Friedhofsgebühren Berndroth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Berndroth · Rheinland-Pfalz · PLZ 56370

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührensatzung vom 14.11.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2023), Ziff. I.1
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Gebühr je Urnenbeisetzung; Grabstätte für bis zu 2 Urnen (2. Beisetzung erneut 230 €)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2023), Ziff. I.2 a)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung in Rasenanlage; keine Grabmale/Grabschmuck zulässig
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2023), Ziff. I.4
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
370,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 370 € · Urne: 230 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2023), Ziff. III.1 und III.2
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
80,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Aufbewahrung Sarg bis 4 Tage; jeder weiterer Tag 23 €; Urne bis 10 Tage 70 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (2023), Ziff. V.1 a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührensatzung vom 14.11.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Berndroth (2023)

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Berndroth vom 14.11.2023 Der Ortsgemeinderat Berndroth hat am 14.11.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofes und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. Von mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeiten (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden Gebührenbescheides fällig.

innerhalb

von Tagen

nach

Bekanntgabe

§ 4 – Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.02.2017 und die 1. Änderungssatzung vom 25.05.2018 außer Kraft. 56370 Berndroth, den 14.11.2023 (Siegel) Rainer Mohr, Ortsbürgermeister

des

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Berndroth I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

230,- Euro

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
    • a) für die 1. Urnenbeisetzung
    • b) für die 2. Urnenbeisetzung

230,- Euro 230,- Euro

  1. 3. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1
    • a) für die 1. Urnenbeisetzung 230,- Euro
    • b) für die 2. Urnenbeisetzung 230,- Euro
  2. 4. Überlassung einer anonymen Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 230,- Euro II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

230,- Euro

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber (§ 13 der Friedhofssatzung )

370,- Euro

  1. 2. Urnenbeisetzungen

230,- Euro

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Urnen sind die hierbei entstandenen Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung
    • a) eines Sarges bis zu 4 Tagen für jeden weiteren Tag

80,- Euro 23,- Euro

b) einer Urne bis zu 10 Tagen für jeden weiteren Tag

70,- Euro 12,- Euro

  1. 2. Für die Reinigung der Leichenhalle werden die tatsächlich entstandenen Lohn- und Sachkosten berechnet.

3. Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung entstandenen Kosten festgesetzt.

werden

nach

den

tatsächlich

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

  1. 1. Reihen- bzw. Gemischte Grabstätten

250,- Euro

  1. 2. Urnenreihengrabstätten

150,- Euro

  1. 3. Urnenrasenreihengrabstätten

50,- Euro

VII. Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

  1. 1. Die Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung von Personen, die nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung keinen Rechtsanspruch auf Bestattung in die Ortsgemeinde Berndroth haben, ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.
  2. 2. Auf den Abschluss einer Sondervereinbarung kann verzichtet werden, wenn der Verstorbene früher, etwa um die Hälfte seines Lebens, seinen ständigen Wohnsitz in der Ortsgemeinde Berndroth hatte.
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Friedhofssatzung vom 07.02.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Berndroth (2017)

Finanzabteilung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Berndroth

vom 07.Februar 2017

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemein Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Sarge

§ 9 Grabherstellungen

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 13a Gemischte Grabstätten

§ 14 Urnengrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 Allgemeine Geltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 16 Gestaltung der Grabmale

§ 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

§ 18 Standsicherheit der Grabmale

§ 19 Verkehrssicherungspflicht der Grabmale

§ 20 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 21 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 22 Grababdeckungen/Grabplatten

§ 23 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

§ 26 Haftung

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Gebühr

§ 29 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat Berndroth hat am 07.02.2017 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 30.01.1994 (GVBl. S.153) in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs.2 und 6 Abs.1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Berndroth gelegenen Friedhof. Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde und wird von ihr verwaltet.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Ortsgemeinde). (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Ortsgemeinde Berndroth waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

d) bei ihrem Tod Einwohner der Ortsgemeinde Berndroth waren, wegen Alter, Krankheit oder Pflege vorübergehend nicht in der Ortsgemeinde Berndroth wohnten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihen - und Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen.

h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

k) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege und der Pflege der Friedhofsanlage.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (3) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sofern Gräber im Wege der Nachbarschaftshilfe oder mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung durch Dritte ausgehoben und verfüllt werden, verbleibt es bei dieser Regelung. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0.90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0.50m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

Ausnahme: Bei gemischten Grabstätten beträgt die Ruhezeit für die Asche mindestens 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 6 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnengrabstätten in Reihengrabstätten

c) Urnenrasengrabstätten (Rasenanlage)

d) anonyme Urnenrasengrabstätten (Rasenanlage)

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können keine Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: Einzelgrabfelder mit gemischten Grabstätten. ( siehe auch 13a ).

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 4– nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlichbekanntgemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1) in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten bis zu 2 Aschen,

b) in gemischten Reihengrabstätten (§13a),

c) in Urnenrasengrabstätten (Rasenanlage)

d) in anonymen Urnenrasengrabstätten (Rasenanlage)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Besetzung abgegeben werden. Die Ruhezeit wird auf 30 Jahre verliehen. In einer Urnenreihengrabstätte)dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Bei Beisetzungen von Aschenurnen in eine bereits vorhandene Grabstelle darf diese nicht alter als 15 Jahre sein. (4) Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, die in einer von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenanlage der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.

Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist nicht zulässig (siehe § 16 Abs. 4)

(5) Anonyme Urnenerdgrabstätten sind Aschenstätten, die in einer von der Friedhofsverwaltung zu pflegende Rasenanlage der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.

a) Eine Beisetzung erfolgt anonym durch die Friedhofverwaltung in der vorhandenen Rasenfläche. Ein Betreten der Rasenfläche ist für die Friedhofsbesucher verboten. Die Fläche darf nur zur gartnerischen Unterhaltung betreten werden.

b) Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf dem anonymen Gräberfeld ist nicht zulässig. Grabschmuck wird ohne Aufbewährungspflicht von der Friedhofsverwaltung entfern.

c) Beisetzungen auswärter Bürgerinnen/Bürger im anonymen Gräberfeld konnen auf Antrag mit Einwilligung der Friedhofverwaltung erfolgen (§ 2 Abs.3).

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltungrechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§16) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§16 Abs. 4) eingerichtet.

6. Grabmale

§ 16 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (2) Nicht zugelassen sind Grabmale, Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Gips, Glas, sowie Lichtbilder. (3) Die üblichen Maße für Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten sind einzuhalten. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Namensplatten auf Urnenrasengrabstätten sind mit den Maßen Große 0,50m x 0,40m, Dicke 4cm zulässig. Jeglicher Grabschmuck ist untersagt.

§ 17 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofverwaltung. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gilt der Abs. 1 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.

§ 18 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 19 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 20 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 20 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, Goes es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

Die Entfernung der Grabplatten in der Rasenanlage bei Urnenrasengrabstätten (0,50 m x 0,40 m x 0,04 m) obliegt der Friedhofsverwaltung (besonderes Gräberfeld).

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 21 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen-und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.

§ 22 Grababdeckungen/Grabplatten

Grababdeckungen/Grabplatten sind auf allen Reihen- und Urnenreihengrabstätten ganzflächig oder bis zu 2/3 zulässig. Die Grabflächen sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 23 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs.1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.

8. Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmten Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Die Zeiten für die Aufnahme der Leichen und Aschen wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben. (3) Die Särge an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 25 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 26 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) Den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstöft,

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§6 Abs.1),

e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

f) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§17 Abs.1 und 3),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§20 Abs. 1),

h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§18,19, 20 und 21).

i) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§21 Abs.6),

j) Grabstätten entgegen § 22 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder gegen §22 bepflanzt,

k) Grabstätten vernachlüssigt (§23),

  1. 1. die Leichenhalle entgegen §24 Abs. 1 und 3 betritt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl, I S.602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Berndroth verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofs-satzung vom 01.Juni 1997 und die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 01.März 2010 außer Kraft.

HINWEIS

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

56368 Katzenelnbogen, den 27.02.2017

Verbandsgemeindeverwaltung Katzenelnbogen

Harald Gemmer, Bürgermeister

BEKANNTMACHUNGSVERMERK

Die vorstehende Satzung wurde gemäß § 27 GemO und entsprechend der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Beundroth im Informationsblatt für den Einrich Nr.: 10/2017 am 09.03.2017 in vollem Wortlaut öffentlich bekanntgemacht.

Diese Satzung ist damit zum 10.03.2017 in Kraft getreten.

Verbandsgemeindeverwaltung 56368 Katzenelnbogen, den 13.03.2017

Im Auftrag

Uwe Welker

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Berndroth?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Berndroth mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 56xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Berndroth anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Berndroth
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je Urnenbeisetzung; Grabstätte für bis zu 2 Urnen (2. Beisetzung erneut 230 €)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 230 € (Urne) bzw. 370 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Berndroth (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Aufbewahrung Sarg bis 4 Tage; jeder weiterer Tag 23 €; Urne bis 10 Tage 70 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 56xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Berndroth:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €