Friedhofsgebühren Wiggensbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Markt Wiggensbach · Bayern · PLZ 87487

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 1. Juli 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​‍ der Wiggensbach, M

Auszug aus dem Protokoll zur 1 5. öffentlichen Sitzung des Marktgemeinderates Wiggensbacham Montag, 1 5 . Juni 2015 um 20 :00 Uhr im Sitzungssaal im WIZ

  1. 1.0. Genehmigung der Niederschriften der Sitzung am . Mai 2015 Marktgemeinderatsbeschluss 1 7 Anwesende 1 7 : 0 Stimmen Der Marktgemeinderat Wiggensbach beschließt die Genehmigungen der Niederschriftender Sitzung des Marktgemeinderats am 11. Mai 201 5 ohne Einwendungen in der im Ratsinformationssystem eingestellten Fassung
  2. 3.0. Beratung und Beschlussfassung über den Antrag von 99 Bürgernvom 21. Mai 2015 zur Einrichtung einer 30 km/h -Zone im Bereich der Straßenzüge An der Schmiede, An der Halde und Bergstraße in ErmengerstDer Marktgemeinderat Wiggensbach nimmt den im Rahmen der Bürgerversammlung überreichten Bürgerantrag „Unterschriftenliste für Zone 30“
  • vertreten durch Herrn Harald

Braun, Herr Friedrich Staude und Herrn Fritz Blaufuss – mit insgesamt 99 Unterschriften zur Kenntnis und beschließt dazu folgende Teilbeschlüsse: Marktgemeinderatsbeschluss 1 7 Anwesende 1 7 : 0 Stimmen Förmliche PrüfungEs wird festgestellt, dass der Bürgerantrag im Sinne der Gemeindeordnung förmlich nicht zulässig ist, da der Antrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, für die innerhalb eines Jahres vor Antragstellung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist (Art. 18b Abs. 1 Satz 2 GO). Beide im Antrag formulierten Kernanliegen wurden aufgrund von informellen Bürgeranträgen bereits unter Tagesordnungspunkt 4 der Sitzung des Marktgemeinderats am 10. Nov. 2014 und unter Tagesordnungspunkt 8 der Sitzung des Marktgemeinderats am 9. März 2015 behandelt und entschieden. Trotzdem wird eine sachliche Prüfung nochmals durchgeführt. Marktgemeinderatsbeschluss 1 7 Anwesende 1 5 : 2 Stimmen Sachliche PrüfungEs wird des Weiteren festgestellt, dass der Bürgerantrag auch sachlich keinerlei neue Erkenntnisse und Begründungen beinhaltet, welche sich seit den beiden Beschlussfassungen ergeben haben könnten. Es liegt somit kein grundlegend geänderter Sachverhalt vor, welche der Marktgemeinderat seit den beiden Beschlussfassungen neu zu bewerten hätte. Marktgemeinderatsbeschluss 1 7 Anwesende 1 4 : 3 Stimmen

ZusammenfassungDaraus resultierend werden die Beschlüsse des Marktgemeinderats unter Tagesordnungspunkt 4 der 9. Sitzung am 10. Nov. 2014 (allgemeine Entscheidung) und unter Tagesordnungspunkt 8 der 12. Sitzung am 19. März 2015 (spezielle Entscheidung) nochmals inhaltlich bestätigt und nach nochmaliger sachlicher Prüfung durch den Marktgemeinderat festgestellt, dass dem Ansinnen der Unterzeichner des Bürgerantrags zur Einrichtung einer 30 km/h -Zone im Bereich der Straßenzüge An der Schmiede, An der Halde und Bergstraße in Ermengerst nicht stattgegeben wird.

  1. 4.0. Beratung und Beschlussfassung über die Grundsatzentscheidung zum Einbau eines Treppenlifts zur barrierefreien Nutzung des Obergeschosses im Gasthaus „Zum Kapitel“ -Ermächtigung zur Ausschreibung und Vergabe des Einbaus Marktgemeinderatsbeschluss 1 7 Anwesende 1 7 : 0 Stimmen Der Marktgemeinderat Wiggensbach beschließt den Einbau eines Rollstuhl -Schrägaufzugs im Saalaufgang vom Gaststättenbereich (Variante 4) im Gasthaus „Zum Kapitel“ zur barrierefreien Nutzung des 1. Obergeschosses zu realisieren, da sich diese Variante als wirtschaftlichste Lösung darstellt und damit die vorhandenen barrierefreien Toilettenanlagen benutzt werden können. Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, nach Einholung von weiteren Vergleichsangeboten den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben und die Beauftragung unverzüglich vorzunehmen. Damit auch Personen ohne Rollstuhl den Aufzug benutzen können, sollte der Aufzug eine Sitzmöglichkeit haben.
  2. 5.0. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer „Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen“ (sog. Friedhofssatzung)Marktgemeinderatsbeschluss 1 7 Anwesende 1 7 : 0 Stimmen Der Marktgemeinderat Wiggensbach beschließt den Entwurf der „Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen“ in der Entwurfsfassung vom 15. Juni 2015 als gemeindliche Satzung. Die Verwaltung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung beauftragt. Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 15. Juni 2015Der Markt Wiggensbach erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung: § 1 Bestattungseinrichtungen Der Markt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diese Einrichtungen sind
  3. 1. der gemeindliche Friedhof,
  4. 2. das gemeindeeigene Leichenhaus,
  5. 3. die Leichentransportmittel,
  6. 4. das Friedhofs
  • und Bestattungspersonal.

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt diese Satzung.

§ 2Berechtigte

(1) Der Friedhof mit allen Grabschaften ist Eigentum des Marktes Wiggensbach. Er dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und aller Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist.(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch den Markt.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof und das Bestattungswesen werden vom Markt Wiggensbach verwaltet und beaufsichtigt.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang des Friedhofs angegeben. In dringenden Fällen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen zulassen.(2) Zu besonderen Anlässen z.B. Weihnachten, Allerheiligen ist ein Betreten des Friedhofs auch außerhalb der Öffnungszeiten erlaubt.(3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, z.B. Leichenausgrabungen und Umbettungen untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.(3) Im Friedhof ist insbesondere verboten,

  1. 1. zu rauchen und zu lärmen,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine Erlaubnis des Marktes erteilt wurde oder vom Markt angeordnete oder genehmigte Arbeiten ausgeführt werden,
  3. 3. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  4. 4. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  5. 5. Tiere, insbesondere Hunde mitzuführen,
  6. 6. fremde Gräber mit Gegenständen aller Art zu belegen,
  7. 7. den Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
  8. 8. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
  9. 9. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten,
  10. 10. das Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstigen Gegenständen,
  11. 11. unpassende Gefäße und Gießkannen auf oder zwischen die Gräber zu stellen. § 6 Benutzung des Leichenhauses (1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschen eingeäscherter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) Das Betreten der Innenräume der Leichenhalle istnur dem Friedhofspersonal und den nächsten Angehörigen des Aufgebahrten gestattet, wobei diese die Anordnungen des Friedhofspersonals zu befolgen haben.(3) Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. In Ausnahmefällen kann die Marktverwaltung den Sarg kurzfristig öffnen lassen. (4) Für die Benutzung des Leichenhauses werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.

§ 7 – Leichentransportmittel

Die gemeindlichen Leichentransportmittel sind Sargwagen und Bahren. Die Überführung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen hat grundsätzlich durch ein anerkanntes Leichentransportunternehmen zu erfolgen. Der Markt kann ausnahmsweise eine Überführung mit den gemeindlichen Leichentransportmitteln zulassen.

§ 8 – Friedhofs

  • und Bestattungspersonal

Die A ufbewahrung von Leichen darf nur durch die vom Markt beauftragten Dienstkräfte vorgenommen werden. Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem Friedhofbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt ausschließlich den vom Markt beauftragten Dienstkräf ten. Die Leichenträger werden von den Hinterbliebenen bestellt.

§ 9Grabstätten Der Friedhof ist in Abteilungen und Reihen nach dem Friedhofsplan eingeteilt, der ein Bestandteil dieser Satzung ist. Die Reihen werden in einzelnen Grabstellen unterteilt. Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:1. Einzelgräber

  1. 4. Kindergräber
  2. 2. Doppelgräber
  3. 5. Urnengräber
  4. 3. Familiengräber
  5. 6. Pflegefreie Urnengräber § 10 Größe der Grabstätten Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
  6. 1. Einzelgräber, mindestens 2,10 m Länge, 1 m Breite,
  7. 2. Doppelgräber, mindestens 2,10 m Länge, 1,80 m Breite,
  8. 3. Familiengräber, mindestens 2,10 m Länge, 2,60 m Breite,
  9. 4. Kindergräber 1,50 m Länge, 0,80 m Breite.
  10. 5. Urnengräber 0,80 m Länge, 0,70 m Breite.Die Grabtiefe muss mindestens betragen:
  11. 1. 1,80 m bei Kindern über 7 Jahren und Erwachsenen,
  12. 2. 1,30 m bei Kindern bis zu 7 Jahren,
  13. 3. 0,80 m bei Urnen. § 11 Benutzungsrecht (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.(2) Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch die Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben.(3) Ein Anspruch auf Zuteilung einer Grabstätte entsteht erst mit Eintritt eines Todesfalles. Auf Antrag kann der Markt auch schon vorher eine Grabstätte zuteilen. § 12 Das Benutzungsrecht wird für Bestattungen von Kindern unter 7 Jahren und Urnen auf 12 Jahre, im Übrigen auf 20 Jahre festgesetzt. Auf Antrag kann ein Benutzungsrecht um die jeweils festgesetzte Zeitdauer verlängert werden § 13 (1) In den Doppel -und Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte ab
  • und aufsteigender Linie (Kinder,

Enkel, Eltern, Großeltern), Geschwister, die im Haushalt gelebt haben und die Ehegatten der genannten Verwandten. Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die bezeichneten

Personen in der genannten Reihenfolge über.(2) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung des Marktes unzulässig. Einem Tausch des Benutzungsrechtes kann in besonders begründeten Fällen vom Markt zugestimmt werden.

§ 14Urnengräber (1) Aschen dürfen bestattet werden in Urnengräbern und in Gräbern für Erdbestattungen. Die Beisetzung von Urnen ist nur unterirdisch gestattet. Soweit es der Platz zulässt, können mehrere Urnen in einem Grab bestattet werden.(2) Wenn das Nutzungsrecht erlischt, kann der Markt die Urnen entfernen. Die Urnen werden dann auf der Grabstätte in würdiger Weise der Erde übergeben.(3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten auch für Urnengräber.

§ 15 – Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte aus dringenden Gründen aufgelöst oder an einen anderen Platz des Friedhofs verlegt werden muss. Hierzu ist das

Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.

§ 16 – Pflege der Grabstätten

(1) Die Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung ortsüblich hergerichtet und unterhalten werden.(2) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Höhe der Pflanzen darf 1,50 m nicht überschreiten.(3) Verdorrte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern.(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung der ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30).

§ 17Grabmale (1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen Anlagen oder die Änderung bestehender Anlagen ist nur mit Genehmigung des Marktes gestattet. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen. (2) Die Grabmale mit Einfassungen sowie die sonstigen Anlagen müssen der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich der Umgebung der Grabstätte nach Größe, Form, Farbgrad, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlage stören. Der Markt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf diese Gestaltungsvorschriften beziehen.(3) Grabplatten dürfen höchstens zwei Drittel der Graboberfläche abdecken. (4) Die Genehmigung und Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal mit Einfassungen sowie die sonstigen Anlagen nicht den Gestaltungsvorschriften und Anordnungen nach Abs. 2 entspricht. Die Anlage von Grüften bedarf besonderer Zustimmung. (5) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz

  • , Stein
  • und

Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken

können. (6) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Benutzungsberechtigte.

§ 18 – (1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Falls die vorhandene Schriftfläche nicht ausreicht, können weitere Schrifttafeln zugelassen werden. Nicht gestattet

sind Inschriften, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen.(2) Herstellerbezeichnungen dürfen nur unauffällig auf einer Seitenfläche der Grabmale angebracht werden.(3) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede Beschädigung, die bei der Errichtung des Grabmals und der Einfassung entsteht. Für die Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 19 – (1) Bei Einzel

  • und Familiengräbern darf die

Höhe der Grabmale 1,80 m nicht überschreiten. Für Grabmale bei Kindergräbern ist eine Höhe bis 1,10 m zugelassen. Die Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Die Außenmaße dürfen höchstens betragen: 1. beim Einzelgrab 2 m lang und 0,80 m breit,

  1. 2. beim Doppelgrab 2 m lang und 1,60 m breit,
  2. 3. beim Familiengrab 2 m lang und 2,20 m breit,
  3. 4. beim Kindergrab 1 m lang und 0,60 m breit,
  4. 5. beim Urnengrab 0,80 m lang und 0,70 m breit.(2) In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Grabmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Das gleiche gilt für die Grabeinfassungen. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und verkehrssicher gegründet und aufgestellt sein. § 20 Die Benutzungsberechtigten haben die Grabmaleund sonstigen Einrichtungen laufend zu unterhalten und ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Sie sind verpflichtet, die vom Markt festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gestellten Frist zu beheben. § 21 (1) Die in § 17 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Marktes entfernt werden, es sei denn, dass gleichzeitig das Grab eingeebnet und eingesät wird.(2) Eigentümer (Benutzungsberechtigte) von Grabmalen, die drei Monate nach Ablauf des Benutzungsrechtes und weitere drei Monate nach erfolgter Verständigung ihr Grabmal nicht entfernt haben, bekunden damit die Aufgabe ihres Eigentumsrechts. Der Markt übernimmt das sonach herrenlos gewordene Grabmal in Eigenbesitz und wird dadurch Eigentümer gemäß § 958 BGB § 22 (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten der vorherigen Erlaubnis des Marktes, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.(2) An Sonn
  • und Feiertagen dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden

Arbeiten ausgeführt werden. Davon ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen. Während der Bestattungszeiten sind gewerbliche oder störende Arbeiten im Friedhof untersagt.(3) Wer berechtigt ist, Arbeiten auszuführen, darf die Friedhofhauptwege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 23 – Die Benu tzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von

Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 24 – Bestattungsvorschriften

(1) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.(2) Die Bestattung wird durch das Friedhofspersonal des Marktes oder durch die vom Markt beauftragen Personen durchgeführt.(3) Den Zei tpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest.

§ 25Ruhefristen Die Ruhefristen betragen bei Kindern unter 7 Jahren und Urnen 12 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.

§ 26 – Die Leichen

  • bzw. Urnenausgrabungen dürfen nur vom gemeindlichen Friedhofspersonal

vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde statthaft. Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.

§ 27 – Schlussbestimmungen

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs

  • und

Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 – Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anl agen, seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 29 – Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen 5 auf dem Friedhof verhält,
  2. 2. entgegen § 7 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  3. 3. den Verpflichtungen zur Unterhaltung der Grabstätten nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 20 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
  4. 4. ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen §§ 17 und 21 Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige Anlagen errichtet, ändert oder vor Ablauf des Benutzungsrechtes entfernt,
  5. 5. entgegen § 22 Abs. 1 und 2 Arbeiten verrichtet. § 30 Ersatzvornahme Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Ankündigung bedarf esnicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 – (1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 13.

Nov. 1989, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 16. Dez. 2002 außer Kraft. Wiggensbach , 15. Juni 2015 Thomas EigstlerErster Bürgermeister

  1. 6.0. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer „Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen“ (sog. Friedhofgebührensatzung) Vorstellung der extern durch ein Sachverständigenbüro erstellte KalkulationMarktgemeinderatsbeschluss 1 7 Anwesende 1 7 : 0 Stimmen Der Marktgemeinderat Wiggensbach beschließt den Entwurf der „Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen“ in der Entwurfsfassung vom 15. Juni 2015 als gemeindliche Satzung. Die Verwaltung wird – falls erforderlich
  • mit der

Einholung der Genehmigung der Kommunalaufsicht beim Landratsamt Oberallgäu und anschließend der öffentlichen Bekanntmachung beauftragt.Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 15. Juni 2015 Der Markt Wiggensbach erlässt aufgrund der Art. 2 Abs.1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 21 des Kostengesetzes (KG) folgende, Gebührensatzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

§ 1 – (1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.(2) Der Markt erhebt,

  1. 1. Grabschaftsgebühren,
  2. 2. Überführungs
  • und Bestattungsgebühren,
  1. 3. sonstige Gebühren.(3) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann der Markt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. (4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. § 2 (1) Gebührenpflichtig ist
  2. 1. wer das Benutzungsrecht an einem Grab erwirbt, 2. w er den Auftrag an den Markt erteilt hat.(2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner. § 3 (1) Die Gebühren für den Erwerb des Benutzungsrechtesbetragen:
  3. 1. für ein Einzelgrab 460, -- EUR
  1. 2. für ein Doppelgrab 760, E UR
  2. 3. für ein Familiengrab

1.290, -- EUR

  1. 4. für ein Kindergrab 222, -- EUR
  2. 5. für ein Urnengrab 294, -- EUR
  3. 6. Urnengrab/Baum 270, -- EUR
  4. 7. Urnengrab/Wand 402, -- EUR
  5. 8. Urnengrab/Einheitsstehle/je Platz 534, -- EUR
  6. 9. Urnengrab/Edelstehle/je Platz 402, -- EUR (2) Die Gebühren für die Verlängerung des Benutzungsrechtes um weitere 20 bzw. 12 Jahre sind die gleichen wie beim Erwerb. In den übrigen Fällen beträgt die Gebühr für die Verlängerung des Benutzungsrechtes für jedes angefangene Jahr 1/20 bzw. 1/12 der Gebühr nach Abs. 1. § 4 Die Gebühr für jede Aufbahrung und Benutzung des Leichenhauses, einschließlich des Sargwagens, beträgt 117, -- EUR. § 5 Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) sowie für die Mitwirkung des Friedhofswärters bei der Beerdigung beträgt 1. für Urnen

146, -- EUR

  1. 2. für Urnen/vorbereitete Köcher

133, -- EUR 3 . für Kinder bis zu 7 Jahren

455, -- EUR 4 . für Kinder über 7 Jahre u. Erwachsene 585, -- EUR

§ 6 – Verwaltungskosten und sonstige Gebühren werden erhoben für:

  1. 1. die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen von 1,50 bis 50, -- EUR.
  2. 2. Genehmigungen und Einzelanordnungen nach dem Bestattungsrecht von 1,50 bis 50, EUR.
  3. 3. Die Ausgrabung einer Leiche:a) Kinder bis zu 7 Jahren 455, -- EURb) Kinder über 7 Jahre und Erwachsene 585, -- EUR
  4. 4. Die Widerbestattung einer ausgegrabenen Leiche in einem neuen Grab:a) Kinder bis zu 7 Jahren 455, -- EURb) Kinderüber 7 Jahre u. Erwachsene 585, -- EUR
  5. 5. Die Ausgrabung einer Urne 146, -- EUR
  6. 6. Die Widerbestattung einer Urne 146, -- EUR § 7 Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. § 8 (1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 15. Dez. 1989, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 16. Dez. 2002, außer Kraft. Wiggensbach , 15. Juni 2015 Thomas EigstlerErster Bürgermeister
  1. 7.0. Verschiedenes, Bekanntgaben und Anfragen 7.1 SachstandsberichteMit Schreiben des Staatlichen Bauamts Kempten (Allgäu), Abteilung Straßenbau, vom 26. Mai 2015 wurde der Regierung von Schwaben gegenüber als Verwendungsnachweis bestätigt, dass bei den angefallenen Gesamtkosten von 141,850,96 EUR für die Straßenbaumaßnahme Kutten im Herbst 2014 aufgrund der Starkregenfälle insgesamt 138.112,12 EUR als zuwendungsfähige Kosten anerkannt wurden. Der Fördersatz beträgt 100 % der förderfähigen Ausgaben, so dass ein Förderbetrag von 138.112,12 EUR ausbezahlt wird. Im Verwaltungshaushalt 2015 ist (vorsichtig) eine Einnahme in Höhe von 75.000,
  • EUR eingeplant

gewesen, so dass sich eine überplanmäßige Einnahme in Höhe von zusätzlichen 60.000,

  • EUR

ergibt. Mit Sch reiben des Amts für Ländliche Entwicklung Schwaben vom 29. Mai 2015 wurde die Kostenbeteiligung des Freistaats Bayern an der Schlussabrechnung der vorgezogenen Hoferschließungsmaßnahmen Pfaffenried – Hofs und Westenried mitgeteilt. Gemäß Bewilligungsbescheid vom 17. Nov. 2014 wurde der Zuschuss in Höhe von 65 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten von 462.192,10 EUR zugesagt, so dass nun ein Gesamtzuschuss in Höhe von 289.988,72 EUR überwiesen wird. Im Vermögenshaushalt ist unter der Haushaltsstelle 6300.3610 hierfür eine Einnahme in Höhe von 303.000,

  • EUR (=

Betrag aus dem Zuwendungsbescheid) eingeplant, so dass Mindereinnahmen in Höhe von ca. 14.000, -EUR entstehen. Allerdings teilweise ausgeglichen durch Minderausgaben aus dem Verhältnis der Schlussrechnungzur Kostenberechnung. Im Rahmen der LED -Austauschaktion des gemeindlichen Energieteams haben bis zum Aktionsende am 31. Mai 2015 insgesamt 5 Wiggensbacher Haushalte sich den individuellen Zuschuss auszahlen lassen, die Gesamtausgaben betrugen somit 322,2 0 EUR. 7.5 Termine Am Sitzungstag Mo, 15. Juni 2015 findet / fand im Zeitraum 10:45 Uhr bis 11:30 Uhr eine Begehung des gemeindlichen Friedhofs durch die Bewertungskommission (Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege beim Landratsamt Oberallgäu und Mitglieder des Gartenbauvereins Oberallgäu) im Rahmen der Teilnahme am Wettbewerb „Unser Friedhof Ort der Würde, Kultur und Natur“ statt. Das Kreisergebnis dieses Landeswettbewerbs wird noch in diesem Monat bekannt gegeben.Am Do, 18. Juni 2015 um 20:0 0 Uhr findet die 2. Nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsbeirats der Sozialdienst Wiggensbach gGmbH statt. Die Einladung an die drei Mitglieder aus dem Marktgemeinderat lief mit elektronischer Post am Do, 11. Juni 2015 aus.Am Mo, 22. Juni 2015 findet um 18:00 Uhr die 2. Nichtöffentliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses des Marktgemeinderats im Trauungszimmer im Rathaus statt.Die nächste Sitzung des Bau -und Umweltausschusses findet am Mo, 6. Juli 2015 und die nächste Sitzung des Marktgemeinderates findet am Mo, 13. Juli 2015 statt.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 15. Juni 2015 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungenvom 15.06.2015 Der Markt Wiggensbach erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

§ 1 – Bestattungseinrichtungen

Der Markt unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diese Einrichtungen sind

  1. 1. der gemeindliche Friedhof,2. das gemeindeeigene Leichenhaus,3. die Leichentransportmittel,4. das Friedhofs
  • und Bestattungspersonal.

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt diese Satzung.

§ 2Berechtigte (1) Der Friedhof mit allen Grabschaftenist Eigentum des Marktes Wiggensbach. Er dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und aller Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht anderweitig sichergestellt ist. (2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch den Markt.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

Der Friedhof und das Bestattungswesen werden vom Markt Wiggensbach verwaltet und beaufsichtigt.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof isttagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten sind am Eingang des Friedhofs angegeben. In dringenden Fällen kann das Friedhofspersonal Ausnahmen zulassen.(2) Zu besonderen Anlässen z.B. Weihnachten, Allerheiligen ist ein Betreten des Friedhofs auch außerhalb der Öffnungszeiten erlaubt.(3) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass, z.B. Leichenausgrabungen und Umbettungen untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.(3) Im Friedhof ist insbesondere verboten,

  1. 1. zu rauchen und zu lärmen,
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine Erlaubnis des Marktes erteilt wurde oder vom Markt angeordnete oder genehmigte Arbeiten ausgeführt werden,
  3. 3. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  4. 4. Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  5. 5. Tiere, insbesondere Hunde mitzuführen,
  6. 6. fremde Gräber mit Gegenständen aller Art zu belegen,
  7. 7. den Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulagern,
  8. 8. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
  9. 9. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feilzubieten,
  10. 10. das Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstigen Gegenständen,
  11. 11. unpassende Gefäße und Gießkannen auf oderzwischen die Gräber zu stellen.

§ 6 – Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschen eingeäscherter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (2) D as Betreten der Innenräume der Leichenhalle ist nur dem Friedhofspersonal und den nächsten Angehörigen des Aufgebahrten gestattet, wobei diese die Anordnungen des Friedhofspersonals zu befolgen haben.(3) Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg. In Ausnahmefällen kann die Marktverwaltung den Sarg kurzfristig öffnen lassen.(4) Für die Benutzung des Leichenhauses werden Gebühren nach der Gebührensatzung erhoben.

§ 7 – Leichentransportmittel

Die gemeindlichen Leichentransportmittel sind Sargwagen und Bahren. Die Überführung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen hat grundsätzlich durch ein anerkanntes Leichentransportunternehmen zu erfolgen. Der Markt kann ausnahmsweise eine Überführung mit den gemeindlichen Leichentransportmitteln zulassen.

§ 8 – Friedhofs

  • und Bestattungspersonal

Die Aufbewahrung von Leichen darf nur durch die vom Markt beauftragten Dienstkräfte vorgenommen werden. Der Grabaushub und die unmittelbare Wahrnehmung der mit dem Friedhofbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt ausschlie ßlich den vom Markt beauftragten Dienstkräften. Die Leichenträger werden von den Hinterbliebenen bestellt.

§ 9Grabstätten Der Friedhof ist in Abteilungen und Reihen nach dem Friedhofsplan eingeteilt, der ein Bestandteil dieser Satzung ist. Die Reihen werden in einzelnen Grabstellen unterteilt. Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden:1. Einzelgräber

  1. 4. Kindergräber
  2. 2. Doppelgräber
  3. 5. Urnengräber
  4. 3. Familiengräber
  5. 6. Pflegefreie Urnengräber § 10 Größe der Grabstätten Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
  6. 1. Einzelgräber, mindestens 2,10 m Länge, 1 m Breite,2. Doppelgräber, mindestens 2,10 m Länge, 1,80 m Breite,3. Familiengräber, mindestens 2,10 m Länge, 2,60 m Breite,4. Kindergräber 1,50 m Länge, 0,80 m Breite.5. Urnengräber 0,80 m Länge, 0,70 m Breite. Die Grabtiefe muss mindestens betragen:1. 1,80 m bei Kindern über 7 Jahren und Erwachsenen,2. 1,30 m bei Kindern bis zu 7 Jahren,3. 0,80 m bei Urnen. § 11 Benutzungsrecht (1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes. Anihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. (2) Bei allen Gräbern wird das Benutzungsrecht durch die Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben.(3) Ein Anspruch auf Zuteilung einer Grabstätte entsteht erst mit Eintritt eines Todesfalles. Auf Antrag kann der Markt auch schon vorher eine Grabstätte zuteilen. § 12 Das Benutzungsrecht wird für Bestattungen von Kindern unter 7 Jahren und Urnen auf 12 Jahre, im Übrigen auf 20 Jahre festgesetzt. Auf Antrag kann ein Benutzungsrecht um die jeweils festgesetzte Zeitdauer verlängert werden. § 13 (1) In den Doppel -und Familiengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte ab -und aufsteigender Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern), Geschwister, die im Haushalt gelebt haben und die Ehegatten der genannten Verwandten. Mit dem Tode des Berechtigten geht das Recht auf die bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über.(2) Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ist ohne Zustimmung des Marktes unzulässig. Einem Tausch des Benutzungsrechtes kann in besonders begründeten Fällen vom Markt zugestimmt werden.

§ 14Urnengräber (1) Aschen dürfen bestattet werden in Urnengräbern und in Gräbern für Erdbestattungen. Die Beisetzung von Urnen ist nur unterirdisch gestattet. Soweit es der Platz zulässt, können mehrere Urnen in einem Grab bestattet werden.(2) Wenn das Nutzungsrecht erlischt, kann der Markt die Urnen entfernen. Die Urnen werden dann auf der Grabstätte in würdiger Weise der Erde übergeben. (3) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Grabstätten auch für Urnengräber.

§ 15 – Das Benutzungsrecht kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte aus dringenden Gründen aufgelöst oder an

einen anderen Platz des Friedhofs verlegt werden muss. Hierzu ist das Einverständnis des Benutzungsberechtigten erforderlich, falls die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.

§ 16 – Pflege der Grabstätten

(1) Die Gräber müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung ortsüblich hergerichtet und unterhalten werden. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Gewächsen bepflanzt werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Höhe der Pflanzen darf 1,50 m nicht überschreiten.(3) Verdorrte Kränze und Blumen sind durch die Verfügungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen im Friedhof abzulagern.(4) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung der ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung der Grabstätte nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 30).

§ 17Grabmale (1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen Anlagen oder die Änderung bestehender Anlagen ist nur mit Genehmigung des Marktes gestattet. Dem Antrag auf Genehmigung ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen.(2) Die Grabmale mit Einfassungen sowie die sonstigen Anlagen müssen der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich der Umgebung der Grabstätte nach Größe, Form, Farbgrad, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlage stören. Der Markt ist berechtigt, Anordnungen zu treffen, die sich auf diese Gestaltungsvorschriften beziehen.(3) G rabplatten dürfen höchstens zwei Drittel der Graboberfläche abdecken.(4) Die Genehmigung und Aufstellung kann versagt werden, wenn das Grabmal mit Einfassungen sowie die sonstigen Anlagen nicht den Gestaltungsvorschriften und Anordnungen nach Abs. 2 entspricht. Die Anlage von Grüften bedarf besonderer Zustimmung.(5) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz

  • , Stein
  • und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren

und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (6) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Benutzungsberechtigte.

§ 18 – (1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Falls die vorhandene Schriftfläche nicht ausreicht,

können weitere Schrifttafeln zugelassen werden. Nicht gestattet sind Inschriften, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen.(2) Herstellerbezeichnungen dürfen nur unauffällig auf einer Seitenfläche der Grabmale angebracht werden.(3) Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede Beschädigung, die bei der Errichtung des Grabmals und der Einfassung entsteht. Für die Aufräumungsarbeiten ist der Benutzungsberechtigte verantwortlich.

§ 19 – (1) Bei Einzel

-und Familiengräbern darf die Höhe der Grabmale 1,80 m nicht überschreiten. Für Grabmale bei Kindergräbern ist eine Höhe bis 1,10 m zugelassen. Die Grabeinfassungen dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Die Außenmaße dürfen höchstens betragen:1. beim Einzelgrab 2 m lang und 0,80 m breit,

  1. 2. beim Doppelgrab 2 m lang und 1,60 m breit, 3. beim Familiengrab 2 m lang und 2,20 m breit, 4. beim Kindergrab 1 m lang und 0,60 m breit, 5. beim Urnengrab 0,80 m lang und 0,70 m breit.

(2) In den einzelnen Reihen müssen die Rückseiten der Grabmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden. Das gleiche gilt für die Grabeinfassungen. Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft und verkehrssicher gegründet und aufgestellt sein.

§ 20 – Die Benutzungsberechtigten haben die Grabmale und sonstigen Einrichtungen laufend zu unterhalten und ihren

ordnungsgemäßen Zustand zu überwachen. Sie sind verpflichtet, die vom Markt festgestellten Mängel innerhalb der ihnen gestellten Frist zu beheben.

§ 21 – (1) Die in § 17

genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Benutzungsrechts nicht ohne Genehmigung des Marktes entfernt werden, es sei denn, dass gleichzeitig das Grab eingeebnet und eingesät wird.(2) Eigentümer (Benutzungsberechtigte) von Grabmalen, die drei Monate nach Ablauf des Benutzungsrechtes und weitere drei Monate nach erfolgter Verständigung ihr Grabmal nicht entfernt haben, bekunden damit die Aufgabe ihres Eigentumsrechts. Der Markt übernimmt das sonach herrenlos gewordene Grabmal in Eigenbesitz und wird dadurch Eigentümer gemäß § 958 BGB.

§ 22 – (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausführung gewerblicher Tätigkeiten der vorherigen Erlaubnis des Marktes, der gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.(2) An Sonn

  • und Feiertagen dürfen im Friedhof keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten ausgeführt werden.

Davon ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen. Während der Bestattungszeiten sind gewerbliche oder störende Arbeiten im Friedhof untersagt.(3) Wer berechtigt ist, Arbeiten auszuführen, darf die Friedhofhauptwege mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Wege und sonstige Anlagen dürfen nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Die Arbeitsplätze sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

§ 23 – Die Benutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 24 – Bestattungsvorschriften

(1) Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Urnen unter der Erde zu verstehen. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.(2) Die Bestattung wird durch das Friedhofspersonal des Marktes oder durch die vom Markt beauftragen Personen d urchgeführt.(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest.

§ 25Ruhefristen Die Ruhefristen betragen bei Kindern unter 7 Jahren und Urnen 12 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.

§ 26 – Die Leichen

-bzw. Urnenausgrabungen dürfen nur vom gemeindlichen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sind diese nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März und nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde statthaft. Angehörige und Zuschauer dürfen der Umbettung nicht beiwohnen.

§ 27 – Schlussbestimmungen

(1) Der Markt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen .(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs

  • und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 – Der Markt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen, seiner

Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 29 – Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen 5 auf dem Friedhof verhält,
  2. 2. entgegen § 7 unbefugt einen Leichentransport durchführt,
  3. 3. den Verpflichtungen zur Unterhaltung der Grabstätten nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 20 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
  4. 4. ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen §§ 17 und 21 Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige Anlagen errichtet, ändert oder vor Ablauf des Benutzungsrechtes entfernt,
  5. 5. entgegen § 22 Abs. 1 und 2 Arbeiten verrichtet. § 30 Ersatzvornahme Werden die indieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzukündigen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Einer vorherigen Ankündigung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist. § 31 (1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 13. Nov. 1989, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 16. Dez. 2002 außer Kraft. Wiggensbach, den 15. Juni 2015 Thomas Eigstler Erster Bürgermeister Die Satzung wurde am 15. Juni 2015 ausgefertigt. Die Satzung wurde am 19. Juni 2015 im Wochenblatt veröffentlicht.