Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Warburg-Rimbeck
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung
Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Rimbeck
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Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in 34414 Warburg - Rimbeck
hat mit Beschluss vom 25.07.2019 für den katholischen Friedhof folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben.
Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Be-
standteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in
eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen
benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder
Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Ge-
bührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung
der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen –
die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Ge-
bühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls
mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des
erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der er-
brachten Leistungen, erhoben werden.
§ 5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom
01.06.2008 außer Kraft.
Warburg - Rimbeck, 25.07.2019
gez. Gerhard Pieper
Vorsitzender
KV-Siegel
gez. Johannes Lages
Mitglied
gez. Clemens Baumeister
Mitglied
Friedhofsgebührensatzung
Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth Rimbeck
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Anlage 1
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in 34414 Warburg - Rimbeck
I. Grabgebühren
Folgende Grabgebühren sind zu entrichten:
Einzelgrab / Reihengrab
Die Platten zur seitlichen Einfassung des Grabes werden
einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Grabstelle
550,- €
Platten
60,- €
Doppelgrab / Wahlgrab pro Stelle
Die Platten zur seitlichen Einfassung des Grabes werden
einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Grabstelle
700,- €
Platten
60,- €
Einzelgrab / Rasengrab (Erdbestattung – Sarg)
Die Grabplatte wird einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Die Rasenfläche wird durch die Friedhofsverwaltung in einem
gut-gärtnerischen Zustand gehalten.
Grabstelle
550,- €
Grabplatte
695,- €
Rasenpflege
600,- €
Urnengrab in freier Gestaltung
(Stein stehend – liegend; Einfassung – abgedeckt mit Steinplatte)
Einzelgrab
550,- €
Doppelgrab pro Stelle
550,- €
Urnengrab mit Platte / Einzelgrab / Doppelgrab
Die Grabplatte wird einheitlich durch die Friedhofsverwaltung gestellt.
Grabstelle
550,- €
Grabplatte
575,- €
Nacherwerbsgebühr:
Die Gebühr beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
Ausgleichsgebühr:
Sofern bei einer Belegung von Wahlgräbern die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit über-
schreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen.
Diese beträgt pro Grabstelle 23,33 € der Nacherwerbsgebühr für jedes angefangene, die Nutzungs-
zeit überschreitende Jahr.
II. Bestattungsgebühren
Erdbestattung
990,- €
Urnenbeisetzung
230,- €
Totgeburt
--- €
III. Benutzung der Leichenhalle
Trauerhalle
a) Benutzung der Trauerhalle
100,- €
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b) Dekoration der Trauerhalle
--- €
Leichenzellen
a) Aufbahrung einer Leiche bis zur Bestattung oder Überführung
--- €
b) Dekoration in der Leichenzelle
--- €
Umbettungsgebühren
a)
Ausgrabung von Personen unter 5 Jahren
500,- €
Personen ab 5 Jahre
1000,- €
Urnen
190,- €
b)
Ausgrabung und Umbettung auf dem gleichen Friedhof
Personen unter 5 Jahren
500,- €
Personen ab 5 Jahre
1000,- €
Urnen
190,- €
IV. Genehmigungsgebühr für Errichtung und Ergänzung von Gedenkzeichen
Die Genehmigungsgebühr für die Herstellung und Aufstellung eines Denkmals oder Gedenkzei-
chens beträgt
bei Errichtung
60,- €
bei Ergänzung
60,- €
V. Sonstige Gebühren
Benutzung des Obduktionsraumes
--- €
Harmonium-/Orgelbenutzung
--- €
Grabschmuck
--- €
Umschreibegebühr
--- €
Ausschlagen des Grabes mit Kunstmatten
--- €
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührenordnung für den Friedhof der Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth in
34414 Warburg - Rimbeck wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Genehmigungsvermerke:
Kirchenvorstand am
25.07.2019
Generalvikariat am
Bezirksregierung Detmold
Warburg - Rimbeck, 25.07.2019
gez. Gerhard Pieper
Vorsitzender
KV-Siegel
gez. Johannes Lages
Mitglied
gez. Clemens Baumeister
Mitglied