🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Icking in der Fassung der Bekannmachung vom 15.12.2017 zuletzt geändert duch die Änderungssatzung vom 26.10.2023
(Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Icking folgende Satzung:
§ 1 – Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Icking erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Grab, und zwar bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 27 der Friedhofssatzung,
a) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
b) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit für eine
a) Einzelgrabstätte
768,00 €
b) Doppelgrabstätte
1.535,00 € c) Urnenerdgrabstätte
588,00 €
d) Urnenerdgrabstätte in einer Einzelgrabstätte
1.023,00 €
e) Baumurnengrabstätte
552,00 € f) Anonyme Urnenerdgrabstätte
281,00 €
Für die Sondergrabstätte werden nach jeweils tatsächlicher Größe zuzüglich der Gebühr für ein Einzelgrab weitere 502,30 € je m² für die Ruhezeit berechnet. Auf Anlage 1 dieser Satzung wird verwiesen.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für die Dauer der Ruhezeit (§ 27 Friedhofssatzung) erworben werden.
(3) Die Nutzungsrechte können nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen erneute Entrichtung der Gebühr auf die Dauer von 5 oder 10 Jahren verlängert werden. Die für die Verlängerung des Nutzungsrechts zu erhebende Gebühr nach § 4 Absatz 1 wird entsprechend der Verlängerungsdauer anteilig erhoben.
(4) Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 b).
§ 5 – Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses für Särge beträgt 122,00 € pro angefangenen Benutzungstag.
(2) Die Gebühr für die Benutzung von Leichenhausnebenräumen beträgt pro angefangenen Nutzungstag 10,00 €.
(3) Für die Inanspruchnahme der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit einer Bestattung wird eine Grundgebühr in Höhe von 65,00 € erhoben.
§ 6 – Sontige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Erteilung, Umschreibung und Verlängerung der Grabnutzungsrechte beträgt bei:
a) Erteilung, Umschreibung
45,00 €
b) Verlängerung 5 oder 10 Jahre
35,00 €
(2) Für die Genehmigung ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen, wird eine Gebühr von 57,00 € erhoben.
(3) Die Gebühr für Gestattung von Ausnahmen beträgt 57,00 €.
(4) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Exhumierung und Umbettung einer Leiche oder Urne beträgt 57,00 €.
(5) Die Gebühr zur Zulassung zu gewerblichen oder auf wirtschaftlichen Erfolg abzielenden Arbeiten am Friedhof beträgt:
a) für einmalige Arbeiten
25,00 €
b) jährliche Arbeiten
85,00 €
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 21.11.1983, zuletzt gändert am 25.10.2006 außer Kraft.
Icking, 13.12.2017
Margit Menrad Erste Bürgermeisterin