfbecken zu reinigen,
    • l) Lagern auf Rasenflächen, Betreten von Anpflanzungen und Gräber,
    • m) Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu besteigen
  3. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä- testens 14 Tage vor Durchführung anzumelden.
  4. 4. Wer schwerwiegend gegen die Regeln der Abs. 1 bis 3 verstößt, kann durch das Friedhofspersonal des Friedhofs verwiesen werden.
  5. 5. Kunststoffe und sonstige nicht zersetzbare Werkstoffe dürfen für sämtliche Pro- dukte der Trauerfloristik, insbesondere für Kränze, Trauergebinde sowie für Grab- schmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und Grablichter.
  6. 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 8 - Sitzgelegenheiten

Ruhebänke werden nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf dem gesamten Friedhof aufgestellt. Bankspenden sind ebenfalls nur nach Einwilligung der Fried-hofsverwaltung möglich. Entsprechende Formulare sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich.

§ 9 - Dienstleistungserbringer

  1. 1. Dienstleistungserbringer auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild- hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Dazu ist eine durch die Friedhofsverwaltung ausgestellte Zu- lassungskarte erforderlich, die bei allen Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist.
  2. 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Dienstleistungserbringer, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
  3. 3. Die Dienstleistungen müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht- versicherungsschutz nachweist.
  5. 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Aus- führung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
  6. 6. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuld- haft verursachen.
  7. 7. Dienstleistungen auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs- zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 16.00 Uhr, bzw. freitags 12.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofs- verwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  8. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüberge- hend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lager- plätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

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  1. 9. Dienstleistungserbringer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Fried- hofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. § 10 - Bestattungen
  2. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal- tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  3. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  4. 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Da- bei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Mög- lichkeit berücksichtigt.
  5. 4. Bestattungen finden montags bis donnerstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:45 Uhr statt und freitags von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
  6. 5. Die Einsenkung des Sarges erfolgt durch die Mitarbeiter/innen des Friedhofes oder durch die Angehörigen.
  7. 6. Urnen werden durch das Friedhofspersonal beigesetzt.
  8. 7. Sarglose Bestattung
    • a) Die Friedhofsverwaltung kann, nach Anhörung des Gesundheitsamtes, aus reli- giösen Gründen Bestattungen ohne Sarg gestatten.
    • b) Die Erstellung des Grabes erfolgt durch das Friedhofspersonal oder durch ein von der Friedhofsverwaltung beauftragtes Unternehmen. Zum Verbau des Gra- bes wird eine Holzverschalung verwendet. Diese verbleibt in der Grabstätte, um die religiöse Handlung nicht zu stören. Der Grabverbau wird zum Erstellungs- preis zur Verfügung gestellt. § 11 - (Nutzung der) Leichenhalle
  9. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  10. 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Lei- chenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentli- che Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
  11. 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu bringen. Die Särge müssen fest gefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch- tigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

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  1. 4. Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Be- stattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin kön- nen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sons- tigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofs- personal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
  2. 5. Die Kreisstadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
  3. 6. Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhallen, in einem dafür be- stimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgese- henen Stelle abgehalten werden.
  4. 7. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch Mitarbeiter/innen eines be- auftragten Beerdigungsinstitutes und/oder Beauftragten durch die Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für mögliche Schäden durch den Transport.
  5. 8. Die Kreisstadt Dietzenbach stellt Räumlichkeiten für rituelle Waschungen zur Ver- fügung.
  6. 9. Das Entzünden von Handkerzen ist in der Trauerhalle untersagt. Die Friedhofsver- waltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen erlassen. § 12 - Grabstätten und Ruhefrist
  7. 1. Die Gräber werden durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte oder Be- vollmächtigte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung die Genehmigung erteilen, dass Angehörige das Grab selbst verschließen.
  8. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
  9. 3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
  10. 4. Die Ruhefrist zur Belegung einer Grabstelle beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Die Ruhefrist bei einer Urnen- beisetzung beträgt 20 Jahre. § 13 - Totenruhe und Umbettung
  11. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  12. 2. Aus zwingenden Gründen kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten werden von der Kreisstadt getragen.
  13. 3. Umbettung von Leichen- und Aschenresten werden nur auf Antrag von Angehöri- gen durchgeführt. Sie bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor- schriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung im Einverneh- men mit dem Gesundheitsamt. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines

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wichtigen Grundes erteilt werden und ist nach Anweisung des Gesundheitsamtes durchzuführen.

  1. 4. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Reihenurnengrabstätte in eine andere Rei- hen- oder Reihenurnengrabstätte innerhalb des Friedhofes sind unzulässig.
  2. 5. Alle Umbettungen werden ausschließlich durch von den Angehörigen beauftragte, fachlich geeignete, Unternehmen durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
  3. 6. Die Kosten für die Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern, Grabmalen, Anlagen und Wegen unvermeidbar entstehen, haben die An- tragssteller zu tragen.
  4. 7. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungsfrist wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen. § 14 - Grabarten
  5. 1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Grabart Nutzungsrecht Verlängerung Reihengrabstätte nicht möglich Wahlgrabstätten möglich Urnenreihengrabstätten 20 nicht möglich Urnenwahlgrabstätten möglich Feld für anonyme Ur-nenbeisetzungen nicht möglich 2er – Urnennische (UW) möglich 4er – Urnennische (UW) möglich Urnenreihennische (UW) nicht möglich Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten nicht möglich Baumsegment möglich Gemeinschaftsbaum nicht möglich Doppelgrab Rasen möglich Einzelgrab Rasen möglich Reihengrab Rasen nicht möglich

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Grabstätten in einem muslimischen Grabfeld möglich Ewigkeitsgrabstätten unbegrenzt entfällt Gruften möglich

  1. 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 15 - Nutzungsrechte an Grabstätten
  2. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsord- nung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
  3. 2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder die Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. § 16 - Grabbelegung
  4. 1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
  5. 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg bei- zusetzen. § 17 - Nutzungszeit Reihengrabstätten sind besondere Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestatten- den zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. § 18 - Maße der Reihengrabstätte
  6. 1. Es werden eingerichtet:
    • a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum Vollendeten 5. Le- bensjahr.
    • b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebens- jahr.
  7. 2. Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
    • a) Für verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m

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Breite 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,20 m.

b) Für verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge 2,40 m Breite 1,00 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,20 m. Geringfügige Abweichungen sind je nach Grabfeld möglich.

§ 19 - Wiederbelegung und Abräumung

  1. 1. Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbele- gung ist drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffen- den Grabmal bekannt zu machen. § 20 - Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
  3. 1. Wahlgrabstätten sind besondere Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbs bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist je- derzeit möglich. Die Nutzungszeit beginnt am Tag des Erwerbs. Das Nutzungs- recht kann in der Regel einmal wieder erworben oder verlängert werden. Wieder- erwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrab- stätte möglich.
  4. 2. Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum, als die komplette Nut- zungszeit, mindestens aber 5 Jahre. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind gebührenpflichtig.
  5. 3. Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ru- hefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit der Ruhefrist erreicht oder das Nut- zungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru- hefrist verlängert worden ist.
  6. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Annahme des Antrags. Der Nutzungsberech- tigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Er- werbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner ver- storbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne der Bestimmung sind:
    • a) Ehegatten,

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b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwis-ter, Die Bestattung anderer Personen im Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofs-verwaltung.

  1. 5. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried- hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs.4 übertragen wer- den.
  2. 6. Der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall des Ablebens seinen Nachfol- ger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem § 20 Abs. 4 aufgeführten Per- sonenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine be- stimmte Person, so geht das Nutzungsrecht gem. der in § 20 Abs. 4 genannten Rei- henfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers über. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofs- verwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
  3. 7. Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nut- zungsrecht wieder erworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ru- hefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist. § 21 - Maße der Wahlgrabstätte Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße: Länge: 2,40 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,20 m. Geringfügige Abweichungen sind je nach Grabfeld möglich. § 22 - Rasengrabstätten für Erdbestattungen
  4. 1. Rasengräber besondere Grabstätten, für die unten angeführte Gestaltungsregeln gelten. Folgende Grabarten sind möglich: • Erdrasenreihengräber • Erdrasenwahlgräber
  5. 2. Die Rasengräber werden nicht gärtnerisch gestaltet, sondern mit Rasen eingesät. Das Mähen und die Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauf- tragten Unternehmen.
  6. 3. Die Gräber können mit flachliegenden Steinplatten gekennzeichnet werden. Bei Reihengräbern und Einzelwahlgräbern dürfen die Außenabmessungen von 50 cm mal 40 cm nicht überschritten werden.

