Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2025 (1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung KUW, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Warburg-Rimbeck — Gebührenordnung
Friedhofsgebührensatzung Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Rimbeck Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in 34414 Warburg - Rimbeck hat mit Beschluss vom 25.07.2019 für den katholischen Friedhof folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Be-standteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Ge-bührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung. Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Ge-bühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der er-brachten Leistungen, erhoben werden.
§ 5 – Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Friedhofsgebührensatzung Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Rimbeck
§ 6 – Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.06.2008 außer Kraft.
Warburg - Rimbeck, 25.07.2019
gez. Gerhard Pieper Vorsitzender
KV-Siegel
gez. Johannes Lages Mitglied
gez. Clemens Baumeister Mitglied
Friedhofsgebührensatzung Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Rimbeck Anlage 1 Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in 34414 Warburg - Rimbeck
I. Grabgebühren
Folgende Grabgebühren sind zu entrichten: Einzelgrab / Reihengrab Die Platten zur seitlichen Einfassung des Grabes werden einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Grabstelle
550,- €
Platten
60,- € Doppelgrab / Wahlgrab pro Stelle Die Platten zur seitlichen Einfassung des Grabes werden einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Grabstelle
700,- €
Platten
60,- € Einzelgrab / Rasengrab (Erdbestattung – Sarg) Die Grabplatte wird einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Die Rasenfläche wird durch die Friedhofsverwaltung in einem gut-gärtnerischen Zustand gehalten.
Grabstelle
550,- €
Grabplatte
695,- €
Rasenpflege
600,- € Urnengrab in freier Gestaltung
(Stein stehend – liegend; Einfassung – abgedeckt mit Steinplatte) Einzelgrab
550,- €
Doppelgrab pro Stelle
550,- € Urnengrab mit Platte / Einzelgrab / Doppelgrab Die Grabplatte wird einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Grabstelle
550,- €
Grabplatte
575,- €
Nacherwerbsgebühr: Die Gebühr beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren. Ausgleichsgebühr: Sofern bei einer Belegung von Wahlgräbern die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit über-schreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt pro Grabstelle 23,33 € der Nacherwerbsgebühr für jedes angefangene, die Nutzungs-zeit überschreitende Jahr.
II. Bestattungsgebühren
Erdbestattung
990,- € Urnenbeisetzung
230,- € Totgeburt
--- €
III. Benutzung der Leichenhalle
Trauerhalle
a) Benutzung der Trauerhalle
100,- €
Friedhofsgebührensatzung Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Rimbeck
b) Dekoration der Trauerhalle
--- € Leichenzellen
a) Aufbahrung einer Leiche bis zur Bestattung oder Überführung
--- €
b) Dekoration in der Leichenzelle
--- € Umbettungsgebühren
a) Ausgrabung von Personen unter 5 Jahren
500,- €
Personen ab 5 Jahre
1000,- €
Urnen
190,- €
b) Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof Personen unter 5 Jahren
500,- €
Personen ab 5 Jahre
1000,- €
Urnen
190,- €
IV. Genehmigungsgebühr für Errichtung und Ergänzung von Gedenkzeichen
Die Genehmigungsgebühr für die Herstellung und Aufstellung eines Denkmals oder Gedenkzei-chens beträgt bei Errichtung
60,- € bei Ergänzung
60,- €
V. Sonstige Gebühren
Benutzung des Obduktionsraumes
--- € Harmonium-/Orgelbenutzung
--- € Grabschmuck
--- € Umschreibegebühr
--- € Ausschlagen des Grabes mit Kunstmatten
--- €
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührenordnung für den Friedhof der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in 34414 Warburg - Rimbeck wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Genehmigungsvermerke: Kirchenvorstand am 25.07.2019
Generalvikariat am
Bezirksregierung Detmold
Warburg - Rimbeck, 25.07.2019
gez. Gerhard Pieper Vorsitzender
KV-Siegel
gez. Johannes Lages Mitglied
gez. Clemens Baumeister Mitglied
2. Friedhofssatzung Stand: 18.06.2024 (Friedhofssatzung KUW, in Kraft ab 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW) vom 18.06.2024 (Stand 2024)
Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Kommu-nalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt des öffentli-chen Rechts, vom 18.06.2024
Inhalt Präambel ............................................................................................................................... 2 I. Allgemeine Bestimmungen .............................................................................................. 2
§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 2
§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................... 3
§ 3 Bestattungsbezirke .......................................................................................................... 3
§ 4 Begriffsbestimmungen ..................................................................................................... 3
§ 5 Schließung und Entwidmung ........................................................................................... 4
II. Ordnungsvorschriften ..................................................................................................... 4
§ 6 Öffnungszeiten ................................................................................................................ 4
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 5
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ....................................................................... 5
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ............................................................................ 7
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit .................................................................................. 7
§ 10 Grabbereitung ............................................................................................................... 7
§ 11 Ruhezeit ........................................................................................................................ 8
§ 12 Schutz der Totenruhe .................................................................................................... 8
§ 13 Haustiere ....................................................................................................................... 9
IV. Grabstätten und ihre Belegung ..................................................................................... 9
§ 14 Arten der Grabstätten .................................................................................................... 9
§ 15 Erdreihengrabstätten ....................................................................................................10
§ 16 Erdwahlgrabstätten.......................................................................................................10
§ 17 Grabstätten für Früh- und Totgeburten (Sternenkinder) ................................................13
§ 18 Grabstätten anderer Glaubensrichtungen .....................................................................13
§ 19 Durchführung von Bestattungen ...................................................................................13
§ 20 Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen................................................14
§ 21 Pflegeleichte und pflegefreie Grabstätten .....................................................................15
§ 22 Ehrengrabstätten ..........................................................................................................16
V. Gestaltung der Grabstätten ...........................................................................................16
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften..............................................................................16
VI. Grabmale und bauliche Anlagen ..................................................................................17
§ 24 Allgemeinen Gestaltungsvorschriften............................................................................17
§ 25 Grababmessungen .......................................................................................................17
§ 26 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen.................................................................18
§ 27 Anlieferung ...................................................................................................................19
§ 28 Fundamentierung und Befestigung ...............................................................................19
Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 29 Gewährleistung der Sicherheit ......................................................................................20
§ 30 Entfernung ....................................................................................................................21
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten ....................................................................21
§ 31 Herrichtung und Unterhaltung .......................................................................................21
§ 32 Vernachlässigung der Grabpflege ................................................................................22
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern .................................................................................22
§ 33 Leichenhalle und ihre Benutzung ..................................................................................22
§ 34 Friedhofskapelle und Trauerfeier ..................................................................................23
IX. Schlussvorschriften......................................................................................................23
§ 35 Alte Rechte ...................................................................................................................23
§ 36 Haftung .........................................................................................................................24
§ 37 Gebühren .....................................................................................................................24
§ 38 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................24
§ 39 Inkrafttreten ..................................................................................................................25
Präambel Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfa-len (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. §§ 7, 114 a Abs. 3 der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, sowie § 2 Abs. 5 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 02.02.2023, in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Kom-munalunternehmens der Stadt Warburg AöR am 18.06.2024 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen des KUW beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Hansestadt Warburg gele-genen und vom KUW verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Kernstadt Warburg: Antoniusfriedhof (Altstadtfriedhof), Burgfriedhof und Stiepenfriedhof;
b) Stadtteile: Bonenburg, Calenberg, Daseburg, Dössel, Germete, Herlinghausen, Hohen-wepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda und Wormeln sowie für das Kolum-barium Kloster Wormeln.
(2) Friedhofsträger ist das Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträ-gers.
(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbe-sondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), unabhängig vom Woh-nort, sowie zur abschließenden Verbringung der Urnenaschen aus dem Kolumba-rium. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Geschenk- oder Erinne-rungsdiamanten.
(3) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt ist oder ein Recht auf Beisetzung in ei-ner bestimmten Grabstätte in der Stadt innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehl-geburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr gelten-den Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Die Bestattungsbezirke sind identisch mit den Stadt- bzw. Stadtteilbezirken.
(2) Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestim-mung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Abs. 8 Satz 2 ge-nannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen ein-sehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigen von Bedeutung sind. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwid-mung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzun-gen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestat-tungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberech-tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- und Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustim-mung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlosse-nen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein er-hebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verur-sachen würde. Im Falle des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungs-berechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschä-digung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungs-gebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der To-ten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten um-gebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungs-berechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt be-kannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hin-weise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Ach-tung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards al-ler Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beiset-zung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video-oder Fotoausnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und/oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu be-schädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie Müll von außen mitzubringen;
h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbe-gleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbebetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Fried-hofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildaus-weis zu identifizieren. Die Gewerbebetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadens-ersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes - spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen spä-testens um 13:00 Uhr - zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulas-sen.
(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert wer-den. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ei-nen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Ge-räte, Materialien und Inventar des Friedhofsträgers dürfen nicht ohne Genehmi-gung durch die Gewerbebetreibenden genutzt werden. Verunreinigungen oder Beschädigungen an diesen sind durch den Gewerbebetreibenden zu beseitigen oder zu ersetzen. Insbesondere ist es nicht zulässig, Sargwagen zu Transport-zwecken zu benutzen.
(5) Die Gewerbebetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung der Ar-beiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversiche-rung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Eu-ropäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizu-fügen ist; § 28 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Falle von Gewerbetreibenden, die ih-ren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europä-ischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Frei-handelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der An-zeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die An-erkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewer-betreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Funda- mentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszu- wählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen. Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen, nicht korrekt dimensio- nierte Abmessungen von standsicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft wer- den. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger in der vom Fried-hofsträger vorgegebenen Form anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Be-scheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Aus-nahmen zulassen.
(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung oder Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden er-folgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beiset-zung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die/der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten ist und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 10 – Grabbereitung
(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers oder durch vom Friedhofsträger beauftragte Firmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindes-tens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Grabmalen, Fundamen-ten oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 sowie § 29 Abs. 5 bis 6 entsprechend.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhe- und Nutzungszeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Der Friedhofs-träger kann die Wiederbelegung einzelner Grabfelder, abhängig von den geologi-schen Verhältnissen, für weitere Jahre hinausschieben.
§ 12 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedür-fen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf An-trag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und - falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist - mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher o-der richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Eineb-nung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des post-mortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaß-stab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zur Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Um-bettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauern-dem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3 zulässig. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR (5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Abs. 4 Satz 1 und 2 kei-ner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
§ 13 – Haustiere
(1) Der Friedhofsträger kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte kremierte Haustiere als Grabbeigabe beigebracht werden.
(2) Die Erbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfol-gen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung der Grabbeigabe dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 14 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers bzw. im Fall des Kolum-bariums Kloster Wormeln des Betreibers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, nämlich: aa) Erdreihengrabstätten, ab) Kinderreihengrabstätten, ac) Urnenreihengrabstätten und ad) anonyme Erd- und Urnenreihengrabstätten;
b) Wahlgrabstätten, nämlich: ba) Erdwahlgrabstätten, bb) Kinderwahlgrabstätten, bc) pflegeleichte Erdwahlgrabstätten, bd) Urnenwahlgrabstätten be) Baumgemeinschaftsgrabanlagen als Urnenwahlgrabstätten, bf) gestaltete Urnengemeinschaftsgrabanlagen als Urnenwahlgrab-stätten, bg) pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten und bh) Urnenkammern;
c) Ehrengrabstätten;
d) muslimische oder buddhistische Grabstätten. Ewigkeitsgräber werden nicht vergeben. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränder-lichkeit der Umgebung.
§ 15 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach be-legt werden und im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Erdreihen-grabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Erdreihengrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot und Fehlgeburten (Kinder) und
b) für Tote ab dem vollendetem fünften Lebensjahr (Erwachsene).
(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zu-lässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Ge-schwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschrit-ten wird.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann der Friedhofsträger die Umwandlung einer Erdreihengrabstätte in eine Erdwahlgrabstätte genehmigen, soweit die Friedhofs-entwicklung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Die Gebühren sind entsprechend zu erheben.
(5) Die für anonyme Grabstätten vorgesehenen Flächen werden als Rasenflächen angelegt und unterhalten. Die Lage der Grabstätten wird nicht bekannt gegeben. Anonyme Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der Verstorbenen entspricht. Jegliche Anbringung oder Ablage von Grabschmuck wie Pflanzen, Blu-menvasen, Grablichter und Ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) ist nicht zulässig.
(6) Eine vorzeitige Einebnung von Erdreihengrabstätten ist frühestens 10 Jahre vor Ablauf der jeweiligen Ruhezeit gegen Zahlung einer Pflegegebühr für den Zeit-raum der noch verbleibenden Ruhezeit möglich und bedarf der vorherigen schrift-lichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die für die vorzeitige Einebnung zu zah-lende Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Beneh-men mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstät- Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR ten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und ge-gen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist ab dem 65. Lebensjahr möglich, soweit sich der Erwerber gegenüber dem Fried-hofsträger bereit erklärt, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen. Diese Mög-lichkeit beschränkt sich auf Lücken in bestehenden Grabfeldern und auf nicht abgeräumte Grabstätten, bei denen die Ruhezeit abgelaufen ist, keine Nut-zungsberechtigten bekannt sind und das Abräumen des Grabes auf Kosten des künftigen Nutzungsberechtigten erfolgt. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Fried-hofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist oder technische Schwierigkeiten zum Erreichen der ausgewählten Grabstätte bestehen. Bei neu anzulegenden Grabfeldern erfolgt die Vergabe der Reihe nach.
(2) Es werden Erdwahlgrabfelder eingerichtet
a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot und Fehlgeburten (Kinder) und
b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr (Erwachsene).
(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für 5, 10 oder 20 Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(4) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige sowie als pflegeleichte Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Bestattung, soweit die fälligen Gebühren entrichtet und die Nutzungsurkunde ausgehändigt wurde.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten hingewiesen.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehöri-gen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebens-partnerschaft, Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigten ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c)-d) und f)-i) wird die älteste Person nut-zungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jah-res nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtig-ten zu dessen Lebzeiten bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Fried-hofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(10) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Er-werb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträ-gers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträ-gers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt sind. Eine vorzeitige Einebnung von Erdwahlgrabstätten ist frühestens 10 Jahre vor Ablauf der jeweili-gen Ruhezeit möglich. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(13) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(14) Die Größe der Wahlgrabstätten richtet sich nach § 25.
(15) In Erdwahlgrabstätten kann anstelle eines Sarges eine Urne beigesetzt werden. Zusätzlich ist auf Antrag und gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen Gebühr die Beisetzung bis zu drei weiteren Urnen zulässig, wenn die räumlichen Ver-hältnisse der Grabstätte dies zulassen und für alle Grabstellen eine Verlänge-rung der Nutzungszeit entsprechend der Ruhe- und Nutzungszeit der Urnen er-worben wird. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 17 – Grabstätten für Früh- und Totgeburten (Sternenkinder)
Für Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stam-mende Leibesfrucht kann ein Grabfeld angelegt werden. Der Träger der Einrichtung, in dem die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch erfolgt, kann die Bestattung der von ihm unter würdigen Bedingungen gesammelten Tod- und Fehlgeburten so-wie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte auf diesem Grabfeld bestatten. Auf § 14 Abs. 2 des BestG NRW wird verwiesen.
§ 18 – Grabstätten anderer Glaubensrichtungen
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berück-sichtigung muslimischer oder buddhistischer Glaubensvorgaben auf entspre-chenden Grabstätten auf dem Stiepenfriedhof möglich.
(2) Es handelt sich um Wahl- oder Reihengrabstätten mit einer Nutzungszeit gemäß
§ 11 Satz 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1.
(3) Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leichentuch erfolgen.
(4) Eine Ausrichtung des Grabes kann der jeweiligen Glaubensrichtung entspre-chend erfolgen, soweit die Topographie des Grabfeldes dies zulässt.
§ 19 – Durchführung von Bestattungen
(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 0,05 bis 0,10 m hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 20 – Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Baumgemeinschaftsgrabanlagen als Urnenwahlgrabstätten,
d) gestalte Urnengemeinschaftsgrabanalagen als Urnenwahlgrabstätten
e) Urnenkammern (in Dössel und im Kolumbarium Kloster Wormeln),
f) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
g) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.
§ 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Friedhofsträger die Umwandlung einer Urnenreihengrabstätte in eine Urnen-wahlgrabstätte genehmigen, soweit die Friedhofsentwicklung hierdurch nicht be-einträchtigt wird. Die Gebühren sind entsprechend zu erheben.
(3) Urnenwahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätte für Beisetzungen ver-geben, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Ein Er-werb zu Lebzeiten ist ab dem 65. Lebensjahr möglich, soweit sich der Erwerber gegenüber dem Friedhofsträger bereit erklärt, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. § 16 Abs. 3 ff. gelten entsprechend. Zusätzlich ist auf Antrag und gegen Entrichtung der dafür vorge-sehenen Gebühr die Beisetzung einer weiteren Urne zulässig, wenn die räumli-chen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen und für alle Grabstellen eine Ver-längerung der Nutzungszeit entsprechend der Ruhe- und Nutzungszeit der Urnen erworben wird. Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ab-lehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhof-steils beabsichtigt ist.
(4) Baumgemeinschaftsgrabanlagen werden als Urnenwahlgrabstätten ausschließ-lich auf den Friedhöfen in Calenberg, Germete sowie auf den Kernstadtfriedhöfen Burgfriedhof und Stiepenfriedhof angeboten. Die Gräber sind einstellig oder zwei-stellig erhältlich und sind eingebettet in eine gemeinschaftliche Grabanlage, de-ren Herrichtung und Unterhaltung allein dem Friedhofsträger obliegt. Eine Grab-beetpflege und Gestaltung durch die Grabnutzer ist nicht zulässig. Für die Ablage von Grabschmuck sind die vorbereiteten Flächen zu nutzen.
(5) Gestaltete Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden als Urnenwahlgrabstätten ausschließlich auf den Friedhöfen in Bonenburg, Daseburg, Herlinghausen, Ho-henwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda, Wormeln sowie auf den Kernstadt-friedhöfen Antoniusfriedhof (Altstadtfriedhof), Burgfriedhof und Stiepenfriedhof angeboten. Die Gräber sind einstellig oder zweistellig erhältlich und sind einge-bettet in eine gemeinschaftliche Grabanlage, deren Herrichtung und Unterhaltung allein dem Friedhofsträger obliegt. Eine Grabbeetpflege und Gestaltung durch die Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR Grabnutzer ist nicht zulässig. Für die Ablage von Grabschmuck sind die vorberei-teten Flächen zu nutzen.
(6) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Grabkammern und Grotten eingerichtet werden. Diese Möglichkeit besteht ausschließlich auf dem Friedhof in Dössel und im Kolumbarium Kloster Wormeln. Urnenkammern kön-nen bereits ab dem 65. Lebensjahr erworben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnenaschen vom Friedhofsträger zur abschließenden Verbringung auf einer dafür vorgesehenen Friedhofsfläche beigesetzt, sofern das Nutzungs-recht der Grabkammer oder Grotte nicht verlängert worden ist oder die Urne nicht in eine bereits vorhandene Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 umgebettet wird. Entsprechende Gebühren sind zu erheben.
(7) Die für anonyme Grabstätten vorgesehenen Flächen werden als Rasenflächen angelegt und unterhalten. Die Lage der Grabstätten wird nicht bekannt gegeben. Anonyme Grabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen der Verstorbenen entspricht. Jegliche Anbringung oder Ablage von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter und Ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) ist nicht zulässig
(8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. für die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstät-ten.
§ 21 – Pflegeleichte und pflegefreie Grabstätten
(1) Pflegeleichte Grabstätten sind einstellige oder mehrstellige Wahlgrabstätten bei denen am Kopfende der Rasengrabstellen seitens des Friedhofsträgers ein Ge-staltungsstreifen als Mulchfläche angelegt ist. Innerhalb dieses Streifens wird dem Nutzungsberechtigten ermöglicht, stehende, pultförmige oder liegende Grabsteine nach Maßen der Friedhofssatzung zu errichten sowie Grabschmuck abzulegen. Die Ablage von Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nicht zulässig.
(2) Die Herstellung und Pflege des Streifens sowie der Rasengrabfläche wird seitens des Friedhofsträgers umgesetzt. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.
(3) Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung oder Ab-lage von Grabschmuck (z. B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter o. Ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuze) ist in der Zeit von März bis ein-schließlich Oktober unzulässig. Der Nutzungsberechtigte soll nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von max. 0,40 x 0,40 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder ande-ren Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet wer-den. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
(4) Die Pflege von pflegefreien Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Ra-sens und wird vom Friedhofsträger übernommen.
(5) Ein Nutzungsrecht an pflegefreien Grabstätten wird ab der Bereitstellung der pfle-geleichten Grabstätten gemäß Abs. 1 und der Gemeinschaftsgrabanlagen gemäß
§ 20 Abs. 4 und 5 nicht mehr vergeben.
§ 22 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln o-der in geschlossenen Feldern) obliegen der Hansestadt Warburg.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedho-fes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Grabstät-ten sind mit einer Entfernung von mindestens 2,00 m vom Baumstamm anzule-gen; ausgenommen sind bestehende Grabstätten.
(3) Friedhofsgärtner dürfen die durch sie zu pflegenden Grabbeete mit Pflegezeichen versehen, um dem eigenen Personal die Lage einer Grabstätte sichtbar zu ma-chen. Das Schild darf eine Größe von maximal 30 cm² nicht überschreiten. Die Schilder dürfen ausschließlich mit dem Firmenzeichen oder einem Firmenkürzel versehen werden. Unzulässig im Sinne des Werbeverbotes nach § 7 Abs. 2 Buchstabe b) sind insbesondere genaue Firmendaten wie Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Web-Adressen. Die farbliche Gestaltung und die Wahl eines Firmenkürzels werden nach Absprache mit der Friedhofsverwal-tung festgelegt.
(4) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für namenlose Grabstätten.
(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 24 – Allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlan-gen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(2) Die Anbringung von vollständigen Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nicht zulässig. Es darf nicht mehr als ein Drittel der Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten durch Stein, Metall oder anderen Materialien abgedeckt werden. Die Inschriften der Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte durch Vorlage eines durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellten Gut-achtens nachweist, dass eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung des Toten innerhalb der Ruhezeit durch die Anbringung der Grababdeckung nicht zu besorgen ist. Der Friedhofsträger kann von der Vorlage eines Gutachtens ab-sehen, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Anmeldung der Bestattung ein Gutachten für eine Grabstätte in der näheren Umgebung vorgelegt worden ist.
(3) Innerhalb eines Jahres nach Zuweisung eines Nutzungsrechtes oder nach erfolg-ter Bestattung oder Beisetzung ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten so einzufassen, dass nach Außen die Belegung der Fläche erkennbar ist, sofern nicht vom Friedhofsträger bauliche Anlagen vorgegeben sind.
§ 25 – Grababmessungen
(1) Die Mindeststärke der Grabmale (stehende Grabmale) beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
Für stehende Grabmale gilt zudem folgendes Höchstmaß (Breite x Höhe): Erdgrabstätten für Erwachsene (einstellig): 0,90 m x 1,20 m, Erdgrabstätten für Erwachsene (mehrstellig): 1,00 m x 1,40 m, Erdgrabstätte für Kinder (bis zum vollendeten fünften Lebensjahr): 0,80 m x 0,90 m, Urnengrabstätten: 0,80 m x 0,90 m. (2) Die Abmessungen der Gräber für die Ausgestaltung durch die Grabnutzer ergibt sich wie folgt (Breite x Höhe, einschl. Einfassung): bei Reihen- und Wahlgrabstätten (je Grabstelle): 1,00 m x 2,10 m, Mindeststärke 0,06 m, bei Wahlgrabstätten für Kinder (bis zum vollendeten fünften Lebensjahr): 0,80 m x 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m, bei Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten: 0,80 m x 1,20 m, Mindeststärke 0,06 m. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR Der Abstand zwischen den Grabbeeteinfassungen soll 0,30 m nicht unterschrei-ten. Die Pflege der Abstandsflächen außerhalb der Grabeinfassungen (ca. 0,15 m) liegt in der Zuständigkeit der angrenzenden Grabnutzer. § 31 Abs. 1 bis 3 gel-ten entsprechend.
Die Maße auf bestehenden Feldern werden hiervon nicht berührt. Grabstätten, die in angefangenen Grabreihen errichtet werden, müssen sich maßlich an die vorhandenen Grabstätten anpassen. (3) Für die Abmessungen von stehenden Grabmalen bei Rasengrabstätten gilt ent-sprechend Abs. 1. Im Fall von Pultsteinen oder Liegetafeln bei Rasengrabstätten gilt eine max. Tiefe geringer als die Breite des Gestaltungsstreifens, i. d. R. 0,50 m. Als Höchstmaß in der Breite (einstellig): 0,50 m; (mehrstellig): 0,75 m.
(4) Bei Baumgrabanlagen werden die Namenskennzeichnungen auf Bronzegussblät-tern in Efeuform, gemäß den Vorgaben des Friedhofsträgers, auf den bruchrauen Natursteinquadern angebracht. Die Anbringung erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers oder durch vom Friedhofsträger beauftragte Firmen entspre-chend der Vorgaben des Friedhofsträgers.
(5) Bei gestalteten Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden die Namenskennzeich-nungen mit quadratischen Bronzegusstafeln in den Maßen 0,15 x 0,15 m auf der vorhandenen Naturstele bzw. auf den dafür vorgesehenen Beeteinfassungen an-gebracht. Die Anbringung erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers oder durch vom Friedhofsträger beauftragte Firmen entsprechend der Vorgaben des Friedhofsträgers. (6) Die Innenabmessungen der Urnenkammern betragen im Kolumbarium Kloster Wormeln 0,25m x 0,25 m x 0,35 m und auf dem Friedhof in Dössel 0,40 x 0,35 m.
§ 26 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen schriftli-chen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR- Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseiten zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
- 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen/Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofs-träger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Be-stätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Auf-bringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekenn-zeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Ertei-lung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(7) Zur Kontrolle der Dübel- und Fundamentbefestigung von Grabsteinen und der Di-mensionierung von Abdeckplatten und Einfassungsteilen stellt der Friedhofsträger den Antragstellern kostenlos ein Programm als Download zur Verfügung. Die hier-mit erstellte Auswertung ist dem Antrag beizufügen.
§ 27 – Anlieferung
Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.
§ 28 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein aner-kannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsi-cherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung einzubringen. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabein-fassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Fried-hofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des
§ 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe
von mindestens einer Millionen Euro je Schadenfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentli-chen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme be-gleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 29 – Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Stadtverwaltung der Hansestadt Warburg sorgt für die Anwendung der Vor-schriften über den Denkmalschutz auf den Friedhöfen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte ver-pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Fried-hofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Nut-zungsberechtigten im Weg der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Fried-hofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um-stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nut-zungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 30 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen (Grabeinfassung, Fundament u. Ä.) nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. Die Entfernung der Grabstätten beinhaltet das Entnehmen der o. g. Grabanlagen sowie das Einsäen der Grabfläche mit Rasen-samen.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (Grabeinfassung, Fundament u. Ä.) zu entfernen. Die Entfernung der Grabstätten beinhaltet das Entnehmen der o. g. Grabanlagen sowie das Einsäen der Grabflächen mit Rasensamen. Ge-schieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandene Gegenstände entschädi-gungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Abs. 5 Satz 1, § 8 Abs. 6 Satz 1, § 26 Abs. 1 bis 3 und § 27 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 29 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und § 29 Abs. 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 23 Abs. 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Aufle-gung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem beson-deren Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öf-fentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verant-wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nut-zungsrechtes herzurichten. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Dies gilt nicht für das Kolumbarium Kloster Wormeln.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-dukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-stecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbe-hältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge-brauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(8) Unzulässig ist
a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Glas oder Ähnlichem,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen und
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
(9) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 32 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht in-nerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzu-nehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 29 Abs. 3 Satz 3, § 29 Abs. 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträ-ger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegege-bühr sicherzustellen; die Regelung in § 29 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 – Leichenhalle und ihre Benutzung
Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Bei-setzung. Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht. die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.
(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind bis spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder - falls eine solche nicht stattfindet - der Bestattung o-der Beisetzung endgültig zu schließen. § 34 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in ei-nem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.
§ 34 – Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle innerhalb des Fried-hofs abgehalten werden.
(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutz-gesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstel-lung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauer-feier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstor-bene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Beden-ken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustim-mung des Friedhofträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss ge-währleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 35 – Alte Rechte
Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR (1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbe-grenzter oder unbestimmter Dauer können auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von
§ 16 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt werden. Sie enden je-
doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ru-hezeit der zuletzt beigesetzten Toten.
§ 36 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen o-der durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsbe-rechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 37 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.
(2) Zur Abgeltung des Eigeninteresses wird von den umzulegenden Kosten ein Ei-genanteil der Hansestadt Warburg von 20% abgesetzt. Die Erhebung von ge-trennten Gebühren für einzelne Friedhöfe ist zulässig.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes ent- sprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 7 Abs. 2 missachtet,
- 3. entgegen § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender,
- a) entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofs- träger tätig wird,
- b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Abs. 6 Satz 1 ver- hängten Tätigkeitsverbots tätig wird, Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
- c) außerhalb der in § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Ar- beiten durchführt,
- d) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die arbeits- und Lagerplätze nach Been- digung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
- f) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 gewerblich gennutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
- g) entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sarg- pflicht in § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 7. entgegen § 26 Abs. 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Friedhofsträgers er- richtet oder verändert,
- 8. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 28 Abs. 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 28 Abs. 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabein- fassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 29 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 30 Abs. 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 31 Abs. 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 31 Abs. 6 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ver- wendet,
- 15. entgegen § 31 Abs. 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Ab- raum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
§ 39 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 10.11.2003 in der Fassung vom 21.11.2016 und alle übrigen entgegenstehen-den ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung des KUW Warburg – vollständige Gebührenneuregelung, in Kraft ab 01.01.2026
Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
- 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Be- nutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt War- burg (KUW), Anstalt öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024
Inhalt Präambel .................................................................................................................... 1
§ 1 Friedhofsbenutzer ................................................................................................. 1
§ 2 Gebührenschuldner .............................................................................................. 2
§ 3 Entrichtung der Gebühren .................................................................................... 2
§ 4 Beisetzungsgebühren ........................................................................................... 2
§ 5 Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen ............................................................. 2
§ 6 Gebühr für Reihengrabstätten .............................................................................. 2
§ 7 Gebühr für Wahlgrabstätten ................................................................................. 3
§ 8 Gebühren für das Kolumbarium Kloster Wormeln ................................................ 4
§ 9 Gebühren für Grabeinebnung ............................................................................... 5
§ 10 Verwaltungs-/Pflegegebühren ............................................................................ 5
§ 11 Ausbettung, Umbettung ...................................................................................... 5
§ 12 Sonstiges ............................................................................................................ 5
§ 13 Inkrafttreten ........................................................................................................ 6
Präambel Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfa-len (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), in der zurzeit geltenden Fassung, i. V. m. §§ 7, 114 a Abs. 3 der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengeset-zes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), in der zurzeit geltenden Fassung, sowie § 2 Abs. 5 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg, Anstalt des öffentlichen Rechts vom 02.02.2023, in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Verwaltungsrat des Kom-munalunternehmens der Stadt Warburg AöR am 16.12.2025 folgende 1. Änderungs-satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des KUW beschlossen:
§ 1 – Friedhofsbenutzer
Für die Benutzung der Friedhöfe des KUW und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofssatzung des KUW in der jeweils gültigen Fas-sung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhoben. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller bzw. sein Auftraggeber verpflichtet. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren für die Beisetzung und für den Erwerb von Grabstätten sind grund-sätzlich vor der Bestattung zu entrichten.
(2) Alle sonstigen Gebühren werden mit der vorherigen Zustimmung durch die Fried-hofsverwaltung fällig. Die Gebühren sind auf ein Konto des KUW einzuzahlen.
(3) Zur Vermeidung von Härten kann die Verwaltung im Einzelfall auf Antrag die Ge-bühren stunden, herabsetzen oder erlassen. Bei größeren Gebührenbeträgen kann auf Antrag Ratenzahlung gestattet werden.
§ 4 – Beisetzungsgebühren
Für die Beisetzung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattung: 556,00 €
b) Erdbestattung eines Kindes (bis vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburt) 443,00 €
c) Urnenbeisetzung: 235,00 €
d) Urnenbeisetzung in einer Urnenwandkammer in Dössel: 235,00 €
e) Samstagszuschlag, abhängig von Beisetzungsgebühr a) bis d) 10 %
§ 5 – Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen
a) Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfall: 255,00 €
b) Benutzung Aufbewahrungs- oder Kühlraum je Tag: 51,00 €
§ 6 – Gebühr für Reihengrabstätten
Für das Nutzungsrecht an Reihen- und Urnengräbern werden folgende Gebühren er-hoben:
a) Erdbestattung: aa) Reihengrab 1.456,00 € ab) Kinderreihengrab (bis vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburt) 960,00 € ac) pflegeleichtes Reihengrab 2.215,00 € Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
ad) Rasengrab 2.215,00 € ae) Anonymes Reihengrab 2.130,00 €
b) Urnenbeisetzung: ba) Urnenreihengrab 960,00 € bb) Urnenrasengrab 1.125,00 € bc) Anonymes Urnenreihengrab 1.041,00 €
Eine Verlängerung ist in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich. Bei einer vorzeitigen Rückgabe einer Grabstelle besteht kein Rechtsanspruch auf Er-stattung der Friedhofsgebühren.
§ 7 – Gebühr für Wahlgrabstätten
Für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erdbestattung Wahlgrab: aa) je Grabstelle bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.793,00 € ab) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle 89,65 €
b) Erdbestattung Kinderwahlgrab (bis vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburt): ba) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.044,00 € bb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 52,20 €
c) Erdbestattung pflegeleichtes Wahlgrab: ca) je Grabstelle bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.552,00 € cb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle 127,60 €
d) Urnenbeisetzung Urnenwahlgrab - zweistellig: da) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.533,00 € db) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 76,65 €
e) Urnenbeisetzung Baumgemeinschaftsgrabanlage: ea) je Grabstelle bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.373,00 € eb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle 68,65 €
f) Urnenbeisetzung gestaltete Urnengemeinschaftsgrabanlage: fa) je Grabstelle bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 1.483,00 € fb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Grabstelle 74,15 €
g) Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer (Friedhof Dössel): ga) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren - einstellig 2.174,00 € gb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 108,70 € gc) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren - zweistellig 2.578,00 € gd) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 128,90 €
h) zusätzliche Grabstelle in einer bereits belegten Wahlgrabstätte 404,00 €
Für einen Erwerb zu Lebzeiten werden Gebühren der oben erwähnten Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
Nutzungsgebühren erhoben. Der Erwerb zu Lebzeiten ist nur für die Dauer der Nut-zungszeit von 20 Jahren möglich.
Bei dem Erwerb zu Lebzeiten besteht die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, das Grab vorab anzulegen und auch zu pflegen. Im Bestattungsfall ist die Umran-dung auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen.
Eine Verlängerung ist nur für sämtliche Gräber einer Grabstätte möglich. Bei einer vorzeitigen Rückgabe einer Grabstelle besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung der Friedhofsgebühren.
§ 8 – Gebühren für das Kolumbarium Kloster Wormeln
Die Gebühren für das Kolumbarium Kloster Wormeln betragen:
a) Einzel-Urnenkammer in den unteren zwei Reihen: aa) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.304,00 € ab) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 115,20 €
b) Einzel-Urnenkammer in den darüber liegenden Reihen: ba) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 2.704,00 € bb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 135,20 €
c) Doppel-Urnenkammer in den unteren zwei Reihen: ca) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 4.408,00 € cb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 220,40 €
d) Doppel-Urnenkammer in den darüber liegenden Reihen da) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 4.808,00 € db) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 240,40 €
e) Grotte/Vitrine mit zwei Stellplätzen ea) bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 7.508,00 € eb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr 375,40 €
f) weitere Stellplätze in Grotte/Vitrine fa) je Stellplatz bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren 3.404,00 € fb) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr und Stellplatz 170,20 €
Für einen Erwerb zu Lebzeiten werden Gebühren der oben erwähnten Nutzungsge-bühren erhoben. Der Erwerb zu Lebzeiten ist nur für die Dauer der Nutzungszeit von 20 Jahren möglich.
Eine Verlängerung ist nur für sämtliche Stellplätze einer Grabstätte möglich. Sofern die Nutzungsdauer die Ruhezeit unterschreitet, werden Nutzungsgebühren nach § 8 berechnet. Bei einer vorzeitigen Rückgabe einer Grabstelle besteht kein Rechtsan-spruch auf Erstattung der Friedhofsgebühren. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
§ 9 – Gebühren für Grabeinebnung
Nach Ablauf der Ruhezeit, der Nutzungszeit oder bei einer vorzeitigen Einebnung der Grabstätte sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie Bepflanzungen und evtl. vorhandenes Fundament zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist der Fried-hofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Auf Antrag kann die Ab-räumung der Grabstätte vom Friedhofsträger durchgeführt werden.
Für die Einebnung und Entsorgung von Grabanlagen werden 394,00 € für Sarggrä-ber je Stelle und für Urnengräber je Stätte erhoben.
§ 10 – Verwaltungs-/Pflegegebühren
An Verwaltungsgebühren werden erhoben:
a) Versendung einer Urne 73,00 €
b) Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 20 Jahre), je Antrag 48,00 €
c) Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassungen, je Antrag 28,00 €
d) Gebühr für Standsicherheitsprüfung, bei der Verlängerung von Grabstätten je Verlängerungsjahr 1,00 €
Für die Genehmigung einer vorzeitigen Rückgabe von Grabstätten werden 28,00 € erhoben.
Zudem fallen Gebühren an für die Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten je Jahr der verbleibenden Ruhefrist:
a) Sarggrab je Stelle 45,90 €
b) Urnengrab je Stätte 34,40 €
§ 11 – Ausbettung, Umbettung
Für die Bestattung oder Beisetzung einer exhumierten Leiche von einem auswärtigen Friedhof werden die Gebühren nach den §§ 4 - 8 erhoben.
Für die Genehmigung einer Umbettung (Sarg, Urne) werden 56,00 € erhoben.
§ 12 – Sonstiges
In begründeten Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Umwandlung von einem Reihen-grab in ein Wahlgrab möglich. Hierzu wird bei ruhenden Grabstätten ab Antragstel-lung bis zum bereits erworbenen Nutzungsrechtende je Jahr der Differenzbetrag Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
zwischen dem Nutzungsrecht eines Reihen- und Wahlgrabes bzw. eines Urnenrei-hen- und Urnenwahlgrabes erhoben.
Sofern weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, werden diese nach Auf-wand berechnet. Hierfür gilt der aktuelle Stundenverrechnungssatz des KUW.
Sollte es zu einer Umsatzsteuerpflicht kommen, tritt zu den in der Satzung festge-setzten Gebühren, deren Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024
werden hiermit gemäß der §§ 7 Abs. 4 und 114 a Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Be-kanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zurzeit geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Ver-fahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West-falen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Mo-naten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Satzungsbeschluss ist nach den kommunalverfassungsrechtlichen Bestim-mungen beanstandet worden oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kommunalunternehmen der Stadt Warburg vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Vorstand des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg AÖR, Landfurt 1–3, 34414 Warburg, gel-tend gemacht werden.
Warburg, den 16.12.2025
gez. . Tobias Scherf Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Warburg?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Warburg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Warburg (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: