Öpfingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.06.2026 · Friedhofssatzung: 01.06.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.000,- € Grabnutzungsgebühr für Personen über 10 Jahre (2.1.2); Bestattungsgebühr separat: 490,- €
Sargwahlgrab1.600,- € Grabnutzungsgebühr Einzelwahlgrabstelle (2.2.1); Bestattungsgebühr separat: 490,- €
Urnenreihengrab800,- € Grabnutzungsgebühr (2.1.3); Bestattungsgebühr separat: 175,- €
Urnenwahlgrab1.600,- € Grabnutzungsgebühr (2.2.5); Bestattungsgebühr separat: 175,- €
Urnengrab anonym1.000,- € Im Text als 'halbanonymes Urnengrab' geführt (2.1.5); Bestattungsgebühr separat: 175,- €
Baumbestattung5.000,- € Im Text als 'Urnengemeinschaftsbaumgrab' geführt (2.2.7)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)490,- € (Sarg) / 175,- € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr (Kap. 1) aufgeführt, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle250,- € Im Text als 'Nutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle' geführt (4.1.1)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Öpfingen

Alb-Donau-Kreis

Satzung vom 22.05.2026 zur Änderung der

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 06.06.2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Öpfingen am 21.05.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

§ 29 erhält folgende Fassung:

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

Öpfingen, den 22.05.2026

Andreas Braun Bürgermeister

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Anlage zu § 29 der Friedhofssatzung vom 22.05.2026

Gebührenverzeichnis

Es werden erhoben:

1Benutzungsgebühren (Bestattung)
1.1Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern
1.1.1von Personen über 10 Jahre490,- €
zu 1.1.1Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab175,- €
1.1.2in einem Urnenreihengrab175,- €
1.1.3in einer Urnenreihenstele0,- €
1.2Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern oder Wahlgräbern von Personen bis 10 Jahre (Kindergrab)175,- €
1.3Für die Bestattung im halbanonymen Urnengrabfeld175,- €
1.4Für die Bestattung im Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene0,- €
1.5Für die Bestattung mit Grabherstellung in Wahlgräbern
1.5.1in einer Einzelwahlgrabstelle (einfachtiefes Grab)490,- €
1.5.2in einer Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegung (doppeltief)570,- €
2. Belegung (einfachtief)490,- €
zu 1.5.1Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.2Einzelwahlgrabstelle
1.5.3in einer Doppelwahlgrabstelle (einfachtiefes Doppelgrab)490,- €
1.5.4in einer Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegungen (doppeltief)570,- €
2. Belegungen (einfachtief)490,- €
zu 1.5.3Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.4Doppelwahlgrabstelle
1.5.5in einem Urnenwahlgrab175,- €
1.5.6Hinzulegung einer Urne in bestehendes Urnenwahlgrab175,- €
1.5.7in einer Urnenwahlstele0,- €
1.5.8Hinzulegung einer Urne in bestehende Urnenwahlstele0,- €
1.6Zuschlag für Kompressorarbeiten aufgrund gefrorenem Boden im Winter bei Bedarf
1.6.1bei Reihen- und Wahlgräbern (ausgenommen Kindergräbern)40,- €
1.6.2bei Kinder- und Urnengräbern35,- €

3

1.7 Ausgraben, Umbettung und nachträgliche Tieferlegung je angefangene Arbeitsstunde (zwei Mann) Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 80,- € 1.8 Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenstelen Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 1.8.1 Gebühren pro Zeichen 22,02 € 1.8.2 Abholung und Montage durch den Steinmetz (pauschal) 77,35 € 1.9 Beschriftung Urnengemeinschaftsbaumgrab 1.9.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 285,60 € 1.10 Beschriftung halbanonymes Urnengrab 1.10.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 226,10 € 2 Benutzungsgebühren (Grabnutzungsgebühren) 2.1 Überlassung eines Reihengrabes 2.1.1 Personen bis 10 Jahre 500,- € 2.1.2 Personen über 10 Jahre 1.000,- € zu 2.1.2 Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab 600,- € 2.1.3 Urnenreihengrab 800,- € 2.1.4 Urnenreihengrab in einer Urnenstele 2.000,- € 2.1.5 halbanonymes Urnengrab 1.000,- € 2.1.6 Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 0,- € 2.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgrab) 2.2.1 Einzelwahlgrabstelle 1.600,- € 2.2.2 Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 2.200,- € 2.2.3 Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 2.400,- € 2.2.4 Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 2.800,- € 2.2.5 Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 1.600,- € 2.2.6 Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 3.800,- € 2.2.7 Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 5.000,- € 4

