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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe mit den jeweiligen Anlagen, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden, werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.12.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der / die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht auffindbar sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. d. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Rödermark schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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Stadt Rödermark Friedhofsgebührensatzung
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(1) ¹Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. ²Im Zweifel mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgräbern
Für die Überlassung eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren (§ 18 und § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) sowie für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer von 20 Jahren (Kindergrab) (§ 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Reihengrab a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) 800,00 € b) für Verstorbene über 5 Jahre 2.060,00 €
- Wahlgrab a) 1 Grabstelle (Einzelgrab) 2.060,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 2.750,00 € c) 2 Grabstellen (Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.060,00 €. d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
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§ 6 7
Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern
Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) 2 Grabstellen 1.677,04 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
²)
Für die Überlassung nachfolgender Gräber und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Rasenreihengrab 2.700,00 €
- Rasenwahlgrab a) 1 Grabstelle 2.700,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 4.000,00 € c) 2 Grabstellen (als Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.700,00 € d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
- Pflegeleichte Rasenwahlgräber a) 1 Grabstelle 2.900,00 € b) 2 Grabstellen (als Tiefgrab) 2.900,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege.
- Urnenreihengrab (anonym) 810,00 €. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege des Grabes einschließlich der Rasenpflege.
² § 7 geändert durch Art. I der 1. Änderungssatzung vom 10.02.2026.
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- Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (2 Grabstellen)
Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes in der Urnenwand werden folgende Gebühren erhoben:
a) ohne Blumenablage 1.760,00 € b) mit Blumenablage 2.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen.
- Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber
a) 2 Grabstellen 2.030,00 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zusätzlich zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Urnengemeinschaftsanlage (Friedhof Urberach)
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Erdbestattungen
Keine Neuvergabe – nur noch Verlängerungen möglich.
a) 1 Grabstelle 2.750,00 € b) 2 Grabstellen 4.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
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Stadt Rödermark Friedhofsgebührensatzung
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- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Urnenbeisetzungen
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Baumgräber
a) 2 Grabstellen 1.920,00 €. b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Baumgrabes gilt der Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Baumpflege.
- Sternenkinderfeld
a) 1 Grabstelle 250,00 €
§ 8
Gebühren für die Übernahme der Grabpflege
Für die durch die Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung übertragene Grabpflege eines Grabes, dessen Grabmalanlage vorzeitig geräumt wurde, werden folgende Gebühren erhoben:
Je Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist bzw. Nutzungszeit
a) eines Reihen-, Tief- oder Wahlgrabes (1 Grabstelle) 29,00 € b) eines Wahlgrabes (2 Grabstellen - doppelt breit) 58,00 € c) für jede weitere sich auf die Grabfläche auswirkende Grabstelle 29,00 €
Die Gebühren umfassen die Kosten für das Einsäen des Grabes mit Rasen sowie für die erforderliche Rasenpflege und Unterhaltung.
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§ 9 Paragraph 9
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, der Trauerhalle und des Abschiedsraumes
- Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Aufbewahrung von Leichen, je angefangenem Tag 45,00 € b) für die Aufbewahrung von Leichen in Tiefkühlzellen, je angefangenem Tag 69,00 €
- Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier 300,00 €
- für die Benutzung des Abschiedsraumes (Friedhof Ober-Roden) anlässlich einer Trauerfeier 148,00 €.
Die Gebühren unter Ziff. 2 und 3 beinhalten die Kosten für die vorhandene Grundausstattung des Raumes (Bereitstellung eines Wagens zur Aufbahrung des Sarges bzw. eines Urnenkandelabers, Kerzenständer, Rednerpult sowie eine angemessene Ausschmückung der Räume), die Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Bereitstellung der Orgel bzw. der Musikanlage.
§ 10 Paragraph 10
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt bei einer A. Erdbestattung a) eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) 520,00 € b) eines Verstorbenen ab 5 Jahre 1.160,00 € c) eines Verstorbenen ab 5 Jahre in einem Tiefgrab, für die untere Bestattung 1.480,00 € d) von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen 180,00 € B. Urnenbeisetzung a) in der Erde 470,00 € b) in der Urnenwand 400,00 € c) in einem Baumgrab 400,00 €. (2) Für die Gebühren des Absatzes 1 werden folgende Leistungen gewährt: a) Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes, b) Transport des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Grab (ohne Sargträger), c) Absenken des Sarges oder der Urne in ein Grab bzw. Einstellen der Urne in ein Urnenwandgrab,
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d) Schließung des Grabes, e) Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung des Verstorbenen bis zu 3 Tagen, f) Die Gebühr der Erdbestattung von unreifen Leibesfrüchten und menschlichen Körperteilen enthält nicht die Nutzung der Leichenhalle.
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung (dies ist z. B. an Freitagnachmittagen) werden folgende Zuschläge berechnet:
| a) für eine Erdbestattung | 116,00 € |
|---|---|
| b) für eine Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung | 58,00 € |
| c) für eine Trauerfeier | 58,00 € |
| d) für eine Urnenbeisetzung | 58,00 €. |
§ 11 Paragraph 11
Umbettungen
(1) Für eine Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) | 495,00 € |
|---|---|
| b) Umbettungen eines Verstorbenen ab 5 Jahre | 1.400,00 € |
| c) Umbettung einer Urne (Erde) | 250,00 € |
| d) Umbettung einer Urne aus der Urnenwand | 130,00 €. |
Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten:
Öffnen des Grabes, Grabverbau, Entnahme des Sarges/der Urne, Schließen des Grabes.
§ 12 13
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung eines Grabes werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
| a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei | |
|---|---|
| 1) einem Reihen-, Tief- oder Wahlgrab (1 Grabstelle) | 410,00 € |
| 2) einem Wahlgrab (2 Grabstellen – doppelt breit) | 620,00 € |
| - jede weitere Grabstelle | 278,00 € |
| 3) bei einem Rasengrab | |
| 3.1) mit liegendem Grabmal | 290,00 € |
| 3.2) mit stehendem Grabmal | 290,00 € |
| 4) einem Urnenwahlgrab | 300,00 € |
| 5) einem Urnenwandgrab | 115,00 € |
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- einem Kindergrab (Verstorbene bis zu 5 Jahren) 300,00 €. (2) Für die nach erfolgter Räumung eines Grabes erforderliche Beisetzung von Ascheresten nach § 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben: a) Ausgrabung einer Urne und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 58,00 € b) Entnahme einer Urne aus einem Urnenwandgrab und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 43,00 € (3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung bzw. erfolgter Beisetzung der Aschereste.
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofssatzung) 77,00 € b) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) für die Ausstellung eines Grabnachweises 30,00 € d) für die Ausfertigung bzw. Erteilung der Zweitschrift einer Graburkunde 30,00 € e) für die Umschreibung von Nutzungsrechten 30,00 € f) für die Veröffentlichung eines Sterbefalles bzw. die Bekanntmachung eines Bestattungstermins in den öffentlichen Bekanntmachungskästen 30,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(5) Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grabnutzungsrechten (§§ 5 - 7), der Übernahme der Grabpflege (§ 8), den Bestattungsgebühren (§ 10) und den Gebühren für die Grabräumung (§ 12) werden nicht zusätzlich erhoben.
§ 14 Angaben zur Satzung
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark vom 19.02.2014 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 08.05.2024
Der Magistrat der Stadt Rödermark
gez. Jörg Rotter Bürgermeister
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Stadt Rödermark
Friedhofsgebührensatzung
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Angaben zur Satzung
| Satzungsbezeichnung | Friedhofsgebührensatzung |
|---|---|
| Abkürzung | FriedGebS |
| Ordnungsziffer | 731-01 |
| Aktenzeichen | 752.04 |
Änderungsverlauf
| Satzung / Änderung | Beschluss | Ausfertigung | Öffentl. Bekanntmachung | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|---|
| Satzung | 07.05.2024 | 08.05.2024 | 01.06.2024 | |
| 1. Änderung | 10.02.2026 | 27.02.2026 | 06.03.2026 | 07.03.2026 |
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Paragraph 01
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe mit den jeweiligen Anlagen, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden, werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.12.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der / die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht auffindbar sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. d. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Rödermark schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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731-01
(1) ¹Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. ²Im Zweifel mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgräbern
Für die Überlassung eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren (§ 18 und § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) sowie für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer von 20 Jahren (Kindergrab) (§ 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Reihengrab a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) 800,00 € b) für Verstorbene über 5 Jahre 2.060,00 €
- Wahlgrab a) 1 Grabstelle (Einzelgrab) 2.060,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 2.750,00 € c) 2 Grabstellen (Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.060,00 €. d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
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Paragraph 06
Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern
Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) 2 Grabstellen 1.677,04 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
²)
Für die Überlassung nachfolgender Gräber und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Rasenreihengrab 2.700,00 €
- Rasenwahlgrab a) 1 Grabstelle 2.700,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 4.000,00 € c) 2 Grabstellen (als Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.700,00 € d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
- Pflegeleichte Rasenwahlgräber a) 1 Grabstelle 2.900,00 € b) 2 Grabstellen (als Tiefgrab) 2.900,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege.
- Urnenreihengrab (anonym) 810,00 €. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege des Grabes einschließlich der Rasenpflege.
² § 7 geändert durch Art. I der 1. Änderungssatzung vom 10.02.2026.
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- Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (2 Grabstellen)
Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes in der Urnenwand werden folgende Gebühren erhoben:
a) ohne Blumenablage 1.760,00 € b) mit Blumenablage 2.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen.
- Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber
a) 2 Grabstellen 2.030,00 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zusätzlich zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Urnengemeinschaftsanlage (Friedhof Urberach)
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Erdbestattungen
Keine Neuvergabe – nur noch Verlängerungen möglich.
a) 1 Grabstelle 2.750,00 € b) 2 Grabstellen 4.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
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- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Urnenbeisetzungen
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Baumgräber
a) 2 Grabstellen 1.920,00 €. b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Baumgrabes gilt der Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Baumpflege.
- Sternenkinderfeld
a) 1 Grabstelle 250,00 €
§ 8
Gebühren für die Übernahme der Grabpflege
Für die durch die Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung übertragene Grabpflege eines Grabes, dessen Grabmalanlage vorzeitig geräumt wurde, werden folgende Gebühren erhoben:
Je Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist bzw. Nutzungszeit
a) eines Reihen-, Tief- oder Wahlgrabes (1 Grabstelle) 29,00 € b) eines Wahlgrabes (2 Grabstellen - doppelt breit) 58,00 € c) für jede weitere sich auf die Grabfläche auswirkende Grabstelle 29,00 €
Die Gebühren umfassen die Kosten für das Einsäen des Grabes mit Rasen sowie für die erforderliche Rasenpflege und Unterhaltung.
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Paragraph 09
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, der Trauerhalle und des Abschiedsraumes
- Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Aufbewahrung von Leichen, je angefangenem Tag 45,00 € b) für die Aufbewahrung von Leichen in Tiefkühlzellen, je angefangenem Tag 69,00 €
- Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier 300,00 €
- für die Benutzung des Abschiedsraumes (Friedhof Ober-Roden) anlässlich einer Trauerfeier 148,00 €.
Die Gebühren unter Ziff. 2 und 3 beinhalten die Kosten für die vorhandene Grundausstattung des Raumes (Bereitstellung eines Wagens zur Aufbahrung des Sarges bzw. eines Urnenkandelabers, Kerzenständer, Rednerpult sowie eine angemessene Ausschmückung der Räume), die Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Bereitstellung der Orgel bzw. der Musikanlage.
Paragraph 10
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt bei einer A. Erdbestattung a) eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) 520,00 € b) eines Verstorbenen ab 5 Jahre 1.160,00 € c) eines Verstorbenen ab 5 Jahre in einem Tiefgrab, für die untere Bestattung 1.480,00 € d) von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen 180,00 € B. Urnenbeisetzung a) in der Erde 470,00 € b) in der Urnenwand 400,00 € c) in einem Baumgrab 400,00 €. (2) Für die Gebühren des Absatzes 1 werden folgende Leistungen gewährt: a) Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes, b) Transport des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Grab (ohne Sargträger), c) Absenken des Sarges oder der Urne in ein Grab bzw. Einstellen der Urne in ein Urnenwandgrab,
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d) Schließung des Grabes, e) Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung des Verstorbenen bis zu 3 Tagen, f) Die Gebühr der Erdbestattung von unreifen Leibesfrüchten und menschlichen Körperteilen enthält nicht die Nutzung der Leichenhalle.
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung (dies ist z. B. an Freitagnachmittagen) werden folgende Zuschläge berechnet:
| a) für eine Erdbestattung | 116,00 € |
|---|---|
| b) für eine Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung | 58,00 € |
| c) für eine Trauerfeier | 58,00 € |
| d) für eine Urnenbeisetzung | 58,00 €. |
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Für eine Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) | 495,00 € |
|---|---|
| b) Umbettungen eines Verstorbenen ab 5 Jahre | 1.400,00 € |
| c) Umbettung einer Urne (Erde) | 250,00 € |
| d) Umbettung einer Urne aus der Urnenwand | 130,00 €. |
Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten:
Öffnen des Grabes, Grabverbau, Entnahme des Sarges/der Urne, Schließen des Grabes.
Paragraph 12
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung eines Grabes werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
| a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei | |
|---|---|
| 1) einem Reihen-, Tief- oder Wahlgrab (1 Grabstelle) | 410,00 € |
| 2) einem Wahlgrab (2 Grabstellen – doppelt breit) | 620,00 € |
| - jede weitere Grabstelle | 278,00 € |
| 3) bei einem Rasengrab | |
| 3.1) mit liegendem Grabmal | 290,00 € |
| 3.2) mit stehendem Grabmal | 290,00 € |
| 4) einem Urnenwahlgrab | 300,00 € |
| 5) einem Urnenwandgrab | 115,00 € |
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Stadt Rödermark Friedhofsgebührensatzung
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- einem Kindergrab (Verstorbene bis zu 5 Jahren) 300,00 €. (2) Für die nach erfolgter Räumung eines Grabes erforderliche Beisetzung von Ascheresten nach § 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben: a) Ausgrabung einer Urne und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 58,00 € b) Entnahme einer Urne aus einem Urnenwandgrab und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 43,00 € (3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung bzw. erfolgter Beisetzung der Aschereste.
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofssatzung) 77,00 € b) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) für die Ausstellung eines Grabnachweises 30,00 € d) für die Ausfertigung bzw. Erteilung der Zweitschrift einer Graburkunde 30,00 € e) für die Umschreibung von Nutzungsrechten 30,00 € f) für die Veröffentlichung eines Sterbefalles bzw. die Bekanntmachung eines Bestattungstermins in den öffentlichen Bekanntmachungskästen 30,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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Stadt Rödermark Friedhofsgebührensatzung
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(5) Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grabnutzungsrechten (§§ 5 - 7), der Übernahme der Grabpflege (§ 8), den Bestattungsgebühren (§ 10) und den Gebühren für die Grabräumung (§ 12) werden nicht zusätzlich erhoben.
Paragraph 14
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark vom 19.02.2014 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 08.05.2024
Der Magistrat der Stadt Rödermark
gez. Jörg Rotter Bürgermeister
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Stadt Rödermark
Friedhofsgebührensatzung
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Angaben zur Satzung
| Satzungsbezeichnung | Friedhofsgebührensatzung |
|---|---|
| Abkürzung | FriedGebS |
| Ordnungsziffer | 731-01 |
| Aktenzeichen | 752.04 |
Änderungsverlauf
| Satzung / Änderung | Beschluss | Ausfertigung | Öffentl. Bekanntmachung | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|---|
| Satzung | 07.05.2024 | 08.05.2024 | 01.06.2024 | |
| 1. Änderung | 10.02.2026 | 27.02.2026 | 06.03.2026 | 07.03.2026 |
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
44 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rödermark, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden:
- a) Friedhof Ober-Roden
- b) Friedhof Urberach
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Daneben erfüllen Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren oder b) die ein Recht auf Benutzung eines Grabes auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeboren Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsche einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einem Grab ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Ein Grab kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil des Grabes zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengräbern einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem ein Grab überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer das Grab noch nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe bzw. von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle und sonstige Bewegungshilfe sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der von Ihnen beauftragten Dienstleister oder gewerblich Tätige i. S. d. § 9, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Rasenflächen und Gräber unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. -container für anderen als Friedhofsabfall zu nutzen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, j) unberechtigtes Abpflücken von Blumen und anderen Pflanzen in den Friedhofsanlagen oder auf den Gräbern und Schneiden von Stecklingen, k) Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Wasserbecken zu reinigen, l) Lagern auf Rasenflächen, Betreten von Anpflanzungen und Gräbern, m) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Gräbern aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (z. B. durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen können nur solche Gewerbetreibende tätig werden a) die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 34) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiter muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Aus diesem Grund sind Tätigkeiten auf den Friedhöfen grundsätzlich spätestens zwei Werktage vor der Ausführung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder drei Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Gärtnerische Pflegearbeiten sind auch außerhalb der vorgenannten Zeiten zulässig.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abraum- bzw. Abfallplätze und –container dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Auftrages das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Weiterhin muss das Einverständnis eines Nutzungsberechtigten durch dessen Unterschrift vorliegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Es sind grundsätzlich die Bestattungsfristen nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) zu beachten.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt oder in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in eine öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungs- unternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur bessern Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Abschiedsraum (Friedhof Ober-Roden), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Bei Nutzung des Abschiedsraumes ist eine maximale Anzahl von 15 Personen einzuhalten. (7) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Die Ausschmückung bzw. Gestaltung der Trauerfeiern obliegt den Angehörigen bzw. dem damit beauftragten Beerdigungsinstitut.
(9) Der Transport des Sarges zum Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
In diesen Fällen ist der Friedhofsverwaltung aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Freistellungserklärung der Angehörigen vorzulegen.
§ 12 Grab und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt auf dem Friedhof in Urberach und dem alten Teil des Friedhofs in Ober-Roden von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, auf dem neuen Teil des Friedhofs Ober-Roden mindestens 0,90 m. Die Tiefe der einzelnen Erdurnengraber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung eines Grabes beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig, außer bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Gräber
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof Urberach werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber oder pflegeleichte Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- d) Wahlgräber – 2 Grabstellen als pflegeleichte Rasentiefgräber
- e) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- f) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- g) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- h) Urnengemeinschaftsanlagen – 1 oder 2 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Baumgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Sternenkinderfeld.
(2) Auf dem Friedhof Ober-Roden werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber, auch als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Rasengräber
- d) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Rasengräber
- e) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen
- f) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Grabgemeinschaftsanlage, Wahlgräber als Rasengräber – 1 oder 2 Grabstellen. Urnenwahlgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Urnengemeinschaftsanlage – Wahlgräber 1 oder 2 Grabstellen.
Die Zurverfügungstellung von Tiefgräbern ist aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Friedhof Ober-Roden nicht möglich.
(3) Die Verwendung eines für Erdbestattungen vorgesehenen Grabes für die Urnenbeisetzung ist zulässig.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabes in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Die Nutzungsberechtigten haben alle natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.
§ 15 Nutzungsrechte an Gräbern
(1) Nutzungsrechte an Gräbern können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Falls die Urne in einem belegten Wahl- oder Reihengrab beigesetzt wird, so muss dessen Nutzungszeit noch mind. 20 Jahre betragen um die Totenruhe der Aschereste (Ruhefrist) zu gewährleisten. Unter Umständen muss die Nutzungszeit von Wahlgräbern dementsprechend verlängert werden. (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Gräbern, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. (4) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Gräber obliegt den Nutzungsberechtigten (§ 37). Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
§ 17 Verlegung von Gräbern
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Gräber verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengräber
§ 18 Definition des Reihengrabes
Reihengräber sind Gräber für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengräber
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
- Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgräber
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage des Wahlgrabes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten (sog. Grabvorsorgeerwerb) und umfasst das gesamte Grab. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Es kann bereits vor Ablauf des Nutzungsrechtes ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Das Nutzungsrecht an Gräbern von Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren beträgt abweichend von Abs. 1 20 Jahre. Es kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zurzeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graberwerbsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Wahlgrabes das Recht auf Bestattung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
- nicht unter Nr. 1 bis 4 fallende Erben.
Die Bestattung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen oder Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das
gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht erfolgt schriftlich – und wenn möglich – unter Rückgabe der Graberwerbsurkunde.
(8) Das Recht auf Bestattung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.
(9) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab hingewiesen.
(10) Sind anlässlich einer Zweitbestattung Grabmale und Teile eines Nachbargrabes wegzuräumen, so ist dies von den die Bestattung veranlassenden Personen auf ihre Kosten vorzunehmen. Der ursprüngliche Zustand der Nachbargräber ist in gleicher Weise schnellstmöglich wiederherzustellen.
§ 22 Maße der Wahlgräber
Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m
Breite: 0,90 m je Grabstelle.
Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, da sich die Länge und Breite des jeweiligen Grabes an die örtlichen Gegebenheiten anpasst.
C. Urnengräber
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen- 1 Grabstelle: bis zu 3 Urnen (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) b) Wahlgräbern für Erdbestattungen – 2 Grabstellen: bis 3 Urnen im Tiefgrab und bis 6 Urnen im Doppelgrab (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) c) Urnenreihengräbern (anonym) d) Urnenwahlgräbern
mit einer Breite von 0,70 m: bis 2 Urnen, mit einer Breite ab 0,90 m: bis 4 Urnen,
e) Urnenwahlgräbern in der Urnenwand (bis 2 Urnen), f) in bereits belegten Wahl- und Reihengräbern bis 2 Urnen pro Grabstelle, (sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) g) Urnengemeinschaftsanlagen und Grabgemeinschaftsanlagen.
(2) In Urnenreihengräbern (anonym), in Urnenwahlgräbern, in der Urnengemeinschafts- anlage und in Gräbern für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch bei- gesetzt werden.
§ 24 Definition des Urnenreihengrabes (anonym)
Urnenreihengräber (anonym) sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem anonymen Urnenreihengrab wird ein Ein- zelgrab (Maße 0,30 x 0,30 m) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Eine Gestaltung dieser Gräber ist nicht erlaubt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grab kennt- lich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namens- schilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 25 Definition des Urnenwahlgrabes
(1) Urnenwahlgräber sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf An- trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche be- trägt 0,25 m².
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattun- gen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestim- mungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
§ 27 Rasenreihengräber
(1) Rasenreihengräber sind für die Erdbestattung bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Rasenreihengräber haben folgende Maße: Länge: 2,25 m Breite: 0,90 m. Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,40 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 28 b Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber
(1) Urnenwahlgräber als Rasengräber werden auf dem Friedhof Urberach angeboten. Es sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab als pflegeleichtes Rasengrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe § 26 i. V. m. § 21 Abs. 1).
(2) Die Urnenwahlgräber als Rasengräber haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen von den Nutzungsberechtigten individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und
Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Hinterbliebenen gestattet, eine Gedenkstelle gem. § 32 Abs. 6 errichten zu lassen.
(4) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenfläche dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
§ 29 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Friedhof in Urberach und Ober-Roden angeboten.
(2) Es werden ein- und zweistellige Gräber für die Dauer von 20 Jahren in den Anlagen angeboten. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Bei Beisetzung in der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“ vorhandenen Anlage ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein unmittelbares Herantreten an die Gräber nicht möglich, damit eine direkte Verabschiedung erfolgen kann (kein symbolischer Sandwurf).
(4) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlagen und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Blumengaben dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
§ 30 b Sternenkinderfeld
(1) Auf dem Friedhof Urberach stellt die Friedhofsverwaltung eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. Diese Fläche ist als Gemeinschaftsanlage ausgebaut mit einem zentrales Gedenkstein sowie einer Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
(3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Gräber
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jedes Grab ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Rasenreihengräber (§ 27), Rasenwahlgräber (§28), Urnengemeinschaftsanlage (§ 29), pflegeleichte Rasenwahlgräber (§28 a und § 28b), Grabgemeinschaftsanlagen (§ 30), Baumgräber (§ 30a) und dem Sternkinderfeld (§ 30b).
(2) Jedes Grab ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Gräbern dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
(6) Die sichtbaren Sockel dürfen max. 0,15 m hoch sein.
(7) Ein Grab für Erdbestattungen darf bis zu 75 % des Grabbeetes durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte abdecken.
(8) Grabmale dürfen nicht größer als das Grab selbst sein und über das Grab hinausragen.
(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(10) Grabmale oder Gedenkplatten dürfen nicht an den Umfassungsmauern der Friedhöfe befestigt werden. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz.
§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Maße der Grabbeete im Parkbereich des Friedhofs Urberach (Grabfelder „Park A“ – bis „Park X“) betragen:
Länge Breite
a) Reihen- und Tiefgräber sowie
Wahlgräber -1 Grabstelle 1,20m 0,60m
b) Wahlgräber -2 Grabstellen 1,50m 1,50m
c) Urnenwahlgräber 2 Grabstellen 0,90m 0,60m
d) Urnenwahlgräber 4 Grabstellen 0,90m 1,00m
e) Kinder(reihen)gräber 0,90m 0,50m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(2) Die im Parkbereich des Friedhofs Urberach sowie auf dem Friedhof Ober-Roden in den Bereichen „Erd A“ und „Erd B“ bereitgestellten Urnenwahlgräber dürfen nur mit liegenden Grabmalen gestaltet werden.
Ansonsten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenwahlgräber mit einer Breite bis zu 0,70 m:
maximale Abmessungen 60 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe)
b) Urnenwahlgräber mit einer Breite ab 0,70 m:
maximale Abmessungen 90 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe).
(3) Die Gestaltung der Rasengräber auf dem Friedhof Ober-Roden ist in den Bereichen „Rasen V“ und „Rasen WFam“ sowie auf dem Friedhof in Urberach in dem Grabfeld „Allg. Q“ ausschließlich durch auf Fundamenten aufgelegten Grabplatten, die bei Reihen- und Wahlgräbern, 1 Grabstelle, und Tiefgräbern, die Abmessungen von 60 cm x 80 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) und bei Wahlgräbern, 2 Grabstellen, 100 cm X 80 cm X 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) haben dürfen, zulässig. Die Gestaltung der Rasengräber mit stehenden Grabmalen in allen anderen Bereichen des Friedhof Ober-Roden sowie auf dem Friedhof Urberach ist neben der Gestaltung mit Grabplatten ebenfalls zulässig. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(4) Die in § 29 aufgeführten Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen einer einheitlichen Gestaltung, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
Für die auf dem Friedhof Urberach vorhandenen Urnengemeinschaftsanlage 1 und Urnengemeinschaftsanlage 2 anzubringenden Gedenktafeln aus Bronzesandguss sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
In der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“
errichteten Urnengemeinschaftsanlage ist nur die Anbringung von Gedenktafeln zulässig. Diese werden an den in den Grabreihen befindlichen Natursteinstellen angebracht. Dies sind nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen.
Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
Auf den in vorhandenen Grablücken errichteten kleinräumigen Urnengemeinschaftsanlagen
können die Lebensdaten der Verstorbenen aus gegossenen Bronzebuchstaben und – ziffern angebracht werden (Schriftart: „Siehler“ oder „Lorenz“). Die Schriftzüge der Namensinschrift und der Lebensdaten werden auf der für das entsprechende Grab vorgesehenen Namensstele aufgesetzt. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
Die Höhe der Schriftzüge ist so zu wählen, dass bei Einzelgräbern das Maß von 14 cm nicht überschritten wird. Bei Doppelgräbern (2 Urnen) können bis zu sieben Schriftzüge angebracht werden. Es steht dann ein Höhenmaß von max. 30 cm zur Verfügung.
(5) In der in § 30 aufgeführten Grabgemeinschaftsanlage sind nur Gedenktafeln zulässig. Die Gedenktafeln werden oberhalb des Bestattungsplatzes an den in den Grabbeeten befindlichen Natursteinquadern angebracht. Dies sind für Quader in den Rosenhügelbeeten nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss und für die Quader im Hainbereich nachgebildete Efeublätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen. Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
(6) Die Gestaltung der in § 28 a aufgeführten pflegeleichten Rasenwahlgräber sowie der in § 28 b aufgeführten pflegeleichten Urnenwahlgräber ist ausschließlich durch eine auf Fundamenten erstellten Gedenkstele zulässig. Für die Gedenkstele sind folgende Abmessungen vorgesehen: Maximale Höhe 80 cm x maximale Breite 30 cm x maximale Tiefe 16 cm. Die Stelen sind in einem Abstand von 10 cm zur Rasenfläche zu errichten. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(7) Die Kennzeichnung der in § 30a aufgeführten Baumgräber erfolgt durch die Anbringung von Gedenktafeln aus Bronzesandguss auf den pro Grab zur Verfügung stehenden Natursteinplatten. Für die Gedenktafeln sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(8) In dem in § 30b aufgeführten Sternenkinderfeld sind nur liegende Gedenktafeln in Sternform – gemäß dem Formmuster der Friedhofsverwaltung – zulässig. Die Gedenktafel muss aus bruchsicherem Material (Stein) gefertigt werden und eine Dicke von 8 – 10 cm aufweisen. Die Inschrift ist in den Stein einzugravieren. Die Anbringung der Gedenktafel erfolgt an der durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle der Beisetzung der oder des Verstorbenen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(9) Grabflächen von Gräbern in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag auf Errichtung bzw. jede Veränderung ist mit der Erklärung zu erbringen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (TA Grabmal) entspricht. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen mit der Bemaßung der Grabmalteile zu beantragen. Auf dem Antrag (entsprechende Unterlagen können auf der städtischen Internetseite heruntergeladen oder bei der Friedhofsverwaltung abgeholt werden) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Material, Materialbearbeitung sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Weiterhin sind dem Antrag die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modell vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung schriftlichen der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Der Zeitpunkt der Errichtung und jeder Veränderung der Grabmale und der Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben bzw. mit ihr abzustimmen.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren zu befestigen und herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehenen Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre
Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus entstehende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, die Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens nach Erfüllung der Ruhefrist von 20 Jahren des zuletzt in einem Grab Erdbestatteten und somit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden. Soll eine Grabmalanlage vor Ablauf dieser Zeit entfernt werden, so ist dies nur im Wege einer sog. Umwandlung in ein Rasengrab möglich. Das Denkmal muss erhalten bleiben.
(2) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der in Rasengräber umgewandelten Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
(3) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt. Die Kosten für die Pflege des Grabes für die Zeit der noch verbleibenden Nutzungszeit regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Berechtigten binnen 3 Monate zu entfernen. Außerdem ist das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden
aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 36 Bepflanzung von Gräbern
(1) Alle Gräber – mit Ausnahme der Urnenwände, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen, der Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage, der Baumgräber sowie der Rasengräber – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einem Grab gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Gräber oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten des Grabes, dessen Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabpflanzungen sollen die Höhe des Grabmales nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht überschreitet.
(4) Auf den Gräbern dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Gräbern abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Gräbern oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgräber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet werden. (3) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, ein Wahlgrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege des Grabes kann die Friedhofsverwaltung das Grab auf Kosten der oder des Nutzungs- berechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Allgemeine Übergangsregelung
(1) Bei Gräbern, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(3) Ruhefristen von Ascheurnen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung mit 15 Jahren bemessen wurden, bleiben bestehen.
§ 39 Übergangsregelung für Urnenwände
Für Urnenwände, über die bereits verfügt wurde, gilt folgendes:
(1) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Hierbei dürfen keine verrotbaren bzw. zersetzbaren Urnenverhältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Erwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(3) Die Urnenkammern sind jeweils mit einer Gedenkplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(4) Die Anlage, die Pflege und Unterhaltung, sowie sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen, Blumengaben oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt bzw. abgelegt werden.
§ 40 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, in den Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden) und der Baumgräber (Friedhof Urberach), b) eine Namenskartei der bestatteten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 41 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Einrichtung „Friedhof“ mit seinen jeweils vorhandenen Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- b) sich entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechende verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung befolgt,
- c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art auf den Friedhöfen fährt,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt und Druckschriften verteilt,
- h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seiner Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt oder Einfriedungen und Hecken übersteigt,
- i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. Container für andere als Friedhofsabfall nutzt,
- k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Tiere mitbringt,
- l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe j) unberechtigt Pflanzen abpflückt und Stecklinge schneidet,
m) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe m) außer an Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt n) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, o) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, p) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, q) entgegen § 11 Abs. 7 Trauerfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, r) entgegen § 12 Abs. 1 Gräber nicht durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen und schließen lässt, s) Gräber entgegen § 37 vernachlässigt; t) entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, u) Grabmale entgegen § 34 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, v) Grabmale entgegen § 34 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, w) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 35 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 45 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung am Tag nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.07.2017, außer Kraft.
Rödermark, den
Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister
Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rödermark, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden:
- a) Friedhof Ober-Roden
- b) Friedhof Urberach
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Daneben erfüllen Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren oder b) die ein Recht auf Benutzung eines Grabes auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeboren Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsche einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Paragraph 04
(1) Unter einem Grab ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Ein Grab kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil des Grabes zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengräbern einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem ein Grab überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer das Grab noch nicht erneut belegt werden darf.
Paragraph 05
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe bzw. von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle und sonstige Bewegungshilfe sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der von Ihnen beauftragten Dienstleister oder gewerblich Tätige i. S. d. § 9, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Rasenflächen und Gräber unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. -container für anderen als Friedhofsabfall zu nutzen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, j) unberechtigtes Abpflücken von Blumen und anderen Pflanzen in den Friedhofsanlagen oder auf den Gräbern und Schneiden von Stecklingen, k) Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Wasserbecken zu reinigen, l) Lagern auf Rasenflächen, Betreten von Anpflanzungen und Gräbern, m) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Gräbern aufgestellt werden.
Paragraph 09
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (z. B. durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen können nur solche Gewerbetreibende tätig werden a) die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 34) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiter muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Aus diesem Grund sind Tätigkeiten auf den Friedhöfen grundsätzlich spätestens zwei Werktage vor der Ausführung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder drei Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Gärtnerische Pflegearbeiten sind auch außerhalb der vorgenannten Zeiten zulässig.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abraum- bzw. Abfallplätze und –container dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Auftrages das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Weiterhin muss das Einverständnis eines Nutzungsberechtigten durch dessen Unterschrift vorliegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Es sind grundsätzlich die Bestattungsfristen nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) zu beachten.
Paragraph 11
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt oder in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in eine öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungs- unternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur bessern Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Abschiedsraum (Friedhof Ober-Roden), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Bei Nutzung des Abschiedsraumes ist eine maximale Anzahl von 15 Personen einzuhalten. (7) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Die Ausschmückung bzw. Gestaltung der Trauerfeiern obliegt den Angehörigen bzw. dem damit beauftragten Beerdigungsinstitut.
(9) Der Transport des Sarges zum Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
In diesen Fällen ist der Friedhofsverwaltung aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Freistellungserklärung der Angehörigen vorzulegen.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt auf dem Friedhof in Urberach und dem alten Teil des Friedhofs in Ober-Roden von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, auf dem neuen Teil des Friedhofs Ober-Roden mindestens 0,90 m. Die Tiefe der einzelnen Erdurnengraber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung eines Grabes beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig, außer bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Gräber
Paragraph 14
(1) Auf dem Friedhof Urberach werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber oder pflegeleichte Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- d) Wahlgräber – 2 Grabstellen als pflegeleichte Rasentiefgräber
- e) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- f) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- g) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- h) Urnengemeinschaftsanlagen – 1 oder 2 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Baumgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Sternenkinderfeld.
(2) Auf dem Friedhof Ober-Roden werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber, auch als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Rasengräber
- d) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Rasengräber
- e) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen
- f) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Grabgemeinschaftsanlage, Wahlgräber als Rasengräber – 1 oder 2 Grabstellen. Urnenwahlgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Urnengemeinschaftsanlage – Wahlgräber 1 oder 2 Grabstellen.
Die Zurverfügungstellung von Tiefgräbern ist aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Friedhof Ober-Roden nicht möglich.
(3) Die Verwendung eines für Erdbestattungen vorgesehenen Grabes für die Urnenbeisetzung ist zulässig.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabes in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Die Nutzungsberechtigten haben alle natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.
Paragraph 15
(1) Nutzungsrechte an Gräbern können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Falls die Urne in einem belegten Wahl- oder Reihengrab beigesetzt wird, so muss dessen Nutzungszeit noch mind. 20 Jahre betragen um die Totenruhe der Aschereste (Ruhefrist) zu gewährleisten. Unter Umständen muss die Nutzungszeit von Wahlgräbern dementsprechend verlängert werden. (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Gräbern, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. (4) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Gräber obliegt den Nutzungsberechtigten (§ 37). Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
Paragraph 16
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
Paragraph 17
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Gräber verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengräber
Paragraph 18
Reihengräber sind Gräber für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Paragraph 19
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
- Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
Paragraph 20
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgräber
Paragraph 21
(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage des Wahlgrabes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten (sog. Grabvorsorgeerwerb) und umfasst das gesamte Grab. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Es kann bereits vor Ablauf des Nutzungsrechtes ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Das Nutzungsrecht an Gräbern von Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren beträgt abweichend von Abs. 1 20 Jahre. Es kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zurzeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graberwerbsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Wahlgrabes das Recht auf Bestattung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
- nicht unter Nr. 1 bis 4 fallende Erben.
Die Bestattung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen oder Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das
gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht erfolgt schriftlich – und wenn möglich – unter Rückgabe der Graberwerbsurkunde.
(8) Das Recht auf Bestattung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.
(9) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab hingewiesen.
(10) Sind anlässlich einer Zweitbestattung Grabmale und Teile eines Nachbargrabes wegzuräumen, so ist dies von den die Bestattung veranlassenden Personen auf ihre Kosten vorzunehmen. Der ursprüngliche Zustand der Nachbargräber ist in gleicher Weise schnellstmöglich wiederherzustellen.
Paragraph 22
Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m
Breite: 0,90 m je Grabstelle.
Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, da sich die Länge und Breite des jeweiligen Grabes an die örtlichen Gegebenheiten anpasst.
C. Urnengräber
Paragraph 23
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen- 1 Grabstelle: bis zu 3 Urnen (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) b) Wahlgräbern für Erdbestattungen – 2 Grabstellen: bis 3 Urnen im Tiefgrab und bis 6 Urnen im Doppelgrab (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) c) Urnenreihengräbern (anonym) d) Urnenwahlgräbern
mit einer Breite von 0,70 m: bis 2 Urnen, mit einer Breite ab 0,90 m: bis 4 Urnen,
e) Urnenwahlgräbern in der Urnenwand (bis 2 Urnen), f) in bereits belegten Wahl- und Reihengräbern bis 2 Urnen pro Grabstelle, (sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) g) Urnengemeinschaftsanlagen und Grabgemeinschaftsanlagen.
(2) In Urnenreihengräbern (anonym), in Urnenwahlgräbern, in der Urnengemeinschafts- anlage und in Gräbern für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch bei- gesetzt werden.
Paragraph 24
Urnenreihengräber (anonym) sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem anonymen Urnenreihengrab wird ein Ein- zelgrab (Maße 0,30 x 0,30 m) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Eine Gestaltung dieser Gräber ist nicht erlaubt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grab kennt- lich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namens- schilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Paragraph 25
(1) Urnenwahlgräber sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf An- trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche be- trägt 0,25 m².
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 26
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattun- gen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestim- mungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
Paragraph 27
(1) Rasenreihengräber sind für die Erdbestattung bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Rasenreihengräber haben folgende Maße: Länge: 2,25 m Breite: 0,90 m. Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,40 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 28
(1) Urnenwahlgräber als Rasengräber werden auf dem Friedhof Urberach angeboten. Es sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab als pflegeleichtes Rasengrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe § 26 i. V. m. § 21 Abs. 1).
(2) Die Urnenwahlgräber als Rasengräber haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen von den Nutzungsberechtigten individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und
Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Hinterbliebenen gestattet, eine Gedenkstelle gem. § 32 Abs. 6 errichten zu lassen.
(4) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenfläche dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
Paragraph 29
(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Friedhof in Urberach und Ober-Roden angeboten.
(2) Es werden ein- und zweistellige Gräber für die Dauer von 20 Jahren in den Anlagen angeboten. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Bei Beisetzung in der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“ vorhandenen Anlage ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein unmittelbares Herantreten an die Gräber nicht möglich, damit eine direkte Verabschiedung erfolgen kann (kein symbolischer Sandwurf).
(4) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlagen und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Blumengaben dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
Paragraph 30
(1) Auf dem Friedhof Urberach stellt die Friedhofsverwaltung eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. Diese Fläche ist als Gemeinschaftsanlage ausgebaut mit einem zentrales Gedenkstein sowie einer Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
(3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Gräber
Paragraph 31
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jedes Grab ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Rasenreihengräber (§ 27), Rasenwahlgräber (§28), Urnengemeinschaftsanlage (§ 29), pflegeleichte Rasenwahlgräber (§28 a und § 28b), Grabgemeinschaftsanlagen (§ 30), Baumgräber (§ 30a) und dem Sternkinderfeld (§ 30b).
(2) Jedes Grab ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Gräbern dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
(6) Die sichtbaren Sockel dürfen max. 0,15 m hoch sein.
(7) Ein Grab für Erdbestattungen darf bis zu 75 % des Grabbeetes durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte abdecken.
(8) Grabmale dürfen nicht größer als das Grab selbst sein und über das Grab hinausragen.
(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(10) Grabmale oder Gedenkplatten dürfen nicht an den Umfassungsmauern der Friedhöfe befestigt werden. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz.
Paragraph 32
(1) Die Maße der Grabbeete im Parkbereich des Friedhofs Urberach (Grabfelder „Park A“ – bis „Park X“) betragen:
Länge Breite
a) Reihen- und Tiefgräber sowie
Wahlgräber -1 Grabstelle 1,20m 0,60m
b) Wahlgräber -2 Grabstellen 1,50m 1,50m
c) Urnenwahlgräber 2 Grabstellen 0,90m 0,60m
d) Urnenwahlgräber 4 Grabstellen 0,90m 1,00m
e) Kinder(reihen)gräber 0,90m 0,50m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(2) Die im Parkbereich des Friedhofs Urberach sowie auf dem Friedhof Ober-Roden in den Bereichen „Erd A“ und „Erd B“ bereitgestellten Urnenwahlgräber dürfen nur mit liegenden Grabmalen gestaltet werden.
Ansonsten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenwahlgräber mit einer Breite bis zu 0,70 m:
maximale Abmessungen 60 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe)
b) Urnenwahlgräber mit einer Breite ab 0,70 m:
maximale Abmessungen 90 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe).
(3) Die Gestaltung der Rasengräber auf dem Friedhof Ober-Roden ist in den Bereichen „Rasen V“ und „Rasen WFam“ sowie auf dem Friedhof in Urberach in dem Grabfeld „Allg. Q“ ausschließlich durch auf Fundamenten aufgelegten Grabplatten, die bei Reihen- und Wahlgräbern, 1 Grabstelle, und Tiefgräbern, die Abmessungen von 60 cm x 80 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) und bei Wahlgräbern, 2 Grabstellen, 100 cm X 80 cm X 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) haben dürfen, zulässig. Die Gestaltung der Rasengräber mit stehenden Grabmalen in allen anderen Bereichen des Friedhof Ober-Roden sowie auf dem Friedhof Urberach ist neben der Gestaltung mit Grabplatten ebenfalls zulässig. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(4) Die in § 29 aufgeführten Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen einer einheitlichen Gestaltung, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
Für die auf dem Friedhof Urberach vorhandenen Urnengemeinschaftsanlage 1 und Urnengemeinschaftsanlage 2 anzubringenden Gedenktafeln aus Bronzesandguss sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
In der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“
errichteten Urnengemeinschaftsanlage ist nur die Anbringung von Gedenktafeln zulässig. Diese werden an den in den Grabreihen befindlichen Natursteinstellen angebracht. Dies sind nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen.
Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
Auf den in vorhandenen Grablücken errichteten kleinräumigen Urnengemeinschaftsanlagen
können die Lebensdaten der Verstorbenen aus gegossenen Bronzebuchstaben und – ziffern angebracht werden (Schriftart: „Siehler“ oder „Lorenz“). Die Schriftzüge der Namensinschrift und der Lebensdaten werden auf der für das entsprechende Grab vorgesehenen Namensstele aufgesetzt. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
Die Höhe der Schriftzüge ist so zu wählen, dass bei Einzelgräbern das Maß von 14 cm nicht überschritten wird. Bei Doppelgräbern (2 Urnen) können bis zu sieben Schriftzüge angebracht werden. Es steht dann ein Höhenmaß von max. 30 cm zur Verfügung.
(5) In der in § 30 aufgeführten Grabgemeinschaftsanlage sind nur Gedenktafeln zulässig. Die Gedenktafeln werden oberhalb des Bestattungsplatzes an den in den Grabbeeten befindlichen Natursteinquadern angebracht. Dies sind für Quader in den Rosenhügelbeeten nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss und für die Quader im Hainbereich nachgebildete Efeublätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen. Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
(6) Die Gestaltung der in § 28 a aufgeführten pflegeleichten Rasenwahlgräber sowie der in § 28 b aufgeführten pflegeleichten Urnenwahlgräber ist ausschließlich durch eine auf Fundamenten erstellten Gedenkstele zulässig. Für die Gedenkstele sind folgende Abmessungen vorgesehen: Maximale Höhe 80 cm x maximale Breite 30 cm x maximale Tiefe 16 cm. Die Stelen sind in einem Abstand von 10 cm zur Rasenfläche zu errichten. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(7) Die Kennzeichnung der in § 30a aufgeführten Baumgräber erfolgt durch die Anbringung von Gedenktafeln aus Bronzesandguss auf den pro Grab zur Verfügung stehenden Natursteinplatten. Für die Gedenktafeln sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(8) In dem in § 30b aufgeführten Sternenkinderfeld sind nur liegende Gedenktafeln in Sternform – gemäß dem Formmuster der Friedhofsverwaltung – zulässig. Die Gedenktafel muss aus bruchsicherem Material (Stein) gefertigt werden und eine Dicke von 8 – 10 cm aufweisen. Die Inschrift ist in den Stein einzugravieren. Die Anbringung der Gedenktafel erfolgt an der durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle der Beisetzung der oder des Verstorbenen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(9) Grabflächen von Gräbern in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
Paragraph 33
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag auf Errichtung bzw. jede Veränderung ist mit der Erklärung zu erbringen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (TA Grabmal) entspricht. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen mit der Bemaßung der Grabmalteile zu beantragen. Auf dem Antrag (entsprechende Unterlagen können auf der städtischen Internetseite heruntergeladen oder bei der Friedhofsverwaltung abgeholt werden) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Material, Materialbearbeitung sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Weiterhin sind dem Antrag die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modell vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung schriftlichen der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Der Zeitpunkt der Errichtung und jeder Veränderung der Grabmale und der Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben bzw. mit ihr abzustimmen.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 34
(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren zu befestigen und herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehenen Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre
Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus entstehende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Paragraph 35
(1) Grabmale, die Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens nach Erfüllung der Ruhefrist von 20 Jahren des zuletzt in einem Grab Erdbestatteten und somit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden. Soll eine Grabmalanlage vor Ablauf dieser Zeit entfernt werden, so ist dies nur im Wege einer sog. Umwandlung in ein Rasengrab möglich. Das Denkmal muss erhalten bleiben.
(2) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der in Rasengräber umgewandelten Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
(3) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt. Die Kosten für die Pflege des Grabes für die Zeit der noch verbleibenden Nutzungszeit regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Berechtigten binnen 3 Monate zu entfernen. Außerdem ist das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden
aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
Paragraph 36
(1) Alle Gräber – mit Ausnahme der Urnenwände, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen, der Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage, der Baumgräber sowie der Rasengräber – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einem Grab gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Gräber oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten des Grabes, dessen Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabpflanzungen sollen die Höhe des Grabmales nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht überschreitet.
(4) Auf den Gräbern dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Gräbern abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Gräbern oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 37
(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgräber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet werden. (3) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, ein Wahlgrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege des Grabes kann die Friedhofsverwaltung das Grab auf Kosten der oder des Nutzungs- berechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 38
(1) Bei Gräbern, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(3) Ruhefristen von Ascheurnen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung mit 15 Jahren bemessen wurden, bleiben bestehen.
Paragraph 39
Für Urnenwände, über die bereits verfügt wurde, gilt folgendes:
(1) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Hierbei dürfen keine verrotbaren bzw. zersetzbaren Urnenverhältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Erwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(3) Die Urnenkammern sind jeweils mit einer Gedenkplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(4) Die Anlage, die Pflege und Unterhaltung, sowie sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen, Blumengaben oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt bzw. abgelegt werden.
Paragraph 40
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, in den Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden) und der Baumgräber (Friedhof Urberach), b) eine Namenskartei der bestatteten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
Paragraph 41
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Einrichtung „Friedhof“ mit seinen jeweils vorhandenen Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 42
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 43
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- b) sich entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechende verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung befolgt,
- c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art auf den Friedhöfen fährt,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt und Druckschriften verteilt,
- h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seiner Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt oder Einfriedungen und Hecken übersteigt,
- i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. Container für andere als Friedhofsabfall nutzt,
- k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Tiere mitbringt,
- l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe j) unberechtigt Pflanzen abpflückt und Stecklinge schneidet,
m) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe m) außer an Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt n) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, o) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, p) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, q) entgegen § 11 Abs. 7 Trauerfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, r) entgegen § 12 Abs. 1 Gräber nicht durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen und schließen lässt, s) Gräber entgegen § 37 vernachlässigt; t) entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, u) Grabmale entgegen § 34 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, v) Grabmale entgegen § 34 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, w) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 35 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
Paragraph 45
Diese Satzung tritt gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung am Tag nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.07.2017, außer Kraft.
Rödermark, den
Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe mit den jeweiligen Anlagen, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden, werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.12.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der / die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht auffindbar sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. d. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Rödermark schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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Stadt Rödermark Friedhofsgebührensatzung
731-01
(1) ¹Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. ²Im Zweifel mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgräbern
Für die Überlassung eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren (§ 18 und § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) sowie für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer von 20 Jahren (Kindergrab) (§ 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Reihengrab a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) 800,00 € b) für Verstorbene über 5 Jahre 2.060,00 €
- Wahlgrab a) 1 Grabstelle (Einzelgrab) 2.060,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 2.750,00 € c) 2 Grabstellen (Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.060,00 €. d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
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Stadt Rödermark Friedhofsgebührensatzung
731-01
§ 6 7
Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern
Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) 2 Grabstellen 1.677,04 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
²)
Für die Überlassung nachfolgender Gräber und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Rasenreihengrab 2.700,00 €
- Rasenwahlgrab a) 1 Grabstelle 2.700,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 4.000,00 € c) 2 Grabstellen (als Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.700,00 € d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
- Pflegeleichte Rasenwahlgräber a) 1 Grabstelle 2.900,00 € b) 2 Grabstellen (als Tiefgrab) 2.900,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege.
- Urnenreihengrab (anonym) 810,00 €. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege des Grabes einschließlich der Rasenpflege.
² § 7 geändert durch Art. I der 1. Änderungssatzung vom 10.02.2026.
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- Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (2 Grabstellen)
Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes in der Urnenwand werden folgende Gebühren erhoben:
a) ohne Blumenablage 1.760,00 € b) mit Blumenablage 2.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen.
- Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber
a) 2 Grabstellen 2.030,00 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zusätzlich zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Urnengemeinschaftsanlage (Friedhof Urberach)
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Erdbestattungen
Keine Neuvergabe – nur noch Verlängerungen möglich.
a) 1 Grabstelle 2.750,00 € b) 2 Grabstellen 4.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
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- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Urnenbeisetzungen
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Baumgräber
a) 2 Grabstellen 1.920,00 €. b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Baumgrabes gilt der Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Baumpflege.
- Sternenkinderfeld
a) 1 Grabstelle 250,00 €
§ 8
Gebühren für die Übernahme der Grabpflege
Für die durch die Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung übertragene Grabpflege eines Grabes, dessen Grabmalanlage vorzeitig geräumt wurde, werden folgende Gebühren erhoben:
Je Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist bzw. Nutzungszeit
a) eines Reihen-, Tief- oder Wahlgrabes (1 Grabstelle) 29,00 € b) eines Wahlgrabes (2 Grabstellen - doppelt breit) 58,00 € c) für jede weitere sich auf die Grabfläche auswirkende Grabstelle 29,00 €
Die Gebühren umfassen die Kosten für das Einsäen des Grabes mit Rasen sowie für die erforderliche Rasenpflege und Unterhaltung.
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§ 9 Paragraph 9
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, der Trauerhalle und des Abschiedsraumes
- Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Aufbewahrung von Leichen, je angefangenem Tag 45,00 € b) für die Aufbewahrung von Leichen in Tiefkühlzellen, je angefangenem Tag 69,00 €
- Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier 300,00 €
- für die Benutzung des Abschiedsraumes (Friedhof Ober-Roden) anlässlich einer Trauerfeier 148,00 €.
Die Gebühren unter Ziff. 2 und 3 beinhalten die Kosten für die vorhandene Grundausstattung des Raumes (Bereitstellung eines Wagens zur Aufbahrung des Sarges bzw. eines Urnenkandelabers, Kerzenständer, Rednerpult sowie eine angemessene Ausschmückung der Räume), die Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Bereitstellung der Orgel bzw. der Musikanlage.
§ 10 Paragraph 10
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt bei einer A. Erdbestattung a) eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) 520,00 € b) eines Verstorbenen ab 5 Jahre 1.160,00 € c) eines Verstorbenen ab 5 Jahre in einem Tiefgrab, für die untere Bestattung 1.480,00 € d) von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen 180,00 € B. Urnenbeisetzung a) in der Erde 470,00 € b) in der Urnenwand 400,00 € c) in einem Baumgrab 400,00 €. (2) Für die Gebühren des Absatzes 1 werden folgende Leistungen gewährt: a) Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes, b) Transport des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Grab (ohne Sargträger), c) Absenken des Sarges oder der Urne in ein Grab bzw. Einstellen der Urne in ein Urnenwandgrab,
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d) Schließung des Grabes, e) Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung des Verstorbenen bis zu 3 Tagen, f) Die Gebühr der Erdbestattung von unreifen Leibesfrüchten und menschlichen Körperteilen enthält nicht die Nutzung der Leichenhalle.
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung (dies ist z. B. an Freitagnachmittagen) werden folgende Zuschläge berechnet:
| a) für eine Erdbestattung | 116,00 € |
|---|---|
| b) für eine Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung | 58,00 € |
| c) für eine Trauerfeier | 58,00 € |
| d) für eine Urnenbeisetzung | 58,00 €. |
§ 11 Paragraph 11
Umbettungen
(1) Für eine Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) | 495,00 € |
|---|---|
| b) Umbettungen eines Verstorbenen ab 5 Jahre | 1.400,00 € |
| c) Umbettung einer Urne (Erde) | 250,00 € |
| d) Umbettung einer Urne aus der Urnenwand | 130,00 €. |
Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten:
Öffnen des Grabes, Grabverbau, Entnahme des Sarges/der Urne, Schließen des Grabes.
§ 12 13
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung eines Grabes werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
| a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei | |
|---|---|
| 1) einem Reihen-, Tief- oder Wahlgrab (1 Grabstelle) | 410,00 € |
| 2) einem Wahlgrab (2 Grabstellen – doppelt breit) | 620,00 € |
| - jede weitere Grabstelle | 278,00 € |
| 3) bei einem Rasengrab | |
| 3.1) mit liegendem Grabmal | 290,00 € |
| 3.2) mit stehendem Grabmal | 290,00 € |
| 4) einem Urnenwahlgrab | 300,00 € |
| 5) einem Urnenwandgrab | 115,00 € |
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- einem Kindergrab (Verstorbene bis zu 5 Jahren) 300,00 €. (2) Für die nach erfolgter Räumung eines Grabes erforderliche Beisetzung von Ascheresten nach § 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben: a) Ausgrabung einer Urne und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 58,00 € b) Entnahme einer Urne aus einem Urnenwandgrab und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 43,00 € (3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung bzw. erfolgter Beisetzung der Aschereste.
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofssatzung) 77,00 € b) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) für die Ausstellung eines Grabnachweises 30,00 € d) für die Ausfertigung bzw. Erteilung der Zweitschrift einer Graburkunde 30,00 € e) für die Umschreibung von Nutzungsrechten 30,00 € f) für die Veröffentlichung eines Sterbefalles bzw. die Bekanntmachung eines Bestattungstermins in den öffentlichen Bekanntmachungskästen 30,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(5) Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grabnutzungsrechten (§§ 5 - 7), der Übernahme der Grabpflege (§ 8), den Bestattungsgebühren (§ 10) und den Gebühren für die Grabräumung (§ 12) werden nicht zusätzlich erhoben.
§ 14 Angaben zur Satzung
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark vom 19.02.2014 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 08.05.2024
Der Magistrat der Stadt Rödermark
gez. Jörg Rotter Bürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung
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Angaben zur Satzung
| Satzungsbezeichnung | Friedhofsgebührensatzung |
|---|---|
| Abkürzung | FriedGebS |
| Ordnungsziffer | 731-01 |
| Aktenzeichen | 752.04 |
Änderungsverlauf
| Satzung / Änderung | Beschluss | Ausfertigung | Öffentl. Bekanntmachung | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|---|
| Satzung | 07.05.2024 | 08.05.2024 | 01.06.2024 | |
| 1. Änderung | 10.02.2026 | 27.02.2026 | 06.03.2026 | 07.03.2026 |
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Paragraph 01
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe mit den jeweiligen Anlagen, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden, werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.12.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind: a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der / die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht auffindbar sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. d. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Diejenige Person, die sich gegenüber der Stadt Rödermark schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
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(1) ¹Die Gebühren entstehen bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung. ²Im Zweifel mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Wahlgräbern
Für die Überlassung eines Reihengrabes bzw. Wahlgrabes für die Dauer von 30 Jahren (§ 18 und § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) sowie für die Überlassung eines Reihengrabes für die Dauer von 20 Jahren (Kindergrab) (§ 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtung und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Reihengrab a) für Verstorbene bis zu 5 Jahren (Kinder) 800,00 € b) für Verstorbene über 5 Jahre 2.060,00 €
- Wahlgrab a) 1 Grabstelle (Einzelgrab) 2.060,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 2.750,00 € c) 2 Grabstellen (Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.060,00 €. d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
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Paragraph 06
Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgräbern
Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes für die Dauer von 20 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) 2 Grabstellen 1.677,04 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
²)
Für die Überlassung nachfolgender Gräber und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
- Rasenreihengrab 2.700,00 €
- Rasenwahlgrab a) 1 Grabstelle 2.700,00 € b) 2 Grabstellen (doppelt breit) 4.000,00 € c) 2 Grabstellen (als Tiefgrab, Friedhof Urberach) 2.700,00 € d) Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis c) je Monat zu zahlen. e) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis c) entsprechend.
- Pflegeleichte Rasenwahlgräber a) 1 Grabstelle 2.900,00 € b) 2 Grabstellen (als Tiefgrab) 2.900,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Rasenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Rasenpflege.
- Urnenreihengrab (anonym) 810,00 €. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege des Grabes einschließlich der Rasenpflege.
² § 7 geändert durch Art. I der 1. Änderungssatzung vom 10.02.2026.
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- Urnenwahlgrab in einer Urnenwand (2 Grabstellen)
Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes in der Urnenwand werden folgende Gebühren erhoben:
a) ohne Blumenablage 1.760,00 € b) mit Blumenablage 2.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen.
- Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber
a) 2 Grabstellen 2.030,00 € b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zusätzlich zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Urnengemeinschaftsanlage (Friedhof Urberach)
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 € c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bzw. b) je Monat zusätzlich zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Erdbestattungen
Keine Neuvergabe – nur noch Verlängerungen möglich.
a) 1 Grabstelle 2.750,00 € b) 2 Grabstellen 4.060,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/360 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Wahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
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- Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden)
Urnenbeisetzungen
a) 1 Grabstelle 1.400,00 € b) 2 Grabstellen 1.650,00 €. c) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) bis b) je Monat zu zahlen. d) Für den Wiedererwerb eines Urnenwahlgrabes gelten die Buchstaben a) bis b) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Pflege und Unterhaltung der Anlage.
- Baumgräber
a) 2 Grabstellen 1.920,00 €. b) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts ist für den erforderlichen Zeitraum der Verlängerung des Nutzungsrechts 1/240 der Gebühr nach a) je Monat zu zahlen. c) Für den Wiedererwerb eines Baumgrabes gilt der Buchstaben a) entsprechend.
Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege einschließlich der Baumpflege.
- Sternenkinderfeld
a) 1 Grabstelle 250,00 €
§ 8
Gebühren für die Übernahme der Grabpflege
Für die durch die Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung übertragene Grabpflege eines Grabes, dessen Grabmalanlage vorzeitig geräumt wurde, werden folgende Gebühren erhoben:
Je Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist bzw. Nutzungszeit
a) eines Reihen-, Tief- oder Wahlgrabes (1 Grabstelle) 29,00 € b) eines Wahlgrabes (2 Grabstellen - doppelt breit) 58,00 € c) für jede weitere sich auf die Grabfläche auswirkende Grabstelle 29,00 €
Die Gebühren umfassen die Kosten für das Einsäen des Grabes mit Rasen sowie für die erforderliche Rasenpflege und Unterhaltung.
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Paragraph 09
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle, der Trauerhalle und des Abschiedsraumes
- Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) für die Aufbewahrung von Leichen, je angefangenem Tag 45,00 € b) für die Aufbewahrung von Leichen in Tiefkühlzellen, je angefangenem Tag 69,00 €
- Für die Benutzung der Trauerhalle anlässlich einer Trauerfeier 300,00 €
- für die Benutzung des Abschiedsraumes (Friedhof Ober-Roden) anlässlich einer Trauerfeier 148,00 €.
Die Gebühren unter Ziff. 2 und 3 beinhalten die Kosten für die vorhandene Grundausstattung des Raumes (Bereitstellung eines Wagens zur Aufbahrung des Sarges bzw. eines Urnenkandelabers, Kerzenständer, Rednerpult sowie eine angemessene Ausschmückung der Räume), die Reinigung der Räumlichkeiten sowie die Bereitstellung der Orgel bzw. der Musikanlage.
Paragraph 10
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche beträgt bei einer A. Erdbestattung a) eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) 520,00 € b) eines Verstorbenen ab 5 Jahre 1.160,00 € c) eines Verstorbenen ab 5 Jahre in einem Tiefgrab, für die untere Bestattung 1.480,00 € d) von unreifen Leibesfrüchten oder menschlichen Körperteilen 180,00 € B. Urnenbeisetzung a) in der Erde 470,00 € b) in der Urnenwand 400,00 € c) in einem Baumgrab 400,00 €. (2) Für die Gebühren des Absatzes 1 werden folgende Leistungen gewährt: a) Ausheben und Schließen eines Grabes bzw. Öffnen und Schließen eines Urnenwandgrabes, b) Transport des Sarges oder der Urne von der Leichenhalle zum Grab (ohne Sargträger), c) Absenken des Sarges oder der Urne in ein Grab bzw. Einstellen der Urne in ein Urnenwandgrab,
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d) Schließung des Grabes, e) Benutzung der Leichenhalle zur Aufbewahrung des Verstorbenen bis zu 3 Tagen, f) Die Gebühr der Erdbestattung von unreifen Leibesfrüchten und menschlichen Körperteilen enthält nicht die Nutzung der Leichenhalle.
Bei Verzicht auf eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen tritt keine Ermäßigung ein.
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung (dies ist z. B. an Freitagnachmittagen) werden folgende Zuschläge berechnet:
| a) für eine Erdbestattung | 116,00 € |
|---|---|
| b) für eine Trauerfeier mit anschließender Urnenbeisetzung | 58,00 € |
| c) für eine Trauerfeier | 58,00 € |
| d) für eine Urnenbeisetzung | 58,00 €. |
Paragraph 11
Umbettungen
(1) Für eine Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Umbettung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren (Kind) | 495,00 € |
|---|---|
| b) Umbettungen eines Verstorbenen ab 5 Jahre | 1.400,00 € |
| c) Umbettung einer Urne (Erde) | 250,00 € |
| d) Umbettung einer Urne aus der Urnenwand | 130,00 €. |
Die Umbettungsgebühren umfassen folgende Tätigkeiten:
Öffnen des Grabes, Grabverbau, Entnahme des Sarges/der Urne, Schließen des Grabes.
Paragraph 12
Gebühren für Grabräumungen
(1) Für die Räumung eines Grabes werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
| a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen bei | |
|---|---|
| 1) einem Reihen-, Tief- oder Wahlgrab (1 Grabstelle) | 410,00 € |
| 2) einem Wahlgrab (2 Grabstellen – doppelt breit) | 620,00 € |
| - jede weitere Grabstelle | 278,00 € |
| 3) bei einem Rasengrab | |
| 3.1) mit liegendem Grabmal | 290,00 € |
| 3.2) mit stehendem Grabmal | 290,00 € |
| 4) einem Urnenwahlgrab | 300,00 € |
| 5) einem Urnenwandgrab | 115,00 € |
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- einem Kindergrab (Verstorbene bis zu 5 Jahren) 300,00 €. (2) Für die nach erfolgter Räumung eines Grabes erforderliche Beisetzung von Ascheresten nach § 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben: a) Ausgrabung einer Urne und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 58,00 € b) Entnahme einer Urne aus einem Urnenwandgrab und Beisetzung der Aschereste an geeigneter Stelle auf dem Friedhofsgelände 43,00 € (3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung bzw. erfolgter Beisetzung der Aschereste.
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 33 der Friedhofssatzung) 77,00 € b) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung) für die Dauer von einem Jahr 65,00 € c) für die Ausstellung eines Grabnachweises 30,00 € d) für die Ausfertigung bzw. Erteilung der Zweitschrift einer Graburkunde 30,00 € e) für die Umschreibung von Nutzungsrechten 30,00 € f) für die Veröffentlichung eines Sterbefalles bzw. die Bekanntmachung eines Bestattungstermins in den öffentlichen Bekanntmachungskästen 30,00 (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(5) Verwaltungskosten für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grabnutzungsrechten (§§ 5 - 7), der Übernahme der Grabpflege (§ 8), den Bestattungsgebühren (§ 10) und den Gebühren für die Grabräumung (§ 12) werden nicht zusätzlich erhoben.
Paragraph 14
Inkrafttreten
Diese Satzung wird gemäß § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekanntgemacht. Sie tritt am 01.06.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rödermark vom 19.02.2014 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rödermark, den 08.05.2024
Der Magistrat der Stadt Rödermark
gez. Jörg Rotter Bürgermeister
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Stadt Rödermark
Friedhofsgebührensatzung
731-01
Angaben zur Satzung
| Satzungsbezeichnung | Friedhofsgebührensatzung |
|---|---|
| Abkürzung | FriedGebS |
| Ordnungsziffer | 731-01 |
| Aktenzeichen | 752.04 |
Änderungsverlauf
| Satzung / Änderung | Beschluss | Ausfertigung | Öffentl. Bekanntmachung | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|---|
| Satzung | 07.05.2024 | 08.05.2024 | 01.06.2024 | |
| 1. Änderung | 10.02.2026 | 27.02.2026 | 06.03.2026 | 07.03.2026 |
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
44 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rödermark, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden:
- a) Friedhof Ober-Roden
- b) Friedhof Urberach
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Daneben erfüllen Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren oder b) die ein Recht auf Benutzung eines Grabes auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeboren Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsche einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einem Grab ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Ein Grab kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil des Grabes zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengräbern einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem ein Grab überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer das Grab noch nicht erneut belegt werden darf.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe bzw. von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen.
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle und sonstige Bewegungshilfe sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der von Ihnen beauftragten Dienstleister oder gewerblich Tätige i. S. d. § 9, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Rasenflächen und Gräber unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. -container für anderen als Friedhofsabfall zu nutzen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, j) unberechtigtes Abpflücken von Blumen und anderen Pflanzen in den Friedhofsanlagen oder auf den Gräbern und Schneiden von Stecklingen, k) Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Wasserbecken zu reinigen, l) Lagern auf Rasenflächen, Betreten von Anpflanzungen und Gräbern, m) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Gräbern aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (z. B. durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen können nur solche Gewerbetreibende tätig werden a) die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 34) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiter muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Aus diesem Grund sind Tätigkeiten auf den Friedhöfen grundsätzlich spätestens zwei Werktage vor der Ausführung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder drei Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Gärtnerische Pflegearbeiten sind auch außerhalb der vorgenannten Zeiten zulässig.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abraum- bzw. Abfallplätze und –container dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Auftrages das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Weiterhin muss das Einverständnis eines Nutzungsberechtigten durch dessen Unterschrift vorliegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Es sind grundsätzlich die Bestattungsfristen nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) zu beachten.
§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt oder in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in eine öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungs- unternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur bessern Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Abschiedsraum (Friedhof Ober-Roden), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Bei Nutzung des Abschiedsraumes ist eine maximale Anzahl von 15 Personen einzuhalten. (7) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Die Ausschmückung bzw. Gestaltung der Trauerfeiern obliegt den Angehörigen bzw. dem damit beauftragten Beerdigungsinstitut.
(9) Der Transport des Sarges zum Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
In diesen Fällen ist der Friedhofsverwaltung aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Freistellungserklärung der Angehörigen vorzulegen.
§ 12 Grab und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt auf dem Friedhof in Urberach und dem alten Teil des Friedhofs in Ober-Roden von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, auf dem neuen Teil des Friedhofs Ober-Roden mindestens 0,90 m. Die Tiefe der einzelnen Erdurnengraber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung eines Grabes beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig, außer bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Gräber
§ 14 Grabarten
(1) Auf dem Friedhof Urberach werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber oder pflegeleichte Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- d) Wahlgräber – 2 Grabstellen als pflegeleichte Rasentiefgräber
- e) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- f) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- g) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- h) Urnengemeinschaftsanlagen – 1 oder 2 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Baumgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Sternenkinderfeld.
(2) Auf dem Friedhof Ober-Roden werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber, auch als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Rasengräber
- d) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Rasengräber
- e) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen
- f) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Grabgemeinschaftsanlage, Wahlgräber als Rasengräber – 1 oder 2 Grabstellen. Urnenwahlgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Urnengemeinschaftsanlage – Wahlgräber 1 oder 2 Grabstellen.
Die Zurverfügungstellung von Tiefgräbern ist aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Friedhof Ober-Roden nicht möglich.
(3) Die Verwendung eines für Erdbestattungen vorgesehenen Grabes für die Urnenbeisetzung ist zulässig.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabes in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Die Nutzungsberechtigten haben alle natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.
§ 15 Nutzungsrechte an Gräbern
(1) Nutzungsrechte an Gräbern können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Falls die Urne in einem belegten Wahl- oder Reihengrab beigesetzt wird, so muss dessen Nutzungszeit noch mind. 20 Jahre betragen um die Totenruhe der Aschereste (Ruhefrist) zu gewährleisten. Unter Umständen muss die Nutzungszeit von Wahlgräbern dementsprechend verlängert werden. (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Gräbern, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. (4) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Gräber obliegt den Nutzungsberechtigten (§ 37). Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
§ 17 Verlegung von Gräbern
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Gräber verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengräber
§ 18 Definition des Reihengrabes
Reihengräber sind Gräber für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengräber
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
- Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgräber
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage des Wahlgrabes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten (sog. Grabvorsorgeerwerb) und umfasst das gesamte Grab. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Es kann bereits vor Ablauf des Nutzungsrechtes ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Das Nutzungsrecht an Gräbern von Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren beträgt abweichend von Abs. 1 20 Jahre. Es kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zurzeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graberwerbsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Wahlgrabes das Recht auf Bestattung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
- nicht unter Nr. 1 bis 4 fallende Erben.
Die Bestattung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen oder Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das
gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht erfolgt schriftlich – und wenn möglich – unter Rückgabe der Graberwerbsurkunde.
(8) Das Recht auf Bestattung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.
(9) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab hingewiesen.
(10) Sind anlässlich einer Zweitbestattung Grabmale und Teile eines Nachbargrabes wegzuräumen, so ist dies von den die Bestattung veranlassenden Personen auf ihre Kosten vorzunehmen. Der ursprüngliche Zustand der Nachbargräber ist in gleicher Weise schnellstmöglich wiederherzustellen.
§ 22 Maße der Wahlgräber
Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m
Breite: 0,90 m je Grabstelle.
Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, da sich die Länge und Breite des jeweiligen Grabes an die örtlichen Gegebenheiten anpasst.
C. Urnengräber
§ 23 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen- 1 Grabstelle: bis zu 3 Urnen (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) b) Wahlgräbern für Erdbestattungen – 2 Grabstellen: bis 3 Urnen im Tiefgrab und bis 6 Urnen im Doppelgrab (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) c) Urnenreihengräbern (anonym) d) Urnenwahlgräbern
mit einer Breite von 0,70 m: bis 2 Urnen, mit einer Breite ab 0,90 m: bis 4 Urnen,
e) Urnenwahlgräbern in der Urnenwand (bis 2 Urnen), f) in bereits belegten Wahl- und Reihengräbern bis 2 Urnen pro Grabstelle, (sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) g) Urnengemeinschaftsanlagen und Grabgemeinschaftsanlagen.
(2) In Urnenreihengräbern (anonym), in Urnenwahlgräbern, in der Urnengemeinschafts- anlage und in Gräbern für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch bei- gesetzt werden.
§ 24 Definition des Urnenreihengrabes (anonym)
Urnenreihengräber (anonym) sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem anonymen Urnenreihengrab wird ein Ein- zelgrab (Maße 0,30 x 0,30 m) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Eine Gestaltung dieser Gräber ist nicht erlaubt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grab kennt- lich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namens- schilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
§ 25 Definition des Urnenwahlgrabes
(1) Urnenwahlgräber sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf An- trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche be- trägt 0,25 m².
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
§ 26 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattun- gen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestim- mungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
§ 27 Rasenreihengräber
(1) Rasenreihengräber sind für die Erdbestattung bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Rasenreihengräber haben folgende Maße: Länge: 2,25 m Breite: 0,90 m. Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,40 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 28 b Urnenwahlgräber als pflegeleichte Rasengräber
(1) Urnenwahlgräber als Rasengräber werden auf dem Friedhof Urberach angeboten. Es sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab als pflegeleichtes Rasengrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe § 26 i. V. m. § 21 Abs. 1).
(2) Die Urnenwahlgräber als Rasengräber haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen von den Nutzungsberechtigten individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und
Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Hinterbliebenen gestattet, eine Gedenkstelle gem. § 32 Abs. 6 errichten zu lassen.
(4) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenfläche dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
§ 29 Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Friedhof in Urberach und Ober-Roden angeboten.
(2) Es werden ein- und zweistellige Gräber für die Dauer von 20 Jahren in den Anlagen angeboten. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Bei Beisetzung in der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“ vorhandenen Anlage ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein unmittelbares Herantreten an die Gräber nicht möglich, damit eine direkte Verabschiedung erfolgen kann (kein symbolischer Sandwurf).
(4) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlagen und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Blumengaben dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
§ 30 b Sternenkinderfeld
(1) Auf dem Friedhof Urberach stellt die Friedhofsverwaltung eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. Diese Fläche ist als Gemeinschaftsanlage ausgebaut mit einem zentrales Gedenkstein sowie einer Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
(3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Gräber
§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jedes Grab ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Rasenreihengräber (§ 27), Rasenwahlgräber (§28), Urnengemeinschaftsanlage (§ 29), pflegeleichte Rasenwahlgräber (§28 a und § 28b), Grabgemeinschaftsanlagen (§ 30), Baumgräber (§ 30a) und dem Sternkinderfeld (§ 30b).
(2) Jedes Grab ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Gräbern dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
(6) Die sichtbaren Sockel dürfen max. 0,15 m hoch sein.
(7) Ein Grab für Erdbestattungen darf bis zu 75 % des Grabbeetes durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte abdecken.
(8) Grabmale dürfen nicht größer als das Grab selbst sein und über das Grab hinausragen.
(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(10) Grabmale oder Gedenkplatten dürfen nicht an den Umfassungsmauern der Friedhöfe befestigt werden. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz.
§ 32 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Maße der Grabbeete im Parkbereich des Friedhofs Urberach (Grabfelder „Park A“ – bis „Park X“) betragen:
Länge Breite
a) Reihen- und Tiefgräber sowie
Wahlgräber -1 Grabstelle 1,20m 0,60m
b) Wahlgräber -2 Grabstellen 1,50m 1,50m
c) Urnenwahlgräber 2 Grabstellen 0,90m 0,60m
d) Urnenwahlgräber 4 Grabstellen 0,90m 1,00m
e) Kinder(reihen)gräber 0,90m 0,50m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(2) Die im Parkbereich des Friedhofs Urberach sowie auf dem Friedhof Ober-Roden in den Bereichen „Erd A“ und „Erd B“ bereitgestellten Urnenwahlgräber dürfen nur mit liegenden Grabmalen gestaltet werden.
Ansonsten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenwahlgräber mit einer Breite bis zu 0,70 m:
maximale Abmessungen 60 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe)
b) Urnenwahlgräber mit einer Breite ab 0,70 m:
maximale Abmessungen 90 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe).
(3) Die Gestaltung der Rasengräber auf dem Friedhof Ober-Roden ist in den Bereichen „Rasen V“ und „Rasen WFam“ sowie auf dem Friedhof in Urberach in dem Grabfeld „Allg. Q“ ausschließlich durch auf Fundamenten aufgelegten Grabplatten, die bei Reihen- und Wahlgräbern, 1 Grabstelle, und Tiefgräbern, die Abmessungen von 60 cm x 80 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) und bei Wahlgräbern, 2 Grabstellen, 100 cm X 80 cm X 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) haben dürfen, zulässig. Die Gestaltung der Rasengräber mit stehenden Grabmalen in allen anderen Bereichen des Friedhof Ober-Roden sowie auf dem Friedhof Urberach ist neben der Gestaltung mit Grabplatten ebenfalls zulässig. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(4) Die in § 29 aufgeführten Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen einer einheitlichen Gestaltung, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
Für die auf dem Friedhof Urberach vorhandenen Urnengemeinschaftsanlage 1 und Urnengemeinschaftsanlage 2 anzubringenden Gedenktafeln aus Bronzesandguss sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
In der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“
errichteten Urnengemeinschaftsanlage ist nur die Anbringung von Gedenktafeln zulässig. Diese werden an den in den Grabreihen befindlichen Natursteinstellen angebracht. Dies sind nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen.
Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
Auf den in vorhandenen Grablücken errichteten kleinräumigen Urnengemeinschaftsanlagen
können die Lebensdaten der Verstorbenen aus gegossenen Bronzebuchstaben und – ziffern angebracht werden (Schriftart: „Siehler“ oder „Lorenz“). Die Schriftzüge der Namensinschrift und der Lebensdaten werden auf der für das entsprechende Grab vorgesehenen Namensstele aufgesetzt. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
Die Höhe der Schriftzüge ist so zu wählen, dass bei Einzelgräbern das Maß von 14 cm nicht überschritten wird. Bei Doppelgräbern (2 Urnen) können bis zu sieben Schriftzüge angebracht werden. Es steht dann ein Höhenmaß von max. 30 cm zur Verfügung.
(5) In der in § 30 aufgeführten Grabgemeinschaftsanlage sind nur Gedenktafeln zulässig. Die Gedenktafeln werden oberhalb des Bestattungsplatzes an den in den Grabbeeten befindlichen Natursteinquadern angebracht. Dies sind für Quader in den Rosenhügelbeeten nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss und für die Quader im Hainbereich nachgebildete Efeublätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen. Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
(6) Die Gestaltung der in § 28 a aufgeführten pflegeleichten Rasenwahlgräber sowie der in § 28 b aufgeführten pflegeleichten Urnenwahlgräber ist ausschließlich durch eine auf Fundamenten erstellten Gedenkstele zulässig. Für die Gedenkstele sind folgende Abmessungen vorgesehen: Maximale Höhe 80 cm x maximale Breite 30 cm x maximale Tiefe 16 cm. Die Stelen sind in einem Abstand von 10 cm zur Rasenfläche zu errichten. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(7) Die Kennzeichnung der in § 30a aufgeführten Baumgräber erfolgt durch die Anbringung von Gedenktafeln aus Bronzesandguss auf den pro Grab zur Verfügung stehenden Natursteinplatten. Für die Gedenktafeln sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(8) In dem in § 30b aufgeführten Sternenkinderfeld sind nur liegende Gedenktafeln in Sternform – gemäß dem Formmuster der Friedhofsverwaltung – zulässig. Die Gedenktafel muss aus bruchsicherem Material (Stein) gefertigt werden und eine Dicke von 8 – 10 cm aufweisen. Die Inschrift ist in den Stein einzugravieren. Die Anbringung der Gedenktafel erfolgt an der durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle der Beisetzung der oder des Verstorbenen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(9) Grabflächen von Gräbern in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
§ 33 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag auf Errichtung bzw. jede Veränderung ist mit der Erklärung zu erbringen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (TA Grabmal) entspricht. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen mit der Bemaßung der Grabmalteile zu beantragen. Auf dem Antrag (entsprechende Unterlagen können auf der städtischen Internetseite heruntergeladen oder bei der Friedhofsverwaltung abgeholt werden) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Material, Materialbearbeitung sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Weiterhin sind dem Antrag die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modell vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung schriftlichen der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Der Zeitpunkt der Errichtung und jeder Veränderung der Grabmale und der Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben bzw. mit ihr abzustimmen.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren zu befestigen und herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehenen Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre
Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus entstehende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 35 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, die Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens nach Erfüllung der Ruhefrist von 20 Jahren des zuletzt in einem Grab Erdbestatteten und somit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden. Soll eine Grabmalanlage vor Ablauf dieser Zeit entfernt werden, so ist dies nur im Wege einer sog. Umwandlung in ein Rasengrab möglich. Das Denkmal muss erhalten bleiben.
(2) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der in Rasengräber umgewandelten Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
(3) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt. Die Kosten für die Pflege des Grabes für die Zeit der noch verbleibenden Nutzungszeit regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Berechtigten binnen 3 Monate zu entfernen. Außerdem ist das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden
aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 36 Bepflanzung von Gräbern
(1) Alle Gräber – mit Ausnahme der Urnenwände, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen, der Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage, der Baumgräber sowie der Rasengräber – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einem Grab gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Gräber oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten des Grabes, dessen Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabpflanzungen sollen die Höhe des Grabmales nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht überschreitet.
(4) Auf den Gräbern dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Gräbern abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Gräbern oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 37 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgräber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet werden. (3) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, ein Wahlgrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege des Grabes kann die Friedhofsverwaltung das Grab auf Kosten der oder des Nutzungs- berechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 38 Allgemeine Übergangsregelung
(1) Bei Gräbern, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(3) Ruhefristen von Ascheurnen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung mit 15 Jahren bemessen wurden, bleiben bestehen.
§ 39 Übergangsregelung für Urnenwände
Für Urnenwände, über die bereits verfügt wurde, gilt folgendes:
(1) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Hierbei dürfen keine verrotbaren bzw. zersetzbaren Urnenverhältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Erwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(3) Die Urnenkammern sind jeweils mit einer Gedenkplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(4) Die Anlage, die Pflege und Unterhaltung, sowie sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen, Blumengaben oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt bzw. abgelegt werden.
§ 40 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, in den Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden) und der Baumgräber (Friedhof Urberach), b) eine Namenskartei der bestatteten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 41 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Einrichtung „Friedhof“ mit seinen jeweils vorhandenen Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 42 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- b) sich entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechende verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung befolgt,
- c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art auf den Friedhöfen fährt,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt und Druckschriften verteilt,
- h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seiner Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt oder Einfriedungen und Hecken übersteigt,
- i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. Container für andere als Friedhofsabfall nutzt,
- k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Tiere mitbringt,
- l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe j) unberechtigt Pflanzen abpflückt und Stecklinge schneidet,
m) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe m) außer an Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt n) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, o) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, p) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, q) entgegen § 11 Abs. 7 Trauerfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, r) entgegen § 12 Abs. 1 Gräber nicht durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen und schließen lässt, s) Gräber entgegen § 37 vernachlässigt; t) entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, u) Grabmale entgegen § 34 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, v) Grabmale entgegen § 34 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, w) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 35 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 45 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung am Tag nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.07.2017, außer Kraft.
Rödermark, den
Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister
Paragraph 01
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Rödermark, die in ihrer Gesamtheit eine Einrichtung bilden:
- a) Friedhof Ober-Roden
- b) Friedhof Urberach
Paragraph 02
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
Paragraph 03
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Daneben erfüllen Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren oder b) die ein Recht auf Benutzung eines Grabes auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder d) die früheren Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder e) totgeborene Kinder die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Rödermark waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeboren Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsche einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Paragraph 04
(1) Unter einem Grab ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Ein Grab kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil des Grabes zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengräbern einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem ein Grab überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer das Grab noch nicht erneut belegt werden darf.
Paragraph 05
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 06
(1) Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe bzw. von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass einschränken oder vorübergehend untersagen.
Paragraph 07
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs: a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle und sonstige Bewegungshilfe sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der von Ihnen beauftragten Dienstleister oder gewerblich Tätige i. S. d. § 9, b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Plakate anzubringen und Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Rasenflächen und Gräber unberechtigterweise zu betreten, sowie Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. -container für anderen als Friedhofsabfall zu nutzen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, j) unberechtigtes Abpflücken von Blumen und anderen Pflanzen in den Friedhofsanlagen oder auf den Gräbern und Schneiden von Stecklingen, k) Geräte und Blumenschalen oder Ähnliches in den Wasserbecken zu reinigen, l) Lagern auf Rasenflächen, Betreten von Anpflanzungen und Gräbern, m) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Paragraph 08
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Gräbern aufgestellt werden.
Paragraph 09
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (z. B. durch Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen können nur solche Gewerbetreibende tätig werden a) die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 34) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiter muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. Aus diesem Grund sind Tätigkeiten auf den Friedhöfen grundsätzlich spätestens zwei Werktage vor der Ausführung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder drei Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Gärtnerische Pflegearbeiten sind auch außerhalb der vorgenannten Zeiten zulässig.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Die bei der Ausführung der Arbeiten anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Abraum- bzw. Abfallplätze und –container dürfen von den Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Auftrages das Befahren der Friedhofswege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Paragraph 10
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Wahlgrab beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Weiterhin muss das Einverständnis eines Nutzungsberechtigten durch dessen Unterschrift vorliegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag statt. An gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(5) Es sind grundsätzlich die Bestattungsfristen nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) zu beachten.
Paragraph 11
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt oder in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in eine öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungs- unternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur bessern Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt. (4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, im Abschiedsraum (Friedhof Ober-Roden), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Bei Nutzung des Abschiedsraumes ist eine maximale Anzahl von 15 Personen einzuhalten. (7) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Die Ausschmückung bzw. Gestaltung der Trauerfeiern obliegt den Angehörigen bzw. dem damit beauftragten Beerdigungsinstitut.
(9) Der Transport des Sarges zum Grab erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
In diesen Fällen ist der Friedhofsverwaltung aus versicherungsrechtlichen Gründen eine Freistellungserklärung der Angehörigen vorzulegen.
Paragraph 12
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt auf dem Friedhof in Urberach und dem alten Teil des Friedhofs in Ober-Roden von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, auf dem neuen Teil des Friedhofs Ober-Roden mindestens 0,90 m. Die Tiefe der einzelnen Erdurnengraber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung eines Grabes beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
Paragraph 13
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab/Urnenreihengrab in ein anderes Reihengrab/Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt grundsätzlich nicht zulässig, außer bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Gräber
Paragraph 14
(1) Auf dem Friedhof Urberach werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber oder pflegeleichte Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- d) Wahlgräber – 2 Grabstellen als pflegeleichte Rasentiefgräber
- e) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Tief- und/oder Rasengräber
- f) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- g) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als pflegeleichte Rasengräber
- h) Urnengemeinschaftsanlagen – 1 oder 2 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Baumgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Sternenkinderfeld.
(2) Auf dem Friedhof Ober-Roden werden folgende Arten von Gräbern zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengräber, auch als Rasengräber
- b) Wahlgräber – 1 Grabstelle, auch als Rasengräber
- c) Wahlgräber – 2 Grabstellen, auch als Rasengräber
- d) Wahlgräber – bis 4 Grabstellen, auch als Rasengräber
- e) Urnenwahlgräber – 2 Grabstellen
- f) Urnenwahlgräber – bis 4 Grabstellen
- i) Urnenreihengräber (anonym)
- j) Grabgemeinschaftsanlage, Wahlgräber als Rasengräber – 1 oder 2 Grabstellen. Urnenwahlgräber – 1 oder 2 Grabstellen
- k) Urnengemeinschaftsanlage – Wahlgräber 1 oder 2 Grabstellen.
Die Zurverfügungstellung von Tiefgräbern ist aufgrund der Bodenverhältnisse auf dem Friedhof Ober-Roden nicht möglich.
(3) Die Verwendung eines für Erdbestattungen vorgesehenen Grabes für die Urnenbeisetzung ist zulässig.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Grabes in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) Die Nutzungsberechtigten haben alle natürlichen Beeinträchtigungen durch die vorhandenen Friedhofsbäume zu dulden.
Paragraph 15
(1) Nutzungsrechte an Gräbern können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Gräber bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Falls die Urne in einem belegten Wahl- oder Reihengrab beigesetzt wird, so muss dessen Nutzungszeit noch mind. 20 Jahre betragen um die Totenruhe der Aschereste (Ruhefrist) zu gewährleisten. Unter Umständen muss die Nutzungszeit von Wahlgräbern dementsprechend verlängert werden. (3) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Gräbern, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen. (4) Die Verpflichtung zur Herrichtung und Instandhaltung der Gräber obliegt den Nutzungsberechtigten (§ 37). Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so kann das Nutzungsrecht entzogen werden. Der Nutzungsberechtigte ist vorher zweimal schriftlich aufzufordern, innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist auf die Möglichkeit des Rechtsentzugs hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, so können die zweimaligen Aufforderungen durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen.
Paragraph 16
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten.
Paragraph 17
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Gräber verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A. Reihengräber
Paragraph 18
Reihengräber sind Gräber für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Reihengrab oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
Paragraph 19
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengräber für die Bestattung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
- Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 2,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
Paragraph 20
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
B. Wahlgräber
Paragraph 21
(1) Wahlgräber sind Gräber für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage des Wahlgrabes werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist möglich anlässlich eines Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten (sog. Grabvorsorgeerwerb) und umfasst das gesamte Grab. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Es kann bereits vor Ablauf des Nutzungsrechtes ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Das Nutzungsrecht an Gräbern von Verstorbenen bis zum Alter von 5 Jahren beträgt abweichend von Abs. 1 20 Jahre. Es kann aufgrund besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der zurzeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgräber abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graberwerbsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs eines mehrstelligen Wahlgrabes das Recht auf Bestattung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
- nicht unter Nr. 1 bis 4 fallende Erben.
Die Bestattung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen oder Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das
gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. Der Verzicht erfolgt schriftlich – und wenn möglich – unter Rückgabe der Graberwerbsurkunde.
(8) Das Recht auf Bestattung in einem Wahlgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.
(9) Über den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich oder durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Grab hingewiesen.
(10) Sind anlässlich einer Zweitbestattung Grabmale und Teile eines Nachbargrabes wegzuräumen, so ist dies von den die Bestattung veranlassenden Personen auf ihre Kosten vorzunehmen. Der ursprüngliche Zustand der Nachbargräber ist in gleicher Weise schnellstmöglich wiederherzustellen.
Paragraph 22
Jedes Wahlgrab hat folgende Maße:
Länge: 2,50 m
Breite: 0,90 m je Grabstelle.
Der Abstand zwischen den Wahlgräbern beträgt:
0,40 m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, da sich die Länge und Breite des jeweiligen Grabes an die örtlichen Gegebenheiten anpasst.
C. Urnengräber
Paragraph 23
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Reihengräbern und Wahlgräbern für Erdbestattungen- 1 Grabstelle: bis zu 3 Urnen (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) b) Wahlgräbern für Erdbestattungen – 2 Grabstellen: bis 3 Urnen im Tiefgrab und bis 6 Urnen im Doppelgrab (anstelle einer Erdbestattung, sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) c) Urnenreihengräbern (anonym) d) Urnenwahlgräbern
mit einer Breite von 0,70 m: bis 2 Urnen, mit einer Breite ab 0,90 m: bis 4 Urnen,
e) Urnenwahlgräbern in der Urnenwand (bis 2 Urnen), f) in bereits belegten Wahl- und Reihengräbern bis 2 Urnen pro Grabstelle, (sofern die Ruhefristen für die Urnen gewahrt bleiben) g) Urnengemeinschaftsanlagen und Grabgemeinschaftsanlagen.
(2) In Urnenreihengräbern (anonym), in Urnenwahlgräbern, in der Urnengemeinschafts- anlage und in Gräbern für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch bei- gesetzt werden.
Paragraph 24
Urnenreihengräber (anonym) sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.
Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem anonymen Urnenreihengrab wird ein Ein- zelgrab (Maße 0,30 x 0,30 m) erworben, die als Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht wird.
Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
Eine Gestaltung dieser Gräber ist nicht erlaubt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grab kennt- lich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namens- schilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.
Paragraph 25
(1) Urnenwahlgräber sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf An- trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche be- trägt 0,25 m².
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
Paragraph 26
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgräber für Erdbestattun- gen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestim- mungen nichts Abweichendes ergibt.
D. Weitere Grabarten
Paragraph 27
(1) Rasenreihengräber sind für die Erdbestattung bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Rasenreihengräber haben folgende Maße: Länge: 2,25 m Breite: 0,90 m. Der Abstand zwischen den Rasengräbern beträgt: 0,40 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenreihengräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 28
(1) Urnenwahlgräber als Rasengräber werden auf dem Friedhof Urberach angeboten. Es sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab als pflegeleichtes Rasengrab besteht kein Rechtsanspruch (siehe § 26 i. V. m. § 21 Abs. 1).
