Friedhofsgebühren Gilserberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Gilserberg · Hessen · PLZ 34630

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.11.2025 (in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 500 € + Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 8 Abs. 1 lit. a GebO (Einzelgrab; Grabstätten werden gem. § 18 FriedhS der Reihe nach belegt)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Plätze
600,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Einzelgrab = 1 Sarg-Grabstelle (zusätzlich bis zu 2 Urnen möglich); Doppelgrab (2 Särge, 4 Urnen) separat f...
💡 Umgerechnet: 300 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 600 € für 2 Grabstellen (= Ø 300 € je Person / Stelle)
📄 § 8 Abs. 1 Erdbestattungen lit. a GebO (Wahlgrabstätte: Einzelgrab, 1 Sarg, 2 Urnen)
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urneneinzelgrab umfasst 2 Urnenplätze; kein 1-Urnen-Tarif (außer anonymem Urnengrab) vorhanden – Preis je G...
🧮 Grabnutzung 500 € + Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 8 Abs. 1 Urnenbestattungen lit. a GebO (Urneneinzelgrab für 2 Urnen; Belegung der Reihe nach gem. § 22 FriedhS)
Urnenwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urneneinzelgrab umfasst 2 Urnenplätze; kein 1-Urnen-Tarif (außer anonymem Urnengrab) vorhanden – Preis je G...
🧮 Grabnutzung 500 € + Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 8 Abs. 1 Urnenbestattungen lit. a GebO (Wahlgrabstätte: Urneneinzelgrab für 2 Urnen)
Urnengrab anonym
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 500 € + Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 8 Abs. 1 Urnenbestattungen lit. b GebO (anonymes Urnengrab, 1 Urne)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.350,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur Ortsteile Moischeid/Schönstein; Feld für 2 Urnen (kein 1-Urnen-Tarif); in Schönstein zzgl. Rasengrabpla...
🧮 Grabnutzung 1.250 € + Zuschlag einmalig 100 €
📄 § 8 Abs. 1 Urnenbestattungen lit. c GebO (Baumurnengrab, 2 Urnen je Feld)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 800 € · Urne: 300 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. b und lit. e GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
75,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr gilt je Tag der Benutzung
📄 § 5 lit. a GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.11.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​ Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg (Beschluss 18.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026)

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 37 der Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg vom 18.11.2025, hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 18.11.2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Gilserberg folgende Gebührenordnung beschlossen: I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg vom 18.11.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

  1. 1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  2. 2. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
  3. 3. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  4. 4. Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der

Friedhofskapelle Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Friedhofshalle/des Aufbahrungsraums je Tag in den Ortsteilen Gilserberg, Lischeid, Moischeid, 75,00 € Sachsenhausen, Schönstein, Sebbeterode, Winterscheid

b) Für das Einstellen auswärtiger Verstorbener je Tag 75,00 €

c) Für die Reinigung der Friedhofskapelle in den Ortsteilen Gilserberg, Lischeid, Moischeid, 50,00 € Sachsenhausen, Schönstein, Sebbeterode, Winterscheid

d) Benutzung der Kühlvitrine/des Kühlraums je Tag in den Ortsteilen Gilserberg, Lischeid 25,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes.

Erdbestattung Einzelgräber

a) Personen bis zu 8 Jahren und Totgeburten 400,00 €

b) Personen über 8 Jahren 800,00 € Doppelgräber

c) für die erste Bestattung 800,00 €

d) für die zweite Bestattung 800,00 € Urnenbeisetzung

e) Beisetzung je Urne 300,00 € (2) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofssatzung sowie an Sonn- und Feiertagen wird folgende Gebühr berechnet:

a) An Sonn- und Feiertagen und außerhalb der Bestattungszeit nach Aufwand

b) An Samstagen nach Aufwand

(3) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind erfolgt kostenlos. (4) Für einen etwaigen Transport können Kosten anfallen. Kosten für einen etwaigen Transport werden an die Nutzungsberechtigten weitergegeben.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

a) Genehmigung der Umbettung 50,00 €

b) Umbettung nach Aufwand

§ 8 Erwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und

Urnengrabstätte (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Erdbestattungen:

a) Einzelgrab (1 Sarg, 2 Urnen) 500,00 €

b) Doppelgrab (2 Särge, 4 Urnen) 1.000,00 €

c) Kindergrab (1 Sarg, 1 Urne) 250,00€

d) Sternenkindergrab kostenlos

Urnenbestattungen:

a) Urneneinzelgrab (2 Urnen) 500,00 €

b) anonymes Urnengrab (1 Urne) 500,00 €

c) Baumurnengrab in den Ortsteilen Moischeid und 1.250,00 € Schönstein (2 Urnen je Feld)

zusätzlich wird in Schönstein die Rasengrabplatte 145,18 € berechnet Rasengrab: (1 Sarg, 1 Sarg und 1 Urne oder 2 Urnen) 1.250,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts, bei einer Beisetzung in einer vorhandenen Grabstätte, wird pro Jahr der Verlängerung 1/30 des jeweiligen Gebührensatzes erhoben. (3) Die Nutzungsdauer beginnt mit dem Tag des Erwerbs der Grabstätte. (4) Die Nutzungsdauer bei Doppelgrabstätten verlängert sich ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung auf 30 Jahre. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden für Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr 1/30 der Nutzungsgebühr der jeweiligen Bestattungsart erhoben.

Verlängerung des Nutzungsrechts

Einzelgräber

a) Verlängerung um 5 Jahre 250,00 €

b) Verlängerung um 10 Jahre 450,00 €

c) Verlängerung um 20 Jahre 800,00 € Doppelgräber

d) Verlängerung um 5 Jahre 400,00 €

e) Verlängerung um 10 Jahre 775,00 € f)) Verlängerung um 20 Jahre 1.500,00 € Urneneinzelgräber

g) Verlängerung um 5 Jahre 150,00 €

h) Verlängerung um 10 Jahre 275,00 €

i) Verlängerung um 20 Jahre 500,00 €

§ 9 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgräber nach Aufwand, jedoch mind. 500,00 €

b) Doppelgräber nach Aufwand, jedoch mind. 900,00 €

c) Urnengrab nach Aufwand, jedoch mind. 400,00 €

d) Abdeckplatte Rasengrab 50,00 €

e) Abdeckplatte Rasengrab mit Grabstein 100,00 € Die Gebühren für die Einebnung einer Grabstätte werden beim Erwerb der Grabstätte erhoben. Sollte der Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist nach § 12 der Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg zugestimmt werden, wird für den erhöhten Pflegeaufwand dieser Fläche, bis zum Ablauf der Ruhefrist folgende jährliche Gebühr erhoben:

a) Einzelgrab 35,00 €

b) Doppelgrab 70,00 €

c) Urnengrab 25,00 €

§ 10 Sonstige Gebühren

Weiterhin werden folgende Gebühren festgesetzt:

a) Abfahren von überschüssigem Grabaushub nach Aufwand

b) Auflegen von Grabschmuck nach Aufwand

c) Sicherung nicht standfester Grabanlagen nach Aufwand

d) Abbau nicht genehmigter Grabanlagen nach Aufwand

e) Öffnen eines Grabes 3/5 der Gebühr nach

§ 6 Abs. 1

f) Schließen eines Grabes 2/5 der Gebühr nach

§ 6 Abs. 1

g) Genehmigung von Einfassungen und Grabmalen 80,00 €

h) Friedhofsunterhaltungsgebühr einmalig 100,00 €

i) Entsorgung nicht kompostierbarer Abfälle (Kränze usw.) nach Aufwand

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Gilserberg folgende Verwaltungskosten:

a) Bestattungserlaubnis (Meldeadresse 20,00 € Gilserberg)

b) Bestattungserlaubnis (Auswärtige) 50,00 €

c) Bearbeitung eines 50,00 € Grabrückegabeantrages, Antrages auf Grabeinebnung

Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung) b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofssatzung) (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, am 01.01.2026 in Kraft. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. Gilserberg, den 19.11.2025

Lukas Daum Sigrid Herden Bürgermeister Erste Beigeordnete

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.11.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Gilserberg (Beschluss 18.11.2025, in Kraft ab 01.01.2026)

FRIEDHOFSSATZUNG

der Gemeinde Gilserberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntma-chung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus An-lass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915) i.V.m. §2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes/FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S.381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Gilserberg in der Sitzung vom 18.11.2025 für die Friedhöfe der Ge-meinde Gilserberg folgende

Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

§ 4 Begriffsbestimmung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Nutzungsumfang

§ 8 Sitzgelegenheiten

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

§ 13 Totenruhe und Umbettung

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

§ 16 Grabbelegung

§ 17 Verlegung von Grabstätten

A. Erdgrabstätten

§ 18 Definition Grabstätten Erdbestattungen

§ 19 Maße der Grabstätten – Einzelgräber

§ 20 Maße der Grabstätten – Doppelgräber

B. Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

§ 22 Definition der Urnengrabstätten

C. Friedwiese

§ 23 Rasengräber (Friedwiese)

§ 24 Verweisungssnorm

§ 25 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

§ 25 a Urnenbaumgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

§ 27 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen

§ 28 Standsicherheit

§ 29 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 30 Bepflanzung von Grabstätten

§ 31 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

§ 32 Gebühren

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsregelung

§ 34 Listen/Register

§ 35 Haftung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Gilserberg

a. Appenhain b. Gilserberg c. Heimbach d. Itzenhain e. Lischeid f. Moischeid g. Sachsenhausen h. Schönau i. Schönstein j. Sebbeterode k. Winterscheid

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofs-verwaltung genannt bzw. von ihm beauftragten Dritten.

Der Gemeindevorstand, vertreten durch den Bürgermeister, kann sich durch den je-weils zuständigen Friedhofsausschuss beraten lassen.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a. die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Gilserberg waren oder b. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der in § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe hatten oder c. die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder d. die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde ge-lebt haben oder e. tot geborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 2 e) nicht erfül-len, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Orts-teils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Für die Bestattung anderer Personen sowie für die Bestattung auf einem anderen als dem örtlich zuständigen Friedhof bedarf es einer besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen um-fassen. Mehrere Grabstellen sind: Doppelgräber und Rasengräber. Soll eine Grabstätte mehrere Grabstellen umfassen, ist dies bei der ersten Bestattung un-ter Mitteilung der weiteren Berechtigten zu beantragen. Berechnet wird jede Be-stattung nach Eintritt des Sterbefalls.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht er-worben, wiedererworben oder verlängert wurde.

(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwid-mung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtli-che Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Fried-hofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsver-waltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet;

  • im Sommerhalbjahr (April - September): von 7:00 Uhr bis zum Eintritt der

Dämmerung, jedoch nicht über 21:00 Uhr hinaus;

  • im Winterhalbjahr (Oktober – März): von 8:00 Uhr bis zum Eintritt der Däm-

merung, jedoch nicht über 19:00 Uhr hinaus.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Fried-hof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Fahrzeuge abzustellen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von die-sem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofs-verwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung oder Verwertung von Film, Ton- Video- oder Fotoaufnahmen au-ßer zu privaten Zwecken,

e) Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druck-sachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) Firmenbezeichnungen auf den Gräbern oder an Grabmalen und Einfassungen anzubringen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,

i) Abraum und Abfälle aller Art abzulegen; diese sind mit nach Hause zu nehmen und dort ordnungsgemäß zu entsorgen.

j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiederga-begeräte für Dritte hörbar zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Bei Räumung einer Grabstätte nach einer Beerdigung besteht die Möglichkeit, nach Absprache mit dem Bauhof der Gemeinde Gilserberg, diesen gegen das entspre-chende Entgelt mit der Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen (Kränze usw.) zu beauftragen.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 1 Woche vor Durchführung anzumelden. Sie bedürfen einer schriftli-chen Erlaubnis bzw. Genehmigung (Ausnahmegenehmigung).

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbild-hauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtsperso-nen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind im Sommerhalbjahr frühestens um 7.00 Uhr und im Winterhalbjahr frühestens um 8.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und La-gerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwal-tung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Bei der Erfüllung einer Kostenpflicht haften mehrere Sorgepflichtige als Gesamt-schuldner.

(4) Bestattungen finden in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und an Samstagen von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 Leichenhalle

und Beschaffenheit der Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunterneh-men und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestat-tungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Ver-wesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

Folgende Maße von Särgen dürfen nicht überschritten werden: Länge: 2,00 m, Breite: 0,75 m, Höhe: 0,80 m

(4) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika-lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

Folgende Maße von Urnen dürfen nicht überschritten werden: Höhe: 0,40 m, Durchmesser 25 cm

Sind in Ausnahmefällen größere Särge und Urnen erforderlich, ist dies bei der An-meldung der Erdbestattung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(5) Die Särge werden zeitgerecht vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungs-zeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Bestatter se-hen.

(6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Lei-chen beigegeben worden sind.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür be-stimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes, den von den Angehörigen bestellten Trägern oder in begründeten Ausnahmefällen durch das Friedhofsper-sonal.

§ 12 Grabstätte

und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z. B. in einer Gemeinschaftsgrab-stelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 30 Jahre. Bei Doppel- und Rasengräbern sowie Urnengrabstätten be-ginnt die Frist am Tage der letzten Bestattung.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(Ruhezeit ist der Zeitraum, währenddessen eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit soll eine angemessene Totenehrung ermöglichen und eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten. Durch die Ruhezeit ist der gesetzliche Schutz der Totenruhe gewährleistet).

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung

der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrab-stätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Be-auftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstelle-rin oder der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung ge-stellt:

  1. 1. Einzelgräber für Verstorbene bis zu 8 Jahren (Kindergräber) und Totgeburten (Sternenkindergräber) mit der Möglichkeit auf weitere Beisetzung einer Urne (1 Sarg, 1 Urne).
  2. 2. Einzelgräber für Erdbestattungen mit der Möglichkeit auf weitere Beisetzung bis zu zwei Urnen (1Sarg, 2 Urnen).
  3. 3. Doppelgräber für Erdbestattungen mit der Möglichkeit auf Beisetzung bis zu zwei Urnen je Grabstelle (2 Särge, 4 Urnen).
  4. 4. Urnengräber (2 Urnen)
  5. 5. Baumurnengräber (2 Urnen je Grabfeld)
  6. 6. Rasengrab für a. 1 Erdbestattung b. 1 Erdbestattung und 1 Urne c. 2 Urnen
  7. 7. Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (1 Urne)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Es ist Ange-hörigen in gerader Linie möglich ein Nutzungsrecht neben einem bestehenden Grab zu erwerben.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssat-zung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Wird eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte (Doppelgrab, Ur-nendoppelgrab oder Rasengrab) beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuwei-sen.

(3) Das Nutzungsrecht für eine Grabstätte beträgt 30 Jahre und kann auf zeitge-rechten Antrag und bei geordneter Pflege mehrmals um weitere 5, 10 oder 20 Jahre verlängert werden, wenn nicht andere Maßnahmen (Neuplanung, bauli-che Veränderungen usw.) des Friedhofs anstehen. Es beginnt bei Doppelgrab-stätten Erdbestattung, Urnendoppelgrabstätten oder Rasengrabstätten mit der letzten Bestattung. Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der zur Zeit der An-tragstellung geltenden Gebühr verlängert.

Eine Verlängerung ist nur auf schriftlichen Antrag und nur für die gesamte Grab-stätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Gleiches gilt auch für eine nicht voll belegte Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Ver-längerungsantrags aufzufordern.

(4) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtli-chen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Re-gelungen treffen. (5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofs-verwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 6 übertragen wer-den. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(6) Wer das Nutzungsrecht erwirbt, soll vorsorglich für den eigenen Todesfall eine Person für die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen und dieser das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Trifft der Nutzungsberechtigte bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten oder den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Müt-ter,

e) auf die Eltern,

f) auf die leiblichen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten nut-zungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat den Erwerb oder den Übergang des Nutzungsrechts unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung können auf einer Grabstelle, auf der bereits eine Erdbestattung vorgenommen worden ist, auf Antrag maximal zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.

In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grab-stätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser. A. Erdgrabstätten

§ 18 Definition Grabstätten Erdbestattungen

Grabstätten für Erdbestattungen sind Einzel- und Doppelgräber. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

§ 19 Maße der Grabstätten – Einzelgräber

(1) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabstätten (Kindergräber/Sternenkindergräber) für die Beisetzung verstorbener Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und von standesamt-lich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, für die es keinen Bestattungs-zwang gibt (Totgeburten bis 500 Gramm);

b) Einzel- und Doppelgrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollende-tem 8. Lebensjahr.

(2) Die fertigen Grabstätten haben folgende Maße:

a. Für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und Totgeburten: Länge: 1,50 m Breite: 0,80 m

b. Für Verstorbene ab dem vollendetem 8. Lebensjahr: Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,45 m bis 0,60 m.

Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

§ 20 Maße der Grabstätten - Doppelgräber

Jede fertige Doppelgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 2,00 m

Der Abstand zwischen den Doppelgrabstätten beträgt ebenfalls 0,45 bis 0,60 m.

Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 30 Jahren ab der letzten Beisetzung (Nutzungszeit) ver-liehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.

B. Urnengrabstätten

§ 21 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten (bis zu 2 Urnen),

b) Baumurnengräber (bis zu 2 Urnen je Feld in den Ortsteilen Moischeid und Schönstein)

c) Rasengräbern (Friedwiese) (1 oder 2 Urnen)

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.

§ 22 Definition der Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.

(2) In einer Urnengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².

(3) Die Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt je nach Friedhof zwi-schen 0,40 m und 0,60m.

C. Friedwiese

§ 23 Rasengräber (Friedwiese)

Auf jedem Friedhof der Gemeinde Gilserberg wird ein Bereich für Rasengräber zur Verfügung gestellt. Ein Rasengrab hat eine Größe von 2,00 m x 0,90 m; der Abstand zum nächsten Rasengrab beträgt 0,60 m.

Auf der Friedwiese (Rasengräber) können folgende Bestattungen erfolgen:

a) eine Erdbestattung,

b) eine Erdbestattung und 1 Urne (Urne immer auf die untere Hälfte der Grabstätte)

c) 2 Urnen (1. Beisetzung obere Hälfte, 2. Beisetzung untere Hälfte der Grabstätte)

Die Friedwiese (Rasengräber) ist ein eigener Bereich für die Bestattung/Beisetzung mit einer bündig mit der Grasnarbe liegenden Steinplatte/n auf der Grabstätte. Die Größe der Steinplatte darf die Maße von 80 cm x 80 cm nicht überschreiten, sie darf keinen hochstehenden Rand haben, die Buchstaben müssen eingelassen sein. Das Anbringen der Steinplatte ist mit der Friedhofsverwaltung abzusprechen. Auf Rasengrabfeldern dürfen nur bis zwei Wochen nach der Beisetzung Blumen oder Kerzen abgestellt werden. Sonstiger Grabschmuck ist auf den Rasengräbern nicht ge-stattet.

§ 24 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung für Erdbestattungen gelten für Urnengrab-stätten entsprechend, soweit sich aus den Bestimmungen nichts abweichendes ergibt.

§ 25 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Bei-setzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 25 a Urnenbaumgrabstätten

In Ortsteilen in denen ein Urnenbaum vorhanden ist, besteht die Möglichkeit zur Bei-setzung an diesem. In einer Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt wer-den. Im Ortsteil Schönstein sind Grabplatten vorhanden, die der/dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt wird. Die Nutzung der vorhandenen Grabplatten ist geboten. Die Grabplatten in Moischeid für die Urnenbaumgrabstätten dürfen eine Größe von 40 x 40 cm nicht überschreiten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 Allgemeine und besondere Gestaltungsvorschriften

Für alle Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grab-male und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werk-stoff hergestellt sein.

(3) Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen, mit Ausnahme folgender Grabarten:

• Feld für anonyme Urnenbeisetzung • Rasengräber • Sternenkindergrabstätten

(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von

§ 28 sein. Die Abmaße der Grabmale sind mit der Friedhofsverwaltung abzu-

stimmen.

(5) Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst sein.

(6) Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmalen nicht angebracht sein. (7) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegosse-nes Metall verwendet werden.

(8) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zu-lässig:

• Einzelgrabstätte für Verstorbene bis 8 Jahre stehende Grabmale: Höhe: 0,60 bis 0,80 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,12 m

• liegende Grabmale: Breite: bis 0,35 m Höchstlänge: 0,40 m Mindeststärke: 0,12 m

• Einzelgrabstätte für Verstorbene ab 8 Jahre stehende Grabmale: Höhe: 0,80 bis 1,00 m Breite: bis 0,45 m Mindeststärke: 0,12 m

• liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m Höchstlänge: 0,70 m Mindeststärke: 0,12 m

• Doppelgrabstätte: stehende Grabmale: Höhe: 0,80 bis 1,00 m Breite: bis 1,40 m Mindeststärke: 0,12 m

liegende Grabmale: Breite: bis 1,00 m Länge: bis 1,20 m Mindeststärke: 0,12 m

(9) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

stehende Grabmale: Höhe bis 0,90 m Grundriß max. 0,35 x 0,35 m

liegende Grabmale: Größe: 0,40 x 0,40 m Höhe Hinterkante: 0,15 m

(10) Rasengrabstätten: Rasengrabplatte: Breite: 0,40 - 0,80 m Länge: 0,40 - 0,80 m

(11) Grabflächen von Grabstätten in Feldern mit besonderen Gestaltungsvorschrif-ten dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden. (12) Ruhebänke, Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmi-gung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 27 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen be-darf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung proviso-rische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. Auf dem An-trag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der In-schrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, beson-dere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sons-tige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustim-mung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anla-gen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verän-dert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsbe-rechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu ent-fernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 28 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich sen-ken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Funda-mentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht ge-währleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal mindestens einmal im Jahr, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher An-lagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb ei-ner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzu-bewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder sol-che, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der ge-setzlichen Bestimmung zu beteiligen. Einen Antrag zur Feststellung solcher Grabmale muss in schriftlicher Form bei der Friedhofsverwaltung gestellt werden. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Gilserberg wird darüber entscheiden, wel-che Grabmale in das Verzeichnis aufgenommen werden.

§ 29 Beseitigung von Grabmalen und –einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur nach vorheriger schriftlicher Anzeige und Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ab-lauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur auf begründeten Antrag und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grab-stelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder Zustimmung zur Räumung vor Ablauf der Ruhezeit können Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstat-tungen auch von den Sorgepflichtigen auf eigene Kosten entfernt werden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und Abs. 2 sind von den Angehörigen oder deren Be-auftragten die Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen ein-schließlich Fundamenten sowie Grabbepflanzungen und ähnliche Grabaus-stattungen restlos zu entfernen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung des Materials hat der Angehörige einen Nachweis zu erbringen. Die Grabplätze sind dann dem umliegenden Geländeniveau anzupassen und vor wildem Bewuchs zu schützen. Sollte durch eine ggf. vorzeitige Einebnung auf einem neueren Friedhofsteil eine Lücke zwischen bestehenden Gräbern entstehen, ist eine evtl. Grasnarbe abzutragen und eine spezielle Folie gegen wilden Bewuchs bis mindestens 20 cm über den Rand der Grabstätte hinaus aufzubringen. Diese muss mit einem dem Friedhofsbild entsprechenden Mate-rial abgedeckt werden. Diese Arbeiten können auf schriftlichen Antrag des/r Nutzungsberechtigten auch durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 30 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Rasengräber und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässers- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträch-tigen. Es dürfen keine Bäume sondern nur friedhofsgerechte Gehölze, die nicht höher als 1 m wachsen, gepflanzt werden. Das Pflanzen, Umsetzen oder Besei-tigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorheri-gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benach-barter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schä-den verursacht. Die Friedhofsverwaltung kann die Anpflanzungen entfernen las-sen und die Kosten hierfür dem Nutzungsberechtigten auferlegen.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grab-schmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottba-ren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung auf Kosten des/r Nutzungsberechtigten beseitigen. Blumen, Gestecke und Kränze sowie aller sonstiger von Grabstätten abgeräum-ter pflanzlicher Grabschmuck ist mit nach Hause zu nehmen und dort ordnungs-gemäß zu entsorgen.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grund-wasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Grabzwischenräume (Wege) sowie alle Flächen um eine Grabstätte sind durch die Nutzungsberechtigten bis zur nächsten Grabstätte oder dem nächsten Weg – entsprechend dieser Friedhofssatzung – von Unkraut frei zu halten, ggf. mit vorgesehener Folie und dem entsprechenden Material zu versehen.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstät-ten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 31 Herrichtungsverpflichtung

und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 30 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Rasengräber und dem Feld für anonyme Urnenbestattungen, müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung - bei Doppelgräbern (Erd- u. Urnenbestattung) nach der ersten Bestattung - herge-richtet werden. (3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen länge-ren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nut-zungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der er-forderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentli-che Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsbe-rechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

§ 32 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwal-tung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrich-ten. Die Gebühren für die Einebnung der Grabstätte werden bei Erwerb des Nutzungs-rechts erhoben. Die Gebühren für die Einebnung werden zurückerstattet, wenn der/die Nutzungsbe-rechtigte/n die Einebnung selbst vornimmt.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 33 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofs-satzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtli-chen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbe-grenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für alle Grab-stätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungs-zeit 3 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsfrist durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte, sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeit-punkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberech-tigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 34 Listen/Register

(1) Für jeden Friedhof sind folgende Register zu führen:

a) ein Grabstättenregister (Register der beigesetzten Personen mit laufenden Nummern der Grabstätten und der Positionierung im anonymen Urnenfeld)

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungs-zeitpunktes

c) ein Verzeichnis nach § 28 Abs. 4 dieser Friedhofssatzung

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Name, Anschrift und Kon-taktdaten geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Ruhezeiten zu verwahren.

§ 35 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und gro-ber Fahrlässigkeit.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle auf und um den Friedhof herum ablegt, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorhe-rige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt.

h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. h) Tiere mitbringt,

i) Veränderungen an den gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, (§17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswid-rigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Gilserberg vom 01.01.2014 außer Kraft.

Gilserberg, den 19.11.2025

Lukas Daum Sigrid Herden Bürgermeister Erste Beigeordnete

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 34xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Gilserberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Gilserberg
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urneneinzelgrab umfasst 2 Urnenplätze; kein 1-Urnen-Tarif (außer anonymem Urnengrab) vorhanden – Preis je G...
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2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 300 € (Urne) bzw. 800 € (Sarg)
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3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Gilserberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr gilt je Tag der Benutzung
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4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
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5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 34xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
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Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
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8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
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9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Gilserberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €