📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 07.07.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung des Marktes Mainleus vom 07.07.2026
Satzung des Marktes Mainleus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.07.2026 Der Markt Mainleus erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1)
Der Markt Mainleus erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2)
Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten bzw. zur Bestattung und der ihr vorausgehenden Verrichtung gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.
(3)
Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Gebührenschuld entsteht
a) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung
b) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs.1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2)
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1)
Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für ein Einzelgrab (3 Grabstellen)
€ 119,--
ein Familiengrab (5 Grabstellen) ein Urnenerdgrab (4 Grabstellen) eine Urnenwandnische (2 Grabstellen) ein Urnenwiesengrab (1 Grabstelle)
€ 168,-€ 126,-€ 117,-€ 76,--
(2)
Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3)
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für 20 Jahre erworben werden. Bei einem Kindergrab bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verkürzt sich die Zeit auf 8 Jahre, bis zum vollendeten 15. Lebensjahr auf 12 Jahre (§ 28 der Friedhofs- und Bestattungssatzung – FBS).
(4)
Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen:
a) Einfachtief-Grab graben
b) Zuschlag zu a) für Tieferlegungen
c) Frostzuschlag oder Felsenzuschlag = 10% der Gebühren von a) bzw. von a) und b). Dieser Zuschlag wird nur erhoben, wenn die Notwendigkeit der Leistung bei Graböffnung durch die Friedhofsverwaltung anerkannt worden ist.
d) Urnengrab öffnen und schließen
e) Kindergrab öffnen und schließen
f) Gruft öffnen, aufräumen und schließen
€ 435.— € 60.—
g) Gebühr je Träger
€ 65.--
h) Grundgebühr für die Bestattung
€ 236.--
€ 65.— € 85.— € 220.--
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: das Ausheben, Einrüsten und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken des Leichenhauses, den Transport der Blumengebinde zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und Verwaltungskosten. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen vom Gebührenschuldner selbst erbracht werden können.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses
a) Bei Erd- oder Feuerbestattungen je Tag
b) für Urnenbeisetzungen pauschal
€ 40.-€ 30.--
(2) Gebühr für die Benutzung der Kühlvitrine je Tag
€ 12,50
(3) Umbettung innerhalb des Friedhofs (Erdbestattung)
€ 715.--
(4) Umbettung innerhalb des Friedhofs (Urnenbestattung)
€ 100.--
(5) Friedhofswärterdienst bei Beerdigungen oder Aussegnungen
€ 105.--
(6) Friedhofswärterdienst bei Urnenbeisetzungen
€ 60.--
(7) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Stundensatz hierfür beträgt € 65,--.
§ 7 Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals, einer Einfriedung und sonstiger baulicher Anlagen beträgt: 4 v.H. der auf volle € 50,00 aufgerundeten Kosten (2) Für die Erlaubnis zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof beträgt die Gebühr
a) für 1-jähriges Tätigwerden € 115.-b) für 1-tägiges Tätigwerden € 12,50
c) für mehrtägiges Tätigwerden das Vielfache der unter b) genannten Gebühr. (3) Die Gebühr für das Erteilen oder Umschreiben der Graburkunde beträgt
€
8.--
(4) Die Gebühr für das Erteilen einer Rückführungsbescheinigung beträgt
€
6.--
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Marktes Mainleus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 29.03.2019 außer Kraft. Mainleus, 07.07.2026 Markt Mainleus
Robert Bosch Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (FBS Gesamtfassung 08.09.2008, zuletzt geändert 07.07.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS) des Marktes Mainleus – Gesamtfassung vom 08.09.2008, zuletzt geändert am 07.07.2026
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Mainleus (Friedhofs- und Bestattungssatzung – FBS –) vom 08.09.2008 (KrAmbl Nr. 39 vom 17.09.2008), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.07.2026 (KrAmbl Nr. 29 vom 17.07.2026)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erläßt der Markt Mainleus – nachstehend „Gemeinde“ genannt – folgende Satzung:
Erster Teil Allgemeine Vorschrift
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:
1. die gemeindlichen Friedhöfe in den Gemeindeteilen Mainleus und Willmersreuth
(§§ 2 - 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 - 20), 2. die gemeindlichen Leichenhäuser in den Gemeindeteilen Mainleus, Schwarzach und Willmers-reuth (§§ 21), 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 22).
Zweiter Teil Der gemeindliche Friedhof
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 2 – Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 – Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beauf-sichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringenden Bedürfnissen kann das Friedhofspersonal in Einzelfäl-len Ausnahmen zulassen.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlaß – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 29) – untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten.
(2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten der gemeindlichen Friedhöfe nur in Begleitung Erwach-sener gestattet.
(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausge- nommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Ge- meinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feil- zubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. zu rauchen und zu lärmen;
- 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 7. der Öffentlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Fla- schen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkan- nen zwischen den Gräbern zu hinterstellen.
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende des Bildhauer-, Steinmetz- und Kunstschmiedehandwerks haben ihre Tä-tigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzei-gen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungs-gemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die
Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.
(2) Gewerbliche Gärtnerei- und Grünpflegebetriebe sowie sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen, für sie gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 gleicher-maßen.
(3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni-on oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
(4) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Mög-lichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungs-ver-fahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Hilfskräfte im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderli-chen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.
Dritter Teil Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler
Abschnitt 1 Grabstätten
§ 8 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Sat-zung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend numeriert.
§ 9 – Art der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
b) Familiengrabstätten (Wahlgräber, § 11),
c) Urnengräber, Urnennischen (§ 12 Abs. 1 bis 4)
d) Wiesengräber für Urnen (§ 12 Abs. 5)
e) Grüfte (§ 13).
(2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen ein Reihengrab zu.
§ 10 – Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 28) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.
(3) Es bestehen Reihengräber unterschiedlicher Größe für:
- 1. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
- 2. Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
§ 11 – Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 28), längstens für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getrof-fen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort ge-nannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die ge-samte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.
(7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 12 – Urnengrabstätten,
Art und Verwendung der Urnengräber
(1) Für die Urnenbeisetzung stehen zur Verfügung:
a) Urnennischen in der Urnenwand
b) Urnen-Familiengräber
c) Wiesengräber
(2) Die Urnennischen in der Urnenwand werden als Doppelkammer (Belegung mit 2 Stück Urnen möglich) ausgeführt. Die Urnennischen in der Urnenwand werden mit einer Schriftplatte ver-schlossen, auf welcher der Name und die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen ange-bracht werden. Um das Gesamterscheinungsbild der Urnenwand nicht zu beeinträchtigen, müs-sen die Inschriften einheitlich sein. Schriftart und -größe legt die Gemeinde durch Verwaltungs-anweisung fest.
(3) An der Schriftplatte dürfen keine Gefäße, Kerzen, Bilder oder andere Symbole einschließlich Hal-terungen für den Grabschmuck angebracht werden. Grabschmuck in Form von Blumensträußen, Gestecken, usw. kann auf dem dafür vorgesehen Plattenstreifen am Fuß der Urnenwand abgelegt werden.
(4) Außerdem können bis zu vier Urnen in den allgemeinen Reihen- und Familiengräbern und Grüf-ten beigesetzt werden. Die Urnenbeisetzung in Kindergräber ist nicht gestattet.
(5) Urnengräber im Wiesengrabfeld werden einheitlich als Rasenfläche hergerichtet und ausschließ-lich vom Markt Mainleus gepflegt. Das Auflegen von Grabschmuck und das Errichten von Grab-malen ist nicht gestattet. Vor dem Wiesengrabfeld hat der Markt Mainleus eine gemeinsame Ge-denktafel errichtet und die Möglichkeit geschaffen, die Bestatteten namentlich zu nennen. Die Namensnennung erfolgt auf Wunsch der Angehörigen gegen Kostenerstattung durch den jeweili-gen Auftraggeber. Schriftart und -größe legt die Gemeinde durch Verwaltungsanweisung fest.
§ 12 a
Anzeigen einer Urnenbeisetzung
Die beabsichtigte Beisetzung einer Urne ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzuzeigen. Die stan-desamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung sind vorzulegen.
§ 12 b
Urnenbeisetzung
(1) Die Beisetzung der Urnen außerhalb der Urnennischen erfolgt unterirdisch in einer Tiefe von mindestens 80 cm.
(2) In Urnen-Familiengräber dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden; bei Reihen- und allgemei-nen Familiengräbern wird durch die Beisetzung von Urnen die Belegungsfähigkeit dieser Grab-stätten nicht berührt.
(3) Die Beisetzung von Urnen in allgemeinen Reihen- und Familiengräbern kann auch oberirdisch in einer mit der Grabstätte fest verbundenen Überurne erfolgen.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Reihen- und Wahlgräber.
§ 12 c
Ruhefrist und Nutzungszeit bzw. Verschonungszeit
(1) Die Nutzungszeit beträgt bei Urnennischen und Urnen-Familiengräbern 20 Jahre. Sie kann jeweils um weitere 20 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist spätestens mit Ablauf der Nut-zungszeit bei der Gemeinde zu beantragen. Geht die Ruhefrist über die Nutzungszeit hinaus, so ist die Gebühr zum Erwerb des weiteren Grabrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(2) Mit Ablauf der Verschonungszeit für das Reihengrab oder der Nutzungszeit für das Wahlgrab und die Gruft endet das Recht zum Belassen von Urnen in oder auf diesen Grabstätten.
(3) Wird die Verschonungszeit oder die Nutzungszeit der Grabstätte nach ihrem Ablauf nicht verlän-gert, so ist die Gemeinde berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an geeigneter Stelle in würdi-ger Weise der Erde zu übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib dieser Urnen werden nicht geführt.
(4) Wiesengräber sind diejenigen Gräber, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes in der Rei-henfolge der Urnenbeisetzungen auf einem besonders hierfür ausgewiesenen Wiesengrabfeld abgegeben werden. Bei Beisetzungen im Wiesengrabfeld wird kein Nachweis über die Lage der Urne geführt. Urnenumbettungen aus dem Wiesengrabfeld können nicht vorgenommen werden. Die Nutzungszeit für Wiesengräber beträgt einmalig 20 Jahre.
§ 13 – Grüfte
(1) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Erwerber einer Gruft neben dem Benutzungsgebühren zu entrichten. Alle ober- und unterirdischen Mauerteile sowie Grabeinfassungen sind für die Dauer der Nutzungszeit durch den Grabberechtigten zu un-terhalten.
(2) Nichtüberbaute Grüfte sind mit einer Erdschicht von mindestens 40 cm zu versehen.
(3) Die Nutzungszeit beträgt 60 Jahre; sie kann jeweils um 30 Jahre verlängert werden.
(4) Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen verse-hen sein.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber entsprechend.
§ 14 – Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Kinderreihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
- 2. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2):
Länge: 2,00 m
Breite: 1,00 m
- 3. Wahlgräber (§ 11)
Länge: 2,00 m
Breite: 2,00m + 1,00 m
für jedes weitere Grab
- 4. Urnengrabstätten (§ 12 Nr. 1 b):
Länge und Breite je 0,90 m
- 5. Urnen-Wiesengräber (§ 12 Nr. 1 c):
Länge und Breite je 0,40 m
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,30 m (gemessen von Außenkante zu Außenkan-te) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt: bei Kindern bis 6 Jahren wenigstens 1,10 m, bei Kindern bis 12 Jahren wenigstens 1,30 m, ansonsten wenigstens 1,80 m.
(4) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante der Urne beträgt wenigstens 0,70 m.
§ 15 – Pflege und gärtnerische Gestaltung von Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grab-stätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Das Anlegen von Grabhügeln ist nicht gestattet.
(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichtigen überlassen, deren Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
Abschnitt 2 Die Grabmäler
§ 16 – Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vor-schriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unter-lagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefor-dert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Wei-se rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, daß ein Er-laubnisantrag gestellt wird.
§ 17 – Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Kinderreihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 1): Höhe 0,80 m
- 2. bei Reihengräbern (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe 1,20 m
- 3. bei Wahlgräbern (§ 11):
Höhe 1,20 m
- 4. bei Urnengrabstätten (§ 12 Nr. 1 b):
Höhe 0,60 m
(2) Die Breiten der Grabmäler dürfen die nach Abs. 3 zulässigen Breiten der Grabeinfassung nicht überschreiten.
(3) Für Grabeinfassung der Kinderreihengräber, Reihengräber, Wahlgräber und Urnengrab-stätten gelten die in § 14 angegebenen Maße entsprechend.
§ 18 – Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muß dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte eingen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforde-rungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
§ 19 – Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muß entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.
(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ent-stehen.
(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zu-stand auf andere Weise beseitigen.
(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 20 – Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 28) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
Vierter Teil Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21 Leichenhaus
(1) Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt wer-den und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beiset-zung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals bzw. einer hierzu bevollmächtigten Person betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die totenfürsorgeberechtigten oder – nachrangig – die be-stattungspflichtigen Hinterbliebenen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender amts- oder leichen-schauärztlicher Anord-nung. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer über-tragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum un-tergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vor-herigen amtsärztlichen Erlaubnis.
(3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Lei-chen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.
§ 21 a Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) einge-treten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freige-geben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird oder
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage ge-prüft werden.
Fünfter Teil
§ 22 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauer-schmuck) obliegt den von der Gemeinde beauftragten Bestattungsunternehmen.
(§§ 23 bis 26 aufgehoben)
Sechster Teil Bestattungsvorschriften
§ 27 – Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 28 – Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr 8 Jahre und für Verstorbene bis zum vollendeten 15. Lebensjahr 12 Jahre.
§ 29 – Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vor-schriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichti-ger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.
(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehö-rigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunter-nehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
Siebter Teil Schlussbestimmungen
§ 30 – Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten mißachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt
(§ 27 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 29),
- 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 16) oder diese entgegen § 20 entfernt,
- 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 15).
§ 31 – Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anord-nungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassenes gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstrek-kungsgesetzes.
§ 32 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Mainleus (Friedhofs- und Bestattungssatzung – FBS –) vom 03. Dezember 1996 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 54 vom 28. Dezember 1996), geändert durch Satzung vom 04. Dezember 2006 (Amtsblatt des Landkreises Kulmbach Nr. 50 vom 13. Dezember 2006), außer Kraft.
Verwaltungsanweisung zu § 12 Abs. 2 und 5 der Friedhofs- und Bestattungssatzung des Marktes Mainleus (Beschriftung Urnenwand und Gedenktafel Wiesengrabfeld) vom 08.09.2008
554.1
Verwaltungsanweisung zu § 12 Abs. 2 und 5 der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Mainleus (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 08.09.2008 (KrAmbl Nr. 39 vom 17.09.2008)
In § 12 Abs. 2 der im Betreff genannten Satzung ist vorgesehen, dass bei den Urnennischen in der Urnenwand die Beschriftung der Schriftplatte gesondert geregelt wird. Weiterhin sieht § 12 Abs. 5 dieser Satzung vor, dass beim Wiesengrabfeld die Beschriftung der gemeinsamen Gedenktafel gesondert geregelt wird.
Der Marktgemeinderat Mainleus hat daher folgende Verwaltungsanweisung erlassen.
a) Die Urnennischen in der Urnenwand sind als schlichte Ruhestätten ausgeführt, die keines Grabschmuckes bedürfen. Die Urnennische wird mit einer Schriftplatte verschlossen, auf welcher nur der Name und die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen ange-bracht werden. Die Beschriftung darf nur in Bronzeguss-Schrift ausgeführt werden. Die hierfür einheitliche Schriftart ist: Schrifttype Florenz.
Bezugsadresse: Bronzen Gunkel GmbH, Jahnstr. 34 – 36, 12347 Berlin
Vergleichbare Produkte anderer Hersteller sind zulässig, wenn sie den vorstehenden Vor-gaben entsprechen.
b) Auf der gemeinsamen Gedenktafel neben dem Wiesengrabfeld für Urnen wird für die Hinterbliebenen die Möglichkeit geschaffen, ihre bestatteten Angehörigen namentlich zu nennen. Auf der Gedenktafel werden nur die Namen und die Geburts- und Sterbedaten der Verstorbenen angebracht. Der Folienschriftzug ist in der Schriftart ITC Giovanni LT in schwarz auszuführen. Die Schrifthöhe für die 1. Zeile (Name) ist 1,4 cm; für die 2. Zeile (Datum 1,0 cm.
Dieser Verwaltungsanweisung liegt der Beschluss des Marktgemeinderates Mainleus vom 08. September 2008 Nr. 3 zugrunde.
Mainleus, 08. September 2008
Markt Mainleus Dieter Adam Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Mainleus?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Mainleus mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!