(2) Die Urnenwahlgräber als Rasengräber haben folgende Maße: Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m. Davon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(3) Am Kopfende befindet sich ein Mulchstreifen, der in vorgegebenen Abmessungen von den Nutzungsberechtigten individuell bepflanzt und zur Ablage von Blumen und
Gestecken genutzt werden kann. Es ist den Hinterbliebenen gestattet, eine Gedenkstelle gem. § 32 Abs. 6 errichten zu lassen.
(4) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der Rasenfläche dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
Paragraph 29
(1) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden auf dem Friedhof in Urberach und Ober-Roden angeboten.
(2) Es werden ein- und zweistellige Gräber für die Dauer von 20 Jahren in den Anlagen angeboten. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben. Bei Beisetzung in der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“ vorhandenen Anlage ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein unmittelbares Herantreten an die Gräber nicht möglich, damit eine direkte Verabschiedung erfolgen kann (kein symbolischer Sandwurf).
(4) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlagen und das Abräumen des Blumenschmucks erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Blumengaben dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.
Paragraph 30
(1) Auf dem Friedhof Urberach stellt die Friedhofsverwaltung eine Fläche für die Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und Föten zur Verfügung. Diese Fläche ist als Gemeinschaftsanlage ausgebaut mit einem zentrales Gedenkstein sowie einer Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.
(2) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechts erfolgt nicht.
(3) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Gräber
Paragraph 31
Für die Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jedes Grab ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten: Rasenreihengräber (§ 27), Rasenwahlgräber (§28), Urnengemeinschaftsanlage (§ 29), pflegeleichte Rasenwahlgräber (§28 a und § 28b), Grabgemeinschaftsanlagen (§ 30), Baumgräber (§ 30a) und dem Sternkinderfeld (§ 30b).
(2) Jedes Grab ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(3) Auf den Gräbern dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
(6) Die sichtbaren Sockel dürfen max. 0,15 m hoch sein.
(7) Ein Grab für Erdbestattungen darf bis zu 75 % des Grabbeetes durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte abdecken.
(8) Grabmale dürfen nicht größer als das Grab selbst sein und über das Grab hinausragen.
(9) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
(10) Grabmale oder Gedenkplatten dürfen nicht an den Umfassungsmauern der Friedhöfe befestigt werden. Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz.
Paragraph 32
(1) Die Maße der Grabbeete im Parkbereich des Friedhofs Urberach (Grabfelder „Park A“ – bis „Park X“) betragen:
Länge Breite
a) Reihen- und Tiefgräber sowie
Wahlgräber -1 Grabstelle 1,20m 0,60m
b) Wahlgräber -2 Grabstellen 1,50m 1,50m
c) Urnenwahlgräber 2 Grabstellen 0,90m 0,60m
d) Urnenwahlgräber 4 Grabstellen 0,90m 1,00m
e) Kinder(reihen)gräber 0,90m 0,50m.
Hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden.
(2) Die im Parkbereich des Friedhofs Urberach sowie auf dem Friedhof Ober-Roden in den Bereichen „Erd A“ und „Erd B“ bereitgestellten Urnenwahlgräber dürfen nur mit liegenden Grabmalen gestaltet werden.
Ansonsten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Urnenwahlgräber mit einer Breite bis zu 0,70 m:
maximale Abmessungen 60 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe)
b) Urnenwahlgräber mit einer Breite ab 0,70 m:
maximale Abmessungen 90 cm x 70 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe).
(3) Die Gestaltung der Rasengräber auf dem Friedhof Ober-Roden ist in den Bereichen „Rasen V“ und „Rasen WFam“ sowie auf dem Friedhof in Urberach in dem Grabfeld „Allg. Q“ ausschließlich durch auf Fundamenten aufgelegten Grabplatten, die bei Reihen- und Wahlgräbern, 1 Grabstelle, und Tiefgräbern, die Abmessungen von 60 cm x 80 cm x 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) und bei Wahlgräbern, 2 Grabstellen, 100 cm X 80 cm X 14 cm (Breite x Höhe x Tiefe) haben dürfen, zulässig. Die Gestaltung der Rasengräber mit stehenden Grabmalen in allen anderen Bereichen des Friedhof Ober-Roden sowie auf dem Friedhof Urberach ist neben der Gestaltung mit Grabplatten ebenfalls zulässig. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(4) Die in § 29 aufgeführten Urnengemeinschaftsanlagen unterliegen einer einheitlichen Gestaltung, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben ist.
Für die auf dem Friedhof Urberach vorhandenen Urnengemeinschaftsanlage 1 und Urnengemeinschaftsanlage 2 anzubringenden Gedenktafeln aus Bronzesandguss sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
In der auf dem Friedhof Ober-Roden im Grabfeld „G“
errichteten Urnengemeinschaftsanlage ist nur die Anbringung von Gedenktafeln zulässig. Diese werden an den in den Grabreihen befindlichen Natursteinstellen angebracht. Dies sind nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen.
Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
Auf den in vorhandenen Grablücken errichteten kleinräumigen Urnengemeinschaftsanlagen
können die Lebensdaten der Verstorbenen aus gegossenen Bronzebuchstaben und – ziffern angebracht werden (Schriftart: „Siehler“ oder „Lorenz“). Die Schriftzüge der Namensinschrift und der Lebensdaten werden auf der für das entsprechende Grab vorgesehenen Namensstele aufgesetzt. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
Die Höhe der Schriftzüge ist so zu wählen, dass bei Einzelgräbern das Maß von 14 cm nicht überschritten wird. Bei Doppelgräbern (2 Urnen) können bis zu sieben Schriftzüge angebracht werden. Es steht dann ein Höhenmaß von max. 30 cm zur Verfügung.
(5) In der in § 30 aufgeführten Grabgemeinschaftsanlage sind nur Gedenktafeln zulässig. Die Gedenktafeln werden oberhalb des Bestattungsplatzes an den in den Grabbeeten befindlichen Natursteinquadern angebracht. Dies sind für Quader in den Rosenhügelbeeten nachgebildete Rosenblätter aus Bronzeguss und für die Quader im Hainbereich nachgebildete Efeublätter aus Bronzeguss, in die die Namensinschriften und die Lebensdaten eingraviert werden. Die Beschaffung und Anbringung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung der Bronzeblätter und eine Standardschrift für die Namensinschrift, Geburts- und Sterbedaten sind vorgegeben. Die Bronzeblätter unterliegen einem natürlichen Prozess von Korrosion, der witterungs- und standortbedingt verstärkt werden kann. Dies kann in unterschiedlichem Maß zum Nachdunkeln der Gravur sowie der Blätter selbst und zum Ansetzen von Patina beitragen. Die Anbringung von Holztafeln und Holzkreuzen als provisorische Grabmale der Urnengräber ist nicht zulässig.
(6) Die Gestaltung der in § 28 a aufgeführten pflegeleichten Rasenwahlgräber sowie der in § 28 b aufgeführten pflegeleichten Urnenwahlgräber ist ausschließlich durch eine auf Fundamenten erstellten Gedenkstele zulässig. Für die Gedenkstele sind folgende Abmessungen vorgesehen: Maximale Höhe 80 cm x maximale Breite 30 cm x maximale Tiefe 16 cm. Die Stelen sind in einem Abstand von 10 cm zur Rasenfläche zu errichten. Die Ablage von Blumen auf den Rasenflächen ist nicht gestattet.
(7) Die Kennzeichnung der in § 30a aufgeführten Baumgräber erfolgt durch die Anbringung von Gedenktafeln aus Bronzesandguss auf den pro Grab zur Verfügung stehenden Natursteinplatten. Für die Gedenktafeln sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: 15 cm x 15 cm x 0,6 cm (Breite x Höhe x Tiefe). Die Gedenktafeln sind in ihrer Ausgestaltung (Material, Form- und Farbgebung) anzupassen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(8) In dem in § 30b aufgeführten Sternenkinderfeld sind nur liegende Gedenktafeln in Sternform – gemäß dem Formmuster der Friedhofsverwaltung – zulässig. Die Gedenktafel muss aus bruchsicherem Material (Stein) gefertigt werden und eine Dicke von 8 – 10 cm aufweisen. Die Inschrift ist in den Stein einzugravieren. Die Anbringung der Gedenktafel erfolgt an der durch die Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stelle der Beisetzung der oder des Verstorbenen. Holztafeln und Holzkreuze als provisorische Grabmale sind nicht zulässig.
(9) Grabflächen von Gräbern in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
Paragraph 33
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag auf Errichtung bzw. jede Veränderung ist mit der Erklärung zu erbringen, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (TA Grabmal) entspricht. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen mit der Bemaßung der Grabmalteile zu beantragen. Auf dem Antrag (entsprechende Unterlagen können auf der städtischen Internetseite heruntergeladen oder bei der Friedhofsverwaltung abgeholt werden) und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Material, Materialbearbeitung sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Weiterhin sind dem Antrag die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Daten beizufügen. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modell vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung schriftlichen der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Der Zeitpunkt der Errichtung und jeder Veränderung der Grabmale und der Grabeinfassungen ist der Friedhofsverwaltung bekannt zu geben bzw. mit ihr abzustimmen.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§33 a Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit
(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.
Paragraph 34
(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren zu befestigen und herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils geltenden Fassung, welches bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehenen Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre
Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Gräbern, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für daraus entstehende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart der Friedhöfe gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
Paragraph 35
(1) Grabmale, die Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen frühestens nach Erfüllung der Ruhefrist von 20 Jahren des zuletzt in einem Grab Erdbestatteten und somit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von dem Grab entfernt werden. Soll eine Grabmalanlage vor Ablauf dieser Zeit entfernt werden, so ist dies nur im Wege einer sog. Umwandlung in ein Rasengrab möglich. Das Denkmal muss erhalten bleiben.
(2) Die Anlage und Pflege sowie die Unterhaltung der in Rasengräber umgewandelten Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Herrichtung des Grabbeetes (Einsäen des Rasens) erfolgt witterungsbedingt.
(3) Eine Gebührenrückerstattung wird bei einer vorzeitigen Abräumung nicht gewährt. Die Kosten für die Pflege des Grabes für die Zeit der noch verbleibenden Nutzungszeit regelt die Friedhofsgebührensatzung.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder der Ruhefrist sind Grabmäler, Einfassungen einschließlich der Fundamente und sonstige Grabausstattungen von den Berechtigten binnen 3 Monate zu entfernen. Außerdem ist das Grabfeld erdgleich mit Mutterboden
aufzufüllen. Die Entfernung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung ihn schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 6 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
Paragraph 36
(1) Alle Gräber – mit Ausnahme der Urnenwände, den Feldern für anonyme Urnenbeisetzungen, der Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage, der Baumgräber sowie der Rasengräber – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einem Grab gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Gräber oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten des Grabes, dessen Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Grabpflanzungen sollen die Höhe des Grabmales nicht übersteigen. Bei liegenden Grabmalen ist darauf zu achten, dass die Pflanzung eine Höhe von 0,50 m nicht überschreitet.
(4) Auf den Gräbern dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(6) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Gräbern abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(7) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Gräbern oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
Paragraph 37
(1) Alle Gräber müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgräber innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bestattung hergerichtet werden. (3) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, ein Wahlgrab während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege des Grabes kann die Friedhofsverwaltung das Grab auf Kosten der oder des Nutzungs- berechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
Paragraph 38
(1) Bei Gräbern, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengräbern bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgräbern durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührensatzung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grab auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(3) Ruhefristen von Ascheurnen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung mit 15 Jahren bemessen wurden, bleiben bestehen.
Paragraph 39
Für Urnenwände, über die bereits verfügt wurde, gilt folgendes:
(1) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von zwei Urnen. Hierbei dürfen keine verrotbaren bzw. zersetzbaren Urnenverhältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Der Erwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenreste an geeigneter Stelle (anonyme Grabstätte) des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(3) Die Urnenkammern sind jeweils mit einer Gedenkplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.
(4) Die Anlage, die Pflege und Unterhaltung, sowie sonstige Bewirtschaftung der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen, Blumengaben oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt bzw. abgelegt werden.
Paragraph 40
(1) Es werden folgende Listen geführt: a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber, der Urnengräber, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld, in den Urnengemeinschaftsanlagen, der Grabgemeinschaftsanlage (Friedhof Ober-Roden) und der Baumgräber (Friedhof Urberach), b) eine Namenskartei der bestatteten Personen unter Angabe des Bestattungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung.
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
Paragraph 41
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Einrichtung „Friedhof“ mit seinen jeweils vorhandenen Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 42
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 43
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- b) sich entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechende verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung befolgt,
- c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) ohne Erlaubnis mit Fahrzeugen aller Art auf den Friedhöfen fährt,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Plakate anbringt und Druckschriften verteilt,
- h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seiner Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Gräber unberechtigt betritt oder Einfriedungen und Hecken übersteigt,
- i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- j) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) die für die Friedhöfe vorhandenen Abraum- und Abfallplätze bzw. Container für andere als Friedhofsabfall nutzt,
- k) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe i) Tiere mitbringt,
- l) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe j) unberechtigt Pflanzen abpflückt und Stecklinge schneidet,
m) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe m) außer an Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt n) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, o) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt, p) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt, q) entgegen § 11 Abs. 7 Trauerfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, r) entgegen § 12 Abs. 1 Gräber nicht durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausheben, öffnen und schließen lässt, s) Gräber entgegen § 37 vernachlässigt; t) entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, u) Grabmale entgegen § 34 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, v) Grabmale entgegen § 34 Abs. 3 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält, w) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 35 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,– € bis 1.000,– €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,– € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
Paragraph 45
Diese Satzung tritt gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung am Tag nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Rödermark vom 14.11.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.07.2017, außer Kraft.
Rödermark, den
Magistrat der Stadt Rödermark
Rotter, Bürgermeister