Friedhofsgebühren Allmendingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Allmendingen · Baden-Württemberg · PLZ 89604

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025 (Inkrafttreten des Gebührenverzeichnisses)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.157,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Verlängerung der Ruhezeit möglich (§ 11 Abs. 1)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.1 (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, in Kraft seit 01.01.2025)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.180,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verleihung nur anlässlich eines Todesfalls; Nutzungszeit 30 Jahre (§ 12 Abs. 2)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 5.1 (einfaches/einstelliges Wahlgrab; doppelt breites Grab Ziff. 5.2: 4.959 €)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.047,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Verlängerung der Ruhezeit möglich (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.2 (Urnenreihengrab; Urnenwand-Reihengrab Ziff. 2.4: 1.400 €)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.020,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Verleihung nur anlässlich eines Todesfalls; Nutzungszeit 30 Jahre (§ 12 Abs. 2)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 5.3 (Urnenwahlgrab; Urnenwand-Wahlgrab Ziff. 5.5: 2.200 €, max. 2 Urnen gem. § 12c)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.607,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Friedhof Allmendingen; anonym/halbanonym; Urne aus abbaubarem Material
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3 i.V.m. § 12a Friedhofssatzung (besonderes Grabfeld, anonym/halbanonym)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
198,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 6.1

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Inkrafttreten des Gebührenverzeichnisses) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​ Gebührenverzeichnis zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Allmendingen, in Kraft seit 01.01.2025

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

  1. 7. Sonstige Leistungen Gebührenverzeichnis
  2. 7.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von
  3. 1. Herstellen und Schließen einer Leichen, Gebeinen oder Urnen Grabstätte 100 % der angefallenen Kosten des beauftragten Unternehmers
  4. 1.1. Herstellen und Schließen einer Grabstätte
  5. 7.2. Benutzung des Sektionsraumes 100 % der angefallenen Kosten des beauftragten Unternehmers je Leiche 75 €
  1. 7.3. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine
  2. 2. Überlassung eines Reihengrabes 100 % der angefallenen Kosten des beauftragten
  3. 2.1. Grab 1.157 € Unternehmers
  1. 2.2. Urnengrab 1.047 € 8. Sonderleistungen
  2. 2.3. Kindergrab 531 € 8.1 Ausschmückung der Leichenhalle (Lorbeerbaum)
  1. 2.4. Urnenwand 1.400 € 100 % der angefallenen Kosten des beauftragten Unternehmers
  1. 3. Überlassung eines 8.2 Abräumarbeiten abgelaufener Gräber je nach Urnenreihengrabes im besonderen Aufwand; je angefangener Arbeitsstunde 70 € Grabfeld 1.607 € zuzüglich Entsorgung der Materialien
  1. 4. Überlassung eines 8.3 Ausschmückung der Leichenzelle (Lorbeerbäume) Reihengrabes im Kindergemeinschaftsgrab 1.001 € 100 % der angefallenen Kosten des beauftragten Unternehmers
  2. 5. Verleihung von besonderen
  3. 8.4. Kosten für Beschriftung und Anbringung Stele Grabnutzungsrechten (Wahlgräber) und Verschlussplatte der Urnenwand
  1. 5.1. Grab 2.180 € 100 % der angefallenen Kosten des beauftragten Unternehmers
  2. 5.2. doppelt breites Grab 4.959 €
  1. 5.3. Urnengrab 2.020 €
  1. 5.4. Kindergrab 1.082 €
  1. 5.5. Urnenwand 2.200 €
  1. 5.6. Verlängerung einer Nutzung wie 5.1 - 5.5 (anteilig)
  1. 6. Gebäudenutzung
  2. 6.1. Benutzung der Aussegnungs- halle Allmendingen 198 €
  1. 6.2. Benutzung der Leichen- zelle Allmendingen 75 €
  1. 6.3. Benutzung der Leichenzelle Weilersteußlingen 75 €
  1. 6.4. Zuschlag Kühlgerät 9€
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Allmendingen – Änderungssatzung vom 18.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025

A LLM E NDI NGE N A l b - D o n a u - K r e i s mit Ortschaften Ennahofen, Grötzingen, Weilersteußlingen, Niederhofen

Verwaltungsgemeinschaft Allmendingen / Altheim

Gemeinde Allmendingen Alb-Donau-Kreis

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) 20. März 1991

Aufgrund von §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunal-abgabengesetzes für Baden-Württem-berg, jeweils in der aktuellsten Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Allmendingen am 18.12.2024 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.03.1991, 10.03.1999, 19.09.2001, 29.01.2003, 04.04.2007, 22.10.2008, 25.11.2009, 22.01.2014, 21.05.2014 und 21.07.2016 beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufge-fundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Ein-wohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Allmendingen (Fl. 221/1) er umfasst das Gebiet der Ort-steile Allmendingen, Hausen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schwörzkirch (Fl. 927) er umfasst das Gebiet der Ort-steile Niederhofen, Pfraunstetten, Schwörzkirch.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weilersteußlingen (Fl. 53/2) er umfasst das Gebiet der Ortsteile Ennahofen, Grötzingen, Weilersteußlingen. Der Friedhof Weilersteußlingen ist im Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizu-setzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten wer-den.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Roll-stühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-treibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tä-tigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Um-fang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofwege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumel-den. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 – Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde ein-zuholen.

§ 39 Bestattungsgesetz ist zu beachten.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Kindern die vor Vollendung des

  1. 2. Lebensjahres verstorben sind 6 Jahre und bei Kindern die vor dem vollendeten 10. Le- bensjahres verstorben sind 10 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger ge-setzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihen-grab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grab-stätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus ei-nem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen

mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber,

b) Wahlgräber,

c) Urnenreihengräber,

d) Urnenreihengräber in der Urnenwand,

e) Urnenwahlgräber,

f) Urnenwahlgräber in der Urnenwand,

g) Kinderreihengräber,

h) Kinderwahlgräber,

i) besonderes Grabfeld für Urnenreihengräber (anonym und halbanonym) Friedhof All-mendingen,

j) Kindergemeinschaftsgrab „Sternenkinder“ (anonym und halbanonym) Friedhof Allmendin-gen.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlge-burten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Aus-nahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umge-wandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhe-zeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgebur-ten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nut-zungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Kindergräber haben ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 20 Jahren. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungs-rechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vor-schriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut-zungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu be-nennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert ober übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs.7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Ge-meinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Rei-henfolge des Abs. 7 Satz 3 über.

(10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergan-genen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Be-stattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestat-tung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(15) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 12 a

Besonderes Grabfeld für Urnenreihengräber (anonym und halbanonym) Friedhof Allmendingen

(1) In diesem Grabfeld sind ausschließlich Urnenreihengräber zugelassen. Für die Bestat-tung in diesem Grabfeld sind Urnen aus abbaubarem Materialien zu verwenden. Überurnen sind nicht erlaubt. Die Ruhezeit (§ 8) muss eingehalten werden.

(2) Das Grabfeld besteht aus einer Grünfläche, die von der Gemeinde gepflegt wird. Einfas-sungen jeglicher Art für die einzelnen Gräber sind nicht erlaubt. Eine Ausschmückung der Grabfläche und das Anzünden von Kerzen und Grablichtern ist nicht erlaubt. Die Urnen werden neben einer großen Steinstele angeordnet.

(3) Auf Wunsch kann auf einer kleinen Steinstele ein Schriftgitter aus Bronze mit den Maßen max. 7 x 16 cm (Höhe x Breite) angebracht werden. Der Vor- und Zuname (max. 2 zeilig) des Verstorbenen wird auf diesem Schriftgitter mit dem Schrifttyp Finestra dargestellt. Die Beauftragung für die Herstellung und die Anbringung des Gitters wird von der Gemeinde übernommen. Über die Reihenfolge und Anordnung der Gitter entscheidet die Gemeinde.

§ 12 b

Kindergemeinschaftsgrab „Sternenkinder“ (anonym und halbanonym) Friedhof All-mendingen

(1) Im Kindergemeinschaftsgrab erfolgt anonym und halbanonym die Beisetzung von „Sternenkindern“ (Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen). Die Ruhezeit (§ 8) muss eingehalten werden.

(2) Diese Grabstätte wird ausschließlich durch die Gemeinde bepflanzt und gepflegt Ein-fassungen jeglicher Art für die einzelnen Gräber sind nicht erlaubt. Eine Ausschmückung der Grabfläche und das Anzünden von Kerzen und Grablichtern ist nicht erlaubt. Die Bei-setzungen werden neben einer großen Steinstele angeordnet. (3) Auf Wunsch kann auf einer kleinen Steinstele ein Schriftgitter aus Bronze mit den Maßen max. 7 x 14 cm (Höhe x Breite) angebracht werden. Der Vor- und Zuname (max. 2 zeilig) oder nur der Vorname (1 zeilig) des Verstorbenen wird auf diesem Schriftgitter mit dem Schrifttyp Finestra dargestellt. Die Beauftragung für die Herstellung und die Anbringung des Gitters wird von der Gemeinde übernommen. Über die Reihenfolge und Anordnung der Git-ter entscheidet die Gemeinde.

(4) Beisetzungen im Kindergemeinschaftsgrab werden nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vorgenommen.

§ 12 c

Urnengrabstätte in Urnenwand

(1) Verfügungsberechtigter (§ 11, Reihengräber) ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist.

Nutzungsberechtigter (§ 12, Wahlgräber) ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Es werden Reihengräber (§ 11) und Wahlgräber (§ 12) zur Verfügung gestellt. Es dürfen maximal 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Für die Nutzungszeit gilt § 12 entsprechend. Sie kann nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

(4) Auf der Verschlussplatte der Urnenkammer ist der Vor- und Zuname sowie des Geburts-und Sterbejahres des Verstorbenen anzubringen.

(5) Die Beauftragung für die Herstellung und die Anbringung des Vor- und Zunamens des Verstorbenen sowie des Geburts- und Sterbejahres wird von der Gemeinde übernommen. Die Buchstaben und Zahlen sind aus Bronze mit dem Schrifttyp Gericke in den Maßen 4,0/2,9 cm (Name). 3,0/2,2 cm (Vorname/n) und 2,2 cm (Jahreszahlen) dargestellt.

(6) Das Anbringen von anderen Gegenständen auf den Verschlussblatten wie z.B. Bilder, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblumen ist unzulässig. Das Anbringen von irgendwelchen unzulässigen Gegenstän-den an der Urnenwand wird von der Gemeinde Allmendingen sofort entfernt. Wer eine Ver-schlussplatte durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Be-schriftung beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde.

(7) Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckblatte oder vor der Urnenwand ist verboten.

(8) Die Verschlussblatten der Urnenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 – Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof in Allmendingen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grab-feld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Bestattungsvorschriften, so besteht auch die Ver-pflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzt, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestat-tung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

e) mit Lichtbildern.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

§ 15 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Über die Vorschriften des § 14 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Ge-staltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entspre-chen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tief-schwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein, Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.

b) Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.

c) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

d) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

c) mit Glas, Emaile, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

d) mit Lichtbildern.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zuläs-sig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche

b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m ² Ansichtsfläche.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt wer-den; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Ker-zen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli-chen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zwei-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzu-geben. Soweit erforderliche, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entspre-chend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssat-zung erfüllt sind.

§ 17 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen fol-gende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten oder Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen ge-fährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grab-stätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sons-tigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforde-rung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht er-füllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dau-ernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmit-telbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht be-einträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 18 Abs. 1 Ver-antwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätte müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräu-men. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nut-zungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht be-rechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamt Grab-fläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen ent-sprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder nicht ohne weiteres zu vermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnen-reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grab-stätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sons-tigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entzie-hungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auf-forderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu vermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudro-hen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 – (1)

Die Leichenhalle in Allmendingen und das Leichenhaus in Weilersteußlingen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehöri-gen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursach-ten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustand der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsbe-rechtigte der Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetrei-benden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisun-gen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verlängert (§ 16 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Abs. 1),

5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

1. Friedhof mit Leichenhalle in Allmendingen auf Flst. 221/1 Allmendingen

2. Friedhof in Schwörzkirch auf Flst. 927 Niederhofen

3. Leichenhaus in Weilersteußlingen auf Flst. 53/2 Weilersteußlingen

und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Ge-bühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlungen veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung vorge-nommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegat-tin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als An-lage zu dieser Änderungssatzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Ver-waltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Allmendingen, 18. Dezember 2024

gez. Florian Teichmann Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Allmendingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Allmendingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 89xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Allmendingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Allmendingen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Keine Verlängerung der Ruhezeit möglich (§ 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Allmendingen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Allmendingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 89xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Allmendingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €