Friedhofsgebühren Kerken 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kerken · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47647

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.12.1992 (konsolidierte Fassung, Stand Januar 2026, zuletzt geändert durch 32. Änderungssatzung vom 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.426,70 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Nr. 1b a) GebS (Rasen-Reihengrabstätte, je Grabstelle; einzige Reihengrabform gem. § 11 Abs. 2 e) Friedhofssatzung)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
952,10 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Nr. 1a c) GebS (Wahlgrabstätte im Feld, je Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätte möglich gem. § 12 Abs. 3 Friedhofssatzung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,80 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Nr. 1b b) GebS (Rasen-Urnengrabstätte, je Grabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
438,90 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Nr. 1a d) GebS (Urnengrabstätte, je Grabstelle; für 1 Urne gem. § 13 Abs. 2 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
555,70 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 555,70 € · Urne: 199,80 €
📄 § 1 Nr. 2 b) und c) GebS (Grabbereitung und Beerdigung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
640,10 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 1 Nr. 5 a) GebS (Benutzung der Friedhofskapelle; Aufbahrungspflicht gem. § 24 Abs. 1 Friedhofssatzung)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.12.1992 (konsolidierte Fassung, Stand Januar 2026, zuletzt geändert durch 32. Änderungssatzung vom 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 23.12.1992, konsolidierte Fassung, Stand: Januar 2026 (zuletzt geändert durch 32. Änderungssatzung vom 18.12.2025)

Stand: 01.26

67 - 02 Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 23.12.1992

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. NW. 1984 S. 475) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) - alle Gesetze in der z.Zt. gültigen Fassung - in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 25.11.1971/ 19.03.1979/15.02.1980 hat der Rat in seiner Sitzung am 22.12.1992 folgende Gebührensatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:

§ 11 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen sowie für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Grabplatten, Holzkreuzen und sonstigen baulichen Anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1a. Nutzungsrechte an Grabstätten

a) für Grabstätten an Hauptwegen

je Grabstelle

1.208,30 Euro

b) für Grabstätten an Quer- und

Seitenwegen je Grabstelle

1.076,50 Euro

c) für Grabstätten im Feld je Grabstelle

952,10 Euro

d) für Urnengräber je Grabstelle

438,90 Euro

e) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes an Gruften beträgt die Gebühr für jedes laufende Jahr, um das die laufende Nutzungszeit überschritten wird, 1/30 der jeweiligen Gebühr nach Buchstaben a) bis d).

1b. Nutzungsrechte an Rasengrabstätten

a) für Rasen-Reihengrabstätten je Grabstelle

1.426,70 Euro

b) für Rasen-Urnengrabstätten

je Grabstelle

580,80 Euro

1 § 1 wurde zuletzt geändert durch Satzung vom 18.12.2025 zur 32. Änderung der Gebührensatzung vom 23.12.1992 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003, Inkraftgetreten am 01.01.2026

Stand: 01.26

67 - 02

  1. 2. Grabbereitung und Beerdigung

a) für das Grab eines Kindes bis zu

5 Jahren

221,90 Euro

b) für ein Erwachsenengrab

555,70 Euro

c) für ein Urnengrab

199,80 Euro

d) soweit auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung an einem Samstag erfolgt,

wird zu den Gebühren nach Nr. 2 a) bis c) ein Zuschlag von 64,60 € erhoben.

e) für die Beseitigung der vorhandenen Altbepflanzung auf einer Grabstätte vor

einer Bestattung wird ein Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 2 a) und b) von

64,60 € erhoben.

f) für außergewöhnliche Vorkommnisse, die im Zuge der Grabbereitung eintreten (z.B. Wegstemmen eines alten Fundamentes), sind die entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

g) für die Anbringung einer Namensinschrift auf dem Gedenkstein für Rasengrabstätten eine Grundgebühr von 10,- € sowie für die Gravur 10,12 € je Buchstabe des Namens des Verstorbenen.

  1. 3. Ausgrabungen

a) aus einem Kindergrab

(Kinder bis zu 5 Jahren) 288,70 Euro

b) aus einem Erwachsenengrab 547,20 Euro

c) aus einem Urnengrab

133,60 Euro

Erfolgt die Ausgrabung zum Zwecke der Umbettung fallen zusätzliche Kosten der Grabbereitung entsprechend § 1 Nr. 2 a) bis f) an.

  1. 4. Genehmigung zur Erstellung

a) von Grabmälern, Holzkreuzen, Grabplatten und einseitigen Grabeinfassungen aus Stein, jeweils

20,00 Euro

b) von mehrseitigen Grabeinfassungen aus

Stein

38,50 Euro

c) bei gleichzeitiger Beantragung

einer Genehmigung

nach Nr. 4 a) und b)

48,50 Euro

Stand: 01.26

67 - 02

  1. 5. Benutzung der Friedhofskapelle

a) Benutzung eines Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle

(bis 5 Tage, Sterbetag und Beerdigungstag rechnen als 1 Tag)

je Sterbefall

640,10 Euro

b) bei Benutzung eines Aufbewahrungsraumes über die Frist nach a)

je Tag

102,40 Euro

c) bei ausschließlicher tageweiser Benutzung eines Aufbahrungsraumes oder zum Zwecke der Überführung

je Tag

102,40 Euro

d) Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

bei bis zu 4 Tagen

15,00 Euro je Tag,

bei mehr als 4 Tagen

75,00 Euro je Sterbefall.

e) ausschließliche Benutzung der Trauerhalle einschl. des Handwagens zur Bestattung auf dem Friedhof

je Sterbefall

128,00 Euro

§ 2

Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Die Rechtsbeziehung zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde ist öffentlich-rechtlich.

§ 4

Die nach dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind spätestens 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides an die Gemeinde zu zahlen.

§ 5

Zur Vermeidung von Härten können im Einzelfall Gebühren gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

Stand: 01.26

67 - 02

§ 6

  1. 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung

richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom

21.01.1960 (BGBI. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwal-

tungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26.03.1960

(GV. NW. S. 47 / SGV. NW. 303) in den jeweils gültigen Fassungen.

  1. 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung gilt das

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom

13.05.1980 (GV. NW. S. 510) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7

Diese Satzung tritt zum 01.01.1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 09.01.1991 außer Kraft.

Kerken, den 23.12.1992

Croonenbroek, Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2003 (konsolidierte Fassung, Stand Januar 2018, zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 21.12.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003, konsolidierte Fassung, Stand: Januar 2018 (zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 21.12.2017)

Stand: 01.18 67 - 01

Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2002 (GV. NW. S. 160), hat der Rat der Gemeinde Kerken in seiner Sitzung am

  1. 17. 12. 2003 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Kerken gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortschaften Aldekerk und Nieukerk.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Kerken.

(2) Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kerken waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Kerken sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Stand: 01.18 67 - 01

§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art (ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, Hand- und Schubkarren) zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung von der Gemeinde erteilt wurde,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen und zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Gemeinde ausgeführt werden. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstehen, haften die Ausführenden.

(2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Stand: 01.18 67 - 01

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 8 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der Bestattungspflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

§ 7 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die genannten Grundsätze oder Regelungen in geeigneter Weise nachgewiesen werden.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten.

§ 8 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder durch von der Friedhofsverwaltung beauftragte Firmen ausgehoben und wieder verfüllt. Stand: 01.18 67 - 01

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung oder die von der Friedhofsverwaltung beauftragten Firmen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 91 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Die Zweitbelegung einer Grabstätte innerhalb der Ruhezeit ist auch in einer weiteren Ebene (z. B. nach erfolgter Tiefbestattung) nicht zulässig.

§ 10 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 4 vorzulegen. In den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von den durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Firmen durchgeführt.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

§ 9 Satz 1 zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2017 zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom

18.12.2003. Inkraftgetreten am 01.01.2018 Stand: 01.18 67 - 01

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 112 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Kerken. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Wahlgrabstätten an Hauptwegen

b) Wahlgrabstätten an Quer- und Seitenwegen

c) Wahlgrabstätten im Feld

d) Urnengrabstätten

e) Rasen-Reihengrabstätten

f) Rasen-Urnengrabstätten

g) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 123 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

§ 11 Abs. 3 zuletzt geändert durch Satzung vom 12.06.2017 zur 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom

18.12.2003.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2017 zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken

vom 18.12.2003. Inkraftgetreten am 01.01.2018 Stand: 01.18 67 - 01

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. Stand: 01.18 67 - 01

§ 134 – Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengrabstätten

b) Rasen-Urnengrabstätten

c) Grabstätten für Erdbestattungen

(2) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnengrabstätte kann 1 Urne bestattet werden.

(3) In Wahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von mehreren Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Urnen in Wahlgrabstätten.

§ 14 – Rasen-Reihengrabstätten, Rasen-Urnengrabstätten

(1) Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Urnengrabstätten werden nur vergeben, wenn

a) dies dem Willen des Verstorbenen entspricht oder

b) die Bestattung gem. § 8 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW von einer örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst wird und ein Wille des Verstorbenen bezüglich der Bestattungsform nicht zu ermitteln ist. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Wille des Verstorbenen in geeigneter Weise nachgewiesen wird.

(2) Rasengrabstätten werden in fortlaufender Reihenfolge angelegt und entsprechend vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur bei sofortiger Inanspruchnahme erworben werden. Es wird nicht verlängert.

(3) Bei einer Bestattung in einer Rasengrabstätte wird auf Antrag der Nutzungsberechtigten der Name des Verstorbenen auf dem dafür vorgesehenen zentralen Denkmal angebracht. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, auf der befestigten Fläche am zentralen Denkmal Blumen, Gestecke u.ä. niederzulegen. Das Aufstellen von Vasen, Blumengefäßen u. sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten auch für die Rasen-Reihengrabstätten u. Rasen-Urnengrabstätten.

§ 13 Abs. 2 zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2017 zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom

18.12.2003. Inkraftgetreten am 01.01.2018 Stand: 01.18 67 - 01

§ 15 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Rasen-Reihengrabstätten u. Rasen-Urnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet. Eine darüber hinausgehende Gestaltung, insbesondere durch Gestaltungselemente gem. § 17 Abs. 1 durch die Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 175 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Grabplatten, Holzkreuzen und Grabeinfassungen Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe, usw. beziehen. Grabplatten müssen mit einer standfesten Stütze fest verbunden sein. Grabsteine auf Urnengräber dürfen nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als die Hälfte der Grabstätte sein.

(2) Grababdeckungen dürfen höchstens die Hälfte der Grabstelle abdecken. Diese Bestimmung gilt nicht für Urnengräber.

(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und seitlich von den Grabmälern angebracht werden.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 16 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 17 Abs. 1 und 2 geändert durch Satzung vom 18.12.2008 zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom

18.12.2003 Stand: 01.18 67 - 01

§ 18 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen u. sonstigen Gestaltungselementen gem. § 17 Abs. 1 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 19 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 18. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. Stand: 01.18 67 - 01

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 21 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 20 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen eines Monats, so ist Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Stand: 01.18 67 - 01

V I I. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 226 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Größer werdende Sträucher und Bäume dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung gepflanzt werden, erreichen diese eine Höhe von 2 m sind sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten wieder zu entfernen. Auf Urnengräbern sollen Gewächse eine Höhe von 50 cm nicht überschreiten. Innerhalb des in der Anlage zu dieser Friedhofssatzung dargestellten denkmalgeschützten Bereiches des Friedhofes in der Ortschaft Nieukerk sind bei Neuanlage ab dem 01.01.2018 Grabeinfassungen nur in Form von Hecken zulässig.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes gemäß § 16 hergerichtet werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(8) Das Aufstellen von Bänken an oder auf Gräbern ist nicht erlaubt. Bänke werden an den vorgesehenen Stellen von der Gemeinde aufgestellt.

§ 22 zuletzt geändert durch Satzung vom 21.12.2017 zur 3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom

18.12.2003. Inkraftgetreten am 01.01.2018 Stand: 01.18 67 - 01

(9) Die Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Urnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit unterhalten. Eine Einwirkung durch die Nutzungsberechtigten oder Dritte ist untersagt. Abgelegte Blumen, Kränze o.ä. können durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragten entschädigungslos entfernt werden.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 22 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, sowie sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis einen Monat unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte räumen, einebnen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Friedhofskapelle

§ 24 – Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Aufbahrung eines Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung ist die Leichenhalle in Anspruch zu nehmen. Sie kann für Begräbnisfeierlichkeiten benutzt werden.

(2) Die Leichen werden, soweit es der Raum gestattet, in Leichenzellen aufgenommen. Den Angehörigen steht es frei, die entsprechende Leichenzelle während der Aufbahrung in würdiger Art und Weise auszustatten. Die Särge werden 30 Minuten vor Beginn der Beerdigung geschlossen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen. Stand: 01.18 67 - 01

(3) Während der Begräbnisfeierlichkeiten in der Trauerhalle ist der geschlossene Sarg dort aufzubewahren.

(4) Die Leichen der an anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und verschlossen aufgebahrt werden. Sie dürfen für die Angehörigen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorübergehend nochmals geöffnet werden.

IX. Schlussbestimmungen

§ 25 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 26 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren und Kostenersatz nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 – Verwaltungsvorschriften

Der Bürgermeister wird ermächtigt, für das Verhalten auf dem Friedhof eine Friedhofsordnung zu erlassen.

§ 29 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 2 missachtet, Stand: 01.18 67 - 01

c) entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) gewerbliche Arbeiten entgegen § 5 ohne vorherige Genehmigung ausführt oder außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

e) eine Bestattung entgegen § 6 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 14 Abs. 3 Vasen, Blumengefäße und sonstige Gegenstände am zentralen Denkmal der Rasen-Reihengrabstätten und Rasen-Urnengrabstätten aufstellt,

g) entgegen § 16 Abs. 1 Gestaltungselemente gem. § 17 Abs. 1 aufbringt,

h) entgegen § 18 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

i) Grabmale entgegen § 19 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 20 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

j) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 22 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

k) Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 30 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.07.1970 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

a) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerken, den 18.12.2003

gez. Geurtz (Geurtz)

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Kerken

B E S C H L U S Saus der 10. Sitzung des Rates der Gemeinde Kerkenam Mittwoch, 15.12.2021 Öffentliche Sitzung 28. Satzung zur 28. Änderung der Gebührensatzung vom 23.12.1992 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003 176/2020-2025 Rat beschließt die Satzung zur 28. Änderung der Gebührensatzung vom 23.12.1992 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003 in der dieser Vorlage 176/2020-2025 als Anlage beigefügten Form. Abstimmungsergebnis: 23 Ja-Stimme(n) 0 Nein-Stimme(n) 0 Enthaltung(en)

Aenderungssatzung der Kerken

Aushang: Aldekerk, Eyll, Nieukerk, Rathaus, Stenden

Bekanntmachung der Gemeinde K E R K E N

Satzung vom 18.12.2025 zur 32. Änderung der Gebührensatzung vom 23.12.1992 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunktder Beschlussfassung geltenden Fassung, der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003 hat der Rat inseiner Sitzung am 17.12.2025 folgende Satzungbeschlossen:

§ 1

§ 1 Nr. 1a „Nutzungsrechte an Grabstätten“

erhält folgende Fassung:

a) für Grabstätten an Hauptwegen je Grabstelle 1.208,30 Eurob) für Grabstätten an Quer- und Seitenwegen je Grabstelle 1.076,50 Euroc) für Grabstätten im Feld je Grabstelle 952,10 Eurod) für Urnengräber je Grabstelle 438,90 Euroe) bei der Veränderung des Nutzungsrechts an Gruften beträgt die Gebühr für jeder laufende Jahr, um das die laufende Nutzungszeit übersritten wird, 1/30 der jeweiligen Gebühr nach Buchstaben a) bis d).

§ 1 Nr. 1b „Nutzungsrechte an

Rasengrabstätten“ erhält folgende Fassung:

a) fürRasen-Reihengrabstätten je Grabstelle 1.426,70 Eurob) fürRasen-Urnengrabstätten je Grabstelle 580,80 Euro

§ 1 Nr. 2 „Grabbereitung und Beerdigung“

erhält folgende Fassung:

a) für das Grab eines Kindes bis zu 5 Jahren 221,90 Eurob) für ein Erwachsenengrab 555,70 Euroc) für ein Urnengrab 199,80 Eurod) soweit auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung an einem Samstag erfolgt, wird zu den Gebühren nach Nr. 2 a) bis c) ein Zuschlag von 64,60 € erhoben.

e) für die Beseitigung der vorhandenen Altbepflanzung auf einer Grabstände vor einer Bestattung wird ein Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 2 a) und b) von 64,60 € erhoben.

f) für außergewöhnliche Vorkommnisse, die im Zuge der Grabbereitung eintreten (z.B. Wegstemmen eines alten Fundamente), sind die entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten.

g) für die Anbringung einer Namensinschrift auf dem Gedenkstein für Rasengrabstätten eine Grundgebühr von 10,- € sowie für die Gravur 10,12 € je Buchstabe des Namens des Verstorbenen.

§ 1 Nr. 3 „Ausgrabungen“ erhält folgende

Fassung:

a) aus eine Kindergrab (Kinder bis zu 5 Jahren) 288,70 Eurob) aus einem Erwachsenengrab 547,20 Euroc) aus einem Urnengrab 133,60 Euro

Aushang: Aldekerk, Eyll, Nieukerk, Rathaus, Stenden

**§ 1 Nr. 5 „Benutzung der Friedhofskapelle“

erhält folgende Fassung:**

a) Benutzung eines Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle (bis 5 Tage; Sterbetag und Beerdigungstag rechnen als 1 Tag) je Sterbefall 640,10 Eurob) bei Benutzung eines Aufbahrungsraumes über die Frist nach a) je Tag 102,40 Euroc) bei ausschließlich tageweiser Benutzung eines Aufbahrungsraumes zum Zwecke der Überführung je Tag 102,40 Eurod) Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung bei bis zu 4 Tagen 15,00 Euro je Tag, bei mehr als 4 Tagen 75,00 Euro je Sterbe-falle) ausschließliche Benutzung der Trauerhalle einschl. des Handwagens zur Bestattung auf dem Friedhof je Sterbefall 128,00 Euro

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen-über der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerken, den 18.12.2025

Die Bürgermeisterin

Itgenshorst

§ 2

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 18.12.2025 zur 32. Änderung der Gebührensatzung vom 23.12.1992 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kerken vom 18.12.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wordenc) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

AUSHANG: 19.12.2025

ABNAHME: 09.01.2026

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kerken?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kerken mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 47xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kerken anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kerken
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 200 € (Urne) bzw. 556 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kerken (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 47xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kerken:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €