🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.12.2007 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
der Gemeinde D I P P E R Z
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zur Zeit gültigen Fassung, der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG), in der zur Zeit gültigen Fassung und des § 33 der Friedhofsordnung der Gemeinde D I P P E R Z vom 15. Juni 2001 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 13. Juni 2001 für die Friedhöfe der Gemeinde Gemeinde D I P P E R Z folgende
Gebührenordnung und hierzu am 29.04.2004 den 1. Nachtrag sowie am 06.12.2007 den 2. Nachtrag beschlossen:
(Die oben genannten Nachträge sind in dem nachfolgenden Satzungstext eingepflegt worden.) I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen, sowie für Leistungen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde D I P P E R Z werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u. a.: die Erbin oder der Erbe des beizusetzenden Verstorbenen, die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;
b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragsstellerin oder der Antragssteller. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) die Antragsstellerin oder der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. (3) In begründeten Härtefällen können die Gebühren gestundet, ermäßigt, ganz oder teilweise erlassen werden.
§4 Rechtsbehelfe
/ Beitreibung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen
(Neu durch 1. Änderungssatzung)
(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 40,00 EUR Für jeden weiteren Tag 10,00 EUR
b) Aufbewahrung einer Urne bis zu 4 Tagen 40,00 EUR Für jeden weiteren Tag 10,00 EUR
c) Aufbewahrung einer Leiche / Urne lediglich zur Aussegnung 20,00 EUR
(2) Für die Benutzung der Kühlung wird eine Gebühr von 21,00 EUR je angefangener Tag erhoben.
§ 6 – Bestattungsgebühren
(neu durch 2. Änderungssatzung)
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 EUR
b) Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes ab vollendetem 5. Lebensjahr 440,00 EUR
c) Beisetzung einer Urne 190,00 EUR
d) Bestattung in einem Tiefgrab (1. Belegung) 550,00 EUR
e) Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden 35,00 EUR neu durch 2. Änderungssatzung Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 90,00 EUR erhoben. Bei Buchstabe e) beträgt der Zuschlag 35,00 EUR Die Gebühren umfassen die Entsorgung der überschüssigen Erde und der Kränze.
(2) Umbettungen/Ausbettungen haben ausschließlich durch ein Bestattungsinstitut zu erfolgen.
§ 7 – Erwerb des Nutzungsrechts an
einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte (Änderung durch 1. Änderungssatzung)
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 205,00 EUR
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 500,00 EUR
c) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre ohne Pflanzbeet 850,00 EUR
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben 280,00 EUR
§ 8 – Erwerb von Nutzungsrechten an Reihenwahlgrabstätten
(Änderungen durch 1. Änderungssatzung)
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Grabstätte mit zwei Grabstellen 1.280,00 EUR
b) Für eine Grabstätte (Tiefgrab) 945,00 EUR
c) Für eine Grabstätte (Tiefgrab) ohne Pflanzbeet 1.445,00 EUR
(2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes für zwei Urnen werden 700,00 EUR erhoben. (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben: bei Reihenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung
a) für eine Grabstätte mit 2 Grabstellen 35,00 EUR
b) für eine Grabstätte (Tiefgrab) 27,00 EUR bei Urnenreihengrabstätten je Jahr der Verlängerung 20,00 EUR (4) Abgelaufene Grabnutzungsrechte am alten Friedhof können auf Antrag gegen eine Gebühr von jährlich 20,00 EUR verlängert werden. Voraussetzung ist die Verpflichtung zur Pflege der Grabstelle und die Standfestigkeit des Grabmales.
§ 9 – Gebühren für die Herstellung von Fundamenten
zur Errichtung von Grabmalen und die Pflasterung sowie die Lieferung des Pflastermaterials (neu durch 1. Änderungssatzung)
(1) Die Gebühr für das Grabmalfundament ist in den Gebühren der §§ 7 und 8 enthalten. (2) Für die Fundamentierung der Pflasterung sowie die Lieferung des Pflastermaterials beim Rasengrab werden die tatsächlichen Kosten erhoben, sofern die Herstellung und Verlegung nicht durch einen Fachbetrieb seitens der Friedhofsverwaltung zugelassen wird.
§ 10 – Gebühren für Grabräumung
(Änderung durch 1. Änderungssatzung)
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Unternehmen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten
- 1. bei Reihengräbern 155,00 EUR
- 2. bei der Beseitigung von Grabsteinen, Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen, die auf mehrstelligen Wahlgräbern errichtet sind 205,00 EUR
- 3. bei Urnenreihengräbern 140,00 EUR
- 4. für die Beseitigung von Grabeinfriedungen 155,00 EUR
- 5. für die Beseitigung von Bäumen, Strauchwerk, Gebüsch 50,00 EUR § 11 Verwaltungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Überprüfung / Genehmigung von Grabmalen beträgt für alle Grabstätten 20,00 EUR (2) Die Zulassungsgebühr für Gewerbetreibende beträgt
a) Bei einem Einzelantrag zur Setzung oder Änderung eines Grabmales 15,00 EUR
b) Bei einer Jahresgenehmigung ohne Anzahleinschränkung der zu setzenden oder zu ändernden Grabmäler 46,00 EUR
c) Bei einer Genehmigung für einen Zeitraum von 5 Jahren ohne Anzahlbeschränkung der zu setzenden oder zu ändernden Grabmäler 128,00 EUR
§ 12 – Inkrafttreten
Die Gebührenordnung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Eurobeträge gelten ab 01.01.2002.
Dipperz, 15. Juni 2001
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz gez. Bernhard Weber, Bürgermeister
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Dipperz, den 30. April 2004
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz gez. Bernhard Weber, Bürgermeister Die 2. Änderung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Dipperz, den 06.12.2007
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz gez. Bernhard Weber, Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15. Juni 2001 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSORDNUNG
der Gemeinde D I P P E R Z
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der zur Zeit gültigen Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dipperz in der Sitzung vom 13. Juni 2001 für die Friedhöfe der Gemeinde Dipperz folgende
Satzung (Friedhofsordnung) und hierzu am 29.04.2004 den 1. Nachtrag am 16.12.2009 den 2. Nachtrag sowie am 20.05.2010 den 3. Nachtrag beschlossen:
(Die oben genannten Nachträge sind in den nachfolgendem Satzungstext eingepflegt worden.)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde: D I P P E R Z (alter und neuer Friedhof in Dipperz).
§ 2 – Verwaltung
Die Verwaltung des Friedhofs-und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 – Benutzungsrecht
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde DIPPERZ waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 – Schließung, Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Bestehende Nutzungsrechte auf dem alten Friedhof bleiben unberührt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
- 1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
- 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 3. an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen,
- 6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 7 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(neu durch 2. Änderungssatzung) (1) Gewerblich Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b. diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt. (3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarten wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 16:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Bestattungserlaubnis
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag bis 16.00 Uhr, sowie samstags bis 12.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 9 – Leichenhalle / Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge sollen einschließlich aller Beschläge höchstens 2 m lang, 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, ist das der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen. (5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes oder von den Angehörigen beauftragten Personen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 – Ruhefristen
(neu durch 3. Änderungssatzung) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre sowie für Aschen 20 Jahre. Für Urnengräber, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung noch eine längere Ruhefrist aufweisen, kann auf Antrag eine Verkürzung auf 20 Jahre gewährt werden.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Friedhöfe sowie von einem zum anderen Friedhof gemäß
§ 1 sind nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 – Grabarten
(1) Auf dem neuen Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Reihenwahlgrabstätten (Doppelgräber und Tiefgräber),
c) Urnenreihengrabstätten. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt in welcher Reihenfolge die einzelnen Abteilungen belegt werden.
§ 14 – Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 15 – Belegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Bestattung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 16 – Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.
A. Reihengrabstätten
§ 17 – Begriffsbestimmungen
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 18 – Größe der Reihengrabstätten
(1) Es werden eingerichtet: a. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 0,80 m Breite: 0,50 m Abstand: 0,20 - 0,40 m
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,40 – 0,50 m
§ 19 – Wiederbelegung, Grabräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
B. Reihenwahlgrabstätten (Doppelgräber / Tiefgräber)
§ 20 – Begriffsbestimmung
(1) Reihenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur bei einem nicht voll belegten Grab für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Hierzu bedarf es eines Antrages. (2) Es werden ein- und zweistellige Reihenwahlgrabstätten abgegeben. Einstellige Reihenwahlgrabstätten sind Tiefgräber mit zwei Erdbestattungen, wenn es die Bodenbeschaffenheit zulässt. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben. Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. (4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige übertragen werden. Angehörige sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem Personenkreis des § 20 Abs. 4 zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge über. (6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 21 – Größe der Wahlgrabstätten
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 – 0,50 m.
C. Urnengrabstätten
§ 22 – Begriffsbestimmung
(neu durch 1. Änderungssatzung) (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
b) Grabstätten für Erdbestattungen (2) Es werden Urnenreihengrabstätten wahlweise für eine Urne und zwei Urnen eingerichtet. (3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (eine Urne) und für die Dauer der Nutzungszeit (zwei Urnen) zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (4) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
§ 23 – Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Reihenwahlgrabstätten
für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für den neuen und den alten Friedhof gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 25) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- 3. Grabmale müssen standsicher auf dem vom Friedhofsträger vorgefertigten Fundament errichtet werden. Entsprechendes gilt sinngemäß für Grabausstattungen.
- 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 25 – Gestaltungsvorschriften für den neuen Friedhof
(Änderungen durch 1. Änderungssatzung) (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale können allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton und Kunststoff. Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen zugelassen werden.
- 3. Die Gräber liegen im Rasen und sind ausschließlich mit Platten einzufassen. Die Farbe und Größe bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 0,60 m, Breite: bis 0,40 m, Mindeststärke: 0,14 m.
- 2. liegende Grabmale:
Breite: bis 0,35 m, Höchstlänge: 0,40 m, Mindeststärke: 0,14 m.
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,00 m, Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,14 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Höchstlänge: 0,70 m, Mindeststärke: 0,14 m.
c) auf Wahlgrabstätten (Grabstellen nebeneinander):
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,00 m, Breite: bis 1,40 m, Mindeststärke: 0,15 m.
- 2. liegende Grabmale:
bei zweistelligen Grabstätten: Breite: bis 1,00 m, Länge: bis 1,20 m, Mindeststärke: 0,14 m.
d) auf Wahlgrabstätten (Tiefgräber):
- 1. stehende Grabmale: Höhe: bis 1,20 m, Breite: bis 0,60 m, Mindeststärke: 0,16 m.
- 2. liegende Grabmale: Breite: bis 0,50 m, Höchstlänge: 0,90 m, Mindeststärke: 0,14 m. (3) Grababdeckplatten Es darf nicht mehr als 1/2 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden. (4) Auf Urnenreihengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) liegendes Grabmal:
bis 0,80m x 0,60 m
Stärke: 0,14 m
b) stehendes Grabmal: Höhe
bis 0,80 m Breite
bis 0,60 m Mindeststärke 0,14 m (5) Unbeschadet der Vorschrift des § 24 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.
§ 25 a
Grabfelder ohne Pflanzbeete (neu durch 1. Änderungssatzung) Es wird je ein besonderes Grabfeld für Grabstätten ohne Pflanzbeete (Rasengräber) für a) Reihengräber (1 Grabstelle) b) Reihenwahlgrabstätten (Tiefgräber) ausgewiesen. Zulässige Grabmale sind ausschließlich Stelen (Grabsäulen): Das Maßverhältnis von Breite zur Höhe beträgt zwischen 1:3 und 1:4
Höhe:
bis 1,40 m
Breite:
bis 0,40 m
Mindeststärke: 0,18 m Um die Stelen sind fachgerecht und setzungssicher nach Weisung der Friedhofsverwaltung Pflastersteine zu verlegen. Die Lieferung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, die Farbe, Größe und Umfang der Pflasterung festlegt. Das Abstellen von Pflanzschalen, Kerzenhalter, Weihwassergefäße u.ä. auf der Grabstelle ist nicht gestattet.
§ 26 – Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm oder Holzkreuze zulässig. (2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 27 – Fundamentierung, Befestigung, Unterhaltung
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Genehmigung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. Angaben über die Fundamentierung für die Grabmale sind nicht erforderlich, wenn die Friedhofsverwaltung die Fundamente errichtet hat. Angaben über die Art der Fundamentierung entfällt, wenn der Friedhofsträger die Fundamente bestellt. (2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei
festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 28 – Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 29 – Herrichtung und Pflege der Gräber
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (max. Pflanzenhöhe 2,50 m). Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (6) Grabflächen von Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dürfen nicht mit Kies bestreut oder vollständig mit Steinen belegt werden.
§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege
Die Grabstätten sind innerhalb von 9 Monaten nach der Bestattung herzurichten. Wird ein Reihengrab / Urnenreihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte, während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Dies kann frühestens 6 Monate nach der ersten Aufforderung geschehen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verliehen worden ist, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Die Gestaltungsvorschriften richten sich nach der bei Antragstellung geltenden Satzung.
§ 32 – Ruhemöbel
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 34 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schaden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften dieser Friedhofsordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 Druckschriften verteilt,
- 5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
- 6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- 7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Tiere mitbringt,
- 8. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- 9. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- 10. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,-- DM / 5 EURO bis 2.000,-- DM / 1.000 EURO, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 1.000,-- DM / 500 EURO geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (4) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.02.1997 außer Kraft, § 31 bleibt unberührt. Dipperz, 15. Juni 2001
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz gez. Bernhard Weber, Bürgermeister
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Dipperz, den 30. April 2004
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz gez. Bernhard Weber, Bürgermeister
Die 2. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Dipperz, 17.12.2009
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz gez. Klaus-Dieter Vogler, Bürgermeister
Die 3. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Dipperz, 20.05.2010
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dipperz gez. Klaus-Dieter Vogler, Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Dipperz (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: