🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.04.2009 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
3.2.1
Gebührensatzung zur
Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 08.03.1976
(Amtsblatt Nr. 10 vom 12.03.1976)
in der zur Zeit gültigen Fassung einschl. der nachstehend aufgeführten Änderungen
Änderungen:
- 1. Änderungssatzung vom 10.03.1981 (Amtsblatt Nr. 11 vom 13.03.1981). In Kraft getreten am 14.03.1981.
- 2. Änderungssatzung vom 18.05.1992 (Amtsblatt Nr. 21 vom 22.05.1992). In Kraft getreten am 23.05.1992.
- 3. Änderungssatzung vom 15.04.2002 (Amtsblatt Nr. 16 vom 19.04.2002). In Kraft getreten am 26.04.2002.
- 4. Änderungssatzung vom 12.03.2007 (Amtsblatt Nr. 11 vom 16.03.2007). In Kraft getreten am 23.03.2007.
- 5. Änderungssatzung vom 10.05.2007 (Amtsblatt Nr. 20 vom 18.05.2007). In Kraft getreten am 25.05.2007.
- 6. Änderungssatzung vom 06.04.2009 (Amtsblatt Nr. 15 vom 09.04.2009). In Kraft getreten am 16.04.2009 3.2.2
Gebührensatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung
der Gemeinde 91353 Hausen
Aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26.03.1974 (GVBl. S. 109, ber. S. 252) und Art. 22 Abs. 1 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) i.d.F. d. Bck. vom 25.06.1969 (GVBl. S. 165) erläßt die Gemeinde mit Genehmigung des Landratsamtes Forchheim vom 27.02.1976 G.Z. 2/20 - 554 76 folgende Satzung.
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde erhebta) Grabgebührenb) Bestattungsgebührenc) sonstige Gebühren
(3) Über die Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühren sind im vorauszu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen.
(4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
§ 2
Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr für einen Reihengrabplatz beträgt 23.00 € pro Jahr und für einen Kindergrabplatz 12,00 € pro Jahr.
(2) Die Grabgebühr für einen Doppelgrabplatz beträgt 45,00 € pro Jahr.
(3) Die Grabgebühr für einen Mehrfachgrabplatz beträgt 67,00 € pro Jahr. 3.2.3
(4) Die Grabgebühr für ein Urnengrab beträgt 12,00 € pro Jahr.
(5) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbetrag in den Abs. 1 bis 4.
§ 3
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes, Erdabfuhr) beträgta) für Kindergräber bis 5 Jahre 167,-- €
b) für Reihengräber 332,-- €
c) für Doppelgräber 332,-- €
d) für Mehrfachgräber 332,-- €
e) für Urnengräber 167,-- €
f) für Tieferlegung je Grabstelle 332,-- €
(2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 100,-- €
(3) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt 20,-- €
§ 4
Sonstige Gebühren
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- 1. Schriftliche Auskünfte 10,-- €
- 2. Umschreibung eines Grabbenutzungsrechtes ohne Gebühr
- 3. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche nach tatsächlichem Aufwand
Im Übrigen sind die in der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Hausen enthaltenen Gebühren (Tarif-Nr. 750 – 754) anzuwenden. 3.2.4
§ 5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag an die Gemeinde erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehen u. Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungenund ihrer Verwaltung.
(2) Die Gebühren werden - acht Tage - nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
§ 7
Bewehrung
Wer dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er eine danach geschuldete Abgabe hinterzieht (§ 392 Abs. 1 - 4, §§ 393 - 394 AO), leichtfertig verkürzt (§ 404 AO) oder gefährdet (§§ 405-407 AO) wird nach Art. 21 Abs. 1 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hausen, den 08.03.1976
(Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 08.03.1976. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderung ergibt sich aus den im Deckblatt aufgeführten Änderungssatzungen.)
2. Friedhofssatzung Stand: 21.12.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hausen (Friedhofssatzung - FS) vom 21.12.2021 Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. I Nr. I und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796), zuletztgeändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272), erlässt die Gemeinde Hausen folgende Satzung: Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereiche
Die Gemeinde Hausen errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesenals öffentliche Einrichtungen:
a) die gemeindlichen Friedhöfe in Hausen (Ft. Ni. 260 und 261), Roth (Fl. Nr. 15 und 19/1),
b) die gemeindlichen Leichenhäuser in den Ortsteilen Hausen und Roth, C) den von der Gemeinde Hausen mitverwalteten und im Eigentum der kath. Kirchenstiftung Hausen in 97647 Hausen befindlichen Friedhof im Bereich des Weilers HiHenberg (Fl. Ni. 9267/1.
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte undder Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(I) Auf den Friedhöfen werden beigesetzta) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Hausen ihren Wohnsitz oder einen Bezug zur Gemeinde Hausen hatten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen ( 1 Abs. 1 Ziff. I BestV),
c) die im Gemeinde'gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen ist ausnahmsweise zulässig. Die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt die Friedhofsverwaltung im Einzelfall auf Antrag. Seite I von 13 Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grabbelegtwurde, werder Grabnutzungsberechtigteistundfürwelchen Zeitraumdas Nutzungsrechterworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganzoderteilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeitweiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmungverliert der Friedhofseine Eigenschaftalsöffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, sowerden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlichbekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehrvon Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristenabgelaufen sind. (4)Soweitzur Schließungoder Entwidmung Nutzungsrechteim Einvernehmenmitdem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumungentsprechender Rechteauch Umbettungenohne Kostenfürden Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofistwährendderanden Eingängenbekanntgegebenen Zeitenfürden Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteileausbesonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeitengestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungendes Friedhofspersonalshabendie Besucher Folgezuleisten. Friedhofsbesuchern ist es insbesondere nicht gestatteta) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und andere Assistenzhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen, C) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sindhiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zuwerben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zubeschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen odersolche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mitdem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigenund bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeitendarf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wiederin einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Beianhaltendem Tauoder Regenwetter kanndie Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhangmit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltungdauerhaftversagtwerden, wenndieordnungsgemäße Ausführungder Arbeitennichtgewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzungoder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoßist eine Abmahnung entbehrlich. Ill. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde Hausen. An ihnen können Rechte nur nachdieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltunginnerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
§ 10 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sinda) Kindergrabstätten für Kinder bis zu 6 Jahren,
b) Einzeigrabstätten, C) Doppelgrabstättend) Urnengrabstätten,
e) Familienurnengrabstätten, f) naturnahe Urnengrabstätten. (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sichnachdem Belegungsplan. Der Friedhof ist darinin Grabfelder aufgeteilt. Dieeinzelnen Grabstättensind fortlaufendnummeriert. Bestattungenkönnen jeweilsnurinden vonder Gemeindefreigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) In Einzelgrabstätten und Kindergrabstätten kann in einem Einfachgrab ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können maximal zwei Verstorbene mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetztwerden. In Einzelgrabstätten können zusätzlich zu den Erdbestattungen noch zwei Urnen beigesetztwerden. (4) In Doppelgrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschiedenin Einfach- und Tiefgräber. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Doppelgrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei nebeneinander, in einem Tiefgrab höchstens vier bei gleichzeitiglaufenden Ruhefristen. In Doppelgrabstättenkönnen zusätzlich zu den Erdbestattungen noch vier Urnen beigesetzt werden. Auf Antrag kann die Gemeinde in begründeten Ausnahmefällen aucheine Mehrfachgrabstättevergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegtwird. (5) In Urnengrabstätten können maximal zwei Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetztwerden. In Familienurnengrabstätten können maximal vier Urnen mit gleichzeitig laufender Ruhefrist beigesetzt werden. (6) In naturnahen Urnengrabstätten kann jeweils nur eine Urne bestattet werden. (7) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Gemeinde.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der § 17 und 27 BestV entsprechen. (2)Urnenkönnenin Urnengrabstatten, Familienurnengrabstättenodernaturnahen Urnengrabstätten, Einzelgrabstätten oder Doppelgrabstätten beigesetzt werden. Urnen für Erdbestattungen müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. (3) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die § 12 und 13 entsprechend. (4)Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Urnennische nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, an einer von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafterund wasserdichter Art zu entsorgen. (5) Naturnahe Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nachbelegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. In jededieser Grabstätten kann nur jeweils eine Urne beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus leicht Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
verrottbarem Material bestehen. Die Abräumung wirdnach Ablauf der Ruhezeitdurchdie Gemeinde durchgeführt. Die Graboberfläche wird durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen (z. B. Grabschmuck) dürfen nicht angebracht werden. Bei naturnahen Urnengrabstätten ist nur die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Grabplattezulässig.
§ 12 – Rechte an Grabstätten
(1)Aneinerbelegungsfähigen Grabstättekannein Nutzungsrechterworbenwerden. Das Nutzungsrecht wirdmindestensauf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wennder Erwerbanlässlich eines Todesfalles erfolgt. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Bescheinigung ausgestellt wird. (3) Das Nutzungsrechtan Grabstättenkanngegenerneute Zahlungderentsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarfdes Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstättenanderweitigverfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeithinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Vorausfür die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben. (6) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 13 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtesder Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunstendieses Angehörigenschriftlichaufdas Grabnutzungsrechtverzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigtenkann derjenige die Umschreibung eineslaufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten ineiner letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunstenmehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohneeine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegattengleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb vonsechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrechtauf Antrageinernachberechtigten Personverliehen. Stimmenalle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Mitteilung. (4) Der Anspruchauf Übertragungdes Nutzungsrechtserlischt, wennalle Berechtigtendie Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung desverstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuungan Personenüberlassenwerden, diezudem Bestatteteneinepersönliche Verbindung hatten. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltungauf Kosteneines Verpflichtetenfürdie Erstanlage (Aufstelleneinesmehrfach verwendbaren Grabmals, Begrünung) und die Pflege der Grabstätte während der Ruhefrist. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 14 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1)Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihungdes Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zuerhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder - sofern dieser verstorben ist - die in
§ 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und
Instandhaltungdes Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, denordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung desordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffenwerden (Ersatzvornahme, § 29). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. Art. 13 Abs. ineinenordnungsgemäßen Zustand zu versetzenoderabzuräumen undeinzuebnen.
§ 15 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1)Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welchediebenachbarten Gräberund Anpflanzungennichtbeeinträchtigen. Die Höheund Formder Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2)Anpflanzungenaller Artnebenden Gräbernwerdenausschließlichvonder Gemeindeausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeindeüber, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtsnicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oderabsterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahmenicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29). (5) Verwelkte Blumenundverdorrte Kränzesindvonden Grabstättenzuentfernenundordnungsgemäß zu entsorgen. (6) Bei naturnahen Urnengrabstätten ist kein Blumenschmuck oder Grabschmuck zulässig. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
§ 16 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagenbeziehen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Gemeinde durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen. Dem Antrag istbeizufügen:
a) der Grabmalentwurf bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansichtim Maßstab1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form undder Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3)An den Urnennischen werden Abdeckplatten angebracht. Für die Beschriftung (Art, Bild, sowiemaximale Buchstabengröße von 5 cm in eingemeiselter Form oder mit Metallbuchstaben) istebenso ein Antrag vorzulegen. Die Befestigungsschrauben der Abdeckplatte sind vomanzubringenden Beauftragten gesondert zu sichern. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der § und 18 dieser Satzung entspricht. (5) Ohne Erlaubnisaufgestellte Grabmalesindnachschriftlicher Aufforderunganden Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichtetennichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nichtfristgerechtder Aufforderungnach, so Istdie Gemeindeberechtigt, auf Kostendes Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wennes den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalender § 17 und 18 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29). (6) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafelnoder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzungverwendetwerden.
§ 17 – Größe von Grabstätten, Grabmalen und Einfriedungen
(1) Für die Einteilung Ist der Belegungsplan maßgebend. Die Grabstätten dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: ¯ bei Kindergrabstätten Länge 1,20 m Breite: 0,60 m ¯ bei Einzelgrabstätten Länge 1,90 m Breite: 0,90 m ¯ bei Doppelgrabstatten Länge 1,90 m Breite: 1,60 m ¯ bei Urnengrabstätten Länge 1,00 m Breite: 0,80 m ¯ bei Familienurnengrabstätten Länge 1,90 m Breite: 0,90 m ¯ bei naturnahen Urnengrabstatten Länge 0,40 m Breite: 0,40 mnicht überschreiten. (2) Die Grabeinfassungen dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: bei Kindergrabstätten Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m ¯ bei Einzelgrabstätten Länge: 1,90 m Breite: 0,90 m Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
¯ bei Doppeigrabstätten Länge: 1,90 m Breite: 1,60 m ¯ bei Urnengrabstätten Länge: 1,00 m Breite: 0,80 m ¯ bei Familienurnengrabstätten Länge: 1,90 m Breite: 0,90 mnicht überschreiten. (3) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten: ¯ bei Kindergrabstätten Höhe: 0,70 m Breite: 0,60 m ¯ bei Einzelgrabstätten Höhe: 1,20 m Breite: 0,90 m ¯ bei Doppelgrabstätten Höhe: 1,20 m Breite: 1,60 m ¯ bei Urnengrabstätten Höhe: 1,00 m Breite: 0,80 m ¯ bei Familienurnengrabstätten Höhe: 1,20 m Breite: 0,90 mnicht überschreiten. (4) Einfassungen für Urnengrabstätten werden vom Bauhof als Elsenfassung in der Größe 1,00 x 0,80 m in den Boden eingelassen. Den Grabnutzungsberechtigten steht es frei, die Grabstätteinnerhalb der Eisenfassung und bodeneben individuell zu gestalten. Grabeinfassung innerhalbdieses Eisenrahmens müssen individuell gesetzt werden. (5) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 18 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Gemeinde die Erlaubnis erteilt.
§ 18 – Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen; sie müssenso gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt Ist.
§ 19 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1)Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmenzusetzen. Maßgeblich für diebeider Errichtungder Grabmalegeltendenanerkannten Regelnder Baukunst Ist die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmal) der deutschen Naturstein Akademie in ihrer jeweilsgeltenden Fassung. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustandzu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmalesoder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einemordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kostendes Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen enffernt werden, wenndie Wiederherstellung verweigert oder innerhalb dergesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren und das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durchdie Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grabund Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (
- 16. dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtsnur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. Die Erlaubnis kann frühestens 5 Jahrevor Ablauf der Ruhefrist erteilt werden. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nützungsrechts sind sowohl die überirdisch sichtbaren Grabdenkmäler als auch die Fundamente nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeindedurch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von Monatenvollkommenzuentfernen. Die Grabstättensindeinzuebnen. Kommtder Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzungauffordern, den ordnungsgemäßen Zustandherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Fundamente nicht oder nicht vollkommenentfernt wurden. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführungdes ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichtetengetroffenwerden (Ersatzvornahme, § 29). Istder Aufenthaltdes Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz dessonst Verpflichtetennichtbekannt, ergeht einebefristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablaufdieser Frististdie Friedhofsverwaltungberechtigt, die Grabstätteauf Kostendes Nutzungsberechtigtenodereines Verpflichteten abzuräumenundeinzuebnen. Grabmale, Einfriedungenundsonstiger Grabschmuck gehen in das Eigentum des Friedhofsträgersüber. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die alsbesondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dembesonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Anderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. Iv-Bestattungsvorschriften
§ 20 – Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werdenund zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichenoder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während derfestgesetzten Zeitensehen. Die Bestattungspflichtigen ( BestV) entscheiden, ob die Aufbahrungimoffenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wirddarüber keine Bestimmunggetroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amtsoder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, diebei Eintrittdes Todesaneinerübertragbaren Krankheitim Sinnedes Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden ineinem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen geltendie Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21 – Leichenhausben utzungszwang
(1)Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zuverbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten istund dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, C) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
d) die Leiche bei einem Bestattungsinstitut zur Beisetzung vorbereitet wird und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
§ 22 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 23 – Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zuerfolgen.
§ 24 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen aufdengemeindlichen Friedhöfen sind von der Gemeinde hoheitlich auszuführen, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellungder Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck). Die Gemeindekannmitder Durchführungderhoheitlichen Tätigkeitenein Bestaftungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs.1 d) undder Ausschmückung nach Abs. If) befreien.
§ 25 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowiedie Beisetzungvon Aschenurnenunter der Erdebzw. in Urnennischen. Die Bestattungistdurchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische geschlossen ist.
§ 26 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(I) Bestattungensindunverzüglichnach Eintrittdes Todesder Gemeindeanzuzeigen; dieerforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
§ 27 – Ruhefrist
Die Ruhefrist beträgtbei Kindergrabstätten 15 Jahre ¯ bei der Bestattung von Leichen 25 Jahre ¯ bei der Bestattung von Ascheresten 15 Jahre Die jeweilige Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung.
§ 28 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierungund Umbettungvon Leichenund Urnenbedarf, unbeschadetsonstigergesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV. V. Schlussbestimmungen
§ 29 – Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kanndie Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme Ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einervorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar istund die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30 – Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzungder Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursachtwerden, keine Haftung.
§ 31 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euround höchstens 1000,- Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21 .12.2021
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den § 14 bis 19 nichtsatzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortesentsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 32 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung am 05.02.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02.05.2016 außer Kraft. Gemeind Hausen Haue 05.01.2021 ( /! Link ./ Erste Bürgermeister Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021
Verfügungen: Die Satzung wurde vom Gemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 21.12.2021 beschlossen. II. Die Satzung wurde am 05.01.2022 ausgefertigt. Ill. Die Satzung wurde im Mitteilungsblatt der Verwaitungsgemeinschaft vom 29.01.2022, Nr. 02/2022, bekanntgemacht. Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungender Gemeinde Hausen vom 21.12.2021