3

Benutzungsgebühren

(Verlängerung des Nutzungsrechts)

3.1

Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Jahr

3.1.1

Einzelwahlgrabstelle 64,- €

3.1.2

Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 88,- €

3.1.3

Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 96,- €

3.1.4

Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 112,- €

3.1.5

Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 64,- €

3.1.6

Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 152,- €

3.1.7

Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 200,- €

4

Benutzungsgebühren (Friedhofsgebäude)

4.1

Nutzung Leichenhalle und Kühlzelle

4.1.1

Nutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle 250,- €

4.1.2

Nutzung der Kühlzelle 200,- €

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Gemeinde Öpfingen

Alb-Donau-Kreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 06.06.2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Öpfingen am 16.05.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur tagsüber betreten werden. 2

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und keine Handwagen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
  2. 2. Wahrend einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
  9. 9. Zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind der Gemeinde so früh wie möglich, spätestens jedoch sechs Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. 3

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeinslichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetriebenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. 4

§ 6

Särge

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge sind aus leicht verweslichem Holz zu verwenden, die im Erdboden leicht verrotten.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre und bei Aschen 15 Jahre. Bei Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen sowie bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, zehn Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. 5

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Urnenstelen als Reihengrab,
  4. 4. Wahlgraber,
  5. 5. Urnenwahlgraber,
  6. 6. Urnenstelen als Wahlgrab,
  7. 7. Urnengemeinschaftsbaumgrab als Wahlgrab,
  8. 8. Halbanonymes Urnengrabfeld,
  9. 9. Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 6

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
  3. 3. Urnenreihengräber,
  4. 4. Urnenstelen als Reihengrab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.

§ 11a

Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene

Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene können für die Dauer der Ruhezeit, auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern, im speziell hierfür vorgesehenen Sammelgrab beigesetzt werden.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein 7

öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. 8

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehoren, *\(\text{dürfen}\) in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Dies muss der Gemeinde in Textform mitgeteilt werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenstätten

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sowie das Urnengrabfeld für halbanonyme Bestattungen und das Urnengemeinschaftsbaumgrab sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Stelen oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Grübe der Aschengrabstätte; zulässig sind:

  1. 1. Bei Urnenreihengräbern eine verrottbare Urne oder eine verrottbare Aschekapel pro Grabstände,
  2. 2. bei Urnenstelen als Reihengrab eine Urne oder Aschekapel pro Kammer,
  3. 3. bei Urnenwahlgrabern bis zu vier verrottbare Urnen oder bis zu vier verrottbare Aschekapsseln pro Grabstände,
  4. 4. bei Urnenstelen als Wahlgrab bis zu drei Urnen oder vier Aschekapsseln pro Kammer,
  5. 5. beim Urnengemeinschaftsbaumgrab bis zu zwei verrottbare Urnen oder zwei verrottbare Aschekapsseln pro Grabstände.

(3) Halbanonyme Bestattungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen oder der Angehörigen im darauf vorgesehenen Urnengrabfeld. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. 9

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearerbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen beschlossen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und)dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. 10

  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit Farbanstrich auf Stein,
  2. 2. mit Glas, Emaille oder Kunststoffen in jeder Form,
  3. 3. mit Lichtbildern.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu 140 cm Höhe zulässig.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 60 cm Höhe zulässig.

(7) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.

(8) An und auf den Urnenstelen sowie an und auf den Grabstätten des Urnengemeinschaftsbaumgrabes dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Das Friedhofspersonal kann diese Grabausschmückungen ohne Rücksprache beseitigen. Das Urnengemeinschaftsbaumgrab wird ausschließlich durch die Gemeinde bepflanzt und gepflegt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Auf dem Grabfeld für halbanonyme Bestattungen und dem Sammelgrab zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sind keine Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen zulässig. Das Friedhofspersonal kann Grabausschmückungen ohne Rücksprache beseitigen. Die Grabfelder werden ausschließlich durch die Gemeinde bepflanzt und gepflegt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Für Urnenstelen gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die Verschlussplatten der Urnenstelen werden aus gestalterischen Gründen einheitlich in der eingravierten Gold-Schrift „Antiqua“ durch einen Steinmetz beschriftet. Die Beschriftung wird von der Gemeinde veranlasst und enthält den Vornamen, Namen, auf Wunsch ggf. Geburtsnamen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen. Die Anbringung von Firmenbezeichnungen, aufgesetzten Ornamenten, Figuren, Bildnissen, Verzierungen oder Grabausschmückungen auf den Verschlussplatten ist nicht erlaubt.

Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte. 11

(11) Für das Urnengemeinschaftsbaumgrab gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die Grabsteine der Grabstätten des Urnengemeinschaftsbaumgrabes werden aus gestalterischen Gründen einheitlich mit einer Schrifttafel aus Edelstahl durch einen Steinmetz versehen. Die Beschriftung wird von der Gemeinde veranlasst und enthält den Vornamen, Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen. Die Anbringung von Firmenbezeichnungen, aufgesetzten Ornamenten, Figuren, Bildnissen, Verzierungen oder Grabausschmückungen auf den Grabsteinen ist nicht erlaubt.

Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Grabsteine und die Schrifttafel bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Wird ein Grabstein unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird der Grabstein durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

(12) Für das halbanonyme Urnengrabfeld gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die Säulen des halbanonymen Urnengrabfeldes werden aus gestalterischen Gründen einheitlich mit einer Schrifttafel aus Edelstahl durch einen Steinmetz versehen. Die Beschriftung wird von der Gemeinde veranlasst und enthält nur den Vornamen des Verstorbenen. Die Anbringung von Firmenbezeichnungen, aufgesetzten Ornamenten, Figuren, Bildnissen, Verzierungen oder Grabausschmückungen auf den Säulen ist nicht erlaubt.

Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Verfügungsberechtigte zu tragen. Die Säulen und die Schrifttafel bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Wird eine Säule unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Säule durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Verfügungsberechtigte.

(13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. 12

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Groß von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist auf Anforderung der Gemeinde die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals beizufugen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm.

Bei Einzel- und Mehrfachgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. 13

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Von der Unterhaltungspflicht durch die Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigten sind folgende Grabstätten ausgenommen:

  1. 1. Urnenstelen,
  2. 2. Urnengemeinschaftsbaumgrab,
  3. 3. Halbanonymes Urnengrabfeld,
  4. 4. Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene.

Die Unterhaltung der Grabstätten gem. Abs. 3 erfolgt durch die Gemeinde.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Entfernung ist der Gemeinde anzukündigen. Die Gemeinde besteht sich vor, hierzu Anforderungen festzulegen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde 14

bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Banken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten 15

und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. 16

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und keine Handwagen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
    • i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
    • j) auf dem Friedhof larmt, spiel, ist, trinkt sowie lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Abs. 1),
  6. 6. Urnenstelen entgegen § 16 Abs. 10 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt.
  7. 7. Grabsteine des Urnengemeinschaftsbaumgrabs entgegen § 16 Abs. 11 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt. 17

  1. 8. Die Säulen des halbanonymen Urnengrabfeldes entgegen § 16 Abs. 12 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. 18

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 35 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 24.03.2023 außer Kraft.

Öpfingen, den 06.06.2024

Andreas Braun Bürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg) 19

Anlage zu § 29 der Friedhofssatzung vom 06.06.2024

Gebührenverzeichnis

Es werden erhoben:

1Benutzungsgebühren (Bestattung)
1.1Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern
1.1.1von Personen über 10 Jahre490,- €
zu 1.1.1Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab175,- €
1.1.2in einem Urnenreihengrab175,- €
1.1.3in einer Urnenreihenstele0,- €
1.2Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern oder Wahlgräbern von Personen bis 10 Jahre (Kindergrab)175,- €
1.3Für die Bestattung im halbanonymen Urnengrabfeld175,- €
1.4Für die Bestattung im Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene0,- €
1.5Für die Bestattung mit Grabherstellung in Wahlgräbern
1.5.1in einer Einzelwahlgrabstelle (einfach tiefes Grab)490,- €
1.5.2in einer Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegung (doppeltief)570,- €
2. Belegung (einfach tief)490,- €
zu 1.5.1Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.2Einzelwahlgrabstelle
1.5.3in einer Doppelwahlgrabstelle (einfach tiefes Doppelgrab)490,- €
1.5.4in einer Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegungen (doppeltief)570,- €
2. Belegungen (einfach tief)490,- €
zu 1.5.3Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.4Doppelwahlgrabstelle
1.5.5in einem Urnenwahlgrab175,- €
1.5.6Hinzulegung einer Urne in bestehendes Urnenwahlgrab175,- €
1.5.7in einer Urnenwahlstele0,- €
1.5.8Hinzulegung einer Urne in bestehende Urnenwahlstele0,- €
1.6Zuschlag für Kompressorarbeiten aufgrund gefrorenem Boden im Winter bei Bedarf
1.6.1bei Reihen- und Wahlgräbern (ausgenommen Kindergräbern)40,- €
1.6.2bei Kinder- und Urnengräbern35,- €

20

1.7 Ausgraben, Umbettung und nachträgliche Tieferlegung je angefangene Arbeitsstunde (zwei Mann) Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 80,- € 1.8 Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenstelen Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 1.8.1 Gebühren pro Zeichen 22,02 € 1.8.2 Abholung und Montage durch den Steinmetz (pauschal) 77,35 € 1.9 Beschriftung Urnengemeinschaftsbaumgrab 1.9.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 333,20 € 1.10 Beschriftung halbanonymes Urnengrab 1.10.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 226,10 € 2 Benutzungsgebühren (Grabnutzungsgebühren) 2.1 Überlassung eines Reihengrabes 2.1.1 Personen bis 10 Jahre 400,- € 2.1.2 Personen über 10 Jahre 800,- € zu 2.1.2 Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab 500,- € 2.1.3 Urnenreihengrab 600,- € 2.1.4 Urnenreihengrab in einer Urnenstele 1.200,- € 2.1.5 halbanonymes Urnengrab 800,- € 2.1.6 Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 0,- € 2.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgrab) 2.2.1 Einzelwahlgrabstelle 1.200,- € 2.2.2 Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 1.800,- € 2.2.3 Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 2.000,- € 2.2.4 Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 2.400,- € 2.2.5 Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 1.200,- € 2.2.6 Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 2.400,- € 2.2.7 Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 5.000,- € 21

3 Benutzungsgebühren

(Verlängerung des Nutzungsrechts)

3.1 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Jahr

3.1.1 Einzelwahlgrabstelle 48,-€ 3.1.2 Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 72,- € 3.1.3 Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 80,- € 3.1.4 Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 96,- € 3.1.5 Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 48,- € 3.1.6 Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 96,- € 3.1.7 Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 200,- €

4 Benutzungsgebühren (Friedhofsgebäude)

4.1 Nutzung Leichenhalle und Kühlzelle

4.1.1 Nutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle 200,- € 4.1.2 Nutzung der Kuhlzelle 50,- €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Öpfingen

Alb-Donau-Kreis

Satzung vom 22.05.2026 zur Änderung der

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 06.06.2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Öpfingen am 21.05.2026 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

§ 29 erhält folgende Fassung:

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft.

Öpfingen, den 22.05.2026

Andreas Braun Bürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg) 2

Anlage zu § 29 der Friedhofssatzung vom 22.05.2026

Gebührenverzeichnis

Es werden erhoben:

1Benutzungsgebühren (Bestattung)
1.1Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern
1.1.1von Personen über 10 Jahre490,- €
zu 1.1.1Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab175,- €
1.1.2in einem Urnenreihengrab175,- €
1.1.3in einer Urnenreihenstele0,- €
1.2Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern oder Wahlgräbern von Personen bis 10 Jahre (Kindergrab)175,- €
1.3Für die Bestattung im halbanonymen Urnengrabfeld175,- €
1.4Für die Bestattung im Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene0,- €
1.5Für die Bestattung mit Grabherstellung in Wahlgräbern
1.5.1in einer Einzelwahlgrabstelle (einfachtiefes Grab)490,- €
1.5.2in einer Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegung (doppeltief)570,- €
2. Belegung (einfachtief)490,- €
zu 1.5.1Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.2Einzelwahlgrabstelle
1.5.3in einer Doppelwahlgrabstelle (einfachtiefes Doppelgrab)490,- €
1.5.4in einer Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegungen (doppeltief)570,- €
2. Belegungen (einfachtief)490,- €
zu 1.5.3Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.4Doppelwahlgrabstelle
1.5.5in einem Urnenwahlgrab175,- €
1.5.6Hinzulegung einer Urne in bestehendes Urnenwahlgrab175,- €
1.5.7in einer Urnenwahlstele0,- €
1.5.8Hinzulegung einer Urne in bestehende Urnenwahlstele0,- €
1.6Zuschlag für Kompressorarbeiten aufgrund gefrorenem Boden im Winter bei Bedarf
1.6.1bei Reihen- und Wahlgräbern (ausgenommen Kindergräbern)40,- €
1.6.2bei Kinder- und Urnengräbern35,- €

3

1.7 Ausgraben, Umbettung und nachträgliche Tieferlegung je angefangene Arbeitsstunde (zwei Mann) Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 80,- € 1.8 Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenstelen Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 1.8.1 Gebühren pro Zeichen 22,02 € 1.8.2 Abholung und Montage durch den Steinmetz (pauschal) 77,35 € 1.9 Beschriftung Urnengemeinschaftsbaumgrab 1.9.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 285,60 € 1.10 Beschriftung halbanonymes Urnengrab 1.10.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 226,10 € 2 Benutzungsgebühren (Grabnutzungsgebühren) 2.1 Überlassung eines Reihengrabes 2.1.1 Personen bis 10 Jahre 500,- € 2.1.2 Personen über 10 Jahre 1.000,- € zu 2.1.2 Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab 600,- € 2.1.3 Urnenreihengrab 800,- € 2.1.4 Urnenreihengrab in einer Urnenstele 2.000,- € 2.1.5 halbanonymes Urnengrab 1.000,- € 2.1.6 Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 0,- € 2.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgrab) 2.2.1 Einzelwahlgrabstelle 1.600,- € 2.2.2 Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 2.200,- € 2.2.3 Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 2.400,- € 2.2.4 Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 2.800,- € 2.2.5 Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 1.600,- € 2.2.6 Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 3.800,- € 2.2.7 Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 5.000,- € 4

3

Benutzungsgebühren

(Verlängerung des Nutzungsrechts)

3.1

Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Jahr

3.1.1

Einzelwahlgrabstelle 64,- €

3.1.2

Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 88,- €

3.1.3

Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 96,- €

3.1.4

Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 112,- €

3.1.5

Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 64,- €

3.1.6

Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 152,- €

3.1.7

Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 200,- €

4

Benutzungsgebühren (Friedhofsgebäude)

4.1

Nutzung Leichenhalle und Kühlzelle

4.1.1

Nutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle 250,- €

4.1.2

Nutzung der Kühlzelle 200,- €

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Gemeinde Öpfingen

Alb-Donau-Kreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 06.06.2024

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Öpfingen am 16.05.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur tagsüber betreten werden. 2

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und keine Handwagen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
  2. 2. Wahrend einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.
  8. 8. Ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren.
  9. 9. Zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind der Gemeinde so früh wie möglich, spätestens jedoch sechs Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. 3

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf zehn Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeinslichen Friedhof schuldhaft verursachen. Die Gewerbetriebenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. 4

§ 6

Särge

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge sind aus leicht verweslichem Holz zu verwenden, die im Erdboden leicht verrotten.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre und bei Aschen 15 Jahre. Bei Totgeburten, Fehlgeburten, Ungeborenen sowie bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, zehn Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls, erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. 5

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Urnenstelen als Reihengrab,
  4. 4. Wahlgraber,
  5. 5. Urnenwahlgraber,
  6. 6. Urnenstelen als Wahlgrab,
  7. 7. Urnengemeinschaftsbaumgrab als Wahlgrab,
  8. 8. Halbanonymes Urnengrabfeld,
  9. 9. Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. 6

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
  3. 3. Urnenreihengräber,
  4. 4. Urnenstelen als Reihengrab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.

§ 11a

Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene

Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene können für die Dauer der Ruhezeit, auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern, im speziell hierfür vorgesehenen Sammelgrab beigesetzt werden.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein 7

öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. 8

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehoren, *\(\text{dürfen}\) in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Dies muss der Gemeinde in Textform mitgeteilt werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenstätten

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sowie das Urnengrabfeld für halbanonyme Bestattungen und das Urnengemeinschaftsbaumgrab sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Stelen oder Nischen unterschiedlicher Gröbe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Grübe der Aschengrabstätte; zulässig sind:

  1. 1. Bei Urnenreihengräbern eine verrottbare Urne oder eine verrottbare Aschekapel pro Grabstände,
  2. 2. bei Urnenstelen als Reihengrab eine Urne oder Aschekapel pro Kammer,
  3. 3. bei Urnenwahlgrabern bis zu vier verrottbare Urnen oder bis zu vier verrottbare Aschekapsseln pro Grabstände,
  4. 4. bei Urnenstelen als Wahlgrab bis zu drei Urnen oder vier Aschekapsseln pro Kammer,
  5. 5. beim Urnengemeinschaftsbaumgrab bis zu zwei verrottbare Urnen oder zwei verrottbare Aschekapsseln pro Grabstände.

(3) Halbanonyme Bestattungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch der Verstorbenen oder der Angehörigen im darauf vorgesehenen Urnengrabfeld. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. 9

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsahnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearerbeitet sein.
  2. 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften konnen beschlossen sein.
  4. 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und)dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. 10

  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit Farbanstrich auf Stein,
  2. 2. mit Glas, Emaille oder Kunststoffen in jeder Form,
  3. 3. mit Lichtbildern.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu 140 cm Höhe zulässig.

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 60 cm Höhe zulässig.

(7) Grabeinfassungen aus Pflanzen sind nicht zulässig.

(8) An und auf den Urnenstelen sowie an und auf den Grabstätten des Urnengemeinschaftsbaumgrabes dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. Das Friedhofspersonal kann diese Grabausschmückungen ohne Rücksprache beseitigen. Das Urnengemeinschaftsbaumgrab wird ausschließlich durch die Gemeinde bepflanzt und gepflegt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(9) Auf dem Grabfeld für halbanonyme Bestattungen und dem Sammelgrab zur Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen sind keine Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen zulässig. Das Friedhofspersonal kann Grabausschmückungen ohne Rücksprache beseitigen. Die Grabfelder werden ausschließlich durch die Gemeinde bepflanzt und gepflegt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Für Urnenstelen gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die Verschlussplatten der Urnenstelen werden aus gestalterischen Gründen einheitlich in der eingravierten Gold-Schrift „Antiqua“ durch einen Steinmetz beschriftet. Die Beschriftung wird von der Gemeinde veranlasst und enthält den Vornamen, Namen, auf Wunsch ggf. Geburtsnamen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen. Die Anbringung von Firmenbezeichnungen, aufgesetzten Ornamenten, Figuren, Bildnissen, Verzierungen oder Grabausschmückungen auf den Verschlussplatten ist nicht erlaubt.

Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Verschlussplatten bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte. 11

(11) Für das Urnengemeinschaftsbaumgrab gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die Grabsteine der Grabstätten des Urnengemeinschaftsbaumgrabes werden aus gestalterischen Gründen einheitlich mit einer Schrifttafel aus Edelstahl durch einen Steinmetz versehen. Die Beschriftung wird von der Gemeinde veranlasst und enthält den Vornamen, Namen, Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen. Die Anbringung von Firmenbezeichnungen, aufgesetzten Ornamenten, Figuren, Bildnissen, Verzierungen oder Grabausschmückungen auf den Grabsteinen ist nicht erlaubt.

Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Die Grabsteine und die Schrifttafel bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Wird ein Grabstein unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird der Grabstein durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte.

(12) Für das halbanonyme Urnengrabfeld gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

Die Säulen des halbanonymen Urnengrabfeldes werden aus gestalterischen Gründen einheitlich mit einer Schrifttafel aus Edelstahl durch einen Steinmetz versehen. Die Beschriftung wird von der Gemeinde veranlasst und enthält nur den Vornamen des Verstorbenen. Die Anbringung von Firmenbezeichnungen, aufgesetzten Ornamenten, Figuren, Bildnissen, Verzierungen oder Grabausschmückungen auf den Säulen ist nicht erlaubt.

Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Verfügungsberechtigte zu tragen. Die Säulen und die Schrifttafel bleiben im Eigentum der Gemeinde. Die Höhe der Gebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

Wird eine Säule unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Säule durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Verfügungsberechtigte.

(13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. 12

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Groß von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist auf Anforderung der Gemeinde die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals beizufugen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm.

Bei Einzel- und Mehrfachgrabstätten dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. 13

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Von der Unterhaltungspflicht durch die Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigten sind folgende Grabstätten ausgenommen:

  1. 1. Urnenstelen,
  2. 2. Urnengemeinschaftsbaumgrab,
  3. 3. Halbanonymes Urnengrabfeld,
  4. 4. Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene.

Die Unterhaltung der Grabstätten gem. Abs. 3 erfolgt durch die Gemeinde.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Entfernung ist der Gemeinde anzukündigen. Die Gemeinde besteht sich vor, hierzu Anforderungen festzulegen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde 14

bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Banken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten 15

und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. 16

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren und keine Handwagen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Höhe Arbeiten ausfuhrt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
    • i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,
    • j) auf dem Friedhof larmt, spiel, ist, trinkt sowie lagert.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 19 Abs. 1),
  6. 6. Urnenstelen entgegen § 16 Abs. 10 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt.
  7. 7. Grabsteine des Urnengemeinschaftsbaumgrabs entgegen § 16 Abs. 11 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt. 17

  1. 8. Die Säulen des halbanonymen Urnengrabfeldes entgegen § 16 Abs. 12 beschriftet, gestaltet, verändert oder ausschmückt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. 18

§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 35 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 24.03.2023 außer Kraft.

Öpfingen, den 06.06.2024

Andreas Braun Bürgermeister

![img-0.jpeg](img-0.jpeg) 19

Anlage zu § 29 der Friedhofssatzung vom 06.06.2024

Gebührenverzeichnis

Es werden erhoben:

1Benutzungsgebühren (Bestattung)
1.1Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern
1.1.1von Personen über 10 Jahre490,- €
zu 1.1.1Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab175,- €
1.1.2in einem Urnenreihengrab175,- €
1.1.3in einer Urnenreihenstele0,- €
1.2Für die Bestattung mit Grabherstellung in Reihengräbern oder Wahlgräbern von Personen bis 10 Jahre (Kindergrab)175,- €
1.3Für die Bestattung im halbanonymen Urnengrabfeld175,- €
1.4Für die Bestattung im Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene0,- €
1.5Für die Bestattung mit Grabherstellung in Wahlgräbern
1.5.1in einer Einzelwahlgrabstelle (einfach tiefes Grab)490,- €
1.5.2in einer Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegung (doppeltief)570,- €
2. Belegung (einfach tief)490,- €
zu 1.5.1Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.2Einzelwahlgrabstelle
1.5.3in einer Doppelwahlgrabstelle (einfach tiefes Doppelgrab)490,- €
1.5.4in einer Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab)
1. Belegungen (doppeltief)570,- €
2. Belegungen (einfach tief)490,- €
zu 1.5.3Zubettung max. 1 Urne in eine bestehende175,- €
und 1.5.4Doppelwahlgrabstelle
1.5.5in einem Urnenwahlgrab175,- €
1.5.6Hinzulegung einer Urne in bestehendes Urnenwahlgrab175,- €
1.5.7in einer Urnenwahlstele0,- €
1.5.8Hinzulegung einer Urne in bestehende Urnenwahlstele0,- €
1.6Zuschlag für Kompressorarbeiten aufgrund gefrorenem Boden im Winter bei Bedarf
1.6.1bei Reihen- und Wahlgräbern (ausgenommen Kindergräbern)40,- €
1.6.2bei Kinder- und Urnengräbern35,- €

20

1.7 Ausgraben, Umbettung und nachträgliche Tieferlegung je angefangene Arbeitsstunde (zwei Mann) Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 80,- € 1.8 Beschriftung der Verschlussplatten der Urnenstelen Die Kosten werden nach dem tatsächlichen Aufwand mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. 1.8.1 Gebühren pro Zeichen 22,02 € 1.8.2 Abholung und Montage durch den Steinmetz (pauschal) 77,35 € 1.9 Beschriftung Urnengemeinschaftsbaumgrab 1.9.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 333,20 € 1.10 Beschriftung halbanonymes Urnengrab 1.10.1 Gebühr für die Schrifttafel inkl. Montage 226,10 € 2 Benutzungsgebühren (Grabnutzungsgebühren) 2.1 Überlassung eines Reihengrabes 2.1.1 Personen bis 10 Jahre 400,- € 2.1.2 Personen über 10 Jahre 800,- € zu 2.1.2 Zubettung max. 1 Urne in ein bestehendes Reihengrab 500,- € 2.1.3 Urnenreihengrab 600,- € 2.1.4 Urnenreihengrab in einer Urnenstele 1.200,- € 2.1.5 halbanonymes Urnengrab 800,- € 2.1.6 Sammelgrab für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene 0,- € 2.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgrab) 2.2.1 Einzelwahlgrabstelle 1.200,- € 2.2.2 Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 1.800,- € 2.2.3 Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 2.000,- € 2.2.4 Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 2.400,- € 2.2.5 Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 1.200,- € 2.2.6 Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 2.400,- € 2.2.7 Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 5.000,- € 21

3 Benutzungsgebühren

(Verlängerung des Nutzungsrechts)

3.1 Verlängerung des Nutzungsrechts für ein Jahr

3.1.1 Einzelwahlgrabstelle 48,-€ 3.1.2 Einzelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (2 mögliche Belegungen) 72,- € 3.1.3 Doppelwahlgrabstelle (2 mögliche Belegungen) 80,- € 3.1.4 Doppelwahlgrabstelle (Tiefgrab) (4 mögliche Belegungen) 96,- € 3.1.5 Urnenwahlgrab (4 mögliche Belegungen) 48,- € 3.1.6 Urnenwahlgrab in einer Urnenstele (bis zu 4 mögliche Belegungen) 96,- € 3.1.7 Urnengemeinschaftsbaumgrab (2 mögliche Belegungen) 200,- €

4 Benutzungsgebühren (Friedhofsgebäude)

4.1 Nutzung Leichenhalle und Kühlzelle

4.1.1 Nutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle 200,- € 4.1.2 Nutzung der Kuhlzelle 50,- €