🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Gemeinde Warmsrothvom 14.12. 2017 Der Ortsgemeinderat von Warmsroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 28.11.2017 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsver zeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck
- 2. Ordnungsvorschriften § 3 Öffnungszeiten § 4 Verhalten auf dem Friedhof § 5 Ausführung gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 6 Allgemeines. Anzeigepflicht. Bestattungszeit § 7 Särge § 8 Grabherstellung § 9 Ruhezeiten § 10 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 11 Allgemeines, Art der Grabstätten § 12 Reihengrabstätten (Erdreihengrab (einstellig)) § 13 Wahlgrabstätten (Erdwahlgräber, Urnennische) § 14 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 15 Wahlmöglichkeit § 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale § 17 Gestaltung der Grabmale § 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 19 Standsicherheit der Grabmale § 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 21 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlussvorschriften
§ 26 Alte Rechte
§ 27 Haftung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Gebühren
§ 30 Inkrafttreten
1. AlIgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den, im Gebiet der Ortsgemeinde Warmsroth gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Warmsroth. (2) Er dient der Bestattung derjenigen, Personen, diea) bei ihren Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung.
- 2. Ordnungsvorschriften § 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Ortsgemeindeverwaltung betreten werden (2) Die Ortsgemeindeverwaltung kann aus besonderen Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. § 4 Verhalten auf dem Friedhof (1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagenzur Beförderung von Material zur Grabherstellung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Ortsgemeindeverwaltung sind ausgenommen.
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten.
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung odergedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen.
- d) Druckschriften zu verteilen.
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zubeschädigen.
- f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.
- g) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen.
- h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
- i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege.
- j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vorbb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend Die Ortsgemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes um der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungenbedürfen der Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorheranzumelden. § 5* Ausführung gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlichanderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die
(2) (3) (4)
Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheitenvom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Zugelassene Gewerbetreibende müssen Arbeiten auf dem Friedhof mit der Friedhofsverwaltungabstimmen. Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehrvorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3 .Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Ortsgemeindeverwaltunganzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte/Urnengrabstättebeantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Ortsgemeindeverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfallswerden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gen.
§ 8 Best
G) in einer Urnengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihremnicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattetwerden.
§ 7 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeitausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklichvorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung beider Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 mlang, 0,50 m hoch und Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 8 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Ortsgemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwändegetrennt sein. (4) De Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofernbeim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch Beauftragte der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Ortsgemeinde zu erstatten.
Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondereauf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
§ 9 Ruhezeiten Die Ruhezeit für Leichen/Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 10 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde inden ersten 20 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgräbernder jeweilige Benutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem, öffentlichen Interesseberechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Umbettungen werden von der Ortsgemeindeverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei aucheines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oderrichterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 11 Allgemeines, Art der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden in: Reihengrabstätten (Erdreihengrab (Einstellig)) Wahlgrabstätten (Erdwahlgräber, Urnennische, Rasenwahlgräber) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts aneiner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Gestaltung der Umgebung. § 12 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet: a. Einzelerdgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b. Einzelerdgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. Urnen aus bzw. mit schwer zersetzbaren oder schadstoffhaltigen Stoffen, bei denen die Verrottung oder die Zersetzung des Werkstoffs innerhalb der Ruhefrist (§9) nicht gewährleistetist, dürfen nicht verwendet werden. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 6 Abs. 5 und § 12a - nur eine Leicheoder eine Urne bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 2 Monate vorher öffentlich und/oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht. § 13 Wahlgrabstätten (1)
- a) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und andenen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauervon 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) (3) (4) (5) (6)
(7)
(8)
(9) (10)
b) Urnennische für bis zu 2 Urnensind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
c) Rasenwahlgrabstätten Sind Grabstätten für Bestattungen die der Reihe nach belegt und an denen Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. ca) Rasengrabstätten entsprechen in ihren Abmessungen den entsprechenden Reihengrabstätten (Erdgrab). Steinerne oder sonstige Umfassungen einer Rasengrabstätte sind nicht zulässig. Die Grabstätte wird von der Gemeinde als Rasenfläche angelegt; anstelle eines Grabmales wird eine steinerne Bodenplatte, nach Vorgaben der Gemeinde in die Erde eingelassen, die bündig mit dem Erdreichabschließen muss. Dies dient der Erleichterung der Pflegearbeiten. Die Verlegung der Grabplatte liegt in der Verantwortung der Ortsgemeinde und wird durch sie beschafft. cb) Die einzubringende Platte für die Rasengrabstätte hat je Grabstelle eine Größe von 0,40 x 0,40 m und eine Stärke von mind. 6cm. cc) Es ist nicht zulässig, das Rasengrab bzw. Grabplatten mit Blumenschmuck oder Kerzenzu versehen. Lediglich bis zum Ablauf von 4 Wochen nach der Bestattung sind solche Zugaben zulässig. Widerrechtlich abgelegte Blumen oder Kerzen werden durch die Ortsgemeinde entsorgt.. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. Erdwahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder dreisteIlige Grabstätten vergeben, Rasenwahlgrabstätten als einstellige Grabstätte. In jedem Grab kann nur ein Sarg beigesetztwerden, oder 2 Aschen. Zu einem bereits beigesetzten Sarg, kann zusätzlich eine Asche. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeitverlängert worden ist. Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungenüber den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus den in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinen Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über: auf den Ehegatten, auf die Kinder, auf die Enkel, auf die Eltern, auf die Geschwister, auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe dienach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Ausschließlich oben stehender Personenkreiskann in einem zusammenhängenden Wahlgrab beigesetzt werden. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Ortsgemeindeverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zulassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. In einen Grab Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Familiengrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden Nutzungszeitanteilige zurückerstattet.
§ 14 Ehrengabstätten Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlichdem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 15 Wahlmöglichkeit (1) Auf den Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Alle Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt. § 16 Allgemeine Gestaltungsvorschriften Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale § 17 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: (2) Die Grabmale sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sichden benachbarten Gratmalen nach Form und Farbe anpassen. (3) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff -Stein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen)- hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet undhandwerksgerecht, schlicht und den Werkstoff gemäß bearbeitet sein. (4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten eines Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlicherwünscht. (5) Nicht zugelassen sind:
- a) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben undhandwerksgerecht bearbeitet sind,
- b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement, Porzellanoder Metall,
- c) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottensteinend) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, . (6) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, in begründeten Fällen, Ausnahmen zuzulassen. (7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe: 0,55 m bis 0,70 m, Breite bis zu 0,45 m,
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis zu 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m,
- 3. Einfassungen: Länge:1,20 m Breite: 0,60 mb) Einzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale sollen allgemein nicht höher als 1,20 m sein. Dabei soll das Verhältnis Breite zur Höhe 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.
- 2. Liegende Grabmale (Grabplatten oder sog. Kissensteine) sind erwünscht.
- 3. Einfassungen: Länge 2,10 m, Breite 0,90 mc) Doppel-, Dreiererdgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: wie b) 1.
- 2. Liegende Grabmale: bei mehrstelligen Gräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.
- 3. Einfassungen: Länge: 2,10 m, Breite: 1,80 m (zweistellig), jede weitere Stelle 0,90 m breiter
(8)
(9)
Urnengrabstätten Urnennischen: An den Nischen dürfen nur einheitliche Hinweis- bzw. Gedenktafeln in der Größe 20 x 30 cmangebracht werden. Diese werden von der Ortsgemeinde gestellt. Die Beschriftung erfolgt im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde. Die Kosten für der Beschriftung sind von den Antragstellern bzw. den Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Ortsgemeinde kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstigebauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 18 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeinde. Der Antragsteller hat bei Einzelgrabstätten die Grabzuweisung Vorzulegen, bei Familiengräbern sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe Auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binneneines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 19 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks Zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernstandsicher sind und auch beim Öffnenbenachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstigebauliche Anlagen entsprechend.
§ 20 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustandzu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlichzweimal - im Frühjahr nach Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12) gestellthat, bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Ortsgemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Ortsgemeindeverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Ortsgemeindeverwaltung dazu auf Kostendes Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nichtzu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmungder Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten, werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung auf deren Kosten abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für die Leistung der Kommune wird bereits bei Erwerb des Nutzungsrechtesin Rechnung gestellt.
(3)
(4)
Mit Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachungauf den Ablauf hingewiesen. Anschließend werden die Gräber abgebaut. Die Räumung der Grabstätten wird durch die Kommune veranlasst. Es bleibt dem bisherigen Nutzungsberechtigten bzw. dessen Rechtsnachfolger unbenommen, zuvor schriftlich anzuzeigen, dass das Grabmal und / oder die sonstigen baulichen Anlagen auf eigene Kosten binnen Monatsfrist abgeholt werden. Erfolgt keine entsprechende schriftliche Mitteilung vor Ablauf der Ruhezeit an die Kommune, gehendie Anlagen/das Grabmal entschädigungslos in das Eigentum der Kommune über und werdendurch diese entsorgt. Während der Übergangsfrist (30 Jahre) ab Satzungsänderung erfolgt die Räumung der Grabstätten weiterhin auf Kosten der Berechtigten oder der Kostenpflichtigen, die diese Leistungenauch beauftragen müssen. Es ist bei der Umsetzung der Maßnahme darauf zu achten, dass die Grabmale einschließlich der Fundamente entfernt werden. Im Übrigen wird auf § 5 hingewiesen.
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 22 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauerndinstand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Einzel- und Urneneinzelgrabstättender Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Einzel- und Urneneinzelgrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Familien- und Urnenfamiliengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Ortsgemeinde. § 23 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften Grababdeckungen/Grabplatten sind bis zu 100 % der Grabfläche zulässig. Die Grabstättensollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. § 24 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Ortsgemeinde die Grabstätte innerhalb einerjeweils angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ortsgemeinde die Grabstätte nach ihren Ermessen auf seine Kosten herrichtenlassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügtfür die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 25 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Ortsgemeinde betreten werden. Die Ortsgemeinde kann hierfür bestimmte Zeitenfestlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen werden ebenfalls in der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworbensind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor den Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzteroder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeit(en) nach § 13 Abs. 1 und 14 .Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nichtvor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletztbeigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung. § 27 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. § 28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 3 betritt,
- 2. sich auf den Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1),
- 3. die Bestimmungen des § 4 Satz 3 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 10),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 17 Abs. 7 und 8),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 18),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 21),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 19, 20 und 22)
- 10. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 12. die Leichenhalle entgegen § 25 .Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1..000,00 EURO geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) vom 24.0S.1968 (BGBI. I S. 481) in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBI. I S. 602) in der zurzeit geltenden Fassung findet Anwendung. § 29 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.07.2016 und alle übrigen entgegenstehenden, ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Warmsroth, den 14.12.2017 gez. Siegel Günter Schnipp Ortsbürgermeister
Hinweis gemäss § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genanten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung istauf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriftenund die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.stromberg.de einsehbar.
Gebuehrenordnung
Satzung vom 14.12.2017
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Warmsroth
Der Ortsgemeinderat von Warmsroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der §§ 16,18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes ( KAG ) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung und des § 29 der Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Warmsroth vom 14.12.2017 in der jeweils geltenden Fassung in seiner Sitzung am 28.11.2017 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller
- 2. bei Umbettungen und Wiederbelegungen der Antragsteller
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsteilung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.07.2016 außer Kraft.
Warmsroth, den 14.12.2017
gez. Siegel
Günter Schnipp Ortsbürgermeister Anlagezu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Warmsroth
Es werden folgende Gebühren erhoben:
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte (Einzelgrab) an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (Ankauf für Dauer der jeweiligen Ruhezeit)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 EUROb) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 100,00 EUROc) Urnenreihengrab 100,00 EURO
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten:
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts für Erdwahlgräber an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für (Nutzungsrecht 30 Jahre)
- a) ein Erdwahlgrabstelle 200,00 EUROb) jede weitere Erdwahlgrabstelle 200,00 EURO
1a. Verlängerung des Nutzungsrechts nach 1. bei späteren Bestattungenes wird für die jeweilige Ruhezeit verlängert, und zwar um 1/30 nach 1.
1b. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeites wird für die jeweilige Ruhezeit wiederverliehen, und zwar um 1/30 nach 1.
- 2. Verleihung des Nutzungsrechts für Urnennischen an Berechtigte nach § 2 Abs.2 der Friedhofssatzung für (Nutzungsrecht 30 Jahre) eine Urnennische (für maximal 2 Urnen) 750,00 EURO Die Kosten für die Beschaffung und die Beschriftung der Hinweis- bzw. Gedenktafeln sind von den Antragstellern bzw. den Nutzungsberechtigten zu tragen und werden auf diese umgelegt.
2a. Verlängerung des Nutzungsrechts nach 2. bei späteren Bestattungenes wird für die jeweilige Ruhezeit verlängert, und zwar um 1/30 nach 2.
2b. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeites wird für die jeweilige Ruhezeit wiederverliehen, und zwar um 1/30 nach 2. 3. Verleihung des Nutzungsrechts für Rasenwahlgräber an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für (Nutzungsrecht 30 Jahre)
a) eine Rasenwahlgrabstelle 750,00 EURO
3a. Verlängerung des Nutzungsrechts nach 3. bei späteren Bestattungenes wird für die jeweilige Ruhezeit verlängert, und zwar um 1/30 nach 3.
3b. Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeites wird für die jeweilige Ruhezeit wiederverliehen, und zwar um 1/30 nach 3.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Für die Bestattung ( Grabaushub, Verfüllung Abtransport überschüssiger Erde) Der Grabaushub und das Verfüllen wird durch ein gewerbliches Unternehmenvorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
- 2. Abfuhr überschüssiger Erde Die Abfuhr überschüssiger Erde geschieht durch die Gemeinde. Die anfallenden Kostenwerden dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt. Wird ein gewerbliches Unternehmenbeauftragt, sind die entstehenden Kosten von dem Gebührenschuldner als Auslage zuersetzen.
- 3. Umbettungen Umbettungen werden durch ein gewerbliches Unternehmen vorgenommen. Die dabeientstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen Vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldnerals Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Für Bürger der Gemeinde: 25,00 EURO Für Bürger von anderen Gemeinden: 50,00 EURO
VI. Grabentfernung (durch Gemeinde)
a) Kindergrab 150,00 EURO
b) Einzelerdgrab 300,00 EURO
c) Doppelerdgrab 500,00 EURO
d) Dreiererdgrab 600,00 EURO
e) Urnennische -/- EURO
f) Rasengrab 100,00 EURO Hinweis gemäss § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachungals von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genanten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzungist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.stromberg.de einsehbar.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Warmsroth
Friedhofssatzung der Gemeinde Warmsroth
- 1. Änderung vom 03.12.2022
Der Ortsgemeinderat von Warmsroth hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in seiner Sitzung am 14.09.2022 folgende Satzungsänderung zur Satzung vom 14.12.2017 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 17 (7) c) wird wie folgt neu gefasst:
§ 17 Gestaltung der Grabmale
(7) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
c) Doppel-, Dreiererdgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale: bei zwei- und mehrstelligen Gräbern: wie b) 1.
- 2. Liegende Grabmale: bei mehrstelligen Gräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m.
- 3. Einfassungen: Länge: 2,50 m, Breite: 2,20 m (zweistellig), jede weitere Stelle 0,90 m breiter
Warmsroth, den 03.12.2022
gez.
Hanspeter Straub Ortsbürgermeister
Hinweis gemäss § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oderjemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung istauf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriftenund die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist auch auf www.langenlonsheim-stromberg.de einsehbar.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Warmsroth (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: