Friedhofsgebühren Michelfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Michelfeld · Baden-Württemberg · PLZ 74545

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026-07-15 Volltext anzeigen ▼

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Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌‍

Gemeinde Michelfeld

Landkreis Schwäbisch Hall

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindungmit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.10.2010 die nachstehende Friedhofssatzung, geändert am 18.11.2013 und 21.06.2021, wie folgtbeschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe in Michelfeld (Dorffriedhof und Bergfriedhof), Gnadental, Neunkirchen und Büchelberg sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienender Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kanndie Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungauch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Michelfeld, Dorffriedhof. Er umfasst das Gebiet des alten Ortskerns von Michelfeld südlich der Wiesenstraße und westlich der Bürkhofstraße, sowie die Gehöfte Buchernhof, Lindachshof, Leoweiler, Molkenstein, Rote Steige.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Michelfeld, Bergfriedhof. Er umfasst das Gebiet der Gesamtgemeinde Michelfeld (Zentralfriedhof).

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gnadental. Er umfasst das Gebiet der Teilorte Gnadental und Rinnen, Winterrain, Wagrain, Forsthaus, Vorderziegelhalden, Eichelberg, Eichholz und Schöpperg.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Neunkirchen. Er umfasst das Gebiet der Teilorte Neunkirchen, Witzmannsweiler und Blindheim.

e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Büchelberg. Er umfasst das Gebiet des Teilorts Büchelberg. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestattenbzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht beiihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, 1.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagenund Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhofzugelassenen Gewerbetreibenden. 2.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen. 3.) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zubetreten. 4.) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. 5.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. 6.) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten. 7.) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Siekann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähigund zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondeSeite 2

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re dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser istden aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung unddie dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialiendürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehrgegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartnerim Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land BadenWürttemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 – Särge

Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

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§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) biszur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungenvon Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, inden ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab inein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfennur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettetwerden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen auseinem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechtennach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit nochnicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrabumgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunktder Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch fürden Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagendurch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

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(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1.) Reihengräber, 2.) Urnenreihengräber, 3.) Wahlgräber, 4.) Urnenwahlgräber 5.) Urnenwandreihengräber (Kolumbarium, Urnenstelen) 6.) Urnenwandwahlgräber (Kolumbarium, Urnenstelen) 7.) anonyme Urnenreihengräber 8.) Rasenreihengräber 9.) Rasenwahlgräber 10.) Urnenrasenreihengräber 11.) Urnenrasenwahlgräber.

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber, Rasenreihengräber

(1) Reihengräber/Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeitzugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – innachstehender Reihenfolge 1.) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2.) wer sich dazu verpflichtet hat, 3.) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) In jedem Reihengrab/Rasenreihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

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(3) Ein Reihengrab/Rasenreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht inein Wahlgrab umgewandelt werden. (4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern/Rasenreihengrabfeldern oder Teilenvon ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher schriftlich oderdurch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen. (5) Wird ein Grabfeld ohne Plattenrandeinfassung erworben, so ist eine entsprechende Grabrandeinfassung vom Verfügungsberechtigten nach den technischen Gegebenheiten in Absprache mit der Gemeinde anzubringen oder von einem Fachkundigen anbringen zu lassen. (6) Auf den Rasenreihengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, dievon der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf den Friedhöfen unterhalten wird. Damit ist auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasensowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. Bei Rasengräbern gibt eskeine Pflanzfläche.

§ 12 – Wahlgräber, Rasenwahlgräber

(1) Wahlgräber/Rasenwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern/Rasenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts istnur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber/Rasenwahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

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1.) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2.) auf die Kinder, 3.) auf die Stiefkinder, 4.) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5.) auf die Eltern, 6.) auf die Geschwister, 7.) auf die Stiefgeschwister, 8.) auf die nicht unter 1.) bis 7.) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2.) bis 4.) und 6.) bis 8.) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden undüber die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls ernicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern, ausgenommen Rasenwahlgräber, können auch bis zu 4 Urnenbeigesetzt werden. In Rasenwahlgräbern können bis zu 2 Urnen beigesetztwerden. (13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 3 Monatevorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, erfolgt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. (14) Wird ein Wahlgrabfeld, ausgenommen Rasenwahlgrabfeld, ohne Plattenrandeinfassung erworben, so ist eine entsprechende Grabrandeinfassung vom Nutzungsberechtigten nach den technischen Gegebenheiten in Absprache mit der Gemeinde anzubringen oder von einem Fachkundigen anbringen zu lassen. (15) Auf den Rasenwahlgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, dievon der Gemeinde zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen auf den Friedhöfen unterhalten wird. Damit ist auch das Einsäen der Grabflächen mit Rasen sowie das Auffüllen mit Erde nach Bedarf verbunden. Bei Rasengräberngibt es keine Pflanzfläche.

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§ 13 – Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größeder Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen. In einer Urnennische der Urnenwand können maximal 2 Urnen beigesetzt werden. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Auf den Friedhöfen werden Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungeneingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweisauf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. (6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage jeweils entsprechen.

§ 15 – Grabmale

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale 1.) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, 2.) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, 3.) mit Farbanstrich auf Stein, 4.) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (2) Urnengrabmale, ausgenommen Urnenrasengrabmale, dürfen mit Grabplatten abgedeckt werden.

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(3) Urnenwandgräber werden mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, dievon der Gemeinde beschafft und angebracht wird. Die gewünschte Beschriftung der Verschlussplatte ist der Gemeinde vom Nutzungsberechtigten vor der Bestattung mitzuteilen. Es sind ausschließlich handwerklich ausgeführte gehauene Inschriften und Symbole zulässig. Die Beschriftung der Verschlussplatte wird von der Gemeinde veranlasst. Es wirdeine einheitliche, im Bestattungswesen klassische, Schriftart verwendet. Die Schriftgröße beträgt maximal 60 mm. Das Anbringen von Bildern, Plaketten undsonstigen Verzierungen, sowie sonstige Veränderungen der Verschlussplattensind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Verschlussplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriftendieser Satzung entsprechen. Die Entfernung der Verschlussplatten darf nur fachgerecht durch den gemeindlichen Bauhof erfolgen. Die Verschlussplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. (4) Rasengräber werden mit einer einheitlichen Grabplatte aus Granit mit den Maßen 45 x 35 x 5 cm versehen, die von der Gemeinde beschafft und angebracht wird. Die Beschriftung der Grabplatte wird von der Gemeinde veranlasst. Es wird eineeinheitliche, im Bestattungswesen klassische, Schriftart verwendet. Die Schriftgröße beträgt maximal 35 mm. Die Beschriftung erfolgt einheitlich mit AluSchriftzeichen und beinhaltet den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr. Das Anbringen von Bildern, Plaketten und sonstigen Verzierungen, sowie sonstige Veränderungen der Grabplatten sind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Grabplatten auf Kosten des Nutzungsberechtigtenentfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechen.

§ 16 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmaleals Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowiedie Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattungnicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeindeüberprüft werden können.

§ 17 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmalebis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

§ 18 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigemund verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungengefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kostendes Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachenaufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weitereszu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

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§ 19 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oderdes Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindevon der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und diesonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und diesonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet werdenund dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils undder unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher alsdie Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

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§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügtein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wegeder Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Indem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 – (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nurin Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmungder Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2.) entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oderbeschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt 3.) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), 4.) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 16 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 19 Absatz 1), 5.) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nachden folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 26 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, 1.) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2.) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, 1.)wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; 2.)die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatteoder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht 1.)bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 2.)bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monatnach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnungbereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 30 – In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 13. Februar 1976 unddie Bestattungsgebührenordnung vom 15. März 1989 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Anlage zur Friedhofssatzung

  • Gebührenverzeichnis

Hinweis auf § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahrnach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies giltnicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Michelfeld, den 18. Oktober 2010 gez. Wolfgang Binnig, Bürgermeister

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Anlage zur Friedhofssatzung

Gebührenverzeichnis

  1. 1. Verwaltungsgebühren 1.1 1.2 1.2.1

Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellernfür den Einzelfall

30,00 €

1.2.2 1.3 1.4 1.5

für die befristete Zulassung Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege Sonstige gewerbliche Tätigkeit Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Bescheinigung zur Urnenbeisetzung

120,00 € 45,00 € 45,00 € 25,00 €

1.6

  1. 2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattung 2.1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.1.2 von Personen unter 10 Jahren 2.1.3 von Tot- und Fehlgeburten 2.1.4 ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 2.2 Beisetzung von Aschen 2.2.1 regelmäßig 2.2.2 ein Zuschlag zu 2.2.1 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 2.3 Überlassung eines Reihengrabes 2.3.1 Erdgrab von Personen im Alter von 10 u. mehr Jahren 2.3.2 Erdgrab von Personen unter 10 Jahren 2.3.3 Randeinfassung mit Platten je Einzelreihengrab 2.3.4 Urnenerdreihengrab 2.3.5 Urnenwandreihengrab (Kolumbarium, Urnenstelen) 2.3.6 Randeinfassung mit Platten je Urnenerdreihengrab 2.3.7 anonymes Urnenerdgrab 2.3.8 Rasengrab von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.3.9 Rasengrab von Personen unter 10 Jahren 2.3.10 Rasen-Urnenreihengrab 2.4 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.4.1 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 2.4.2 Randeinfassung mit Platten je Einzelgrabfläche 2.4.3 Doppelwahlgrab 2.4.4 Randeinfassung mit Platten je Doppelwahlgrab 2.4.5 Urnenerdwahlgrab 2.4.6 Randeinfassung mit Platten je Urnenerdgrabfläche 2.4.7 Urnenwandwahlgrab (Kolumbarium, Urnenstelen) 2.4.8 Rasen-Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 2.4.9 Rasen-Doppelwahlgrab

30,00 €

25,00 €

600,00 € 400,00 € 150,00 € 30% 150,00 € 30% 1.700,00 € 900,00 € 300,00 € 650,00 € 800,00 € 200,00 € 550,00 € 2.600,00 € 2.000,00 € 1.000,00 € 2.200,00 € 300,00 € 3.500,00 € 400,00 € 1.200,00 € 200,00 € 1.100,00 € 3.500,00 € 6.500,00 €

Gemeinde Michelfeld

2.4.10 2.4.11 2.4.12

2.5 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.5.4 2.5.5 2.5.6 2.5.7

Friedhofssatzung

Rasen-Urnenwahlgrab Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauereiner Nutzungsperiode wie 2.4.1, 2.4.3, 2.4.5, 2.4.7 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilignach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. Sonstige Leistungen Benutzung der Leichenhalle (je angefangener Tag) Benutzung Leichenwagen Stellung der Leichenträger pro Träger je Bestattung Bestattungsordner (nur im Bedarfsfall) Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde Zuschlag zu 2.5.5 in besonders erschwerten Fällen Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen

A II 3.

2.200,00 €

50,00 € 40,00 € 30,00 € 30,00 € 50,00 € 50% 450,00 €

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Michelfeld

Seite 6 / Nr. 30/2026

Bibersbote

Freitag, den 24. Juli 2026

  • Fortsetzung von Seite 5 -

hofsatzung eingefügt. Die Beschlussfassung über die Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassung-Satzung) erfolgte bereits in der Gemeinderatssitzung am 14.11.2022. Die Gemeinde Michelfeld hat bislang von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht und die Einführung gemäß § 2b UStG geschoben. Mit dem 01.01.2027 wird die Einführung von § 2b UStG verpflichtend und das Optionsrecht läuft somit aus. Des Weiteren werden künftig die Nutzungen für die Bergkirche in Michelfeld im Rahmen der Bestattungen von der Kirche gegenüber der Gemeinde in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden nach Aufwand im Rahmen der Abrechnung der Bestattungsgebühren an die Nutzer weitergegeben. Die vorgenannten Änderungen wurden in die Satzung aufgenommen. Bei drei Gegenstimmen und einer Enthaltung wurde die Änderung der Friedhofsatzung beschlossen. Diese tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung zum 01.08.2026 in Kraft. Auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung im Bibersboten wird verwiesen.

Annahme von Spenden

Einstimmig wurde die Geldspende in Höhe von 1.000 € von der Shell-Tankstelle Schwäbisch Hall (Haller Schmierstoffe GmbH) zugunsten der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Kindertagesstätte Michelfeld sowie die Geldspende im Rahmen der BürgerMOBIL-Fahrten zugunsten der Seniorenarbeit in der Gemeinde in Höhe von 322,70 angenommen.

Bekanntgaben

  • In der Gemeinderatssitzung am 20.05.2026 wurde die Verwaltung ermachtigt, vorbehaltlich einer Zustimmung zur vorzeitigen Baufregabe des Regierungsprasidiums Stuttgart, die Sanierungsarbeiten für das Kunstransspleifeld beschrankt auszuschreiben und die Arbeiten an den gänstigsten Bieter zu vergeben. Der Auftrag für die Sanierungsarbeiten des Kunstransspleifeldes wurde zwischenzeitlich zum Angebotspreis von 276.765,44 € an die Firma Polytan GmbH aus Burgheim vergeben. Die Kostenberechnung ohne Baunebenkosten liegt bei 297.143 €. Die Sanierungsarbeiten sollen in den Sommerferien beginnen und werden je nach Witterung über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen ausgeführrt.

Das Landratsamt Schwabisch Hall hat mitgeteilt, dass aufgrund der von der Verwaltung vom 16.03.2026 vorgelegten Stellungnahme zur überörtlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2017 sowie der Jahresrechnungen 2017-2022 bestätigt wird, dass die im Prüfungsbericht vom 07.07.2025 festgestellten Anstände erledigt sind. Die Prüfung ist damit formlich abgeschlossen. Der Gemeinderat wurde gem. VwV GemO-kameral Nr. 1 zu § 114 GemO über den Abschluss der Prüfung unterrichtet.

Amtliche Bekanntmachungen

Nächste Gemeinderatssitzung am 27.07.2026

Die nächste Gemeinderatssitzung findet am

Montag, den 27. Juli 2026, 18.00 Uhr, im Rathaus Michelfeld (Sitzungssaal)

statt.

Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind hierzu herzlich eingeladen.

Tagesordnung:

  • öffentlich -
  1. 1. Bürgerfragsstunde
  2. 2. Rathaus Michelfeld (Gemeindeverwaltung) - Erweiterung und Modernisierung
  • Vorstellung Planungsbüros und Projektzeitplan
  1. 3. Bekanntgaben
  2. 4. Verschiedenes
  3. 5. Anfrage und Anregungen der Gemeinderäte

Gemeinde Michelfeld

Landkreis Schwäbisch Hall

Änderung der Friedhofsatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.07.2026 die Änderung der Friedhofsatzung vom 18.10.2010, geändert mit Beschluss vom 18.11.2013 mit Wirkung zum 01.01.2014, sowie mit Beschluss vom 21.06.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 wie folgtbeschlossen:

Artikel 1

Änderungsbestimmung

Die Friedhofsatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in der Fassung vom 18.10.2010 mit Änderungen vom 18.11.2013 und 21.06.2021 wird wie nachfolgend dargestellt geändert:

IX. Bestattungsgebühren

§ 28 a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Anlage zur Friedhofsatzung

Gebührenverzeichnis

1. Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals50,00 €
1.2Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.2.1für den Einzelfall50,00 €
1.2.2für die befristete Zulassung150,00 €
1.3Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpfliege50,00 €
1.4Sonstige gewerbliche Tätigkeit50,00 €
1.5Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen50,00 €
1.6Bescheinigung zur Urnenbeisetzung30,00 €
2. Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren835,00 €
2.1.2von Personen unter 10 Jahren117,00 €
2.1.3von Tot- und Fehlgeburten250,00 €
2.1.4ein Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen30%
2.2Beisetzung von Aschen
2.2.1regelmäßig415,00 €
2.2.2ein Zuschlag zu 2.2.1 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen30 %

Freitag, den 24. Juli 2026

Bibersbote

Seite 7 / Nr. 30/2026

2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.3.1Erdgrab von Personen im Alter von 10 u. mehr Jahren3.430,00 €
2.3.2Erdgrab von Personen unter 10 Jahren2.050,00 €
2.3.3Randeinfassung mit Platten je Einzelreihengrab400,00 €
2.3.4Urnerendreihengrab1.370,00 €
2.3.5Urnerwandreihengrab (Kolumbarium, Urnenstelen)2.400,00 €
2.3.6Randeinfassung mit Platten je Urnerendreihengrab250,00 €
2.3.7anonymes Urnerderdgrab1.770,00 €
2.3.8Rasengrab von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren4.450,00 €
2.3.9Rasengrab von Personen unter 10 Jahren2.670,00 €
2.3.10Rasen-Urnerreihengrab2.080,00 €
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.4.1Wahlgrab, je Einzelgrabfläche3.770,00 €
2.4.2Randeinfassung mit Platten je Einzelgrabfläche400,00 €
2.4.3Doppelwahlgrab6.850,00 €
2.4.4Randeinfassung mit Platten je Doppelwahlgrab600,00 €
2.4.5Urnerderwahlgrab2.950,00 €
2.4.6Randeinfassung mit Platten je Urnerderdgrabfläche400,00 €
2.4.7Urnerwandwahlgrab (Kolumbarium, Urnenstelen)4.000,00 €
2.4.8Rasen-Wahlgrab, je Einzelgrabfläche4.240,00 €
2.4.9Rasen-Doppelwahlgrab8.150,00 €
2.4.10Rasen-Urnerwahlgrab3.180,00 €
2.4.11Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.4.1, 2.4.3, 2.4.5, 2.4.7
2.4.12für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
2.5Sonstige Leistungen
2.5.1Benutzung der Leichenhalle (je angefangener Tag)100,00 €
2.5.2Stellung der Leichenträger pro Träger je Bestattung50,00 €
2.5.3Bestattungsordner (nur im Bedarfsfall)50,00 €
2.5.4Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde90,00 €
2.5.5Zuschlag zu 2.5.5 in besonders erschwerten Fällen50 %
2.5.6Beisetzung von auswärts überführten Gebeinennach Aufwand
2.5.7Benutzung der Bergkirchenach Aufwand

Artikel 2

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Hinweis auf § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  2. 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widerprochen hat oder wenn vor Ablaufder in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ausfertigungsvermerk

Michelfeld, den 15. Juli 2026

gez. Wolfgang Binnig

Bürgermeister

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung

1. Haushaltssatzung der Wasserverband Fichtenberger Rot für das Haushaltsjahr 2026

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat die Verbandsversammlung am 21.04.2026 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

  1. 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
  2. 1.1. Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 113.833,00
  3. 1.2. Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von -151.193,00
  4. 1.3. Ordentliches Ergebnis (Saldo 1.1. und 1.2) von -37.360,00
  5. 1.4. Abdeckung von Fehlbeträgen
  6. 1.5. Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) von -37.360,00
  7. 1.6. Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von
  8. 1.7. Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von
  9. 1.8. Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von
  10. 1.9. Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.5 und 1.8) von -37.360,00
  1. 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
  1. 2.1. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 106.060,00
  2. 2.2. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von -143.420,00
  3. 2.3. Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von -37.360,00
  4. 2.4. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 0,00
  5. 2.5. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 0,00
  6. 2.6. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0,00
  7. 2.7. Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von -37.360,00
  8. 2.8. Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von
  9. 2.9. Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0,00 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -37.360,00