Friedhofsgebuehren Goslar

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Goslar

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunal- abgabengesetzes decken.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Gebührensätze

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die jeweilige Leistung beantragt bzw. die Amtshandlung veranlasst worden ist.

Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung innerhalb eines Monats fällig.

Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangverfahren.

§ 5 Rechtsbehelf

Rechtsbehelf

Gegen die Heranziehung zu Gebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Goslar einzulegen.

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§ 6 Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar vom 22.06.2010 außer Kraft. Die Gültigkeit dieser Satzung ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 10 Jahre begrenzt.

Goslar, den 22.12.2015

STADT GOSLAR

Dr. Oliver Junk Oberbürgermeister

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Anlage None Bestattungsgebühren

Durch die Bestattungsgebühr gelten die folgenden Leistungen als abgegolten:

Öffnen und Schließen des Grabes, Bereitstellen des Bahrwagens, Abdecken des Erdaushubes an der Grabstelle, Abräumen der Kränze und Einebnen der Grabstelle.

Friedhof Feldstraße € Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker € Friedhof Jerstedt € Friedhof Hahnenklee €
2 Bestattungsgebühren
2.0 Erdbestattungen
2.01 Reihengrabstelle 378,– 378,– 378,– 378,–
2.02 Kinder bis zum 5. Lebensjahr in Reihengrabstelle 162,– 162,– 162,– 162,– 162,–
2.03 Partnergrabstelle 430,– 430,– 430,– 430,– 430,–
2.04 Familiengrabstelle 540,– 540,– 540,– 540,– 540,–
2.1 Urnenbestattungen
2.1 Beisetzung einer Urne in einer dafür zugelassenen Grabstelle 165,– 165,– 165,– 165,– 165,–

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Anlage None Grabnutzungsgebühren

Durch die Grabnutzungsgebühr gilt auch die laufende Unterhaltung aller städtischen Friedhofsanlagen für die Dauer der Nutzungszeit als abgegolten.

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Friedhof Feldstraße € Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker € Friedhof Jerstedt € Friedhof Hahnenklee €
1 Grabnutzungsgebühren
1.0 Erdbestattungen
1.01 Reihengrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 975,– 975,– 975,– 975,–
1.02 Reihengrabstelle kurz Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 700,– 700,–
1.03 Reihengrabstelle kurz ohne Pflegeverpflichtung Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 1.255,– 1.255,–
1.04 Reihengrabstelle Kind Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 585,– 585,– 585,– 585,– 585,–
1.05 Partnergrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 1.671,– 1.671,– 1.671,– 1.671,– 1.671,–
1.06 Familiengrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 1.950,– 1.950,– 1.950,– 1.950,– 1.950,–
1.07 Reihengrabstelle in natur- naher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 1.530,–
1.08 Partnergrabstelle in natur- naher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 2.100–
1.09 Grabstätte für Frühgeborene Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 265,–

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Friedhof Feldstraße € Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker € Friedhof Jerstedt € Friedhof Hahnenklee €
1.2 Urnengrabstellen
1.21 Urnenreihenstelle I Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 495,– 495,– 495,– 495,–
1.22 Urnenreihenstelle ohne Pflegeverpflichtung Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 775,– 775,– 775,– 775,– 775,–
1.23 Urnenreihenstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 1.190,– 1.190,–
1.24 Urnen-Partnergrabstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 1.560,–
1.25 Urnenfamilienstelle I Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 1.300,– 1.300,– 1.300,– 1.300,– 1.300,–
1.26 Urnenfamilienstelle II Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 7,5 m² 1.720,– 1.720,– 1.720,– 1.720,– 1.720,–
1.27 Urnengemeinschaftsgrab Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 1.560,– 1.560,–
1.28 Urnenbeistellung in erhaltungswürdigen Grabstellen Nutzungszeit 15 Jahre 1.115,–

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Paragraph 01

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunal- abgabengesetzes decken.

Paragraph 02

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Gebührensätze

Paragraph 04

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die jeweilige Leistung beantragt bzw. die Amtshandlung veranlasst worden ist.

Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung innerhalb eines Monats fällig.

Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangverfahren.

Paragraph 05

Rechtsbehelf

Gegen die Heranziehung zu Gebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Goslar einzulegen.

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Paragraph 06

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar vom 22.06.2010 außer Kraft. Die Gültigkeit dieser Satzung ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 10 Jahre begrenzt.

Goslar, den 22.12.2015

STADT GOSLAR

Dr. Oliver Junk Oberbürgermeister

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Goslar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Das Bestattungswesen mit seinen Friedhöfen stellt eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goslar dar.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goslar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhöfe dienen darüber hinaus als Grünanlagen der Erholungsvorsorge der Bevölkerung.

(3) Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen auf städtischen oder dafür zugelassenen Friedhöfen bestattet werden.

(4) Die Wahl des Friedhofes ist mit Einschränkung der Regelung des § 3 möglich.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Der Stadtteil Hahnenklee bildet einen eigenen Bestattungsbezirk

(2) Alle übrigen städtischen Friedhöfe unterliegen keinen Bestattungsbezirken.

(3) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte besteht.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstelle, Partnergrabstelle oder Urnenfamiliengrabstelle werden bei Kenntnis deren Aufenthalts über die Maßnahme schriftlich informiert

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(3) Umbettungstermine werden 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten einer oder einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten, Partnergrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Die Stadt Goslar kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(5) Die Stadt Goslar kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die oder den Nutzungsberechtigten möglich. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Goslar auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Goslar kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen. Eltern haften für ihre Kinder.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier erforderlich und üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und nicht als Weg dienende Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

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Die Stadt Goslar kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern in Schrittgeschwindigkeit durch Friedhofsnutzende wird geduldet. Die Haftung für diese Nutzung obliegt ausschließlich den Friedhofsnutzenden. Der Fußgängerverkehr hat grundsätzlich Vorrang. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung verbundene Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Goslar, welche den Umfang dieser Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 2 Jahre zu erneuern. (4) Dem Zulassungsantrag ist eine Auflistung aller zum EinsatzCOMMenden Kraftfahrzeuge beizufugen. In der Auflistung sind alle fahrzeugtypischen Daten, wie das amtliche Kennzeichen, die Maße und das Gesamtgewicht, aufzufahren. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet des § 6 Absatz 3 Buchstabe c) *(\text{dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Goslar festgesetzten Öffnungszteiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens jedoch um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.} (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(8) Gewerbetriebenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absatz 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Goslar die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ermahnung entbehrlich. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten bei der Stadt Goslar einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 4, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Goslar anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen, die Bescheinigung über die Einäscherung ist vorzulegen. (2) Die Stadt Goslar setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet. (4) Erdbestattungen sind nur in Särgen zulässig. Verstorbene muslimischen Glaubens können auf dem muslimischen Gräberfeld des Friedhofs Feldstraße sarglos im Leinentuch beigesetzt werden.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)durfen nur aus leicht abbaubarem Material bestehen, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrdenden Lacke und Zusätze enthalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Stoffe verwendet werden, die schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser haben konnten. Tropische Holzarten sind nicht zu verwenden. (3) Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. In die Erde beizusetzende Überurnen, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(4) Die Särge sollen für erwachsene Verstorbene höchstens 2,10m lang, 0,70m hoch und im Mittelmaß 0,70m breit sein. Särge für Personen bis zum 2. Lebensjahr 1,20m lang, 0,50m hoch und 0,60m breit. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Goslar bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel gemessen bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Goslar gelten folgende Ruhefristen:

a) Erdbestattung von Personen ab 5 Jahren 30 Jahre, b) Erdbestattung von Personen unter 5 Jahren 20 Jahre, c) Bestattung von Urnen 20 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbestattung in derselben Grabstelle erfolgen.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 4 Absatz 6 bleibt unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Goslar auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

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(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der bei der Friedhofsverwaltung eingetragene Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 32 Absatz 1 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (6) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzufahren. Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabung von Urnen führt die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofrägers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Partnergrabstätten, c) Familiengrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenfamiliengrabstätten, f) Gemeinschaftsgrabstätten, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Familiengrabstände, an Urnenfamiliengrabstände, an Gemeinschaftsgrabstände, an Ehrengrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Bei teilbelegten Grabanlagen, die mehr als 2 Grabstellen umfassen, können frei Grabstellen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung unter Verzicht auf das dorfige Nutzungsrecht zur Erhaltung des Grabstättenensembles durch die Nutzungsberechtigten weiterhin ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden, solange auf den betreffenden Friedhöfen genugend Bestattungsflächen zur Verfugung stehen.

§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle zur Verfügung gestellt werden.

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(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, c) Reihengrabfelder mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen konnen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Zusätzlich zu einer Erdbestattung kann eine Asche beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Urne gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe c) gewährleistet ist. (5) Bei Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6 kann keine Asche zusätzlich beigesetzt werden. Die Nutzung beschrankt sich auf eine Erdbestattung. (6) Die Nutzungszeit für Reihengrabstellen beträgt 30 Jahre. Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit werden auf einen Zeitraum von 15 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeldbekanntgemacht. (8) Bei Reihengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung in Rasenfeldern ist jegliche Bepflanzung untersagt. Das Aufstellen von Gestecken ist nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März gestattet. Außerhalb这点es Zeitraumes aufgestellte Gestecke werden entschädigungslos durch die Stadt Goslar entfern. (9) Reihengrabstellen in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, um ein möglichst naturbelassenes und natürliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis aber entschädigungslos entfern.

§ 15 Paragraph 15

Partnergrabstätten

(1) Partnergrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht ist auf die tatsächliche Belegung beschrankt. Das Nutzungsrecht auf die noch nicht belegte zweite Stelle wird zugesichert, es wird jedoch erst im Belegungsfalle wirksam und kostenpflichtig. Die oder der Nutzungsberechtigte hat im Sinne einer Pflegepatenschaft die unbelegte zweite Stelle zu übernehmen und eine gartnerische Herrichtung und Pflege der ungenutzten Grabfläche entsprechend den

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§§ 22, 23 u. 29 bis 31 vorzunehmen. Hierdurch wird bis zur Belegung dieser Stelle von der Erhebung einer Nutzungsgebühr für diese Grabstelle abgesehen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung kann keine Wiederbelegung erfolgen. Eine Wiederbelegung setzen den Neuerwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstände voraus. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht vertraglich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Jede Änderung des beurkundeten Nutzungsrechtes ist grundsätzlich schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls sie oder er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermittel ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände für den Zeitraum von 6 Monaten hingewiesen. (9) Die Beisetzung von Aschen oder Beistellung von Urnen ist auf Partnergrabstätten nicht möglich. (10) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Belegung zurückgegeben werden. (11) Partnergrabstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und natürliche Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis werden diese aber entschädigungslos entfern.

§ 16 17

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. (2) Nutzungsrechte an Familiengrabstellen werden nur anlsslich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres verliehen. (3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstände möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabständen ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

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(4) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Familiengrabstätte konnen eine Erdbestattung und 2 Umen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit für die erforderliche Ruhezeit ausreicht oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf dieser Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens die Nachfolgenden im Nutzungsrecht bestimmen und ihren das Nutzungsrecht durch vertraglich übertragen. Wird bis zum Ableben der Erwerbenden keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. (9) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Nutzungsberechtigte konnen im gemäß der Regelungen dieser Satzung in der Familiengrabstätte beigesetzt werden. Sie entscheiden bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungsarten sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (12) Der Verzicht auf das Nutzungsrecht unbelegter Grabstätten ist in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§17

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenfamiliengrabstätten, c) Urnen-Partnergrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen, e) Urnengemeinschaftsanlagen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur 1 Asche beigesetzt werden. (3) Urnenfamiliengrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer einstelligen Urnenfamiliengrabstätte konnen maximal 4 Aschen beigesetzt werden.

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(4) Urnenfamiliengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Urnenpartngrarbstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenpartngrarbstätte konnen maximal 2 Aschen beigesetzt werden. (6) Urnen-Partngrarbstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und naturliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis jedoch entschädigungslos entfern. (7) Soweit in dieser Satzung nicht gesondert geregelt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.

§ 18 Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind historische oder neu errichtete Grabanlagen in alleiniger Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzung, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist untersagt. (2) Gemeinschaftsgrabstätten in historischen Grabanlagen können generell nur zur Beisetzung von Aschen beansprucht werden. (3) In Gemeinschaftsgrabstätten konnen Aschen anonym oder mit einer durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Kennzeichnung beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht beschrankt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung zu nutzen, ein Wiedererwerb这点es Nutzungsrechts ist nur in historischen Grabanlagen möglich. (5) Mit der Nutzungsgebühr ist die Grabpflege durch die Stadt Goslar oder von ihr beauftragte Dritte auf die Dauer der Nutzungszeit von 15 Jahren abgegolten.

§ 19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Goslar.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen der nachfolgend in den §§ 22, 23 und 29 bis 31 aufgeführten Gestaltungsvorgaben so zu gestalten und an die Umgebung

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anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 VI. Grabmale

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

a) Friedhof Feldstraße: Feld 65 und 68, b) im Sinne einer besonderen Gestaltungsvorschrift ist das Einfassen mit Stein sowie jegliche Bekiesung von Grabstellen auf dem Friedhof Feldstraße untersagt.

(5) Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof der Stadt Goslar zugemutet werden kann.

VI. Grabmale

§ 22 Paragraph 22

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Regelungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Grabmale sind bis zu folgenden Größen ab Erdoberkante gemessen und mit folgenden Mindeststärken zulässig:

a) Reihengrab 1,00m hoch 0,60m breit 12cm stark b) Familiengrabstätte (einstellig) 1,20m hoch 0,60m breit 12cm stark c) Familiengrabstätte (doppelstellig) 1,20m hoch 1,20m breit 12cm stark d) Urnenreihengrabstätte 0,70m hoch 0,50m breit 10cm stark e) Urnenfamiliengrabstätte 0,70m hoch 0,60m breit 10cm stark

Bei liegenden Platten muss ein Grenzabstand zur Nachbargrabstätte von mindestens 30cm Breite verbleiben. Die Platten dürfen höchstens 50% des Einzelgrabes abdecken. Eine zusammenhängende Platte bei mehrstelligen Grabstätten ist nicht gestattet.

(3) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeibeln. (4) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmals zulässig.

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(5) Holzerne Grabmale sind grundsätzlich aus einheimischen Holzarten mit mindestens 8cm Stärke zu fertigen. Das Holz darf nur mit Dünnschichtlasuren oder ähnlichen Produkten behandelt sein, die keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser haben. (6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Paragraph 23

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen mit Ausnahme von Findlingen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein, b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe angemessene Fläche einnehmen dürfen, c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein. In den Stein eingeschlagene Blei- oder aufgesetzte Bronzeschriften sind zulässig, ebenso Steinfarben mit Ausnahme von Gold und Silber, d) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben, e) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht ausgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs,- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Grabmale stehend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,30 - 0,60m² 1,00m 0,60m 0,12m
Familiengrabstätte
Einzelstelle 0,35 - 0,70m² 1,40m 0,60m ab 0,14m
Doppelstelle 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m
Partnergrabstätte 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m

Bei mehr als 2 Grabstellen kann sich die Ansichtsfläche des Grabmals um 0,15m² vergrößern, jedoch nicht mehr als 10% an Höhe und Breite des Doppelstellenmaßes.

Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Urnenreihengrabstätte 0,20 - 0,35m² 0,70m 0,50m ab 0,12m
Urnenfamiliengrabstätte 0,35 - 0,50m² 0,60 - 1,00m 0,60m ab 0,12m

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Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

Die maximale Stärke des stehenden Steines darf das Maß der Standfuge nicht stärker als breit überschreiten.

Grabmale liegend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,20m² 0,50m 0,40m 0,12m
Familiengrabstätte Partnergrabstätte 0,30m² 0,60m 0,50m 0,12m
Urnenreihengrabstätte 0,16m² 0,40m 0,40m ab 0,10m
Urnenfamiliengrabstätte 0,25m² 0,50m 0,50m ab 0,10m

Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

(6) Esarf nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein abgedeckt werden. (7) Werden auf den bezeichneten Grabstätten sowohl stehende als auch liegende Grabmale gesetzt, (\text{dürfen die Ansichtsflächen beider Grabmalarten insgesamt die festgelegte Gröbe nicht übersteigen. (8) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeiBeln. (9) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmales zulässig.

§ 24 Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie großer als 25cm x 30cm sind. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellenden haben ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Antragen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25 Paragraph 25

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung, b) der genehmigte Entwurf, c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.

§ 26 Paragraph 26

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Goslar gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 27 Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Goslar auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher

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Aufforderung der Stadt Goslar nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die diese berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Goslar ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Goslar von der Grabstände entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die oder der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstände oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich ihr oder sein Einverständnis erklär hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Partner- oder Familien- und Urnenfamiliengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Goslar über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten nach Entzug des Nutzungsrechtes oder vor Ende der Nutzungszeit abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Paragraph 29

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Regelungen des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Stadt Goslar kann im Rahmen des Friedhofszewcks nach vorheriger Benachrichtigung der oder des Nutzungsberechtigten die Herrichtung und die Pflege übernehmen oder allgemeine Eingriffe in die Grabstelle vornehmen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Partnergrabstätten, Familien- und Urnenfamiliengrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Goslar. (7) Die Verwendung von Mineraldünger und Torf sollte unterbleiben, chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sind nicht gestattet. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei Nachweis der Umweltverträglichkeit des verwendeten Produktes und der fachlichen Eignung der Anwenderin oder des Anwenders genehmigen, sowie zwingende Grunde vorliegen. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehaltern, die nicht an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behaltern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (9) Auf allen Grabstätten des Friedhofs Feldstraße ist die Bekiesung untersagt. Auf den übrigen Friedhöfen ist eine Bekiesung entsprechend der Materialvorgabe der Friedhofsverwaltung zulässig. (10) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische Eigenart in bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Oker und Hahnenklee bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (11) Die Aufstellung von Blumenschalen und sonstigem Grabschmuck hat auf der für die gartnerische Herrichtung der Grabstelle vorgesehenen Grabfläche zu erfolgen, die Wege sind grundsätzlich freizuhalten. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, störende Gegenstände entschädigungslos zu entfernen.

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§ 30 Paragraph 30

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 20 folgenden Anforderungen:

(1) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas, Kunststoff oder Ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer beweglichen Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(2) Die Einfassung von Grabstätten mit Hecken ist nach Maßgabe und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) Bei Grabstellen ohne besondere Gestaltungsvorschriften stehen in der Regel für die Bepflanzung folgende Beetgrößen zur Verfügung:

Länge Breite
a) Reihengräber für Erdbestattungen 1,80m 0,80m
b) Familiengräber für Erdbestattungen 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m
d) Kindergräber nach besonderer Angabe
e) Urnenreihengrabstätte 0,80m 0,80m
g) Urnenfamiliengrabstätte 1,00m 1,00m

(4) Zwischen den Familiengrabstätten und Partnergrabstätten werden Steinplatten zugelassen.

(5) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische, traditionelle Eigenart in hierfür bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Hildesheimer Straße, Jerstedt, Oker und Hahnenklee zulässig.

(6) Die Einfassung ist innerhalb der zur gärtnerischen Herrichtung vorhandenen, gestaltbaren Beetgröße zu erstellen; das Außenmaß darf die Beetgröße gem. § 30 Absatz 3 nicht überschreiten.

§ 31 Urnenbestattungen

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind zu den Bestimmungen der §§ 20, 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 weitere Anforderungen bindend:

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Die Pflanzbeete haben in der Regel folgende Größen:

Erdbestattungen Länge Breite
a) Reihengräber 1,80m 0,80m
b) Familiengräber 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m

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Urnenbestattungen

d) Reihengräber 0,80m 0,80m
e) Familiengräber 1,00m 1,00m

(3) Bei Verzicht auf Bepflanzung müssen die Beete mit Rasen angesät werden, der Rasenschnitt hat durch die oder den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. (4) Pflanzbeete sind ohne Hügel flach anzulegen. Im ersten Jahr vor der Pflanzung kann bis zu 15cm hoch gehügelt werden. (5) Die Familiengrabstätten sind an den Seiten mit 25 - 30cm breiten Natursteinplatten nach Angabe der Friedhofsverwaltung abzugrenzen. (6) Die Pflanzbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen wie beispielsweise Efeu, Immergrün oder Einjahrblühern bepflanzt werden.

§ 32 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Goslar die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis nach Ablauf der genannten Frist unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Einrichtungen beseitigen lassen. (2) Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Goslar in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist diese oder dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis mit einer Frist von 4 Wochen auf der Grabstätte zu erfolgen. (4) Im Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte bzw. dem Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 sowie im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 hinzuweisen.

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(6) Ordnungswidriger Grabschmuck im Sinne des § 29 Absatz 8 wird durch die Friedhofsverwaltung sofort entfernt. Sofern die oder der Verantwortliche ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, soll eine Benachrichtigung erfolgen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Paragraph 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.

§ 34 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum wie der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Anonyme Bestattungsfeiern enden mit der Trauerfeier im davon gewählten Raum, dem Begräbnis kann nicht beigewohnt werden. (4) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Musikinstrumente in den Friedhofkapellen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikerinnen und Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Paragraph 35

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Goslar bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36 Paragraph 36

Haftung

Die Stadt Goslar haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen

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haftet die Stadt Goslar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 Paragraph 37

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Goslar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Bei der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren werden folgende Bruttograbflächen zugrunde gelegt:

a) Erdreihengrabstelle 5m² b) Reihengrabstelle Kind 3m² c) Partnergrabstelle 10m² d) Familiengrabstelle 10m² e) Urnenreihenstelle 3m² f) Urnenfamilienstelle 1 5m² g) Urnenfamilienstelle 2 7,5m² h) Urnengemeinschaftsgrab 3m²

Die Bruttograbfläche ergibt sich aus dem Quotienten der Fläche des gesamten Grabfeldes einschließlich der Rahmenpflanzung und Wege sowie der Zahl der dort bereitgestellten Grabstellen. Sie ist nicht identisch mit der später herzurichtenden und zu pflegenden gärtnerischen Grabfläche.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 5 bis 9, 22 bis 34 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

(2) Wird eine durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gebotene Handlung unterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme von der Stadt Goslar ausgeführt werden.

§ 39 X Hilfen, Auskünfte

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.12.2015 außer Kraft.

Goslar, 23.03.2021

Dr. Oliver Junk
Oberbürgermeister

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X Hilfen, Auskünfte

Lagepläne

Friedhof Feldstraße (alter Teil)

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Friedhof Feldstraße (neuer Teil)

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Lageplan Friedhof Hildesheimer Straße

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Friedhof Hahnenklee

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Friedhof Jerstedt

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Friedhof Oker

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Auskünfte - Zuständigkeiten

Postanschrift-Kommunikation

Stadt Goslar

Betriebshof Goslar

Postfach 2569

38615 Goslar

Standort der Friedhofsverwaltung:

Feldstraße 52

Tel.: (05321) 39 41 10

Fax: (05321) 39 41 29

E-Mail: Bestattungswesen@goslar.de

Auskünfte / Zuständigkeiten

Ansprechpartner Telefon-Nr.
a) Verwaltung
Grabmale, sonstige Anträge / Genehmigungen Herr Hoffmann 39 41 11
Bestattungswesen, Rechnungswesen Friedhof Frau Fiedler 39 41 10
b) Betrieb
Friedhöfe Feldstraße und Oker Herr Malzahn 39 41 10
Friedhof Hildesheimer Straße Herr Giesecke 2 62 17
Friedhöfe Hahnenklee und Jerstedt Herr Hoffmann 39 41 11

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Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Goslar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

Paragraph 02

(1) Das Bestattungswesen mit seinen Friedhöfen stellt eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goslar dar.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goslar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhöfe dienen darüber hinaus als Grünanlagen der Erholungsvorsorge der Bevölkerung.

(3) Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen auf städtischen oder dafür zugelassenen Friedhöfen bestattet werden.

(4) Die Wahl des Friedhofes ist mit Einschränkung der Regelung des § 3 möglich.

Paragraph 03

(1) Der Stadtteil Hahnenklee bildet einen eigenen Bestattungsbezirk

(2) Alle übrigen städtischen Friedhöfe unterliegen keinen Bestattungsbezirken.

(3) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte besteht.

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstelle, Partnergrabstelle oder Urnenfamiliengrabstelle werden bei Kenntnis deren Aufenthalts über die Maßnahme schriftlich informiert

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(3) Umbettungstermine werden 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten einer oder einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten, Partnergrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Die Stadt Goslar kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(5) Die Stadt Goslar kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die oder den Nutzungsberechtigten möglich. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Goslar auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Goslar kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen. Eltern haften für ihre Kinder.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier erforderlich und üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und nicht als Weg dienende Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

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Die Stadt Goslar kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern in Schrittgeschwindigkeit durch Friedhofsnutzende wird geduldet. Die Haftung für diese Nutzung obliegt ausschließlich den Friedhofsnutzenden. Der Fußgängerverkehr hat grundsätzlich Vorrang. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung verbundene Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

Gewerbetreibende

(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Goslar, welche den Umfang dieser Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 2 Jahre zu erneuern. (4) Dem Zulassungsantrag ist eine Auflistung aller zum EinsatzCOMMenden Kraftfahrzeuge beizufugen. In der Auflistung sind alle fahrzeugtypischen Daten, wie das amtliche Kennzeichen, die Maße und das Gesamtgewicht, aufzufahren. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet des § 6 Absatz 3 Buchstabe c) *(\text{dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Goslar festgesetzten Öffnungszteiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens jedoch um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.} (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(8) Gewerbetriebenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absatz 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Goslar die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ermahnung entbehrlich. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten bei der Stadt Goslar einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 4, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Goslar anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen, die Bescheinigung über die Einäscherung ist vorzulegen. (2) Die Stadt Goslar setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet. (4) Erdbestattungen sind nur in Särgen zulässig. Verstorbene muslimischen Glaubens können auf dem muslimischen Gräberfeld des Friedhofs Feldstraße sarglos im Leinentuch beigesetzt werden.

Paragraph 09

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)durfen nur aus leicht abbaubarem Material bestehen, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrdenden Lacke und Zusätze enthalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Stoffe verwendet werden, die schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser haben konnten. Tropische Holzarten sind nicht zu verwenden. (3) Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. In die Erde beizusetzende Überurnen, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(4) Die Särge sollen für erwachsene Verstorbene höchstens 2,10m lang, 0,70m hoch und im Mittelmaß 0,70m breit sein. Särge für Personen bis zum 2. Lebensjahr 1,20m lang, 0,50m hoch und 0,60m breit. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Goslar bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel gemessen bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Goslar gelten folgende Ruhefristen:

a) Erdbestattung von Personen ab 5 Jahren 30 Jahre, b) Erdbestattung von Personen unter 5 Jahren 20 Jahre, c) Bestattung von Urnen 20 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbestattung in derselben Grabstelle erfolgen.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 4 Absatz 6 bleibt unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Goslar auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

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(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der bei der Friedhofsverwaltung eingetragene Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 32 Absatz 1 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (6) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzufahren. Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabung von Urnen führt die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofrägers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Partnergrabstätten, c) Familiengrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenfamiliengrabstätten, f) Gemeinschaftsgrabstätten, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Familiengrabstände, an Urnenfamiliengrabstände, an Gemeinschaftsgrabstände, an Ehrengrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Bei teilbelegten Grabanlagen, die mehr als 2 Grabstellen umfassen, können frei Grabstellen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung unter Verzicht auf das dorfige Nutzungsrecht zur Erhaltung des Grabstättenensembles durch die Nutzungsberechtigten weiterhin ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden, solange auf den betreffenden Friedhöfen genugend Bestattungsflächen zur Verfugung stehen.

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle zur Verfügung gestellt werden.

10

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, c) Reihengrabfelder mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen konnen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Zusätzlich zu einer Erdbestattung kann eine Asche beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Urne gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe c) gewährleistet ist. (5) Bei Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6 kann keine Asche zusätzlich beigesetzt werden. Die Nutzung beschrankt sich auf eine Erdbestattung. (6) Die Nutzungszeit für Reihengrabstellen beträgt 30 Jahre. Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit werden auf einen Zeitraum von 15 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeldbekanntgemacht. (8) Bei Reihengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung in Rasenfeldern ist jegliche Bepflanzung untersagt. Das Aufstellen von Gestecken ist nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März gestattet. Außerhalb这点es Zeitraumes aufgestellte Gestecke werden entschädigungslos durch die Stadt Goslar entfern. (9) Reihengrabstellen in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, um ein möglichst naturbelassenes und natürliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis aber entschädigungslos entfern.

Paragraph 15

Partnergrabstätten

(1) Partnergrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht ist auf die tatsächliche Belegung beschrankt. Das Nutzungsrecht auf die noch nicht belegte zweite Stelle wird zugesichert, es wird jedoch erst im Belegungsfalle wirksam und kostenpflichtig. Die oder der Nutzungsberechtigte hat im Sinne einer Pflegepatenschaft die unbelegte zweite Stelle zu übernehmen und eine gartnerische Herrichtung und Pflege der ungenutzten Grabfläche entsprechend den

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§§ 22, 23 u. 29 bis 31 vorzunehmen. Hierdurch wird bis zur Belegung dieser Stelle von der Erhebung einer Nutzungsgebühr für diese Grabstelle abgesehen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung kann keine Wiederbelegung erfolgen. Eine Wiederbelegung setzen den Neuerwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstände voraus. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht vertraglich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Jede Änderung des beurkundeten Nutzungsrechtes ist grundsätzlich schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls sie oder er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermittel ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände für den Zeitraum von 6 Monaten hingewiesen. (9) Die Beisetzung von Aschen oder Beistellung von Urnen ist auf Partnergrabstätten nicht möglich. (10) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Belegung zurückgegeben werden. (11) Partnergrabstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und natürliche Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis werden diese aber entschädigungslos entfern.

Paragraph 16

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. (2) Nutzungsrechte an Familiengrabstellen werden nur anlsslich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres verliehen. (3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstände möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabständen ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

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(4) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Familiengrabstätte konnen eine Erdbestattung und 2 Umen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit für die erforderliche Ruhezeit ausreicht oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf dieser Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens die Nachfolgenden im Nutzungsrecht bestimmen und ihren das Nutzungsrecht durch vertraglich übertragen. Wird bis zum Ableben der Erwerbenden keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. (9) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Nutzungsberechtigte konnen im gemäß der Regelungen dieser Satzung in der Familiengrabstätte beigesetzt werden. Sie entscheiden bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungsarten sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (12) Der Verzicht auf das Nutzungsrecht unbelegter Grabstätten ist in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§17

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenfamiliengrabstätten, c) Urnen-Partnergrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen, e) Urnengemeinschaftsanlagen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur 1 Asche beigesetzt werden. (3) Urnenfamiliengrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer einstelligen Urnenfamiliengrabstätte konnen maximal 4 Aschen beigesetzt werden.

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(4) Urnenfamiliengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Urnenpartngrarbstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenpartngrarbstätte konnen maximal 2 Aschen beigesetzt werden. (6) Urnen-Partngrarbstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und naturliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis jedoch entschädigungslos entfern. (7) Soweit in dieser Satzung nicht gesondert geregelt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.

Paragraph 18

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind historische oder neu errichtete Grabanlagen in alleiniger Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzung, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist untersagt. (2) Gemeinschaftsgrabstätten in historischen Grabanlagen können generell nur zur Beisetzung von Aschen beansprucht werden. (3) In Gemeinschaftsgrabstätten konnen Aschen anonym oder mit einer durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Kennzeichnung beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht beschrankt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung zu nutzen, ein Wiedererwerb这点es Nutzungsrechts ist nur in historischen Grabanlagen möglich. (5) Mit der Nutzungsgebühr ist die Grabpflege durch die Stadt Goslar oder von ihr beauftragte Dritte auf die Dauer der Nutzungszeit von 15 Jahren abgegolten.

Paragraph 19

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Goslar.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 20

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen der nachfolgend in den §§ 22, 23 und 29 bis 31 aufgeführten Gestaltungsvorgaben so zu gestalten und an die Umgebung

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anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 21

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

a) Friedhof Feldstraße: Feld 65 und 68, b) im Sinne einer besonderen Gestaltungsvorschrift ist das Einfassen mit Stein sowie jegliche Bekiesung von Grabstellen auf dem Friedhof Feldstraße untersagt.

(5) Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof der Stadt Goslar zugemutet werden kann.

VI. Grabmale

Paragraph 22

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Regelungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Grabmale sind bis zu folgenden Größen ab Erdoberkante gemessen und mit folgenden Mindeststärken zulässig:

a) Reihengrab 1,00m hoch 0,60m breit 12cm stark b) Familiengrabstätte (einstellig) 1,20m hoch 0,60m breit 12cm stark c) Familiengrabstätte (doppelstellig) 1,20m hoch 1,20m breit 12cm stark d) Urnenreihengrabstätte 0,70m hoch 0,50m breit 10cm stark e) Urnenfamiliengrabstätte 0,70m hoch 0,60m breit 10cm stark

Bei liegenden Platten muss ein Grenzabstand zur Nachbargrabstätte von mindestens 30cm Breite verbleiben. Die Platten dürfen höchstens 50% des Einzelgrabes abdecken. Eine zusammenhängende Platte bei mehrstelligen Grabstätten ist nicht gestattet.

(3) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeibeln. (4) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmals zulässig.

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(5) Holzerne Grabmale sind grundsätzlich aus einheimischen Holzarten mit mindestens 8cm Stärke zu fertigen. Das Holz darf nur mit Dünnschichtlasuren oder ähnlichen Produkten behandelt sein, die keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser haben. (6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 23

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen mit Ausnahme von Findlingen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein, b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe angemessene Fläche einnehmen dürfen, c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein. In den Stein eingeschlagene Blei- oder aufgesetzte Bronzeschriften sind zulässig, ebenso Steinfarben mit Ausnahme von Gold und Silber, d) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben, e) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht ausgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs,- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Grabmale stehend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,30 - 0,60m² 1,00m 0,60m 0,12m
Familiengrabstätte
Einzelstelle 0,35 - 0,70m² 1,40m 0,60m ab 0,14m
Doppelstelle 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m
Partnergrabstätte 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m

Bei mehr als 2 Grabstellen kann sich die Ansichtsfläche des Grabmals um 0,15m² vergrößern, jedoch nicht mehr als 10% an Höhe und Breite des Doppelstellenmaßes.

Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Urnenreihengrabstätte 0,20 - 0,35m² 0,70m 0,50m ab 0,12m
Urnenfamiliengrabstätte 0,35 - 0,50m² 0,60 - 1,00m 0,60m ab 0,12m

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Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

Die maximale Stärke des stehenden Steines darf das Maß der Standfuge nicht stärker als breit überschreiten.

Grabmale liegend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,20m² 0,50m 0,40m 0,12m
Familiengrabstätte Partnergrabstätte 0,30m² 0,60m 0,50m 0,12m
Urnenreihengrabstätte 0,16m² 0,40m 0,40m ab 0,10m
Urnenfamiliengrabstätte 0,25m² 0,50m 0,50m ab 0,10m

Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

(6) Esarf nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein abgedeckt werden. (7) Werden auf den bezeichneten Grabstätten sowohl stehende als auch liegende Grabmale gesetzt, (\text{dürfen die Ansichtsflächen beider Grabmalarten insgesamt die festgelegte Gröbe nicht übersteigen. (8) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeiBeln. (9) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmales zulässig.

Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie großer als 25cm x 30cm sind. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellenden haben ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Antragen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Paragraph 25

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung, b) der genehmigte Entwurf, c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.

Paragraph 26

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Goslar gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Goslar auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher

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Aufforderung der Stadt Goslar nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die diese berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Goslar ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Paragraph 28

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Goslar von der Grabstände entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die oder der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstände oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich ihr oder sein Einverständnis erklär hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Partner- oder Familien- und Urnenfamiliengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Goslar über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten nach Entzug des Nutzungsrechtes oder vor Ende der Nutzungszeit abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 29

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Regelungen des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt.

19

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Stadt Goslar kann im Rahmen des Friedhofszewcks nach vorheriger Benachrichtigung der oder des Nutzungsberechtigten die Herrichtung und die Pflege übernehmen oder allgemeine Eingriffe in die Grabstelle vornehmen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Partnergrabstätten, Familien- und Urnenfamiliengrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Goslar. (7) Die Verwendung von Mineraldünger und Torf sollte unterbleiben, chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sind nicht gestattet. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei Nachweis der Umweltverträglichkeit des verwendeten Produktes und der fachlichen Eignung der Anwenderin oder des Anwenders genehmigen, sowie zwingende Grunde vorliegen. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehaltern, die nicht an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behaltern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (9) Auf allen Grabstätten des Friedhofs Feldstraße ist die Bekiesung untersagt. Auf den übrigen Friedhöfen ist eine Bekiesung entsprechend der Materialvorgabe der Friedhofsverwaltung zulässig. (10) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische Eigenart in bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Oker und Hahnenklee bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (11) Die Aufstellung von Blumenschalen und sonstigem Grabschmuck hat auf der für die gartnerische Herrichtung der Grabstelle vorgesehenen Grabfläche zu erfolgen, die Wege sind grundsätzlich freizuhalten. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, störende Gegenstände entschädigungslos zu entfernen.

20

Paragraph 30

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 20 folgenden Anforderungen:

(1) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas, Kunststoff oder Ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer beweglichen Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(2) Die Einfassung von Grabstätten mit Hecken ist nach Maßgabe und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) Bei Grabstellen ohne besondere Gestaltungsvorschriften stehen in der Regel für die Bepflanzung folgende Beetgrößen zur Verfügung:

Länge Breite
a) Reihengräber für Erdbestattungen 1,80m 0,80m
b) Familiengräber für Erdbestattungen 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m
d) Kindergräber nach besonderer Angabe
e) Urnenreihengrabstätte 0,80m 0,80m
g) Urnenfamiliengrabstätte 1,00m 1,00m

(4) Zwischen den Familiengrabstätten und Partnergrabstätten werden Steinplatten zugelassen.

(5) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische, traditionelle Eigenart in hierfür bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Hildesheimer Straße, Jerstedt, Oker und Hahnenklee zulässig.

(6) Die Einfassung ist innerhalb der zur gärtnerischen Herrichtung vorhandenen, gestaltbaren Beetgröße zu erstellen; das Außenmaß darf die Beetgröße gem. § 30 Absatz 3 nicht überschreiten.

Paragraph 31

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind zu den Bestimmungen der §§ 20, 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 weitere Anforderungen bindend:

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Die Pflanzbeete haben in der Regel folgende Größen:

Erdbestattungen Länge Breite
a) Reihengräber 1,80m 0,80m
b) Familiengräber 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m

21

Urnenbestattungen

d) Reihengräber 0,80m 0,80m
e) Familiengräber 1,00m 1,00m

(3) Bei Verzicht auf Bepflanzung müssen die Beete mit Rasen angesät werden, der Rasenschnitt hat durch die oder den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. (4) Pflanzbeete sind ohne Hügel flach anzulegen. Im ersten Jahr vor der Pflanzung kann bis zu 15cm hoch gehügelt werden. (5) Die Familiengrabstätten sind an den Seiten mit 25 - 30cm breiten Natursteinplatten nach Angabe der Friedhofsverwaltung abzugrenzen. (6) Die Pflanzbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen wie beispielsweise Efeu, Immergrün oder Einjahrblühern bepflanzt werden.

Paragraph 32

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Goslar die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis nach Ablauf der genannten Frist unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Einrichtungen beseitigen lassen. (2) Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Goslar in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist diese oder dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis mit einer Frist von 4 Wochen auf der Grabstätte zu erfolgen. (4) Im Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte bzw. dem Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 sowie im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 hinzuweisen.

22

(6) Ordnungswidriger Grabschmuck im Sinne des § 29 Absatz 8 wird durch die Friedhofsverwaltung sofort entfernt. Sofern die oder der Verantwortliche ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, soll eine Benachrichtigung erfolgen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.

Paragraph 34

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum wie der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Anonyme Bestattungsfeiern enden mit der Trauerfeier im davon gewählten Raum, dem Begräbnis kann nicht beigewohnt werden. (4) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Musikinstrumente in den Friedhofkapellen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikerinnen und Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 35

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Goslar bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Paragraph 36

Haftung

Die Stadt Goslar haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen

23

haftet die Stadt Goslar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 37

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Goslar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Bei der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren werden folgende Bruttograbflächen zugrunde gelegt:

a) Erdreihengrabstelle 5m² b) Reihengrabstelle Kind 3m² c) Partnergrabstelle 10m² d) Familiengrabstelle 10m² e) Urnenreihenstelle 3m² f) Urnenfamilienstelle 1 5m² g) Urnenfamilienstelle 2 7,5m² h) Urnengemeinschaftsgrab 3m²

Die Bruttograbfläche ergibt sich aus dem Quotienten der Fläche des gesamten Grabfeldes einschließlich der Rahmenpflanzung und Wege sowie der Zahl der dort bereitgestellten Grabstellen. Sie ist nicht identisch mit der später herzurichtenden und zu pflegenden gärtnerischen Grabfläche.

Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 5 bis 9, 22 bis 34 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

(2) Wird eine durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gebotene Handlung unterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme von der Stadt Goslar ausgeführt werden.

Paragraph 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.12.2015 außer Kraft.

Goslar, 23.03.2021

Dr. Oliver Junk
Oberbürgermeister

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24

X Hilfen, Auskünfte

Lagepläne

Friedhof Feldstraße (alter Teil)

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Friedhof Feldstraße (neuer Teil)

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Lageplan Friedhof Hildesheimer Straße

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Friedhof Hahnenklee

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Friedhof Jerstedt

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Friedhof Oker

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Auskünfte - Zuständigkeiten

Postanschrift-Kommunikation

Stadt Goslar

Betriebshof Goslar

Postfach 2569

38615 Goslar

Standort der Friedhofsverwaltung:

Feldstraße 52

Tel.: (05321) 39 41 10

Fax: (05321) 39 41 29

E-Mail: Bestattungswesen@goslar.de

Auskünfte / Zuständigkeiten

Ansprechpartner Telefon-Nr.
a) Verwaltung
Grabmale, sonstige Anträge / Genehmigungen Herr Hoffmann 39 41 11
Bestattungswesen, Rechnungswesen Friedhof Frau Fiedler 39 41 10
b) Betrieb
Friedhöfe Feldstraße und Oker Herr Malzahn 39 41 10
Friedhof Hildesheimer Straße Herr Giesecke 2 62 17
Friedhöfe Hahnenklee und Jerstedt Herr Hoffmann 39 41 11

31

Gebührenordnung

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunal- abgabengesetzes decken.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Gebührensätze

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die jeweilige Leistung beantragt bzw. die Amtshandlung veranlasst worden ist.

Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung innerhalb eines Monats fällig.

Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangverfahren.

§ 5 Rechtsbehelf

Rechtsbehelf

Gegen die Heranziehung zu Gebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Goslar einzulegen.

9

§ 6 Paragraph 6

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar vom 22.06.2010 außer Kraft. Die Gültigkeit dieser Satzung ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 10 Jahre begrenzt.

Goslar, den 22.12.2015

STADT GOSLAR

Dr. Oliver Junk Oberbürgermeister

10

Anlage None Bestattungsgebühren

Durch die Bestattungsgebühr gelten die folgenden Leistungen als abgegolten:

Öffnen und Schließen des Grabes, Bereitstellen des Bahrwagens, Abdecken des Erdaushubes an der Grabstelle, Abräumen der Kränze und Einebnen der Grabstelle.

Friedhof Feldstraße € Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker € Friedhof Jerstedt € Friedhof Hahnenklee €
2 Bestattungsgebühren
2.0 Erdbestattungen
2.01 Reihengrabstelle 378,– 378,– 378,– 378,–
2.02 Kinder bis zum 5. Lebensjahr in Reihengrabstelle 162,– 162,– 162,– 162,– 162,–
2.03 Partnergrabstelle 430,– 430,– 430,– 430,– 430,–
2.04 Familiengrabstelle 540,– 540,– 540,– 540,– 540,–
2.1 Urnenbestattungen
2.1 Beisetzung einer Urne in einer dafür zugelassenen Grabstelle 165,– 165,– 165,– 165,– 165,–

6

Anlage None Grabnutzungsgebühren

Durch die Grabnutzungsgebühr gilt auch die laufende Unterhaltung aller städtischen Friedhofsanlagen für die Dauer der Nutzungszeit als abgegolten.

3

Friedhof Feldstraße € Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker € Friedhof Jerstedt € Friedhof Hahnenklee €
1 Grabnutzungsgebühren
1.0 Erdbestattungen
1.01 Reihengrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 975,– 975,– 975,– 975,–
1.02 Reihengrabstelle kurz Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 700,– 700,–
1.03 Reihengrabstelle kurz ohne Pflegeverpflichtung Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 1.255,– 1.255,–
1.04 Reihengrabstelle Kind Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 585,– 585,– 585,– 585,– 585,–
1.05 Partnergrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 1.671,– 1.671,– 1.671,– 1.671,– 1.671,–
1.06 Familiengrabstelle Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 1.950,– 1.950,– 1.950,– 1.950,– 1.950,–
1.07 Reihengrabstelle in natur- naher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 1.530,–
1.08 Partnergrabstelle in natur- naher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 2.100–
1.09 Grabstätte für Frühgeborene Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 265,–

4

Friedhof Feldstraße € Friedhof Hildesheimer Straße € Friedhof Oker € Friedhof Jerstedt € Friedhof Hahnenklee €
1.2 Urnengrabstellen
1.21 Urnenreihenstelle I Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 495,– 495,– 495,– 495,–
1.22 Urnenreihenstelle ohne Pflegeverpflichtung Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 775,– 775,– 775,– 775,– 775,–
1.23 Urnenreihenstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 1.190,– 1.190,–
1.24 Urnen-Partnergrabstelle in naturnaher Umgebung Nutzungszeit 30 Jahre Bruttograbfläche: 10 m² 1.560,–
1.25 Urnenfamilienstelle I Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 5 m² 1.300,– 1.300,– 1.300,– 1.300,– 1.300,–
1.26 Urnenfamilienstelle II Nutzungszeit 20 Jahre Bruttograbfläche: 7,5 m² 1.720,– 1.720,– 1.720,– 1.720,– 1.720,–
1.27 Urnengemeinschaftsgrab Nutzungszeit 15 Jahre Bruttograbfläche: 3 m² 1.560,– 1.560,–
1.28 Urnenbeistellung in erhaltungswürdigen Grabstellen Nutzungszeit 15 Jahre 1.115,–

5

Paragraph 01

Allgemeines

Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunal- abgabengesetzes decken.

Paragraph 02

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig sind der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 03

Gebührensätze

Paragraph 04

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die jeweilige Leistung beantragt bzw. die Amtshandlung veranlasst worden ist.

Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung innerhalb eines Monats fällig.

Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangverfahren.

Paragraph 05

Rechtsbehelf

Gegen die Heranziehung zu Gebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Goslar einzulegen.

9

Paragraph 06

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar vom 22.06.2010 außer Kraft. Die Gültigkeit dieser Satzung ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 10 Jahre begrenzt.

Goslar, den 22.12.2015

STADT GOSLAR

Dr. Oliver Junk Oberbürgermeister

10

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Goslar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Das Bestattungswesen mit seinen Friedhöfen stellt eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goslar dar.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goslar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhöfe dienen darüber hinaus als Grünanlagen der Erholungsvorsorge der Bevölkerung.

(3) Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen auf städtischen oder dafür zugelassenen Friedhöfen bestattet werden.

(4) Die Wahl des Friedhofes ist mit Einschränkung der Regelung des § 3 möglich.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Der Stadtteil Hahnenklee bildet einen eigenen Bestattungsbezirk

(2) Alle übrigen städtischen Friedhöfe unterliegen keinen Bestattungsbezirken.

(3) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte besteht.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstelle, Partnergrabstelle oder Urnenfamiliengrabstelle werden bei Kenntnis deren Aufenthalts über die Maßnahme schriftlich informiert

5

(3) Umbettungstermine werden 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten einer oder einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten, Partnergrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Die Stadt Goslar kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(5) Die Stadt Goslar kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die oder den Nutzungsberechtigten möglich. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Goslar auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Goslar kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen. Eltern haften für ihre Kinder.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier erforderlich und üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und nicht als Weg dienende Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

6

Die Stadt Goslar kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern in Schrittgeschwindigkeit durch Friedhofsnutzende wird geduldet. Die Haftung für diese Nutzung obliegt ausschließlich den Friedhofsnutzenden. Der Fußgängerverkehr hat grundsätzlich Vorrang. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung verbundene Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.

§ 7 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Goslar, welche den Umfang dieser Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 2 Jahre zu erneuern. (4) Dem Zulassungsantrag ist eine Auflistung aller zum EinsatzCOMMenden Kraftfahrzeuge beizufugen. In der Auflistung sind alle fahrzeugtypischen Daten, wie das amtliche Kennzeichen, die Maße und das Gesamtgewicht, aufzufahren. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet des § 6 Absatz 3 Buchstabe c) *(\text{dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Goslar festgesetzten Öffnungszteiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens jedoch um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.} (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

7

(8) Gewerbetriebenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absatz 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Goslar die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ermahnung entbehrlich. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten bei der Stadt Goslar einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 4, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Goslar anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen, die Bescheinigung über die Einäscherung ist vorzulegen. (2) Die Stadt Goslar setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet. (4) Erdbestattungen sind nur in Särgen zulässig. Verstorbene muslimischen Glaubens können auf dem muslimischen Gräberfeld des Friedhofs Feldstraße sarglos im Leinentuch beigesetzt werden.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)durfen nur aus leicht abbaubarem Material bestehen, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrdenden Lacke und Zusätze enthalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Stoffe verwendet werden, die schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser haben konnten. Tropische Holzarten sind nicht zu verwenden. (3) Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. In die Erde beizusetzende Überurnen, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(4) Die Särge sollen für erwachsene Verstorbene höchstens 2,10m lang, 0,70m hoch und im Mittelmaß 0,70m breit sein. Särge für Personen bis zum 2. Lebensjahr 1,20m lang, 0,50m hoch und 0,60m breit. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Goslar bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel gemessen bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Goslar gelten folgende Ruhefristen:

a) Erdbestattung von Personen ab 5 Jahren 30 Jahre, b) Erdbestattung von Personen unter 5 Jahren 20 Jahre, c) Bestattung von Urnen 20 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbestattung in derselben Grabstelle erfolgen.

§ 12 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 4 Absatz 6 bleibt unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Goslar auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

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(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der bei der Friedhofsverwaltung eingetragene Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 32 Absatz 1 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (6) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzufahren. Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabung von Urnen führt die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofrägers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Partnergrabstätten, c) Familiengrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenfamiliengrabstätten, f) Gemeinschaftsgrabstätten, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Familiengrabstände, an Urnenfamiliengrabstände, an Gemeinschaftsgrabstände, an Ehrengrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Bei teilbelegten Grabanlagen, die mehr als 2 Grabstellen umfassen, können frei Grabstellen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung unter Verzicht auf das dorfige Nutzungsrecht zur Erhaltung des Grabstättenensembles durch die Nutzungsberechtigten weiterhin ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden, solange auf den betreffenden Friedhöfen genugend Bestattungsflächen zur Verfugung stehen.

§ 14 Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle zur Verfügung gestellt werden.

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(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, c) Reihengrabfelder mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen konnen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Zusätzlich zu einer Erdbestattung kann eine Asche beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Urne gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe c) gewährleistet ist. (5) Bei Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6 kann keine Asche zusätzlich beigesetzt werden. Die Nutzung beschrankt sich auf eine Erdbestattung. (6) Die Nutzungszeit für Reihengrabstellen beträgt 30 Jahre. Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit werden auf einen Zeitraum von 15 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeldbekanntgemacht. (8) Bei Reihengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung in Rasenfeldern ist jegliche Bepflanzung untersagt. Das Aufstellen von Gestecken ist nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März gestattet. Außerhalb这点es Zeitraumes aufgestellte Gestecke werden entschädigungslos durch die Stadt Goslar entfern. (9) Reihengrabstellen in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, um ein möglichst naturbelassenes und natürliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis aber entschädigungslos entfern.

§ 15 Paragraph 15

Partnergrabstätten

(1) Partnergrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht ist auf die tatsächliche Belegung beschrankt. Das Nutzungsrecht auf die noch nicht belegte zweite Stelle wird zugesichert, es wird jedoch erst im Belegungsfalle wirksam und kostenpflichtig. Die oder der Nutzungsberechtigte hat im Sinne einer Pflegepatenschaft die unbelegte zweite Stelle zu übernehmen und eine gartnerische Herrichtung und Pflege der ungenutzten Grabfläche entsprechend den

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§§ 22, 23 u. 29 bis 31 vorzunehmen. Hierdurch wird bis zur Belegung dieser Stelle von der Erhebung einer Nutzungsgebühr für diese Grabstelle abgesehen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung kann keine Wiederbelegung erfolgen. Eine Wiederbelegung setzen den Neuerwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstände voraus. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht vertraglich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Jede Änderung des beurkundeten Nutzungsrechtes ist grundsätzlich schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls sie oder er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermittel ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände für den Zeitraum von 6 Monaten hingewiesen. (9) Die Beisetzung von Aschen oder Beistellung von Urnen ist auf Partnergrabstätten nicht möglich. (10) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Belegung zurückgegeben werden. (11) Partnergrabstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und natürliche Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis werden diese aber entschädigungslos entfern.

§ 16 17

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. (2) Nutzungsrechte an Familiengrabstellen werden nur anlsslich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres verliehen. (3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstände möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabständen ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

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(4) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Familiengrabstätte konnen eine Erdbestattung und 2 Umen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit für die erforderliche Ruhezeit ausreicht oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf dieser Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens die Nachfolgenden im Nutzungsrecht bestimmen und ihren das Nutzungsrecht durch vertraglich übertragen. Wird bis zum Ableben der Erwerbenden keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. (9) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Nutzungsberechtigte konnen im gemäß der Regelungen dieser Satzung in der Familiengrabstätte beigesetzt werden. Sie entscheiden bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungsarten sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (12) Der Verzicht auf das Nutzungsrecht unbelegter Grabstätten ist in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§17

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenfamiliengrabstätten, c) Urnen-Partnergrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen, e) Urnengemeinschaftsanlagen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur 1 Asche beigesetzt werden. (3) Urnenfamiliengrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer einstelligen Urnenfamiliengrabstätte konnen maximal 4 Aschen beigesetzt werden.

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(4) Urnenfamiliengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Urnenpartngrarbstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenpartngrarbstätte konnen maximal 2 Aschen beigesetzt werden. (6) Urnen-Partngrarbstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und naturliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis jedoch entschädigungslos entfern. (7) Soweit in dieser Satzung nicht gesondert geregelt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.

§ 18 Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind historische oder neu errichtete Grabanlagen in alleiniger Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzung, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist untersagt. (2) Gemeinschaftsgrabstätten in historischen Grabanlagen können generell nur zur Beisetzung von Aschen beansprucht werden. (3) In Gemeinschaftsgrabstätten konnen Aschen anonym oder mit einer durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Kennzeichnung beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht beschrankt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung zu nutzen, ein Wiedererwerb这点es Nutzungsrechts ist nur in historischen Grabanlagen möglich. (5) Mit der Nutzungsgebühr ist die Grabpflege durch die Stadt Goslar oder von ihr beauftragte Dritte auf die Dauer der Nutzungszeit von 15 Jahren abgegolten.

§ 19 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Goslar.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen der nachfolgend in den §§ 22, 23 und 29 bis 31 aufgeführten Gestaltungsvorgaben so zu gestalten und an die Umgebung

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anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 VI. Grabmale

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

a) Friedhof Feldstraße: Feld 65 und 68, b) im Sinne einer besonderen Gestaltungsvorschrift ist das Einfassen mit Stein sowie jegliche Bekiesung von Grabstellen auf dem Friedhof Feldstraße untersagt.

(5) Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof der Stadt Goslar zugemutet werden kann.

VI. Grabmale

§ 22 Paragraph 22

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Regelungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Grabmale sind bis zu folgenden Größen ab Erdoberkante gemessen und mit folgenden Mindeststärken zulässig:

a) Reihengrab 1,00m hoch 0,60m breit 12cm stark b) Familiengrabstätte (einstellig) 1,20m hoch 0,60m breit 12cm stark c) Familiengrabstätte (doppelstellig) 1,20m hoch 1,20m breit 12cm stark d) Urnenreihengrabstätte 0,70m hoch 0,50m breit 10cm stark e) Urnenfamiliengrabstätte 0,70m hoch 0,60m breit 10cm stark

Bei liegenden Platten muss ein Grenzabstand zur Nachbargrabstätte von mindestens 30cm Breite verbleiben. Die Platten dürfen höchstens 50% des Einzelgrabes abdecken. Eine zusammenhängende Platte bei mehrstelligen Grabstätten ist nicht gestattet.

(3) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeibeln. (4) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmals zulässig.

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(5) Holzerne Grabmale sind grundsätzlich aus einheimischen Holzarten mit mindestens 8cm Stärke zu fertigen. Das Holz darf nur mit Dünnschichtlasuren oder ähnlichen Produkten behandelt sein, die keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser haben. (6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Paragraph 23

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen mit Ausnahme von Findlingen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein, b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe angemessene Fläche einnehmen dürfen, c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein. In den Stein eingeschlagene Blei- oder aufgesetzte Bronzeschriften sind zulässig, ebenso Steinfarben mit Ausnahme von Gold und Silber, d) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben, e) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht ausgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs,- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Grabmale stehend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,30 - 0,60m² 1,00m 0,60m 0,12m
Familiengrabstätte
Einzelstelle 0,35 - 0,70m² 1,40m 0,60m ab 0,14m
Doppelstelle 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m
Partnergrabstätte 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m

Bei mehr als 2 Grabstellen kann sich die Ansichtsfläche des Grabmals um 0,15m² vergrößern, jedoch nicht mehr als 10% an Höhe und Breite des Doppelstellenmaßes.

Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Urnenreihengrabstätte 0,20 - 0,35m² 0,70m 0,50m ab 0,12m
Urnenfamiliengrabstätte 0,35 - 0,50m² 0,60 - 1,00m 0,60m ab 0,12m

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Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

Die maximale Stärke des stehenden Steines darf das Maß der Standfuge nicht stärker als breit überschreiten.

Grabmale liegend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,20m² 0,50m 0,40m 0,12m
Familiengrabstätte Partnergrabstätte 0,30m² 0,60m 0,50m 0,12m
Urnenreihengrabstätte 0,16m² 0,40m 0,40m ab 0,10m
Urnenfamiliengrabstätte 0,25m² 0,50m 0,50m ab 0,10m

Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

(6) Esarf nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein abgedeckt werden. (7) Werden auf den bezeichneten Grabstätten sowohl stehende als auch liegende Grabmale gesetzt, (\text{dürfen die Ansichtsflächen beider Grabmalarten insgesamt die festgelegte Gröbe nicht übersteigen. (8) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeiBeln. (9) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmales zulässig.

§ 24 Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie großer als 25cm x 30cm sind. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellenden haben ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Antragen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25 Paragraph 25

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung, b) der genehmigte Entwurf, c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.

§ 26 Paragraph 26

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Goslar gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 27 Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Goslar auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher

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Aufforderung der Stadt Goslar nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die diese berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Goslar ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Goslar von der Grabstände entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die oder der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstände oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich ihr oder sein Einverständnis erklär hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Partner- oder Familien- und Urnenfamiliengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Goslar über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten nach Entzug des Nutzungsrechtes oder vor Ende der Nutzungszeit abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 Paragraph 29

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Regelungen des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Stadt Goslar kann im Rahmen des Friedhofszewcks nach vorheriger Benachrichtigung der oder des Nutzungsberechtigten die Herrichtung und die Pflege übernehmen oder allgemeine Eingriffe in die Grabstelle vornehmen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Partnergrabstätten, Familien- und Urnenfamiliengrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Goslar. (7) Die Verwendung von Mineraldünger und Torf sollte unterbleiben, chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sind nicht gestattet. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei Nachweis der Umweltverträglichkeit des verwendeten Produktes und der fachlichen Eignung der Anwenderin oder des Anwenders genehmigen, sowie zwingende Grunde vorliegen. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehaltern, die nicht an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behaltern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (9) Auf allen Grabstätten des Friedhofs Feldstraße ist die Bekiesung untersagt. Auf den übrigen Friedhöfen ist eine Bekiesung entsprechend der Materialvorgabe der Friedhofsverwaltung zulässig. (10) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische Eigenart in bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Oker und Hahnenklee bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (11) Die Aufstellung von Blumenschalen und sonstigem Grabschmuck hat auf der für die gartnerische Herrichtung der Grabstelle vorgesehenen Grabfläche zu erfolgen, die Wege sind grundsätzlich freizuhalten. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, störende Gegenstände entschädigungslos zu entfernen.

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§ 30 Paragraph 30

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 20 folgenden Anforderungen:

(1) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas, Kunststoff oder Ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer beweglichen Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(2) Die Einfassung von Grabstätten mit Hecken ist nach Maßgabe und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) Bei Grabstellen ohne besondere Gestaltungsvorschriften stehen in der Regel für die Bepflanzung folgende Beetgrößen zur Verfügung:

Länge Breite
a) Reihengräber für Erdbestattungen 1,80m 0,80m
b) Familiengräber für Erdbestattungen 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m
d) Kindergräber nach besonderer Angabe
e) Urnenreihengrabstätte 0,80m 0,80m
g) Urnenfamiliengrabstätte 1,00m 1,00m

(4) Zwischen den Familiengrabstätten und Partnergrabstätten werden Steinplatten zugelassen.

(5) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische, traditionelle Eigenart in hierfür bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Hildesheimer Straße, Jerstedt, Oker und Hahnenklee zulässig.

(6) Die Einfassung ist innerhalb der zur gärtnerischen Herrichtung vorhandenen, gestaltbaren Beetgröße zu erstellen; das Außenmaß darf die Beetgröße gem. § 30 Absatz 3 nicht überschreiten.

§ 31 Urnenbestattungen

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind zu den Bestimmungen der §§ 20, 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 weitere Anforderungen bindend:

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Die Pflanzbeete haben in der Regel folgende Größen:

Erdbestattungen Länge Breite
a) Reihengräber 1,80m 0,80m
b) Familiengräber 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m

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Urnenbestattungen

d) Reihengräber 0,80m 0,80m
e) Familiengräber 1,00m 1,00m

(3) Bei Verzicht auf Bepflanzung müssen die Beete mit Rasen angesät werden, der Rasenschnitt hat durch die oder den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. (4) Pflanzbeete sind ohne Hügel flach anzulegen. Im ersten Jahr vor der Pflanzung kann bis zu 15cm hoch gehügelt werden. (5) Die Familiengrabstätten sind an den Seiten mit 25 - 30cm breiten Natursteinplatten nach Angabe der Friedhofsverwaltung abzugrenzen. (6) Die Pflanzbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen wie beispielsweise Efeu, Immergrün oder Einjahrblühern bepflanzt werden.

§ 32 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Goslar die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis nach Ablauf der genannten Frist unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Einrichtungen beseitigen lassen. (2) Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Goslar in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist diese oder dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis mit einer Frist von 4 Wochen auf der Grabstätte zu erfolgen. (4) Im Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte bzw. dem Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 sowie im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 hinzuweisen.

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(6) Ordnungswidriger Grabschmuck im Sinne des § 29 Absatz 8 wird durch die Friedhofsverwaltung sofort entfernt. Sofern die oder der Verantwortliche ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, soll eine Benachrichtigung erfolgen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 33 Paragraph 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.

§ 34 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum wie der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Anonyme Bestattungsfeiern enden mit der Trauerfeier im davon gewählten Raum, dem Begräbnis kann nicht beigewohnt werden. (4) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Musikinstrumente in den Friedhofkapellen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikerinnen und Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 35 Paragraph 35

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Goslar bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 36 Paragraph 36

Haftung

Die Stadt Goslar haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen

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haftet die Stadt Goslar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 37 Paragraph 37

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Goslar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Bei der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren werden folgende Bruttograbflächen zugrunde gelegt:

a) Erdreihengrabstelle 5m² b) Reihengrabstelle Kind 3m² c) Partnergrabstelle 10m² d) Familiengrabstelle 10m² e) Urnenreihenstelle 3m² f) Urnenfamilienstelle 1 5m² g) Urnenfamilienstelle 2 7,5m² h) Urnengemeinschaftsgrab 3m²

Die Bruttograbfläche ergibt sich aus dem Quotienten der Fläche des gesamten Grabfeldes einschließlich der Rahmenpflanzung und Wege sowie der Zahl der dort bereitgestellten Grabstellen. Sie ist nicht identisch mit der später herzurichtenden und zu pflegenden gärtnerischen Grabfläche.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 5 bis 9, 22 bis 34 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

(2) Wird eine durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gebotene Handlung unterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme von der Stadt Goslar ausgeführt werden.

§ 39 X Hilfen, Auskünfte

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.12.2015 außer Kraft.

Goslar, 23.03.2021

Dr. Oliver Junk
Oberbürgermeister

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X Hilfen, Auskünfte

Lagepläne

Friedhof Feldstraße (alter Teil)

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Friedhof Feldstraße (neuer Teil)

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Lageplan Friedhof Hildesheimer Straße

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Friedhof Hahnenklee

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Friedhof Jerstedt

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Friedhof Oker

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Auskünfte - Zuständigkeiten

Postanschrift-Kommunikation

Stadt Goslar

Betriebshof Goslar

Postfach 2569

38615 Goslar

Standort der Friedhofsverwaltung:

Feldstraße 52

Tel.: (05321) 39 41 10

Fax: (05321) 39 41 29

E-Mail: Bestattungswesen@goslar.de

Auskünfte / Zuständigkeiten

Ansprechpartner Telefon-Nr.
a) Verwaltung
Grabmale, sonstige Anträge / Genehmigungen Herr Hoffmann 39 41 11
Bestattungswesen, Rechnungswesen Friedhof Frau Fiedler 39 41 10
b) Betrieb
Friedhöfe Feldstraße und Oker Herr Malzahn 39 41 10
Friedhof Hildesheimer Straße Herr Giesecke 2 62 17
Friedhöfe Hahnenklee und Jerstedt Herr Hoffmann 39 41 11

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Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Goslar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

Paragraph 02

(1) Das Bestattungswesen mit seinen Friedhöfen stellt eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Goslar dar.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Goslar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhöfe dienen darüber hinaus als Grünanlagen der Erholungsvorsorge der Bevölkerung.

(3) Innerhalb des Stadtgebietes müssen Leichen und Aschen auf städtischen oder dafür zugelassenen Friedhöfen bestattet werden.

(4) Die Wahl des Friedhofes ist mit Einschränkung der Regelung des § 3 möglich.

Paragraph 03

(1) Der Stadtteil Hahnenklee bildet einen eigenen Bestattungsbezirk

(2) Alle übrigen städtischen Friedhöfe unterliegen keinen Bestattungsbezirken.

(3) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte besteht.

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstelle, Partnergrabstelle oder Urnenfamiliengrabstelle werden bei Kenntnis deren Aufenthalts über die Maßnahme schriftlich informiert

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(3) Umbettungstermine werden 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten einer oder einem Angehörigen der oder des Verstorbenen, bei Familiengrabstätten, Partnergrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Die Stadt Goslar kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(5) Die Stadt Goslar kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für die oder den Nutzungsberechtigten möglich. Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Goslar auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen und Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Goslar kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind unverzüglich zu befolgen. Eltern haften für ihre Kinder.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ohne Genehmigung zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier erforderlich und üblich sind, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und nicht als Weg dienende Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

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Die Stadt Goslar kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Das Befahren der Friedhofswege mit Fahrrädern in Schrittgeschwindigkeit durch Friedhofsnutzende wird geduldet. Die Haftung für diese Nutzung obliegt ausschließlich den Friedhofsnutzenden. Der Fußgängerverkehr hat grundsätzlich Vorrang. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung verbundene Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 8 Tage vorher anzumelden.

Paragraph 07

Gewerbetreibende

(1) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gartnerinnen und Gartner sowie sonstige Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Goslar, welche den Umfang dieser Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 2 Jahre zu erneuern. (4) Dem Zulassungsantrag ist eine Auflistung aller zum EinsatzCOMMenden Kraftfahrzeuge beizufugen. In der Auflistung sind alle fahrzeugtypischen Daten, wie das amtliche Kennzeichen, die Maße und das Gesamtgewicht, aufzufahren. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Unbeschadet des § 6 Absatz 3 Buchstabe c) *(\text{dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Goslar festgesetzten Öffnungszteiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszteit des Friedhofes, spätestens jedoch um 18:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.} (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

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(8) Gewerbetriebenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absatz 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Goslar die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Ermahnung entbehrlich. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetriebenden haben für ihre Bediensteten bei der Stadt Goslar einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Die Absätze 1 bis 4, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Goslar anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen, die Bescheinigung über die Einäscherung ist vorzulegen. (2) Die Stadt Goslar setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten der oder des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet. (4) Erdbestattungen sind nur in Särgen zulässig. Verstorbene muslimischen Glaubens können auf dem muslimischen Gräberfeld des Friedhofs Feldstraße sarglos im Leinentuch beigesetzt werden.

Paragraph 09

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (2) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)durfen nur aus leicht abbaubarem Material bestehen, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrdenden Lacke und Zusätze enthalten. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass keine Stoffe verwendet werden, die schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser haben konnten. Tropische Holzarten sind nicht zu verwenden. (3) Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. In die Erde beizusetzende Überurnen, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

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(4) Die Särge sollen für erwachsene Verstorbene höchstens 2,10m lang, 0,70m hoch und im Mittelmaß 0,70m breit sein. Särge für Personen bis zum 2. Lebensjahr 1,20m lang, 0,50m hoch und 0,60m breit. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Goslar bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel gemessen bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke Erdwände getrennt sein. (4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die oder den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 11

Ruhezeit

(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Goslar gelten folgende Ruhefristen:

a) Erdbestattung von Personen ab 5 Jahren 30 Jahre, b) Erdbestattung von Personen unter 5 Jahren 20 Jahre, c) Bestattung von Urnen 20 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Erdbestattung in derselben Grabstelle erfolgen.

Paragraph 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 4 Absatz 6 bleibt unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Goslar auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

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(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist die oder der bei der Friedhofsverwaltung eingetragene Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 32 Absatz 1 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (6) Umbettungen von Leichen sind von Bestattungsunternehmen durchzufahren. Die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter führt ausschließlich die Erdarbeiten bis zur Sargoberkante aus. Umbettungen und Ausgrabung von Urnen führt die Friedhofsverwaltung oder ein von ihr beauftragter Dritter durch. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragstellenden Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofrägers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Partnergrabstätten, c) Familiengrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenfamiliengrabstätten, f) Gemeinschaftsgrabstätten, g) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände, an Familiengrabstände, an Urnenfamiliengrabstände, an Gemeinschaftsgrabstände, an Ehrengrabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Bei teilbelegten Grabanlagen, die mehr als 2 Grabstellen umfassen, können frei Grabstellen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung unter Verzicht auf das dorfige Nutzungsrecht zur Erhaltung des Grabstättenensembles durch die Nutzungsberechtigten weiterhin ordnungsgemäß gepflegt und unterhalten werden, solange auf den betreffenden Friedhöfen genugend Bestattungsflächen zur Verfugung stehen.

Paragraph 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle zur Verfügung gestellt werden.

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(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr, c) Reihengrabfelder mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen konnen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. (4) Zusätzlich zu einer Erdbestattung kann eine Asche beigesetzt werden, sofern die Ruhefrist der Urne gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe c) gewährleistet ist. (5) Bei Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit gemäß Absatz 6 kann keine Asche zusätzlich beigesetzt werden. Die Nutzung beschrankt sich auf eine Erdbestattung. (6) Die Nutzungszeit für Reihengrabstellen beträgt 30 Jahre. Reihengrabstellen mit reduzierter Nutzungszeit werden auf einen Zeitraum von 15 Jahren zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. (7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeldbekanntgemacht. (8) Bei Reihengrabstellen ohne Pflegeverpflichtung in Rasenfeldern ist jegliche Bepflanzung untersagt. Das Aufstellen von Gestecken ist nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März gestattet. Außerhalb这点es Zeitraumes aufgestellte Gestecke werden entschädigungslos durch die Stadt Goslar entfern. (9) Reihengrabstellen in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, um ein möglichst naturbelassenes und natürliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis aber entschädigungslos entfern.

Paragraph 15

Partnergrabstätten

(1) Partnergrabstätten sind zweistellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist gemäß § 11 Absatz 1 Buchstabe a) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Partnergrabstätte möglich. (3) Das Nutzungsrecht ist auf die tatsächliche Belegung beschrankt. Das Nutzungsrecht auf die noch nicht belegte zweite Stelle wird zugesichert, es wird jedoch erst im Belegungsfalle wirksam und kostenpflichtig. Die oder der Nutzungsberechtigte hat im Sinne einer Pflegepatenschaft die unbelegte zweite Stelle zu übernehmen und eine gartnerische Herrichtung und Pflege der ungenutzten Grabfläche entsprechend den

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§§ 22, 23 u. 29 bis 31 vorzunehmen. Hierdurch wird bis zur Belegung dieser Stelle von der Erhebung einer Nutzungsgebühr für diese Grabstelle abgesehen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Beisetzung kann keine Wiederbelegung erfolgen. Eine Wiederbelegung setzen den Neuerwerb des Nutzungsrechtes für die gesamte Grabstände voraus. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens seine Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr oder ihm das Nutzungsrecht vertraglich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Jede Rechtsnachfolgerin oder jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. Jede Änderung des beurkundeten Nutzungsrechtes ist grundsätzlich schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu veranlassen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls sie oder er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermittel ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstände für den Zeitraum von 6 Monaten hingewiesen. (9) Die Beisetzung von Aschen oder Beistellung von Urnen ist auf Partnergrabstätten nicht möglich. (10) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit der letzten Belegung zurückgegeben werden. (11) Partnergrabstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und natürliche Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis werden diese aber entschädigungslos entfern.

Paragraph 16

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhefrist verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. (2) Nutzungsrechte an Familiengrabstellen werden nur anlsslich eines Todesfalles oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres verliehen. (3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Familiengrabstände möglich. Die Stadt Goslar kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabständen ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

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(4) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Familiengrabstätte konnen eine Erdbestattung und 2 Umen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit für die erforderliche Ruhezeit ausreicht oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte bis zum Ablauf dieser Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. (6) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres oder seines Ablebens die Nachfolgenden im Nutzungsrecht bestimmen und ihren das Nutzungsrecht durch vertraglich übertragen. Wird bis zum Ableben der Erwerbenden keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht an die Person über, welche die finanzielle Abwicklung der Beisetzung gegenüber der Stadt Goslar übernimmt. (7) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an eine andere Person bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. (9) Die Rechtsnachfolger haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Nutzungsberechtigte konnen im gemäß der Regelungen dieser Satzung in der Familiengrabstätte beigesetzt werden. Sie entscheiden bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungsarten sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände. (12) Der Verzicht auf das Nutzungsrecht unbelegter Grabstätten ist in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§17

Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenfamiliengrabstätten, c) Urnen-Partnergrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen, e) Urnengemeinschaftsanlagen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur 1 Asche beigesetzt werden. (3) Urnenfamiliengrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer einstelligen Urnenfamiliengrabstätte konnen maximal 4 Aschen beigesetzt werden.

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(4) Urnenfamiliengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. (5) Urnenpartngrarbstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenpartngrarbstätte konnen maximal 2 Aschen beigesetzt werden. (6) Urnen-Partngrarbstätten in naturnaher Umgebung werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung mit der Zielrichtung unterhalten und gepflegt, ein möglichst naturbelassenes und naturliches Vegetationsumfeld zu erreichen. Das Aufstellen von Gestecken wird davon nur in der Zeit der Vegetationsruhe von November bis März geduldet, bei betrieblicher Erfordernis jedoch entschädigungslos entfern. (7) Soweit in dieser Satzung nicht gesondert geregelt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Familiengrabstätten entsprechend auch für Umengrabstätten.

Paragraph 18

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind historische oder neu errichtete Grabanlagen in alleiniger Zuständigkeit der Friedhofsverwaltung. Die Gestaltung und Unterhaltung der gesamten Grabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, die Veränderung der Grabanlage durch Anpflanzung, Grabschmuck oder sonstige Maßnahmen durch Nutzungsberechtigte ist untersagt. (2) Gemeinschaftsgrabstätten in historischen Grabanlagen können generell nur zur Beisetzung von Aschen beansprucht werden. (3) In Gemeinschaftsgrabstätten konnen Aschen anonym oder mit einer durch die Friedhofsverwaltung festgelegten Kennzeichnung beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht beschrankt sich ausschließlich auf den Anspruch, die Grabstände für eine Bestattung zu nutzen, ein Wiedererwerb这点es Nutzungsrechts ist nur in historischen Grabanlagen möglich. (5) Mit der Nutzungsgebühr ist die Grabpflege durch die Stadt Goslar oder von ihr beauftragte Dritte auf die Dauer der Nutzungszeit von 15 Jahren abgegolten.

Paragraph 19

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Goslar.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 20

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen der nachfolgend in den §§ 22, 23 und 29 bis 31 aufgeführten Gestaltungsvorgaben so zu gestalten und an die Umgebung

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anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 21

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstände in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu wahren. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung ohne Gestaltungsvorschriften zu erfolgen. (3) Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind:

a) Friedhof Feldstraße: Feld 65 und 68, b) im Sinne einer besonderen Gestaltungsvorschrift ist das Einfassen mit Stein sowie jegliche Bekiesung von Grabstellen auf dem Friedhof Feldstraße untersagt.

(5) Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmung für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof der Stadt Goslar zugemutet werden kann.

VI. Grabmale

Paragraph 22

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Regelungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Grabmale sind bis zu folgenden Größen ab Erdoberkante gemessen und mit folgenden Mindeststärken zulässig:

a) Reihengrab 1,00m hoch 0,60m breit 12cm stark b) Familiengrabstätte (einstellig) 1,20m hoch 0,60m breit 12cm stark c) Familiengrabstätte (doppelstellig) 1,20m hoch 1,20m breit 12cm stark d) Urnenreihengrabstätte 0,70m hoch 0,50m breit 10cm stark e) Urnenfamiliengrabstätte 0,70m hoch 0,60m breit 10cm stark

Bei liegenden Platten muss ein Grenzabstand zur Nachbargrabstätte von mindestens 30cm Breite verbleiben. Die Platten dürfen höchstens 50% des Einzelgrabes abdecken. Eine zusammenhängende Platte bei mehrstelligen Grabstätten ist nicht gestattet.

(3) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeibeln. (4) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmals zulässig.

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(5) Holzerne Grabmale sind grundsätzlich aus einheimischen Holzarten mit mindestens 8cm Stärke zu fertigen. Das Holz darf nur mit Dünnschichtlasuren oder ähnlichen Produkten behandelt sein, die keine schädlichen Auswirkungen auf das Grundwasser haben. (6) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 23

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen mit Ausnahme von Findlingen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearerbeitet sein, b) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Höhe angemessene Fläche einnehmen dürfen, c) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht seriennmäßig hergestellt sein. In den Stein eingeschlagene Blei- oder aufgesetzte Bronzeschriften sind zulässig, ebenso Steinfarben mit Ausnahme von Gold und Silber, d) die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben, e) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht ausgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs,- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Grabmale stehend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,30 - 0,60m² 1,00m 0,60m 0,12m
Familiengrabstätte
Einzelstelle 0,35 - 0,70m² 1,40m 0,60m ab 0,14m
Doppelstelle 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m
Partnergrabstätte 0,70 - 1,20m² 1,60m 1,60m ab 0,14m

Bei mehr als 2 Grabstellen kann sich die Ansichtsfläche des Grabmals um 0,15m² vergrößern, jedoch nicht mehr als 10% an Höhe und Breite des Doppelstellenmaßes.

Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Urnenreihengrabstätte 0,20 - 0,35m² 0,70m 0,50m ab 0,12m
Urnenfamiliengrabstätte 0,35 - 0,50m² 0,60 - 1,00m 0,60m ab 0,12m

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Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

Die maximale Stärke des stehenden Steines darf das Maß der Standfuge nicht stärker als breit überschreiten.

Grabmale liegend Fläche max. Höhe max. Breite Stärke
Reihengräber 0,20m² 0,50m 0,40m 0,12m
Familiengrabstätte Partnergrabstätte 0,30m² 0,60m 0,50m 0,12m
Urnenreihengrabstätte 0,16m² 0,40m 0,40m ab 0,10m
Urnenfamiliengrabstätte 0,25m² 0,50m 0,50m ab 0,10m

Kindergrab: entsprechend Urnenreihengrabstätte

(6) Esarf nicht mehr als ein Drittel der Grabfläche durch Stein abgedeckt werden. (7) Werden auf den bezeichneten Grabstätten sowohl stehende als auch liegende Grabmale gesetzt, (\text{dürfen die Ansichtsflächen beider Grabmalarten insgesamt die festgelegte Gröbe nicht übersteigen. (8) An der rechten Seite des Grabmals ist die Nummer der Grabstelle einzumeiBeln. (9) Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Höhe von 3cm sind an der Seite eines Grabmales zulässig.

Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie großer als 25cm x 30cm sind. Die Anträge sind durch die Verpfugungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellenden haben ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Antragen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeinungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

Paragraph 25

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung, b) der genehmigte Entwurf, c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können.

Paragraph 26

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbesondere nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt Goslar gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Empfängerin oder der Empfänger der Grabanweisung, bei Familien- und Urnenfamiliengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Goslar auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen wie beispielsweise das Umlegen von Grabmalen, Absperrungen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher

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Aufforderung der Stadt Goslar nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die diese berechtigt, dies auf Kosten der oder des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Goslar ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die oder der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Paragraph 28

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Goslar von der Grabstände entfern werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die oder der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstände oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich ihr oder sein Einverständnis erklär hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Partner- oder Familien- und Urnenfamiliengrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Goslar über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Familiengrabstätten von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten nach Entzug des Nutzungsrechtes oder vor Ende der Nutzungszeit abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfern zu halten.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 29

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Regelungen des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Absatz 6 Satz 3 bleibt unberührt.

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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. Die Stadt Goslar kann im Rahmen des Friedhofszewcks nach vorheriger Benachrichtigung der oder des Nutzungsberechtigten die Herrichtung und die Pflege übernehmen oder allgemeine Eingriffe in die Grabstelle vornehmen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Partnergrabstätten, Familien- und Urnenfamiliengrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Goslar. (7) Die Verwendung von Mineraldünger und Torf sollte unterbleiben, chemische Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel sind nicht gestattet. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung bei Nachweis der Umweltverträglichkeit des verwendeten Produktes und der fachlichen Eignung der Anwenderin oder des Anwenders genehmigen, sowie zwingende Grunde vorliegen. (8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sãmtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehaltern, die nicht an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behaltern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. (9) Auf allen Grabstätten des Friedhofs Feldstraße ist die Bekiesung untersagt. Auf den übrigen Friedhöfen ist eine Bekiesung entsprechend der Materialvorgabe der Friedhofsverwaltung zulässig. (10) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische Eigenart in bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Oker und Hahnenklee bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. (11) Die Aufstellung von Blumenschalen und sonstigem Grabschmuck hat auf der für die gartnerische Herrichtung der Grabstelle vorgesehenen Grabfläche zu erfolgen, die Wege sind grundsätzlich freizuhalten. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, störende Gegenstände entschädigungslos zu entfernen.

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Paragraph 30

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 20 folgenden Anforderungen:

(1) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern, b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen, Metall, Glas, Kunststoff oder Ähnlichem, c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, d) das Aufstellen einer beweglichen Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(2) Die Einfassung von Grabstätten mit Hecken ist nach Maßgabe und Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) Bei Grabstellen ohne besondere Gestaltungsvorschriften stehen in der Regel für die Bepflanzung folgende Beetgrößen zur Verfügung:

Länge Breite
a) Reihengräber für Erdbestattungen 1,80m 0,80m
b) Familiengräber für Erdbestattungen 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m
d) Kindergräber nach besonderer Angabe
e) Urnenreihengrabstätte 0,80m 0,80m
g) Urnenfamiliengrabstätte 1,00m 1,00m

(4) Zwischen den Familiengrabstätten und Partnergrabstätten werden Steinplatten zugelassen.

(5) Die Einfassung von Grabstellen mit Stein ist unbeschadet der Regelung des § 30 Absatz 1 als ortstypische, traditionelle Eigenart in hierfür bestimmten Grabfeldern der Friedhöfe Hildesheimer Straße, Jerstedt, Oker und Hahnenklee zulässig.

(6) Die Einfassung ist innerhalb der zur gärtnerischen Herrichtung vorhandenen, gestaltbaren Beetgröße zu erstellen; das Außenmaß darf die Beetgröße gem. § 30 Absatz 3 nicht überschreiten.

Paragraph 31

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

In den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind zu den Bestimmungen der §§ 20, 29 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 weitere Anforderungen bindend:

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Die Pflanzbeete haben in der Regel folgende Größen:

Erdbestattungen Länge Breite
a) Reihengräber 1,80m 0,80m
b) Familiengräber 2,25m 1,25m
c) Partnergrabstätten 2,25m 2,50m

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Urnenbestattungen

d) Reihengräber 0,80m 0,80m
e) Familiengräber 1,00m 1,00m

(3) Bei Verzicht auf Bepflanzung müssen die Beete mit Rasen angesät werden, der Rasenschnitt hat durch die oder den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. (4) Pflanzbeete sind ohne Hügel flach anzulegen. Im ersten Jahr vor der Pflanzung kann bis zu 15cm hoch gehügelt werden. (5) Die Familiengrabstätten sind an den Seiten mit 25 - 30cm breiten Natursteinplatten nach Angabe der Friedhofsverwaltung abzugrenzen. (6) Die Pflanzbeete können mit allen bodendeckenden Pflanzen wie beispielsweise Efeu, Immergrün oder Einjahrblühern bepflanzt werden.

Paragraph 32

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Goslar die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis nach Ablauf der genannten Frist unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Einrichtungen beseitigen lassen. (2) Kommt die oder der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Goslar in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. (3) Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist diese oder dieser nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender Hinweis mit einer Frist von 4 Wochen auf der Grabstätte zu erfolgen. (4) Im Entziehungsbescheid wird die oder der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (5) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte bzw. dem Grabfeld auf die für ihn maßgebenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 sowie im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 hinzuweisen.

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(6) Ordnungswidriger Grabschmuck im Sinne des § 29 Absatz 8 wird durch die Friedhofsverwaltung sofort entfernt. Sofern die oder der Verantwortliche ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, soll eine Benachrichtigung erfolgen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 33

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben.

Paragraph 34

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem davon bestimmten Raum wie der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbahrung der oder des Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Anonyme Bestattungsfeiern enden mit der Trauerfeier im davon gewählten Raum, dem Begräbnis kann nicht beigewohnt werden. (4) Jede Musik- und jeder Gesangsdarbietung auf den Friedhofen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Goslar. Die Musikinstrumente in den Friedhofkapellen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikerinnen und Musikern gespielt werden.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 35

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt Goslar bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

Paragraph 36

Haftung

Die Stadt Goslar haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen

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haftet die Stadt Goslar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

Paragraph 37

Gebühren

(1) Für die Benutzung der von der Stadt Goslar verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

(2) Bei der Ermittlung der Grabnutzungsgebühren werden folgende Bruttograbflächen zugrunde gelegt:

a) Erdreihengrabstelle 5m² b) Reihengrabstelle Kind 3m² c) Partnergrabstelle 10m² d) Familiengrabstelle 10m² e) Urnenreihenstelle 3m² f) Urnenfamilienstelle 1 5m² g) Urnenfamilienstelle 2 7,5m² h) Urnengemeinschaftsgrab 3m²

Die Bruttograbfläche ergibt sich aus dem Quotienten der Fläche des gesamten Grabfeldes einschließlich der Rahmenpflanzung und Wege sowie der Zahl der dort bereitgestellten Grabstellen. Sie ist nicht identisch mit der später herzurichtenden und zu pflegenden gärtnerischen Grabfläche.

Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den §§ 5 bis 9, 22 bis 34 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

(2) Wird eine durch diese Friedhofs- und Bestattungsordnung gebotene Handlung unterlassen, so kann sie auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme von der Stadt Goslar ausgeführt werden.

Paragraph 39

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.12.2015 außer Kraft.

Goslar, 23.03.2021

Dr. Oliver Junk
Oberbürgermeister

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X Hilfen, Auskünfte

Lagepläne

Friedhof Feldstraße (alter Teil)

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Friedhof Feldstraße (neuer Teil)

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Lageplan Friedhof Hildesheimer Straße

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Friedhof Hahnenklee

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Friedhof Jerstedt

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Friedhof Oker

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Auskünfte - Zuständigkeiten

Postanschrift-Kommunikation

Stadt Goslar

Betriebshof Goslar

Postfach 2569

38615 Goslar

Standort der Friedhofsverwaltung:

Feldstraße 52

Tel.: (05321) 39 41 10

Fax: (05321) 39 41 29

E-Mail: Bestattungswesen@goslar.de

Auskünfte / Zuständigkeiten

Ansprechpartner Telefon-Nr.
a) Verwaltung
Grabmale, sonstige Anträge / Genehmigungen Herr Hoffmann 39 41 11
Bestattungswesen, Rechnungswesen Friedhof Frau Fiedler 39 41 10
b) Betrieb
Friedhöfe Feldstraße und Oker Herr Malzahn 39 41 10
Friedhof Hildesheimer Straße Herr Giesecke 2 62 17
Friedhöfe Hahnenklee und Jerstedt Herr Hoffmann 39 41 11

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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