📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Friedhofsgebührensatzung vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 11.07.2025 (gültig ab 01.08.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer vom 24.02.2010, zuletzt geändert am 11.07.2025 (gültig ab 01.08.2025)
9/050/1 Friedhofsgebührensatzung für die Wallfahrtsstadt Kevelaer
Präambel
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW S. 950), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. 2008 S. 394), und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Kevelaer vom 5. November 2008 hat der Rat der Stadt Kevelaer in seiner Sitzung am 23.02.2010 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:1
§ 1 – Art und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe in den Ortschaften Kervenheim, Winnekendonk, Wetten und Twisteden, der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen in den vorgenannten Ortschaften und in Kevelaer sowie für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen auf den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle für die Dauer der durch die Friedhofssatzung bestimmten Nutzungszeit
- a) an Kinderreihengräbern 500,00 €
- b) an Reihengräbern 1.135,00 €
- c) an Rasenreihengräbern 2.775,00 €
- d) an Rasenurnenreihengräbern 1.810,00 €
- e) an Wahlgräbern 1.420,00 €
- f) an Urnenwahlgräbern 1.460,00 €
- 2. Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern für die Dauer von 25 Jahre wird die jeweilige Gebühr nach Ziffer 1 Buchstabe e) oder f), im Übrigen für jedes angefangene Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung 1/25 dieser Gebühr, erhoben.
- 3. Grabbereitung und Beisetzung
- a) in einem Sarg 590,00 €
- b) in einer Urne 150,00 €
Für eine Beisetzung an einem Samstag oder an einem anderen arbeitsfreien Tag wird ein Zuschlag von 100 % € erhoben.
- 4. Ausbettungen und Wiederbeisetzungen Bei Ausbettungen
- a) eines Sarges 885,00 €
- b) einer Urne 225,00 €
1 Zuletzt geändert durch Satzung vom 06.06.2013 mit Wirkung zum 01.07.2013 Zuletzt geändert durch Satzung vom 25.05.2016 mit Wirkung zum 01.07.2016 Zuletzt geändert durch Satzung vom 07.06.2019 mit Wirkung zum 01.07.2019 Zuletzt geändert durch Satzung vom 12.05.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 Zuletzt geändert durch Satzung vom 18.10.2021 mit Wirkung zum 01.11.2021 Zuletzt geändert durch Satzung vom 19.06.2023 mit Wirkung zum 01.07.2023 Zuletzt geändert durch Satzung vom 11.07.2025 mit Wirkung zum 01.08.2025
9/050/2
Für die Wiederbeisetzung an einer anderen Stelle fallen die entsprechenden Gebühren für die Grabbereitung und Beisetzung nach Ziffer 3 an.
- 5. Amtsärztliche Gebühren sowie sonstige Gebühren und Auslagen die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstehen sind zu erstatten.
- 6. Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch das Entfernen von Denkmalen oder Einfriedungen sowie Beschädigung benachbarter Gräber, so sind diese dem Friedhofsträger zu erstatten.
- 7. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grabplatten und Grabumrandungen Für die Genehmigung von Grabmalen, Grabplatten und Grabumrandungen werden
erhoben:
55,00 €
- 8. Benutzung der Leichenhallen
- a) für die Benutzung der Trauerhalle
280,00 €
§ 2 – Sonstige Leistungen
Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
§ 3 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Wird ein Nutzungsrecht nicht erworben, ist derjenige Gebührenschuldner der die gebührenpflichtige Leistung veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Rechtsbeziehungen zwischen Gebührenschuldner und Friedhofsträger sind öffentlichrechtlich.
§ 4 – Fälligkeit der Gebühr
Die nach dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Sofern die Umstände dies erfordern, kann die sofortige Fälligkeit angeordnet werden.
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 29.09.1987 außer Kraft.
Kevelaer, den 24.02.2010
Der Bürgermeister
9/050/3 gez. Dr. Axel Stibi
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 05.11.2008, zuletzt geändert am 19.06.2023 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Wallfahrtsstadt Kevelaer vom 05.11.2008, zuletzt geändert am 19.06.2023 (Stand 2023)
7/070/1 Friedhofssatzung für die Wallfahrtsstadt Kevelaer
Präambel
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsge-setz - BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntma-chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW S. 514) hat der Rat der Stadt Kevelaer am 04.11.2008 folgende Friedhofssatzung beschlossen12:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Ortschaften Kervenheim, Winneken-donk, Wetten und Twisteden gelegenen Friedhöfe sowie für die stadteigene Leichenhalle in Kevelaer.
(2) Die Wallfahrtsstadt Kevelaer ist Trägerin der Friedhöfe. Ihr obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe und der Leichenhallen (Friedhofsverwaltung).
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das städtische Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Wallfahrtsstadt Kevelaer.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner einer Ortschaft waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrü-chen stammenden Leibesfrucht, falls zumindest ein Elternteil Einwohner der jeweiligen Ort-schaft ist.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofs-verwaltung.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Die Ortschaften Kervenheim, Winnekendonk, Wetten und Twisteden bilden einen Be-stattungsbezirk. Die Einwohner dieser Ortschaften haben folglich das Recht, sich auf ei-nem beliebigen Friedhof innerhalb der Ortschaften beisetzen zu lassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Zuletzt geändert durch Satzung vom 18.10.2021 mit Wirkung zum 01.11.2021 2 Zuletzt geändert durch Satzung vom 19.06.2023 mit Wirkung zum 01.09.2023
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§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Erd- oder Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Erd- oder Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erd- oder Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erd- oder Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Wei-se wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut-zungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind für den Besuch geöffnet:
a) vom 1. April bis 2. November von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
b) vom 3. November bis 31. März von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
(2) Am letzten Werktag vor Allerheiligen sind die Friedhöfe geschlossen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
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a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, aus-genommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszu-führen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen o-der zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind rechtzeitig anzumelden.
(5) Die Ordnungsvorschriften dieser Satzung beziehen sich sinngemäß auch auf die Lei-chenhallen und Nebenanlagen.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von Steinmetzen, Bildhauern, Gärt-nern, Bestattern und Angehörigen vergleichbarer Berufe mit einer dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden Ausbildung ausgeführt werden.
(2) Die Gewerbetreibenden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuver-lässig sein müssen, haben nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Ein-tragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung nachzuweisen oder einen Nachweis über die Ablegung der Meisterprüfung zu erbringen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen. Sie haben auf Anforderung der Friedhofsverwaltung einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachzuweisen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-
7/070/4 tens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeits-zeiten zulassen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer die Betätigung auf den Friedhöfen untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einem vorher erworbenen Erd- oder Urnenwahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einem Urnenra-senreihengrab bestattet.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelungen des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glau-bensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werk-stoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellu-
7/070/5 losehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollen-deten 5. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrucht 15 Jahre.
(2) Werden trotz Ablauf der Ruhefrist bei Öffnung eines Grabes zur Wiederbelegung noch nicht völlig verweste Leichenteile gefunden, so ist die Wiederbelegung unzulässig und das Grab sofort wieder zu schließen. Hierzu sind die aufgefundenen Teile wieder mit einer Erd-schicht von mindestens 0,90 m zu bedecken. Bei einer Öffnung aufgefundene Reste von Knochen sind an geeigneter Stelle des Friedhofes in angemessener Weise in einer Tiefe von wenigstens 0,90 m wieder einzubetten.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Erd- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Erd- oder Urnenrei-hengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unbe-rührt.
(3) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erd- oder Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Erd- oder Ur-nenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
7/070/6 (5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entste-hen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauf-tragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörd-licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) An den Grabstätten auf den Friedhöfen in Kervernheim, Winnekendonk, Wetten und Twisteden können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengräber,
b) Rasenreihengräber
c) Rasenurnenreihengräber,
d) Wahlgräber,
e) Urnenwahlgräber,
f) Ehren- und Kriegsgräber,
g) Grabfelder für Geistliche und Ordensschwestern.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Aschebestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für die Erdbeisetzung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ein-schließlich Tot- und Fehlgeburten mit einer Grabgröße von 1,20 m x 0,60 m (Kinder-reihengräber);
b) für die Erdbeisetzung von Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr mit einer Grabgröße von 2,10 m x 0,90 m (Reihengräber);
c) für die Erdbeisetzung von Verstorbenen mit einer Grabgröße von 2,10 m x 0,90 m wobei die Gestaltung und Pflege der Gräber der Friedhofsverwaltung obliegt (Rasen-reihengräber) sowie
d) für die Beisetzung von Aschen mit einer Grabgröße von 0,50 m x 0,50 m wobei die Gestaltung und Pflege der Gräber der Friedhofsverwaltung obliegt (Rasenurnenrei-hengräber).
Maßabweichungen sind im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zulässig. Es besteht insoweit kein Anspruch auf die Einhaltung der genannten Maße.
7/070/7 (3) Rasenreihengräber sowie Rasenurnenreihengräber werden durch die Friedhofsverwal-tung mit einer Rasenfläche sowie einer erdbündigen Grabplatte, die den Namen des Ver-storbenen und dessen Geburts- und Sterbejahr trägt, gestaltet. Eine darüber hinaus gehende Gestaltung, wie z.B. durch das Aufstellen von Denkmalen oder das Ablegen von Kränzen und Blumen, ist nicht gestattet.
(4) In Reihengrabstätten darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in Reihengräbern und Rasenreihengräbern die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten und die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Weiter ist die Bestattung der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht zulässig.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können jeweils erworben werden,
a) anlässlich eines Todesfalles, sofern der Verstorbene seinen ständigen Wohnsitz in der Ortschaft Kervenheim, Winnekendonk, Wetten oder Twisteden hatte oder diesen aus Pflege- bzw. Altersgründen in eine andere Ortschaft der Wallfahrtsstadt Kevelaer bzw. in eine andere Gemeinde verlegt hat,
b) von Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie hinsichtlich ihres Wohnsitzes die unter a) genannten Voraussetzungen erfüllen,
c) um eine Umbettung von einer Reihengrabstätte in ein Wahlgrab vorzunehmen, vo-rausgesetzt, dass nicht bereits ein Wahlgrab zur Verfügung steht.
Das Nutzungsrecht wird nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In jeder Wahl-grabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Wahlgrab-stelle die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten und die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Weiter ist die Bestattung der aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht zulässig.
(3) Die Größe der Grabstellen beträgt
a) bei Urnenwahlgräbern 0,65 m x 1,00 m sowie
b) bei Wahlgräbern 2,50 m x 1,20 m je Stelle, jeweils einschließlich Umfassungen. Maßabweichungen sind im Hinblick auf die jeweilige örtliche Situation zulässig. Es besteht insoweit kein Anspruch auf die Einhaltung der genann-ten Maße.
(4) Das Nutzungsrecht kann in der Regel für die Dauer von 25 Jahren wiedererworben wer-den. Ein Wiedererwerb für die Dauer von 5, 10, 15 und 20 Jahren ist möglich. Der Wieder-erwerb ist zu beantragen und nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Die Friedhofsverwal-
7/070/8 tung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beab-sichtigt ist.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Monaten hingewiesen.
(6) Vor einer Beisetzung in einem Wahlgrab muss für alle Grabstellen dieses Wahlgrabes das Nutzungsrecht um die abgelaufene Zeit der Nutzungsdauer gegen Zahlung der jeweili-gen Gebühr verlängert werden.
(7) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu-stimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungs-recht.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person über-tragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die für die Grabstätte an die Wallfahrtsstadt Kevelaer gezahlte, unverzinste Gebühr wird dem Nutzungsberechtigten unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abge-rundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. An teilbelegten Grabstätten kann das Nutzungsrecht erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
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§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenwahlgräbern,
b) Rasenurnenreihengräbern,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenwahlgräber sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden.
(3) Rasenurnenreihengräber werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von zusätzlichen Urnen gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstät-ten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche kann, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen be-stimmt hat, ohne Urne in Urnenwahlgräbern und Rasenurnenreihengräbern beigesetzt wer-den.
(2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.
§ 18 – Ehren- und Kriegsgräberstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die auf den Friedhöfen für die Kriegstoten angelegten Kriegsgräberstätten stehen in der besonderen Obhut der Friedhofsverwaltung.
§ 18 a
Gärtnerisch betreute Grabfelder
(1) Verstorbene können in gärtnerisch betreuten Grabfeldern, sogenannten „Memoriam-Gärten“, bestattet werden.
(2) Bedingung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im Memoriam-Garten ist der vorherige Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, Köln, welche die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte während der gesamten Nutzungsdauer gewährleistet.
7/070/10 (3) Die einzelnen Leistungspositionen sind dem seitens des Nutzungsberechtigten mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege geschlossenen Vertrag zu entnehmen. Die Friedhofsträgerin fungiert nur als beratende Vermittlerin: Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insofern lediglich auf die Durchführung der Beisetzung und die Übertragung des Nutzungsrechtes an der Grabstätte.
(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern im Memoriam-Garten kann verlängert werden. Vo-raussetzung hierfür ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages für den Verlänge-rungszeitraum mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege.
(5) Vor dem erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bzw. bei dessen Verlängerung ist der Friedhofsträgerin eine Kopie des Dauergrabpflegevertrages mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege zu übergeben.
(6) Die Grabmalgestaltung wird der besonderen Gestaltung des Memoriam-Gartens ange-passt.
(7) Die Grabgestaltung obliegt ausschließlich dem Friedhofsgärtner. Das Ablegen von Topf-blumen, Plastik- oder Keramikdekorationen, elektrischen Kerzen und sonstigem Grab-schmuck, sowie das Abstellen von Grablampen jeglicher Art, sind nicht erlaubt, da sie dem Charakter eines Memoriam-Gartens widersprechen.
(8) Für Urnenreihengräber wird eine Stele durch den Friedhofsgärtner vorgegeben.“
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzli-chen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zu-sätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahl-möglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmög-lichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die einzelnen Abteilungen werden im jeweiligen Lageplan der Friedhöfe Kervenheim, Winnekendonk, Wetten und Twisteden festgelegt. Die Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.
(4) Die Gestaltungsvorschriften gelten mit Ausnahme des § 20 nicht für Rasenreihengräber und Rasenurnenreihengräber. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupas-sen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedho-fes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
7/070/11 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbei-tung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindest-stärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 22 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Me-tall verwendet werden.
b) Nicht zugelassen sind insbesondere:
- 1. Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
- 2. Lichtbilder,
- 3. Ölfarbenanstrich auf Steindenkmälern,
- 4. Figürliche Darstellungen, Ornamente und Inschriften, die dem allgemeinen Anstandsgefühl und der Sitte nicht entsprechen.
- 5. Einzäunung der Grabstätten aus Zement, Stein, Holz, Eisen und anderen Werkstoffen.
(2) Denkmäler sollen nicht die ganze Breite der Grabstätte einnehmen. Sie sind so zu gestal-ten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt-anlage gewahrt wird.
(3) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Aus-nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 23 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Denkmäler, Einfriedigungen u.a. beziehen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Anga-be des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
7/070/12
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 24 – (Anlieferung)
frei
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu be-festigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entspre-chend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberech-tigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder oh-ne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
7/070/13 (3) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Friedhofsverwaltung bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Friedhofsverwaltung im Innenverhältnis, soweit die Friedhofsverwaltung nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeich-nis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabma-le und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 27 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Kinderreihen- und Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu ent-fernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grab-mal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über. Sofern Wahlgrab-stätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberech-tigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale ei-nen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 gärtnerisch hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Ver-welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und dürfen innerhalb des Friedhofes nur in die hierfür bestimmten Behälter oder Abraumplätze abgelegt werden.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstät-ten dürfen nur so bepflanzt werden, dass eine Beeinträchtigung anderer Grabstätten und der öffentlichen Anlagen und Wege ausgeschlossen ist.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Gräber ist der Nutzungsberechtigte ver-antwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nut-zungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Dritten beauftragen.
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(5) Kinderreihengräber und Reihengräber müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestat-tung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Der bestimmungsgemäße Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln bei der Grabpflege ist gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Ge-brauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnis-sen abzulegen.
§ 29 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrich-tung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 30 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den in den beiliegenden Lageplänen der Friedhöfe in Kervenheim und Winnekendonk grün umrandeten Abteilungen dürfen zur Grabeinfassung nur immergrüne Hecken Verwen-dung finden. Die Grabeinfassungshecken auf dem Friedhof in Winnekendonk werden gegen Erstattung der Kosten durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und geschnitten. Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein.
(2) Auf der im beiliegenden Lageplan des Friedhofes Winnekendonk rot umrandeten Abtei-lung dürfen zur Grabeinfassung nur liegende Natursteinplatten Verwendung finden. Die Gra-beinfassungen werden gegen Erstattung der Kosten von der Friedhofsverwaltung angelegt. Die Grabstätten werden ohne Zwischenraum angelegt und schließen bündig mit der Erd-oberfläche ab. Die Sockel der Denkmäler müssen mit der Oberkante des Grabbeetes bündig abschließen, die Denkmäler dürfen nicht höher als 1,00 m sein.
(3) Unzulässig ist
a) das Pflanzen großwüchsiger Bäume und Sträucher,
b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.
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§ 31 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Werden Gräber nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-rechtigte (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstät-te innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberech-tigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grab-stätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsbe-rechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbe-scheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-hofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 32 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die städtischen Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten und Urnen bis zur Bestat-tung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten wer-den.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Sarg rasch verwesender Toter sofort schlie-ßen zu lassen und in einer Kühlzelle bzw. einem Kühlsarg aufzubewahren.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Leiche während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.
(4) Tote, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gestorben sind, sollen in ei-nem besonderen Raum der Friedhofshalle in einem Sarg aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leiche bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.
(5) Das Ausschmücken der Leichenhalle und der Leichenzelle können die Angehörigen auf ihre Kosten und mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung veranlassen.
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§ 33 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn die Leiche an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Verwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwür-de oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen muss ein würdiger Rahmen gewährleistet sein.
Schlussvorschriften
§ 34 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften.
§ 35 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Wallfahrtsstadt Kevelaer verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sowie der stadteigenen Leichenhalle in Kevelaer sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
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c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender tätig wird, ohne den Anforderungen des § 7 zu genügen, au-ßerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materia-lien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet wer-den.
§ 38 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt drei Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kevelaer vom 29.09.1987 außer Kraft.
Kevelaer, 05.11.2008 gez. Dr. Axel Stibi Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Kevelaer, Stadt
NIEDERSCHRIFT (öffentlicher Teil)
- 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Wallfahrtsstadt Kevelaer Dienstag, 11.05.2021 Sitzungsdauer: 18:33 Uhr bis 19:34 Uhr Saal des Konzert- und Bühnenhauses, Bury-St.-Edmunds-Str. 5, 47623 Kevelaer
Anwesend sind: Dr. Pichler, Dominik Bürgermeister
CDU-Fraktion Maaßen, Mario stellv. Vorsitzender Ambroz, Jörg stellv. Mitglied vertritt van Meegen, Hubert Bonse, Burkhard Ratsmitglied Brandts, Martin Ratsmitglied Dr. Bückendorf, Jutta Ratsmitglied Hendrix, Klaus Ratsmitglied Knechten, Johannes Georg Ratsmitglied Küppers, Guido Ratsmitglied Terlinden, Theo Ratsmitglied
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Höhn, Romina Ratsmitglied Hünerbein-Ahlers, Ulrich Ratsmitglied Middeldorf, Brigitte stellv. Mitglied vertritt Ganss, Nicole Röhr, Wolfgang Ratsmitglied
SPD-Fraktion Baumann, Norbert Ratsmitglied Hermens, Lothar Ratsmitgliedvan Oeffelt, Magnus Ratsmitglied Walter, Moritz Ratsmitglied
KBV-Fraktion Jakobs, Frank Ratsmitglied Krüger, Günther Ratsmitglied
FDP-Fraktion Hendricks, Jürgen stellv. Mitglied vertritt Itrich, Jan Schmidt, Philipp stellv. Mitglied vertritt Auerbach, Jens
Entschuldigt fehlen: Auerbach, Jens Ganss, Nicole Itrich, Janvan Meegen, Hubert
Von der Verwaltung sind anwesend: Püplichuisen, Ralf Barz, Werner Brünkmans, Sabrina
Gäste: Es sind drei Gäste anwesend, unter Ihnen die Ratsmitglieder Heinz-Peter Angenendt und Michael Kamps, sowie zwei Pressevertreter.
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 2 von 19 Tagesordnung
Öffentliche Sitzung
TOP Beratungsthemen Vorlagen-Nr.
1 Eröffnung der Sitzung sowie Feststellung der ordnungsgemäßen Einla-dung und der Beschlussfähigkeit 2 Fragen der Einwohner zu den Tagesordnungspunkten der öffentlichen Sitzung 3 Ausschließungsgründe gemäß § 31 GO NW für die nachfolgenden Tages-ordnungspunkte 4 Bericht der Verwaltung
- 4.1. Bericht der Verwaltung: Stadtradeln
- 4.2. Bericht der Verwaltung: Lastenradförderung
- 4.3. Bericht der Verwaltung: Corona-Lollitests an Schulen
- 4.4. Bericht der Verwaltung: Kreditaufnahme 5 Bericht über die finanzielle Lage gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Isolie- (76 /2021) rung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kom- munalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolie- rungsgesetz – NKF-CIG) - 1. Quartal 2021 6 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Besonderes Vorkaufsrecht (61 a/2021) nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 7 Antrag der CDU-Fraktion zur Aufstellung von Sammelcontainern für (60 /2021) Altkleider und Schuhe 8 Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Stadt (35 a/2021) Kevelaer 9 Beschlussfassung zu den Feststellungen der Gemeindeprüfungsanstalt (77 /2021) 10 Förderprogramm Lastenräder (73 /2021) 11 Brauchwasserversorgung der Bäume am Kapellenplatz (79 /2021) 12 Straßenbenennung (55 /2021) 13 Straßenbenennung (57 /2021) 14 Eintragung des Baudenkmals Venloer Straße 85 in Kevelaer in die Liste (65 /2021) der Baudenkmäler der Wallfahrtsstadt Kevelaer 15 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 94 (Erschließungsstraße Gewerbegebiet (57 c/2020) Ost) Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage 16 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 94 (Erschließungsstraße Gewerbegebiet (57 d/2020) Ost) Satzungsbeschluss
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 3 von 19 17 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 95 (Wohngebiet Lindenstraße) (99 a/2020) Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage 18 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 95 (Wohngebiet Lindenstraße) (99 b/2020) Satzungsbeschluss 19 Bebauungsplan Kervenheim Nr. 17 (An der Fleuth) (134 a/2020) Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage 20 Bebauungsplan Kervenheim Nr. 17 (An der Fleuth) (134 b/2020) Satzungsbeschluss 21 Eingänge 22 Anfragen gemäß § 18 der Geschäftsordnung 22.1 Anfrage zum Thema Brandschutzbedarfsplan 22.2 Anfrage zum Thema Stadtbuslinie
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 4 von 19 Sitzungsverlauf Öffentliche Sitzung
1 Eröffnung der Sitzung sowie Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit
Verhandlungsverlauf
Der Bürgermeister begrüßt die Anwesenden und weist darauf hin, dass der Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer seine Entscheidungsbefugnisse gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW für die Dauer der vom Landtag NRW festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat. Der Beschluss erfolgte im Umlaufverfahren, bei demdie Delegation mit 34 Stimmen beschlossen wurde.
Er stellt zudem fest, dass form- und fristgerecht zu der heutigen Sitzung eingeladen worden ist undder Haupt- und Finanzausschuss beschlussfähig ist.
Der Bürgermeister teilt mit, dass vorgesehen sei, den TOP 8 „Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Stadt Kevelaer“ von der Tagesordnung zu nehmen. Zudem sei vorgesehen, TOP 9 „Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Stadt Kevelaer“ ingeänderter Form zu beraten.
Herr Püplichuisen ergänzt, es sei beabsichtigt, TOP 9 zu beraten und zu beschließen, jedoch vorerst ohne die Ortschaft Twisteden mit in den Beschluss aufzunehmen. Grund dafür sei, dass seiteiniger Zeit bereits auf eine Rückmeldung des Bistum Münster gewartet worden sei, ob man vondort mit dem Satzungsentwurf einverstanden sei. Die Beantwortung sei dann leider erst am heutigen Nachmittag erfolgt. Darin seien zwei Punkte aufgeführt worden, die für die Wallfahrtsstadt Kevelaer eigentlich nicht akzeptabel seien, so dass in der Kürze der Zeit nicht habe nachverhandeltwerden können. Daher mache es keinen Sinn, heute die Friedhofssatzung zu ändern. Und die Friedhofsgebührensatzung sollte dann vorerst ohne die Ortschaft Twisteden angepasst werden.
Es zeigen sich alle einverstanden.
2 Fragen der Einwohner zu den Tagesordnungspunkten der öffentli-chen Sitzung
Verhandlungsverlauf
Es werden keine Fragen gestellt.
3 Ausschließungsgründe gemäß § 31 GO NW für die nachfolgenden Tagesordnungspunkte
Verhandlungsverlauf
Herr Hünerbein-Ahlers erklärt sich für die Tagesordnungspunkte 17 und 18 für befangen.
4 Bericht der Verwaltung
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 5 von 19 4.1 Bericht der Verwaltung: Stadtradeln
Verhandlungsverlauf
Der Bürgermeister berichtet über die Aktion StadtRadeln, an welcher er selbst ebenfalls teilnehmen werde:
„Die Aktion StadtRadeln hat zum Ziel, dass in 21 Tagen möglichst viele alltägliche Wege klimafreundlich mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Die Wallfahrtsstadt Kevelaer beteiligt sich andieser Aktion des Klimabündnis bereits seit 2018. Seit vergangenem Jahr wird das StadtRadeln alsgemeinsame Aktion der Klima.Partner im Kreis Kleve durchgeführt. In diesem Jahr radeln alle kreisangehörigen Kommunen vom 21. Juni bis 11. Juli 2021 unter dem Zusatzmotto "Mit dem Rad zum Einkaufen", um neben klimafreundlicher Mobilität gleichzeitig den Einzelhandel zu unterstützen. Ein Rahmenprogramm mit Aktionen, die trotz der pandemischen Lage umsetzbar sind, befindet sich derzeit in Planung. Also seien Sie als Vorbild für alle Bürgerinnen und Bürger mit dabei und radeln Sie für Ihre Gesundheit und ein gutes Klima. Als Parlamentarier werden Sie gemeinsam als städtisches Team gewertet und treten gegen die Räte der anderen Kommunen an - wer die meisten Kilometer sammelt, gewinnt!“
- 4.2. Bericht der Verwaltung: Lastenradförderung
Verhandlungsverlauf
Der Bürgermeister berichtet zum Thema Lastenradförderung:
„Die Entscheidung über die Vergabe der Lastenräder ist gefallen. Insgesamt gab es mit 19 Bewerbungen ein sehr großes Interesse. Davon sind drei ausgewählt worden. Im Absageschreiben istauf das in der politischen Abstimmung befindliche städtische Förderprogramm hingewiesen worden, so dass sich von den abgesagten Interessenten bereits sieben gemeldet haben. Ein erster Antrag liegt bereits vor, in der Hoffnung auf einen positiven politischen Beschluss. Die Leader-Räder zum kostenlosen Verleih sind bestellt und sollen hoffentlich im Sommer zur Verfügung stehen. Durch die langen Lieferzeiten kann ein genauer Zeitpunkt aktuell noch nichtangegeben werden. Wie der Verleih konkret funktioniert, wird aktuell noch abgestimmt.“
- 4.3. Bericht der Verwaltung: Corona-Lollitests an Schulen
Verhandlungsverlauf
Der Bürgermeister erklärt, die Corona-Lollitests seien am vergangenen Montag gut in den Schulenangelaufen. Auch die Logistik habe gut funktioniert. Es habe bisher zwei positive Fälle gegeben. Die Kinder der betroffenen Klassen seien informiert und heute erneut getestet worden, um herauszufinden, wer genau aus den jeweiligen Klassen betroffen sei. Er weist darauf hin, dass es an einer Grundschule auch Testverweigerer gebe. Diese würde über Materialien beschult und nicht im Präsenzunterricht. Zudem sei noch zu erwähnen, dass die Tests in drei Grundschulen durch die Stadt Xanten organisiert würden. Auch dies liefe gut.
- 4.4. Bericht der Verwaltung: Kreditaufnahme
Verhandlungsverlauf
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 6 von 19 Herr Püplichuisen informiert darüber, dass die Wallfahrtsstadt Kevelaer Ende des letzten Jahresnach langer Zeit wieder einen Investitionskredit beantragt habe. Im März seien die Mittel abgerufenworden. Die Kredithöhe belaufe sich auf 2 Millionen Euro bei der NRW Bank aus dem Programm „IKK Investitionskredit Kommunen“ mit einem festen Zinssatz für 10 Jahre in Höhe von -0,48 %.
5 Bericht über die finanzielle Lage gem. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur 76 /2021 Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-CO-VID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) - 1. Quartal 2021
Verhandlungsverlauf
Herr Püplichuisen erläutert anhand der beigefügten Präsentation (Anlage) über die finanziellen Auswirkungen der Coronapandemie auf den städtischen Haushalt.
Herr Baumann erkundigt sich, welchen Zeitraum die genannten Kita- und OGS-Gebühren i. H. v. 191.000 Euro umfassten.
Herr Püplichuisen antwortet, dass es sich dabei um das erste Quartal 2021 handle. Er weist daraufhin, dass die Mindereinnahmen 181.000 Euro betragen würden.
Herr Baumann fragt weiterhin, ob die Fördergelder des Landes zur Unterstützung bei der Anschaffung von Tabletts für die Schüler*innen bereits eingegangen seien.
Herr Püplichuisen bestätigt dies.
Herr Krüger erkundigt sich, ob der Kämmerer davon ausgehe, dass die Sollstellung im Bereich der Gewerbesteuer erreicht werde.
Herr Püplichuisen erklärt, dass dies schwer zu kalkulieren sei. Die coronabedingten Auswirkungenwürden sich im Gewerbesteuerbereich wahrscheinlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zeigen. Ersei vorsichtig optimistisch hinsichtlich der Sollstellung und gehe davon aus, dass sich die negativen Auswirkungen erst 2022/2023 zeigen würden. Auch wenn es einigen Unternehmenssbereichen derzeit nicht so gut gehe, gebe es auch einige Wirtschaftsbereiche, welche auch währendder Coronapandemie gut ausgelastet seien.
6 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Besonderes Vorkaufs- 61 a/2021 recht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Verhandlungsverlauf
Herr Maaßen sagt, seine Fraktion unterstützte den Antrag. Allerdings sei ihm eine Anmerkungwichtig: durch das besondere Vorkaufsrecht dürfe es nicht zu Verzögerungen bei geplanten Investitionen kommen. Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss fasst aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen den folgenden Beschluss:
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 7 von 19 Der Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer beschließt die der Vorlage 61a/2021 beigefügte Satzung überdie Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Bereichder Südlichen Innenstadt in Kevelaer (Vorkaufsrechtssatzung „Südliche Innenstadt“).
Abstimmungsergebnis
Einstimmig beschlossen
7 Antrag der CDU-Fraktion zur Aufstellung von Sammelcontainern für 60 /2021 Altkleider und Schuhe
Verhandlungsverlauf
Herr Maaßen erklärt, der Antrag sei zwischenzeitlich durch die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überholt worden. Daher ziehe die CDU-Fraktion den Antrag zurück. Er weist darauf hin, dass seine-Fraktion von den Ausführungen in der Vorlage 60/2021 enttäuschtgewesen sei. Diese seien inhaltlich sehr negativ gewesen. Die Verwaltung sollte Empfehlungenwie „Aus den vorgenannten Gründen sollte dem Fraktionsantrag nicht gefolgt werden.“ zukünftigweglassen.
Beschluss
Entfällt, da Fraktionsantrag zurückgezogen
8 Vierte Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die 35 a/2021 Stadt Kevelaer
Verhandlungsverlauf
Der Bürgermeister weist auf die eingangs genannte Änderung hinsichtlich der Herausnahme der Ortschaft Twisteden hin und erklärt, dass der ursprüngliche Satzungsentwurf ansonsten einstimmig vorberaten worden sei. Für die Ortschaft Twisteden werde die Satzung dann zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen. Er stellt den geänderten Satzungsentwurf zur Abstimmung.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen den der Vorlage 35 a/2021 beiliegenden Entwurf der Vierten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzungfür die Stadt Kevelaer vom 24. Februar 2010 als Satzung, mit der Änderung, dass die Satzungvorerst nicht die Ortschaft Twisteden enthalte.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig beschlossen
9 Beschlussfassung zu den Feststellungen der Gemeindeprüfungsan- 77 /2021 stalt
Verhandlungsverlauf
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 8 von 19 Herr Bonse berichtet, die von seiner Fraktion zur Beantwortung eingereichten Fragen seien durchdie Verwaltung zufriedenstellend beantwortet worden. Daher stimme seine Fraktion zu.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen über diegegenüber der Aufsichtsbehörde und der Gemeindeprüfungsanstalt abzugebenden Stellungnahmen zu den im Prüfbericht enthaltenen Feststellungen und Empfehlungen, wie in der der Vorlage 77/2021 beigefügten Anlage empfohlen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussvorschlag
10 Förderprogramm Lastenräder 73 /2021
Verhandlungsverlauf
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss fasst aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Gebäudemanagement den folgenden Beschluss:
Die Wallfahrtsstadt Kevelaer führt das städtische Förderprogramm „Lastenräder für Kevelaer“ auf Basis der der Vorlage Nr. 73/2021 als Anlage beigefügten Förderrichtlinie ein, wobei die Richtlinienoch wie folgt geändert wird:
Ziffer 6 Satz 1 erhält die folgende Fassung: Vor Abschluss des Kaufvertrages ist sowohl der Förderantrag für das gewünschte Fahrzeug zu stellen, als auch der bestandskräftige Bewilligungsbescheid abzuwarten.
In Ziffer 7 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
11 Brauchwasserversorgung der Bäume am Kapellenplatz 79 /2021
Verhandlungsverlauf
Herr Hendricks weist darauf hin, da die Brauchwasserrohrverlegung nicht auf städtischen Grundstattfinde, könne es passieren, dass sich Personen mit ähnlichen Vorhaben über eine Ungleichbehandlung beschwerten. Weiterhin sei der Preis für eine solche Rohrverlegung unfassbar hoch.
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 9 von 19 Der Bürgermeister erklärt, da es sich um die Bewässerung von Bäumen auf einem der beidenstadtprägensten Plätze handle und diese Bäume auch in keinem guten Zustand seien, sei das Vorgehen an dieser Stelle durchaus vertretbar. Denn auch die Beteiligung von Bürgern und Politikhabe ergeben, dass diese Bäume bleiben sollen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen sich in Höhe von 50 % der Herstellungskosten einer Brauchwasserversorgung des Baumbestandes auf dem Kapellenplatz zu beteiligen, soweit diese Maßnahme nicht mit Städtebaumitteln gefördert wird. Bei einer Förderung der Maßnahme erfolgt eine Kostenaufteilung des Eigenanteils entsprechend der gültigen Kooperationsvereinbarung. Die erforderlichen Mittel werden im Wirtschaftsplan der Technischen Betriebe 2022 bereitgestellt.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich gemäß Beschlussvorschlag, bei 2 Gegenstimmen
12 Straßenbenennung 55 /2021
Verhandlungsverlauf
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, der öffentlichen Verkehrsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kevelaer Nr. 89 (Wohngebiet Hubertusstraße) den Straßennamen ‚Hufestraße‘ zu verleihen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
13 Straßenbenennung 57 /2021
Verhandlungsverlauf
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, der öffentlichen Verkehrsfläche im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kevelaer Nr. 95 (Wohngebiet Lindenstraße) mit dessen Rechtskraft den Straßennamen ‚Ziegeleistraße‘ zu verleihen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 10 von 19 14 Eintragung des Baudenkmals Venloer Straße 85 in Kevelaer in die 65 /2021 Liste der Baudenkmäler der Wallfahrtsstadt Kevelaer
Verhandlungsverlauf
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss fasst aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Gebäudemanagement den folgenden Beschluss:
Das Baudenkmal Venloer Straße 85 in Kevelaer, Gemarkung Kevelaer, Flur 15, Flurstück 106, wird in die Liste der Baudenkmäler der Wallfahrtsstadt Kevelaer eingetragen.
Die Denkmaleigenschaft wird wie folgt begründet:
„Das Wohnhaus Venloer Straße 85 in Kevelaer ist ein Baudenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz NRW. Es ist bedeutend für Kevelaer. An seiner Erhaltung und Nutzung besteht aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse.“
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
15 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 94 (Erschließungsstraße Gewerbege- 57 c/2020 biet Ost) Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Verhandlungsverlauf
Der Bürgermeister stellt die Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) zur Abstimmung:
A. Deutsche Telekom Technik GmbH, Wesel, vom 16. Juli 2020
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
B. Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe, vom 8. Juli 2020
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 11 von 19 C. Westnetz GmbH, Regionalzentrum Niederrhein, Wesel, vom 6. August 2020
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
D. Kreis Kleve vom 11. August 2020
- als Untere Naturschutzbehörde bezüglich des Naturschutzes
- als Untere Naturschutzbehörde bezüglich des Artenschutzes
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Der Bürgermeister stellt die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) zur Abstimmung:
E. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom 22. Juli 2020
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
F. Landesbetrieb Straßenbau. NRW., Wesel, vom 4. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
G. Deutsche Telekom Technik GmbH, Wesel, vom 16. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen. H. Westnetz GmbH, Wesel, vom 22. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
I. Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe, vom 16. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 12 von 19 J. Kreis Kleve vom 1. März 2021
- als Untere Naturschutzbehörde bezüglich des Naturschutzes
- als Untere Naturschutzbehörde bezüglich des Artenschutzes
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung sowie der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Kevelaer Nr. 94 (Erschließungsstraße Gewerbegebiet Ost) entsprechend den Abwägungsvorschlägen zubehandeln.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
16 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 94 (Erschließungsstraße Gewerbege- 57 d/2020 biet Ost) Satzungsbeschluss
Verhandlungsverlauf
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Kevelaer Nr. 94 (Erschließungsstraße Gewerbegebiet Ost) in der Fassung vom 4. November 2020 als Satzung sowie die Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 22, 23, 26 und 160 (teilweise) sowie das Flurstück 27 der Flur 6 in der Gemarkung Kevelaer. Die geometrische Abgrenzung des Geltungsbereichs wird durch die Planzeichnung eindeutig bestimmt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 13 von 19 17 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 95 (Wohngebiet Lindenstraße) 99 a/2020 Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Verhandlungsverlauf
Herr Hünerbein-Ahlers begibt sich aufgrund seiner Befangenheit in den Zuhörerbereich.
Der Bürgermeister stellt die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) zur Abstimmung:
A. Private Stellungnahme vom 26. Januar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
B. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom 19. November 2013
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
C. Deutsche Telekom Technik GmbH, Wesel, vom 16. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
D. Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe, vom 16. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
E. Niederrheinische Industrie- und Handelskammer, Duisburg, vom 1. März 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
F. Private Stellungnahme vom 3. März 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 14 von 19 G. FCK GmbH vom 8. März 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
H. Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Köln, vom 8. März 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen bei 1 Gegenstimme und 1 Enthaltungen.
I. Kreis Kleve vom 5. März 2021
- als Untere Naturschutzbehörde bezüglich des Artenschutzes
- als Untere Wasserbehörde hinsichtlich der Abwasserbeseitigung
- Fachbereich 5, Abteilung Gesundheitsangelegenheiten
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Kevelaer Nr. 95 (Wohngebiet Lindenstraße) entsprechend den Abwägungsvorschlägen zu behandeln.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
18 Bebauungsplan Kevelaer Nr. 95 (Wohngebiet Lindenstraße) 99 b/2020 Satzungsbeschluss
Verhandlungsverlauf
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan Kevelaer Nr. 95 (Wohngebiet Lindenstraße) in der Fassung vom 5. November 2020 als Satzung sowie die dazugehörende Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung (§
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 15 von 19 9 Abs. 8 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Kevelaer, Flur 2, die Flurstücke 45, 67, 130 und 231. Die geometrisch eindeutige Abgrenzung des Planbereichs wirddurch die Grenzen des Bebauungsplans bestimmt.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
19 Bebauungsplan Kervenheim Nr. 17 (An der Fleuth) 134 a/2020 Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage
Verhandlungsverlauf
Herr Hünerbein-Ahlers nimmt seinen Platz im Gremium wieder ein.
Der Bürgermeister stellt die Behandlung der Stellungnahmen aus der Offenlage (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) zur Abstimmung:
A. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst, vom 12. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
B. Gelsenwasser Energienetze GmbH, Hünxe, vom 16. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
C. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn, vom 25. Februar 2021
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
D. Kreis Kleve vom 4. März 2021
- als Untere Naturschutzbehörde bezüglich des Artenschutzes
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Beschluss
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 16 von 19 Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Kervenheim Nr. 17 (An der Fleuth) entsprechend den Abwägungsvorschlägen zu behandeln.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
20 Bebauungsplan Kervenheim Nr. 17 (An der Fleuth) 134 b/2020 Satzungsbeschluss
Verhandlungsverlauf
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt aufgrund der Delegation durch den Rat der Wallfahrtsstadt Kevelaer gemäß § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen und auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung gemäß § 10 BauGB den Bebauungsplan Kervenheim Nr. 17 (An der Fleuth) in der Fassung vom 3. November 2020 als Satzung sowie die dazugehörende Entwurfsbegründung als Entscheidungsbegründung (§ 9 Abs. 8 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst in der Gemarkung Kervenheim, Flur 6, die Flurstücke 92 (teilweise) und 107. Die geometrisch eindeutige Abgrenzung des Planbereichs wird durch die Grenzen des Bebauungsplans bestimmt.
Mit Rechtskraft des Bebauungsplans Kervenheim Nr. 17 (An der Fleuth) treten in dessen Geltungsbereich die Festsetzungen des Bebauungsplans Kervenheim Nr. 1 - 2. Änderung außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig, gemäß Beschlussempfehlung
21 Eingänge
Verhandlungsverlauf
Es werden keine Eingänge bekanntgegeben.
22 Anfragen gemäß § 18 der Geschäftsordnung
22.1 Anfrage zum Thema Brandschutzbedarfsplan
Verhandlungsverlauf
Herr Hendricks fragt, ob es Neuigkeiten hinsichtlich des Brandschutzbedarfsplans gebe.
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 17 von 19 Der Bürgermeister erklärt, es gebe zwar bereits eine Beantwortung aus Düsseldorf, diese sei aberunvollständig und auch nur im Entwurf. Demnach werde die Stadt Kevelaer, wie viele andere Kommunen auch, nacharbeiten müssen. Dies werde spätestens dann passieren, wenn eine endgültige Beantwortung aus Düsseldorf vorliege.
22.2 Anfrage zum Thema Stadtbuslinie
Verhandlungsverlauf
Herr Maaßen erkundigt sich nach den Sachständen zu den CDU-Anträgen „Stadtbuslinie“, „Bürgerhaus Twisteden“ und „Photovoltaik-Anlagen am Bahnhof“. Zudem habe er in der Zeitung gelesen, dass die Bahnhöfe Emmerich, Elten und Kleve eine Videoüberwachung aus dem Förderprogramm „ÖPNV-Offensive“ finanziert bekämen. Der damalige Antrag seiner Fraktion für eine solche Videoüberwachung in Kevelaer sei abgelehnt worden. Ererkundigt sich, ob diese Fördermöglichkeit damals auch geprüft worden sei, da eine solche Videoüberwachung das Sicherheitsempfinden in Kevelaer steigern würde.
Anmerkung der Verwaltung:
Stadtbuslinie: Bezüglich des Antrags zur Stadtbuslinie gibt es noch keinen neuen Sachstand. Die isolierte Betrachtung einer einzelnen Buslinie ist aus Sicht der Verwaltung nicht zielführend. Das Thema ÖPNV soll vielmehr im Rahmen der gesamtstädtischen Verkehrsuntersuchung grundlegend betrachtet werden. Ein Bestandteil der Verkehrsuntersuchung wird ein Maßnahmenkonzeptzur Förderung des Umweltverbundes sein, in dem gezielte Maßnahmen zur Stärkung des ÖPNVdefiniert werden.
Bürgerhaus Twisteden: Der Antrag wurde im Rahmen der Etatberatungen 2021 behandelt und es wurden 20.000 € füreine entsprechende Vorplanung für die Sanierung und Erweiterung des IBC Twisteden unter Einbeziehung der Fläche der bisherigen Immobilie Gerberweg 1 in den Haushalt eingestellt. Mit der Vorplanung wird im Laufe des Jahres 2021 begonnen.
Photovoltaikanlage am Bahnhof: Es gibt noch einige Punkte, die intern geklärt werden müssen. Es besteht aber bereits Kontakt mitdem interessierten Unternehmer. Dieser arbeitet ein Konzept aus.
Förderprogramm ÖPNV-Offensive: Das Förderprogramm Sicherheitsvideoüberwachung an Bahnhöfen in NRW richtet sich als Fördergeldempfänger an die DB Station&Service AG. Der Fördergeldempfänger hat sich in Absprachemit den Aufgabenträgern, der Bundespolizei und dem Ministerium für Verkehr des Landes NRWverpflichtet, mit der Fördersumme 100 Bahnhöfe in NRW mit Videoüberwachungstechnik auszustatten. Die Bahnhöfe wurden einvernehmlich unter den vorgenannten Institutionen abgestimmt. Der Bahnhof Kevelaer wurde offensichtlich nicht berücksichtigt. Da die Kommunen nicht Fördergeldempfänger sind, wurde dieses Programm im Rahmen des CDU-Antrages nicht geprüft.
Kevelaer, 08.06.2021
Dr. Dominik Pichler Werner Barz Sabrina Brünkmans
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 18 von 19 Bürgermeister stellv. Schriftführer Ausfertigerin
Öffentliche Niederschrift der 6. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 19 von 19 HuF, 6. Sitzung, 11.05.2021
TOP 5 Bericht über die finanzielle Lage gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG)
- 1. Quartal 2021
Vorlagen-Nr. 76/2021
08.06.2021 1 Anlass für die Berichterstattung:
• Artikel 1 des Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften (NKF-CIG)
• Gem. § 2 Abs. 1 des NKF-CIG finden im Haushaltsjahr 2020 die Vorschriften über den Erlass einer Nachtragssatzung gem. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) keine Anwendung
• Gem. § 2 Abs. 2 des NKF-CIG ist der Rat infolge des Außerkraftsetzens der Verpflichtung zur Erstellung einer Nachtragshaushaltssatzung im Jahr 2020 sowie für das Jahr 2021 regelmäßig - vierteljährlich - über die Entwicklung der kommunalen Finanzwirtschaft zu informieren Rückblick 2020 – Vorläufiger ! Stand Jahresabschluss 2020
Coronabedingte Mehraufwendungen bzw. Wenigereinnahmen Rückblick 2020 – Vorläufiger ! Stand Jahresabschluss 2020
Größte Posten bei den „coronabedingten Schäden“ 2020:
• Rückgang Gemeindeanteil Einkommensteuer: -1.024.100 € • Nicht erhobene Elternbeiträge Kindergarten + OGS: - 206.473 € • Mindereinnahmen Parkgebühren: - 86.300 € • Mindereinnahmen Veranstaltungen KuB: - 65.100 € • Mehraufwendungen für erhöhten Reinigungsaufwand, Anschaffung von Desinfektionsmitteln, Schutzmasken, Ausbau des Homeofficeangebots usw.: + 334.263 € Stand 2021 – 1. Quartal 2021
Größte Posten bei den „coronabedingten Schäden“ 2021 bisher:
• Standgelder, Sondernutzungsgebühren, Bußgelder - 57.200 € • Eintrittsgelder KuB, sonstige kulturelle Veranst. - 41.700 € • Eintrittsgelder Hallenbad - 26.000 € • Erlass Elternbeiträge Kindergarten und OGS - 181.280 € • Mehraufwendungen für erhöhten Reinigungsaufwand, Anschaffung von Desinfektionsmitteln, Schutzmasken, Coronatests usw. + 180.000 €
Gesamtsumme ca.: - 480.000 €
In Teilen gleichen sich die Mindereinnahmen / Mehraufwendungen z.B. inden Bereichen Konzert- und Bühnenhaus, Stadtmarketing und Hallenbaddurch Minderaufwendungen z.B. durch nicht durchgeführte Veranstaltungenaus ! Stand 2021 – 1. Quartal 2021 Bisherige wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Planung 2021: (Verbesserungen + / Verschlechterungen – in Klammern)
• Gewerbesteuer Ansatz = 14.500.000 €, derzeitiger Stand = 15.500.000 Mio. €(+ 1 Mio. €) • Gewerbesteuerumlage Ansatz = 1.222.892 €, derzeitiger Stand aufgrund des höheren Gewerbesteueraufkommens = 1.447.272 € (- 224.380 €) • Kompensationsleistungen Familienleistungsausgleich Abrechnung 2020 Erstattung an das Land für 2020 in Höhe von 160.282,82 € (- 160.292,82 €) • Programm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Runderlass vom 22.01.2021 die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder veröffentlicht. Das auf die Wallfahrtsstadt Kevelaer entfallene Schulträgerbudget (bisher nicht im Etat 2021 eingeplant) beträgt als Höchstbetrag 311.400,00 €. Mit dem Programm können u.a. Maßnahmen in Höhe von rd. 90.000 € finanziert werden, die bereits im Haushalt 2021 vorgesehen waren (+ 90.000 €) Bisherige wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Planung 2021: (Verbesserungen + / Verschlechterungen – in Klammern)
• Anteil Einkommensteuer Ansatz = 11.800.000 €, Abrechnung 1. Quartal 2021 = 3.182.570 €
• Anteil Umsatzsteuer Ansatz = 1.843.370 €, Abrechnung 1. Quartal 2021 = 474.944 €
Hochrechnung Anteile ESt und USt nicht möglich, da maßgebend das tatsächliche Aufkommen auf Landesebene ist; würde man die Abrechnung für das 1. Quartal 2021 hochrechnen, so ergäben sich derzeit höhere Erträge im Vergleich zu den Planansätzen Stand 2021 – 1. Quartal 2021 Noch unklar 2021: • Beteiligung des Landes an den Ausfällen bei den Elternbeiträgen Die Wallfahrtsstadt Kevelaer hatte die Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung für die Monate Januar und Februar sowie die Elternbeiträge für die Monate Januar bis März für den Besuch der OGS sowie der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote der Primarstufe und der Sekundarstufe nicht erhoben. Bisher erfolgte eine hälftige Beteiligung des Landes nur für den Monat Januar 2021. Das jetzt erfolgte Angebot des Landes, für die Monate Mai und Juni die hälftigen Elternbeiträge zu übernehmen, wurde von den kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt, weil man eine Beteiligung des Landes ab Monat Februar 2021 erwartet. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Abhängig hiervon muss auch die Wallfahrtsstadt Kevelaer dann entscheiden, wie mit den Elternbeiträge ab März 2021 umgegangen wird. • 2. Rettungsschirm Kommunalfinanzen des Bundes Nach Auskunft der kommunalen Spitzenverbände äußert sich die Bundesregierung bisher zurückhaltend zu dem Thema 2. Rettungsschirm. Die weitere Entwicklung der Kommunalfinanzen behalte die Bundesregierung aber im Blick. Neue Dynamik, insbesondere bundesseitig, wird in die Debatte um den aus kommunaler Sicht alternativlosen zweiten Rettungsschirm daher wohl erst nach der Steuerschätzung Mitte Mai kommen. Fazit 1. Quartal 2021:
• Die Ergebnisse des 1. Quartals 2021 deuten darauf hin, dass eher eine „Verbesserung“ im Vergleich zur Haushaltsplanung 2021 eintritt (geplant wurde für 2021 einschl. coronabedingter Mehraufwendungen / Mindererträge ein Defizit in Höhe von rd. 5,3 Mio. €).
• Die weitere Entwicklung bleibt aber abzuwarten. Es wird davon ausgegangen, dass erhebliche Auswirkungen der Corona-Pandemie zeitversetzt erst ab dem 4. Quartal 2021 bzw. in den Folgejahren 2022 und 2023 eintreten.
• Die Liquiditätslage der Wallfahrtsstadt Kevelaer war im 1. Quartal 2021 gut. Derzeit beträgt der Stand der liquiden Mittel rd. 3,8 Mio. €. Dabei wurde die am 15. des Monats fällige Kreisumlage von rd. 1 Mio. € bereits vorfällig gezahlt, um Negativzinsen zu vermeiden. Liquiditätskredite waren somit nicht erforderlich.
• Für Investitionen in den Schulenbereich wurde Anfang 2021 ein bereits Ende 2020 beantragter Investitionskredit bei der NRW.Bank zu einem Zinssatz von – 0,48 % abgerufen. Hierfür wurde eine Restkreditermächtigung aus dem Jahr 2019 in Anspruch genommen.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kevelaer?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kevelaer mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!