Friedhofsgebühren Munderkingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Munderkingen · Baden-Württemberg · PLZ 89597

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26.02.2025 (gültig ab 01.03.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Keine Verlängerung der Ruhezeit möglich (§ 11 Abs. 1 FriedhofsS)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 26.02.2025, Ziff. 2.3
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungsrecht 25 Jahre, Verleihung nur anlässlich Todesfall (§ 12 Abs. 2)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Gebührensatzung vom 26.02.2025, Ziff. 2.1 (Wahlgrabstätte Sarg einstellig)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grabgröße 1,00 x 1,00 m für 1 Urne (§ 11b Abs. 1 FriedhofsS)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Gebührensatzung vom 26.02.2025, Ziff. 2.6
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.040,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für Grabstätte 1x1 m für bis zu 4 Urnen (§ 12a Abs. 2, 4)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Gebührensatzung vom 26.02.2025, Ziff. 2.5 (Urnenwahlgrab pauschal, bis zu 4 Urnen gem. § 12a Abs. 2 FriedhofsS)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.750,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pflegefreies Grab (Urnenerdröhre); nur verrottbare Urnen; Namensschild durch Stadt (§ 12c)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Gebührensatzung vom 26.02.2025, Ziff. 2.8 (Urnenwahlgrabstätte in der Baumanlage, § 12c FriedhofsS)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Sarg: 420 € (Ziff. 1.1), Urne: 210 € (Ziff. 1.4); Pflichtzuschlag: Vorhaltegebühr Infrastruktur 50 € je Bei...
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 26.02.2025, Ziff. 1.1, 1.4 und 3.3
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aussegnungshalle 40 €; zzgl. Vorhaltegebühr Infrastruktur 50 € je Beisetzung
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Gebührensatzung vom 26.02.2025, Ziff. 3.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.02.2025 (gültig ab 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌ Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Munderkingen (gültig ab 01.03.2025, Stand 2025)

Stadt Munderkingen

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

vom 26.02.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.02.2025 die nachstehende Bestattungsgebührensatzung beschlossen:

Bestattungsgebühren

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestim-mungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen für öffentliche Leistungen sind verpflichtet,

  1. 1. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  2. 2. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  3. 3. wer Einrichtungen des Friedhofs nutzt,
  4. 4. wer eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,
  5. 5. wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteil- ten Erklärung übernommen hat,
  6. 6. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebens- partner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkin- der). (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei den Gebühren für öffentliche Leistungen mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnut- zungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig, Gebühren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 4 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Sat-zung beigefügten Gebührenverzeichnis. Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Sonderleistun-gen kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten schließen. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren — Verwaltungsgebührenord-nung — in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, nie-dergeschlagen oder erlassen werden. § 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 20.07.2017 außer Kraft.

Ausgefertigt: Munderkingen, 26.02.2025

gez.

Thomas Schelkle Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 26.02.2025

  • Gebührenverzeichnis -

Benutzungsgebühren

  1. 1. Für das Herstellen und Schließen des Grabes
  1. 1.1. mit normaler Tiefe und Größe 420,00 EUR
  2. 1.2. bei Tieferlegung 850,00 EUR
  3. 1.3. bei Verstorbenen unter 10 Jahren 210,00 EUR
  4. 1.4. für die Beisetzung einer Urne 210,00 EUR
  5. 1.5. Ausgrabung oder Umbettung
  6. 1.5.1. Ausbetten/Überführung auf anderen Friedhof (Sargbestattung) 1.700,00 EUR
  7. 1.5.2. Ausbetten/Überführung auf anderen Friedhof (Urne) 850,00 EUR
  8. 1.5.3. Umbetten auf demselben Friedhof (Sargbestattung) 850,00 EUR
  9. 1.5.4. Umbetten auf demselben Friedhof (Urne) 420,00 EUR
  10. 1.5.5. weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausgrabungen, je Arbeitsstunde 46,00 EUR
  1. 2. Für die Verleihung von Grabnutzungsrechten

Gebührensatz pro Gebührensatz Jahr der Nutzung insgesamt

  1. 2.1. Wahlgrabstätte Sarg einstellig 39,60 EUR 990,00 EUR
  2. 2.2. Wahlgrabstätte Sarg zweistellig 70,00 EUR 1.750,00 EUR
  1. 2.3. Reihengrabstätte für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an 39,60 EUR 990,00 EUR
  2. 2.4. Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr - 1,00 EUR
  1. 2.5. Urnenwahlgrabstätte 69,33 EUR 1.040,00 EUR 2.6. Urnenreihengrabstätte 69,33 EUR 1.040,00 EUR
  1. 2.7. Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld 116,67 EUR 1.750,00 EUR
  2. 2.8. Urnenwahlgrabstätte in der Baumanlage 116,67 EUR 1.750,00 EUR
  3. 2.9. Urnenwahlgrabstätte in der System-Stelenanlage 116,67 EUR 1.750,00 EUR

2.10 Urnenbeisetzung in bestehende Urnen-/Sarggrabstätte (pauschal) 500,00 EUR

  1. 3. Für die Benutzung der Leichenhalle und Trauerhalle
  1. 3.1. Benutzung der Leichenhalle 80,00 EUR
  2. 3.2. Benutzung der Aussegnungshalle 40,00 EUR
  1. 3.3. Vorhaltegebühr Infrastruktur (je Beisetzung) 50,00 EUR
  1. 4. Sonstige Gebühren
  1. 4.1. Umschreibungsgebühr 106,75 EUR
  2. 4.2. Grabmalgenehmigung 61,00 EUR
  3. 4.3. Grabmalgenehmigung / Änderung 61,00 EUR
  4. 4.4. Verwaltungsgebühr Vorzeitige Rückgabe der Grabstelle 101,50 EUR
  5. 4.5. Verwaltungsgebühr Öffnen und Schließen eines Grabsystems 122,00 EUR

Veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Munderkingen am 27.02.2025 signiert von: Stadt Munderkingen am: 27.02.2025 mit:

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.02.2025 (in Kraft ab 01.03.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Munderkingen (gültig ab 01.03.2025, Stand 2025)

Stadt Munderkingen Friedhofssatzung vom 26.02.2025

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.02.2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Munderkingen. Er dient der Bestat-tung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefun-denen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. In be-sonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Fried-hof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsbereiche aus besonde-rem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Roll- stühle, Rollatoren, kleine Handwagen und Schubkarren sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten auszu- führen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi- gen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind angeleinte Assistenzhunde,
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof mitzubringen
  2. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätes- tens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tä-tigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zu-verlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuver-lässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf-sichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet oder für Einzelfälle genehmigt. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu er-gangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-gen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen in der Zeit von 07.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten nicht erlaubt. (6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewi-ckelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuho-len. Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Särge, Sargausstat-tungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottba-ren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt: Für Fehlgeburten, Ungeborene und für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind 10 Jahre

Für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 25 Jahre

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Ruhezeit für Aschen 15 Jahre

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines beson-deren Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab o-der aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grab-stätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung ent-stehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber zur Sargbeisetzung (§ 11a),
  2. 2. Urnenreihengräber (§ 11b)
  3. 3. Urnenreihengräber im Gemeinschaftsgrabfeld (§ 11c)
  4. 4. Wahlgräber (§ 12)
  5. 5. Urnenwahlgräber (§ 12a)
  6. 6. Urnenwahlgräber in der System-Stelenanlage (§ 12 b)
  7. 7. Urnenwahlgräber in der Baumgrabanlage (§ 12 c)
  8. 8. Ehrengrabstätten (§13). (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unverän- derlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Diese Personen haben für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten das Grabgestaltungs- recht und die Pflegepflicht im Rahmen dieser Satzung. Dazu zählt auch die ordnungsge- mäße Entfernung des Grabes nach Ablauf der Ruhezeit. Sollte diesen Pflichten nicht nach- gekommen werden, so erfolgt durch die Stadt Munderkingen eine kostenpflichtige Ersatz- vornahme. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zu- lassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Diese Vorschriften gelten auch für die Urnenreihengräber einschließlich deren Sonderfor- men, sofern nicht in den §§ 11b und 11c besondere Regelungen bestehen.

Es werden folgende Reihengräber ausgewiesen:

§ 11a – Reihengräber zur Sargbeisetzung

Reihengrabstätten zur Sargbeisetzung sind einstellige Grabstätten, mit der Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, die sich unterteilen in

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

§ 11b – Urnenreihengräber

(1) Die Grabgröße eines Urnenreihengrabes, in dem nur eine Urne beigesetzt werden kann, beträgt 1,00 m x 1,00 m. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhe-zeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 11c – Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld

(1) Das Gemeinschaftsgrabfeld dient ausschließlich der Beisetzung von Aschen als Reihen-grab. (2) Das Grabfeld wird ausschließlich von der Stadt Munderkingen gepflegt und unterhalten, um ein einheitliches Gesamtbild zu gewährleisten. (3) Die vorhandenen Gedenkstelen dienen der Aufnahme einzelner Metallplatten zur Na-mensgravur der Verstorbenen. Die Größe und Art der Metallplatten als auch der Be-schriftung erfolgt einheitlich nach den Vorgaben der Stadt Munderkingen. (4) Das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden nicht zugelassen.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nut-zungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungs-berechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht steht jeweils nur einer Person zu. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nut-zungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die er-neute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungs- berechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Rege- lungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (10)Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Wird innerhalb einer Verleihungszeit und nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, so wird für das restliche Nutzungsrecht keine Gebühr zurückerstattet. (11)Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12)In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 12a – Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber dienen der Beisetzung von Urnen in der Erde. (2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. (3) Das Nutzungsrecht an einem Urnenwahlgrab wird auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Es kann nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verlei-hung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. (4) Die Grabgröße eines Urnenwahlgrabes beträgt 1,00 m x 1,00 m. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber (§12) entsprechend. § 12 b Urnenwahlgräber in der System-Stelenanlage (1) Die Urnenstelenanlage wird als Urnenwahlgrabstätte in Form einer Urnennische zur Verfü-gung gestellt. (2) Urnennischen sind pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine Urnennische ist ein abgegrenzter Raum mit den lichten Maßen 36 x 36 x 36 cm (BxHxT). Für die Beisetzung sind ausschließlich nicht-verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Ver-schlussplatte verwendet (Vorderseite). Sie geht nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. (3) Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich auf der Verschlussplatte zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. (4) Größe und Art der Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt nach den Vorgaben der Stadt Munderkingen. Nicht zulässig sind aufgesetzten Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bild-nisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbei-tungen jeglicher Art. Die Gestaltung des Grabmals muss sich in das gesamte Erscheinungsbild der Grabanlage einfügen. Der Gestaltungsentwurf ist daher vorab von der Friedhofsverwaltung freizugeben. (5) Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebin-den nicht zugelassen. (6) Das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen. (7) Kränze, Schalen und Gestecke, die bei einer Trauerfeier verwendet werden, dürfen bis zu 10 Tage im Pflasterbereich vor der Urnenstele aufgestellt bzw. abgelegt werden. Die recht-zeitige Entfernung obliegt den Angehörigen. Sollte das Entfernen nicht rechtzeitig gesche-hen, ist die Stadt berechtigt, dies gegen Kostenerstattung zu tun.

§ 12 c

Urnenwahlgräber in der Baumgrabanlage (1) Die Urnenerdröhren werden als Urnenwahlgrabstätten in der Baumgrabanlage zur Verfü-gung gestellt. (2) Es gelten folgende besonderen Vorschriften: a. Bei der Baumgrabanlage handelt es sich um pflegefreie Gräber ohne gärtnerische Ge-staltung. b. Als Grabmal werden vorinstallierte Abdeckplatten aus Bronzeguss verwendet, die im Besitz der Stadt bleiben. Die Oberfläche zwischen den einzelnen Bronzegussdeckeln besteht ausschließlich aus Rasen. c. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln zulässig. d. Eine Individualisierung ist ausschließlich durch Namensschilder zulässig. Die Namens-schilder werden durch die Stadt gestellt und nach deren Vorgaben beschriftet. e. Auf den Namensschildern werden Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum eingraviert. Größe und Art der Beschriftung erfolgt einheitlich nach den Vorgaben der Stadt Munderkingen. f. Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse Verzierun-gen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art. (3) Die Pflege der Grabstätte wird von der Stadt übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen bzw. des Rasens. (4) Das Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Pflanzschalen und ähnlichen floristischen Gebinden, von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtne-rische Gestaltung der Grabanlage sind nicht zulässig. (5) Das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck ist Aufgabe der Angehörigen. (6) Kränze, Schalen und Gestecke, die bei einer Trauerfeier verwendet werden, dürfen bis zu 10 Tage auf der Ablagefläche vor dem Urnenerdröhrengrab aufgestellt oder abgelegt wer-den. Die rechtzeitige Entfernung obliegt den Angehörigen. Sollte das Entfernen nicht recht-zeitig geschehen, ist die Stadt berechtigt, dies gegen Kostenerstattung zu tun.

§ 13 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten obliegen dem Gemeinderat. (2) Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten sowie Grabmale von geschichtlicher, künstleri-scher oder baulicher Bedeutung, die als besondere Eigenart eines Friedhofs gelten, werden im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten in einem besonderen Verzeichnis geführt und dür-fen ohne Einwilligung der Stadt nicht entfernt oder verändert werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Ge-staltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungs-vorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahl-möglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestat-tung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften. (3) Die Einteilung des Friedhofs in Bereiche mit und ohne Gestaltungsvorschriften, Grabfelder und Grabstätten, sowie deren Belegenheit und Größe sind in einem Friedhofsbelegungs-plan dargestellt. Dieser kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grabstätten dürfen bei Erdgräbern nur bis zu 2/3 der Gesamtgrabfläche mit Grabplatten ab-gedeckt werden. (3) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unver-zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (4) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 3 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (5) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 3 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifi-kat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden In-dustrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transpa-renten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und un-angemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Eva-luation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnen Ergebnisse Authentizi-tät zugesprochen wird. (6) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wur-den. (7) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 3 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaub-haft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohma-terial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet wer-den. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale dürfen keine Politur aufweisen.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben, es sei denn, dass er aus demselben Material und in die künstlerische oder handwerkliche Bearbeitung mit einbezogen ist.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  6. 6. Grabplatten oder liegende Grabmale müssen 20 cm Abstand von den Grabrändern ha- ben. Sie dürfen das Grab nur bis zu einem Drittel seiner Fläche bedecken.
  7. 7. Lichtbilder auf Grabmalen sind nur bis zur doppelten Passbildgröße zulässig.
  8. 8. QR-Codes auf Grabmalen sind nicht zulässig

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind liegende Grabmale bis zu einer Höhe von 0,25 m und stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 1,30 m zulässig. (6) Die Ansichtsfläche der Grabmale beträgt je Grabstelle höchstens 0,80 qm. (7) Auf Urnengrabstätten und auf Gräbern für Kinder unter 10 Jahren sind Grabmale bis liegende Grabmale bis zu einer Höhe von 0,25 m und stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. (8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. (9) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (10) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rah-men von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzuge-ben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht in-nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Min-deststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahl-grabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzen-den angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verant-wortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstat-tung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte ent-fernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Sachen entsorgt.

(3) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten werden von der Stadt Munderkingen mit einem Merkblatt über die ordnungsgemäße Entfernung des Grabes informiert. Wird das Grab nicht ordnungsgemäß und sauber hinterlassen wird die Stadt den Aufwand des Bauhofes für die Ausbesserung in Rechnung zu stellen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd ge-pflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchti-gen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwort-liche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nut-zungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außer-halb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberech-tigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden.

(8) Bäume und großwüchsige Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Stadtverwaltung ge-pflanzt oder entfernt werden. Der Grabnutzungsberechtigte, bei Reihengräbern der Verfü-gungsberechtigte, hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen.

(9) Das Aufstellen von Bänken bedarf der Genehmigung der Stadtverwaltung.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Ab-satz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festge-setzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grab-stätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihen-grabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstät-ten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Er-satzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen las-sen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattun-gen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu ent-fernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu er-mitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt be-treten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehöri-gen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-keit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung wi-dersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte o-der Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisun- gen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe störende Arbeiten aus- führt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).
  6. 6. Urnenstelen entgegen den Bestimmungen nach § 12b Abs. 4 beschriftet, gestaltet, verän- dert oder ausschmückt,
  7. 7. Urnenerdröhrengräber entgegen den Bestimmungen nach § 12c Abs. 2 beschriftet, gestal- tet, verändert oder ausschmückt, bzw. Namensschilder verwendet, die nicht von der Stadt stammen.
  8. 8. Arbeiten außerhalb der genehmigten Zeiten vornimmt

IX. Datenschutz

§ 25 Datenschutzgrundverordnung

Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten Verstorbener und Hinterbliebener erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. X Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach einer gesonderten Satzung (Bestattungsgebührensatzung) erhoben.

XI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Munderkingen bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs-satzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer und soweit sie vom Nutzungsberechtigten nicht nachgewiesen wer-den können, werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 20.07.2017 außer Kraft.

Ausgefertigt: Munderkingen, 26.02.2025

gez.

Thomas Schelkle Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Gemeindeordnung (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Munderkingen am 27.02.2025 signiert von: Stadt Munderkingen am: 27.02.2025 mit:

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 89xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Munderkingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Munderkingen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Grabgröße 1,00 x 1,00 m für 1 Urne (§ 11b Abs. 1 FriedhofsS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Sarg: 420 € (Ziff. 1.1), Urne: 210 € (Ziff. 1.4); Pflichtzuschlag: Vorhaltegebühr Infrastruktur 50 € je Bei...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Munderkingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aussegnungshalle 40 €; zzgl. Vorhaltegebühr Infrastruktur 50 € je Beisetzung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 89xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Munderkingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €