📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.07.2026 (gültig ab 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ihrlerstein vom 10.07.2026 (gültig ab 01.08.2026)
Satzung der Gemeinde Ihrlerstein über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlun-gen (Friedhofsgebührensatzung) vom 10.07.2026 Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kosten-gesetzes erlässt die Gemeinde Ihrlerstein folgende Satzung:
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtun-gen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Die Gebühren für das Tätigwerden des jeweiligen Bestattungsunternehmens sind in diese Satzung nicht enthalten. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Beantragung bei der Ge-meinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und die Dauer der Ruhezeiten für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 15 Jahre 688,00 Euro,
b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 25 Jahre 1.192,00 Euro,
c) eine Familiengrabstätte 25 Jahre 1.848,00 Euro,
d) eine Gruftgrabstätte 25 Jahre 2.109,00 Euro
e) eine Sternenkindergrabstätte 15 Jahre 248,00 Euro
f) eine Urnenerdgrabstätte 15 Jahre 1.002,00 Euro
g) eine Urnenwandnische 15 Jahre 939,00 Euro
h) ein Baumgrab 15 Jahre 1.238,00 Euro
(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts beträgt die Gebühr pro Jahr für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 1/15
b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 1/25
c) eine Familiengrabstätte 1/25
d) eine Gruftgrabstätte 1/25
e) eine Sternenkindergrabstätte 1/15
f) eine Urnenerdgrabstätte 1/15
g) eine Urnenwandnische 1/15
h) ein Baumgrab 1/15
der jeweiligen Grabgebühr nach Abs. 1.
(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatz 1 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. Die Grabgebühr nach Abs. 1 wird immer für volle Jahre erhoben. Das neue Nutzungsrecht nach einer Verlängerung nach Abs. 2 endet mit dem gleichen Tag und Monat wie das bisherige Nutzungsrecht. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch be-standen hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühren
Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenem Benutzungstag 142,00 Euro
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Der grabartunabhängige Verwaltungskosten-beitrag nach Bestattungsfall beträgt 21,00 Euro (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden ge-sonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leis-tungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.08.2024 außer Kraft.
Ihrlerstein, 10.07.2026 Gemeinde Ihrlerstein
gez.
Thomas Krebs Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 10.07.2026 (gültig ab 01.08.2026) Volltext anzeigen ▼
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Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ihrlerstein vom 10.07.2026 (gültig ab 01.08.2026)
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ihrlerstein vom 10.07.2026
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Absatz 2 der Gemeindeord-nung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Ihrlerstein folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Gemeinde Ihrlerstein errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) den gemeindeeigenen Friedhof
b) das gemeindliche Leichenhaus
c) das Friedhofspersonal.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf dem Friedhof werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde ihren Wohnsitz hatten
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab be-sitzen, und ihre Familienangehörigen ( § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ord-nungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall
§ 4 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde § 5 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Inte-resse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufge-löst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung, entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwa-gen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kran-ken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen.
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgese-henen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Er-laubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewah-ren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen
j) Film-, Video und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabma-len ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Inter-net), außer zu privaten Zwecken. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs-satzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch ge-werbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbe-sondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach
§ 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeits-
mitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwin-digkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regen-wetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Fried-hofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach ge-gen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Fried-hofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 10 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Einzelgrabstätten (§ 11)
- 2. Doppelgrabstätten (§ 12)
- 3. Urnenerdgrabstätten (§ 13)
- 4. Urnenwandgräber (§ 13)
- 5. Baumgrabstätten (§ 13)
- 6. Doppelgrabstätten, die zu Gruften ausgebaut sind 7.Gemeinschaftsgrabanlage für die „Zur-Ruhe-Bettung“ von Fehlgeburten, Föten und Embryonen – sog. „Sternenkinder“
(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die ein-zelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. (3) Wird weder eine Doppelgrabstätte in Anspruch genommen noch eine Urnenbeiset-zung durchgeführt, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) eine Einzelgrabstätte zu.
§ 11 Einzelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 30) des zu Bestattenden vergeben werden. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (2) In jedem Einzelgrab dürfen maximal nur zwei Leichen beigesetzt werden. Ferner dürfen in Einzelgrabstätten zusätzlich zwei Urnen bestattet werden. Falls eine Einzelgrabstätte nur mit Urnen belegt werden soll, sind Urnenbeisetzungen bis zu vier Urnen möglich. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) Es bestehen Einzelgrabstätten unterschiedlicher Größe für
- 1. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Personen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (4) Im alten Teil des Friedhofs Ihrlerstein dürfen keine Erdbestattungen vorgenommen werden.
§ 12 Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind zweizeilige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 30), längstens für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rah-men gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. Das Nutzungsrecht an Doppelgrabstätten kann grundsätzlich nicht vorab erworben werden. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte ist nur von An-gehörigen eines Verstorbenen neben einer bereits belegten Doppelgrabstätte möglich. Doppelgrabstätten können mit besonderer Genehmigung der Gemeinde an den hierfür vorgesehenen Stellen zu Gruften ausgebaut werden. Die in den Gruften aufzustellen-den Särge müssen mit dicht abschließenden Metalleinsätzen versehen werden. (2) Bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten sind zwei Besetzungen übereinander nur zulässig, wenn für die zuerst verstorbene Person vor Aushebung des Grabes eine Tieferlegung auf 2,5 m durchgeführt wurde. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän- gert worden ist. Die Beisetzung von bis zu zwei Urnen in Doppelgrabstätten ist zulässig. Falls eine Doppelgrabstätte nur mit Urnen belegt werden soll, sind Urnenbeisetzungen von bis zu sechs Urnen möglich Im alten Teil des Friedhofs Ihrlerstein dürfen keine Erdbestattungen vorgenommen werden. (4) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mit- glieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines To- des wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derar- tige oder eine unwirksame Verfügung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsge- schäft an unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen über- tragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde um- schreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend. (7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (8) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Gra- bes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 13 Aschereste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschereste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen. (2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten oder Urnenwandgrabstätten beigesetzt wer-den. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubaren Material beste-hen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein. Urnenerdgrabstätten und Urnenwandgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 30) bereitgestellt. (3) In einer Urnenerdgrabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als sechs Urnen. (4) In einer Urnenwandgrabstätte dürfen die Aschereste mehrerer Verstorbener einer Familie beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als zwei Urnen. (6) Baumgräber sind Bestattungsplätze für die Beisetzung von Urnen unter Bäumen. Die Grabstelle wird mit einem Gedenkstein (Granitstein) versehen. Baumgräber sind der Reihe nach zu belegen und werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. In jedem Baumgrab dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, die Urne muss aus leicht verrottbaren Material bestehen. Die Abräumung von Baumgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch die Gemeinde Ihrlerstein durchgeführt. Die Grab-oberfläche des Baumgrabes wird durch die Gemeinde Ihrlerstein gestaltet und ge-pflegt. Der Gedenkstein ist einheitlich nach Anordnung der Friedhofsverwaltung zu be-schriften. Grabsteine, sonstige Ausstattungen sowie jeglicher Grabschmuck dürfen auf dem Baumgrab nicht angebracht werden. Kränze und Blumenschmuck, der anlässlich der Bestattung auf dem Baumgrab abgelegt wird, ist unmittelbar nach der Bestattung zu entfernen. (6) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 15 und 16 entsprechend. (7) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbe-legung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) die Aschereste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vor-handene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 14 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die ein-zelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen.
- 1. Kindergräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 1) Länge: 1,50 m Breite: 0,75 m
- 2. Einzelgrabstätten (§ 11 Abs. 3 Nr. 2) Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m
- 3. Doppelgrabstätten (§ 12): Länge: 2,00 m Breite: 1,80 m
- 4. Urnenerdgrabstätten (§ 13): Länge: 1,25 m Breite: 0,75 m
- 5. Urnenwandgräber (§ 13) Länge: 0,60 m Breite: 0,40 m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht übersteigen. (3) Die Tiefe der Grabstätten ist so zu bemessen, dass die Oberkante des Sargdeckels mindestens 1,00 m unter dem Gelände liegt, bei Urnenerdgräbern die Oberkante der Urne mindestens 0,65 m. (4) Werden Doppelgrabstätten zu Gruften ausgebaut und überbaut, so hat die Grab- stätte folgendes Ausmaße:
Länge: 3,00 m (Außenmaß) Breite: 2,50 m (Außenmaß) Höhe 1,80 m (lichte Höhe) § 15 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljäh-rige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebühren-satzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausge-stellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechen-den Grabnutzungsgebühr um weitere Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungs-berechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung be-antragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die An-gehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nut-zungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirk-sam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 16 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnut-zungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nut-zungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vor-rang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV genannten be-stattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Über-tragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nach-berechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nut-zungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen naheste-henden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beiset-zung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Fried-hofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfa-
chen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grab-mal erworben werden.
§ 17 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 16 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 16 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist kön-nen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 32). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kos-ten eines Verpflichteten gem. § 16 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu ver-setzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 18 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Fried-hofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Ge-meinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zu-gelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baum-artige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt ( Ersatzvornahme § 32). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (6) Anpflanzungen aller Art dürfen die Breite sowie die Höhe des Grabmals nicht über-schreiten.
§ 19 Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Kindergräber (§ 11 Abs. 3 Nr. 1): Höhe: 0,70 m
- 2. bei Einzelgrabstätten (§ 11 Abs. 3 Nr. 2) Höhe: 1,25 m
- 3. bei Doppelgrabstätten (§ 12) Höhe: 1,40 m
- 4. bei Urnenerdgrabstätten (§ 13) Höhe: 0,80 m (2) Bei Urnenerdgrabstätten sind auch liegende Grabzeichen zulässig. Die Abdeck- platten haben ein Ausmaß von 1,25 m x 0,75 m. (3) Bei Baumgrabstätten werden die Grabzeichen durch die Gemeinde beschafft. (4) Rund um den Gedenkstein „Sternenkinder“ besteht eine Ablagemöglichkeit von einzelnen Gedenksteinen (z.B. Kieselsteinen) im Maß von max 20 cm x 10 cm als Symbol für Sternenkinder. Diese Steine dürfen mit dem Vornamen sowie dem Sterbe- jahr beschriftet sein.
§ 20 Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Insbesondere ist die Verwendung völlig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verbo-ten. Die Verwendung einheimischer Steine (beispielsweise Grünsandstein) wird emp-fohlen. Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkom-mens Nr. 182 der Internationen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinder-arbeit (BGBl 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 21 Beschriftung der Urnenwand- und Baumgräber
(1) Die Beschriftung der Urnenwand ist nur als Gravur oder in erhabener Schrift in den Farben schwarz, gold (bronze) oder silber (alu) auf den von der Gemeinde bereit-gestellten Verschlussplatten gestattet. Die Anbringung eines Fotos des Verstorbe-nen und kleiner Ornamente auf der Verschlussplatte ist ebenfalls gestattet. Die Beschriftung muss Vorname, Name, Geburtstag, Sterbetag, evtl. auch nur das je-weilige Jahr enthalten. Blumenschmuck (Vasen, Kränze usw.) und Kerzen dürfen nur auf den vorgesehenen Abstellflächen der Urnenwand abgelegt werden. (2) Die Beschriftung der Baumgräber ist auf den von der Gemeinde bereitgestellten Steinen mittels Gravur nach Muster herzustellen.
§ 22 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher ge-gründet werden. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, siche-ren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 16 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durch-geführt wird (Ersatzvornahme, § 32). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsbe-rechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abge-wartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale (§19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 16 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Ver-pflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter er-neuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforder-liche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflich-teten getroffen werden (Ersatzvornahme § 32). (6) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmälern entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ab-lauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. IV. Bestattungsvorschriften
§ 23 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder über-führt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung be-treten werden. (2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheits-aufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg er-folgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum unter-gebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 24 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicherge-stellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestat-tungsanlage geprüft werden.
§ 25 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Bestattungsfahrzeuge im Sinne des § 13 BestV zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein ge-eignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 26 Leichenversorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestat-ter zu erfolgen.
§ 27 Friedhofs
- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtun-gen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausge-führt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen
d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck), Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestat-tungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. (2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f befreien.
§ 28 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichen-teilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grab-kammer geschlossen ist.
§ 29 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzei-gen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinter-bliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 30 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 15 Jahre, für alle anderen Gräber auf 25 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten und Urnengrabfächer beträgt 15 Jahre.
§ 31 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unter-brechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde ange-ordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsbe-rechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwoh-nen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 32 Ersatzvornahme
Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vorneh-men lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung be-darf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Ab-wehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 33 Übergangsvorschriften
(1) Wenn bei Inkrafttreten dieser Satzung Grabausmaße oder Grabausstattungen vorhanden sind, die den Vorschriften dieser Satzung nicht entsprechen, so hat es da-bei sein Bewenden, wenn sie früheren Rechtsvorschriften entsprechen. (2) Nach früheren Rechtsvorschriften oder sonstigen Bestimmungen begründete Rechte an einer Grabstätte werden, wenn sie bei Inkrafttreten dieser Satzung noch bestehen, Grabrechte im Sinne dieser Satzung. Sie behalten jedoch die Dauer, auf die sie begründet oder letztmals verlängert worden sind.
§ 34 Haftungsausschluss
Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 35 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindes-tens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt
c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 17 bis 22 nicht satzungsgemäß vornimmt,
d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung in Ihrlerstein vom 3. Juni 2022 außer Kraft.
Ihrlerstein, 10.07.2026 Gemeinde Ihrlerstein
gez.
Thomas Krebs
- 1. Bürgermeister der Gemeinde lhrlerstein Muster nach $ 21 Abs. 2 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
WA TER MUSTERMANN 1.1.1900 r- 1.1 .2:ß00
AN A MUS TERMANN 1.1.1900 -l l.l .2000
Schriftart: London Tube
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ihrlerstein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ihrlerstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!