Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.07.2026 (in Kraft seit 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 20.07.2026 (in Kraft seit 01.08.2026)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 20.07.2026
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S.155), in Verbindung mit
§ 34 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14. Juli
2026 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Höhe und Art der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Kamp-Lintfort, deren Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die Leistung der Friedhofsverwaltung erbracht wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.
§ 4 – Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofs oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, so verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit den Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen wurde, wird die Hälfte der entsprechenden Gebühr erhoben.
§ 5 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Diese Satzung einschl. Gebührentarifteil tritt am 01.08.2026 in Kraft. Am 31.07.2026, 24.00 Uhr, verliert die bisherige Friedhofsgebührensatzung einschl. Gebührentarifteil ihre Gültigkeit.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 20.07.2026
I. Grabgebühren
- 1. Reihengrabstätten je Grabstelle werden erhoben
- a) Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
1.045 €
b) Reihengrabstätte
2.185 €
c) Reihengrabstätte -muslimisches Grabfeld
2.185 €
d) Reihengrabstätte -pflegefrei
3.275 €
- 2. Wahlgrabstätten es werden erhoben
- a) für die erste Grabstelle einer Wahlgrabstätte
3.275 €
b) für jede weitere Grabstelle
2.456 €
- 3. Urnenreihengrabstätten je Grabstelle werden erhoben
- a) Urnenreihengrabstätte
1.310 €
b) Urnenreihengrabstätte -anonym-
1.770 €
c) Baumgrabstätte
2.160 €
d) Aschestreufeld
535 €
- 4. Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle
- a) Urnenwahlgrab
1.450 €
b) Urnenstele -je Nische-
2.355 €
c) Urnengemeinschaftsgrabanlage
1.115 € zzgl. der Pflegekosten (Fremdleistung Pflegefirma)
- 5. Verlängerungsgebühren Wird mit der Bestattung/Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte, Urnengemeinschaftsgrabstätte und Urnenstele das Nutzungsrecht dieser Grabstätte verlängert, so ist für jede Grabstelle/Kammer und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. bei Urnengrabstätten 1/15 der Verleihungsgebühr für diese Grabkategorie zu entrichten.
- 6. Vorerwerb Ein Vorerwerb ist nur für Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten und nur für den gesamten Ersterwerbszeitraum möglich.
II. Bestattungsgebühren
a) Bestattung von Tot-/Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschafts-abbrüchen stammenden Leibesfrüchte
150 €
b) Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
196 €
c) Bestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
459 €
d) Beisetzung in einer Urnengrabstätte
369 €
f) Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage
369 €
e) Beisetzung in einer Urnenstele
150 €
III. Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
a) Benutzung eines Leichenraumes pro angefangenen Tag
43 €
b) Benutzung des Gefrierraumes pro angefangenen Tag
359 €
c) Benutzung der Friedhofskapelle
245 €
d) Annahme eines Sarges ohne Benutzung des Leichenraumes
100 €
IV. Ausgrabungs-/Umbettungsgebühren
a) Ausgrabung/Umbettung von Verstorbenen bis zum 5.Lebensjahr
600 €
b) Ausgrabung/Umbettung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
1.500 €
c) Ausgrabung einer Urne
330 €
V. Sonstige Gebühren
a) Abräumen vorhandener Bepflanzungen auf einer Grabstätte vor einer Bestattung/Beisetzung durch die FH-Verwaltung
175 €
b) Zuschlag für Bestattungen, die später als 1 ½ Std vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals beginnen
160 €
c) Genehmigung von Grabmalen, Einfassungen, Voll-/ und Teilabdeckungen – je Antrag
100 €
d) Abräumen von
- 1. Wahlgrabstätten, 1-stellig
260 €
- 2. Wahlgrabstätten, 2-stellig
335 €
- 3. Wahlgrabstätten, drei und mehrstellig
- Kosten zu Wahlgrabstätte 2-stellig zzgl. jeder weiteren Stelle
50 € inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes-
e) Abräumen von Reihengrabstätten inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
230 €
f) Abräumen von Urnenreihen-/Urnenwahlgrabstätten -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
190 €
g) Ausräumen einer Urnenstele -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
100 €
h) Erneuerung eines entzogenen Nutzungsrechtes
50 €
i) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Wahlgrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
160 €
j) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Reihengrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
135 €
k) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Urnengrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
85 €
l) Sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den 20.07.2026
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister
Hinweis
Ratsbeschluss Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung 14.07.2026 Amtsblatt Nr. 16/2026 01.08.2026 vom 23.07.2026
2. Friedhofssatzung Stand: 14.07.2026 (in Kraft seit 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort – Neufassung vom 14.07.2026 (in Kraft seit 01.08.2026)
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT KAMP-LINTFORT
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom __.__._____
Präambel
I. Allgemeine Vorschriften ab Seite 3
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften ab Seite 4
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ab Seite 6
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Särge und Urnen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten ab Seite 9
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Reihengrabstätten -pflegefrei
§ 16 Muslimische Grabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Urnenreihengrabstätten
§ 19 Anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 20 Aschestreufeld
§ 21 Urnenwahlgrabstätten
Friedhofssatzung 2
§ 22 Urnenstelen
§ 23 Baumgrabstätten
§ 24 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 25 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
§ 26 Rückgabe von Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten ab Seite 15
§ 27 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
VI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten ab Seite 18
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern ab Seite 19
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
§ 32 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften ab Seite 20
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Gebühren
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 In-Kraft-Treten
Bekanntmachungsanordnung
Friedhofssatzung 3
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.08.2026
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekannt-machung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 14.Juli 2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort gelegene und von ihr
verwalteten Friedhöfe:
- 1. Waldfriedhof Dachsberg
- 2. Friedhof Hoerstgen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Kamp-Lintfort. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegen der Stadt Kamp-Lintfort. (2) Die Friedhöfe gewährleisten die Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und die Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung, der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort sind. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch
die Stadt Kamp-Lintfort zugewiesen worden ist.
Friedhofssatzung 4 (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes
und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der
sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist,
sind die in § 17 Absatz (7) Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten
Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Stadt Kamp-Lintfort kann sämtliche Unterlagen
einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattung bzw. Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt die Stadt Kamp-Lintfort an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:
a) In den Monaten März bis Oktober von 7.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch längstens bis 21.00 Uhr.
b) In den Monaten November bis Februar von 8.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch längstens bis 20:00 Uhr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Friedhofssatzung 5
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der
Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards, E-Scootern usw., ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. Bei Personen, die der Friedhofsverwaltung eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachgewiesen haben, kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhöfe zum Zweck des Grabbesuches mit einem Pkw in Schrittgeschwindigkeit zu bestimmten Zeiten genehmigen.
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) Ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasen- und Gehölzflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, soweit es nicht durch die Pflege und die Bestattung unvermeidbar ist.
h) Zu lagern, zu lärmen und zu spielen, sowie Musikgeräte abzuspielen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde. (Hundekot ist zu entfernen)
j) Sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.
(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortstecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten zu unterlassen und das Abstellen von Fahrzeugen dort ist nicht erlaubt.
Friedhofssatzung 6 (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsverwaltung ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung gleich. (6) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Wege verhängen. (7) Gewerbetreibende dürfen den bei der Grabpflege anfallenden Abraum nur in dafür vorgesehene Behälter ablagern. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind durch die Gewerbe-treibenden in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (8) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterialien dürfen nur auf die Friedhöfe gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Friedhofssatzung 7 (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Diese erfolgen regelmäßig montags bis freitags, jeweils vormittags. Schriftlich begründete Ausnahmen können zugelassen werden. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen oder Beisetzungen statt. (4) Die bei der Bestattung oder Beisetzung benötigten Träger werden nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungs-behörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Der Grabaushub wird nicht abgefahren. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Grabmale, Grabeinfassungen, Bepflanzung, Schalen, Lampen, Trittplatten, usw.) vor der Bestattung oder Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber störendes Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Särge und Urnen
(1) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Wird einer Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in Tücher gewickelt in einem Sarg aufgebahrt und mit dem Sarg bis zum Begräbnisplatz transportiert werden. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Für die Einhaltung ist der Bestatter verantwortlich. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe
Friedhofssatzung 8 zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofverwaltung. (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Verstorbene, die aus dem Ausland in einem Zinksarg überführt werden, müssen vor der Bestattung in einen Sarg gemäß Absatz 1 eingesargt werden.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr und bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der Genehmigung der örtlichen
Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.
(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 5 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte
Friedhofssatzung 9 IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Reihengrabstätten 1.1. Kindergrabstätten (Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr) 1.2. Reihengrabstätten 1.3. Reihengrabstätten -pflegefrei-1.4. Muslimische Grabstätten
- 2. Wahlgrabstätten 2.1 Wahlgrabstätten
- 3. Urnenreihengrabstätten 3.1 Urnenreihengrabstätten 3.2 Anonyme Urnenreihengrabstätten 3.3 Baumgrabstätten 3.4 Aschestreufeld
- 4. Urnenwahlgrabstätten 4.1 Urnenwahlgrabstätten 4.2 Urnenstelen 4.3 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
- 5. Ehrengrabstätten / Kriegsopfergräber Auf dem Waldfriedhof Dachsberg sind die unter 1. bis 5. unterschiedenen Grabstätten zugelassen. Auf dem Friedhof Hoerstgen sind die unter 1.2, 1.3, 2.1, 3.1, 4.1 und 4.3. aufgeführten Grabstätten zugelassen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmte Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grabkammern und Tiefengräber sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten einer Kindergrabstätte kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tot- und Fehlgeburten oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht b) für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr c) für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Friedhofssatzung 10 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche, Tot- und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15 Reihengrabstätten -pflegefrei-
(1) Pflegefreie Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Bestattung in einer pflegefreien Reihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. (2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der pflegefreien Reihengrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Diverse Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Es ist dem/der Verfügungsberechtigten gestattet ein Grabmal nach Vorgabe dieser Satzung aufzustellen. (4) Im Übrigen finden für pflegefreie Reihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 16 Muslimische Grabstätten
(1) Muslimische Grabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung. Das Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet.
(2) Eine muslimische Grabstätte kann ein- oder mehrstellig erworben werden. Auf jede Grabstelle darf nur eine Leiche, Tot- und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird.
(3) Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer muslimischen Grabstätte ist auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten möglich. (4) Auf den Ablauf des Verfügungsrechts wird der/die jeweilige Verfügungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
Friedhofssatzung 11
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofs-verwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 25 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Teile des Friedhofs nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf einer Wahlgrabstelle dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Friedhofssatzung 12 (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen oder Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte ist auf schriftlichen Antrag auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 18 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Urnenbeisetzung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Im Übrigen finden für Urnenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 19 Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf. Blumenschmuck etc. sind nur an der dafür vorgesehenen Stelle am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. (2) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte kann nur erfolgen, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht oder der Auftraggeber schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt, dass die gewählte Beisetzungsform dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. (3) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen.
§ 20 Aschestreufeld
(1) Die Asche wird auf einem vom der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der/die Verstorbene dies vor dem Ableben schriftlich bestimmt hat. Die Verstreuung erfolgt durch das beauftragte Bestattungsunternehmen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Ausstreuung -mit den erforderlichen Bestattungsunterlagen-auch die schriftliche Erklärung im Original vorzulegen. (3) Das Aschestreufeld wird als naturnahes Gemeinschaftsgrabfeld angelegt. Ein einzelnes Grab ist nicht erkennbar. Es darf kein Grabmal aufgesetzt werden. Blumenschmuck und sonstige Grabbeigaben dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
§ 21 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage im Benehmen
Friedhofssatzung 13 mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Urnengrabstellen. (2) Im Übrigen finden für Urnenwahlgrabstätten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 22 Urnenstelen
(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen, zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. (2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche verliehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Der Vorerwerb oder die Wahl einer bestimmten Urnennische ist nicht möglich. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Ist kein Wiedererwerb gewünscht, werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen und an einem festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs ohne weitere Namensnennung wieder beigesetzt. (4) Folgende Dinge sind nicht zulässig:
a) Ablegen von Blumen, Kerzen, Vasen, div. Gegenständen aus Ton, Metall etc. vor der Stele,
außer an dem dafür vorgesehenen Platz.
b) Anbringen von Ablagemöglichkeiten jeglicher Ausführung und Material an der Stele.
c) Anbringen von Schmuck jeglicher Art, der die Größe der Kammerverschlussplatte
überschreitet. Eine Ausladung von max. 14 cm darf nicht überschritten werden.
d) Veränderung, Bearbeitung oder Beschädigung der vom Hersteller bereitgestellten
Kammerverschlussplatte oder der Stele selbst. (5) Im Übrigen finden für Urnenstelen die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 23 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer Baumgrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. (2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Baumgrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Div. Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Im Übrigen finden für Baumgrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
Friedhofssatzung 14
§ 24 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage in einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Grabfeld vorgegeben wird. Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage erfolgt in einem Gemeinschaftsgrabfeld für deren Unterhaltung und Pflege sich die Stadt Kamp-Lintfort Dritter bedient. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.
(2) Mit dem Erwerb einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage verpflichtet sich der/die Nutzungsberechtige zum Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Ruhezeit der jeweiligen Grabstelle.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Beim Wiedererwerb der Grabstelle besteht die Verpflichtung zum weiteren Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages.
(4) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage ist auf schriftlichen Antrag hin auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Im Übrigen finden für Urnengemeinschaftsgräber die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 25 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung, sowie die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. (2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 obliegen der Obhut der Stadt Kamp-Lintfort. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten.
§ 26 Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer belegungsfreien Wahlgrabstätte oder einer belegten Wahlgrabstätte kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Nutzungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte wird diese auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Nutzungsrechtes zu entrichten. (2) Das Verfügungsrecht an einer belegten Reihengrabstätte kann auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Verfügungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Reihengrabstätte wird diese auf Kosten des/der Verfügungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Verfügungsrechtes zu entrichten.
Friedhofssatzung 15 (3) Bei der freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer belegten oder unbelegten Wahlgrabstätte oder einer Reihengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühren.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der/Die Nutzungs-, bzw. Verfügungsberechtigte hat das Recht über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Beeinträchtigungen durch Bäume, sonstige Vegetation und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (3) Grabgrößen: Reihengräber, Urnenreihengräber und muslimische Gräber:
a) Kindergrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m
b) Reihengrabstätten Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m
c) Urnenreihengrabstätte / Baumgrabstätten: Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
d) Anonyme Urnenreihengrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m
e) Muslimische Gräber: Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m je Stelle Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:
a) Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m , je Stelle (z.B. 2-stellige Wahlgrabstätte = 2,50 m x 2,50 m)
b) Urnenwahlgrabstätte: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Stelle
(z.B. 2-stellige Urnenwahlgrabstätte = 0,65 m x 1,00 m)
c) Urnengemeinschaftsgrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite 0,50 m je Stelle
(4) Grabmale:
a) Stehende Grabmale: Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: 0,12 m ab einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m 0,14 m ab einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m und 0,18 m ab einer Höhe von 1,50 m. Bei pflegefreien Reihengrabstätten ist ausschließlich ein stehendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: Höhe 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Steinstärke: 0,12 m bis 0,40
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig. Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.
b) Liegende Grabmale: Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 0,08 m. Die Breite des liegenden Grabmals darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten. Bei Baumgrabstätten ist ausschließlich ein liegendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: mind. 0,40 m x 0,30 m, max. darf 2/3 der Grabstätte mit dem Grabstein abgedeckt sein, Steinstärke: 0,08 m bis 0,14 m.
Friedhofssatzung 16
c) Abdeckplatten: Auf dem Waldfriedhof Dachsberg und den Friedhof in Hoerstgen, mit Ausnahme von pflegefreien Reihengrabstätten und anonymen Urnen, sind sowohl Voll-, als auch Teilabdeckungen zulässig.
d) Holzgrabmale: Grabmale aus Holz sind auf den Friedhöfen der Stadt Kamp-Lintfort in folgenden Abmessungen zulässig: 1. Kindergrabstätten: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m 2. Reihengrabstätten: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m 3. Urnenreihengrabstätten: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m 4. Wahlgrabstätten: Höhe bis 1,70 m, Breite bis 1,05 m, zzgl. 0,35 m Breite je weitere Stelle 5. Urnenwahlgrabstätten: Höhe bis 0,65 m, Breite bis 0,45 m,
zzgl. 0,15 m Breite je weitere Stelle Lackierte oder lasierte Holzgrabmale mit aufgeklebten Buchstaben, welche nicht in handwerklicher Form bearbeitet wurden, gelten als provisorisches Grabmal und sind max. sechs Monate auf dem Grab zulässig. (5) Einfassungen: Bei Einfassungen sind folgende Abmessungen zulässig: a) Wahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 2,50 m, Breite: 2,50 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m b) Urnenwahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 0,65 m, Breite: 1,00 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m c) Kindergrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m. d) Reihengrabstätten:
Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m, Mindeststärke 0,05 m. e) Urnenreihengrabstätten:
Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m. Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig. Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Kindergräbern, mit Ausnahme von pflegefreien Reihengrabstätten, Baumgrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten, muss eine Steineinfassung mit den oben genannten Maßen gesetzt werden. (6) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, jedoch sind Bäume und hochwachsende Sträucher unzulässig. (7) Pflanzen und Materialien zur Grabgestaltung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes zu entfernen. Geschieht dies nicht, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kamp-Lintfort über. (8) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder, der Grabfelder für Rasenreihengrabstätten, Urnenstelen und Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Kamp-Lintfort.
Friedhofssatzung 17
§ 28 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die maßlichen Anforderungen des § 27 Abs. 4 und 5 sind zu beachten.
Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabmalanlagen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antrag ist schriftlich durch den Verfügungsberechtigten/die Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten bzw. den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (2) Anlieferung
a) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-
verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
b) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofs-
eingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann
die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Fundamentierung und Befestigung
a) Zum Schutz der Allgemeinheit und der/des Verfügungsberechtigten bzw. der/des
Nutzungsberechtigten sind Grabmale, Einfassungen etc. so zu fundamentieren, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Alle Anlagen sind
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungs-
verbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils
gültigen Fassung) zu fundamentieren/zu befestigen.
b) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist. (4) Unterhaltung
a) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in gepflegtem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
b) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen)
treffen.
c) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Friedhofssatzung 18
d) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung
zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.
e) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Kamp-
Lintfort bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Kamp-Lintfort im
Innenverhältnis, soweit die Stadt Kamp-Lintfort nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
f) Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.
g) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 5) Entfernung
a) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von
der Grabstätte entfernt werden.
b) Mit Ablauf der Ruhezeit (Reihengrabstätten) oder des Nutzungsrechtes (Wahlgrabstätten)
oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale sonstige
baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach
schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist
nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort
über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die
jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
c) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht
genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der
Verfügungsberechtigten bzw. der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, wuchernde oder abgestorbene Pflanzen geschnitten oder beseitigt werden.
Friedhofssatzung 19 (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von Torf und torfhaltigen Produkten ist nicht gestattet, ausgenommen an der Pflanze befindliche Wurzelballen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (8) Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck, sowie bei Verwendung von Torf oder torfhaltigen Produkten, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck, den Torf oder die torfhaltigen Produkte entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle auf dem Waldfriedhof Dachsberg dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung/Abholung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder mit einem befugten Mitarbeiter/einer befugten Mitarbeiterin eines Bestattungsinstitutes betreten werden. Die Öffnungszeiten der Leichenhalle sind an der Eingangstüre, sowie im Schaukasten bekannt gemacht.
Friedhofssatzung 20 (2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen/die Verstorbene während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Stadt Kamp-Lintfort für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Findet die Trauerfeier in der Friedhofskapelle statt, ist der Sarg oder die Urne fünf Minuten vor Beginn der Trauerfeier dorthin zu bringen. Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der/die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) In der Friedhofskapelle besteht eine Dauerbeschmückung, die nicht verändert werden darf. Eine zusätzliche Ausschmückung für die jeweilige Trauerfeier durch den Bestatter ist zulässig. (5) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt. (6) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeiern kann ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Friedhofsverwaltung abgestellt werden. (7) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Kamp-Lintfort bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Friedhofssatzung 21
§ 34 Haftung
Die Stadt Kamp-Lintfort haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kamp-Lintfort nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kamp-Lintfort verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung
nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ohne vorherige Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung tätig wird, trotz eines durch die Friedhofs-verwaltung nach § 7 Abs. 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbot tätig wird, außerhalb der nach
§ 7 Abs. 3 , Satz 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge oder
Materialien entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 unzulässig lagert, entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand versetzt, entgegen §7 Abs. 4 Satz 3 Geräte an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe reinigt, entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonal einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen.
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
f) Beschädigungen der Stele herbeiführt,
g) entgegen § 28 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 28 Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 28 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Wertstoffe, insbesondere Kunststoffe sowie Torf entgegen § 29 Abs. 7
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder entgegen Abs. 8
Abfall nicht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 27 Abs. 1 vernachlässigt,
k) entgegen § 32 Abs. 7 Musik- und Gesangsdarbietungen ohne vorherige Anmeldung der
Friedhofsverwaltung durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Friedhofssatzung 22
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 28.03.2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ….. 2026
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kamp-Lintfort?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kamp-Lintfort mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Kamp-Lintfort (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: