🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.11.2022 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Appenheimvom 16.11.2022 geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.05.2025 Der Gemeinderat Appenheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehen der Ansprüche und der Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheidesfällig.
§ 4 – Umsatzsteuer
Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des §2b Umsatzsteuergesetz unterliegen, so erhöht sichdie Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlichgeschuldete Umsatzsteuer.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.06.2020 außer Kraft. Appenheim, den 16.11.2022
gez. Georg Schacht, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzungder Ortsgemeinde Appenheim vom 16.11.2022
I. 1.
2.
II. 1.
2.
Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für Verstorbenea) bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigtenach Nr. 1
a) einer Urnenreihengrabstätteb) einer Urnengrabstätte in anonymen Grabfeldern (einschl. Pflege)
150,00 Euro 300,00 Euro
150,00 Euro 200,00 Euro
Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) jede weitere Grabstätted) eine Einzelurnenwahlgrabstättee) eine Doppelurnenwahlgrabstättef) eine Urnenkammer
450,00 Euro 900,00 Euro 450,00 Euro 200,00 Euro 240,00 Euro 500,00 Euro
Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit je Jahr füra) eine Einzelgrabstätteb) eine Doppelgrabstättec) jede weitere Grabstätted) eine Einzelurnenwahlgrabstättee) eine Doppelurnenwahlgrabstättef) eine Urnenkammer
15,00 Euro 30,00 Euro 15,00 Euro 10,00 Euro 12,00 Euro 17,25 Euro
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. (Die Berechnung erfolgt anteilig nach Monaten) 3.
Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablaufder vorgehenden Nutzungszeit werden die Gebühren gem. Nr. 2 erhoben.
III. 1.
Ausheben und Schließen der Gräber Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung) Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde Appenheim tatsächlich entstandenen Kosten berechnet (eine Kopie der Rechnung wirdbeigefügt). Die aktuell gültigen Kosten können der Homepage der Verbandsgemeinde entnommenoder bei der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung abgefragt werden. Wahlgräber – Einfachgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde Appenheim tatsächlich entstandenen Kosten berechnet (eine Kopie der Rechnung wirdbeigefügt). Die aktuell gültigen Kosten können der Homepage der Verbandsgemeinde entnommenoder bei der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung abgefragt werden.
2.
3.
Wahlgräber – Tiefgräber (§ 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) Für das Ausheben und Schließen der Gräber werden die der Ortsgemeinde Appenheim tatsächlich entstandenen Kosten berechnet (eine Kopie der Rechnung wirdbeigefügt). Die aktuell gültigen Kosten können der Homepage der Verbandsgemeinde entnommenoder bei der Ortsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung abgefragt werden.
4.
für jede Urnenbeistellung in eine Urnenkammer
5.
Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr vonzu entrichten. (Bei Besetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50% und an Sonn- und Feiertragen ein Zuschlag von 65% berechnet.
IV. 1.
100,00 Euro
50,00 Euro
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen (§ 11 der Friedhofssatzung) wird ausschließlich vom Friedhofsträgerdurchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Die hierbei entstehendenzusätzlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. 50,00 Euro
2.
3. 4.
V. 1. 2. 3.
VI.
VII. 1. 2. 3.
Für den Einsatz des Gemeindearbeiters ist daneben eine Gebühr von zu entrichten. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 6 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmenerfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Fall istdie Gebühr nach Nr. 1.) zu berechnen. In diesem Fall erhöhen sich die Gebühren für den Einsatz des Gemeindearbeiters auf Für das Ausgraben von Aschen Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. Benutzung der Leichenhalle Für die Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag Für die Aufbewahrung einer Urne für jeden angefangenen Tag Für das Abhalten einer Trauerfeier in der Leichenhalle Bei Nutzung der Leichenhalle an Samstagen wird ein Zuschlag von 50% berechnet Fundament Bei Überlassung einer bzw. Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle mit Fundament wirdzusätzlich eine Gebühr vonerhoben. Sonstige Gebühren Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen Für die Genehmigung zur Errichtung einer Grabeinfassung Gleichzeitig mit Genehmigung zu 1.) und 2.) wird für den Abbau und die Entsorgung nach Ablauf der Nutzungszeiterhobena) Grabmale/ Gedenkplattenb) Grabeinfassungc) Grababdeckplatte
70,00 Euro 200,00 Euro
40,00 Euro 10,00 Euro 150,00 Euro
200,00 Euro
30,00 Euro 20,00 Euro
140,00 Euro 140,00 Euro 140,00 Euro
d) Grabmale/ Gedenkplatten oder Grababdeckplatte einschl. Grabeinfassunge) Grabmal, Grababdeckplatte und Grabeinfassung 4.
5. 6.
VIII.
Bei Grabmalanlagen, für die bisher noch keine Gebühren fürden Abbau und die Entsorgung erhoben wurden, werdengleichzeitig bei Genehmigung einer Erweiterung oder Änderung auch für die vorhandene Grabmalanlage die Gebühren nach 3. erhoben. Für die Ausstellung einer Graberwerbsurkunde Beschriftung Schrifttafeln Urnenkammern Die tatsächlich anfallenden Kosten sind der Steinmetzfirmadurch den Verfügungsberechtigten direkt zu erstatten.
210,00 Euro 300,00 Euro
15,00 Euro
Werden Leistungen in Anspruch genommen, die in dieser Satzung nicht erfasst sind, so wird das Entgelt nach demtatsächlichen Aufwand bemessen.
Appenheim, den 16.11.2022
gez. Georg Schacht, Ortsbürgermeister
Hinweis: Auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Gebuehrenordnung
Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Appenheimvom 16.11.2022 Der Gemeinderat von Appenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für RheinlandPfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht: 1.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck/ Bestattungsanspruch
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge und Urnen
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4.
Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5.
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 23 – Entfernen von Grabmalen
6.
Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
8.
Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
9.
Schlussvorschriften
§ 27 – Alte Rechte
§ 28 – Haftung
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
§ 30 – Gebühren
§ 31 – Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Appenheim gelegenen und von ihrverwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck/ Bestattungsanspruch
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung vona) Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstättehaben,
c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Best.G; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. ein Elternteil Einwohner der Gemeinde istoderd) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hatund seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnlich Einrichtung oder wegen der Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigenzur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassenwerden.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungenoder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl.
§ 7 Best
G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeindezur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, in die Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit nochnicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften §4 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zuanderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsträger betreten werden. (2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes odereinzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibendenund Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zuwerben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeierstörende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oderzu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,
i) Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, essei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oderbb) der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes undder Ordnung auf ihm vereinbar sind, (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42ades Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristnach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über eineneinheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher undpersönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangenvorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nichtmehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften §7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei dem Friedhofsträgeranzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenund der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Muttermit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattetwerden.
§8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklichvorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründenvon der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keinegesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen.
§ 13 Best
G bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Friedhofsträgersbei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Für Urnenerdbestattungen dürfen nur biologisch abbaubare Urnengefäße verwendetwerden. Diese können nicht umgebettet werden.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsträger entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeindein den ersten 6 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen
Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mitvorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungenvorzunehmen. (5) Umbettungen werden ausschließlich vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabeiauch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstättenund Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördlicheoder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
- b) Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen,
- c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
- d) Grabstätten in Urnenwändene) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeitder Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeitdes zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ander Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten),
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, c)Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen ineiner Fläche von 9m² für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstättenwerden nicht gekennzeichnet. Es sind keine Grabmale, Grabkreuze, Einfassung sowie Grabschmuck jeglicher Art zugelassen. Die Angehörige haben zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Mitteilung über die Lage der Beisetzungsstelle. (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer bei gleichzeitig zu bestattenden Personen/ Familienangehörigen mit Tieferlegung oder mindestens einer Urnenbestattung mit Zustimmung des Friedhofsträgers - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeitenwird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekannt gemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denenauf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bzw. bei Aschen von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Ausdem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungenüber den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fallseines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht innachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mitderen Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppedie nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazuergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritteines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, anteilbelegten Grabstättenerst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für diegesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung derverbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung und derverbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Reihengrabstätten bis zu 2 Aschen,
b) in Wahlgrabstätten bis zu 2 Aschen in einstelligen und bis zu 4 Aschen in mehrstelligen. (2) Die Beisetzung ist beim Friedhofsträger rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sindeine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägersder Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegtausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplanfestgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheideter sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eineentsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 – Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssenin ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz, Bronze und geschmiedetes oder gezogenes Metall verwendet werden. Nicht zulassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keinen Sockel haben,
- 2. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m.
- b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m.
- 2. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m.
- c) Wahlgrabstätten:
- 1. Stehende Grabmale:
- a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m;
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,30 m, Mindeststärke 0,18 m.
2. Liegende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m;
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale: Breite 0,40 m, Höhe 0,60 m bis 0,90 m
- 2. Liegende Grabmale: Breite 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m. (4) Grababdeckungen/ Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie dieöffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (5) Die Abdeckplatten der Urnenwandsysteme werden von der Ortsgemeinde Appenheimbeschafft. Die Beschriftung dieser Abdeckplatten wird von den Angehörigen durch den Steinmetz veranlasst. Bei der Auswahl der Beschriftung ist darauf zu achten, dass das Design, die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Abdeckplatte ein würdiges Gesamtbild ergibt. Trauersymbole wie z.B. Portrait des Verstorbenen, Taube, Kreuz, Rose und Familienwappendürfen angebracht werden. Sprüche sind unzulässig. Vasen, Halterungen hierfür sowie allesonstigen Gestaltungselemente an der Abdeckplatte oder unmittelbar vor der Urnenwand sindunzulässig. Für das Ablegen von Grabschmuck hält die Ortsgemeinde eine Einrichtung angeeigneter Stelle vor (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze1 und 2 und auchsonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 – Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltunganzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Den Anträgen sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darfbegonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit dergeltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit (1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sienachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte vonder Gewinnung des Natursteins bis zum Endpunkt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind undauch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 giltfür sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Genehmigung zur Erstellung eines Grabmals und/oder Grabeinfassung/Grababdeckplattewird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Arbeiten nach den "Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten", herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, Frankfurt/ Main, durchgeführt werden. Auch bitten wir um Beachtung der aktuell geltenden Fassung der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 der Gartenbauberufsgenossenschaft. In der Durchführungsanweisung „Errichten von Grabmalen und Fundamenten“ wird bezüglich der Standsicherheit und Prüfung von Grabmalen auf die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (aktuelle Fassung TA-Grabmal) verwiesen.
§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regeljährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür istbei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kostendes Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamtnicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstättenund Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf den Ablaufder Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch die Friedhofsverwaltung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Hierüber erhält der Verpflichtete von der Friedhofsverwaltungeinen entsprechenden Nachweis.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet unddauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung / dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessenauf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisauf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 26 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsträger betreten werden. Die Friedhofsträger kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. Eine Verkürzung bereits eingeräumter Nutzungsrechte ist auf Antrag möglich, jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Ein Anspruchauf Rückerstattung von Benutzungsgebühren entsteht dadurch nicht. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofssowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19),
7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmaleoder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3,4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§24 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 5 Gemeindeordnung). Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweilsgeltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und ihrer Einrichtungen sinddie Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig trittdie Friedhofssatzung vom 03.06.2020 außer Kraft.
Appenheim, den 16.11.2022 gez. Georg Schacht, Ortsbürgermeister Hinweis: Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oderdie Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzungder Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemachthat. Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablaufder in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.