Friedhofsgebühren Haag i.OB 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Haag i.OB · Bayern · PLZ 83527

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.07.2024 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.08.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.020,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 51 €/J. × 20 J. = 1.020 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a GebS (Einzelgrab, 1-stellig); Wahlgrab-Charakter gem. § 12 Abs. 1 Friedhofssatzung (Nutzungsrecht auf Antrag; Art, Lage und Größe im Einvernehmen mit dem Erwerber)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
672,00 €
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 56 €/J. × 12 J. = 672 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. e GebS (Urnenerdgrab; Gebühr pro Grabstätte, Belegung mit bis zu 2 Urnen optional gem. § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
720,00 €
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 60 €/J. × 12 J. = 720 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. d GebS (Urnennische; Gebühr pro Grabstätte/Nische, Belegung mit bis zu 2 Urnen optional gem. § 14 Abs. 3 Friedhofssatzung — kein ausschließliches 2er-Urnengrab)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
216,00 €
Gesamtkosten für 12 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 18 €/J. × 12 J. = 216 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. g GebS (anonymes Grabfeld); § 15 Friedhofssatzung (Anonyme Urnengräber)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
395,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 395 € · Urne: 120 €
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. a, b, c GebS (zuzüglich Grundgebühr 60 € gem. § 4 Abs. 1 GebS)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
30,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. e GebS (Benutzung der Friedhofskapelle/Aussegnungshalle je Bestattungsfall)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.07.2024 (Friedhofsgebührensatzung, in Kraft ab 01.08.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen des Marktes Haag i. OB sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

vom 17.07.2024

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 449) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), erlässt der Markt Haag i. OB folgende Satzung:

§ 1 Gebührenerhebung und Gebührenarten

(1) Der Markt Haag i. OB erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren zzgl. etwaig gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist

a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat

d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5 dieser Satzung) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 9 der Friedhofssatzung

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Veränderung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Bestattungs- und Friedhofssatzung)

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4 dieser Satzung) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Sonstigen Gebühren (§ 6 dieser Satzung) und die Verwaltungsgebühren (§ 7 dieser Satzung) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4

Bestattungsgebühren

(1) Für die Inanspruchnahme der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit einer Bestattung wird eine Grundgebühr erhoben.

Die Grundgebühr beträgt

€ 60,--

(2) Die Bestattungsgebühren betragen:

a) für die Grabherstellung, Aushebung, Schliebung des Grabes, Erdabfuhr bei Sargbestattung (einschließlich Tieferlegung) € 395,--

b) für eine Urnenerdbestattung € 120,--

c) für eine Urnenbestattung in einer Urnennische und auf der Urnenwiese (Öffnen und Schließen einer Urnennische oder des Urnenerdgrabsystems) € 120,--

d) Frostzuschlag pro Stunde € 26,50

e) für die Benützung des Leichenhauses je Tag € 90,--

f) für die Benützung der Leichenkuhlung je Tag € 15,90

g) für die Exhumierung einer Leiche (Graböffnung und -schliebung, Träger Umbettung, Reinigung u. Desinfektion der Reinigungsmittel) € 720,--

h) Exhumierung der Gebeine € 220,--

i) Urnenausgrabung € 120,--

§ 5

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit für

a) ein Einzelgrab € 51,--

b) ein Doppelgrab € 98,--

c) ein Dreifachgrab € 146,--

d) eine Urnennische € 60,--

e) ein Urnenerdgrab € 56,-- f)Urnenwiese 60,--

g) anonymes Grabfeld 18,--

h) Kindergrab € 22,-- i)Gruft 292,--

Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw.

Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstände muss für Erdgraber für 20 Jahre, für Kindergräber für 10 Jahre erworben werden. Das Nutzungsrecht für eine Urnengrabstände muss für 12 Jahre erworben werden. Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 9 Bestattungs- und Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein verlangertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die, für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet (eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich).

§ 6

Sonstige Gebühren

a) Gebühr für die Dienstleistung bei der Aufbahrung und der Leichenwache je Tag € 20,--

b) Gebühr für die Leistung eines Leichenträgers je Träger € 40,--

c) Gebühr für das Läuten der Glocke in der Friedhofskapelle € 10,--

d) Genehmigung einer Umbettung € 60,--

e) Benutzung der Friedhofskapelle (Aussegnungshalle) € 30,--

f) Überführung Urne aus der Urnenwand ins anonyme Grabfeld nach Ablauf der Nutzungszeit € 30,--

g) Platte für Urnennische € 125,--

h) Kerzenhalter für Urnenwand € 110,--

i) Urnenerdgrabsystem mit Verschlussplatte auf der Urnenwiese € 850,--

j) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführrt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Hierfür wird ein Stundensatz von € 40,-- angesetzt. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7

Verwaltungsgebühren

a) Gebühr zum Erwerb eines Grabnutzungsrechts ohne Sterbefall€ 30,--
b) Gebühr zur Übertragung des Grabnutzungsrechts auf Dritte ohne Sterbefall€ 30,--
c) Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals€ 40,--
d) Ausnahmegenehmigung von der gesetzlichen Bestattungsfrist€ 30,--
e) Vorzeitige Rückgabe des Grabnutzungsrechts€ 30,--

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Marktes Haag i. OB vom 24.01.2024 außer Kraft.

Markt Haag i. OB, den 17.07.2024

Markt Haag i. OB

Schätz

  1. 1. Bürgermeisterin
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.06.2025 (Bestattungs- und Friedhofssatzung, in Kraft ab 01.07.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungs- und Friedhofssatzung der Marktgemeinde Haag i. OB (Friedhofssatzung)

vom 24. Juni 2025

Der Markt Haag i. OB erlässt aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen:

INHALTSÜBERSICHT

I. Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
  • § 2 Friedhofszweck
  • § 3 Entwidmung

II. Ordnungs- und Bestattungsvorschriften

  • § 4 Öffnungszeiten
  • § 5 Verhalten auf dem Friedhof
  • § 6 Gewerbetreibende
  • § 7 Anzeigepflicht
  • § 8 Benutzung der Leichenhalle und Aufbahrung, Friedhofskapelle
  • § 9 Ruhezeiten

III. Grabstätten

  • § 10 Grabstätten
  • § 11 Nutzungsrechte
  • § 12 Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätten und Gruft
  • § 13 Kindergräber
  • § 14 Urnenstätten
  • § 14a Urnenwiese
  • § 15 Anonyme Urnengräber
  • § 16 Ehrengrabstätten
  • § 17 Beschaffenheit der Särge
  • § 18 Maße und Belegung von Gräbern und Urnenstätten
  • § 19 Pflege und Gestaltung der Grabstätten
  • § 20 Abfallentsorgung
  • § 21 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabmale

  • § 22 Gestaltungsvorschriften der Grabmale
  • § 23 Grabmalauflösung
  • § 24 Genehmigungserfordernis
  • § 25 Standsicherheit, Unterhalt, Lagern und Wiederverwendung

V. Friedhofs- und Bestattungspersonal

  • § 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

VI. Schlussvorschriften

  • § 27 Alte Rechte
  • § 28 Ausnahmen
  • § 29 Haftung
  • § 30 Bestattungsgebühren
  • § 31 Ordnungswidrigkeiten
  • § 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

(1) Der Markt Haag i. OB unterhält zum Zweck einer würdigen Totenbestattung folgende öffentliche Bestattungseinrichtungen:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof in Haag i. OB,
  2. 2. den gemeindlichen Friedhof in Oberndorf,
  3. 3. die gemeindlichen Leichen- und Aussegnungshallen in Haag i. OB und Oberndorf,
  4. 4. die gemeindliche Friedhofskapelle,
  5. 5. das Friedhofs- und Bestattungspersonal. (2) Die gemeindlichen Friedhöfe werden vom Markt Haag i. OB als Friedhofsträger verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). (3) Für die Einteilung der Friedhöfe ist der jeweilige Friedhofs- (Belegungs-) plan maßgebend. Der Friedhof besteht aus Grabfeldern, Urnenwänden und der Urnenwiese, die mit Zahlen oder Buchstaben bezeichnet werden. Innerhalb der einzelnen Grabfelder und Reihen werden die Gräber fortlaufend nummeriert.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege des Andenkens gewidmet sind. (2) In den von der Gemeinde verwalteten Friedhöfen werden Verstorbene bestattet, die

a) bei ihrem Ableben im Gemeindebereich Haag i. OB ihren Wohnsitz hatten oder

b) ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen,

c) als Berechtigte lt. § 11 Abs. 1 dieser Satzung aufgrund der Einwilligung des/der Inhabers/in des Nutzungsrechts die Grabstätte belegen können, oder

d) im Gemeindegebiet Haag i. OB oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet tot aufgefunden worden sind, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht sichergestellt ist,

e) eine Ausnahme von Buchstabe a-d stellt das anonyme Urnengrabfeld dar. (3) Für die Bestattung anderer Personen als in § 2 Abs. 2 dieser Satzung Genannten, bedarf es der Ausnahmegenehmigung der Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht. (4) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Satzung auch für die Beisetzung von Urnen und von Totgeburten.

§ 3 Entwidmung

(1) Der Markt Haag i. OB kann die in § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung aufgeführten Friedhöfe ganz oder zum Teil ihrer Bestimmung entziehen (entwidmen), wenn zwingende öffentliche Gründe dies erfordern. Das gleiche gilt für einzelne Grabstätten. (2) Mit der Entwidmung erlöschen an den betreffenden Grabstätten alle Nutzungsrechte ohne Entschädigung. Der Markt Haag i. OB hat jedoch für die restliche Dauer des ursprünglichen Nutzungsrechtes ein Ersatzgrab zur Verfügung zu stellen, an dem sich die bisherigen Nutzungsrechte fortsetzen. Nach schriftlicher Benachrichtigung der Nutzungsberechtigten werden auf Kosten des Marktes Haag i. OB die in den entwidmenden Grabstätten ruhenden Leichen in die Ersatzgräber umgebettet und die Grabmäler und sonstigen Grabanlagen verlegt.

II. Ordnungs- und Bestattungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Friedhofseingängen bekannten gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet (Sommerzeit täglich 8.00 – 21.00 Uhr - Winterzeit 9.00 - 18.00 Uhr). (2) Die Gemeinde kann das Betreten von Friedhöfen oder einzelnen Friedhofsteilen aus besonderem Anlass (z.B. Leichenausgrabungen und Umbettungen) vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weiter darf kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),

b) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Das gilt nicht für Handwagen, Rollstühle und Kinderwagen sowie Dienstfahrzeuge. Gewerbetreibenden ist die Benutzung der Wege im Rahmen ihrer Zulassung erlaubt. Außergewöhnlich Gehbehinderten kann das Befahren der Wege durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden.

c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern bzw. von außerhalb des Friedhofs hierher zu bringen,

d) die Friedhofsanlagen- und -gebäude, die Wege und die Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie Grabstätten zu betreten,

e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung lärmende Arbeiten auszuführen,

f) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten, Sammlungen durchzuführen (außer KSK), sowie Druckschriften zu verteilen,

g) Werbung jeder Art zu treiben,

h) gewerbsmäßig zu fotografieren,

i) zu lärmen und zu spielen,

j) Gießkannen, Handwerkszeug und dgl. in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hinterstellen. (4) Das Friedhofstor ist beim Betreten und Verlassen des Friedhofs zu schließen. (5) Die Friedhofsverwaltung des Marktes Haag i. OB kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen. (6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung bedürfen der Genehmigung. (7) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen. (2) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchs. e) dieser Satzung)dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 dieser Satzung sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (4) Zur Vornahme gewerblicher Arbeiten dürfen die Friedhofswege von den Berechtigten mit geeigneten Fahrzeugen befahren werden. Wege und sonstige Anlagen dürfen darauf nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

§ 7 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen von Leichen bzw. Urnen im Friedhof sind unverzüglich bei der Gemeinde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Dies kann auch über das von der Gemeinde mit dem Bestattungsdienst beauftragte Bestattungsinstitut erfolgen. Bei Beisetzungen von Urnen ist der Anzeige eine Bescheinigung über die Einäscherung beizufügen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung kann die Gemeinde in Absprache mit den bestattungspflichtigen Angehörigen, dem beauftragten Bestattungsinstitut oder dem jeweiligen Pfarramt festsetzen.

§ 8 Benutzung der Leichenhalle und Aufbahrung, Friedhofskapelle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufbewährung der Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zu ihrer Beisetzung im Friedhof oder ihrer Überführung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen, nach Absprache mit dem Friedhofspersonal, sehen. Aufgrund der Räumlichkeiten ist eine offene Aufbahrung nicht möglich. (3) Leichenöffnungen dürfen in der Leichenhalle des gemeinslichen Friedhofs nicht vorgenommen werden. Ist eine Leichenöffnung durch Gericht oder eine Verwaltungsbehörde angeordnet, so ist die Leiche an die von der angeordneten Behörde bestimmte Stelle zu verbringen. (4) Die Särge anmeldepflichtiger und an übertragbarer Krankheiten Verstorbener sind zu kennzeichnen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. (5) Die Friedhofskapelle kann für Trauerveranstaltungen genutzt werden.

§ 9 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit beträgt bei Verstorbenen 20 Jahre, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre. Für Urnen beträgt die Ruhezeit 12 Jahre. (2) Die Ruhezeit beginnnt am Tag der Bestattung. Die Gemeinde kann Ruhezeiten bei Vorliegen zwingender Grunde verlangern oder verkurzen. (3) Wahrend der Ruhezeit dürfen in einer Grabstände weitere Erd- und Urnenbestattungenstattfinden, wenn die Grabstände dazu bestimmt und geeignet ist.

III. Grabstätten

§ 10 Grabstätten

(1) Die Anlage der Grabstätten innerhalb der Grabfelder richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Marktgemeinde Haag i. OB. Darin sind die einzelnen Gräber nach Reihen- und Grabnummern bezeichnet. Ansprüche auf eine bestimmte Grabstände hinsichtlich Art und Lage sowie auf Umwandlung einer Grabstände in eine andere Grabstände (z.B. Doppelgrab zu Einzelgrab) bestehen nicht. (2) Die Gräber werden der Reihe nach und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden vergeben (Ausnahmen sind in Abt. I möglich). Eine Zuweisung hat spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Bestattung zu erfolgen. (3) Die Grabstätten werden unterteilt in:

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber

c) Dreifachgräber

d) Gruft

e) Kindergräber

f) Urnenerdgräber

g) Urnennische

h) Urnenwiese

i) Anonymengrabfeld

j) Ehrengrabstätten.

(4) Die Gräber werden durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personal ausgehoben und wieder zugefüllt. Entsprechendes gilt für das Öffnen und Schließen von Urnennischen und der Urnenerdgräbersysteme. (5) Bei den Gräbern sollte je nach Gegebenheit auf eine Tiefe von 1,50 m – bei Tieferlegung 2,00 m von der Erdoberfläche ausgeschachtet werden.

§ 11 Nutzungsrechte

(1) Ein Ersterwerb an einer Grabstände kann nur eine im Gemeindegebiet gemeldete Person erhalten. Ausnahmen hiervon sind nur in Verbindung von § 2, Abs. 2 dieser Satzung möglich. (2) Der Erwerber des Nutzungsrechts muss schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts für den seines Ablebens aus dem genannten Personenkreis einen Nachfolger bestimmen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung bzw. keine letztwillige Verpfugung (Testament) getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) den Ehegatten, die Ehegattin, der/die eingetragene Lebenspartner/in

b) die Kinder und Adoptivkinder

c) die Eltern; bei Adoption jedoch Adoptiveltern vor den Eltern

d) die Großeltern

e) die Enkelkinder

f) die Geschwister

g) die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen

h) die Verschwägerten ersten Grades

i) sonstige Verwandte und Verschwägerte

j) die Erben

k) die Verlobten

l) die Lebensgefährten

m) sonstige natürliche oder rechtsfähige Personen.

(3) Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichberechtigt zu, müssen diese sich einigen, wer von ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechts im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen auf den jeweils Ältesten über.

(4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Nach jeder Bestattung ist es mindestens für die Dauer der Ruhezeit zu verlängern. Das Nutzungsrecht besteht jeweils erst nach Aushändigung der Graburkunde und Zahlung der fälligen Gebühr.

(6) Die Übertragung des Nutzungsrechts ist mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.

(7) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts erkennt der Nutzungsberechtigte die Bestimmungen der Friedhofssatzung an. Er hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, sich selbst und Dritte bestatten zu lassen.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich die Pflichten zur Instandhaltung nach den Unfallverhütungsvorschriften und die Pflege der Grabstätte.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen und der Wege, außerhalb der Grabstätten, obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(10) Nach Ablauf der Ruhefrist kann auf das Nutzungsrecht verzichtet werden.

(11) Das Nutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden. Wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung grob vernachlässigt wird bzw. wenn auf das Grab entfallende Kosten nicht bezahlt werden, soweit andere behördliche Maßnahmen keinen Erfolg hatten.

(12) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte bis spätestens drei Monate nach Erlöschen des Grabrechts abzuräumen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Gemeinde dies auf seine Kosten veranlassen und über die entfernten Gegenstände entschädigungslos verfügen.

(13) Nach Erlöschen des Grabrechts und nach Ablauf der Ruhezeiten kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen.

(14) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Marktgemeinde Haag i. OB. An ihnen können lediglich Rechte nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

§ 12 Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätten und Gruft

(1) Einzel-, Doppel-, Dreifachgrabstätten und Grüfte sind Grabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Art, Lage und Größe im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird, soweit die tatsächliche Friedhofsbelegung dies zulässt. Erwerb, Verlängerung und Wiedererwerb des Nutzungsrechts sind nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht steht nur einer Person zu. (2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren für Erdbestattungen und 12 Jahre für Urnenbestattungen erworben. Eine Verlängerung ist möglich, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Es kann hierbei zwischen 5, 10 oder 20 Jahre für Erdgräber und 6 oder 12 Jahre für Urnengräber gewählt werden.

§ 13 Kindergräber

Kindergräber sind einstellige Grabstätten, die für die Bestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahre bestimmt sind. In Kindergräbern können im Bedarfsfalle auch Urnen beigesetzt werden.

Bei Kindergräbern gelten keine Gestaltungsvorschriften, sollten aber der Umgebung angepasst werden.

§ 14 Urnenstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenwänden, Urnenerdgräbern, auf der Urnenwiese und in anonymen Gemeinschaftsanlagen

b) Einzel-, Familien- und Dreifachgräbern und Grüften. (2) Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftsmäßigen Behälter (Urne) beigesetzt werden und zwar ober- oder unterirdisch. Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nur in geschlossenen Nischen zulässig. In den Urnenerdgräbern, auf der Urnenwiese sowie in den Einzel-, Doppel- und Dreifachgräbern dürfen nur biologisch abbaubare Urnenkapseln verwendet werden. Dies gilt nicht für Grüfte. (3) In den Urnennischen, Urnenerdgräbern und in den Grabstätten auf der Urnenwiese können jeweils zwei Urnen beigesetzt werden. In Abteilung III gibt es auch Urnennischen in denen jeweils drei Urnen beigesetzt werden können. (4) Bei der Urnenwand sind nur die von der Gemeinde beschafften Nischenplatten und Schriften zugelassen. Sie werden berechnet und bleiben Eigentum des Nutzungsberechtigten. (5) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nach Ablauf der Nutzungszeit – auch wiederholt – möglich. Wird das Grabrecht an einer Urnenstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht wieder erworben oder verlängert, so ist die Gemeinde nach Ablauf der längst dauernden Ruhezeit berechtigt, die Urnen zu entfernen und auf einer anonymen Gemeinschaftsanlage beizusetzen. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. (6) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Es ist ferner nicht erlaubt, Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden und Nischen Kränze bzw. Blumen anzubringen, ausgenommen die durch die Gemeinde erhältlichen Kerzenhalter. Es darf nur natürlicher Blumenschmuck an den hierfür gekennzeichneten Stellen niedergelegt werden. Sobald er verweikt ist, ist dieser zu entfernen.

§ 14a Urnenwiese

(1) Die Grabstätten auf der Urnenwiese sind pflegefreie Gräber. Die einzeln Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum mit einem Durchmesser von 25 cm. Für die Beisetzung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zulässig. Es konnen zwei Urnen in einer Grabstätte beigesetzt werden. Als Grabmal wird die Verschlussplatte (Urnensiegel) verwendet, die, pro Sterbefall, mit zwei Metallschildern versehen werden muss. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über. Die Verschlussplatte sowie das Urnenerdsystem bleiben Eigentum der Gemeinde. (2) Bei der Urnenwiese sind nur die von der Gemeinde beschafften Namensschilder und Schriften zugelassen. Sie werden berechnet und bleiben Eigentum des Nutzungsberechtigten. (3) Es dürfen lediglich bei der Beisetzung keine Gestecke abgelegt werden. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen, nach der Beisetzung, von den Angehörigen entfernt werden. Es ist keine gartnerische Gestaltung, z.B. Ablegen von Blumenschmuck, Kerzen, Kreuze, Bilder etc. durch die Nutzungsberechtigten zulässig. Die Gemeinde ist befugt, unrechtmäßig oder nicht zeitlich abgeräumten Schmuck, ohne Entscheidigung, zu entfernen.

§ 15 Anonyme Urnengräber

(1) Im Friedhof wird ein Feld für namenlose Beisetzungen von Urnen ausgewiesen. (2) Die Pflege der anonymen Gräber obliegt ausschließlich der Gemeinde. (3) Die Hinterbliebenen haben hier keine Gestaltungsmöglichkeit und keinen Anspruch auf Auskunft, an welcher Stelle im Grabfeld die betreffende Urne beigesetzt wurde. (4) Es dürfen auf dem Grabfeld keine Blumen, Kerzen oder ähnliches abgelegt werden. (5) Beisetzungen mit Überurnen sind nicht zulässig. Es sind nur biologisch abbaubare Urnenkapseln gestattet. (6) Auch Urnen bei denen die Ruhefrist abgelaufen ist, können in diesem Feld beigesetzt werden. (7) Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Eine Ausgrabung der Urne ist nicht mehr möglich. (8) Eine Veränderung der Nutzungsrechte nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht mehr möglich.

§ 16 Ehrengrabstätte

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Markt Haag i. OB. Bei der Zuerkennung wird auch über die Anlage und die Unterhaltung entschieden.

§ 17 Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen hochstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Zinkeinlagen zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 18 Maße und Belegung von Gräbern und Urnenstätten

(1) Für die Größe der Grabstätten sind folgende Maße festgesetzt:

Einzelgrabstätten

a) in Abteilung I Länge 1,50 m Breite 0,90 m

b) in Abteilung II Länge 1,60 m Breite 1,10 m

c) in Abteilung III Länge 1,90 m Breite 0,90 m

d) Oberndorf Lange 1,50 m Breite 0,80 m

Doppelgrabstätten

a) in Abteilung I Länge 1,50 m Breite 1,40 m

b) in Abteilung II Länge 1,60 m Breite 1,40 m

c) in Abteilung III Länge 1,90 m Breite 1,40 m

d) Oberndorf Lange 1,50 m Breite 1,40 m

Die Breite von Dreifachgrabstätten mit mehr als 4 Grabstellen bestimmt die Friedhofsverwaltung.

Bei Neubelegungen in der Abt. I und in Oberndorf müssen die Gräber auf 1,50 m Länge gekürzt werden, um eine bessere Durchfahrt zu ermöglichen.

Kindergrabstätten

Länge 0,90 m Breite 0,60 m

Urnenerdgräber

Länge 0,80 m Breite 0,70 m

(2) Bezugslinie für das Längenmaß ist die Hinterkante des Grabdenkmals. (3) Grabeinfassungen sind zulässig. Diese dürfen max. 15 cm hoch und 15 cm breit sein. Grabeinfassungen für Urnenerdgräber dürfen max. 10 cm hoch und 10 cm breit sein. (4) Abweichungen von diesen Maßen werden von der Gemeinde Haag i. OB in begründeten Fällen festgesetzt. Die Zahl der zulässigen Erdbestattungen richtet sich nach der Art des Grabes. In einem Einzelgrab können regelmäßig bis zu zwei Bestattungen unabhängig von der Ruhezeit erfolgen, in einem Doppelgrab bis zu vier Bestattungen, in einem Dreifachgrab bis zu sechs Bestattungen sowie zusätzlich Urnen beigesetzt werden. Für Kindergräber sind zwei Bestattungen und zusätzlich Urnen vorgesehen.

Für Urnenerdgräber und für die Grabstätten auf der Urnenwiese sind bis zu 2 Urnenbestattungen vorgesehen.

Weitere Erd- und Urnenbestattungen sind jeweils nach Ablauf der Ruhezeit zugelassen. Die Gemeinde kann die Belegung stoppen oder lediglich eine Urnenbelegung zulassen, falls die Bodenbeschaffenheit dies erfordert.

§ 19 Pflege und Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und in die Umgebung einzufügen, dass die Wurde des Friedhofs sowohl in seinen einzelnen Teilen, als auch in seiner Gesamtheit gewahrt ist. Das festgelegte Grabmaß ist bei der Bepflanzung und Gestaltung einzuhalten. (2) Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und in die darauf vorgesehenen Behälter zu entsorgen. Der Nutzungsberechtigte hat darauf zu sorgen, dass die Wege um das Grab sauber gehalten werden. (3) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, welche die benachbarten Grabstätten und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. (4) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätte überragen. (5) Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein (Grabstein und Umrandung nach 12 Monaten) und während der Dauer des Nutzungsrechts in gutem Pflegezustand gehalten sowie dauernd verkehrssicher unterhalten werden. Das Grab ist während der gesamten Nutzungszeit in einem würdigen Zustand zu erhalten. (6) Bei fertig gestellten Grabstätten darf der Grabhügel nicht hoher als 20 cm sein; Grabeinfassungen durch Pflanzen sind so zu pflegen, dass eine Höhe von 20 cm nicht übersritten wird. Sonstige Bepflanzungen dürfen die Höhe von 80 cm nicht überschreiben. (7) Nicht zugelassen ist: Grabstätten mit Sand, Kies (ausgenommen Zierkiesel) oder ähnlichem zu bestreuen sowie mit künstlichem Rasen auszulegen. (8) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt, hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer im Einzelfall festzusetzenden, angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (9) Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände auf Kosten des evtl. später ermittelten Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lessen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. (10) Bei Absenkung der Grabstände ist der Grabnutzungsberechtigte für die ordnungsgemäß Wiederherstellung verantwortlich. (11) Das Aufstellen von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit ist nicht gestattet (Beschluss des Bayer. Landtags vom 14.02.2012, LT-Drs. 16/11371).

§ 20 Abfallentsorgung

(1) Die Friedhofsverwaltung stellt entsprechende Behälter für Kompoststoffe und Restmüll zur Verfügung. Diese Behälter)dürfen grundsätzlich nur zur Entsorgung von Abfallen aus dem Friedhofsbereich verwendet werden. (2) Alle Grabnutzungsberechtigten und Besucher des Friedhofs sind verpflichtet, eventuell anfallende Abfälle in die darauf vorgesehenen Behälter ordnungsgemäß zu sortieren und zu entsorgen.

§ 21 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Wahlend der Ruhezeit sind Wiederausgrabungen von Leichen und Leichenresten zur Umbettung innerhalb des Friedhofs grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen kann der Markt Haag i. OB in begründeten Fällen innerhalb der ersten 6 Monate nach der Beerdigung oder nach einer Ruhezeit von mehr als 6 Jahren zulassen. (2) § 21 Abs. 1 dieser Satzung gilt nicht für die Wiederausgrabung von Aschenurnen. (3) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmung, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. dem beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt. Sie bestimmen den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zur tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung innerhalb des Friedhofs nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabmale

§ 22 Gestaltungsvorschriften der Grabmale

(1) Für Grabmale)dürfen - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen - nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen (ausgenommen in den Abt. I und III/D). (2) Auf dem Friedhof Haag i. OB wurde die Abteilung I ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Grabstätten sollen jedoch der Umgebung angepasst werden. Die Abteilungen II und III (ausgenommen Urnenerdgräber) wurden mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

Innerhalb Abteilung III gelten im Grabfeld „D“ keine Gestaltungsvorschriften, jedoch sollen die Grabstätten der Umgebung angepasst werden.

In den Abteilungen III/A und III/C – rechtsseitig – (ausgewiesen für schmiedeeiserne Kreuze) sollten die Grabkreuze ebenfalls der Umgebung angepasst werden (ausgenommen Urnenerdgräber). Die Sockelhöhe darf maximal 0,65 m betragen, die Gesamthöhe mit schmiedeeisernem Kreuz maximal 2,10 m. Abteilung I ist derjenige Friedhofsteil, der durch eine Mauer eingefriedet ist (alter Friedhofsteil)

Abteilung II ist der im Norden anschließende Friedhofsteil (1. Erweiterung)

Abteilung III ist das Grundstück Fl. Nr. 297/10 (2. Erweiterung)

Abteilung IV ist der Bereich am Weiher.

(3) Für den gesamten Friedhof Oberndorf bestehen keine besonderen Gestaltungsvorschriften, jedoch sollen die Grabstätten der Umgebung angepasst werden. (4) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wahlen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb der Frist gem. § 9 Abs. 2 dieser Satzung Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Grabstätte zu erfolgen. (5) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung außer Politur (Feinschliff max. Segment 3 bzw. 220) ist möglich,

b) Schriftrücken für weitere Inschriften konnen geschliffen sein,

c) Nicht zugelassen sind Beton, Emaile und Kunststoff.

(6) In Abteilung I und II sind stehende und liegende Grabsteine bzw. Grabplatten zulässig. In Abteilung III (mit Ausnahme Grabfeld „D“) sind nur stehende Grabsteine zulässig. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (7) Stehende Grabsteine)dürfen incl. Sockel folgende Ausmaße nicht überschreiben:

In Abteilung I

Kindergräber

Höhe max. 90 cm

Breite max. 50 cm

Stärke max. 16 cm

In Abteilung II und III (mit Ausnahme Grabfeld „D“)

a) auf Einzelgrabstätten

Höhe max. 110 cm

Breite max. 70 cm

Stärke 15-24 cm

b) auf Doppelgrabstätten

Höhe max. 110 cm

Breite max. 120 cm

Stärke 15-24 cm

(8) In Abteilung III (mit Ausnahme Grabfeld „D“ und Urnenerdgräber) müssen Grabeinfassungen aus dem gleichen Material wie die Grabmale hergestellt sein. (9) Bei Urnenerdgrabern sind liegende und stehende Grabplatten zulässig. Stehende Grabplatten und Gedenksteine dürfen nicht higher als 30 cm über der natürlichen Erdoberfläche hinausragen.

§ 23 Grabmalauflösung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen und die Grabstelle in Teil I und II mit Riesel abzudecken. In Teil III ist auf der Grabstelle Rasensamen anzusäen. (3) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Marktes Haag i. OB. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 24 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung, Entfernung und jede Veränderung von Grabmalen (ausgenommen sind Nachbeschriftungen, Restaurierungen und Renovierungen), von Steineinfassungen und von sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde. Diese gilt auch für die Verwendung von Grabplatten.

Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten über den zugelassenen Betrieb zu stellen und sollen bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden.

Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhabers, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichen sind im Maßstab 1:1 einzureichen soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 24 Absätze

1 und 2 dieser Satzung gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen 6 Monaten nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Nicht genehmigungspflichtig sind naturalisierte Holztafeln oder Kreuze. (6) Werden Grabmale, Steinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung erreicht oder geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können.

§ 25 Standsicherheit, Unterhalt, Lagern und Wiederverwendung

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks ("Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern" des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils geltenden Fassung) so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind. (2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich davon ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Nach der Frostperiode erfolgt 1 x im Jahr die Überprüfung der Standsicherheit durch die Gemeinde oder einen von der Gemeinde beauftragten Fachmann. (3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für den Unterhalt verantwortliche Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (4) Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde in nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. (5) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet these Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein zweimonatiger Hinweis auf der Grabstände. (6) Der Nutzungsberechtigte ist für jeder Schaden haftbar, der durch Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (7) Vor der Öffnung eines Grabes sind vorhandene Grabmale und Einfassungen, ggf. auch von Nachbargräbern - soweit dies aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist - auf Kosten des Bestellers der Bestattung zu entfernen. (8) Die Wiederverwendungen abgeräumter Grabmale sind nur zulässig, wenn diese den geltenden Vorschriften entsprechen; sie bedürfen einer erneuten Genehmigung nach § 24 dieser Satzung.

V. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen werden vom Markt Haag i. OB hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,

b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,

c) die Leichenbeförderung innerhalb der Friedhöfe, also die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,

d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,

e) Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Der Markt Haag i. OB beauftragt mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen.

VI. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Die beim Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Ruhezeiten und die Dauer von bestehenden Grabrechten richten sich bis zu denen Ablauf nach den bisher geltenden Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Ausnahme

Zur Vermeidung unbilliger Härten oder im überwiegenden öffentlichen Interesse können Ausnahmen von dieser Satzung zugelassen werden.

§ 29 Haftung

Der Markt Haag i. OB haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

§ 30 Bestattungsgebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Kosten, die auf dem Gebiet des Bestattungswesens entstanden sind, werden Gebühren nach der Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Marktgemeinde Haag i. OB – in ihrer jeweils geltenden Fassung – erhoben.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) gegen die Ordnungs- und Bestattungsvorschriften,
  • b) gegen die Beschaffenheit der Särge,
  • c) gegen die Maße und Belegung von Gräbern und Urnenstätten,
  • d) gegen die Vorschriften über die Pflege und Gestaltung der Grabstätten,
  • e) gegen die Vorschriften der Abfallentsorgung,
  • f) gegen die Vorschriften über Ausgrabungen und Umbettungen,
  • g) gegen die Gestaltungsvorschriften der Grabmale,
  • h) gegen die Vorschriften über die Grabmalauflösung,
  • i) gegen die Genehmigungserfordernis,
  • j) gegen die Vorschriften über die Standsicherheit, Unterhalt, Lagern und Wiederverwendung verstößt.

§ 32 Inkrafttreten

  • (1) Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
  • (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungs- und Friedhofssatzung des Marktes Haag i. OB vom 01.02.2024 außer Kraft.

Haag i. OB, den 24.06.2025

Markt Haag i. OB

Schätz Erste Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung

Haag i. OB

Der Markt Haag i. OB hat die Bestattungs- und Friedhofssatzung (Friedhofssatzung) beschlossen.

Sie liegt in der Verwaltung des Marktes Haag i. OB zur Einsicht während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.

Haag i. OB, 25.06.2025

Markt Haag i. OB

Schätz

  1. 1. Bürgermeisterin

angeschlagen am: 27.06.2025 abzunehmen ab: 14.07.2025

Haag i. OB

Bekanntmachungsvermerk

Die Bestattungs- und Friedhofssatzung der Marktgemeinde Haag i. OB (Friedhofssatzung) wurde am 26.06.2025 in der Verwaltung der Marktgemeinde Haag i. OB zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.06.2025 angeheftet und am 14.07.2025 wieder abgenommen.

Haag i. OB, 15.07.2025

Markt Haag i. OB

Schätz

  1. 1. Bürgermeisterin

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haag i.OB?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haag i.OB mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 83xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Haag i.OB anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Haag i.OB
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 120 € (Urne) bzw. 395 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Haag i.OB (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 83xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Haag i.OB:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €