Friedhofsgebühren Kottenheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kottenheim · Rheinland-Pfalz · PLZ 56736

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 13.09.2016 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

F r i e d h o f s - g e b ü h r e n s a t z u n g

der Ortsgemeinde Kottenheim

vom 13.09.2016

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 - Allgemeines

§ 2 - Reihengrabstätten / Urnengrabstätten

§ 3 - Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

§ 4 - Ausheben und Schließen der Gräber

§ 5 - Ausgraben und Umbetten von Leichen

§ 6 - Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten

und der Rasengrabstätten

§ 7 - Benutzung der Leichenhalle

§ 8 - Grabbegrenzungsgebühren

§ 9 - Fälligkeit

§ 10 - Gebührenschuldner

§ 11 - Inkrafttreten

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kottenheim vom 13.09.2016

Der Gemeinderat von Kottenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 477) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) und des § 30 der Friedhofssatzung vom 13.09.2016 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten

  1. 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für Erdbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

55,-- €

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

105,-- €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte

105,-- €

  1. 3. Überlassung einer Rasengrabstätte für Erdbestattung oder Urnenbeisetzung als Erstbestattung an Berechtigte

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

55,-- €

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

105,-- €

§ 3 – Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung bei Erdbestattungen

a) für eine Einzelgrabstätte

205,-- €

b) für eine Doppelgrabstätte

310,-- €

c) für jede weitere Grabstätte

205,-- €

  1. 2. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung an einer Urnenwahlgrabstätte

a) für eine Einzelgrabstätte

205,-- €

b) für eine Doppelgrabstätte

310,-- €

c) für jede weitere Grabstätte

205,-- €

  1. 3. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. 1 und 2 bei späteren Bestattungen je Jahr 1/30 der Gebühr der Absätze 1 und 2.

§ 4 – Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Reihengräber für Verstorbene (§§ 13 und 15b der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

105,-- €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

205,-- €

  1. 2. Urnenbeisetzung (§§ 15, 15a und 15b der Friedhofssatzung)

155,-- €

  1. 3. Wahlgräber für Verstorbene (§ 14 der Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstätte

205,-- €

b) Doppel- und weitere Grabstelle für die Erdbestattung

205,-- €

c) für die zweite und jede weitere Bestattung

225,-- €

§ 5 – Ausgraben und Umbetten von Leichen

  1. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstandenen Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
  2. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren gemäß §§ 2, 3 und 4 erhoben.

§ 6 – Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten

und der Rasengrabstätten

Für die Pflege einer anonymen Urnenreihengrabstätte (§ 15a Friedhofssatzung) wird mit der Bestattung eine Gebühr in Höhe von 900,00 € bei einer Liegefrist von 25 Jahren erhoben.

Für die Pflege einer Rasengrabstätte (§ 15b Friedhofssatzung) werden mit der Erstbestattung folgende Gebühren bei einer Liegefrist von 25 Jahren erhoben: - Bei einer Erdbestattung: 1.500,-- € - Bei einer Urnenbeisetzung: 900,-- €

§ 7 – Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung

80,-- € Aufbewahrung in einer Kühlzelle 105,-- €

§ 8 – Grabbegrenzungsgebühren

Für die Grabeinfassung zum Fußweg und –pfad hin mit Kantensteinen (Basaltlava) wird eine Gebühr nach folgenden Sätzen erhoben: a.) für ein Reihengrab sowie für Urnengrab- und Urnenwahlgrabstätten (einfache, doppelte oder Dreifachbelegung)

80,- € b.) für ein Wahlgrab je Grabstätte

80,- €

§ 9 – Fälligkeit

Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-8 der Satzung.

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 10 – Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
    • a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
    • b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
  2. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
    • a) der Antragsteller,
    • b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.07.2008 sowie die I. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 06.02.2014 außer Kraft.

Kottenheim, den 23.09.2016

Ortsgemeinde Kottenheim

(Siegel) Thomas Braunstein, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F r i e d h o f s s a t z u n g

der Ortsgemeinde Kottenheim vom 04.11.2021

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Kottenheim vom 04.11.2021

INHALTSVERZEICHNIS

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 - Geltungsbereich § 2 - Friedhofszweck § 3 - Schließung und Aufhebung
  2. 2. Ordnungsvorschriften § 4 - Öffnungszeiten § 5 - Verhalten auf dem Friedhof § 6 - Ausführung gewerblicher Arbeiten
  3. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 - Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 - Särge § 9 - Grabherstellung § 10 - Ruhezeit § 11 - Umbettungen
  4. 4. Grabstätten § 12 - Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 - Reihengrabstätten § 14 - Wahlgrabstätten § 15 - Urnengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten § 15a - Anonyme Urnenreihengrabstätten § 15b - Rasengrabstätten § 16 - Ehrengrabstätten
  5. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 - Wahlmöglichkeit § 18 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18a - Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
  6. 6. Grabmale § 19 - Gestaltung der Grabmale § 20 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen § 21 - Standsicherheit der Grabmale § 22 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 - Entfernen von Grabmalen
  7. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 25 - Vernachlässigte Grabstätten
  8. 8. Leichenhalle § 26 - Benutzung der Leichenhalle
  9. 9. Schlußvorschriften § 27 - Alte Rechte § 28 - Haftung § 29 - Ordnungswidrigkeiten § 30 - Gebühren § 31 – Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Kottenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kottenheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren oder wegen Alter oder Pflege vorübergehend nicht in Kottenheim waren

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht.

Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte.

Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten um Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Ortsgemeinde verursachen. (6) Die Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur in den folgenden festgesetzten Zeiten, d.h. von montags bis donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr durchgeführt werden. Der Beginn und das Ende der Arbeiten sind schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Arbeiten außerhalb dieser festgesetzten Zeiten sind mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren. In den Fällen des § 4 Abs. 2 (vorübergehendes Betretungsverbot) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen (Sterbeurkunde des Standesamtes, Bestattungsgenehmigung der Ortspolizeibehörde) vorzulegen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist weiter eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen.

Eine Leiche darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen (§ 15 Abs. 1 BestG RLP). (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer bereits früher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. (6) Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 5 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden. (7) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr in die Grabstätte eines Angehörigen beigesetzt werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 25 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d) anonyme Urnenreihengrabstätten

e) Rasengrabstätten und

f) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Beeinträchtigungen der Grabstätten durch Bäume, Pflanzen und sonstige Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (3) Die Grabstellen haben folgende Maße:

für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 1,20 m, Breite: 0,90 m

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge: 2,05 m, Breite: 0,90 m (4) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Die einstelligen Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 2,05 m Breite: 0,90 m

Die mehrstelligen Wahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,90 m oder 2,05 m Breite: 2,00 m Für jede weitere Bestattung wird die Grabstätte um 1,00 m verbreitert.

Bei den Grabstätten, die vor dem Inkrafttreten der Friedhofssatzung vom 04.11.2021 bereits bestanden, bleibt die Länge von 1,90 m im Rahmen eines Bestandsschutzes bestehen. Bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits begonnene Grabreihen, haben ebenfalls bis zum Ende der Grabreihe die bisherige Grablänge von 1,90 m. (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden, soweit die planerische Gestaltung des Friedhofes dem nicht entgegen steht. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 – Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

Die Urnenreihengrabstätte hat folgendes Maß:

Länge: 0,60 m Breite: 0,60 m (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

Die Größe der Urnengrabstätte beträgt:

a) bei einstelligen Grabstätten: Länge: 0,60 m / Breite: 0,60 m

b) bei zwei- oder dreistelligen Grabstellen: Länge: 0,60 m / Breite: 0,60 m (4) Es besteht die Möglichkeit, bei einer verbleibenden Ruhezeit von mindestens 15 Jahren eine Urne in einem Reihengrab (§ 13) oder in einer Wahlgrabstätte (§ 14) beizusetzen. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15a – Anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung einer Asche, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. (2) Die Pflege der Grabflächen in Form von Rasenflächen obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal oder den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. (3) Es sollen Bio-Urnen Verwendung finden.

§ 15b – Rasengrabstätten

(1) In Rasengrabstätten sind sowohl Erd- als auch Urnenbestattungen möglich. Hierzu wird das für Rasengräber vorgesehene Gräberfeld unterteilt in einen Bereich für Erdbestattungen und einen separaten Bereich für Urnenbestattungen. Diese werden der Reihe nach belegt. (2) In einer Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Absatz 5- nur eine Leiche als Erdbestattung bestattet werden.

Zweitbeisetzungen sind in Rasengrabstätten nur als Urne zulässig, demnach sind folgende Bestattungen möglich:

a) Einzelgrab für Erdbestattung

Eine Erdbestattung und eine weitere Urnenbestattung

b.) Urnengrabstätte

Eine Urnenbestattung und eine weitere Urnenbestattung. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. In allen Fällen ist eine weitere Urnenbestattung nur möglich, wenn die verbleibende Ruhezeit noch mindestens 15 Jahre beträgt. (4) Für Erdbestattungen in Rasengräbern beträgt die Grabgröße Länge: 2,05 m, Breite: 0,90 m. Bei Urnengräbern beträgt die Größe für das Rasengrab in Länge und Breite jeweils 0,60 m. (5) Die Begrünung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (6) Die Grabstätte ist innerhalb von 6 Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck durch die Nutzungsberechtigten zu räumen, damit seitens der Friedhofsverwaltung eine Begrünung erfolgen kann. (7) Innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung muss die Grabplatte (§ 18a, 2. Abschnitt Rasengrabstätten nach § 15b, Absatz 3) auf den von der Friedhofsverwaltung vorgegebenem Platz verlegt werden. Die Platte darf nicht in Beton verlegt werden, weil nach Bedarf spätere Ausgleichsarbeiten durch die Friedhofsverwaltung vollzogen werden. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten entsprechend auch für Rasengrabstätten. (9) Es sollen Bio-Urnen Verwendung finden.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit

a) allgemeine Gestaltungsvorschriften i.S. § 18

b) Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften i.S. § 18a eingerichtet.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf dem Friedhof dürfen keine Hügelgräber angelegt werden. Die Gräber erhalten keine einzelnen Grabeinfassungen. Die Grabeinfassung zum Fußweg oder -pfad hin, sowie zum Abschluss der Gräberreihen erfolgt mit Kantensteinen (Basaltlava). Das Anlegen der Kantensteine erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, die hierfür eine Gebühr erhebt. Das Anlegen der Kantensteine erfolgt erst dann, wenn eine Gräberreihe voll oder teilweise belegt ist. (3) Die Unterteilung der Grabstellen seitlich zueinander kann durch Anordnung und das Einlegen von unbefestigten Steinplatten in Naturstein (Basaltlava) erfolgen. (4) Denkzeichen auf Grabstätten dürfen folgende Maße nicht überschreiten:

Stehende Grabmäler für Kindergrabstätten mit Sockel: 0,80 m hoch

bei Reihen- und Wahlgrabstätten für Erwachsene mit Sockel: 1,20 m hoch

figürliche Darstellung: 1,40 m ab Sockel,

dabei Sockelhöhe maximal 0,20 m über Erde. (5) Bei Reihengräbern sind Grabplatten nicht gestattet.

Bei Wahlgräbern sind sie zugelassen, sofern sie eine Fläche von 2/3 der gesamten Grabfläche nicht überschreiten.

Bei Urnengräbern sind Grabplatten auf der gesamten Grabfläche gestattet. (6) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmalen oder Grabplatten nur in unauffälliger Weise am Grabmal angebracht werden.

§ 18a – Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Anonyme Urnengrabstätten nach § 15a (1) In den Fällen anonymer Urnengrabstätten werden die Grabflächen nach Durchführung der Beisetzung vom Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät. (2) Eine namentliche Kennzeichnung sowie die Errichtung von Grabeinfassungen und Grabmalen einschließlich Liegeplatten sind bei anonymen Urnengrabstätten nicht zulässig. (3) Das Auflegen von Blumen/Blumengestecke oder sonstigem Grabschmuck einschließlich Grablichtern ist unzulässig. Fest installierte Grableuchten und Vasen sind nicht erlaubt. (4) Blumen, Blumengestecke, Trauersymbole und Grablichter für anonyme Urnengrabstätten dürfen an einer gesondert ausgewiesenen Fläche innerhalb bzw. am Rande der betreffenden Gräberfelder niedergelegt bzw. aufgestellt werden. Die Beseitigung der verwelkten Blumen/Blumengestecke bzw. abgebrannten Grablichter obliegt ausschließlich dem Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten.
  1. 2. Rasengrabstätten nach § 15b (1) Bei Rasengrabstätten werden die Grabflächen nach Durchführung der Beisetzung vom Friedhofspersonal bzw. von den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten mit Rasen eingesät. (2) Stehende Denkzeichen (Grabsteine), fest installierte Grableuchten und Vasen sind unzulässig. (3) Rasengrabstätten müssen mit einer ebenerdig verlegten, ebenen Grabplatte aus dunkelfarbigem Naturstein mit den Maßen: Länge 40 cm, Breite 40 cm, Tiefe 5 cm, versehen werden. Erhobene Grabschriften sind nicht zulässig. (4) Blumen/Blumengestecke und Grablichter dürfen zur Sicherstellung der Pflege des gesamten Gräberfeldes nicht auf der Grabfläche aufgestellt oder abgelegt werden. Die Gemeinde richtet hierfür an dem Rasengräberfeld eine gesondert gekennzeichnete Stelle ein. (5) Die Gemeinde behält sich vor, die Beseitigung verwelkter Blumen, verrotteter Gestecke, Trauersymbole und abgebrannter Grablichter durch das Friedhofspersonal bzw. den von der Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten zu veranlassen.
  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale

(1) Es wird gewünscht, dass auf den Friedhof in Kottenheim nur Grabmale aus natürlichem Material aufgestellt werden.

Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff gut gestaltet sein und sich dem Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Benachbarte und zueinander in Beziehung tretende Grabmäler (Grabzeichen) sollen deshalb aufeinander abgestimmt werden. (2) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (3) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabstätten bedürfen mit Ausnahme der Bepflanzung der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 – Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung Anweisungen geben. Sie kann überprüfen, ob die angewiesene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 22 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat. Bei vorhandenen Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 und § 18a hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem.

§ 9 Best

G), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb drei Monaten nach der Bestattung, Wahl und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 25 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 26 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung, Überführung auf einen anderen Friedhof oder zur Lagerung von kurzer Dauer bis zur Überführung in die Gerichtsmedizin oder Freigabe durch die Staatsanwaltschaft. Die Leichen sind möglichst am Sterbetag, spätestens 36 Stunden nach dem Tod, in die Aufbahrungszellen der Friedhofskapelle zu überführen. Die Friedhofskapelle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, haben die Angehörigen der Verstorbenen während der Öffnungszeiten des Friedhofs Zugang zum Aufbahrungsraum. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  1. 9. Schlußvorschriften

§ 27 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

  1. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder

die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18 und 18a)
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
  1. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
  1. 10. Grabstätten entgegen § 18 Abs. 5 mit Grababdeckungen versieht,
  1. 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 23.09.2016 der Ortsgemeinde Kottenheim außer Kraft.

Kottenheim, den 04.11.2021

Ortsgemeinde Kottenheim (Siegel)

Thomas Braunstein, Ortsbürgermeister

Hinweis Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.