Friedhofsgebühren Lindwedel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Lindwedel · Niedersachsen · PLZ 29690

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.10.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Friedhofsgebührensatzungder Samtgemeinde Schwarmstedtvom 30.10.2018

Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 30.10.2018 Aufgrund der §§ 10, 13, 58 und 111 der Niedersächsischen Kommunalverfassung (NKomVG) vom 17.12.2010 letztmalig geändert am 16.12.2013 und veröffentlicht im NDS GVBl. S. 307 und der §§ 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sowie § 13 (4) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 30.10.2018 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der samtgemeindeeigenen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie fürbesondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofwesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. (2) Die Gebühren entstehen, wenn die Amtshandlung beantragt oder die begehrte Leistung gewährt wordenist. Für Wahlgräber entsteht die Gebühr auch mit der Überlassung bzw. mit der Verlängerung der Überlassungsdauer. (3) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif im Anhang, der Bestandteil dieser Satzungist. (4) Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Samtgemeinde Schwarmstedt die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen sind: bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Niedersächsischen Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen in der jeweils gültigen Fassung, bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige indiesem Sinne sind u.a. Ehegatten, Verwandte ersten und zweiten Grades. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle aucha) der Antragsteller,

b) der jeweilige Nutzungsberechtigte oder diejenige Person, in deren Auftrag der Friedhof unddie Bestattungseinrichtung benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden. (3) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrage mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung , und zwarmit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gebührenbescheides fälligund an die Samtgemeindekasse Schwarmstedt zu zahlen. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Für die zwangsweise Durchsetzung, der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide, geltendie Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§ 4 – Gebühren bei Nichtausschöpfung der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes

(1) Im Falle der Umbettung aus einem Reihengrab/ Urnenreihengrab oder Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten werden keine Gebühren erstattet.

§ 5 – Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Nutzung des Friedhofs oder Benutzung der Einrichtungen zurückgenommen, nachdem bereits mitder Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätzeerhoben.

§ 6 – Billigkeitsmaßnahmen

Die Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassenwerden. Die Vorschriften der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 7 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 14.10.2010 außer Kraft. Schwarmstedt, den 30.10.2018 AZ.: 707-04 Samtgemeinde Schwarmstedt (Gehrs) Samtgemeindebürgermeister

Gebührentarifzur Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Schwarmstedt vom 30.10.2018 I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1) Reihengrab:

a) für Personen bis zu 5 Jahren sowiefür Früh-, Tod,- und Fehlgeburtenfür 30 Jahre 423,00 EURb) für Personen über 5 Jahrefür 30 Jahre 509,00 EURc) für Gemeinschaftsgräber inkl. Pflegefür 30 Jahre 783,00 EUR

  1. 1. für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle 26,10 EUR 2) Wahlgrab:
    • a) für 30 Jahre – je Grabstelle 765,00 EURb) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle 25,50 EUR 3) Urnenreihengrab:
    • a) je Grabstelle - für 30 Jahre 384,00 EURb) je Grabstelle in Gemeinschaftsanlagen mit Namenstafel inkl. Pflege 471,00 EUR
  2. 1. für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle 15,70 EURc) je Grabstelle in Gemeinschaftsanlagen ohne Namenstafel inkl. Pflege 356,00 EURd) je Grabstelle in Gemeinschaftsanlagen mit Namenstafel für Biournenfür 15 Jahre auf den dafür ausgewiesenen Grabfeldern 235,50 EUR - zuzüglich der Kosten für eine Namenstafel 4) Urnenwahlgrab:
    • a) für 30 Jahre – je Grabstelle 441,00 EURb) für jedes Jahr der Verlängerung – je Grabstelle 14,70 EUR 5) Beisetzung einer Urne in einem unbelegten Reihen- oder Wahlgrab: Gebühr entsprechend Nr. 1 oder 2 6) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrabgemäß § 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung: Gebühr nach Nr. 2 b) II. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen/Leichenkammern 1) Gebühr für die Benutzung einer Leichenkammer: je Bestattungsfall/Tag ------- EUR (für die vorübergehende Aufbewahrung von Leichen, die außerhalbbeigesetzt werden) 2) Gebühr für die Benutzung einer Friedhofskapelleje Bestattungsfall 380,00 EUR Die Kosten für die Ausschmückung, den Organisten und weiterezusätzliche Leistungen sind hierin nicht enthalten. II. Gebühren für die Bestattung/Beisetzung: Für das Ausheben und Schließen einer Gruft: 1) für eine Erdbestattung:
    • a) für Personen bis zu 5 Jahren sowiefür Früh-, Tod,- und Fehlgeburten 199,00 EURb) für Personen über 5 Jahre 590,00 EURc) für Gemeinschaftsgräber 590,00 EUR 2) für eine Urnenbestattung: 61,00 EUR

III. Gebühren für Umbettungen: werden nach aufgewendeten Kosten erhoben! IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr: (zur Deckung des Aufwandes für die Unterhaltung der Außenanlagen, Gräber, Wege, Wasser- und Stromkosten etc.) 1) Je belegte oder unbelegte Grabstelle, für jedes angefangene oder volle Kalenderjahr (max. 30 Jahresbeträge) auf den Friedhöfenin Buchholz (Aller), Lindwedel, Norddrebber, Engehausen 17,20 EUR 2) Als Abgeltung der Unterhaltungsgebühr bei Gemeinschaftsgrabstätten (anonymen Grabstätten), das dreißigfache des Jahressatzes nach Ziff. 1, 516,00 EUR VI. Verwaltungsgebühren: 1) Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals, einer Grabplatte, eines Kiesbettes oder einer sichtbaren Einfassung je 38,00 EUR 2) für die laufende Überprüfung der Standsicherheit während der Dauerdes Nutzungsrechtes (hierunter fallen nicht liegende Grabmale) ab 0,50 m Höhe 31,00 EUR 3) Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 22,00 EUR 4) Umschreibung von Grabrechten auf den Rechtsnachfolger 25,00 EUR 5) Bearbeitung eines Grabteilungsantrages 25,00 EUR VII. Sonstige Gebühren Für besondere, im Gebührentarif nicht genannte zusätzliche Leistungen werdendie Gebühren nach der tatsächlichen Aufwendung festgesetzt. Schwarmstedt, den 30.10.2018 AZ.: 707-04 Samtgemeinde Schwarmstedt (Gehrs) Samtgemeindebürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzungder Samtgemeinde Schwarmstedtvom 07.12.2005

I n h a l t s ü b e r s i c h t I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

§ 2 – Friedhofszweck

§ 3 – Bestattungsbezirke

§ 4 – Widmung, Indienststellung und Entwidmung, Außerdienststellung, Schließung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 – Überführung der Leichen, Bestattung

§ 10 – Särge

§ 11 – Ausheben der Gräber

§ 12 – Ruhezeit

§ 13 – Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 14 – Arten der Grabstätten

§ 15 – Reihengrabstätten

§ 16 – Wahlgrabstätten

§ 17 – Gemeinschaftsanlagen für Sarg- und Urnenbeisetzungen ohne Namenstafel

§ 18 – Gemeinschaftsanlagen für Sarg- und Urnenbeisetzungen mit Namenstafel oder Gemeinschaftsgedenkstein

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten

§ 20 – Herrichtung und Unterhaltung

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

§ 22 – Entfernung der Grabbepflanzung

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 23 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale

§ 24 – Zustimmungserfordernis

§ 25 – Anlieferung

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

§ 27 – Unterhaltung

§ 28 – Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenhallen

§ 30 – Trauerfeiern

VIII. Schlussvorschriften

§ 31 – Übergangsvorschriften

§ 32 – Haftung

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

§ 34 – Gebühren

§ 35 – Inkrafttreten

F r i e d h o f s s a t z u n gd e r S a m t g e m e i n d e S c h w a r m s t e d t Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Schwarmstedt in seiner Sitzung am 07.12.2005 folgende Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Samtgemeinde Schwarmstedt beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Samtgemeinde Schwarmstedt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Buchholz (Aller)

b) Friedhof Engehausenc) Friedhof Lindwedeld) Friedhof Norddrebber

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Samtgemeinde Schwarmstedt. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Samtgemeinde Schwarmstedt waren oderein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt. Wenn auf einem Friedhof die gewünschte Grabstättenart nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, kann die Samtgemeinde Schwarmstedt Bestattungen auf einem anderen Friedhof anordnen. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Das Samtgemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Buchholz (Aller): OT Buchholz (Aller) und OT Marklendorfb) Bestattungsbezirk des Friedhofs Engehausen: OT Engehausenc) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lindwedel: OT Lindwedel und OT Hoped) Bestattungsbezirk des Friedhofs Norddrebber: OT Norddrebber. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, a) wenn ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht, b) wenn Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) wenn Verstorbene aus dem Bestattungsbezirk Engehausen in den auf den Friedhöfen Buchholz (Aller), Norddrebber und Lindwedel eingerichteten Grabfeldern für individuelle Grabgestaltung bestattet werden sollen ( § 19 dieser Satzung) undd) in den Fällen der §§ 17 und 18 dieser Satzung (Gemeinschaftsanlagen). (3) Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Widmung, Indienststellung und Entwidmung,

Außerdienststellung, Schließung (1) Widmung und Indienststellung erfolgen durch Ratsbeschluss. Die Indienststellung kann sich auf Teilbereiche des Friedhofs beschränken.

(2) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder eineranderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (4) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Soweit Ruhe- bzw. Nutzungszeitennoch nicht abgelaufen sind, werden die Bestatteten auf Kosten der Samtgemeinde Schwarmstedt in andere Grabstätten umgebettet. (5) Die Schließung oder Entwidmung wird öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnen-wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (6) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (7) Ersatzgrabstätten werden von der Samtgemeinde Schwarmstedt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe der Samtgemeinde Schwarmstedt sind in den Stunden mit Tageslicht für Besucher geöffnet. Soweit für einzelne Friedhöfe Zeiten für den Besuch an den Eingängen bekanntgegeben sind, gelten diese Zeiten. (2) Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. (3) Das Betreten der Friedhöfe außerhalb der Stunden mit Tageslicht sowie bei Schnee- und Eisglätte geschieht auf eigene Gefahr.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zubefolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und kleine Transportkarren sowie Fahrzeuge der Samtgemeinde Schwarmstedt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) Abfall, der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, sowie Privatabfall auf den festgelegten Stellen zu entsorgen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen. (4) Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihmvereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. Sie können untersagt werden, wenn sie mit dem Sinn und Zweck der Friedhöfe unvereinbar sind. Die Benutzung der Kapelle ist kostenpflichtig.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit aufden Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Samtgemeinde Schwarmstedt. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsichtzuverlässig sind. Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 18 Handwerksordnung

und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter beruflichen Abschluss abgelegt hat. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 gelten entsprechend. (4) Die Samtgemeinde Schwarmstedt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführungseiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsnachweises. Die Zulassung kann befristet werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sindeine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten Märzbis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Samtgemeinde Schwarmstedt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfegereinigt werden. (9) Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durchschriftlichen Bescheid entziehen. III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Samtgemeinde Schwarmstedt anzumelden. Für die Anmeldung istdas von der Samtgemeinde zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Dieses und weitere erforderliche Unterlagen sind beider Anmeldung vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Samtgemeinde Schwarmstedt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag von 9.00 – 14.00 Uhr. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssenspätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen ineiner Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Überführung der Leichen, Bestattung

(1) Die Angehörigen oder sonstige Verpflichtete haben zu veranlassen, dass die Leichen zum Friedhof überführt werden. Die dortfestgesetzten Zeiten sind einzuhalten. Die Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt sein und dürfen nicht konserviert werden. (2) Sind Personen an einer der in § 6 der Verordnung über die Bestattung von Leichen vom 29.10.1964 (Nieders. GVBl. S. 183) aufgeführten ansteckenden Krankheiten oder einer sonstigen übertragbaren meldepflichtigen Krankheit verstorben, so muss die Freigabe durch das Gesundheitsamt schriftlich vorgelegt werden.

(3) Die Bekleidung der Leichen muss aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen.

§ 10 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nur aus kunststofffreien vergänglichen Stoffen hergestellt sein, die Boden und Wassernicht schädigen. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särgeerforderlich, ist die Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht abgeschlossen sind.

§ 11 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Samtgemeinde Schwarmstedt ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, biszur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Fundamente oder Grabzubehör durch die Samtgemeinde Schwarmstedt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Samtgemeinde Schwarmstedt zu erstatten. (5) Die Überführung der Särge, Urnen und Kränze von der Aussegnungshalle zur Grabstätte und das Beisetzen der Särge und Urnenerfolgt durch Bestattungsunternehmen, in Ausnahmefällen können auch Dritte (Vereine, Nachbarn) vorgenannte Arbeiten durchführen. Urnen können in Ausnahmefällen (z.B. anonyme Urnenbestattung) auch durch Bedienstete der Samtgemeinde Schwarmstedt beigesetzt werden.

§ 12 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Mindestruhezeit eingehalten wird. Sie darf erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten neu belegt werden (siehe hierzu auch §§ 15 und 16 dieser Satzung).

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmungder Samtgemeinde Schwarmstedt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Samtgemeinde Schwarmstedt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstättesind innerhalb der Samtgemeinde Schwarmstedt nicht zulässig. § 4 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstättender verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht ist vom Antragsteller nachzuweisen. In Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 4 dieser Satzungund bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 dieser Satzung können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Samtgemeinde Schwarmstedt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. V. Grabstätten

§ 14 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten § 15

b) Wahlgrabstätten § 16

c) Gemeinschaftsanlagen für Sarg- und Urnenbeisetzungen ohne Namenstafel § 17

d) Gemeinschaftsanlagen für Sarg- und Urnenbeisetzungen mit Namenstafel § 18

e) Urnengrabstätten mit Gemeinschaftsgedenkstein mit Namenstafel § 18. (3) Für Grabstätten werden folgende Mindestgrößen festgelegt:

a) für Erdbestattungen Länge Breite

  • Reihengrab für Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr sowie

2,00 m 1,00 mfür Früh,- Tod,- und Fehlgeburten

  • Reihengrab für Verstorbene ab vollend. 5. Lebensjahr

2,50 m 1,50 m

  • Reihengrab in Gemeinschaftsanlagen

2,50 m 1,50 m

  • Wahlgrab mindestens zweistellig

3,00 m 3,00 mb) für Urnenbestattungen Länge Breite

  • Urnenreihengrab

1,20 m 1,00 m

  • Urnenreihengrab in Gemeinschaftsanlagen mit Namenstafel

1,20 m 1,00 m

  • Urnenreihengrab in Gemeinschaftsanlagen ohne Namenstafel

0,50 m 0,50 m

  • Urnenwahlgrab mindestens zweistellig

1,20 m 2,00 m Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt auf allen Friedhöfen mindestens 0,30 m. Im Einzelfall ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) An Reihengrabstellen werden Nutzungsrechte und an Wahlgrabstätten erweiterte Nutzungsrechte vergeben. Das Nutzungsrecht an Reihengräbern beinhaltet - das Recht, einen Sarg bzw. eine Urne zu bestatten - die Gewährung der Totenruhe - die Pflicht, die Grabstellen im Rahmen der Satzung zu gestalten und zu pflegen. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten umfasst darüber hinaus - das Recht, über Beisetzungen zu verfügen - das Recht, nach Ablauf der Nutzungsdauer die Rechte wieder zu erwerben - die Rechte an einer Wahlgrabstelle sind übertrag- und vererbbar - die Pflicht, Wahlgrabstätten im Rahmen der Satzung zu gestalten und zu pflegen

§ 15 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstellen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht wird anlässlich des Todesfalles vergebenund ist auf die Dauer der Ruhezeit gem. § 12 dieser Satzung befristet. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstelle ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, sowie für Früh-, Tod,- und Fehlgeburtenb) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

Die Gestaltungsvorschriften ergeben sich aus § 19 dieser Satzung. (3) In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet, in einer Reihengrabstätte für Urnenbeisetzungen nureine Urne beigesetzt werden. (4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt verstorben, können beide Leichen in einem Sarg bestattet oder die Aschen in einer Urne beigesetzt werden. Außerdem ist die Bestattung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Reihengrabstelle zulässig. (5) Es ist auch zulässig, in einer Sargreihengrabstelle eines Familienangehörigen die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zusätzlichzu bestatten. (6) Das vollständige Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstelle bekannt gemacht.

§ 16 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Gräber, an denen auf Antrag ein erweitertes Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht ist nicht beschränkt auf die Ruhezeit. Es wird auf Antrag verliehen und kann nach Ablauf in der Regel erneuertbzw. wiedererworben werden. (2) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstellen vergeben und dienen zur Aufnahme von Särgen bzw. von Urnen. Je Stelle können in Sarggräbern eine Leiche und ausnahmsweise eine Urne bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen. Die Grabgestaltung ergibt sich aus § 19 dieser Satzung. (3) Die Bestattung in einer Wahlgrabstelle erfolgt nur, wenn das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens auf den Ablaufder Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der zu bestattenden Urne verlängert wird. (4) Das Nutzungsrecht wird immer für die gesamte Grabstätte erworben, es entsteht nach Inanspruchnahme einer Leistung bzw. nach Zahlung der Nutzungsgebühr. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekanntoder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden, wenn gewährleistet ist, dass mindestens zwei Grabstellen zusammenliegend bestehen bleiben. (8) Die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis sind durch Rechtsgeschäfte nach den allgemeinen Vorschriften übertragbar. Jedoch gilt für:

a) Verleihung Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens siehe Buchstabe c) genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

b) Übertragung Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt schriftlich übertragen werden. Die Zustimmungkann nur verweigert werden, wenn zu erwarten ist, dass die neue Nutzungsinhaberin ihre Pflicht oder der neue Nutzungsinhaberseine Pflicht aus dem Nutzungsverhältnis nicht erfüllen wird.

c) Übergang infolge Erbfalls Die Erben sind unbeschadet einer etwaigen Erbauseinandersetzung verpflichtet, in die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis einzutreten. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der oder des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1. auf den überlebenden Ehepartner oder die eingetragenen Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Eltern, 4. auf die Geschwister, 5. auf die Stiefgeschwister, 6. auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 7. auf die Großeltern, 8. auf die nicht unter 1-7 fallenden Erben. Innerhalb der Gruppe 2-8 wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

d) In dringenden Fällen kann die Samtgemeinde Schwarmstedt zu Lasten aller Erben ihre Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis nach eigenem Ermessen ausüben, wenn

  • die oder nicht alle Erben rechtzeitig zu ermitteln sind,
  • sich die Erben über die Ausübung von Rechten und Pflichten nicht einigen können oder
  • eine Entscheidung aller Erben nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 8 c) genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt. (10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Erneuerung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätteoder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (13) Die Ausführungen in § 15 Abs. 2 bis 5 dieser Satzung zur Bestattung von Särgen in Reihengrabstellen gelten sinngemäß auch fürdie Bestattung in Wahlgrabstellen.

§ 17 – Gemeinschaftsanlagen für Sarg- und Urnenbeisetzungenohne Namenstafel

(1) Gemeinschaftsgrabstätten (-anlagen) haben grundsätzlich den Status einer Reihengrabstelle. Sie besitzen den Charakter einer anonymen Grabstätte. (2) Die Gemeinschaftsanlage ist ein Gräberfeld mit nicht einzeln gekennzeichneten Grabstellen. (3) Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Samtgemeinde Schwarmstedt gepflegt wird. Das Gräberfeld ist ausrechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen, jedoch äußerlich nicht durch besondere Gestaltungselemente gekennzeichnet. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch für die Allgemeinheit erkennbar sein. (4) Voraussetzung für eine Beisetzung in dieser Gemeinschaftsanlage ist der Wunsch der/des Verstorbenen oder ihrer/seiner Angehörigen auf Bestattung in einer derartigen Grabanlage. (5) Eine Gestaltung oder eine andere Kennzeichnung der anonymen Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit möglich. (6) Die anonyme Beisetzung schließt die Anwesenheit von Angehörigen bei der Beisetzung aus. Eine Urnenbeisetzung kann durch Bedienstete der Samtgemeinde Schwarmstedt durchgeführt werden. (7) Gemeinschaftsanlagen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auf den Friedhöfen Buchholz (Aller), Lindwedel und Norddrebber für die Samtgemeinde eingerichtet werden.

§ 18 – Gemeinschaftsanlagen für Sarg- und Urnenbeisetzungenmit Namenstafel oder Gemeinschaftsgedenkstein

(1) Gemeinschaftsgrabstätten (-anlagen) haben grundsätzlich den Status einer Reihengrabstelle. (2) a) Die Gemeinschaftsanlage mit Namenstafel ist ein Gräberfeld, bei der die Beisetzungsstelle durch ein Grabmal gekennzeichnetwird.

b) In einer Gemeinschaftsanlage, die mit einem Gemeinschaftsgedenkstein gekennzeichnet ist, wird der Name des Verstorbenenin einer Namenstafel aufgenommen.

(3) Die Anlage liegt innerhalb einer Rasenfläche, die durch die Samtgemeinde Schwarmstedt gepflegt wird. Das Gräberfeld ist ausrechtlichen Gründen vermessungstechnisch fest umrissen. Es besteht für die Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals. (4) Eine über das Grabmal hinausgehende Gestaltung oder eine andere Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist zu keiner Zeit möglich. (5) An der Beisetzung kann, auf Wunsch der Angehörigen, teilgenommen werden. (6) Gemeinschaftsanlagen können im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten auf den Friedhöfen Buchholz (Aller), Lindwedel und Norddrebber für die Samtgemeinde Schwarmstedt eingerichtet werden. V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 – Gestaltungsvorschriften für die Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzungsowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die einzelnen Abteilungen werden in Belegungsplänen, die von der Samtgemeinde Schwarmstedt vorgehalten werden, für jeden Friedhof gesondert ausgewiesen. (3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. (4) Auf dem Friedhof in Engehausen werden Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften und auf den Friedhöfen Buchholz (Aller), Lindwedel und Norddrebber Abteilungen sowohl mit als auch ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriftenzu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bis zur Anmeldung der Beisetzung Gebrauch gemacht, wird die Beisetzung ineiner Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften vorgenommen. (5) Für die nachstehenden Friedhöfe gelten im einzelnen folgende Regelungen: A) Friedhof Buchholz (Aller) a) Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Nicht zugelassen ist es, die Grabstätte unbepflanzt zu lassen bzw. die unbepflanzte Grabstätte mit Erdsubstraten, Torf, Kies, Grabplatten und den sogenannten Friedhofs- bzw. Graberden abzudecken.  Alle Anpflanzungen und Grabmäler sind so zu wählen, dass sie den Charakter eines Wald- und Heidefriedhofes wahrenbzw. erhalten.  Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.  Hecken und Bepflanzungen, die die Grabstätten an den Seiten voneinander trennen, sind nicht zulässig.  An der Stirnseite jeder Grabstätte soll ein Streifen von etwa 1 m Breite zur Anpflanzung eines Busch- oder Baumstreifens mit einheimischen Gehölzen genutzt werden. b) Auf den von a) abweichenden Feldern ist eine individuelle Grabgestaltung zulässig (z.B. Grabplatten, Kiesbetten, Einfassungen). Auf § 23 Abs. 2 dieser Satzung wird verwiesen. B) Friedhof Engehausena) Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Nicht zugelassen ist es, die Grabstätte unbepflanzt zu lassen bzw. die unbepflanzte Grabstätte mit Erdsubstraten, Torf, Kies, Grabplatten und den sogenannten Friedhofs- bzw. Graberden abzudecken.  Alle Anpflanzungen und Grabmäler sind so zu wählen, dass sie den Charakter eines Waldfriedhofes wahren bzw. erhalten.  Die Anpflanzung von Lebensbäumen und die Abgrenzung der Grabstätten durch Hecken sind mit dem Charaktereines Waldfriedhofes nicht vereinbar und werden daher untersagt.  Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.  Grabeinfassungen dürfen nur aus lebenden Pflanzen hergestellt werden und nicht höher als 15 cm sein. C) Friedhof Lindwedela) Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Nicht zugelassen ist es, die Grabstätte unbepflanzt zu lassen bzw. die unbepflanzte Grabstätte mit Erdsubstraten, Torf, Kies, Grabplatten und den sogenannten Friedhofs- bzw. Graberden abzudecken.

 Alle Anpflanzungen und Grabmäler sind so zu wählen, dass sie den Charakter eines Heidefriedhofes wahren bzw. erhalten.  Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.  Die Wahlgräber sind mit einer Heckeneinfassung zu versehen (zulässige Höhe 1,00 m), die Reihengräber mit einerdauerhaften Einfassung, z.B. Steineinfassung. b) Auf den von a) abweichenden Feldern ist eine individuelle Grabgestaltung zulässig (z.B. Grabplatten, Kiesbetten, Einfassungen). Auf § 23 Abs. 2 dieser Satzung wird verwiesen. D) Friedhof Norddrebbera) Die Grabstätten müssen grundsätzlich in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Nicht zugelassen ist es, die Grabstätte unbepflanzt zu lassen bzw. die unbepflanzte Grabstätte mit Erdsubstraten, Torf, Kies, Grabplatten und den sogenannten Friedhofs- bzw. Graberden abzudecken.  Alle Anpflanzungen und Grabmäler sind so zu wählen, dass sie den vorhandenen Charakter des Friedhofs wahren bzw. erhalten.  Grabbeete dürfen nicht über 15 cm hoch sein.  Die Wahlgräber sind mit einer Heckeneinfassung zu versehen (zulässige Höhe 1,00 m), die Reihengräber mit einer dauerhaften Einfassung, z.B. Steineinfassung. b) Auf den von a) abweichenden Feldern ist eine individuelle Grabgestaltung zulässig (z.B. Grabplatten, Kiesbetten, Einfassungen). Auf § 23 Abs. 2 dieser Satzung wird verwiesen. (6) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern (über 2,00 m Höhe),

b) das Einfassen der Grabstätte mit Holz, Steinen, Metall, Glas o.ä.,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. Ausnahmen können auf den Grabfeldern für individuelle Grabgestaltung zugelassen werden.

§ 23 Abs. 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

(7) Das Ausmauern von Grabstätten sowie die Einrichtung von Grabgewölben, Urnenkammern und Mausoleen ist nicht zulässig.

§ 20 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber (Empfänger bzw. Besitzer der Bescheinigung über den Grabstättenerwerb), bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung von Grabstätten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt. Der Antragsteller hat sein Inhaberrecht bzw. Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Das Abräumen der Kränze unddie Pflege des Grabbeetes hat spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Samtgemeinde Schwarmstedt. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Wertstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 21 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß entsprechend dieser Satzung angelegt, hergerichtet odergepflegt, oder liegt ein Verstoß gegen andere Vorschriften (insbesondere Baurecht) vor, hat der verantwortliche Nutzungsberechtigte (§ 20 Abs. 3 dieser Satzung) nach schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde Schwarmstedt die Grabstätte innerhalb einerangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wirdder unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Samtgemeinde Schwarmstedt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Samtgemeinde Schwarmstedta) Unterhaltungsgebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist erheben,

b) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen undc) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Samtgemeinde Schwarmstedt in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringenlassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Samtgemeinde Schwarmstedt den Grabschmuck entfernen. (4) Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr kann die Samtgemeinde Schwarmstedt Ordnungsmaßnahmen sofort selbst durchführen.

§ 22 – Entfernung der Grabbepflanzung

Nach Ablauf der Rechte (Ruhezeit bei Reihengrabstellen, Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten) ist von der oder dem Nutzungsberechtigten der Pflanzenbestand innerhalb von drei Monaten abzuräumen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Samtgemeinde Schwarmstedt berechtigt, die Grabstätte abzuräumen. Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist nicht verpflichtet, die Pflanzen aufzubewahren. Das Pflanzenmaterial geht über in die Verfügungsgewalt der Samtgemeinde Schwarmstedt. Die Kosten für das Abräumen der Pflanzung trägt die oder der Nutzungsberechtigte der jeweiligen Grabstätte.

§ 23 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt werden. Sie unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 21 dieser Satzung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung folgenden besonderen Anforderungen:

a) Die Mindeststärke der stehenden Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 0,90 m Höhe = 0,12 m und über 0,90 m bis 1,20 m Höhe = 0,14 m. Im übrigen gilt § 26 dieser Satzung. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

b) Grabmale dürfen nur innerhalb der Grabstätten errichtet werden, auf § 14 (3) dieser Satzung wird verwiesen.

c) Die stehenden Grabmale dürfen eine Höhe von 1,20 m inkl. Sockel, gemessen ab Wegebene, nicht überschreiten.

d) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flachgeneigt auf die Grabstätte gelegt (angebracht) werden.

e) Grabstätten dürfen nicht durch einen Stein abgedeckt werden. Liegende Kissensteine bis 0,25 m² Ansichtsfläche sindzulässig.

f) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von maximal 10 Zentimeter zulässig, sie sind so zu gründen, dass sie in ihrer Lagegesichert werden. Die Mindestdicke von hochstehenden Einfassungen beträgt 6 cm.

g) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerksgerechter Ausführung verwendet werden. Auf dem Friedhof Engehausen sind nur Findlinge zugelassen.

h) Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus dem zum Grabmal selbst verwendeten Material bestehen. Ausnahmsweisekönnen Bronzematerial und eine angepasste Farbgestaltung zugelassen werden. Satz 1 gilt auch für sichtbare Sockel undnach Maßgabe des § 19 dieser Satzung zugelassene Einfassungen.

i) Nicht zugelassen sind Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Bleche. (2) Ausnahmen von Abs. 1 Buchstaben b) bis i) können auf den Grabfeldern für individuelle Gestaltung gem. § 19 dieser Satzung zugelassen werden, soweit sie das Gesamtbild des Friedhofs nicht beeinträchtigen und der Größe der Grabstätte angemessen sind. (3) In Gemeinschaftsanlagen mit Namenstafel sind Grabmale bis in einer Höhe von 0,8 m und einer Breite bis zu 0,40 m oder Grabkissen (max. 0,50 m x 0,60 m) zulässig.

§ 24 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt. Ausgenommen sind Nachbeschriftungen, sofern das Grabmal nicht entfernt werden muss. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten sein Inhaberrecht, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen (z.B. Einfriedigung und Einfassungen) bedürfen ebenfallsder vorherigen schriftlichen Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmungerrichtet worden ist. (5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 25 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofswärter der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind nach vorheriger Anmeldung so zu liefern, dass sie von der Samtgemeinde Schwarmstedt überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Samtgemeinde Schwarmstedt bestimmen.

§ 26 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Jedes Grabmal sowie das Fundament muss der Größe entsprechend nach den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung hergestellt und befestigt werden. Die Grabmale sind so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzenoder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Samtgemeinde Schwarmstedt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24 dieser Satzung. Die Samtgemeinde kann überprüfen, ob dievorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 23 dieser Satzung.

§ 27 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten derjeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Überprüfung der Standsicherheit ist in regelmäßigen Abständen nach der Frostperiode auszuführen. Die Prüfung erfolgt ander Oberkante des Grabmals ab einer Höhe von über 0,50 m. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Samtgemeinde Schwarmstedt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Samtgemeinde Schwarmstedt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Samtgemeinde Schwarmstedt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestelltwird. (4) Die Verantwortlichen bzw. Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Grabmalteilen verursacht wird. (5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Samtgemeinde Schwarmstedt kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehördennach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 28 – Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 27 Abs. 5 dieser Satzung kann die Samtgemeinde Schwarmstedtdie Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Samtgemeinde Schwarmstedt berechtigt, das Grabmaloder sonstige bauliche Anlagen abräumen zu lassen. Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist nicht verpflichtet, das Grabmal odersonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Samtgemeinde Schwarmstedt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Samtgemeinde abgeräumtwerden, hat der jeweilige Inhaber oder Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Samtgemeinde Schwarmstedt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 – Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Samtgemeinde Schwarmstedt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen währendder vereinbarten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültigzu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalleaufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des zuständigen Amtsarztes.

§ 30 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Die Angehörigen können die Kapelle auf ihre Kosten für die Trauerfeier unter Wahrung der Würde des Friedhofes herrichten lassen. Nach der Trauerfeier ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 31 – Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte vorbehaltlich des Abs. 2. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden aufzwei Nutzungszeiten nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit derzuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 32 – Haftung

Die Samtgemeinde Schwarmstedt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagenoder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Samtgemeinde Schwarmstedt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Friedhofspersonals. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) gem. § 6 Abs. 1 dieser Satzung sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) den Verboten des § 6 Abs. 3 dieser Satzung zuwiderhandelt, c) gem. § 6 Abs. 5 dieser Satzung ohne Zustimmung der Samtgemeinde Schwarmstedt die Bestattungseinrichtungen benutzt, d) gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung ohne vorherige Zulassung durch die Samtgemeinde Schwarmstedt auf einem der Friedhöfetätig wird, e) gem. § 7 Abs. 7,8 dieser Satzung außerhalb der vorgegebenen Zeiten gewerbliche Arbeiten ausführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, f) Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen, die nicht den Vorschriften des § 10 dieser Satzung entsprechen, auf die Friedhöfe bringt, g) gem. § 19 Abs. 1, 4, 5, 6 die Gestaltungsvorschriften für Grabstätten entsprechend dieser Satzung sowie der Würde des Friedhofes nicht befolgt, h) Grabstätten gemäß § 20 dieser Satzung nicht den Vorschriften entsprechend herrichtet und pflegt, i) gem. § 21 dieser Satzung die Grabpflege vernachlässigt, j) entgegen § 23 dieser Satzung Grabmale aufstellt, die nicht den Gestaltungsvorschriften entsprechen, k) entgegen § 24 dieser Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, l) Grabmale entgegen § 26 dieser Satzung nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert, m) Grabmale entgegen § 27 dieser Satzung nicht in verkehrssicherem Zustand hält, n) Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt, o) gem. § 29 Abs. 1 dieser Satzung ohne vorherige Erlaubnis durch die Samtgemeinde Schwarmstedt die Leichenhalle betritt, oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- EUR geahndet werden. (3) Wird dieser Satzung zuwidergehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Samtgemeinde Schwarmstedt die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ordnung wieder herzustellen. (4) Wer den Ordnungsvorschriften zuwiderhandelt oder Weisungen des Friedhofpersonals nicht folgt, kann von den Friedhöfen verwiesen werden.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Samtgemeinde Schwarmstedt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nachder jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.05.1994 in der Fassungvom 06.10.1999 außer Kraft. Schwarmstedt, 07.12.2005 - 707-03 – -

  • 013 – 24 Sg -

Samtgemeinde Schwarmstedt (Frische) Samtgemeindebürgermeister U/rein/Friedhofsgebühren/Satzung/Vorlagen und Entwürfe 25.07.2005/Entwurf Friedhofssatzung 2005 mit Kennzeichnung f.Sitzung

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Lindwedel

Amtblatt für die Samtgemeinde Schwarmstedt Jahrgang 2026 Nr.12 ausgegeben in Schwarmstedt am 12.03.2026 Impressum Herausgeber Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt Verantwortlichtkeit Samtgemeindebürgermeister Björn Gehrs Erscheinungsweise Nach Erfordernis Elektronisches amtliches Verkündungsblatt Amtsblatt für die Samtgemeinde Schwarmstedtsowie deren Mitgliedsgemeinden Buchholz (Aller) Essel Gilten Lindwedel Schwarmstedt Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachung einer Sitzung Seite Sitzung des Gemeinderates am Mittwoch, den 25.03.2026, um 20:00 Uhr, in Lindwedel OT Hope, Dorfgemeinschaftshaus Bekanntmachung im R.d. Amtshilfe Seite Änderung der Friedhofsordnung (FO) für den Friedhof der Ev.-luth. St. Laurentius Kirchengemeinde Schwarmstedt 1 / 8

Amtblatt für die Samtgemeinde Schwarmstedt Jahrgang 2026 Nr.12 ausgegeben in Schwarmstedt am 12.03.2026 Impressum Herausgeber Samtgemeinde Schwarmstedt, Am Markt 1, 29690 Schwarmstedt Verantwortlichtkeit Samtgemeindebürgermeister Björn Gehrs Erscheinungsweise Nach Erfordernis 2 / 8

Amtliche Bekanntmachungender Gemeinde Lindwedelim Amtsblatt der Samtgemeinde Schwarmstedt Im Amtsblatt werden die amtlichen Verkündigungen, Bekanntmachungen und Ausschreibungenveröffentlicht. Darunter fallen beispielsweise Satzungen, Bauleitpläne, Ausschreibungen, Ausschusssitzungenund Tagesordnungen. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. 3 / 8

Gemeinde Lindwedel Der Gemeindedirektor Schwarmstedt, 12.03,2026 Amtliche Bekanntmachung Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet am Mittwoch, den 25.03.2026, um 20:00 Uhr, in 29690 Lindwedel OT Hope, Dorfgemeinschaftshaus, Geller Weg 11 statt. Öffentliche Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung 2. Genehmigung Protokolle 3. Berichte und Mitteilungen des Gemeindedirektors 4. Fragen der Einwohnerinnen und Einwohner zu Beratungsgegenständen und anderen Gemeindeangelegenheiten 5. Berufung der Gemeindewahlleitung sowie einer stellvertretenden Gemeindewahlleitung für die Gemeinde Lindwedel anlässlich der Kommunalwahlen am 13.09.2026 Vorlage: BV/LI/671/2026 6. Anregungen und Anfragen 7. Schließung der öffentlichen Sitzung Gemeinde Lindwedel Der Gemeindedirektor gez. Gehrs 4 / 8

Amtliche Bekanntmachungender Gemeinde Schwarmstedtim Amtsblatt der Samtgemeinde Schwarmstedt Im Amtsblatt werden die amtlichen Verkündigungen, Bekanntmachungen und Ausschreibungenveröffentlicht. Darunter fallen beispielsweise Satzungen, Bauleitpläne, Ausschreibungen, Ausschusssitzungenund Tagesordnungen. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. 5 / 8

Öffentliche Bekanntmachung des Kirchenamtes Celle für die Ev.- luth. Kirchenkreise Celle, Soltau, Walsrode über die Änderung der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schwarmstedt in Schwarmstedt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung vom 11.02.2026. Diese Änderung der Ordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Änderung Friedhofsordnung Schwarmstedt, 2026 Änderung der Friedhofsordnung (FO)

für den Friedhof der Ev.-luth. St. Laurentius Kirchengemeinde Schwarmstedt in Schwarmstedt.

Gemäß § der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Laurentius Kirchengemeinde Schwarmstedt am 02.02.2026 folgende Änderung der Friedhofsordnung vom 11.10.2021 beschlossen:

§ 6 Dienstleistungen

Ergänzung Absatz 7: „(7) Folgenden Leistungen mit entsprechenden Abläufen auf dem Friedhof werden zur Wahrung eines einheitlichen Erscheinungsbildes, zur Einhaltung bestattungsrechtlicher Vorschriften und zur Sicherung der Würde des Ortes allein von der Friedhofsverwaltung (dem Friedhofsträger) oder einen von dieser beauftragten Dritten erbracht: Bestattung (Ausheben und Verfüllen eines Grabes), Umbettung, allgemeine Friedhofsunterhaltung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen sowie Standsicherheitsprüfung von Grabmalen.“

§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

Ersatz der Absätze 2 und 3 durch: „(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. (3) Die berechtigte Person hat die Umbettung bei der Friedhofsverwaltung unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften zu beantragen und sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.“

§ 15a Rasengrabstätten

Ersatz des Absatzes 3 durch: „(3a) In einem von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Grabfeld ist je Bestatteter ein liegendes Grabmal (Rasengrabplatte) aus dem Naturstein Indisch Black in der Größe von (Länge x Breite x Dicke) 45 cm x 35 cm x 4 cm mittig am Kopfende der Grabstelle ebenerdig einzulassen. Die Inschrift auf der Rasengrabplatte (erhaben sandgestrahlt, mit Rahmen) umfasst Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum der beigesetzten Person. Ist dieses Grabfeld voll belegt, werden keine neuen Nutzungsrechte an Rasengrabstätten für liegende Grabmale (Rasengrabplatten) vergeben. (3b) In einem von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Grabfeld ist je Bestatteter ein stehendes Grabmal aus Naturstein in Form einer Stele in der Höhe von 49 cm mittig am Kopfende der Grabstelle aufzustellen. Die Inschrift auf der Stele umfasst (mindestens) Vornamen, Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum der beigesetzten Person.“

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Änderung Friedhofsordnung Schwarmstedt, 2026 Inkrafttreten

Diese Änderung der Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwarmstedt, 02.02.2026

Der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schwarmstedt:

gez. Richter, P.

gez. Krohmer, Pn. Stellv. Vorsitzender L. S. Kirchenvorsteherin

Die vorstehende Änderung der Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und Absatz 3 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Walsrode, 11.02.2026

Der Kirchenkreisvorstand Walsrode:

gez. Fricke

gez. Dehning Vorsitzender L. S. Kirchenkreisvorsteher

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