Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe werden Gebühren erhoben. Die Gebühren sollen die Kosten im Sinne des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunal- abgabengesetzes decken.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Gebührensätze
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
Die Gebührenpflicht entsteht, wenn die jeweilige Leistung beantragt bzw. die Amtshandlung veranlasst worden ist.
Die Friedhofsgebühren werden bei Zustellung der Gebührenrechnung innerhalb eines Monats fällig.
Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangverfahren.
§ 5 Rechtsbehelf
Rechtsbehelf
Gegen die Heranziehung zu Gebühren kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Goslar einzulegen.
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§ 6 Paragraph 6
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Goslar vom 22.06.2010 außer Kraft. Die Gültigkeit dieser Satzung ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf 10 Jahre begrenzt.
Goslar, den 22.12.2015
STADT GOSLAR
Dr. Oliver Junk Oberbürgermeister
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