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  1. 4. Bei Mehrfachwahlgräbern dürfen die Steinplatten die Außenabmessungen von 100 cm mal 80 cm nicht überschreiten.
  2. 5. Die Steinplatten (Mindeststärke 5 cm) müssen ebenerdig, in einem Mörtelbett lie- gend eingebaut werden. Sie dürfen maximal 1,5 cm über der Bodensohle heraus- stehen. Es ist nur gravierte Schrift zulässig.
  3. 6. Die Bepflanzung von Rasengräbern mit Sträuchern, Stauden, Blumen usw. ist nicht zulässig.
  4. 7. Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es unter- sagt, jegliche Grabbeigaben abzulegen.
  5. 8. Für die Rasengrabstätten gelten alle Bestimmungen gem. § 17 bis § 21 dieser Friedhofsordnung. § 23 - Moslemisches Grabfeld
  6. 1. Folgende Grabarten sind möglich: • Erdreihengräber für Kinder bis zum 5. Lebensjahr • Erdwahlgräber
  7. 2. Die Grabstätten auf dem Moslemischen Grabfeld sind in Richtung Mekka angelegt.
  8. 3. Für das Moslemische Grabfeld gelten alle Bestimmungen gem. § 17 bis § 21 dieser Friedhofsordnung. § 24 - Formen der Aschenbeisetzung Aschen dürfen beigesetzt werden in
  9. 1. Urnenreihengrabstätten,
  10. 2. Urnenwahlgrabstätten,
  11. 3. Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
  12. 4. Urnennischenanlage (Kolumbarien),
  13. 5. einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
  14. 6. Baumgrabstätten In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Feld für anonyme Ur- nenbeisetzungen, in Grabstätten für Erdbestattungen und Baumgrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. § 25 - Definition der Urnenreihengrabstätte
  15. 1. Urnenreihengrabstätten sind für die Urnenbestattung bestimmte Grabstätten, die in der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beiset- zung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungs- rechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
  16. 2. Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

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Länge: 0,80 cm Breite: 0,60 cm Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,20 m. Geringfügige Abweichungen sind je nach Grabfeld möglich.

§ 26 - Definition der Urnenwahlgrabstätte

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist jederzeit möglich. Die Nut- zungszeit beginnt am Tag des Erwerbs.
  2. 2. In einer Urnenwahlgrabstätte können 4 Aschenurnen bestattet werden.
  3. 3. Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,20 m. Abweichungen sind je nach Grabfeld möglich. § 27 - Verweisungsform Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erd- bestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorste- henden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt. § 28 - Urnennischenanlage
  4. 1. Die Urnennischenanlage besteht aus neben- und übereinanderliegenden Elemen- ten, welche in Mauern und Höfen zusammengefügt wurden. Hierbei gibt es ver- schiedene Arten und Größen der einzelnen Nischen. Es handelt sich um eine in sich geschlossene, mit Rahmengrün, Pflaster- und Wegflächen ausgestattete An- lage.
  5. 2. Die Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen eingestellt werden.
  6. 3. In den einzelnen Nischen können so viele Urnen eingestellt werden, wie es die Ni- schenart zulässt.
  7. 4. Die Verschlussplatten müssen von einem zugelassenen Handwerksbetrieb (Stein- metz) beschriftet werden. Austauschplatten werden seitens der Friedhofsverwal- tung für die Bearbeitung (Beschriftung) ausgehändigt. Das Austauschen der Plat- ten an den Nischen obliegt dem Steinmetzbetrieb.
  8. 5. Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, z. B. zu vermauern, Malerarbeiten vor- zunehmen oder Urnen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Nägel und Schrauben anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an Wände Kränze, Blumen- schmuck sowie Grablichter zu befestigen.

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  1. 6. Natürlicher Blumenschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Streifen vor den Urnenmauern hingelegt werden. Sobald der Blumenschmuck nicht mehr ansehn- lich ist, hat ihn der Grabberechtigte zu entfernen. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den o. g. Blumenschmuck auf Kosten der Grabberechtigten zu entfernen.
  2. 7. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an Wahlnischen ist jederzeit möglich. Die Nut- zungszeit beginnt am Tag des Erwerbs.
  3. 8. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Sie beträgt 20 Jahre.
  4. 9. Das Kolumbarium ist mit roten Granitplatten bestückt. Es ist nicht gestattet, dass durch den Steinmetzbetrieb oder andere Personen andersartige Frontplatten in die Nischen eingesetzt werden. Folgende Arten der Beschriftung sind zulässig:
    • a) Gravierte Schrift
    • b) Aufgesetzte Schrift Nicht erlaubt sind Werkstoffe wie Gold, Silber, Plastik, Kunststoffe, Glas, Emaille und Farbanstriche. Bei der Auswahl der Werkstoffe ist darauf zu achten, dass keine oxidie- renden und ausbleichenden Buchstaben, Ziffern, und Grafiken verwendet werden. Die Platten werden mit einer Schraube (M6 mm – Messing) an den integrierten Mes- singwinkel der Urnennische befestigt. Die Platten sitzen auf dem unteren Innenfalz des Fertigteils auf. Die Schraube darf nicht ausgetauscht werden (weder durch das Friedhofspersonal, noch durch Steinmetzbetriebe oder andere Personen), da bei ge- ringwertigem Material ein Ansetzen von Flugrost gegeben ist. 10) Urnenreihennischen haben folgende Maße:

Länge: 0,41 m

Breite: 0,33 m

Tiefe: 0,42 m 11) Urnenwahlnischen für 2 Urnen haben folgende Maße:

Länge: 0,41 m

Breite: 0,33 m

Tiefe: 0,42 m 12) Urnenwahlnischen für vier Aschenurnen haben folgende Maße:

Länge: 0,41 m

Breite: 0,67 m

Tiefe: 0,42 m

Geringfügige Abweichungen sind je nach Grabfeld möglich.

§ 29 - Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle

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ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Bei-setzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht mög-lich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

§ 30 - Baumgrab

  1. 1. Spezielle Grabstätten, in denen der Baum zum Zweck der Bestattung in Segmente eingeteilt wird
    • a) Bestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wur- zelbereich der Bäume möglich.
    • b) Es dürfen nur sich schnell zersetzende Urnenbehältnisse verwendet werden.
    • c) An jedem Baum befinden sich 4 Urnengrabstätten, in denen jeweils 4 Urnen beigesetzt werden können.
    • d) Das Nutzungsrecht an Wahlsegmenten wird auf 30 Jahre verliehen. Ein Wieder- erwerb oder Verlängerung ist möglich.
    • e) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es un- tersagt, jegliche Grabbeigaben abzulegen. Es ist untersagt, die Bäume zu bear- beiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbepflan- zungen anzulegen.
    • f) Die Gräber können mit flachliegenden Steinplatten (Mindeststärke 5 cm) ge- kennzeichnet werden. Sie dürfen die Außenabmessungen von 60 cm mal 50 cm nicht überschreiten. Die Steinplatten müssen ebenerdig, in einem Mörtelbett liegend eingebaut werden. Sie dürfen maximal 1,5 cm über der Bodensohle herausstehen. Es ist nur gravierte Schrift zulässig. Die Platte ist mit einem Ab- stand von 2,00 m zum Baum, mittig im Segment, zu verlegen.
    • g) Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen.
    • h) Ausgrabungen und Umbettungen von Aschenurnen sind nicht möglich.
  2. 2. Urnengemeinschaftsbäume
    • a) Bestattungen von Urnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wur- zelbereich der Bäume möglich.
    • b) Es dürfen nur sich schnell zersetzende Urnenbehältnisse verwendet werden.
    • c) An jedem Baum befinden sich bis zu 32 Urnengrabstätten.
    • d) Das Nutzungsrecht wird auf 20 Jahre verliehen. Ein Wiedererwerb oder Verlän- gerung ist nicht möglich.
    • e) Das Ablegen von Grabgestecken, Blumengebinden o. ä. ist nur im Rahmen der Beisetzung gestattet. Im weiteren Verlauf der Nutzung der Grabstätte ist es un- tersagt, jegliche Grabbeigaben abzulegen.

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f) Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern oder Grabbepflanzungen anzulegen.

g) In der Nähe des Gemeinschaftsbaumes wird eine Steinstele seitens der Fried-hofsverwaltung oder der von ihr beauftragten Firma aufgestellt. Hier besteht die Möglichkeit, ein Metallschild mit den Daten der verstorbenen Seitens eines Fachbetriebes anbringen zu lassen. Größe des Schildes: 15 cm mal 8 cm.

h) Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung oder einem von ihr beauftragten Unternehmen. Ausgrabungen und Umbettungen von Aschenurnen sind nicht möglich.

§ 31 - Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

  1. 1. Auf dem Friedhof Dietzenbach hält die Kreisstadt ein zentrales Feld für die Sam- melbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonates geboren worden sind und von Föten zur Bestattung vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
  2. 2. Die Pflege und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blu- menschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwal- tung. § 32 – Ewigkeitsgrabstätten Ewigkeitsgrabstätten sind Gräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft. Diese befinden sich auf dem alten Teil des Friedhofs. Diese bleiben gem. § 2 des Gräberge- setztes dauerhaft bestehen. § 33 Langzeitgrabstätten Der Magistrat hat die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Langzeitgrabstät- ten zu vergeben. Dazu wird die entsprechende Grabstätte in eine Gedenkstätte und/oder ein Ehrengrab umgewandelt. Die Kosten werden dazu von der Friedhofs- verwaltung übernommen. § 34 – Gruften
  3. 1. In der Abteilung Y/ neu auf dem Neuen Friedhof können auf Antrag Wahlgrabstät- ten als Grüfte durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden. Die Mindestflä- che für eine einstellige Gruft beträgt 4,8 m² und für eine zweistellige Gruft 9,0 m².
  4. 2. Die senkrechten Bauteile sind in Mauerwerk auszuführen, die Verwendung von Be- ton ist nur im Fundamentbereich sowie als Gruftabdeckung zulässig. Die Ausmau- erung der Gruft hat über eine Fachfirma zu erfolgen.
  5. 3. Das Nutzungsrecht über die Grabstätten wird für jeweils 50 Jahren vergeben. Spä- testens sechs Monate vor Ablauf der Nutzungsdauer kann auf Antrag die Nut- zungsdauer verlängert werden.

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§ 35 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Auf dem gesamten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet werden. Sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbe- ständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 39 sein.
  4. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise, seitlich angebracht werden.
  6. 6. Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
  7. 7. Die Grababdeckung darf 60 % der Grabstätte nicht überschreiten. § 35 a - Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
  8. 1. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung um- fasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
  9. 2. Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fas- sung. § 36 - Zustimmungserfordernisse
  10. 1. Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Beschriftung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Anträge sind durch den Nutzungsbe- rechtigten zu stellen.
  11. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    • a) Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter An- gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung, der Schrift, der Orna- mente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
    • b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 un- ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An- ordnung. Ausführungszulassungen sind im Maßstab 1:1 nur dann einzureichen, wenn dies zum Verständnis erforderlich ist.

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  1. 3. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf eben- falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend.
  2. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  3. 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als lackierte Holzzeichen zulässig.
  4. 6. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
  5. 7. Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und An- gaben entsprechend geändert werden. Die Friedhofsverwaltung wird den/die für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, in- nerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, so kann die Friedhofsver- waltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Mona- ten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung nach den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. § 37 - Erfassungen der Fundamente
  6. 1. Die Fundamentierungsarbeiten für das Grabmal und die Grabeinfassung werden auf dem neueren Teil und den neuen Bauabschnitten des Dietzenbacher Friedho- fes durch den von den Angehörigen beauftragten Steinmetzbetrieb ausgeführt.
  7. 2. Einfassungen auf dem Erweiterungsteil werden durch eine von der Friedhofver- waltung beauftragten Fachfirma erstellt. Die hierfür entstandenen Kosten werden an die Angehörigen seitens der Friedhofsverwaltung weitergegeben.
  8. 3. Größere Grabmale erhalten aus technischen Gründen Fundamente bis unter die Grabsohle. Bei kleineren Grabmalen genügen Gründungsplatten. § 38 - Anlieferung von Grabmalen
  9. 1. Bei Lieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Fried- hofsverwalter oder anderen Bediensteten des Friedhofes vor der Errichtung vorzu- legen:
    • a) Gebührenempfangsbescheinigung,
    • b) der genehmigte Entwurf des Grabmals, einschließlich der Schrift oder der sons- tigen baulichen Anlage.
  10. 2. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind so anzuliefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofspersonal geprüft werden können.
  11. 3. Bei Anlieferung und Errichtung des Grabmales dürfen keine Kfz/LKW über 2 t Ge- samtgewicht den Friedhof, ausgenommen Parkplatz, befahren.

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§ 39 - Standsicherheit

  1. 1. Grabmale sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein-, und Holzbildhauer- handwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und befesti- gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grä- ber nicht umstürzen oder nicht senken können. Dies gilt für sonstige bauliche An- lagen entsprechend.
  2. 2. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 36 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals, dessen Standsi- cherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforder- lichen Änderungen vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenen- falls Abhilfe verlangen.
  3. 3. Der Inhaber der Grabstätte bzw. der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperi- ode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf seine Kos- ten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel er- kennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber von Grabstätten und Nut- zungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- kommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden. Es gilt die TA Grabmal.
  4. 4. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anla- gen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Kreisstadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortli- che nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat ange- bracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
  5. 5. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol- che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Än- derung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzli- chen Bestimmungen zu beteiligen.

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§ 40 - Herrichtungsverpflichtung, friedhofswürdige Unterhaltung und

Bepflanzung der Grabstätten

  1. 1. Bauliche Anlagen aller Art und Grabmale sind durch den/die Nutzungsberech- tigte/n für die Dauer der Ruhefrist bzw. der Nutzungsdauer sachgemäß Instand zu halten und auf Standsicherheit zu überwachen.
  2. 2. Grabmale, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung auf- weisen, können aus Sicherheitsgründen von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abgetragen werden, wenn sie nicht in der Lage oder nicht erreichbar sind oder sich weigern, die Wiederherstellung ordnungsgemäß vorzunehmen. Die Nutzungsberechtigten sind vorher schriftlich, sonst durch öf- fentliche Bekanntmachungen der örtlichen Tagespresse, zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes binnen einer angemessenen Frist aufzufor- dern. In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, dass die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstige Gegenstände 6 Monate nach Aufforderung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abgetragen wird. Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbe- wahrung der abgetragenen Stücke nicht verpflichtet. Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Gefahrenzustand ohne vorherige Aufforde- rung an die Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu beseitigen.
  3. 3. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Grabschmuck, der aus nicht verrottba- rem Material besteht, ist nicht zulässig.
  4. 4. Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Beiset- zungen, den Baumgräbern, den Rasengrabstätten, sowie dem Sammelbestat- tungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd Instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umwelt- schutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
  5. 5. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflan- zungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen be- nachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht wer- den, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
  6. 6. Die Bepflanzung, der Blumenschmuck und die sonstige Gestaltung sind dem Ge- samtcharakter des Friedhofes, insbesondere dem entsprechenden Friedhofsteil, anzupassen. Die Pflanzen müssen so beschaffen sein und gepflanzt werden, dass sie andere Teile, wie andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beein- trächtigen.

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  1. 7. Bäume und Sträucher sollten eine Gesamthöhe von 1,70 m nicht überschreiten. Bei Nichteinhaltung behält sich die Friedhofsverwaltung vor, die Nutzungsberech- tigten und Angehörigen zu benachrichtigen, um den Zustand zu ändern. Sollte nach einer angemessenen Frist keine Änderung eingetreten sein, so behält sich die Friedhofsverwaltung vor, durch eigene Bedienstete oder durch die Friedhofs- verwaltung beauftragte Fachleute auf Kosten der Nutzugsberechtigten oder Ange- hörigen zu entfernen.
  2. 8. Die Verwendung von Pflanzenbehandlungs- und Wildkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Torf und Torfsubstrate sollen nicht verwendet werden.
  3. 9. Die Nutzungsberechtigten an der Grabstätte sind verpflichtet, die Grabstätten während der gesamten Nutzungsdauer zu pflegen oder einen zugelassenen Fried- hofsgärtner zu beauftragen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt grundsätzlich keine Pflege von Grabstätten, mit Ausnahme der in § 39 Abs.4. 10) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahl- grabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes herge- richtet sein. In begründeten Ausnahmefällen kann nach schriftlichem Antrag bei der Friedhofsverwaltung einer Verlängerung dieser Frist zugestimmt werden. 11) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes muss die Grabstätte abge- räumt übergeben werden. Dazu gehören auch die Fundamente. Sollte dies nach Fristsetzung nicht durch den Nutzungsberechtigten erfolgen, wird die Friedhofs- verwaltung das Grab abräumen und die Kosten dem Nutzungsberechtigten aufer- legen. 12) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen au- ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 13) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät- ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. 14) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen länge- ren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nut- zungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erfor- derlichen Arbeit zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen. § 41 - Übergangsregelung
  4. 1. Bei Grabstätten, über welche die Kreisstadt bei In- Kraft-Treten dieser Friedhofs- ordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
  5. 2. Vor dem In- Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe- kannter Dauer werden je nach Grabart auf dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungs- zeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

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  1. 3. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhe- frist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. bei Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebühren- ordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Fried- hofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen. § 42 - Listen
  2. 1. Seitens der Friedhofsverwaltung werden folgende Listen geführt:
    • a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenni- schenanlagen und der Positionierung im anonymen Urnenfeld
    • b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungs- zeitpunktes
  3. 2. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. § 43 - Gebühren Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal- tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent- richten. Gem. § 2b Umsatzsteuergesetz können künftig einige Leistungen, die in dieser Sat- zung aufgeführt sind, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wenn der Anwendungsbe- reich des § 2b Umsatzsteuergesetz durch die Leistungsausführung eröffnet ist. § 44 - Haftung Die Kreisstadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungs- pflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. § 45 - Ordnungswidrigkeiten
  4. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: • Leichen, Leichenreste, oder Aschen außerhalb des Friedhofes beisetzt oder bei- setzen lässt; • sich unbefugt außerhalb der gültigen Öffnungszeiten auf dem Friedhof aufhält (§ 6 FO); • auf Rasenflächen lagert oder Anpflanzungen und Gräber betritt (§ 7 FO);

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• Einfriedungen, Hecken oder andere Pflanzungen übersteigt (§ 7 FO); • Blumen und andere Pflanzen pflückt (§ 7 FO); • lärmt und spielt, Radio, Musik- oder andere akustische Geräte unerlaubt be-treibt (§ 7 FO); • Tiere, ausgenommen Blindenhunde, auf den Friedhof mitbringt (§ 7 FO); • Friedhofswege unbefugt mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen befährt (§ 7 FO); • Gräber, Wege, Plätze, Pflanzungen oder Einrichtungen des Friedhofes verunrei-nigt (§ 7 FO); • gewerbliche Dienste oder Waren auf dem Friedhof anbietet oder dort Drucksa-chen verteilt (§ 7 FO); • Gewerbliches Arbeiten ohne Zulassung ausgeführt oder ausgeführte gewerbli-che Arbeiten der vorgeschriebenen Prüfung entzieht (§ 9 FO); • Gewerbliche Arbeiten außerhalb der genehmigten Zeit ausführt (§ 9 FO); • Geräte in Brunnen oder Wasserbehältern reinigt (§ 7 FO); • Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein entgegen § 35 a FO in Ver-bindung mit § 6a Abs. 2 und 3 Friedhofs- und Bestattungsgesetz aufstellt; • Grabmale und bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen ohne schriftliche Zu-stimmung errichtet, verändert oder beseitigt (§ 36 FO); • Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in gutem und ver-kehrssicherem Zustand hält (§ 40 FO); • Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet und dauernd Instand hält (§ 40 FO); • Pflanzenbehandlungsmittel, Wildkrautbekämpfungsmittel einsetzt (§ 40 FO); • Trauerfloristik etc. aus nicht verrottbaren und umweltschädlichen Materialien auf den Friedhof bringt (§ 40 FO) • Nischen verändert oder Urnen entnimmt (§ 28 FO) • das Kolumbarium mit anderen als den seitens der Friedhofsverwaltung über-lassenen roten Granitplatten bestückt (§ 28 FO) • andere als die zulässigen Werkstoffe zur Beschriftung oder Befestigung der Frontplatten verwendet (§ 28 FO)

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 5,00 € bis zu 1000,00 € geahndet werden.
  2. 3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1, Ziffer 1 des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten ist der Magistrat.
  3. 4. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs- widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsgemäße Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

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§ 46 - Inkrafttreten

Die Friedhofsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dietzenbach?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dietzenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 63xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dietzenbach anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dietzenbach
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 599 € (Urne) bzw. 2.001 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dietzenbach (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 63xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dietzenbach:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €