Friedhofsgebühren St.Gangloff 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde St.Gangloff · Thüringen · PLZ 07629

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 12.12.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

S a t z u n güber die Erhebung der Friedhofsgebührender Gemeinde St. Gangloff (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowie der §§ 1,2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat der Gemeinde St. Gangloff in der Sitzung am 05.12.2023 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen: I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde St. Gangloff sowie für Amtshandlungen und sonstige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung ist, wer eine Leistung oder mehrere in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt, in Auftrag gibt oder in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht  mit der Verleihung von Grabnutzungsrechten, mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. Leistungen und Amtshandlungen nach der Friedhofssatzung der Gemeinde St. Gangloff durch die Friedhofsverwaltung.  bei Verwaltungsgebühren mit Abschluss der Amtshandlung.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofsgebührensatzung Die Gebührenschuld wird sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. (2) Soweit Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten vor Ablauf der Nutzungszeit aufgegeben werden, erfolgt keine anteilige Gebührenrückerstattung. II. Gebühren

§ 4 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

(1) Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben: Nutzung von Abschiedsraum/Trauerhalleeinschl. Orgel oder Musikanlage: 120,00 € (2) Zusätzlich notwendige Leistungen wie Sonderreinigungen (z. B.: Desinfektion) und dergleichen werden von Dritten erbracht und in Höhe der entstandenen Kosten weiterberechnet.

§ 5 Gebühren für Überlassung von Grabstätten

(1) Es werden folgende Gebühren für die Nutzungsdauer von 20 Jahren erhoben:

  1. 1. Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung inklusive der Friedhofsunterhaltungsleistungen
  2. 2. Erwerb von Nutzungsrechten einer Grabstätte gemäß § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung sowie Anlage und Pflege des Grabumfeldes Urnenwahlgrabstätte in Form von Rasengrabstätten gemäß § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung 627,00 €
  3. 3. Erwerb eines Urnenplatzes in einer Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) gemäß § 17 der Friedhofssatzung inklusive der Leistungen für die Friedhofsunterhaltung und Grabpflege Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Beisetzung) 369,40 €
    • a) Erdwahlgrabstätte, einstellig gemäß § 14 Friedhofssatzung 778,00 €
    • b) Erdwahlgrabstätte, zweistellig gemäß § 14 Friedhofssatzung 1.232,00 €
    • c) Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung gemäß § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung 649,00 €

Gemeinde St. Gangloff Friedhofsgebührensatzung (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 bzw. § 16 Abs. 5 und 6 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren je Grabstätte und Verlängerungsjahr erhoben:

a) Erdwahlgrabstätte, einstellig gemäß § 14 Friedhofssatzung 38,90 €

b) Erdwahlgrabstätte, zweistellig gemäß § 14 Friedhofssatzung 61,60 €

c) Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung gemäß § 16 Abs. 1 Friedhofssatzung 32,50 €

d) Urnenwahlgrabstätte in Form von Rasengrabstätten gemäß § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung 31,40 €

§ 6 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren und Auslagen werden nach der gültigen Verwaltungskostensatzung der Gemeinde St. Gangloff berechnet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.09.2013 außer Kraft. St. Gangloff, den 12.12.2023 (im Original gezeichnet und gesiegelt) W i e d e n h ö f t Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

F r i e d h o f s s a t z u n gder Gemeinde St. Gangloff Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) sowiedes § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletztgeändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) hat der Gemeinderat der Gemeinde. St. Gangloff hat in seiner Sitzung vom 05.12.2023 folgende Satzung für den Friedhof (Waldfriedhof) der Gemeinde St. Gangloff beschlossenerlassen: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde St. Gangloff gelegenen undvon ihr verwalteten Waldfriedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die . bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde St. Gangloff waren oder . ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder . innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhofaußerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung bestehtnicht.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Aufhebung). (2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungenausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungenoder Beisetzungen in Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsoder Beisetzungsfallesauf Antrageineandere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann erdie Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Totenverloren. Die in Urnengemeinschaftsanlagen Bestatteten werden, falls die Ruhezeitnoch nicht abgelaufen ist, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdemeinen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten, in ähnlicher Weise wieauf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteilhergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängenbekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffenwerden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnishierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilunggilt die Gebührensatzung.

b) das Anbieten von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, odergewerbliche Dienste,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,

f) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zubeschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zubetreten,

h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätzeabzulegen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) Elektroakustische Geräte wie Fernseh- und Rundfunkapparate oder andere Bildund Tonwiedergabegeräte zu benutzen, ausgenommen hiervon sind Geräte dieanlässlich einer Trauerfeier genutzt werden - § 29 Abs. 3 gilt entsprechend, Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sindspätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. (4) Für die erlaubnispflichtige Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben diegewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorheranzuzeigen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und diedazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit aufden Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablaufder Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zu lassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeitoder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnungentbehrlich. (9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattungspersonal

(1) Die Gemeinde St. Gangloff stellt kein Bestattungspersonal. Dementsprechendübernimmt sie keinerlei Haftung.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung (2) Das Bestattungspersonal und das Personal zum Ausheben und Schließen der Gräber wird von Gewerbebetrieben gestellt, die ihre Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung angezeigt haben. Die Vorschriften des

§ 6 – geltendentsprechend. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

(3) Die Bestattungspflichtigen/Nutzungsberechtigten beauftragen den Gewerbebetriebentsprechend und haben die Kosten zu tragen.

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestattungsart ist verbindlich festzulegen. (2) Wirdeine Bestattungineinervorhererworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrechtnachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigenundgegebenenfallsderzuständigen Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft, deren der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertageaufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden. (5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht beidem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mitbeigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärungvorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fallausgeschlossen. (6) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargzubehör und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Dies umfasst auch die Füllmasse für Kissen und die Kleidung der Leiche. Diese darf nur aus Papierstoff und Naturtextilien (z. B. Leinenoder Baumwollstoff) bestehen. (2) Asche-Urnen müssen aus Materialien gefertigt sein, die eine Zersetzung innerhalbder festgelegten Ruhezeit gewährleisten. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetztwerden, müssen aus leicht abbaubaren umweltfreundlichen Materialien bestehen.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung (3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breitsein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben bzw. Zufüllen der Gräber erfolgt im Auftrag und in Absprache mit den Nutzungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 mstarke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte bzw. Bestattungspflichtige hat für den Umgang mitvorhandenem Grabzubehör (Fundamente, Grabmale, Einfassungen) vor dem Ausheben von Gräbern mit dem beauftragten Unternehmen entsprechende Absprachen zu treffen. Die dadurch entstehenden Kosten sind durch den Auftraggeber zu tragen. (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 munter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattung und Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist dernächste Angehörigedes Verstorbenen. Istder Angehörigenicht Nutzungsrechteinhaber der Grabstätte aus der oder in die eine Umbettung erfolgensoll, ist die Zustimmung des betreffenden Nutzungsrechteinhabers mit dem Antragvorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann die Umbettung nicht stattfinden. Dem Antrag auf Umbettung ist auch der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (3) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen in und aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nurmit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstättenumgebettet werden. (5) Antragsteller beauftragen für Umbettungen Gewerbetreibende, die ihre Tätigkeitentsprechend § 6 angezeigt haben. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunktder Umbettung. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel von Dezember bis März statt. (6) Neben der Zahlung der Kosten für die Umbettung hat der Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrundbehördlicher oder richterlicher Anordnung exhumiert werden. IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Grabstätten sind unveräußerliches Eigentum der Gemeinde St. Gangloff. An ihnenkönnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Erdwahlgrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsgrabanlagen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nachbestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten dienen der Erdbestattung und werden für eine Nutzungsdauervon 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Es wird unterschieden in ein- und zweistellige Erdwahlgrabstätten. Eine einstellige

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung Grabstelle kann mit einem Sarg und bis zu vier Urnen, eine zweistellige Grabstellemit zwei Särgen und bis zu sechs Urnen belegt werden. Die erste Bestattung musseine Erdbestattung sein. (3) Die Maße einer einstelligen Grabstätte betragen in der Regel 1,80 m x 0,80 m, dieeiner zweistelligen Grabstätte 1,80 m x 1,90 m. Des Weiteren besteht die Möglichkeit Nutzungsrechte für einstellige Grabstätte mit den Maßen 2,10 m x 0,80 m und fürzweistellige Grabstätte mit den Maßen 2,10 m x 1,90 m in dafür vorgesehenen Grabfeldern zu erwerben. (4) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Erdwahlgrabverlängert werden. (5) Soll in einem Erdwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit überdie Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zuverlängern.

§ 15 Urnengrabstätten

Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung (§ 16 Abs. 1),

b) Urnenwahlgrabstätten in Form von Rasengrabstätten (§16 Abs. 3),

c) Erdwahlgrabstätten (§ 14 Abs. 2)

d) Urnengemeinschaftsanlage (§ 17).

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung dienen der Beisetzung von biszu vier Urnen und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. (2) Die Maße einer Urnenwahlgrabstätte mit individueller Ausgestaltung betragen 1,20 mx 0,60 m. (3) Urnenwahlgrabstätten in Form von Rasengrabstätten dienen der Beisetzung von biszu zwei Urnen und werden für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren entsprechend Vergabeplan abgegeben. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird eine Urkundeausgestellt. Rasengrabstättenunterliegenbesonderen Gestaltungsvorschriften nach dieser Satzung. Das Nutzungsrecht ist dahingehendeingeschränkt, dass Anlage und Pflege des Grabumfeldes ausschließlich der Gemeinde obliegen. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch besteht nicht. (4) Die Maße einer Rasengrabstätte betragen 0,70 m x 0,50 m. Über den bestatteten Urnen ist ein Steinkissen mit den Maßen der Rasengrabstätte nach Satz 1 anzuordnen, auf dem Ruf- und Familienname sowie das Geburts- und das Todesdatum der verstorbenen Personen vermerkt sind. Das Steinkissen muss aus Hartgestein und als Liege-Pultstein gefertigt sein. Die Stärke muss 8 cm vorn und 12 cm hinten betragen. Als Grabschmuck dürfen entweder nur eine Blume oder ein

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung Blumenstrauß oder ein Kranz oder ein sonstiger Grabschmuck auf dem Steinkissenniedergelegt werden. (5) Jeweils zum Ende der Nutzungsdauer kann das Nutzungsrecht am Urnenwahlgrabverlängert werden. (6) Soll in einem Urnenwahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeitüber die Nutzungsdauer hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zuverlängern.

§ 17 Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen nacheinem öffentlich nicht bekannten Plan. Die Friedhofsverwaltung hält dieentsprechenden Flächen vor. (2) In einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage können Urnen innerhalb einer Flächevon 0,30 m x 0,30 m beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden nichtgekennzeichnet. (3) Die Flächen werden von der Gemeinde St. Gangloff gepflegt. Dafür wird eineeinmalige Gebühr erhoben. (4) Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen und sonstiger vergänglicher Grabschmuck sindauf dafür bestimmte Flächen abzulegen. Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 S. 4 geltenentsprechend. Das Ablegen von Grabschmuck, ist nur anlässlich der Bestattungzulässig. Die Vorschriften des § 16 Abs. 4 Satz 5 gelten entsprechend. Der Grabschmuck ist innerhalb von 4 Wochen nach der Bestattung zu entfernen.

§ 18 Nutzungsrechte

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur an einer Erd- und/oder Urnenwahlgrabstätte vergebenwerden. Es entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und der Aushändigung der Nutzungsurkunde. Nutzungsrechteinhaber sind verpflichtet, bei Änderung ihre Anschrift, diese unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertragübertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirdbis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzungd) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die vollbürtigen Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen d) – f) und h) – j) wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigendes Verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzungübernimmt. (3) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person ausdem Kreis des Absatzes 2 Satz 2 übertragen. Er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sichumschreiben zu lassen. (5) Bei Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte besteht das Recht zur Aufstellung eines Grabmales und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte während der Nutzungszeit. (6) Der jeweils Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, inder Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles überandere Bestattungen sowie über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. (7) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalbvon 6 Monaten vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln ist, öffentlich durch einen entsprechenden Hinweis auf der Grabstättemitgeteilt. (8) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesonderewenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung Würde des Waldfriedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlagegewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Zum Schutz des Baumbestandes sind Erdbestattungen nur ab 2,5 m und stehende Grabmale nur ab 1,5 m entfernt vom Wurzelhalt eines Baumes zulässig. Ist aus diesem Grund keineweitere Bestattung in einer bestehenden Grabstätte mehr möglich, so kann die Friedhofsverwaltung unter Beibehaltung der bisherigen Fristen, Rechte und Pflichtenkostenlos eine Ersatzgrabstätte zur Verfügung stellen. Umbettungen ausbestehenden Grabstätten werden nicht vorgenommen. (3) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Inschriften sind unzulässig. (4) Liegende Grabmale sind zulässig, § 16 Abs. 4 bleibt unberührt. (5) Grababdeckungen werden zugelassen, Zierkies ist mit einer Körnungsgrößezwischen 2 und 4 cm als Grababdeckung zugelassen. (6) Grabeinfassungen sind innerhalb der Grabfläche anzubringen. Ihre Oberkante darfdie durchschnittliche Höhe des Weges um maximal 10 cm nicht überschreiten. (7) Das Bepflanzen des Grabbeetes mit Bäumen, Koniferen und anderen Gehölzen, dieüber das Grabbeet hinausragen oder höher als 100 cm werden, ist nicht zulässig. (8) Die Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten wird begrenzt durch die Erfordernisse der geordneten Bestattung, des ausgewogenen Wasser- und Sauerstoffhaushaltes im Boden, des Schutzes des Baumes und Gehölzbestandesund der Verkehrssicherheit.

§ 20 Anforderungen an Grabmale und Zubehör

(1) Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, schmiedeeiserne oder grellweiße Grabmale sind nichtzugelassen.

b) Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein, sie dürfen nicht gespalten odergesprengt sein.

c) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockelhaben.

d) Nicht zugelassen sind alle nachstehend aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzunge) Naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln sind als provisorische Grabmale nachder Beisetzung bis zur Herrichtung der Grabstätte erlaubt. Sie dürfen nicht längerals 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: - bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis ,60 m, Mindeststärke 0,18 mbei zweistelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis ,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m. - (3) Auf Urnenwahlgrabstätten mit individueller Ausgestaltung sind Grabmale mitfolgenden Maßen zulässig: - - - Stehende Grabmale mit quadratischem oder runden Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 mbei zweistelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m. für liegende Grabmahle sind folgende Maße zulässig: ,60 m x 0,60 m (4) Die Gemeinde kann unter Beachtung des § 19 Abs. 3-5 Ausnahmen im Einzelfallzulassen. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmalesind genehmigungspflichtig, wenn sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. (2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antragund den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschriftersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modellevorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nichtbinnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung

§ 22 Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nichtübereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angabenentsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zuentfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, sokann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Steinund Holzbildhauerhandwerkes) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass siedauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nichtumstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagenentsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob dievorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 24 Unterhaltung von Grabmalen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einerfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzungentfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monateaufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer voneinem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 25 Entfernung von Grabstätten

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorherigerschriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigebauliche Anlagen zu entfernen. Auffindbare Urnen sind durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen oder entfernen zu lassen und an das Friedhofspersonal zu übergeben. Diese Urnen werden auf einem dafürvorgesehenen anonymen Urnenfeld beigesetzt. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nichtverpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmaleoder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumtwerden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmaleeinen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kostenentfernen zu lassen.

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet unddauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstättenzu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten unddie öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrechtnachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit denerforderlichen Einzelangaben verlangen. (5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen, pflegen oder damiteinen Dritten beauftragen. (6) Wahlgrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtshergerichtet sein. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide und Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Gestecken, Kleinzubehör wie Blumentöpfe und Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sindaußerhalb des Friedhofes entsprechend der geltenden rechtlichen Bestimmungen zuentsorgen. (10) Winterschutz auf Gräbern darf nur mit natürlichem Material wie Deckreisig o. ä. ausgeführt werden. Schutzhauben und Plastikhüllen sind nicht gestattet. (11) Unzulässig ista) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchernb) das Einfassen der Grabstätte mit Beton, Metall, Kunststoff oder Glasc) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolend) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheitene) das Aufbringen von hellem Kies oder Ziersplitten um die Grabstätte und den Wegen.

§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnungzu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zuermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis aufder Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Indem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Wird das Nutzungsrecht entzogen und kommt der Verpflichtete seiner Pflicht zum Entfernen der baulichen Anlagen nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verpflichtetena) die Grabmale abräumen, einebnen sowie einsäen undb) Grabmale und sonstige Bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Für ordnungswidrigen Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohnebesonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuckentfernen. VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof St. Gangloff dient der Aufnahme der Leichen biszur Bestattung. Sie dürfen nur mit der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betretenwerden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, könnendie Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in der Abschiedszelle sehen. Die Särge sind spätestens eine viertel Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Der Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen ineinem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der Zustimmung deszuständigen Amtsarztes.

§ 29 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grabeoder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene aneiner meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegendes Zustandes der Leiche bestehen. (3) Art und Umfang von Musik- und Gesangsdarbietungen, sowie Ausschmückung und Beleuchtung der Feierhalle sind bei der Friedhofsverwaltung anzumelden undabzustimmen. Die Nutzung elektroakustische Geräte wie Fernseh-und Rundfunkapparate oder andere Bild- und Tonwiedergabegeräte anlässlich einer Trauerfeier ist erlaubnispflichtig.

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung VII. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereitsverfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte vonunbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 14, 16 dieser Satzung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung

§ 31 Haftung

Die Gemeinde St. Gangloff haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oderdurch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleibenunberührt.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 dieser Satzung den Friedhofbetrittb) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet (§ 5 Abs. 1)

c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 ) Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, ) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Diensteanbietet,

  1. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten ausführt,
  2. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten gewerbsmäßig fotografiert,
  3. 5. lärmt, spielt oder lagert, ) Druckschriften verteilt; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind ) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt bzw. beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, ) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze

Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzungablegt, ) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, 0)Elektroakustische Geräte wie Fernseh- und Rundfunkapparate oder andere Bild-und Tonwiedergabegeräte benutzt, ausgenommen dieerlaubnispflichtige Nutzung von Geräten anlässlich einer Trauerfeier,

d) entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltungdurchführt,

e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gemäß § 6 ausübtf) Firmenbezeichnungen an Grabmalen anbringt (§ 6 Abs. 4)

g) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 12)

h) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2, 3),

i) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne vorherige Zustimmung errichtetoder verändert (§§ 21 und 23)

j) Fundament und Befestigung von Grabmalen entgegen der Richtlinie für das Fundamentieren Bundesinnungsverbandes Holzbildhauerhandwerkes ausführt (§ 23 Abs. 1),

k) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25) und Versetzendes Deutschenvon Grabdenkmalen Steinmetz-, Steindesundl) Grabmale oder Grabausstattungen nicht im würdigen und verkehrssicheren Zustand hält (§§ 19, 24, 26)

m) Aufdringliche Farben verwendet und/oder provokative Zeichen bzw. Inschriftenanbringt (§ 19 Abs. 3),

n) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs. 8)

o) entgegen der Bestimmung des § 26 Abs. 11 ) Bäumen oder großwüchsige Sträucher pflanzt, ) Grabstätte mit Beton, Metall, Kunststoff oder Glas einfasst, ) Rankgerüste, Gitter oder Pergolen errichtet, ) Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten aufstellt, ) hellen Kies oder Ziersplitt um die Grabstätte und auf Wegen aufbringt,

p) Grabstätten vernachlässigt (§ 27)

q) die Leichenhalle entgegen § 28 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndetwerden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzungzu entrichten.

§ 34 Gleichstellungsklausel

-- Gemeinde St. Gangloff Friedhofssatzung Alle Status und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl inmännlicher, weiblicher und diverser Form.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.07.2004 außer Kraft. St. Gangloff, den 10.01.2024 (im Original gezeichnet und gesieglt) W i e d e n h ö f t Bürgermeister