Friedhofsgebühren Kelheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Kelheim · Bayern · PLZ 93309

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 27.02.2024). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
927,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.1.1 GebS Waldfriedhof Kelheim (Reihengrab für 1 Erwachsenen; Reihengräber sind einstellig, § 8 Abs. 1 Friedhofssatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.428,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.2.1 GebS Waldfriedhof Kelheim (1-stelliges Einzelwahlgrab, § 14 Abs. 2 c Friedhofssatzung; Doppelgrab/Familiengrab 2.856,00 € nicht herangezogen)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
260,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.4.1 GebS Waldfriedhof Kelheim (günstigstes Urnenwahlgrab: Urnenerdgrabstätte klein, Tarif je Grabstätte = 1 Stelle; Urnenerdgrabstätten sind laut § 7 Abs. 1 b und § 9 Abs. 4 Friedhofssatzung Wahlgräber; Alternativen: groß 358,00 €, Urnenwandnische 610,00 €)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
310,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.4.4 GebS Waldfriedhof Kelheim (Grabplatz am anonymen Urnengrabfeld; § 10 Friedhofssatzung: nur 1 Urne pro Grabplatz, Anlage und Pflege durch die Stadt)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. I.4.5 GebS Waldfriedhof Kelheim (Grabplatz am Gemeinschaftsbaum, max. 1 Urne je Grabstelle gem. § 49 Abs. 5 Friedhofssatzung; Familienbaum 4.000,00 € für 8 Urnen nicht herangezogen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 290 € · Urne: 120 €
📄 § 6 Ziff. V.2 und V.4 GebS Waldfriedhof Kelheim
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
179,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. III.2 GebS Waldfriedhof Kelheim

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 27.02.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌ Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof Kelheim vom 27.02.2024

Kelheim Donaudurchbruch Altmühltal

Friedhofs- und

Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim

www.kelheim.de

Kelheim Bonaudurchbruch Altmühltal

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Kelheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des städtischen Waldfriedhofs in Kelheim an der Weltenburger Straße und der Bestattungseinrichtungen, sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Gebühren für das Tätigwerden der zugelassenen Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen der Stadt Kelheim sind in dieser Satzung enthalten.

§ 2 Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, sowie mit dem Erwerb oder der Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tagung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige gelten als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.

(2) Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden entsprechend einer in dieser Satzung vergleichbaren Gebühr erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der städt. Einrichtungen zu berücksichtigen.

Kelheim Donaudurchbruch Altmühltal

§ 5 Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

§ 6 Gebühren

I. Grabgebühren

1. Reihengräber
1.1 Kinder über 5 Jahre und Erwachsene927,00 €
2. Wahlgrabstätten
2.1 Einzelgrab1.428,00 €
2.2 Doppelgrab/Familiengrab2.856,00 €
2.3 jede weitere Grabstelle das Mehrfache eines Einzelgrabplatzes
3. Kindergrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten256,00 €
4. Urnengrabstätten
4.1 Urnenerdgrabstätte klein (Sektion U-9 und U-10)260,00 €
4.2 Urnenerdgrabstätte groß (Sektion U-5 und U-12)358,00 €
4.3 Urnenwandnische610,00 €
4.4 Grabplatz am anonymen Urnengrabfeld310,00 €
4.5 Grabplatz am Gemeinschaftsbaum800,00 €
4.6 Familienbaum4.000,00 €
5. Grüfte je qm Gruftfläche (Errichtung auf eigene Kosten)630,00 €
6. Tieferlegung je Grabstelle204,00 €
7. Fundament bei stehenden Steinen (je Grabstelle)44,00 €
8. Namensschild an der Steele der Erinnerung am anonymen Urnengrabfeld37,00 €

II. Verlängerung des Grabnutzungsrecht

1. Verlängerung Wahlgrabstätten
1.1 Verlängerung Einzelgrab um 10 Jahre476,00 €
1.2 Verlängerung Doppelgrab/Familiengrab um 10 Jahre952,00 €
1.3 Verlängerung für jede weitere Grabstelle um 10 Jahre das Mehrfache eines Einzelgrabs
2. Verlängerung Kindergrabstätten um 10 Jahre231,00 €
3. Verlängerung Urnengrabstätten um 10 Jahre
3.1 Urnenerdgrabstätte klein (Sektion U-9 und U-10)260,00 €
3.2 Urnenerdgrabstätte groß (Sektion U-5 und U-12)358,00 €
3.3 Urnenwandnische610,00 €
3.4 Grabplatz am Gemeinschaftsbaum800,00 €
3.6 Familienbaum2.000,00 €
4. Verlängerung Gruft je qm Gruftfläche um 10 Jahre210,00 €

Kelheim Bonaudurchbruch Altmühltal

III. Benutzungsgebühren

1. Leichenhausbenutzung je angefangener Tag52,00 €
2. Aussegnungshalle179,00 €
3. Benutzung des Sektionsraums80,00 €
4. Benutzung von Kühleinrichtungen
4.1 Aufbahrung in der Kühlbox oder Kühlung im Kühlgerät bei Beerdigung am Waldfriedhof je angefangener Tag52,00 €
4.2 Kühlung im Kühlgerät bei Überführung je angefangener Tag52,00 €
5. Vorübergehende Hinterstellung je angefangener Tag52,00 €

IV. Sonstige Gebühren

1. Leichenpass18,00 €
2. Zustimmung zur Erstellung oder Änderung eines Grabmals
2.1 für ein Reihengrab7,00 €
2.2 für ein Wahlgrab15,00 €
2.3 für eine Gruft73,00 €
3. Zulassung von Gewerbetreibenden in den städtischen Friedhöfen Kelheims
3.1 für 3 Jahre nach § 53 Abs. 6 Satz 3 der Friedhofssatzung275,00 €
3.2. Einmalzulassung nach § 53 Abs. 6 Satz 4 der Friedhofssatzung50,00 €
4. Erteilung einer Graburkunde7,00 €
5. Umschreibung einer Graburkunde7,00 €
6. Abräumung Grabschmuck12,00 €
7. Exhumierung/Umbettung
7.1 Genehmigung einer Exhumierung40,00 €
7.2 Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab660,00 €
7.3 Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs525,00 €
7.4 Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft in einen anderen Friedhof525,00 €
7.5 Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab innerhalb des gleichen Friedhofs110,00 €
7.6 Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab in einen anderen Friedhof110,00 €
7.7 Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs28,00 €
7.8 Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft in einen anderen Friedhof28,00 €

V. Bestattungsgebühren

1. für Kinder bis 5 Jahre, sowie Tot- und Fehlgeburten bei Individualbestattung145,00 €
2. für Erwachsene bei Normaltiefe290,00 €
3. für Erwachsene bei Tieferlegung355,00 €
4. für Urnen ohne Aussegnungsfeier120,00 €
5. für Urnen mit Aussegnungsfeier165,00 €
6. Stundenpauschale für Felsengräber55,00 €

Kelheim Bonaudurchbruch Altmühltal

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig wird die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim vom 13.04.2023 außer Kraft gesetzt.

Kelheim, 27. Februar 2024

gez. Christian Schweiger Erster Bürgermeister

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Kelheim – Ortsteil Staubing vom 27.02.2024

Friedhofs-XXX und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim - Ortsteil Staubing

www.kelheim.de Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim - Ortsteil Staubing

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Kelheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des städtischen Waldfriedhofs in Kelheim an der Weltenburger Straße und der Bestattungseinrichtungen, sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Gebühren für das Tätigwerden der zugelassenen Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen der Stadt Kelheim sind in dieser Satzung enthalten.

§ 2 Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, bzw. mit der Inan-spruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, sowie mit dem Erwerb oder der Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tagung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige gelten als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.

(2) Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden entsprechend einer in dieser Satzung vergleichbaren Gebühr erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der städt. Einrichtungen zu berücksichtigen.

§ 5 Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

§ 6 Gebühren

I. Grabgebühren

  1. 1. Doppelgrab/Familiengrab 630,00 €
  2. 2. Einzelgrab 315,00 €
  3. 3. Kindergrabstätten für Kinder bis 5 Jahren 228,00 € sowie Tot- und Fehlgeburten
  4. 4. Tieferlegung je Grabstelle 63,00 €
  5. 5. Urnenwandnische 610,00 €

II. Verlängerung des Grabnutzungsrecht

Die Verlängerungsgebühr beträgt für ein:

  1. 1. Doppelgrab/Familiengrab um 10 Jahre 315,00 €
  2. 2. Einzelgrab um 10 Jahre 157,50 € 3 Kindergrabstätten um 10 Jahre 152,00 € 4 Urnenwandnische um 10 Jahre 610,00 €

III. Benutzungsgebühren

Leichenhausbenutzung je angefangener Tag 52,00 €

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Leichenpass 18,00 €
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung oder Änderung eines Grabmals 15,00 €
  3. 3. Zulassung von Gewerbetreibenden in den städtischen Friedhöfen Kelheims
  4. 3.1. für 3 Jahre nach § 53 Abs. 6 Satz 3 der Friedhofssatzung 275,00 €
  5. 3.2. Einmalzulassung nach § 53 Abs. 6 Satz 4 der Friedhofssatzung 50,00 €
  6. 4. Erteilung einer Graburkunde 7,00 €
  7. 5. Umschreibung einer Graburkunde 7,00 €
  8. 6. Abräumung Grabschmuck 12,00 €
  9. 7. Exhumierung/Umbettung
  10. 7.1. Genehmigung einer Exhumierung 40,00 €
  11. 7.2. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab 660,00 €
  12. 7.3. Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs 525,00 €
  13. 7.4. Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft in einen anderen Friedhof 525,00 €
  14. 7.5. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab innerhalb des gleichen Friedhofs 110,00 €
  15. 7.6. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab in einen anderen Friedhof 110,00 €
  16. 7.7. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs 28,00 €
  17. 7.8. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft in einen anderen Friedhof 28,00 € V. Bestattungsgebühren
  1. 1. für Kinder bis 5 Jahre, sowie Tot- und Fehlgeburten bei Individualbestattung 145,00 €
  2. 2. für Erwachsene bei Normaltiefe 290,00 €
  3. 3. für Erwachsene bei Tieferlegung 355,00 €
  4. 4. für Urnen ohne Feier 120,00 €
  5. 5. für Urnen mit Feier 165,00 €
  6. 6. Stundenpauschale für Felsengräber 55,00 €

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim - Ortsteil Staubing - vom 13.04.2023 außer Kraft gesetzt.

Kelheim, 27. Februar 2024

gez. Christian Schweiger Erster Bürgermeister

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den stadteigenen Teil des Friedhofs Kelheim – Ortsteil Stausacker vom 27.02.2024

Friedhofs-XXX und Bestattungsgebührensatzung für den stadteigenen Teil des Friedhofs in Kelheim - Ortsteil Stausacker

www.kelheim.de Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den stadteigenen Teil des Friedhofs in Kelheim - Ortsteil Stausacker

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Kelheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des stadteigenen Teiles des Friedhofs in Kelheim, Ortsteil Stausacker, und der Bestattungseinrichtungen, sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Gebühren für das Tätigwerden der zugelassenen Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen der Stadt Kelheim sind in dieser Satzung enthalten.

§ 2 Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, bzw. mit der Inan-spruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, sowie mit dem Erwerb oder der Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tagung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige gelten als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.

(2) Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden entsprechend einer in dieser Satzung vergleichbaren Gebühr erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der städt. Einrichtungen zu berücksichtigen.

§ 5 Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

§ 6 Gebühren

I. Grabgebühren

Die Gebühren betragen für ein: I.1 Doppelgrab/Familiengrab 378,00 € I.2 Einzelgrab 189,00 € I.3 Kindergrabstätten für Kinder bis 5 Jahren 91,00 € sowie Tot- und Fehlgeburten I.4 Tieferlegung je Grabstelle 38,00 € I.5 Urnenwandnische 610,00 €

II. Verlängerung des Grabnutzungsrecht

Die Verlängerungsgebühr beträgt für ein: I.1 Doppelgrab/Familiengrab um 10 Jahre 315,00 € I.2 Einzelgrab um 10 Jahre 157,50 € I.3 Kindergrabstätten um 10 Jahre 152,00 € I.4 Urnenwandnische um 10 Jahre 610,00 €

III. Benutzungsgebühren

Leichenhausbenutzung je angefangener Tag 52,00 €

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Leichenpass 18,00 €
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung oder Änderung eines Grabmals 15,00 €
  3. 3. Zulassung von Gewerbetreibenden in den städtischen Friedhöfen Kelheims
  4. 3.1. für 3 Jahre nach § 53 Abs. 6 Satz 3 der Friedhofssatzung 275,00 €
  5. 3.2. Einmalzulassung nach § 53 Abs. 6 Satz 4 der Friedhofssatzung 50,00 €
  6. 4. Erteilung einer Graburkunde 7,00 €
  7. 5. Umschreibung einer Graburkunde 7,00 €
  8. 6. Abräumung Grabschmuck 12,00 €
  9. 7. Exhumierung/Umbettung
  10. 7.1. Genehmigung einer Exhumierung 40,00 €
  11. 7.2. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab 660,00 €
  12. 7.3. Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs 525,00 €
  13. 7.4. Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft in einen anderen Friedhof 525,00 €
  14. 7.5. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab innerhalb des gleichen Friedhofs 110,00 €
  15. 7.6. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab in einen anderen Friedhof 110,00 €
  16. 7.7. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs 28,00 €
  17. 7.8. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft in einen anderen Friedhof 28,00 € V. Bestattungsgebühren
  1. 1. für Kinder bis 5 Jahre, sowie Tot- und Fehlgeburten bei Individualbestattung 145,00 €
  2. 2. für Erwachsene bei Normaltiefe 290,00 €
  3. 3. für Erwachsene bei Tieferlegung 355,00 €
  4. 4. für Urnen ohne Feier 120,00 €
  5. 5. für Urnen mit Feier 165,00 €
  6. 6. Stundenpauschale für Felsengräber 55,00 €

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den stadteigenen Teil des Friedhofs in Kelheim - Ortsteil Stausacker - vom 13.04.2023 außer Kraft gesetzt.

Kelheim, 27. Februar 2024

gez. Christian Schweiger Erster Bürgermeister

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Kelheim – Ortsteil Thaldorf vom 27.02.2024

Friedhofs-XXX und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim - Ortsteil Thaldorf

www.kelheim.de Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim - Ortsteil Thaldorf Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Stadt Kelheim folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung des städtischen Friedhofs in Kelheim, Ortsteil Thaldorf, und der Bestattungseinrichtungen, sowie für die sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Gebühren für das Tätigwerden der zugelassenen Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen der Stadt Kelheim sind in dieser Satzung enthalten.

§ 2 Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, bzw. mit der Inan-spruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, sowie mit dem Erwerb oder der Verlängerung eines Grabnutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 3 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

a) wer zur Tagung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Benutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige gelten als Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 4 Gebührenhöhe

(1) Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den in dieser Satzung festgesetzten Gebühren.

(2) Gebühren, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden entsprechend einer in dieser Satzung vergleichbaren Gebühr erhoben. Dabei sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der städt. Einrichtungen zu berücksichtigen.

§ 5 Beitreibung

Die Beitreibung rückständiger Gebührenforderungen erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).

§ 6 Gebühren

I. Grabgebühren

Die Gebühren betragen für ein: I.1 Doppelgrab/Familiengrab 630,00 € I.2 Einzelgrab 315,00 € I.3 Kindergrabstätten für Kinder bis 5 Jahren 228,00 € sowie Tot- und Fehlgeburten I.4 Tieferlegung je Grabstelle 63,00 € I.5 Urnenwandnische 610,00 € I.6 Urnenerdgrabstätte 152,00 €

II. Verlängerung des Grabnutzungsrecht

Die Verlängerungsgebühr beträgt für ein: I.1 Doppelgrab/Familiengrab um 10 Jahre 315,00 € I.2 Einzelgrab um 10 Jahre 157,50 € I.3 Kindergrabstätten um 10 Jahre 152,00 € I.4 Urnenwandnische um 10 Jahre 610,00 € I.5 Urnenerdgrabstätte um 10 Jahre 152,00 €

III. Benutzungsgebühren

Leichenhausbenutzung je angefangener Tag 52,00 €

IV. Sonstige Gebühren

  1. 1. Leichenpass 18,00 €
  2. 2. Zustimmung zur Erstellung oder Änderung eines Grabmals 15,00 €
  3. 3. Zulassung von Gewerbetreibenden in den städtischen Friedhöfen Kelheims
  4. 3.1. für 3 Jahre nach § 53 Abs. 6 Satz 3 der Friedhofssatzung 275,00 €
  5. 3.2. Einmalzulassung nach § 53 Abs. 6 Satz 4 der Friedhofssatzung 50,00 €
  6. 4. Erteilung einer Graburkunde 7,00 €
  7. 5. Umschreibung einer Graburkunde 7,00 €
  8. 6. Abräumung Grabschmuck 12,00 €
  9. 7. Exhumierung/Umbettung
  10. 7.1. Genehmigung einer Exhumierung 40,00 €
  11. 7.2. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab 660,00 €
  12. 7.3. Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs 525,00 €
  13. 7.4. Umbettung eines Verstorbenen oder sterblichen Überreste aus einem Erdgrab oder einer Gruft in einen anderen Friedhof 525,00 €
  14. 7.5. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab innerhalb des gleichen Friedhofs 110,00 €
  15. 7.6. Umbettung einer Urne aus einem Erdgrab in einen anderen Friedhof 110,00 €
  16. 7.7. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft innerhalb des gleichen Friedhofs 28,00 €
  17. 7.8. Umbettung einer Urne aus einer Urnenwand oder Gruft in einen anderen Friedhof 28,00 € V. Bestattungsgebühren
  1. 1. für Kinder bis 5 Jahre, sowie Tot- und Fehlgeburten bei Individualbestattung 145,00 €
  2. 2. für Erwachsene bei Normaltiefe 290,00 €
  3. 3. für Erwachsene bei Tieferlegung 355,00 €
  4. 4. für Urnen ohne Feier 120,00 €
  5. 5. für Urnen mit Feier 165,00 €
  6. 6. Stundenpauschale für Felsengräber 55,00 €

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim - Ortsteil Thaldorf - vom 13.04.2023 außer Kraft gesetzt.

Kelheim, 27. Februar 2024

gez. Christian Schweiger Erster Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.02.2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Kelheim (Waldfriedhof, Staubing, Stausacker, Thaldorf) vom 27.02.2024

Kelheim Donaudurchbruch Altmühltal

Friedhofssatzung

für den städtischen Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße,

für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing,

für den stadteigenen Teil des Friedhofs in Kelheim, Ortsteil Stausacker,

für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf

www.kelheim.de

Kelheim Donaudurchbruch Altmühltal

Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)

für den städtischen Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße, für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing, für den stadteigenen Teil des Friedhofs in Kelheim, Ortsteil Stausacker, für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Kelheim folgende Satzung:

Inhalt:

I.Allgemeine VorschriftenV.Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 1Geltungsbereich§ 31Anlage und Instandhaltung
§ 2Friedhofszweck§ 32Laufende Grabpflege
§ 3Bestattungsanspruch, Benutzungsverpflichtung, Ausnahmen§ 33Pflanzenschmuck
§ 4Friedhofsverwaltung§ 34Unzulässiger Grabschmuck
§ 5Außerdienststellung und Entwidmung§ 35Vernachlässigung
II.GrabstättenVI.Bestattungsvorschriften
§ 6Grabstätten§ 36Leichenhaus
§ 7Grabarten§ 37Leichenhausbenutzungszwang
§ 8Reihengräber§ 38Leichentransport
§ 9Wahlgräber§ 39Verrichtungen im Leichenhaus
- Wahlgrabstätten§ 40Aufbahrung
- Kindergrabstätten§ 41Besichtigungen
- Urnengrabstätten§ 42Kühlzelle
- Urnenwandnischen§ 43Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
- Baumgrabstätten§ 44Trauerfeiern und Bestattungszeremonien
§ 10anonymes Grabfeld§ 45Bestattung
§ 11Sammelgrabstelle für Sternenkinder§ 46Leichenbesorgung
§ 12Grüfte§ 47Ruhefristen
§ 13Ehrengrabstätten§ 48Exhumierungen und Umbettungen
§ 14Ausmaße der Grabstätten§ 49Aschenreste und Urnenbeisetzungen
III.Grabrecht§ 50Leichen, Särge, Sargbestattungen
§ 15NutzungsrechtVII.Ordnungsvorschriften
§ 16Dauer des Nutzungsrechtes§ 51Öffnungszeiten
§ 17Verlängerung des Nutzungsrechtes§ 52Verhalten auf den Friedhöfen
§ 18Übertragung des Nutzungsrechtes§ 53Gewerbetreibende
§ 19Ablauf des Nutzungsrechtes§ 54Befahren der Friedhofswege
§ 20Widerruf, Beschränkung§ 55Friedhofs- und Bestattungspersonal
IV.Gestaltung der Grabstätten und GrabmaleVII.Ordnungsvorschriften
§ 21Allgemeine Merkmale und Gestaltungsvorschriften§ 56Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 22Erwerb und Auswahl einer Grabstelle§ 57Haftungsausschluss
§ 23Ausmaße der Grabmale§ 58Adressaten und Angehörige
§ 24Zustimmungserfordernis§ 59Gebühren
§ 25Anlieferung§ 60Zuwiderhandlungen
§ 26Fundamentierung und Befestigung§ 61Inkrafttreten
§ 27Nichtbeachtung der Genehmigungsbedingungen
§ 28Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale
§ 29Unterhaltung
§ 30Entfernung

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofssatzung gilt für folgende städtische Friedhöfe und Friedhofsteile einschließlich deren Leichenhäuser und Aussegnungshallen:

  1. 1. Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße
  2. 2. städtischer Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing
  3. 3. stadteigener Teil des Friedhofs in Kelheim, Ortsteil Stausacker
  4. 4. städtischer Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf

Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige, öffentliche Anstalten der Stadt Kelheim. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Bestattungswesens obliegt der Stadt.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch, Benutzungsverpflichtung, Ausnahmen

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt Kelheim ihren Wohnsitz hatten,

b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,

d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

(3) Der Grabnutzungsberechtigte (oder ein beauftragter Vertreter) hat der jeweiligen Beisetzung schriftlich zuzustimmen.

(4) Alle in Kelheim Verstorbenen sind im städtischen Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße zu bestatten, dasselbe gilt für Leichenteile und Urnen. Ausgenommen davon sind die Verstorbenen in den eingemeindeten Ortsteilen von Kelheim, sofern dort eine Bestattungsmöglichkeit besteht. Die Ortsteilfriedhöfe dienen ausschließlich der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des jeweiligen Ortsteiles waren, oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(5) Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung im Friedhof einer anderen Gemeinde erworben haben, bzw. die in einen auswärtigen Friedhof auf Wunsch der Angehörigen überführt werden sollen, sind von dieser Benutzungsverpflichtung ausgenommen.

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§ 4 Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubetten. Der Umbettungstermin soll dem Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden. (5) Soweit durch eine Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen erlischt, sind dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen. (6) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 4 und 5 sind von der Stadt kostenfrei (Steinmetz- und Gärtnerkosten) in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten, herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. (7) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Grabstätten

§ 6 Grabstätten

(1) Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

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§ 7 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind (a) Reihengräber (b) Wahlgräber

  • Wahlgrabstätten (1-4 stellig)
  • Kindergrabstätten
  • Urnenerdgrabstätten
  • Urnenwandnischen
  • Baumgrabstätten für Urnen

(c) anonymes Urnengrabfeld (d) Sammelgrabstätte für Sternenkinder (e) Grüfte (f) Ehrengrabstätten

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan, in welchem der Friedhof in Grabfelder aufgeteilt ist. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

§ 8 Reihengräber

(1) Reihengräber sind für Sargbestattungen bestimmte einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden müssen. Die Lage des Einzelgrabes bestimmt die Friedhofsverwaltung. (2) Reihengräber sind Einfachgräber in denen immer nur ein Verstorbener beigesetzt werden kann. (3) In Reihengräbern ist eine Beisetzung von Urnen nicht möglich.

§ 9 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind je nach Grabart für Sargbestattungen und/oder Urnenbestattungen bestimmte ein oder mehrstellige Grabstätten. Ein Wahlgrab kann vom Erwerber aus den freien, verfügbaren Grabstätten ausgewählt werden. (2) Wahlgrabstätten: (a) Wahlgrabstätten sind für Sargbestattungen bestimmte, ein- oder mehrstellige Grabstätten. (b) Wahlgrabstätten können als Einfach- und Tiefgräber genutzt werden. In einem Einfachgrab kann pro Grabstelle ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können max. zwei Verstorbene übereinander mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen, erdbestattet werden. Ist die erste Belegung als Tieferlegung erfolgt, so kann zu jeder Zeit eine zweite Bestattung in Normaltiefe erfolgen. Eine weitere Belegung ist nur dann wieder möglich, wenn die Ruhefrist der als Normaltiefe beigesetzten Leiche bereits abgelaufen ist. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine vollständige Neubelegung möglich. Als Tiefgräber können Grabstätten nur beansprucht werden, wenn es die Bodenverhältnisse zulassen. (c) Bei Wahlgrabstätten ist eine zusätzliche Belegung mit bis zu 4 Urnen pro Grabstelle möglich. (d) Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Sternenkinder können nicht nur in den speziell dafür vorhandenen Kindergrabstätten und der Sammelgrabstätte für Sternenkinder, sondern auf Wunsch auch in Wahlgrabstätten bestattet werden.

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(3) Kindergrabstätten: (a) Kindergrabstätten sind für Sargbestattungen bestimmte einstellige Einfachgräber. Eine Kindergrabstätte kann nicht als Tiefgrab genutzt werden. In einem Kindergrab kann max. ein verstorbenes Kind bestattet werden. (b) In Kindergrabstätten können nur verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beigesetzt werden. Alternativ ist zur Sargbestattung auch eine Urnenbeisetzung zulässig. (4) Urnenerdgrabstätten: Urnenerdgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Diese können mit bis zu vier Urnen belegt werden. (5) Urnenwandnischen: Urnenwandnischen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten. Eine Urnenwandnische kann mit max. 2 Urnen belegt werden. (6) Baumgrabstätten für Urnen: Baumgrabstätten für Urnen sind am Waldfriedhof ausgewiesen. Im Bestattungswald ist die Beisetzung von 8 Urnen im nahen Umfeld, max. 1,5 Meter, von Familienbäumen oder Gemeinschaftsbäumen möglich. Der Baum steht immer im Zentrum. Die Urnen werden symmetrisch um den Baum beigesetzt. Die Festsetzung, welcher Baum Gemeinschafts- bzw. Familienbaum wird, erfolgt durch die Stadt. Bei Familienbäumen bestimmt der jeweilige Nutzungsberechtigte, wer unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung in den 8 Grabstellen beigesetzt werden darf. Der Bestattungswald ist auf 99 Jahre geschützt und wird von der Stadt Kelheim betreut und gepflegt. Sollte durch eine elementare Naturgewalt ein Schaden an einem Baum entstehen und dieser entfernt werden müssen, so wird durch die Stadt Kelheim eine Ersatzpflanzung gemacht.

§ 10 anonymes Urnengrabfeld

Am anonymen Urnengrabfeld am Waldfriedhof werden die Grabplätze für die Beisetzung von Urnen nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. Diese werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt. Es kann nur immer eine Urne pro Grabplatz beigesetzt werden. Die Anlage und Pflege des anonymen Grabfeldes wird durch die Stadt durchgeführt.

§ 11 Sammelgrabstelle für Sternenkinder

Am Waldfriedhof ist ein Gemeinschaftsgrab für früh geborene Kinder ausgewiesen, die hier zu Ruhe gebettet werden können. Die Anlage und Pflege der Sammelgrabstelle wird durch die Stadt durchgeführt.

§ 12 Grüfte

Grüfte können am Waldfriedhof in Beton, Stahlbeton oder Klinkermauerwerk ausgeführt werden. Die Umfassungswände sind innen mit Zementglattstrich wasserdicht zu glätten. Im Boden ist ein Sickerloch anzubringen. Grüfte darf nur die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Fachmann öffnen und schließen.

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§ 13 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten –ausgenommen Kriegsgräberanlagen– obliegen der Stadt.

§ 14 Ausmaße der Grabstätten

(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.

(2) Die einzelnen Grabstätten haben folgende max. Ausmaße (Angaben sind Nettomaße = ersichtliche Größe):

Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße

LängeBreite
a) Kindergrabstätten1,20 mx0,60 m
b) Reihengräber1,60 mx0,80 m
c) Einzelgräber (= einstellige Wahlgrabstätte)1,60 mx0,80 m
d) Doppelgräber (= zweistellige Wahlgrabstätte)1,60 mx1,60 m
e) mehrstellige Wahlgrabstätten1,60 mx*
*(Breite = ein Vielfaches eines Einzelgrabes)
f) Urnenerdgrabstätten klein (Sektion U-9 und U-10)0,70 mx0,60 m
g) Urnenerdgrabstätten groß (Sektion U-5 und U-12)1,00 mx1,00 m

städtischer Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing

LängeBreite
a) Kindergrabstätten1,40 mx0,70 m
b) Einzelgräber (= einstellige Wahlgrabstätte)2,20 mx1,00 m
c) Doppelgräber (= zweistellige Wahlgrabstätte)2,20 mx2,00 m

stadteigener Teil des Friedhofes in Kelheim, Ortsteil Stausacker

LängeBreite
a) Kindergrabstätten1,40 mx0,70 m
b) Einzelgräber (= einstellige Wahlgrabstätte)2,00 mx1,00 m
c) Doppelgräber (= zweistellige Wahlgrabstätte)2,00 mx1,50 m

städtischer Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf

LängeBreite
a) Kindergrabstätten1,40 mx0,70 m
b) Einzelgräber (= einstellige Wahlgrabstätte)2,40 mx1,20 m
c) Doppelgräber (= zweistellige Wahlgrabstätte)2,50 mx2,40 m
d) Urnenerdgrabstätten1,40 mx0,70 m

(3) Der seitliche Abstand zwischen den einzelnen Gräbern beträgt:

a) im Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim0,80 m
b) im städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing0,40 m
c) im stadteig. Teil d. Friedhofes in Kelheim, Ortsteil Stausacker0,45 m
d) im städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf0,40 m

(4) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche an

a) für Urnen mindestens0,80 m
b) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mindestens1,20 m
c) für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mindestens1,80 m
d) bei Tiefbestattungen mindestens2,20 m

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III. Grabrecht

§ 15 Nutzungsrecht

(1) Der Erwerber einer Grabstätte erhält ein Nutzungsrecht an der Grabstätte (Grabrecht).

(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung) auf bestimmte Zeit verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten, ausgenommen Grabplätze am anonymen Grabfeld, eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).

(3) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen, sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert wird.

(4) Ein Grabrecht an Wahlgräbern und Grüften kann jederzeit, ein Grabrecht an Reihengräbern nur anlässlich eines Todesfalles begründet werden.

(5) Die Stadt kann Grabnutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen überlassen.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte bezieht sich nur auf die Nettofläche.

(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 16 Dauer des Nutzungsrechts

(1) Die Dauer des Nutzungsrechtes beim Erwerb einer Grabstelle beträgt:

für den Waldfriedhof bei:

a) Reihengräbern30 Jahre,
b) Wahlgrabstätten30 Jahre,
c) Kindergrabstätten15 Jahre,
d) Urnenerdgrabstätten10 Jahre,
e) Urnenwandnischen10 Jahre,
f) Grabplätzen am Gemeinschaftsbaum10 Jahre,
g) Familienbäumen20 Jahre,
h) Grüften30 Jahre.

für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing bei:

a) Wahlgrabstätten20 Jahre,
b) Kindergrabstätten15 Jahre,
c) Urnenwandnischen10 Jahre.

für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Stausacker bei:

a) Wahlgrabstätten12 Jahre,
b) Kindergrabstätten6 Jahre,
c) Urnenwandnischen10 Jahre.

für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf bei:

a) Wahlgrabstätten20 Jahre,
b) Kindergrabstätten15 Jahre,
c) Urnenwandnischen10 Jahre,
d) Urnenerdgrabstätten10 Jahre.

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(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird immer, ungeachtet der Laufzeiten aus Abs. 1, mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

§ 17 Verlängerung des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern und Grüften kann bei Ablauf der Nutzungszeit gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung muss durch den Nutzungsberechtigten vor Ablauf des Nutzungsrechtes bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn der Platzbedarf des jeweiligen Friedhofs dies zulässt.

(2) Der Ablauf des Grabrechtes soll dem Nutzungsberechtigten wenigstens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder kann nicht ohne weiteres ermittelt werden, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte und/oder ein öffentlicher Anschlag am jeweiligen Friedhof.

(3) Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde mit Angabe des neuen Nutzungszeitraumes ausgestellt.

(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Reihengräbern und Grabplätzen am anonymen Grabfeld, ist nicht möglich.

(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist eines zu bestattenden Sarges oder einer Urne über die Dauer des Nutzungsrechtes an einem Grabplatz hinausreicht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu verlängern.

§ 18 Übertragung des Nutzungsrechtes

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat (= Grabrechtsübertragung).

(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, bzw. eingetragenen Lebenspartner, auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind

b) auf die Kinder und Adoptivkinder (auch die nichtehelichen Kinder)

c) auf die Eltern, bei Adoption jedoch die Adoptiveltern vor den Eltern

d) auf die Großeltern

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

f) auf die Stiefkinder

g) auf die vollbürtigen Geschwister

h) auf die Stiefgeschwister

i) auf die Lebensgefährten

j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Buchstaben b und e-h hat das höhere Alter das Vorrecht Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt.

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(3) Wenn nach dem Tode eines Nutzungsberechtigten alle Berechtigten die Übernahme des Nutzungsrechts ablehnen, oder keine Berechtigten ermittelbar sind, so kann in solchen Fällen das Nutzungs-Nutzungsrecht einer Person überlassen werden, die zum Verstorbenen eine persönliche Verbindung hatte.

(4) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder Abs. 3 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

(5) Die Übertragung eines Nutzungsrechtes setzt immer die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung voraus.

(6) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.

§ 19 Ablauf des Nutzungsrechtes

(1) Das Grabrecht erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts.

(2) Nach Ablauf aller bestehenden Ruhefristen kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Die Verzichtserklärung des Nutzungsberechtigten bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

§ 20 Widerruf, Beschränkung

(1) Die Stadt kann aus wichtigem Grund das verliehene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der noch niemand bestattet ist, zurücknehmen. Der Gebührenanteil für die Restdauer des Grabrechts ist zurückzuerstatten.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann aus wichtigen Gründen im Rahmen der Friedhofsgestaltung widerrufen werden. Für die Restzeit des bestehenden Grabrechts ist eine gleichwertige Grabstätte zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend).

(3) Das Grabrecht kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Nutzungsberechtigte, die ihm nach der Satzung obliegenden Verpflichtungen, (z.B. Zustand der Grabstätte im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung) trotz zweimaliger Anmahnungen durch die Friedhofsverwaltung gröblich verletzt. Die Ruhe der bestatteten Leichen und Urnen bleibt durch den Widerruf des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist (§ 47) unberührt.

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IV. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 21 Allgemeine Merkmale und Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe als Ruhestätte der Verstorbenen in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grundlage für die Gestaltungsvorschriften im Abschnitt IV. ist der gültige Gräberplan. Die hier festgelegten Gruppierungen von liegenden und stehenden Grabmalen, sowie Kreuzen sind verbindlich.

(3) Zugelassen sind Grabmale aus witterungsbeständigem Naturstein, Kunststein in werkgerechter Ausführung, Metall, Glas und Holz.

(4) Grabinschriften sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Größe des Grabmales stehen. Besonders erwünscht sind gemeißelte Steinschriften und Schriften in Blei, Bronze und Aluminium.

(5) Künstler- und Firmennamen, sowie die Bezeichnung der Grablage müssen in gut lesbarer, unauffälliger Weise angebracht werden. Firmenschilder sind nicht zugelassen.

(6) Grabmale dürfen die Breite und Länge des Grabes, sowie die maximal erlaubte Höhe nicht überschreiten.

(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von Absatz 3, sowie den Bestimmungen in § 23 zulassen.

(8) Stehende Denkmale können, soweit Streifenfundamente vorhanden sind, sofort gesetzt werden. Andernfalls sind geeignete Fundamentierungen im Vorfeld vorzunehmen.

(9) Die Front- bzw. Verschlussplatten der Urnenwände bestehen aus einheitlichem Material, und sind auch einheitlich zu gestalten; die Platten dürfen nicht gegen andere ausgetauscht werden. Werden Halterungen für Kerzen an den Verschlussplatten angebracht, so sind diese Auslaufsicher zu gestalten.

(10) Das Anbringen von Porzellanbildern in einer Größe von max. 10 cm an den Front- bzw. Verschlussplatten der Urnenwände, sowie bei allen Grabmalvarianten aus § 23 das zusätzliche Aufstellen von Symbolen wie z.B. Madonnen, Kreuzen usw. bis zu einer Höhe von 60 cm ist erlaubt. Die Zugehörigkeit zur jeweiligen Grabgruppierung (liegendes bzw. stehendes Grabmal, sowie Kreuz) muss ersichtlich bleiben.

(11) Werden am Waldfriedhof auf den Grabstätten nach dieser Satzung Grabmale errichtet, so sind diese mit einer Einfassung unter Einhaltung der max. Ausmaße der Grabstätte nach § 14 Abs. 2 einzufrieden.

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§ 22 Erwerb und Auswahl einer Grabstelle

Vor Erwerb einer Grabstelle werden dem künftigen Nutzungsberechtigten die Gestaltungsrichtlinien zur Einsichtnahme vorgelegt, damit er sich ein Grab auswählen kann, dessen Art seinen Wünschen entspricht. Die Wahl ist dann unwiderruflich und gilt auch für den Rechtsnachfolger.

§ 23 Ausmaße der Grabmale

Die stehenden Grabmale müssen 15 bis 20 cm stark sein.

(1) Zugelassen am Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße sind:

a) bei Urnenerdgrabstätten klein (Sektion U-9 und U-10) mit den max. Ausmaßen:

  • Kissen- und Pultsteine Breite 0,60 m Länge 0,70 m
  • Kreuze Breite 0,40 m Höhe 0,60 m
  • stehende Grabmale Breite 0,40 m Höhe 0,60 m

Zusätzlich zur Grablaterne und dem Weihwasserkessel ist das Aufstellen eines Kreuzes oder eines Symbols (z.B. Lebensbaum) mit der max. Höhe von 40 cm erlaubt.

Kreuze und stehende Grabmale können mit einem Sockel kombiniert werden. Die vorgeschriebene maximale Höhe darf dabei nicht überschritten werden. Der Sockel darf die maximale Breite der Nettofläche der Grabstätte nicht überschreiten.

Im Bereich der maximalen Maße kann ein stehendes Grabmal ein- oder mehrteilig sein.

Zusätzlich zum Kreuz / stehenden Grabmal kann die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden; die Abdeckung der gesamten Fläche ist möglich; das Kreuz / stehende Grabmal muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

b) bei Urnenerdgrabstätten groß (Sektion U-5 und U-12) mit den max. Ausmaßen:

  • Kissen- und Pultsteine Breite 1,00 m Länge 1,00 m
  • Kreuze Breite 0,70 m Höhe 0,90 m
  • stehende Grabmale Breite 0,70 m Höhe 0,90 m

Zusätzlich zur Grablaterne und dem Weihwasserkessel ist das Aufstellen eines Kreuzes oder eines Symbols (z.B. Lebensbaum) mit der max. Höhe von 60 cm erlaubt.

Kreuze und stehende Grabmale können mit einem Sockel kombiniert werden. Die vorgeschriebene maximale Höhe darf dabei nicht überschritten werden. Der Sockel darf die maximale Breite der Nettofläche der Grabstätte nicht überschreiten.

Im Bereich der maximalen Maße kann ein stehendes Grabmal ein- oder mehrteilig sein.

Zusätzlich zum Kreuz / stehenden Grabmal kann die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden; die Abdeckung der gesamten Fläche ist möglich; das Kreuz / stehende Grabmal muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

c) bei Reihengräbern mit den maximalen Ausmaßen:

  • liegende Grabmale (Plattengräber) Breite 0,80 m Länge 1,60 m
  • Kreuze Breite 0,70 m Höhe 1,80 m
  • stehende Grabmale Breite 0,80 m Höhe 1,20 m

Kreuze und stehende Grabmale können mit einem Sockel kombiniert werden.

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Die vorgeschriebene maximale Höhe darf dabei nicht überschritten werden. Der Sockel darf die maximale Breite der Nettofläche der Grabstätte nicht überschreiten.

Im Bereich der maximalen Maße kann ein stehendes Grabmal ein- oder mehrteilig sein.

Zusätzlich zum Kreuz / stehenden Grabmal kann die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden; die Abdeckung der gesamten Fläche ist möglich; das Kreuz / stehende Grabmal muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

d) bei Wahlgrabstätten mit den maximalen Ausmaßen:

- liegende Grabmale (Plattengräber)
bei einstelligen GräbernBreite0,80 mLänge1,60 m
bei zweistelligen GräbernBreite1,60 mLänge1,60 m
bei drei- und mehrstelligen GräbernBreite2,00 mLänge1,60 m
- Kreuze
bei einstelligen GräbernBreite0,70 mHöhe1,80 m
bei zwei- und mehrstelligen GräbernBreite0,80 mHöhe2,00 m

Kreuze können auf, bzw. neben einem Sockel oder Findling mit der maximalen Höhe von 70 cm und einer maximalen Breite der Nettofläche der jeweiligen Grabstätte gestellt werden. Die vorgeschriebene maximale Gesamthöhe darf dabei nicht überschritten werden.

Zusätzlich zum Kreuz darf die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden. Eine Abdeckung der gesamten Grabfläche ist möglich; das Kreuz muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

- Grabstelen und Grabsäulen
bei einstelligen GräbernBreite0,60 mHöhe1,80 m
bei zwei- und mehrstelligen GräbernBreite0,80 mHöhe2,00 m

Grabstelen und Grabsäulen können unter Einhaltung der Maximalmaße ein- oder mehrteilig sein.

- stehende Grabmale
bei einstelligen GräbernBreite0,80 mHöhe1,20 m
bei zweistelligen GräbernBreite1,40 mHöhe1,20 m
bei drei- und mehrstelligen GräbernBreite1,80 mHöhe1,20 m

Stehende Grabmale können mit einem Sockel kombiniert werden. Die vorgeschriebene maximale Höhe darf dabei nicht überschritten werden. Der Sockel darf die maximale Breite der Nettofläche der Grabstätte nicht überschreiten.

Im Bereich der maximalen Maße kann ein stehendes Grabmal ein- oder mehrteilig sein.

Bei asymmetrischen Grabmalen, z.B. Spaltfelsen oder gesprengten Granitblöcken, kann die maximale Gesamthöhe um 20 cm überschritten werden.

Zusätzlich zum stehenden Grabmal kann die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden; die Abdeckung der gesamten Fläche ist möglich; das stehende Grabmal muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

e) bei Kindergrabstätten mit den maximalen Ausmaßen:

- Kissen- und PultsteineBreite0,40 mLänge0,60 m
- stehende GrabmaleBreite0,40 mHöhe0,60 m

f) Einfassungen mit einer maximalen Breite von 12 cm.

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(2) Zugelassen im Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing, sind nur stehende Grabmale mit den maximalen Ausmaßen: Breite Höhe

a) bei Einzelgräbern: 1,00 m 1,60 m

b) bei Doppelgräbern (Familiengräbern) 2,00 m 1,60 m

c) bei Kindergräbern 0,70 m 1,00 m

Die stehenden Grabmale können mit einem Sockel kombiniert werden. Die vorgeschriebene maximale Höhe darf dabei nicht überschritten werden. Der Sockel darf die maximale Breite der Nettofläche der Grabstätte nicht überschreiten.

Im Bereich der maximalen Maße kann ein stehendes Grabmal ein- oder mehrteilig sein. Zusätzlich zum stehenden Grabmal kann die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden; die Abdeckung der gesamten Fläche ist möglich; das stehende Grabmal muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

(3) Zugelassen im stadteig. Teil des Friedhofes in Kelheim, Ortsteil Stausacker, sind nur stehende Grabmale mit den maximalen Ausmaßen: Breite Höhe

a) bei Einzelgräbern: 1,00 m 1,40 m

b) bei Doppelgräbern (Familiengräbern) 1,50 m 1,40 m

c) bei Kindergräbern 0,70 m 0,80 m

Die stehenden Grabmale können mit einem Sockel kombiniert werden. Die vorgeschriebene maximale Höhe darf dabei nicht überschritten werden. Der Sockel darf die maximale Breite der Nettofläche der Grabstätte nicht überschreiten.

Im Bereich der maximalen Maße kann ein stehendes Grabmal ein- oder mehrteilig sein. Zusätzlich zum stehenden Grabmal kann die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden; die Abdeckung der gesamten Fläche ist möglich; das stehende Grabmal muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

(4) Zugelassen im Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf, sind nur stehende Grabmale mit den maximalen Ausmaßen: Breite Höhe

a) bei Einzelgräbern: 1,20 m 1,60 m

b) bei Doppelgräbern (Familiengräbern) 2,40 m 1,60 m

c) bei Kindergräbern 0,70 m 1,00 m

d) bei Urnenerdgräbern 0,70 m 1,00 m

Die stehenden Grabmale können mit einem Sockel kombiniert werden. Die vorgeschriebene maximale Höhe darf dabei nicht überschritten werden. Der Sockel darf die maximale Breite der Nettofläche der Grabstätte nicht überschreiten.

Im Bereich der maximalen Maße kann ein stehendes Grabmal ein- oder mehrteilig sein. Zusätzlich zum stehenden Grabmal kann die Grabfläche mit einer Abdeckung versehen werden; die Abdeckung der gesamten Fläche ist möglich; das stehende Grabmal muss aber den dominierenden Teil der Grabanlage einnehmen.

§ 24 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt. Die Erlaubnis muss rechtzeitig vor der Anfertigung oder Veränderung des Grabmales und/oder der baulichen Anlage beantragt werden, wobei die Maße des § 14 zugrunde zu legen sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; das Nutzungsrecht ist vom Antragsteller auf Anfrage nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind in zweifacher Ausführung beizufügen:

  1. 1. Der Grabmalentwurf, bzw. der Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und

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Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole und soweit erforderlich der Fundamentierung,

  1. 2. maßstabsgetreue Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung, sowie Ausführungszeichnungen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind die Zeichnungen im Maßstab 1:1 einzureichen. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (4) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht. (6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung errichtet worden ist. (7) Nicht erlaubnispflichtige, provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze bzw. Holztafeln zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Die max. Ausmaße des § 14 gelten entsprechend.

§ 25 Anlieferung

Bei Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist den Friedhofswärtern der hierfür genehmigte Entwurf vorzulegen.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen mit Zulassung für die Friedhöfe in Kelheim zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens zwei Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten oder den ausführenden Betrieb der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

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§ 27 Nichtbeachtung der Genehmigungsbedingungen

Werden Grabmale, Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert, so kann die Friedhofsverwaltung nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nach § 18 Abs. 2 nicht bekannt, erfolgt ein befristeter Hinweis auf der Grabstätte und/oder ein öffentlicher Anschlag am jeweiligen Friedhof. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den Merkmalen der §§ 14, 21, 23-26 widerspricht (Ersatzvornahme, § 56 Abs. 2).

§ 28 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten gelten, können von der Stadt unter Eintragung in ein Verzeichnis besonders geschützt werden. Der Nutzungsberechtigte wird von der Eintragung unterrichtet.

(2) Grabmale, die in das Verzeichnis der besonders geschützten Grabmale eingetragen sind, dürfen, auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Stadt entfernt werden.

(3) Die Stadt kann die Pflege dieser Grabmale und der dazugehörigen Grabstätten übernehmen.

§ 29 Unterhaltung

(1) Die Grabnutzungsberechtigten haben die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dauernd in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten und tragen dafür die Verantwortung. Sie sind insbesondere für Schäden verantwortlich, die durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden.

(2) Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 18 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 56 Abs. 2). Bei der Entfernung von Grabmalen ist die Stadt nicht verpflichtet, diese aufzubewahren.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte und/oder ein öffentlicher Anschlag am jeweiligen Friedhof.

(4) Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt auf Kosten der Verantwortlichen, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

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§ 30 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (§ 23 und 24) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts haben die vorher Nutzungsberechtigten oder die nach § 18 Abs. 2 Verpflichteten die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb entfernen zu lassen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 56 Abs. 2). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, erfolgt ein befristeter Hinweis an der Grabstätte und/oder ein öffentlicher Anschlag am jeweiligen Friedhof. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet die abgeräumten Sachen aufzubewahren. Die Auflösung von Urnenwandnischen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

V. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 31 Anlage und Instandhaltung

(1) Jede Grabstätte soll binnen eines Jahres nach einer Bestattung, sobald die Setzung des Erdreichs abgeschlossen ist und es die Witterungsverhältnisse erlauben, bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes unter Beachtung der allgemeinen Gestaltungsgrundsätze würdig hergerichtet (Errichtung eines Grabmales), gärtnerisch angelegt und in diesem Zustand dauernd erhalten werden.

(2) Erfolgt keine Errichtung eines Grabmales, so ist die Fläche der erworbenen Grabstätte als Rasenfläche in gepflegtem Zustand zu halten.

(3) Beim Bestattungswald, beim anonymen Grabfeld, bei den Urnenwänden, sowie der Sammelgrabstelle für Sternenkinder ist entgegen Abs. 1 keine Errichtung eines Grabmales, und keine gärtnerische Gestaltung erlaubt. Es besteht lediglich die Möglichkeit Kerzen, Kränze, natürlichen Blumenschmuck und Gestecke an den eigens hierfür angelegten Plätzen abzulegen. Die Friedhofsverwaltung behält sich das Recht vor, abgelegte Gegenstände nach eigenem Ermessen ersatzlos von diesen Gedenkstätten zu entfernen, um diese in einem gepflegten Zustand zu halten. Entgegen dieser Bestimmung angelegte Grabmale werden nach Ablauf eines am Grabmal angebrachten, befristeten Hinweises ersatzlos durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(4) An den Urnenwänden beschränkt sich die Anlage der Grabstätte auf die Gestaltung der Verschlussplatte (siehe § 21 Abs. 9). Auf Wunsch können an den Verschlussplatten Halterungen für Kerzen oder kleinere Gestecke angebracht werden. Bei der Gestaltung und Materialauswahl der Halterungen ist dafür Sorge zu tragen, dass benachbarte Urnenwandnischen nicht durch auslaufendes Wachs, oder durch herablaufendes und mit durch korrodierenden Halterungen verunreinigtes Regenwasser verschmutzt werden können. Natürlicher Blumenschmuck oder kleine Schalen dürfen entsprechend Abs. 3 nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.

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(5) Im Bestattungswald ist die Anlage einer Grabstätte, sowie eine gärtnerische Anlage entgegen Abs. 1 unzulässig. Die Grabpflege übernimmt die Natur, das heißt es dürfen bei den Bäumen keine Blumen, Kränze, Schalen, oder dergleichen niedergelegt werden. Ebenso ist es nicht erlaubt Samen, Blumen oder Sträucher zu säen, bzw. zu pflanzen. Der Wald soll in seiner Natürlichkeit erhalten bleiben! Es dürfen an den Bäumen keine religiösen Zeichen geritzt oder eingeschlagen und Bilder aufgehängt werden. Es ist untersagt Kerzen oder künstliche Lichter im Wald abzustellen (Waldbrandgefahr). Kerzen können an einem zentral installierten Kerzenabstellplatz (Gedenkstätte) außerhalb des Bestattungswaldes abgestellt werden. An den Familienbäumen und Gemeinschaftsbäumen im Bestattungswald können auf Wunsch Name, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen in Form eines Bronzeschildes (10 x 5 cm) verewigt werden. Die Anfertigung und Anbringung der Schilder wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (6) Im anonymen Grabfeld ist die Anlage einer Grabstätte entgegen Abs. 1 unzulässig. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Es dürfen keine Pflanzen gesetzt oder angesät werden. An der „Stele der Erinnerung“ am anonymen Grabfeld können auf Wunsch Name, Geburtstag und Sterbetag des Verstorbenen in Form eines Bronzeschildes (10 x 5 cm) verewigt werden. Die Anfertigung und Anbringung der Schilder wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. (7) An der Sammelgrabstätte für Sternenkinder ist die Anlage einer Grabstätte entgegen Abs. 1 unzulässig. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von kleinen Gegenständen (Engel, Herzen, Kerzen, ...) ist ausschließlich an der dafür vorgesehenen Gedenkstätte zulässig. Diese wird aus Platzgründen regelmäßig vor den vierteljährlich stattfindenden Sammelbestattungen abgeräumt. (8) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 18 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Grabrechts. (9) Die Gestaltung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 32 Laufende Grabpflege

Die laufende Grabpflege umfasst insbesondere die gärtnerische Unterhaltung der Grabstätte und ihre Reinhaltung. Verwelkte Blumen und Pflanzen, sowie verdorrte Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 33 Pflanzenschmuck

(1) Grabstätten dürfen nur mit geeigneten Pflanzen geschmückt werden, die sich in der Gestaltung des Friedhofes einfügen und deren Wuchs die Wege, öffentliche Anlagen und angrenzende Grabstätten nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen sind nur auf die Nettofläche der Gräber beschränkt, und dürfen diese nicht überragen. Bäume und großwüchsige Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen) dürfen nicht gepflanzt werden. Die Bepflanzung darf bei Plattengräbern eine Höhe von 60 cm nicht überschreiten. Bei stehenden Grabmalen bis 1,20 m darf die Bepflanzung in der Höhe nicht über das Grabmal hinausragen; bei stehenden Grabmalen mit über 1,20 m Höhe darf die Bepflanzung eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten.

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(3) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb einer hierfür angesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten (Ersatzvornahme, § 56 Abs. 2) durchgeführt.

(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.

§ 34 Unzulässiger Grabschmuck

Unwürdige Gefäße wie Konservendosen, Flaschen, Bierkrüge und dgl. dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.

§ 35 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 18 Abs. 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen (Ersatzvornahme, § 56 Abs. 2), oder das Grabrecht ohne Entschädigung widerrufen werden. Vor dem Widerruf des Grabrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. In dem Widerrufsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen oder den öffentlichen Bekanntmachungen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 2 und in dem Widerrufsbescheid auf die Rechtsfolge des § 29 Abs. 2 Satz 4 und 8 hinzuweisen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt oder die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, erfolgt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte und/oder ein öffentlicher Anschlag am jeweiligen Friedhof. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, entfernte Gegenstände länger als 3 Monate aufzubewahren.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 36 Leichenhaus

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstobener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

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(2) Vom generellen Zutrittsverbot ausgenommen ist der Verabschiedungsraum am Waldfriedhof. Dieser darf in Begleitung des Bestattungspersonals aufgesucht werden.

§ 37 Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das jeweilige städtische Leichenhaus des Friedhofes zu verbringen, in dem die Bestattung stattfinden soll. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum mit Kühlung für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,

c) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird. (3) Soweit keine hygienischen oder gesundheitlichen Bedenken eine frühere Überführung erforderlich machen, ist jede Leiche, der im Stadtgebiet Verstorbenen, innerhalb von 36 Stunden nach Feststellung des Todes im Leichenhaus am Waldfriedhof zur Kühlung zu hinterstellen, bis diese auf einem städtischen Friedhof in Kelheim bestattet, oder bis diese in ein Krematorium oder nach auswärts überführt wird.

Davon ausgenommen sind Leichen von Verstorbenen, deren Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum mit Kühlung für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung oder Überführung der Leiche vorhanden ist.

(4) Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes eingeführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft im Stadtgebiet im jeweiligen Ortsteilleichenhaus zu hinterstellen, falls die Beerdigung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet. Ist dies nicht der Fall, so obliegt es der Friedhofsverwaltung festzulegen, ob der Leichnam im Leichenhaus des Waldfriedhofes hinterstellt werden muss (Kühlung).

§ 38 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 39 Verrichtungen im Leichenhaus

Alle Verrichtungen im Leichenhaus werden vom Friedhofs- bzw. Bestattungspersonal vorgenommen. Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung desinfiziert.

§ 40 Aufbahrung

(1) Die Aufbahrung des Verstorbenen erfolgt am Tag der Bestattung, bzw. am Tag der Aussegnung am Waldfriedhof in der Aussegnungshalle, in den Ortsteilfriedhöfen in den Leichenhäusern. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Auf Wunsch der Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) kann die Aufbahrung im offenen oder

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geschlossenen Sarg erfolgen. Erfolgt die Aufbahrung im offenen Sarg, ist sicherzustellen, dass keine unbeteiligten Personen durch den Anblick der Leiche Schaden nehmen können. Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden,

a) wenn der/die Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten hat, oder

b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, so bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch wenn die Trauerfeier direkt an der Grabstätte abgehalten wird (vgl. § 44 Abs.1 Satz 3), oder bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Wird der Sarg zu Grabe getragen, ist vor Verlassen der Leichenhäuser, bzw. der Aussegnungshalle der Sarg zu schließen.

§ 41 Besichtigungen

(1) Särge und Urnen können am Waldfriedhof an den Fenstern der Leichenhalle gezeigt und besehen werden. Im Verabschiedungsraum am Waldfriedhof besteht für Angehörige darüber hinaus zusätzlich die Möglichkeit einer Verabschiedung am offenen Sarg, sofern der Verstorbene an keiner übertragbaren Krankheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 BestV gelitten hat, und wenn der Zustand der Leiche dies zulässt. (2) Film-, Video- und Fotoaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Zustimmung desjenigen, der für die Bestattung verantwortlich ist, aufgenommen werden. Entsprechendes gilt für die Abnahme von Totenmasken.

§ 42 Kühlzelle

Leichen, die von vornherein zur Leichenöffnung bestimmt sind, werden in der Kühlzelle des Leichenhauses am Waldfriedhof aufbewahrt. Entsprechendes gilt für Leichen, die aus Gründen der Gesundheit und der Hygiene wegen fortgeschrittener Verwesung nicht in den Leichenzellen oder Ortsteilleichenhäusern belassen werden können.

§ 43 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (bei Urnenbestattungen z.B. die Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums) (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt oder Vertreter der Glaubensgemeinschaft fest. (3) Die Zeiten der Beisetzungen im anonymen Grabfeld am Waldfriedhof werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt und nicht bekannt gemacht.

§ 44 Trauerfeiern und Bestattungszeremonien

(1) Vor der Bestattung findet auf Wunsch der Angehörigen eine Trauerfeier statt. Am Waldfriedhof wird diese in der Aussegnungshalle abgehalten, in den Ortsteilfriedhöfen an den Leichenhäusern. Zudem kann eine Trauerfeier auch direkt an der Grabstätte stattfinden.

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(2) Nachrufe, Kranzniederlegungen, oder musikalische Darbietungen dürfen bei kirchlichen Beerdigungen in der Regel erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien, bzw. in Absprache mit den Geistlichen erfolgen.

(3) Ehrensalut darf nur mit Genehmigung der Stadt Kelheim an dem von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Platz gegeben werden.

§ 45 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen (§ 50), sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde, bzw. in Urnenfächern und Grabkammern (§ 49). Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 46 Leichenbesorgung

Alle, anlässlich von Bestattungen notwendigen Verrichtungen in den Leichenhäusern, in der Aussegnungshalle am Waldfriedhof, und auf den Friedhöfen, wie z.B. Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen, sind vom Friedhofs-, Bestattungspersonal, oder einem geeigneten Bestatter vorzunehmen.

§ 47 Ruhefristen

Die Ruhefristen betragen für den

1. Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße

(1) für Tot- und Fehlgeburten1 Jahr
(2) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr15 Jahre
(3) für Verstorbene über 5 Jahre30 Jahre
(4) für Urnen beträgt die Ruhefrist einheitlich10 Jahre

2. städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing

(1) für Tot- und Fehlgeburten1 Jahr
(2) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr15 Jahre
(3) für Verstorbene über 5 Jahre20 Jahre
(4) für Urnen beträgt die Ruhefrist einheitlich10 Jahre

3. städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Stausacker

(1) für Tot- und Fehlgeburten1 Jahr
(2) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr6 Jahre
(3) für Verstorbene über 5 Jahre12 Jahre
(4) für Urnen beträgt die Ruhefrist einheitlich10 Jahre

4. städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf

(1) Tot- und Fehlgeburten1 Jahr
(2) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr15 Jahre
(3) für Verstorbene über 5 Jahre20 Jahre
(4) für Urnen beträgt die Ruhefrist einheitlich10 Jahre

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§ 48 Exhumierungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste, mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung, auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Exhumierungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Exhumierungen und Umbettungen werden vom Bestattungspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Angehörige und Zuschauer dürfen Exhumierungen und Umbettungen nicht beiwohnen. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Exhumierung oder Umbettung entstehen, haben die Verursacher zu tragen. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (8) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März, und zwar außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. (9) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 49 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Aschekapseeln und Überurnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Werden Urnen über der Erde beigesetzt:

a) müssen die Aschekapseeln ebenfalls aus biologisch abbaubarem Material bestehen, da nach Ablauf von Ruhefrist und Nutzungsrecht die Umbettung der Aschenreste in das anonyme Grabfeld am Waldfriedhof erfolgt.

b) dürfen die Überurnen bei Beisetzungen in einer Urnenwandnische nach Möglichkeit ebenfalls biologisch abbaubar sein.

c) müssen die Überurnen bei Beisetzungen, die nicht in einer Urnenwandnische stattfinden, dauerhaft und wasserdicht sein. Für die Beschaffenheit von Urnen gelten die Vorschriften des § 30 BestV entsprechend. (3) Sollen bereits beigesetzte Aschekapseeln oder Überurnen aus Metall von auswärtigen Friedhöfen in einen Kelheimer Friedhof, oder innerhalb der Kelheimer Friedhöfe umgebettet werden, so kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zu § 49 Abs. 2 genehmigen. (4) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte, in der eine Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, oder muss eine Urne aus anderen Gründen entfernt werden, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung einer Grabstätte, die Aschenreste im anonymen Grabfeld am Waldfriedhof in würdiger Weise ohne Führung eines Nachweises über den Verbleib der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Überurnen aus nicht biologisch abbaubarem Material (Urnen

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dauerhafter und wasserdichter Art), zu entsorgen, sofern der Nutzungsberechtigte keine andere zulässige Bestattungsart beantragt.

(5) Urnen können in Urnenerdgrabstätten (max. 4 Urnen), in Wahlgrabstätten ohne Beeinträchtigung der Belegungsfähigkeit für Erdbestattungen (max. 4 Urnen pro Grabstelle), in Kindergrabstätten (max. 1 Urne) oberirdisch und unterirdisch, in eigens dafür vorgesehen Urnenwandnischen (max. 2 Urnen pro Nische), im anonymen Urnengrabfeld am Waldfriedhof (max 1 Urne pro Grabplatz), sowie im Bestattungswald (max. 1 Urne pro Grabstelle) am Waldfriedhof beigesetzt werden. (6) Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung einer Urne oberhalb der Erde erfolgen. Die Urnen sind so einzubringen, dass ein Diebstahl ausgeschlossen ist. (7) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 15, 16 und 17 entsprechend. (8) Die Beisetzung einer Urne erfolgt aus Pietätsgründen immer in der Nettofläche des Grabplatzes.

§ 50 Leichen, Särge und Sargbestattungen

(1) Leichen sind in Särgen beizusetzen, sofern keine Feuerbestattung durchgeführt wird. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein (saugfähiges Material), dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Die Särge müssen einen genau schließenden Deckel haben. (3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Für die Beisetzung in Grüften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinlage zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (5) Ist die Verwesung des/der zuletzt Bestatteten nach Ablauf der Ruhefrist nicht restlos erfolgt, kann erst nach Exhumierung mit Tieferlegung eine weitere Belegung erfolgen. Ist eine Tieferlegung nicht möglich, so muss die Beisetzung in einer belegungsfähigen Grabstelle erfolgen.

VII. Ordnungsvorschriften

§ 51 Öffnungszeiten

(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Außerhalb der offiziellen Besuchszeiten erfolgt der Besuch der Friedhöfe auf eigene Gefahr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass (z.B. § 48 Abs. 5) vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

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§ 52 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. unbeschadet § 54 Abs. 1 und 3 die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Transportwagen, Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,
  2. 2. außerhalb der zugelassenen Verkaufsanlagen Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten, oder diesbezüglich zu werben,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen, sowie in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
  4. 4. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind), Plakate, Reklamehinweise und dgl. anzubringen,
  6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, und/oder zu beschädigen,
  8. 8. zu rauchen, zu lärmen und zu spielen; Kinder unterliegen der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten,
  9. 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
  10. 10. der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens 8 Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 53 Gewerbetreibende

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten oder entfernen, für Ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind, werden nicht zugelassen. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden

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müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 10 abdeckt.

(3) Über den Antrag entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

(4) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben die Ausübung ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Stadt anzuzeigen. Die Anzeige hat mindestens eine Woche vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu erfolgen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist, oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(5) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

(6) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsausweises. Dieser ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassung erfolgt für 3 Jahre, und kann nach Ablauf um weitere 3 Jahre verlängert werden. Zudem können Bildhauer, Kunstschmiede und Steinmetze eine Einmalzulassung beantragen. Diese gilt einmalig und befristet für eine zu genehmigende Tätigkeit nach § 24 an einer einzelnen Grabstätte.

(7) Unbeschadet § 52 Abs. 3 Ziffer 3 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der Besuchszeiten, ausgenommen Sonn- und Feiertage, durchgeführt werden. In den Fällen des § 51 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Arbeiten außerhalb der Besuchszeiten sind in Ausnahmefällen auf eigene Gefahr zu gestatten. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in sicheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 4 verstoßen oder deren Unzuverlässigkeit im Sinne Abs. 2 sich nachträglich ergibt, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(9) Personen, die ohne Zulassung auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten verrichten, können vorbehaltlich weiterer Maßnahmen vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(10) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

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§ 54 Befahren der Friedhofswege

(1) Friedhofswege dürfen nur durch Leichenfahrzeuge und im Zusammenhang mit Friedhofsarbeiten durch friedhofsspezifische Fahrzeuge befahren werden, soweit die Beschaffenheit der Fahrzeuge dem Zustand der Friedhofswege entspricht.

(2) Die Friedhofswege werden auf eigene Gefahr befahren. Für jede Beschädigung der Friedhofswege und sonstige Sachschäden ist Ersatz zu leisten.

(3) Das Befahren des städtischen Waldfriedhofes mit privaten Kraftfahrzeugen ist nur mit Ausnahmegenehmigung der Stadtverwaltung (Ordnungsamt) in Absprache mit dem Friedhofswärter erlaubt. Keinesfalls darf das Befahren durch Friedhofsbesucher während Begräbnisfeierlichkeiten und außerhalb der Dienstzeiten des Friedhofswärters erfolgen. Das Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Die Ortsteilfriedhöfe dürfen nicht mit privaten Kraftfahrzeugen befahren werden.

(4) Im Friedhof sind die Fahrzeuge im Schritttempo zu bewegen.

§ 55 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Den auf dieser Satzung beruhenden Anordnungen des Friedhofspersonales ist Folge zu leisten.

(2) Personen, die die Würde des Friedhofes verletzen oder die Friedhofsordnung stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(3) Die Befugnisse des Friedhofspersonales werden durch Dienstanweisung der Friedhofsverwaltung geregelt.

(4) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den städtischen Friedhöfen sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Überführung des Sarges / der Urne von den Leichenhäusern / der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,

d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen), einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),

f) das Anlegen des Grabhügels, das einmalige Nachfüllen von Erde, sowie auf Wunsch des Nutzungsberechtigten das Abräumen des Grabschmuckes.

(5) Die Stadt kann für die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein oder mehrere Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(6) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 4 Buchstabe c und der Ausschmückung nach Abs. 4 Buchstabe e befreien.

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VIII. Schlussvorschriften

§ 56 Anordnungen und Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 57 Haftungsausschluss

Die Stadt Kelheim haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, es sei denn, dass der Schaden auf ein schuldhaftes Verhalten gemeindlicher Organe oder Bediensteter zurückzuführen ist.

§ 58 Adressaten und Angehörige

(1) Nutzungsberechtigte und deren rechtliche Vertreter (z.B. Betreuer) können verlangen, dass das Nutzungsrecht betreffende Erklärungen und Mitteilungen der Friedhofsverwaltung ausschließlich, oder zusätzlich an weitere im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 zu benennende Personen übermittelt werden. Der Antrag ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu stellen.

(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung das Grabnutzungsverhältnis mit einem nicht nutzungsberechtigten Angehörigen des bisher Nutzungsberechtigten im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 fortsetzen.

§ 59 Gebühren

Die Leistungen der Friedhofsverwaltung aufgrund dieser Satzung, sind gebührenpflichtig nach Maßgabe:

  • der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Waldfriedhof an der Weltenburger Straße in Kelheim,
  • der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim Ortsteil Staubing,
  • der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den stadteigenen Teil des Friedhofes in Kelheim – Ortsteil Stausacker,
  • der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung für den städtischen Friedhof in Kelheim Ortsteil Thaldorf.

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§ 60 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,

c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 31 bis 35 nicht satzungsgemäß vornimmt,

d) ohne Zustimmung der Stadt Grabmale errichtet oder verändert (§ 24),

e) Grabmale ohne vorherige schriftliche Genehmigung noch vor Ablauf des Nutzungsrechtes von der Grabstätte entfernt (§ 30),

f) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet,

g) entgegen den Bestimmungen des § 54 die Friedhofswege befährt.

§ 61 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig wird die Friedhofssatzung für den städtischen Waldfriedhof in Kelheim an der Weltenburger Straße, für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Staubing, für den stadteigenen Teil des Friedhofes in Kelheim, Ortsteil Stausacker, für den städtischen Friedhof in Kelheim, Ortsteil Thaldorf vom 13.014.2023 außer Kraft gesetzt.

Kelheim, 27.02.2024

gez.

Christian Schweiger

Erster Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kelheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kelheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 93xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kelheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kelheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 120 € (Urne) bzw. 290 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kelheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 93xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kelheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €