Friedhofsgebühren Heltersberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Heltersberg · Rheinland-Pfalz · PLZ 67716

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Ortsgemeinde Heltersberg Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.03.2012 Der Ortsgemeinderat Heltersberg hat auf Grund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

§ 1 Allgemeines ..................................................................................................................... 3

§ 2 Gebührenschuldner ......................................................................................................... 3

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ........................................................................ 3

§ 4 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 3

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.04.2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 11.04.2005 außer Kraft. Heltersberg, den 22.03.2012 gez.

(Ralf Mohrhardt) Ortsbürgermeister Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Waldfischbach-Burgalben, den 22.03.2012

gez.

(Lothar Weber)

Bürgermeister

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Anlage 1 Anlage zur 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.03.2012 Gebühr für:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 der

Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 200,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 510,00 €

  1. 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 270,00 €
  1. 3. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte einschließlich Pflege

während der gesamten Laufzeit 570,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der

Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis

zum vollendeten fünften Lebensjahr 290,00 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab

dem vollendeten fünften Lebensjahr 575,00 € cc) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab

dem vollendeten fünften Lebensjahr mit Tieferlegung 640,00 € dd) eine Doppelgrabstätte 900,00 € ee) eine Doppelgrabstelle mit Tieferlegung 1.160,00 € ff) je weitere Grabstätte zusätzlich 323,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren

Bestattungen für jedes volle Jahr

aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis

zum vollendeten fünften Lebensjahr 14,50 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab

dem vollendeten fünften Lebensjahr 28,75 € cc) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab

dem vollendeten 5. Lebensjahr mit Tieferlegung 32,00 € dd) eine Doppelgrabstätte 45,00 € ee) eine Doppelgrabstätte mit Tieferlegung 58,00 € ff) je weitere Grabstätte zusätzlich 16,15 €

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres.

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit für jedes volle Jahr

aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis

zum vollendeten fünften Lebensjahr 14,50 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab

dem vollendeten fünften Lebensjahr 28,75 € cc) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab

dem vollendeten 5. Lebensjahr mit Tieferlegung 32,00 € dd) eine Doppelgrabstätte 45,00 € ee) eine Doppelgrabstätte mit Tieferlegung 58,00 € ff) je weitere Grabstätte zusätzlich 16,15 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres.

  1. 2. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Erdwiesengrabstätte

für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a)

aa) Einzelgrabstätte 1.540,00 € bb) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung 2.000,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen

für jedes volle Jahr

aa) Einzelgrabstätte 77,00 € bb) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung 100,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach dem Ablauf der ersten

Nutzungszeit für jedes volle Jahr

aa) Einzelgrabstätte 77,00 € bb) Einzelgrabstätte mit Tieferlegung 100,00 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres

  1. 3. a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die

Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 a)

aa) Urnengrabstätte (Fläche: 0,64 qm)

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Belegung mit 4 Urnen möglich 327,00 € bb) Urnengrabstätte (Fläche 0,80 qm)

Belegung mit 4 Urnen möglich 345,00 € cc) Urnengemeinschaftsgrab einschl. Pflege

(Fläche: 1 qm) Belegung mit 2 Urnen möglich 775,00 €

dd) Urnengrab in gärtnerisch gepflegter Anlage

(Fläche: 0,8 qm) Belegung mit 2 Urnen möglich 670,00 € ee) Urnenwiesengrab (Fläche: 1 qm)

Belegung mit 2 Urnen 775,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen

für jedes volle Jahr

aa) Urnengrabstätte (Fläche: 0,64 qm)

Belegung mit 4 Urnen möglich 16,35 € bb) Urnengrabstätte (Fläche 0,80 qm)

Belegung mit 4 Urnen möglich 17,25 € cc) Urnengemeinschaftsgrab einschl. Pflege

(Fläche: 1 qm) Belegung mit 2 Urnen möglich 38,75 € dd) Urnengrab in gärtnerisch gepflegter Anlage

(Fläche: 0,8 qm) Belegung mit 2 Urnen möglich 33,50 € ee) Urnenwiesengrab (Fläche: 1 qm)

Belegung mit 2 Urnen 38,75 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit für jedes volle Jahr

aa) Urnengrabstätte (Fläche: 0,64 qm)

Belegung mit 4 Urnen möglich 16,35 € bb) Urnengrabstätte (Fläche 0,80 qm)

Belegung mit 4 Urnen möglich 17,25 € cc) Urnengemeinschaftsgrab einschl. Pflege

(Fläche: 1 qm) Belegung mit 2 Urnen möglich 38,75 € dd) Urnengrab in gärtnerisch gepflegter Anlage

(Fläche: 0,8 qm) Belegung mit 2 Urnen möglich 33,50 € ee) Urnenwiesengrab (Fläche: 1 qm)

Belegung mit 2 Urnen 38,75 €

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem

abgelaufenen Teil des Jahres

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Für Grabstätten nach § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 bis 3

der Friedhofssatzung

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 280,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

normale Grabtiefe 620,00 € Grabtiefe über 1,70 m (Tiefgrab) 710,00 €

c) Urnenbeisetzung je Bestattung 90,00 €

d) Bestattung von Frühgeburten und Körperteilen, für die

kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird 50,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten wird von einem Gewerbebetrieb vorgenommen. Hier sind die jeweils entstandenen Kosten zu erstatten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Für die Aufbewahrung

a) nur Leichenhalle 175,00 €

b) nur Leichenzelle neu: pro Tag 25,00 €

c) Leichenhalle und -zelle

d) Aufbewahrung Urne 50,00 €

  1. 2. für die Benutzung des Sezierraums einschl. Reinigung 250,00 €

VI. Einebnung von Grabstätten

a) Einzelgrabstätte 390,00 €

b) Doppelgrabstätte

aa) nur Grabstein 200,00 € bb) Grabstein und Einfassung 400,00 € cc) Grabstein, Einfassung und Abdeckplatte 600,00 €

c) Urnengrabstätte 150,00 €

VII. Einebnungsgebühr als Kostenersatzanspruch

(§ 15 der Friedhofsatzung)

a) Einzelgrabstätte 580,00 €

b) Doppelgrabstätte

aa) nur Grabstein 300,00 € bb) Grabstein und Einfassung 600,00 € cc) Grabstein, Einfassung und Abdeckplatte 900,00 €

c) Urnengrabstätte 225,00 €

VIII. Pflege bis zum Ablauf der Ruhefrist

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

a) Kindergrabstätte pro Jahr 15,50 €

b) Einzelgrabstätte pro Jahr 47,71 €

c) Doppelgrabstätte pro Jahr 95,42 €

d) Urnengrabstätte (Fläche: 0,64 qm) pro Jahr 15,30 €

e) Urnengrabstätte (Fläche: 0,8 qm) pro Jahr 19,00 €

IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühr für die von der Gemeinde bereitgestellten Trittplatten

a) bei Einzelgrabstätten

b) bei Doppelgrabstätten

  1. 2. a) Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

20,00 €

b) Erneuerung der Berechtigungs-

karte für Gewerbetreibende 10,00 €

  1. 3. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten,

Einfriedungen und dergl. bei Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- bzw. Urnen-

wahlgrabstätten 20,00 €

  1. 4. Umschreibung der Verleihungsurkunde 10,00 €

Heltersberg - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren Änderungsübersicht Datum Version Inhalt der Änderung 22.03.2012

• Erlass der neuen Satzung 24.01.2015

•

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.03.2012 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Heltersberg - Friedhofsatzung Ortsgemeinde Heltersberg Friedhofsatzung vom 11.11.2019 Der Ortsgemeinderat Heltersberg hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Heltersberg - Friedhofsatzung Abschnitt 1 ........ Allgemeine Vorschriften .......................................................................... 4

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................... 4

§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................. 4

Abschnitt 2 ........ Ordnungsvorschriften ............................................................................. 5

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................ 5

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 5

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ..................................................................................... 6

Abschnitt 3 ........ Allgemeine Bestattungsvorschriften ...................................................... 7

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................... 7

§ 8 Särge und Urnen ............................................................................................................. 7

§ 9 Grabherstellung ............................................................................................................... 8

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................ 8

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................. 8

Abschnitt 4 ........ Grabstätten ............................................................................................... 9

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................... 9

§ 13 Reihengrabstätten ......................................................................................................... 9

§ 14 Wahlgrabstätten ...........................................................................................................10

§ 15 Spezielle Wahlgräber ...................................................................................................11

§ 16 Ehrengrabstätten ..........................................................................................................12

Abschnitt 5 ........ Gestaltung der Grabstätten ....................................................................12

§ 17 Wahlmöglichkeit ...........................................................................................................12

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften..............................................................................13

Abschnitt 6 ........ Grabmale .................................................................................................13

§ 19 Gestaltung der Grabmale .............................................................................................13

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen und Umfassungen .............................................13

§ 21 Standsicherheit der Grabmale ......................................................................................14

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .......................................................................14

§ 23 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................14

Abschnitt 7 ........ Herrichten und Pflege der Grabstätten ..................................................15

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ..............................................................15

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten.........................................................................................16

Abschnitt 8 ........ Leichenhalle ............................................................................................16

§ 26 Benutzen der Leichenhalle ...........................................................................................16

Abschnitt 9 ........ Schlussvorschriften ................................................................................17

§ 27 Alte Rechte ...................................................................................................................17

Heltersberg - Friedhofsatzung

§ 28 Haftung .........................................................................................................................17

§ 29 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................17

§ 30 Gebühren .....................................................................................................................17

§ 31 Inkrafttreten ..................................................................................................................18

Heltersberg - Friedhofsatzung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Heltersberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung von

a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,

b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist, oder

d) Personen, die, ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat, (4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

Heltersberg - Friedhofsatzung (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung/des Friedhofträgers sind ausgenommen,

b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

Heltersberg - Friedhofsatzung c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere, ausgenommen angeleinte Hunde, mitzubringen. Bei Trauerfeiern wird dies

ebenfalls untersagt – ausgenommen Blindenhunde.

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

Heltersberg - Friedhofsatzung (4) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum/Abfall außerhalb zugewiesener Flächen lagern. (5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Verpackungsmaterialien, Fundamentteile, Grabeinfassungen usw., die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, wieder mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs einer stofflichen Verwertung zuzuführen. (6) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und bei Bestattung von Aschen die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erfolgen nur in Ausnahmefällen. (4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden. (5) Mit dem Antrag auf Bestattung ist eine Person zu benennen, die über alle Grabangelegenheiten entscheidet und für den Zustand und die Pflege der Grabstätte verantwortlich ist.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt

Heltersberg - Friedhofsatzung werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte /Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsträgers in belegte Grabstätten umgebettet werden.

Heltersberg - Friedhofsatzung (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Abschnitt 4 Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, c) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

Heltersberg - Friedhofsatzung (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber oder in Form des § 15 vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Grabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann nur für 5, 10, 15 oder 20 Jahre beantragt werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der

Heltersberg - Friedhofsatzung Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die für das Nutzungsrecht der Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet.

§ 15 Spezielle Wahlgräber

(1) Erdgräber

a) Einzel-, Doppel-, oder Mehrfach-Erdgrabstätten

b) Einzel-, Doppel- oder Mehrfach-Erdgrabstätten als Wiesengräber mit Platte oder Grabmal c) Einzel-, Doppel- oder Mehrfach-Erdgrabstätten innerhalb einer gärtnerisch gepflegten Anlage In bestehende Erdgräber nach Abs. 1 können bis zu 4 Urnen beigelegt werden. (2) Urnengräber (a) Urnenwahlgrabstätten mit einer Größe von 0,80m x 0,80m. Es können bis zu vier Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. (b) Urnenwahlgrabstätten mit einer Größe von 1,00m x 0,80m. Es können bis zu vier Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. (c) Urnengemeinschaftsgräber mit zentraler Gedenkplatte. Es können bis zu zwei Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. (d) Urnenwahlgrabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Es können bis zu zwei Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. (e) Urnenwahlgrabstätten als Wiesengrab Auf einem ausgewiesenen Feld für Urnenwiesengrabstätten können Aschen mit Kennzeichnung beigesetzt werden. Zur Kennzeichnung ist je Grabstätte ein Namensstein mit eingelassener Schrift ohne Hervorhebung in einem Format von 50x50x8 cm (B x L x H) zugelassen, welcher niveaugleich mit der Grasnarbe in den Boden eingelassen werden muss. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Es können bis zu zwei Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden.

Heltersberg - Friedhofsatzung (f) Anonyme Urnengrabstätten Anonyme Urnengrabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In einer anonymen Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung wird vom Friedhofsträger bestimmt. Auch die Lage der Grabstätte ist nur dem Friedhofsträger und der Friedhofsverwaltung bekannt. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Das Grabfeld bzw. die Grabstätten werden als Rasenfläche angelegt. Blumenschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes bzw. der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht erlaubt. (3) Grabfelder Mensch/Tier In Grabstätten Mensch/Tier können auf einem gesonderten Grabfeld bei der Beisetzung auf Antrag Urnen mit der Asche von Heimtieren als Grabbeigaben beigelegt werden. Die Regelungen des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bleiben unberührt. Für die Grabbeigaben dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Mit Zustimmung des Antragstellers geht das Eigentum an den Grabbeigaben mit der Beilegung auf den Friedhofsträger über. Eine Herausgabe ist ausgeschlossen. Die satzungsrechtlichen Regelungen für die Grabstätte bleiben uneingeschränkt. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll.

Heltersberg - Friedhofsatzung Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsmöglichkeiten, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsmöglichkeiten unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Abschnitt 6 Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen aus wetterfestem Werkstoff wie Stein, Holz oder Metall hergestellt sein. Bei Steinen ist Naturstein zu bevorzugen. (2) Die Grabmale sind in ihrer Größe dem Gesamtbild des Friedhofs anzupassen. Außerdem dürfen sie seitlich nicht über die Grabstätte hinausragen. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält.

§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen und Umfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht als maßstäblich und bemaßte Zeichnung unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung sowie einer Beschreibung der Einfassung. (3) Mit dem Antrag auf Genehmigung des Grabmals ist eine Einebnungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr sichert den Kostenersatzanspruch der Gemeinde Heltersberg nach einer Ersatzvornahme, die erforderlich wird, wenn der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungsfrist die Grabmale und sonstigen sich auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände nicht entfernt bzw. der Verpflichtete nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Veranlasst der Nutzungsberechtigte die Räumung des Grabes selbst, wird die Grabeinebnungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet.

Heltersberg - Friedhofsatzung (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (BIV) zu fundamentieren und so zu befestigen und laufend instand zu halten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich im Frühjahr. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Pflege der Grabstätte wird dann vom Friedhofsträger in Form eines Rasengrabes weitergeführt. Für diese Pflege wird vom Antragsteller bis zum Ablauf der Nutzungszeit eine jährliche Pflegegebühr erhoben. Ausgenommen hiervon sind Urnengrabstätten in gärtnerisch gepflegten Anlagen sowie Urnen- bzw. Erdwiesengrabstätten.

Heltersberg - Friedhofsatzung (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst veranlasst werden. Die Einebnung darf nur von einer Fachfirma durchgeführt werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei Genehmigung des Grabmals (vergl. § 20) eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsatzung (3) Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern die Abräumung von Grabstätten vom Verpflichteten selbst veranlasst wird, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung bzw. Einebnung der Grabstätte erstattet. Abschnitt 7 Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung. hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen (Ausnahme: Grabstätten nach § 15 Abs. 2 Buchstabe d). (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb zwölf Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von zwölf Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Heltersberg - Friedhofsatzung (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) Grababdeckungen bzw. Teilabdeckungen sind zulässig. (9) In den Grabfeldern bei denen die Grabstätten durch Trittplatten getrennt sind, werden diese von der Gemeinde gestellt.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen oder nach ihrem Ermessen herrichten lassen. Die Kosten werden nach dem tatsächlich anfallenden Aufwand berechnet und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Abschnitt 8 Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

Heltersberg - Friedhofsatzung Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1, Abs.4 und 5), 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),

  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  2. 11. Grabstätten entgegen § 24 Abs. 7 bepflanzt,
  3. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  4. 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Heltersberg - Friedhofsatzung

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 12.04.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Heltersberg, den 11.11.2019 gez.

(Ralf Mohrhardt) Ortsbürgermeister Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Waldfischbach-Burgalben, den 11.11.2019 gez.

(Lothar Weber)

Bürgermeister

Heltersberg - Friedhofsatzung Anlage 1: Änderungsübersicht Datum Version Inhalt der Änderung 11.11.2019

• Erlass der neuen Friedhofsatzung

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

  1. 1. Änderungssatzung 11.11.2019

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  1. 2. Änderungssatzung