📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 06.05.2025 (gültig ab 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Naila vom 06.05.2025 mit Gebührentarif (gültig ab 01.06.2025)
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
Satzung der Stadt Naila über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Naila und Marxgrün einschließlich deren Bestattungseinrichtungen sowie der Leichenhalle Marlesreuth (Friedhofsgebührensatzung – FriedhGebS)
vom 06. Mai 2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) sowie aufgrund von Art. 20 Kostengesetz (KG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 09.12.2024 Nr. 3 (GVBl. S. 570) erlässt die Stadt Naila folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe und der sonstigen Bestattungseinrichtungen (Friedhof Naila mit Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum, Friedhof Marxgrün mit Leichenhaus, Leichenhaus im Ortsteil Marlesreuth) sowie für damit in Zusammenhang stehenden Amtshandlungen erhebt die Stadt Naila Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren,
b) Bestattungsgebühren,
c) sonstige Gebühren.
(3) Die Gebührenhöhe und die Gebührentatbestände ergeben sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung enthaltenen Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 15 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt mit dem ersten des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der gebühren-pflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Erstattung von Gebühren für die Verleihung eines Grabnutzungsrechtes
Im Falle eines Verzichts auf das Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende auf Antrag vom Tage der Rechtswirksamkeit des Verzichts an für jedes volle Jahr der nicht mehr beanspruchten Nutzungszeit den darauf entfallenden Teil der gezahlten Gebühr zurück. Die Erstattung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Ruhefrist der zuletzt in dem Grab beigesetzten Leiche oder Asche abgelaufen ist oder das Grab durch Umbettung wieder belegbar geworden ist. Der Verzicht wird mit Eingang bei der Friedhofsverwaltung rechtswirksam.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebühren-satzung der Stadt Naila vom 15 03. 2016 außer Kraft.
Naila, 06. Mai 2025 Stadt Naila
Frank Stumpf Erster Bürgermeister Anlage zur Satzung der Stadt Naila über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Naila und Marxgrün einschließlich deren Bestattungseinrichtungen sowie der Leichenhalle Marlesreuth vom 06. Mai 2025
- Gebührentarif
- 1. Gebühren für die Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren an folgenden Gräbern ohne Wiedererwerbsmöglichkeit für
- 1.1. einen Einzelgrabplatz in der Urnengrabstätte mit Stelen: 1.438,00 €
- 1.2. einen Sarggrabplatz in der Anlage für pflegefreie Gräber: 1.277,00 €
- 1.3. einen Urnengrabplatz in der Anlage für pflegefreie Gräber: 1.022,00 €
- 1.4. ein Reihengrab ohne Pflegeverpflichtung 553,00 €
- 1.5. einen Grabplatz in der Urnengemeinschaftsgrabstätte: 277,00 €
- 2. Gebühren für die Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren an folgenden Gräbern mit Wiedererwerbsmöglichkeit für
- 2.1. ein Einzelgrab 553,00 €
- 2.2. ein pflegefreies Einzelgrab 553,00 €
- 2.3. ein Familiengrab mit zwei Grabstellen: 1.272,00 €
- 2.4. ein Familiengrab mit drei Grabstellen: 1.659,00 €
- 2.5. ein Familiengrab mit vier Grabstellen: 2.378,00 €
- 2.6. ein pflegefreies Familiengrab mit zwei Grabstellen 1.327,00 €
- 2.7. eine Gruft mit drei Grabplätzen: 2.102,00 €
- 2.8. eine Gruft mit sechs Grabplätzen: 3.484,00 €
- 2.9. ein Urnengrab (6 Urnengrabstellen): 442,00 €
2.10 eine Urnennische (zwei Urnenplätze): 1.299,00 €
2.11 ein Grab in der Urnengrabstätte mit Stelen (2 Grabstellen) 1.139,00 €
2.12 ein Grab im Stelenfeld für Urnen 1.058,00 €
- 3. Gebühren für die Verleihung eines Grabnutzungsrechtes für die Dauer von 15 Jahren für
- 3.1. ein Kindergrab (für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 332,00 € mit Wiedererwerbmöglichkeit)
- 3.2. einen Grabplatz in der Grabstätte für Sternenkinder: 207,00 € (ohne Wiedererwerbsmöglichkeit)
- 4. Gebühren für den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes oder die Verlängerung eines Nutzungsrechtes anlässlich der weiteren Belegung des Grabes
- 4.1. an den unter Ziffer 2 aufgeführten Gräbern: pro Jahr der Verlängerung 1/20 der Erwerbsgebühr
- 4.2. an den unter Ziffer 3.1 aufgeführten Gräbern: pro Jahr der Verlängerung 1/15 der Erwerbsgebühr
- 5. Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Aussegnungshalle
- 5.1. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungsraum) in Naila, Marxgrün oder Marlesreuth pro angefangenem Tag: 63,00 €
- 5.2. Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle: 250,00 €
- 5.3. Gebühr für die Aufbewahrung von Urnen pro angefangenem Monat: 30,00 €
- 6. Gebühren für die Grabherstellung bei Erdgräbern bzw. die Beisetzung von Urnen in der Urnennischenwand oder im Urnengemeinschaftsgrab anlässlich von Erst- und Wiederbestattungen
- 6.1. anlässlich einer Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 590,00 €
- 6.2. anlässlich einer Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr: 340,00 €
- 6.3. anlässlich einer Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr: 150,00 €
- 6.4. anlässlich einer Urnenbeisetzung im Erdgrab: 150,00 €
- 6.5. anlässlich einer Urnenbeisetzung in der Urnennischenwand (Öffnen und Verschließen der Urnennische, Beisetzung der Urne): 40,00 €
- 6.6. anlässlich einer Urnenbeisetzung im Urnengemeinschaftsgrab II (Öffnen und Verschließen der Grabstätte, Beisetzung der Urne): 40,00 €
- 6.7. anlässlich einer Beisetzung in der Grabstätte für Sternenkinder 40,00 €
- 7. Gebühren für Ausbettungen bzw. Entnahme von Urnen aus der Nischenwand
- 7.1. Ausbettung von Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr aus Erdgräbern: 885,00 €
- 7.2. Ausbettung von Verstorbenen ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 10. Lebensjahr aus Erdgräbern: 510,00 €
- 7.3. Ausbettung von Verstorbenen bis zum vollendeten 1. Lebensjahr aus Erdgräbern: 225,00 €
- 7.4. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern: 225,00 €
- 7.5. Entnahme einer Urne aus einer Urnennische (Öffnen und Verschließen der Urnennische, Entnahme der Urne): 40,00 €
- 8. Sonstige Gebühren
- 8.1. Gebühr für die Ausfertigung einer Urkunde über die Nutzungsberechtigung (Graburkunde): 15,00 €
- 8.2. Gebühr für die Genehmigung einer beantragten Ausbettung: 40,00 €
- 8.3. Gebühr für die Versagung einer beantragten Ausbettung: 20,00 €
- 8.4. Gebühr für die Erlaubnis, ein Grabdenkmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen:
für Einzel-, Kinder- und Urnengräber: 50,00 € für Familiengräber: 80,00 € für Grüfte: 100,00 €
- 8.5. Gebühr für die Versagung einer Erlaubnis, ein Grabdenkmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen: Die Hälfte der für eine Erlaubnis zu entrichtende Ge- bühr
- 8.6. Gebühr für die Genehmigung einer Sondernutzung 40,00 € - 100,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 06.05.2025 (in Kraft ab 01.06.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Naila vom 06.05.2025 (gültig ab 01.06.2025)
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 Satzung der Stadt Naila über die Benutzung der städtischen Friedhöfe Naila und Marxgrün einschließlich deren Bestattungseinrichtungen sowie der Leichenhalle Marlesreuth (Friedhofssatzung - FS)
vom 06. Mai 2025
Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573), erlässt die Stadt Naila folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt I - VIII: Bestattungswesen Abschnitt IX: Gebühren Abschnitt X : Schlussvorschriften
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsanspruch
§ 4 – Sondernutzung
§ 5 – Bestattungsflächen und -anlagen
§ 6 – Friedhofsverwaltung
§ 7 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 8 – Öffnungszeiten
§ 9 – Verhalten auf den Friedhöfen
§ 10 – Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
§ 11 – Tätigkeiten von Nichtgewerbetreibenden auf den Friedhöfen
III. Bestattungsvorschriften
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Särge, Sargausstattung, Urnen
§ 14 Ausheben der Gräber
§ 15 Ruhezeit
§ 16 – Ausbettungen und Umbettungen
IV. Grabnutzung
§ 17 – Allgemeines
§ 18 Grabstättenarten
§ 19 – Einzelgräber und Kindergräber
§ 20 – Familiengräber und Grüfte
§ 21 – Reihengräber ohne Pflegeverpflichtung sowie pflegefreie Einzel- und
Familiengräber für Erdbestattungen
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
§ 22 – Anlage pflegefreier Erd- und Urnenreihengräber, Grabstätte für Sternenkinder
§ 23 – Urnengräber, Urnennischengräber, Urnengrabstätte mit Stelen, Gräber im
Stelenfeld für Urnen, Urnengemeinschaftsgrabstätten
§ 24 – Erwerb, Wiedererwerb und Erlöschen von Grabnutzungsrechten
§ 25 – Übertragung von Grabnutzungsrechten
§ 26 – Verzicht auf Grabnutzungsrechte
§ 27 – Grabauflösungen
§ 28 – Soldatengräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 30 – Wahlmöglichkeit
§ 31 – Grababmessungen
VI. Grabdenkmäler, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen
§ 32 – Grabanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 33 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 34 – Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
§ 35 – Zustimmungserfordernis für die Errichtung und Änderung von
Grabdenkmälern und Grabanlagen
§ 36 – Fundamentierung und Befestigung
§ 37 – Unterhaltung der Grabdenkmäler und sonstigen Grabanlagen
§ 38 – Entfernung von Grabdenkmälern
§ 39 – Wiederverwendung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen
Grabanlagen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 40 – Allgemeines
§ 41 – Ablage von Kränzen, Einpflanzungen, Blumensträußen und
sonstigem Grabschmuck
§ 42 – Vernachlässigung von Gräbern
VIII. Benutzung der besonderen Friedhofseinrichtungen
§ 43 – Benutzung der Aufbahrungsräume
§ 44 – Verwendete Leichendienstgegenstände
§ 45 – Trauerfeiern
IX. Gebühren
§ 46 – Gebührenpflicht
X. Schlussvorschriften
§ 47 – Anordnungen, Ersatzvornahmen
§ 48 – Haftungsausschluss
§ 49 – Ordnungswidrigkeiten
§ 50 – Inkrafttreten
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Friedhofssatzung gilt für folgende Friedhöfe und sonstige Bestattungseinrichtungen der Stadt Naila (nachfolgend Stadt genannt):
- Friedhof Naila mit Aussegnungshalle und Aufbahrungsraum (Leichenhalle),
gegliedert in:
-- Teil I (neuer Teil) -- Teil II (mittlerer Teil) -- Teil III (ehemaliger kirchlicher Friedhof)
- Friedhof Marxgrün mit Aufbahrungsraum
- Leichenhalle Marlesreuth.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Stadt betreibt die unter § 1 genannten Friedhöfe und sonstigen Bestattungseinrichtungen gemeinsam als eine einheitliche nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt.
(2) Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen Naila und Marxgrün werden bestattet
- Verstorbene, welche bei ihrem Ableben in Naila ihren Wohnsitz hatten,
- Verstorbene aufgrund eigener Grabnutzungsberechtigung oder mit Einwilligung
des Grabinhabers unter Inanspruchnahme eines bestehenden Nutzungsrechtes an einem belegungsfähigen Grab,
- die im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundene Personen, sofern
eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.
(2) Ein Bestattungsanspruch auf den Friedhöfen besteht auch für Tod- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen.
(3) Alternativ können Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammen-de Feten und Embryonen auf dem Friedhof Naila in der Grabstätte für Sternenkinder zur Ruhe gebettet werden.
(4) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 - 3 genannten Verstorbenen bedarf der Genehmigung der Stadt.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
§ 4 – Sondernutzung
(1) Sondernutzung ist jegliche über den Gemeingebrauch des Friedhofes hinaus-gehende Nutzung. Sie ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Nutzung dem Friedhofszweck nicht entgegensteht und insbesondere der Würde dieses besonderen Ortes sowie dem Pietätsgedanken Rechnung getragen wird.
(2) § 9 Abs. 4 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 5 – Bestattungsflächen und -anlagen
Die Bestattungsflächen und -anlagen ergeben sich aus den anliegenden Friedhofs-plänen für den Friedhof Naila und den Friedhof Marxgrün, welche Bestandteile dieser Satzung sind.
§ 6 – Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Neben dem eigenen Personal kann sich die Stadt zur Erfüllung von Aufgaben der Friedhofsverwaltung eines Dienstleisters bedienen. Unter den in dieser Satzung benutzten Begriff Friedhofs-verwaltung fallen sowohl die Leistungen des stadteigenen Personals als auch die Leistungen eines beauftragten Unternehmers.
§ 7 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile sowie einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungs-einrichtung.
(2) Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann eine Schließung verfügen, wenn keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann eine Entwidmung verfügen, soweit keine Grabnutzungsrechte entgegenstehen und sämtliche Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten abgelöst oder aufgebhoben werden, können unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten vorgenommen werden.
(5) Wird ein Friedhof auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen anderen öffentlichen Zweck in Anspruch genommen, so sind Leichen und Aschenreste Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, umzubetten.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 II. Ordnungsvorschriften
§ 8 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 9 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind im erforderlichen Maße zu beaufsichtigen.
(3) Besuchern der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Assistenzhunde,
b) zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu lagern und zu rauchen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren, ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig beziehungsweise üblich sind,
f) Plakate, Reklameschilder und dergleichen im Friedhof oder an den Friedhofs-eingängen anzubringen,
g) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
h) aus anderen als privaten Zwecken Film-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten,
i) Bänke oder Stühle aufzustellen,
j) Abfälle jeglicher Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
k) Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
l) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.
(4) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
§ 10 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Arbeiten, von denen Gefährdungen ausgehen können (insbesondere die Aufstellung von stehenden Grabdenkmälern, Grabumrandungen und Grabab-deckungen), dürfen nur von Gewerbetreibenden mit entsprechender Qualifikation durchgeführt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofs-satzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auf die Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(3) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofs-bereich beträgt 10 km pro Stunde. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen unter-sagen.
(4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen.
(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährlistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofs-verwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
§ 11 Tätigkeiten von Nichtgewerbetreibenden auf den Friedhöfen
§ 10 gilt entsprechend für Tätigkeiten von Nichtgewerbetreibenden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 12 Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sowie Zur-Ruhe-Bettungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei der Anmeldung ist gleichzeitig die Art Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 der Beisetzung festzulegen. Wird die Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Einverständnis des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt den Zeitpunkt der Bestattung im Benehmen mit den bestattungspflichtigen Angehörigen des Verstorbenen, dem beauftragten Bestattungsunternehmen sowie ggf. nach Rücksprache mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Jede Leiche muss eingesargt sein.
(4) Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
(5) Folgende Arbeiten werden ausschließlich von der Stadt oder einem von ihr beauftragten Unternehmen durchgeführt:
- Ausheben und Verfüllen der Gräber,
- Öffnen und Verschließen von Urnennischen,
- Ausschmücken des Aufbahrungsraumes Naila und der Aussegnungshalle,
- Beförderung der Särge auf dem Friedhof Naila von der Aussegnungshalle bzw.
dem Aufbahrungsraum zu den Gräbern,
- Versenken der Särge in die Gräber,
- Beisetzung von Urnen,
- Ausbettungen und Umbettungen innerhalb der Friedhöfe.
§ 13 Särge, Sargausstattung, Urnen
(1) Für die Erdbestattungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Verwendung anderer Materialien sind zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass
a) bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
b) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
c) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
d) keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen.
(2) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden. Abs. 1 Buchst. b) und c) gilt entsprechend.
(3) Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Urnenkästen werden nicht zugelassen.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (4) Särge und Urnen werden zur Bestattung nur angenommen, wenn durch geeignete Zertifikate nachgewiesen ist, dass sie den Anforderungen der Absätze 1 u. 3 entsprechen.
(5) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 14 Ausheben der Gräber
(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,60 m.
(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(3) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorüber-gehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden.
§ 15 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Urnen betragen
- für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie für Leibesfrüchte 15 Jahre,
- für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 20 Jahre,
- für Urnen 20 Jahre.
§ 16 Ausbettungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Ausbettung von Leichen und Leibesfrüchten sowie von Aschenresten zu anderen als privaten Gründen bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(3) Die Ausbettung von Leichen und Leibesfrüchten sowie von Aschenresten aus privaten Gründen zu Zwecken der Wiederbeisetzung in einer anderen Grabstelle oder der Überführung auf einen anderen Friedhof bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Eine Ausbettung auf Antrag des Nutzungsberechtigten darf nur vorgenommen werden, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Bei Ausbettungen während der Ruhezeit muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Im Rahmen der Ausbettung von Leichen wird außerdem die Gesundheitsbehörde eingebunden. Antragsberechtigt für die Ausbettung ist der Inhaber des Grabnutzungsrechtes und der oder die Totenfür-sorgeberechtigten im gegenseitigen Einvernehmen.
(4) Die Ausbettung von auflöslichen Urnen ist nicht möglich.
(5) Ausbettungen aus einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (anonymes Urnengrab) sowie aus der Grabstätte für Sternenkinder sind grundsätzlich nicht möglich. Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (6) Der Zeitpunkt der Ausbettung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.
(7) Ausgebettete Leichen sind unverzüglich wieder beizusetzen und bei Beschädigung des Sarges vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen.
(8) Der Ablauf von Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Der Antragsteller trägt die Kosten der Ausbettung sowie den Ersatz aller Schäden, die durch die Ausbettung entstehen.
(10) Die Stadt ist berechtigt, nach Ablauf der Ruhezeiten von Amts wegen Aschen in eine Urnengemeinschaftsgrabstätte umzubetten, sofern Grabnutzungsrechte nicht mehr bestehen.
IV. Grabnutzung
§ 17 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind städtisches Eigentum. Nutzungs- und Belegungsrechte an Grabstätten werden nach den Vorschriften dieser Satzung verliehen.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Bestattungen können jeweils nur in den zur Bestattung freigegebenen Grabplätzen erfolgen.
(3) Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann im Regelfall nur anlässlich der Bestattung von Verstorbenen erworben werden. Ansonsten können Nutzungs-rechte erworben werden, soweit das nicht durch diese Satzung ausgeschlossen ist und die Kapazität der Friedhöfe es zulässt. Die Entscheidung hierüber wird von der Stadt getroffen.
(4) Urnen können außer in den dafür vorgesehenen Urnengräbern auch in allen Einzelgräbern, Kindergräbern, Familiengräbern und Grüften beigesetzt werden.
§ 18 Grabstättenarten
(1) Die zur Verfügung gestellten Grabstätten werden unterschieden in
- Kindergräber (für Kinder bis 10 Jahren)
- Grabstätte für Sternenkinder
- Einzelgräber
- Reihengräber ohne Pflegeverpflichtung für Erdbestattungen
- pflegefreie Einzelgräber für Erdbestattungen
- Familiengräber (2 Stellen)
- Familiengräber (3 Stellen)
- Familiengräber (4 Stellen)
- pflegefreie Familiengräber (2 Stellen) für Erdbestattung
- Grüfte (3 Stellen)
- Grüfte (6 Stellen)
- Urnengräber (für maximal 6 Urnen)
- Urnennischengräber (für 2 Urnen)
- Urnengrabstätte mit Stelen
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
- Gräber im Stelenfeld für Urnen
- Anlage pflegefreier Erd- und Urnenreihengräber
- Urnengemeinschaftsgrab I (anonymes Urnengrabfeld)
- Urnengemeinschaftsgrab II (anonyme Urnengruft).
Kindergräber, Grüfte, Urnennischengräber, die Urnengrabstätte mit Stelen, die Anlage pflegefreier Erd- und Urnenreihengräber, die Grabstätte für Sternenkinder sowie die Urnengemeinschaftsgräber I und II befinden sich nur auf dem Friedhof Naila.
(2) Für die Einteilung der Grabstätten sind die Friedhofsbelegungspläne maßgebend.
§ 19 Einzelgräber und Kindergräber
(1) Einzelgräber sind einstellige Grabstätten, die für Erdbestattungen vorgesehen sind. Anstatt oder neben der Erdbestattung können bis zu 4 Urnen dort beigesetzt werden. Eine weitere Erdbestattung ist nur möglich, wenn die Ruhezeit des zuerst Bestatteten abgelaufen ist.
(2) Kindergräber befinden sich nur auf dem Teil II (mittlerer Teil) des Friedhofes Naila. Es handelt sich um einstellige Grabstätten, die für die Erdbestattung eines verstorbenen Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sowie für die Erdbestattung von totgeborenen Kindern, Fehlgeburten und von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Feten und Embryonen vergeben werden. Darüber hinaus darf in einem Kindergrab neben oder an Stelle der Erdbestattung eine Urne bestattet werden. Eine weitere Erdbestattung ist nur möglich, wenn die Ruhefrist des zuerst Bestatteten abgelaufen ist.
§ 20 Familiengräber und Grüfte
(1) Familiengräber sind zwei-, drei- oder vierstellige Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Grüfte sind drei- oder sechsstellige Grabstätten, in denen Leichen oder Urnen beigesetzt werden. Sie befinden sich nur im Teil III (ehemals kirchlicher Teil) des Friedhofes Naila. Pro Grabstelle darf eine Leiche bestattet werden. Daneben können pro Grabstätte bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. In einer bereits mit einem Sarg belegten Grabstelle ist eine weitere Erdbestattung erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuerst Bestatteten möglich.
(2) Familiengräber und Grüfte dienen in erster Linie der Bestattung des Erwerbers und seiner Angehörigen.
§ 21 Reihengräber
ohne Pflegeverpflichtung sowie pflegefreie Einzel-und Familiengräber für Erdbestattungen
(1) Reihengräber ohne Pflegeverpflichtung für Erdbestattungen befinden sich im Teil II (mittlerer Teil) des Friedhofes Naila sowie auf dem Friedhof Marxgrün. Sie bieten Raum für einen Sarg. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und jeweils nach der Bestattung eingesät. Nach Ablauf der Ruhezeit werden sie neu belegt.
(2) Pflegefreie Einzelgräber für Erdbestattungen befinden sich im Teil II (mittlerer Teil) des Friedhofes Naila sowie im Friedhof Marxgrün. Sie bieten Raum für einen Sarg.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (3) Pflegefreie Familiengräber für Erdbestattungen befinden sich im Teil III (früherer kirchlicher Teil) des Friedhofes Naila. Sie bieten Raum für zwei Särge.
§ 22 Anlage pflegefreier Erd- und Urnenreihengräber, Grabstätte für Sternenkinder
(1) Die Anlage pflegefreier Erd- und Urnenreihengräber befindet sich im Teil III (ehemaliger kirchlicher Friedhof) des Friedhofes Naila. Die Gräber werden mit jeweils einer Urne oder einem Sarg pro Grab der Reihe nach belegt. Nach Ablauf der Ruhefrist von 20 Jahren werden diese Gräber neu belegt.
(3) Die Grabstätte für Sternenkinder dient der anonymen Bestattung von Fehlgeburten und von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Feten und Embryonen. Sie befindet sich im Teil II (mittlerer Teil) des Friedhofes.
§ 23 Urnengräber, Urnennischengräber, Urnengrabstätte mit Stelen, Gräber im
Stelenfeld für Urnen, Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengräber befinden sich nur im Teil II (mittlerer Teil) des Friedhofes Naila und im Friedhof Marxgrün. Es handelt sich um mehrstellige Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Sie enthalten 6 Urnenplätze.
(2) Die Urnennischengräber befinden sich in der Urnennischenwand im Teil I (neuer Teil) des Friedhofes Naila. Sie beinhalten Platz für zwei Urnen.
(3) Die Urnengrabstätte mit Stelen befindet sich im Teil I des Friedhofes. Es handelt sich hierbei um eine Grabanlage, in der sich jeweils zwei zusammengehörige Urnengräber oder 4 Einzelgrabplätze für Urnen an einer Grabstele befinden.
(4) Sowohl im Friedhof Naila (Teil III, ehemals kirchlicher Friedhof) als auch im Friedhof Marxgrün befindet sich jeweils ein Stelenfeld für Urnen. Es können sowohl Einzelgrabplätze als auch zwei nebeneinanderliegende Grabplätze erworben werden.
(5) Die Urnengemeinschaftsgrabstätte I (anonymes Urnengrabfeld) befindet sich im Teil I (neuer Teil) des Friedhofes Naila. Die Urnengemeinschaftsgrabstätte II (anonyme Urnengruft) befindet sich im Teil III (ehemals kirchlicher Teil) des Friedhofes Naila. Die Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der anonymen Bestattung von Urnen sowie der Aufnahme von Urnen, die nach Ende des Nutzungsrechtes bzw. der Ruhefrist aus Urnennischen und Gräbern umgebettet werden müssen.
§ 24 Erwerb, Wiedererwerb und Erlöschen von Grabnutzungsrechten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Nutzungszeit beträgt bei Kindergräbern sowie bei der Grabstätte für Sternenkinder 15 Jahre, bei den übrigen Grabstätten 20 Jahre.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche, volljährige Personen verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht kann jeweils nach Ablauf für 5, 10 oder 20 Jahre, bei Kindergräbern für 5, 10 oder 15 Jahre, verlängert werden, sofern das nicht nach Absatz 5 ausgeschlossen ist, die Kapazität der Friedhöfe die Verlängerung zulässt und kein wichtiger Grund dagegenspricht. Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (4) Sofern die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht zur Nutzung eines Grabplatzes besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(5) Bei folgenden Grabstätten ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes ausge-schlossen:
- Reihengräber ohne Pflegeverpflichtung für Erdbestattungen
- Sarggrabplatz in der Anlage für pflegefreie Gräber
- Einzelgrabplatz in der Urnengrabstätte mit Stelen
- Urnengrabplatz in der Anlage für pflegefreie Gräber
- Grabplatz in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte
- Grabplatz in der Grabstätte für Sternenkinder.
(6) Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben oder wiedererworben wurde. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes gestellt oder ist ein Wiedererwerb ausgeschlossen, sind die Gräber nach Maßgabe des § 27 von den bisherigen Grabinhabern aufzulösen. Über Gräber mit erlosche-nem Nutzungsrecht kann die Gemeinde anderweitig verfügen.
(7) Über die Dauer des Nutzungsrechtes bzw. der Verlängerung erhält der Grabin-haber eine schriftliche Mitteilung und auf Wunsch eine Graburkunde.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift der Friedhofsver-waltung umgehend mitzuteilen.
§ 25 Übertragung von Grabnutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten können Grabnutzungsrechte mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden. Hierzu geben der bisherige und der zukünftige Nutzungsberechtigte gegenüber der Stadt eine schriftliche Erklärung ab.
(2) Nach dem Tod des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes beanspruchen, dem es vom Nutzungsberech-tigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte, ohne eine letztwillige, rechtsgültige Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten Personen übertragen werden. Das sind der Rangfolge nach: der Ehegatte oder der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern (bei Annahme Volljähriger der Annehmende vor den Eltern), die Großeltern, die Enkelkinder, die Geschwister sowie die Kinder der Geschwister. Innerhalb dieser Reihenfolge hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben vorberechtigte Personen innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Das gilt auch, wenn vorberechtigte Personen zugunsten nachfolgend Berechtigter auf das Nutzungsrecht verzichten. Stimmen alle Vorberechtigten zu, sind keine berechtigten Personen vorhanden oder ist kein Berechtigter bereit, in das Nutzungsrecht einzutreten, so kann das Nutzungsrecht auch auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten, Stiefkind oder Patenkind) übertragen werden.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (3) Der Anspruch auf Übertragung nach Abs. 2 erlischt, wenn alle Berechtigten und auch dem Verstorbenen nahestehenden Dritte die Übernahme ablehnen oder kein Berechtigter und auch kein Dritter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten das Recht übernimmt. In diesem Fall kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf aller Ruhezeitgen über die Grabstätte verfügen.
(4) Die Übertragung nach Abs. 1 oder 2 wird mit Eintragung in der Grabdatei wirksam. Auf Wunsch wird dem neuen Grabinhaber eine Graburkunde ausgestellt.
§ 26 Verzicht auf Grabnutzungsrechte
Mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung kann der Grabinhaber auf sein Grabnutzungsrecht verzichten. Bei Kinder-, Einzel-, Familien- und Urnengräbern sowie Grüften trägt der bisherige Nutzungsberechtigte dafür Sorge, dass das Grab gem. § 27 aufgelöst wird.
§ 27 Grabauflösungen
(1) Gräber sind aufzulösen, sofern
- die Nutzungszeit abgelaufen ist und das Grabnutzungsrecht nicht wieder-
erworben wurde oder
- das Grabnutzungsrecht entzogen wurde (§ 42) oder
- der Grabinhaber auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Die Auflösung von Gräbern in der Urnennischenwand, von Urnengräbern mit Stelen, Gräbern im Stelenfeld für Urnen, von Reihengräbern für Erdbestattungen ohne Pflegeverpflichtung sowie von Erd- und Urnenreihengräbern in der Anlage pflegefreier Gräber veranlasst die Friedhofsverwaltung. Die bisherigen Nutzungsberechtigten von Urnennischen haben vorab persönliche Gegenstände zu entfernen. Bei der Auflösung von Urnennischengräbern, von Einzelgrabplätzen für Urnen mit Stelen sowie von Gräbern im Stelenfeld für Urnen wird die Beschriftung entfernt.
(3) Bei Urnengräbern mit Stelen (2 Grabplätze) gehen die Stelen, sofern der frühere Grabinhaber sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf des Nutzungsrechtes für sich beansprucht, sowie die Bodenplatte entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Beschriftung wird in diesem Fall von der Stadt entfernt. Im Fall, dass der frühere Grabinhaber die Stele und die Bodenplatte für sich beansprucht, hat er die Kosten für den Abbau zu tragen und für den Abtransport der Stele und der Bodenplatte zu sorgen.
(4) Noch vorhandene Aschen werden in einem der Urnengemeinschaftsgräber beigesetzt.
(5) Bei der Auflösung von Reihengräbern für Erdbestattungen ohne Pflegever-pflichtung und von Urnen- und Erdreihengräbern in der Anlage pflegefreier Gräber werden die Gedenktafeln bzw. Gedenksteine entfernt und entsorgt, sofern nicht der bisherige Grabinhaber diese für sich beansprucht.
(6) Die Auflösung von Kinder-, Einzel-, Familien- und Urnengräbern, pflegefreien Einzel- und Familiengräbern sowie von Grüften obliegt dem bisherigen Nutzungsberechtigten. Die Auflösung des Grabes hat innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes für das Grab zu erfolgen. Die Stadt kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung gewähren. Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (7) Bei der Grabauflösung sind folgende Arbeiten vorzunehmen:
- Entfernung der Bepflanzung,
- Entfernung der Grabdenkmale und sonstigen baulichen Anlagen einschließlich
der Fundamente,
- Entfernung der Grabumrandung (mit Ausnahme der Grüfte und der Urnengräber
auf dem Friedhof Naila),
- Einebnung auf das Niveau des anliegenden Geländes bzw. bei Grüften und
Urnengräbern auf dem Friedhof Naila auf das Niveau der Grabumrandung,
- Aufbringung von Humus und Ansäen von Rasen,
- Abtransport des Abraumes.
(8) Sofern der bisherige Grabinhaber nach Ablauf von drei Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechtes bzw. nach Ablauf der in Abs. 6 genannten Fristverlängerung die Grabauflösung noch nicht veranlasst hat, wird gem. § 47 Abs. 2 (Ersatzvornahme) verfahren. Sofern die Stadt im Rahmen der Ersatzvornahme tätig wird, gehen die Grabdenkmäler und sonstigen baulichen Anlagen sowie die gepflanzten Gehölze entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
(9) Sofern das Nutzungsrecht erloschen und der Nutzungsberechtigte nicht erreichbar ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechtes öffentlich mit dem Hinweis, dass das Grab abgeräumt werden muss, bekannt gegeben (siehe § 47 Abs. 2). Außerdem wird für die Dauer von drei Monaten ein entsprechendes Hinweisschild auf der Grabstätte aufgestellt. Sofern sich der Nutzungsberechtigte innerhalb der drei Monate nicht meldet, fallen die Grabdenkmäler und sonstigen baulichen Anlagen entschädi-gungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Das Grab wird dann von der Stadt aufgelöst.
§ 28 Soldatengräber
Die vorhandenen Soldatengräber Nr. S-1 bis S-12 stehen unter dem besonderen Schutz der Stadt. Sie sind auf Dauer angelegt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) In Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Einzel-, Familien-, Kinder- und Urnengräber sind als Flachgräber auszuführen, sowie mit einem Grabdenkmal und einer Grabumrandung zu versehen.
§ 30 Wahlmöglichkeit
(1) Der Teil III des Friedhofes Naila (ehemaliger kirchlicher Friedhof) wird - mit Ausnahme der pflegefreien Familiengräber, der Anlage pflegefreier Erd- und Urnenreihengräber, der Urnengemeinschaftsgrabstätte II, der Grabstätte für Sternenkinder sowie für Gräber im Stelenfeld für Urnen - als Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschrift eingerichtet. In den Teilen I (neuer Teil) und II Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (mittlerer Teil) des Friedhofes Naila sowie auf dem Friedhof Marxgrün werden nur Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Friedhof bzw. Friedhofsteil mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Sofern von dieser Wahl im Bestattungsfall nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht wird, entscheidet die Friedhofsverwaltung, wo die Beisetzung erfolgen soll.
§ 31 Grababmessungen
(1) Die Grababmessungen ab Außenkante der Einfassung betragen im Regelfall
für den Friedhof Naila:
- Kindergräber:
Breite: 60 cm, Länge: 110 cm
- Einzelgräber:
Breite: 85 cm, Länge: 160 cm
- Familiengräber (2 Stellen):
Breite: 160 cm, Länge: 185 cm
- Familiengräber (3 Stellen):
Breite: 235 cm, Länge: 185 cm
- Urnengräber:
Breite: 60 cm, Länge: 75 cm
- Grüfte:
Breite: 210 cm, Länge: 310 cm
für den Friedhof Marxgrün:
- Einzelgräber:
Breite: 70 cm, Länge: 160 cm
- Urnengräber:
Breite: 60 cm, Länge: 100 cm
- Familiengräber:
Breite: 180 cm, Länge: 200 cm.
(2) Zur Anpassung an bestehende Grabreihen kann die Stadt abweichende Grabab-messungen festsetzen.
VI. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen
§ 32 Grabanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Reihengräber für Erdbestattungen ohne Pflegeverpflichtung dürfen lediglich mit einer liegenden Gedenktafel aus Stein versehen werden. Die Gedenktafel darf eine Abmessung von 40 x 60 cm nicht überschreiten. Die Oberkante der Gedenktafel muss bündig abgeschlossen zur Grasfläche sein. Die Inschrift ist entsprechend dem vorliegenden Muster einzugravieren. Steineinfassungen sind auf diesen Gräbern nicht zugelassen.
(2) Pflegefreie Einzelgräber und Familiengräber sind mit einem Grabdenkmal zu versehen. Eine Steineinfassung ist nicht vorgesehen.
(3) Die Urnennischen dürfen nicht verändert oder vermauert werden. Die Abschluss-platten der Urnennischen sind und bleiben Eigentum der Stadt. Die Beschriftung hat hinsichtlich Schriftgröße und Schriftart im Wesentlichen dem bei der Friedhofsver-waltung vorhandenen Muster zu entsprechen. Der Schriftzug muss wetterbeständig sein. Als Material für die Buchstaben und Zahlen des Schriftzuges ist Metall zu verwenden, wobei die Oberfläche des Schriftzuges schwarz mit bronzefarbener Schriftumrandung zu sein hat. Inhalt der Beschriftung sind Familienname, Vorname, Geburts- und Todestag. Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 An den Abschlussplatten ist die Anbringung von Grablichtern, Blumen und kleinen Kränzen, Lichtbildern der Verstorbenen und sonstigen persönlichen Gegenständen, die dem Andenken der Toten dienen, sowie entsprechende Befestigungs-möglichkeiten gestattet. Bei Anbringung von Gegenständen bzw. Befestigungs-möglichkeiten sind, insbesondere unter Verwendung von Spezialschrauben, die vorhandenen Bohrlöcher zu nutzen. Die Abschlussplatten dürfen nicht angebohrt oder auf sonstige Weise beschädigt werden. Die Grablichter und sonstigen Gegenstände dürfen nicht über die Abschlussplatte hinausragen. Lichtbilder dürfen eine Größe von 6 x 9 cm nicht überschreiten. Die Absicht, Grablichter und sonstige Gegenstände, die fest mit der Abschlussplatte verbunden werden sollen, anzubringen, ist vorab der Stadt mit Angaben über Größe und Material der Gegenstände anzuzeigen.“
(4) Urnengräber mit Stelen (2 Grabstellen)
Die Urnengräber mit Stelen (2 Grabplätze) sind mit einer Grabstele sowie einer Bodenplatte zu versehen, die wie folgt beschaffen sein muss:
Die Stelen müssen 100 cm hoch, 25 cm breit und 18 cm tief sein. Als Material ist Naturstein zu verwenden, der allseits geschliffen und gefast sein soll. Jede Stele ist mit einer Bronzekombination zu versehen, die der Aufnahme eines Grablichtes bzw. einer Vase dient. Oberhalb der Bronzekombination ist nach einer Bestattung auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten eine Beschriftung, die Familienname, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält, anzubringen. Die Beschriftung hat hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe im Wesentlichen dem bei der Stadt Naila vorhandenen Muster zu entsprechen. Der Schriftzug muss wetterbeständig sein und aus Metall bestehen.
Die Bodenplatten müssen wie folgt beschaffen sein:
Die Bodenplatten sind zweiteilig und müssen 55 cm lang, 48 cm breit und 3 cm tief sein. Als Material ist heller Granit zu verwenden. Die Platte soll sägerau sein.
(5) Einzelgrabplätze für Urnen mit Stelen
Es befinden sich jeweils 4 Einzelgrabplätze an einer Grabstele. Nach einer Bestattung ist eine Beschriftung, die Familienname, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält, anzubringen. Die Beschriftung hat hinsichtlich Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe im Wesentlichen dem bei der Friedhofs-verwaltung vorhandenen Muster zu entsprechen. Der Schriftzug muss wetterbeständig sein und aus Metall bestehen.
Stelen und Bodenplatten sind und bleiben im Eigentum der Stadt.
(6) Grab im Grabfeld für Stelen
Die Stelen samt Bodenplatten sind und bleiben Eigentum der Stadt Naila.
Nach der Bestattung ist auf dem Friedhof Naila die Anbringung eines Bronze-schriftzuges entsprechend dem bei der Friedhofsverwaltung vorliegenden Muster, mit Groß- und Kleinbuchstaben, zusammenhängend gegossen und gebogen auf Radius R 250 zu veranlassen. Die Beschriftung soll Vor- und Familienname sowie Geburts- und Sterbejahr des dort Bestatteten beinhalten.
Auf dem Friedhof Marxgrün ist nach der Bestattung die Anbringung eines wetterbeständigen, aus Metall bestehenden Schriftzuges zu veranlassen. Die Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 Beschriftung soll Vor- und Familiennamen sowie Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthalten.
(7) Anlage pflegefreier Erd- und Urnenreihengräber
Die Erd- und Urnenreihengräber in der Anlage pflegefreier Gräber sind mit einem liegenden Gedenkstein mit folgenden Abmessungen zu versehen:
- Urnenreihengrab:
40 cm lang, 40 cm breit, 2 cm tief,
- Erdreihengrab:
40 cm lang, 60 cm breit, 2 cm tief.
Als Material für den Gedenkstein ist ein grau-weiß gesprenkelter Granit entsprechend dem bei der Friedhofsverwaltung vorhandenen Muster zu verwenden. Die Oberfläche des Steines soll glattpoliert sein. Der Gedenkstein ist mit einer eingravierten Beschriftung zu versehen, welche den Familiennamen, den Vornamen sowie das Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthält. Die Beschriftung hat hinsichtlich Schriftgröße und Schriftart im Wesentlichen dem vorhandenen Muster zu entsprechen.
§ 33 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabdenkmäler mit Inschriften können in stehender oder liegender Ausführung aufgestellt werden. Die Grabdenkmäler müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Der zur Herstellung von Grabdenkmälern zu verwendende Werkstoff muss wetterbeständig sein. Die Firmenzeichen dürfen nur seitlich an den Grabmalen in unauffälliger Weise angebracht sein.
(2) Nicht zugelassen sind:
- Kunststeineinfassungen mit Kunststeinsockel und Kunststeingrabmal,
- Kunststeinsockel unter Natursteingrabmal,
- Einfassungen, Sockel und Grabmal aus gegossener Zementmasse,
- Einfassungen, Sockel und Grabmal aus Glas,
- Verwendung von Emaille und Kunststoff,
- Ölfarbanstrich auf Einfassungen, Sockeln und Grabmalen,
- auf Grabmalen angebrachte Lichtbilder, deren Maße den Umfang einer Postkarte
(11 cm x 16 cm) überschreiten.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Kunststeine, die für die Einfassung bei Einzelgräbern verwendet werden. Sie dürfen sich allerdings in Ausführung und Farbe von den benachbarten Gräbern nicht abheben.
(3) Die Inschrift des Grabdenkmals soll als zierender Bestandteil des Ganzen wirken, gut verteilt sein und nicht in aufdringlicher Farbe gefasst sein.
(4) Stehende Grabdenkmäler müssen bei Urnengräbern und Kindergräbern min-destens 12 cm, bei anderen Gräbern mindestens 18 cm stark sein.
(5) Liegende Grabdenkmäler dürfen folgende Abmessungen nicht überschreiten:
- Kindergräber:
40 x 60 cm
- Einzelgräber:
50 x 80 cm
- Familiengräber:
100 x 100 cm
- Urnengräber:
40 x 60 cm Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 (6) Die Höhe der stehenden Grabdenkmäler wird ab Oberkante der Einfassung gemessen. Die Höhen der stehenden Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Größen nicht überschreiten:
- Kindergräber
:
70 cm
- Einzelgräber:
90 cm
- Familiengräber:
120 cm
- Urnengräber:
70 cm
(7) Bei Stelen, die eine Breite von 25 cm nicht überschreiten, sowie bei Grabkreuzen dürfen die Höchstmaße nach Abs. 7 um bis zu 30 cm überschritten werden. Grabkreuze dürfen in ihren Ausmaßen die Grababmessung nicht überschreiten.
(8) Steineinfassungen sind mit folgenden Abmessungen zulässig:
- Breite: mindestens 5 cm, maximal 8 cm
- Höhe : mindestens 5 cm, maximal 8 cm über Erdoberfläche
(9) Bei Familiengräbern mit mehr als 2 Grabstellen sowie bei Gräbern, deren Umfang über die Maße nach § 30 hinausgehen, können von den in den Absätzen 6 und 7 festgelegten Grabmalabmessungen Abweichungen zugelassen werden. Sofern die Grabdenkmäler auf den unmittelbar anschließenden Nachbargräbern eines Grabes die in Abs. 6 und 7 genannten Größen überschreiten, können für dieses Grab Überschreitungen der Höchstmaße nach Abs. 6 und 7 zur Angleichung an die Nachbargräber zugelassen werden.
§ 34 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Grabdenkmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.
§ 35 Zustimmungserfordernis für die Errichtung und Änderung von Grabdenkmälern
und Grabanlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabdenkmälern, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der Stadt. Dieses gilt nicht für Gedenkplatten in der Anlage pflegefreier Gräber und bei Reihengräbern ohne Pflegeverpflichtung, bereit vorhandenen Stelen in der Urnengrabstätte mit Stelen, für die Beschriftung der Stelen und Urnennischen sowie für die Anbringung von Grablichtern an den Abschlussplatten der Urnennischen.
(2) Der Antrag auf Zustimmung soll rechtzeitig vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabanlage schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt eingereicht werden. Dem Antrag sollen die zur Prüfung dienenden Unterlagen, insbesondere der Entwurf einschließlich des Grundrisses und einer Ansicht, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstige Zeichen sowie über die Fundamentierung, beigefügt werden.
(3) Entsprechen die fertiggestellten Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder sind sie ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so können sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
§ 36 Fundamentierung und Befestigung
Die Grabdenkmäler sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Auf die jeweils geltenden Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabanlagen des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze wird verwiesen.
§ 37 Unterhaltung der Grabdenkmäler und sonstigen Grabanlagen
(1) Die Grabdenkmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gepflegtem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind dafür die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabdenkmälern oder Grabdenkmalteilen verursacht wird. Erscheint die Standsicherheit von Grabdenkmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten des Nutzungs-berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Niederlegen von Grabdenkmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-messenen Frist beseitigt, wird gem. § 47 Abs. 2 (Ersatzvornahme) verfahren. Die Stadt kann in diesem Rahmen das Grabdenkmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Aufenthaltsort des Verantwortlichen nicht zu ermitteln, wird neben der öffentlichen Bekanntmachung nach § 47 Abs. 2 ein Hinweisschild an der Grabstätte angebracht.
§ 38 Entfernung von Grabdenkmälern
Die aufgestellten Grabdenkmäler oder sonstigen baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. des Belegungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist gemäß § 27 zu verfahren.
§ 39 Wiederverwendung
von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen Grabanlagen
Nach Ablauf der Nutzungszeit anderweitig wiederverwendete Grabdenkmäler, Ein-fassungen und sonstige Grabanlagen müssen den Zustimmungsanforderungen entsprechen. Ansonsten ist eine Wiederverwertung nur nach entsprechender Um-arbeitung zulässig.
VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 40 Allgemeines
(1) Einzel-, Familien-, Kinder- und Urnengräber sowie Grüfte sind spätestens acht Monate nach Verleihung des Nutzungsrechts bzw. nach einer Beisetzung würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Umwelt-, pflanzen- oder steinschädigende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Verwelkte Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung der Gräber nach Abs. 1 ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung endet erst mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes.
(3) Durch die Grabbepflanzung dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Bäume und baumartige Sträucher dürfen nicht gepflanzt werden. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden bzw. die Zugänglichkeit der Nachbargräber gewährleistet bleibt.
(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher sowie sonstiger, über die zulässigen Grabmaße hinauswuchernder oder über eine Höhe von 1 m hinauswachsender Pflanzen kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, wird gem. § 47 Abs. 2 (Ersatzvornahme) verfahren.
(5) Die Beschaffung der Gedenktafeln für Reihengräber ohne Pflegeverpflichtung, der Gedenksteine für die Erd- und Urnenreihengräbern in der Anlage pflegefreier Gräber, die Grabsteine für die pflegefreien Einzel- und Familiengräber sowie des Schriftzuges bei Gräbern im Grabfeld mit Stelen obliegt dem Inhaber des Nutzungsrechtes.
(6) Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten, der Grabstätte mit Sternenkindern, der Reihengräber ohne Pflegeverpflichtung, der Erd- und Urnenreihengräber in der Anlage pflegefreier Gräber, der pflegefreien Einzel- und Familiengräber sowie der Urnengrabstätte mit Stelen und den Gräbern im Stelenfeld für Urnen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 41 Ablage
von Kränzen, Einpflanzungen, Blumensträußen und sonstigem Grabschmuck
(1) Vor der Urnennischenwand, auf den Urnengemeinschaftsgräbern, den Reihengräbern ohne Pflegeverpflichtung, den Erd- und Urnenreihengräbern in der Anlage pflegefreier Gräber, den pflegefreien Einzel- und Familiengräbern sowie im Bereich der Urnengrabstätte mit Stelen und im Bereich des Grabfeldes für Stelen dürfen keinerlei Kränze, Einpflanzungen, Blumensträuße oder sonstiger Grabschmuck abgelegt werden.
(2) Kränze, Einpflanzungen, Blumensträuße und sonstiger Grabschmuck können stattdessen auf dem dafür vorgesehenen Platz (Blumensammelstelle) im Teil II des Friedhofes Naila niedergelegt werden.
§ 42 Vernachlässigung von Gräbern
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten nicht ermittelbar, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025 gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Stadt die Grabstätte einebnen und einsäen. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grab-nutzungsrechtes muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung des Entzuges des Grabnutzungsrechtes, voraus-gehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechtes gilt § 27 Abs. 1.
VIII. Benutzung der besonderen Friedhofseinrichtungen
§ 43 Benutzung der Aufbahrungsräume (Leichenhallen)
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. zur Überführung sowie zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Räume dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sich ergebende Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die aufgebahrten Verstorbenen während der festgesetzten Zeit besuchen.
(3) Der Auftraggeber der Bestattung entscheidet, ob der Verstorbene im offenen oder geschlossenen Sarg aufgebahrt wird. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Der Sarg bleib auch geschlossen, sofern Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
(4) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(5) Bilder und Totenmasken dürfen in den Leichenhallen nur mit Zustimmung des Auftragsgebers und nach Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung angefertigt werden.
§ 44 Verwendete Leichendienstgegenstände
(1) Die zur Aufbahrung verwendeten Geräte und Pflanzen dürfen weder veräußert noch außerhalb des Friedhofes verwendet werden.
(2) Kränze, Sträuße und Blumen, Schleifen und dergleichen dürfen, wenn sie zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet werden, nicht mehr aus dem Friedhof entfernt werden. Blumen, die in den Sarg eingelegt werden, sind darin mit einzuschließen.
(3) Gegenstände, die in Kontakt mit der Leiche waren, werden vor Aushändigung an den Auftraggeber desinfiziert.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
§ 45 Trauerfeiern
(1) Auf Wunsch des Auftraggebers wird vor der Bestattung eine Trauerfeier durchgeführt. Trauerfeiern können in der Aussegnungshalle auf dem Friedhof Naila, am Grab oder an einer anderen von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Stelle auf den Friedhöfen stattfinden.
(2) Bei Benutzung der Aussegnungshalle wird der Sarg eine Stunde vor Beginn der Trauerfeierlichkeiten dorthin verbracht.
(3) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Gebühren
§ 46 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der sonstigen Bestattungs-einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Satzung der Stadt Naila über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
X. Schlussvorschriften
§ 47 Anordnungen, Ersatzvornahmen
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorab schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Anordnung. Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr erforderlich ist.
§ 48 Haftungsausschluss
Die Stadt haftet nicht für Schäden, welche durch höhere Gewalt, insbesondere Naturereignisse, durch dritte Personen, durch Tiere sowie durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, der Friedhofsanlagen und Einrichtungen entstehen. Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.
Bekanntgemacht im interkommunalen Amtsblatt „Wir im Frankenwald“ in der Ausgabe Nr. 19 vom 09. Mai 2025
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Artikel 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V.m.
§ 17 Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße von mindestens 5 € und höchstens 2.500 € belegt werden, wer
- die erforderlichen Erlaubnisse der Gemeinde nicht einholt,
- die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten sowie die
Unterhaltung der Grabdenkmäler und sonstiger baulicher Anlagen nach den §§ 36, 38 - 40 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des
Ortes entsprechend verhält (§ 9) oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 50 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.06.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Naila vom 15.03.2016 außer Kraft.
Naila, 06. Mai 2025
Stadt Naila
Frank Stumpf Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Naila?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Naila mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!