Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung vom 19.03.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Seesen für die Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche)
Aufgrund des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), des § 10 und des § 58 Absatz 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), sowie der §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Stadt Seesen in seiner Sitzung am 18.03.2026 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen.
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Benutzung der städtischen Friedhöfe werden die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 2
Art und Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühren der Grabstätten betragen:
- 1.1. fur Reihengräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege
- a) für Verstorbene bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 500,00 €
- b) für Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.780,00 €
- 1.2. fur Reihengräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber) 2.650,00 €
- 2.1. fur Kaufgräber für Erdbestattungen ohne städtische Pflege
- a) je Grabstelle 2.433,00 €
- b) fur die Verlangerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 81,10 €
- 2.2. fur Kaufgräber für Erdbestattungen mit teilweiser städtischer Pflege (Rasengräber)
- a) je Grabstelle 3.499,00 €
- b) fur die Verlangerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 116,83 €
- 3.1. fur Kaufgräber für Urnenbeisetzungen ohne städtische Pflege
- a) je Grabstelle 967,00 €
- b) fur die Verlangerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 48,35 €
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen
- 3.2. fur Kaufgraber fur Urnenbeisetzungen mit teilweiser stadtischer Pflege (Rasengräber) a) je Grabstelle 1.506,00 € b) fur die Verlangerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 75,30 €
- 3.3. fur Kaufgraber fur Urnenbeisetzungen mit kompletter stadtischer Pflege (Namensplatten) a) je Grabstelle 1.200,00 € b) fur die Verlangerung der Ruhefrist je Jahr und Grabstelle 60,00 €
- 4. für Urnengrabstätten in Urnengemeinschaftsanlagen mit städtischer Pflege je Urne 949,00 €
- 5. für anonyme Urnengrabstätten mit städtischer Pflege je Urne 773,00 €
(2) Die Gebühren der Bestattungen und Beisetzungen betragen:
- 1. für Erdbestattungen a) fur Verstorbene bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 200,00 € b) fur Verstorbene vom vollendeten 12. Lebensjahr ab 1.055,00 €
- 2. Urnenbeisetzungen je Urne 140,00 €
(3) Die Gebühren für sonstige Leistungen betragen:
- 1. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Trauerfeier 169,00 €
- 2. für die Benutzung der Friedhofskapelle während der Abschiednahme am offenen Sarg 85,00 €
- 3. für Ausgrabungen
a) von Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 12.Lebensjahr 810,00 €
b) von Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr 1.255,00 €
c) von Urnen 176,00 €
- 4. für die Nutzung des elektrisch angetriebenen Sargtransportwagens (einschließlich Bereitstellung eines städtischen Mitarbeiters als Bedienungspersonal) auf dem Friedhof Seesen je Erdbestattung 88,00 €
- 5. für Anfertigung, Beschriftung und Anbringung eines Namens-schildes am Gemeinschaftsgrabmal einer Urnengemeinschaftsgrabstätte 298,00 €
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen
(4) Die Verwaltungsgebühren betragen:
für die Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals
31,00 €
(5) Auslagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der städtischen Friedhöfe notwendig werden und die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind (z.B. Portokosten für den Versand einer Urne an einen anderen Friedhof, Gebühren anderer am Verfahren beteiligter Behörden), hat der Gebührenpflichtige in tatsächlicher Höhe zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen oder die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen beantragt;
b) wer Nutzungsberechtigter der Grabstelle ist.
(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Beitreibung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofs, seiner Einrichtungen und der sonstigen Leistungen,
b) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung. Der Gebührenpflichtige erhält einen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5
Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen
(1) Für Gräber im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils geltenden Fassung werden keine Gebühren erhoben.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen
(2) Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach den Vorschriften der Abgabenordnung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe Seesen, Münchehof und Rhüden (in der Bleiche) vom 17.12.2014 außer Kraft.
Seesen, den 19.03.2026
Der Bürgermeister
(Erik Homann)
2. Friedhofssatzung Stand: 2026 (Beschluss des Rates am 18.03.2026, Ausfertigung 19.03.2026; tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2014 außer Kraft) Volltext anzeigen ▼
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Grabarten auf den Friedhöfen der Stadt Seesen – Friedhofsordnung in Bürgerinformation (Stand 01.10.2024)
Grabfeld für anonyme Urnenbestattungen
Anonyme Urnengräber mit städtischer Pflege
Die Urnenbestattung erfolgt in einem als Rasenfläche gestalte-ten Gräberfeld, welches von der Stadt gepflegt wird. Es erfolgt keine individuelle Kennzeichnung einzelner Grabstel-len. Für das gesamte anonyme Grabfeld ist nur ein zentraler Ge-denkstein vorhanden. Ruhefrist 20 Jahre, kein Nachkauf möglich.
Ruhezeiten
Die Ruhezeit der auf den Friedhöfen der Stadt Seesen gelegenen Grabstätten beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre und bei Urnenbestattungen 20 Jahre. Bei Kaufgrabstellen ist eine Verlängerung der Ruhezeit (Nachkauf) möglich. Auf besonderen Antrag ist die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist mög-lich.
Grabmale
Das Aufstellen eines Grabmals bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Seesen. In der Fried-hofssatzung ist die Größe und Ausführung der in den einzelnen Abteilungen zulässigen Grabmale geregelt. Für die Standsicherheit und Unterhaltung der Grabmale sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätten verant-wortlich.
Gestaltungsvorschriften
Hinsichtlich der Gestaltung der Grabstätten enthält die Friedhofssatzung der Stadt Seesen für die verschiede-nen Bestattungsarten und Grababteilungen detaillierte Regelungen, die bei Anlage und Pflege der Grabstätten zu beachten sind.
Gebühren
Für die Nutzung der Grabstätten, die Verlängerung der Ruhezeiten von Grabstätten (Nachkauf) und die Errich-tung von Grabmalen werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Seesen erhoben.
Kontakt
Bei Fragen oder Anregungen in Friedhofsangelegenheiten steht Ihnen der Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen unter den nachfolgenden Kontaktdaten gern zur Verfügung.
Stadt Seesen – Friedhofsverwaltung (Herr Birkner / Frau Klauenberg) Rathaus (Erdgeschoss - Zimmer 16) Marktstraße 1, 38723 Seesen Telefon 05381 / 75-254 Telefax 05381 / 75-261 E-Mail [email protected] Internet https://www.stadtverwaltung-seesen.de
STADT SEESEN
Grabarten auf den Friedhöfen der Stadt Seesen
Herausgeber: Stadt Seesen – Marktstraße 1 – 38723 Seesen
Stand: 01.10.2024
Grabarten
Auf den städtischen Friedhöfen Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche – ehemals Klein Rhüden) ste-hen in verschiedenen Abteilungen unterschiedliche Grabarten für Erdbestattungen und Urnenbestattungen zur Verfügung.
Reihengräber für Erdbestattung
Reihengräber für Erdbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Nur Einzelgräber möglich, die „der Reihe nach“ vergeben werden. Ruhefrist 30 Jahre, kein Nachkauf möglich. Eine Abdeckung mit Grabplatten und steinernen Einfassungen ist bis zu 1/3 der Fläche der Grabstelle zulässig. Kiesabdeckungen sind unbegrenzt zulässig, sofern diese luft- und wasser-durchlässig sind. Einfassungshecken und Einzäunungen sind in begrenztem Maße zulässig. Die Pflege der Grabstätten obliegt allein den Angehörigen.
Reihengräber für Erdbestattung mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)
Nur Einzelgräber möglich, die „der Reihe nach“ vergeben werden. Ruhefrist 30 Jahre, kein Nachkauf möglich. Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die von der Stadt gepflegt werden. Vor dem Grabmal kann ein Pflanzbeet in begrenzter Größe angelegt wer-den, welches von den Angehörigen zu pflegen ist. Eine Einfassung des Pflanzbeetes durch Rasenbegrenzungssteine ist zuläs-sig, wenn Steine mit ebener Oberfläche verwendet werden, die höhengleich und erdbündig fest in das umgebende Erdreich eingebaut werden und das vorhandene Geländeniveau an keiner Stelle überragen. Grabeinfassungen, Kiesflächen, Trittsteine und sonstiges Grabzubehör sind darüber hinaus nicht zulässig.
Kaufgräber für Erdbestattung
Kaufgräber für Erdbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Doppelgräber sind möglich. Ruhefrist 30 Jahre, ein Nachkauf ist möglich. Abdeckung mit Grabplatten und steinernen Einfassungen ist bis zu 1/3 der Fläche der Grabstelle zulässig. Kiesabdeckungen sind unbegrenzt zulässig, sofern diese luft- und wasserdurchlässig sind. Einfassungshecken und Einzäunungen sind in begrenztem Maße zulässig. Die Pflege der Grabstätten obliegt allein den Angehörigen.
Kaufgräber für Erdbestattung mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)
Doppelgräber sind möglich Ruhefrist 30 Jahre, ein Nachkauf ist möglich Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die von der Stadt gepflegt werden. Vor dem Grabmal kann ein Pflanzbeet in begrenzter Größe angelegt werden, welches von den Angehörigen zu pflegen ist. Eine Einfassung des Pflanzbeetes durch Rasenbegrenzungssteine ist zulässig, wenn Steine mit ebener Oberfläche verwendet werden, die höhengleich und erdbündig fest in das umgebende Erdreich einge-baut werden und das vorhandene Geländeniveau an keiner Stelle überragen. Grabeinfassungen, Kiesflächen, Trittsteine und sonstiges Grabzube-hör sind darüber hinaus nicht zulässig.
Kaufgräber für Urnenbestattung
Urnenkaufgräber mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Bestattung von bis zu 2 Urnen in einer Grabstätte möglich. Ruhefrist 20 Jahre, ein Nachkauf ist möglich Grabplatten, steinerne Einfassungen und Kiesabdeckungen sind un-begrenzt zulässig Einfassungshecken und Einzäunungen sind in begrenztem Maße zu-lässig Die Pflege der Grabstätten obliegt allein den Angehörigen
Urnenkaufgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften (Rasengräber)
Bestattung von bis zu 2 Urnen in einer Grabstätte möglich. Ruhefrist 20 Jahre, ein Nachkauf ist möglich. Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die von der Stadt gepflegt werden. Vor dem Grabmal kann ein Pflanzbeet in begrenzter Größe angelegt werden, welches von den Angehörigen zu pflegen ist. Eine Einfassung des Pflanzbeetes durch Rasenbegrenzungssteine ist zulässig, wenn Steine mit ebener Oberfläche verwendet werden, die höhengleich und erdbündig fest in das umgebende Erdreich eingebaut werden und das vorhandene Geländeni-veau an keiner Stelle überragen. Grabeinfassungen, Kiesflächen, Trittsteine und sonstiges Grabzubehör sind darüber hinaus nicht zulässig.
Urnenkaufgräber mit besonderen Gestaltungsvorschriften und städtischer Pflege (Namensplatten)
Bestattung von bis zu 2 Urnen in einer Grabstätte möglich. Ruhefrist 20 Jahre, ein Nachkauf ist möglich Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die von der Stadt gepflegt werden. Für jede Grabstätte ist ausschließlich ein liegendes, in die Rasenfläche einge Grabmal („Namensplatte“) in bestimmter Größe zulässig.
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Seesen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Seesen (Niedersachsen)
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