Friedhofsgebühren Meckesheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Meckesheim · Baden-Württemberg · PLZ 74909

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 15.11.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 4.1 (Erdreihengrabstätten)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.400,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 5.1 (Wahlgrab einstellig)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.130,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 565 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.130 € für 2 Urnen (= Ø 565 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 6.1 (Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
2.100,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.050 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.100 € für 2 Urnen (= Ø 1.050 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 6.4 (Baumgrabstätte bis zu 2 Urnen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
910,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 910 € · Urne: 440 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 1.1 und 2.1
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
250,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 3.2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 15.11.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​‌ Friedhofsordnung der Gemeinde Meckesheim mit Gebührenverzeichnis (Neufassung vom 15.11.2023)

Gemeinde Meckesheim

  • Bürgermeisteramt -

RHEIN-NECKAR-KREIS

Neufassung der

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Meckesheim vom 15. November 2023

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungs-gesetzes Baden-Württemberg in der Fassung vom 08.07.1970 (GVBl S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), § 4 und § 11 der Gemeindeordnung Baden-Würt-temberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. 06.2023 (GBl. S. 229, 231), und den §§ 2 und 11 des Kommunalabgaben-gesetz vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Meckesheim am 15.11.2023 folgende Fried-hofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Meckesheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfen und Friedhofsteile:

a) Gemeindefriedhof Meckesheim - Gemarkung Meckesheim

b) Gemeindefriedhof Mönchzell - Gemarkung Mönchzell.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Meckesheim. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgeburten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren El-tern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Meckesheim waren oder ein Recht auf Bei-setzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem stehen die Friedhöfe für in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekann-tem Wohnsitz bereit. Die Bestattung anderer Verstorbener kann zugelassen werden. (3) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Vor Ablauf der dortigen Ruhezeiten ist eine Entwidmung nur bei zwingendem öffentlichen Interesse an einer anderweitigen Nutzung zulässig. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten er-lischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung ge-stellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbener und beigesetzter Ur-nen auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten auf Kosten des Friedhofs-trägers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. (4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt be-kannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen oder Friedhofstei-len hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öffnungszeiten gestat-ten.

§ 5 Verhalten auf Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahr-zeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Fahrzeuge der Dienst-leistungserbringer nach § 6 Abs. 7, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere unangeleint mitzubringen,

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstaltungen zu musizieren. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumel-den.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten. (2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in be-trieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zu-sammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Fried-höfe gereinigt werden. (6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfüh-rung von Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestattet, deren Fah-rer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Genehmigung erhalten haben. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert ge-nehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung. (7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise untersa-gen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die er-forderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bean-tragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, Ausnahmen können eingeräumt werden. (4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne in einem Leichentuch gestatten, wenn Verstorbene einer Religion angehörten, die eine Beisetzung ohne Sarg vorsieht. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten auf-zukommen. Es sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvor-schriften nach § 15 SGB VII insbesondere beim Abstützen der Grabstätte einzuhalten. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen An-forderungen genügen. Für die Sargbeisetzungen dürfen grundsätzlich nur Holzsärge und funk-tionsgleiche Materialien verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Me-tallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Über-urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen können vom Friedhofsträger zugelassen werden. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, be-dürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Überirdisch beizusetzende Urnen müssen ge-währleisten, ein Austreten der Asche innerhalb der Ruhezeit zu verhindern. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,75 m hoch und 0,75 m breit sein. Die Urnen bzw. Überurnen in den Urnenwandnischen dürfen höchstens 0,33 m hoch sein und einen Durchmes-ser von 0,20 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge oder Urnen bzw. Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der An-meldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann sich dazu Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz-lichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,

b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,

c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,

§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf An-trag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberech-tigte. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Er-satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ent-stehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauf-tragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis. (8) Sobald eine Neubelegung der Grabstätte erfolgt und sofern sämtliche Ruhezeiten der in der Grabstätte Bestatteten abgelaufen sind, wird die ursprünglich erhobene Nutzungsgebühr zeit-anteilig für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer erstattet. Bei Umbettungen auf einen anderen Friedhof der Gemeinde Meckesheim werden die Gebühren anteilig angerech-net.

(9) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungszwe-cken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigentums-erwerb ist ausgeschlossen. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), Urnennischen (§ 16) und Ehrengrabstätten (§ 18). (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkundeausgestellt und an den Berechtigten übergeben. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ausnahmen können insbesondere bei gleich-zeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelassen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungs-rechtes ist nicht möglich. (2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 3)

b) Sargreihengrabstätten (Abs. 4) (3) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nut-zungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Die Urnenreihengrabstätten werden in Reihengrabfeldern sowie als Baumbestattungen im Ru-hehain zur Verfügung gestellt. (4) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nut-zungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Auf dem Friedhof werden Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr so-wie für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr ausgewiesen. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Mo-naten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen. (6) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen anlässlich eines Todesfalls auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit hängt von

der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht Graburkunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensor-gerecht Dritter resultieren. (3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils fünf oder zehn Jahre verlängerbar. Die Verlän-gerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Auf die erstmalige Verlängerung von bis zu zehn Jahren hat der Nut-zungsberechtigte einen Anspruch. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (5) Die Regelung des § 13 Abs. 5 gilt entsprechend. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist. (7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungs-recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Re-gelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

f) auf die volljährigen Geschwister,

g) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nut-zungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorgenannten Personen wieder eingeräumt werden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung der Gebühr für die nicht genutzte Zeit erfolgt grundsätzlich nicht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:

a) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2)

b) Sargwahlgrabstätten (Abs. 3) (2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnenwahl-grabstätten können zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tief-gräber für die Bestattung verstorbener Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sowie für Verstor-bene nach Vollendung des sechsten Lebensjahres vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. In Sargwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf An-trag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhält-nisse der Grabstätte dies zulassen.

§ 16 Urnenkammern

(1) Urnenkammern sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken (Urnenwände oder -ste-len) zur Aufnahme von Urnen. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre. Soweit sich aus dem Folgen-den nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend. (2) Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Kammergröße begrenzt. In den Urnen-kammern dürfen maximal zwei Aschekapseln mit Über- oder Schmuckurnen oder – alternativ – drei Aschekapseln ohne Über- oder Schmuckurnen beigesetzt werden. (3) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind auf den Verschlussplatten der Urnenkammern anzubringen. Dabei sind Metallbuchstaben und -zahlen aus dem Farbspektrum "helles Bronze" bis "dunkles Kupfer" mit einer Buchstabenhöhe von bis zu 5 cm zu verwenden. Die Schriftgestaltung muss mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Die Ar-beiten sind auf Kosten der Verfügungsberechtigten von einem Steinmetz oder einer anderen mit derartigen Arbeiten erfahrenen Person auszuführen. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, kleine Kreuze oder kleine Metallblu-men aus Bronze oder Kupfer im genannten Farbspektrum handelt, die eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten dürfen. (4) Andere Gegenstände als Buchstaben und Zahlen, wie z. B. Bilder, Verzierungen, Halterun-gen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Spielzeuge, Holzteile, Kunststoffteile oder Kunstblu-men, dürfen auf den Verschlussplatten nicht angebracht werden. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen haftet der Verursacher gegenüber der Gemeinde. (5) Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten. (6) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben im Eigentum der Gemeinde und werden von der Gemeinde zur Beschriftung ausgehändigt. Die erstmalige Gestaltung und jede Verän-derung der Verschlussplatten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Dem Antrag sind der Entwurf des Steinmetzes in einem geeigneten Maßstab unter

Angabe des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. Die Zustimmung kann versagt wer-den, wenn die Gestaltung der Verschlussplatte nicht den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 ent-spricht. (7) Blumenschmuck und Blumenarrangements können unmittelbar vor der entsprechenden Stele auf dem Boden für die Dauer von bis zu zwei Wochen nach der Beisetzung abgelegt wer-den. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, abgängige Pflanzen bzw. Gegenstände zu entfer-nen.

§ 17 Sondergrabfelder mit gärtnergepflegten Grabstätten

(1) Es werden gärtnergepflegte Grabfelder mit folgenden Grabarten eingerichtet:

a) gärtnergepflegte Einzeltiefgräber,

b) gärtnergepflegte Urnenerdgrabstätten und

c) Baumgrabstätten. (2) Die Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. Die Vorschriften über Wahlgrabstätten (§ 14) gelten entsprechend. (3) gärtnergepflegte Einzeltiefgrabstätten werden als Tiefgräber für zwei Sargbeisetzungen (übereinander) vergeben. (4) Gärtnergepflegte Urnenerdgrabstätten dienen der Beisetzung von zwei Urnen. Diese Grabart wird auch im Ruhehain angeboten. (5) Baumgrabstätten werden für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen vergeben.

§ 18 Ehrengrabstätten

Für besonders verdiente Bürgerinnen und Bürger werden besondere Grabstätten bereitge-stellt. Diese Ehrengrabstätten sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Gemeinde Meckesheim angelegte und unterhaltene Grabstätten. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) ob-liegen der Gemeinde Meckesheim bei Beschlussfassung des Gemeinderats. In einer Ehrengrab-stätte können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Friedhofsverwal-tung kann die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Ver-hältnisse der Grabstätte dies zulassen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Die Flächen vor, hinter und zwi-schen den Grabstätten (außerhalb der zur Verfügung gestellten Grabbeete) dürfen nicht mit Kies bestreut, anderen Materialien bedeckt bzw. vollständig mit Steinen belegt werden. Diese Arbeiten liegen im Aufgabenbereich der Friedhofsverwaltung.

(3) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfas-sungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der Fassung vom Juni 2020) so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauerhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grab-stätten ist nicht zulässig.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Gestaltungsvorgaben

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 sowie des Absatzes 2 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen kein sichtbares Fundament haben.

b) Namen von früher verstorbenen Personen und in diesem Wahlgrab bestattete An-gehörige, für welche die Ruhefrist abgelaufen ist, dürfen auf dem vorhandenen Grabmal aufgebracht werden.

c) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.

§ 21 Maße der Grabmale

Die Grabmale sind in ihrer Größe der jeweiligen Grabfläche anzupassen. Eine störende Über-größe (über 1,40 m) sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Breite ist nicht zu-lässig. Ein Grabmal darf nicht über das zur Verfügung gestellte Grabbeet hinausragen. Dabei darf folgende Ansichtsfläche nicht überschritten werden:

a) auf einstelligen Grabstätten für Erdbestattungen bis zu 0,7 m²

b) auf zweistelligen Grabstätten für Erdbestattungen bis zu 1,4 m² und

c) auf Urnenerdgrabstätten 0,35 m² pro Grabeinheit.

§ 22 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen be-dürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die kleiner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,30 m x 0,20 m x 0,15 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleich-baren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellenden bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. (3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 19 und 21 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung er-richtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt und verwendet wer-den, wenn sie ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Ver-bot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

§ 24 Anlieferung

Der Zeitpunkt Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vorab anzuzeigen. Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 25 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in wür-digem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen da-von gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Ab-hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant-wortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgeset-zes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftli-cher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren.

Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs aufgestellt wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofs-trägers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 26 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in-nerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Gemeinde Meckesheim berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsver-waltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grab-mal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde Meckesheim über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. (3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten wer-den. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit ab-räumen. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Dritten beauftragen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 28 Gestaltungsvorgaben

(1) Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestim-mungen der §§ 19 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen. Soweit es die Friedhofsverwal-tung unter Beachtung dieser Vorschriften für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 2 m,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verant-wortlichen (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entzie-hungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbeschei-des zu entfernen. (2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, werden sie durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsver-waltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zustän-digen Gesundheitsbehörde.

§ 31 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

IX. Gebühren

§ 32 Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inan-spruchnahme sonstiger Leistungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen er-folgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leis-tung für den Empfänger und der von der Gemeinde Meckesheim aufgewendeten Kosten.

§ 33 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde Meckesheim gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung von Benutzungsgebühren ist verpflichtet, wer
  3. 1. ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. 2. eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,
  5. 3. Einrichtungen des Friedhofs benutzt,
  6. 4. eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt oder
  7. 5. die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitge- teilten Erklärung übernommen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Abweichend hiervon entsteht die Gebührenpflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Fried- hofssatzung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig, Gebüh- ren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gemeinde Meckesheim ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Ge- bührenschuld zu erheben. (4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zur Satzung beigelegten Gebührenverzeichnis. Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Son-derleistungen kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der tatsäch-lich entstandenen Kosten treffen. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 36 Stundung, Niederschlagung oder Erlass der Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften ge-stundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

X. Schlussvorschriften

§ 37 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit sowie die Nutzungszeit und die Gestaltung der Grab-stätten nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 2 bis Abs. 6 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Verlängerungen des Nutzungsrechts können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 auch über diesen Zeit-raum hinaus gewährt werden.

§ 38 Haftung

(1) Die Gemeinde Meckesheim haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Be-nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung einer Ver-kehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Gemeinde Meckes-heim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben un-berührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nut-zungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung wider-sprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie ha-ben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden gel-tend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 39 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 betritt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

c) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werk-zeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 entsprechen,

e) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

g) Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern ent-sorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 40 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 29.11.2006 in der Fassung der letzten Änderung vom 01.06.2011, die Bestattungsgebührenordnung vom 01.06.2011 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrecht-lichen Vorschriften außer Kraft. (2) Die Vorschriften des § 17 treten erst dann in Kraft, wenn die jeweiligen Grabfelder fertig eingerichtet und Beisetzungen dort möglich sind.

Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Ge-meindeordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba-den-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegen-über der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begrün-den soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Meckesheim, den 15.11.2023

Brandt Bürgermeister

Anlage zur Friedhofsordnung

Gebührenverzeichnis

A. Bestattungsgebühren

  1. 1. Erdbestattungen
  1. 1.1. Ausheben und Schließen des Grabes 910,00 €
  2. 1.1.1. Zuschlag für Tieferbettungen 75,00 €
  3. 1.2. Ausheben und Schließen des Grabes an Samstagen 1.660,00 €
  4. 1.2.1. Zuschlag für Tieferbettungen an Samstagen 150,00 €
  5. 1.3. Gebühren für einen Leichenträger (pro Person) 70,00 €
  6. 1.3.1. Gebühren für einen Leichenträger (pro Person) an Samstagen 140,00 €
  7. 1.4. Gebühren für einen Bestattungsordner (pro Bestattung) 70,00 €
  8. 1.4.1. Gebühren für einen Bestattungsordner (pro Bestattung) an Samstagen 90,00 €
  1. 2. Beisetzung von Aschen
  1. 2.1. Ausheben und Schließen des Grabes 440,00 €
  2. 2.1.1. Ausheben und Schließen des Grabes an Samstagen 520,00 €
  3. 2.2. Öffnen und Schließen der Kammer 25,00 €
  4. 2.2.1. Öffnen und Schließen der Kammer an Samstagen 30,00 €
  5. 2.3. Gebühren für einen Leichenträger (pro Person) 70,00 €
  6. 2.3.1. Gebühren für einen Leichenträger (pro Person) an Samstagen 140,00 €
  7. 2.4. Gebühren für einen Bestattungsordner (pro Bestattung) 70,00 €
  8. 2.4.1. Gebühren für einen Bestattungsordner (pro Bestattung) an Samstagen 90,00 €

B. Benutzung der Kühlzelle und Trauerhalle

  1. 3. Nutzung der Kühlzelle und Trauerhalle
  1. 3.1. Nutzung der Kühlzelle (pro Tag) 150,00 €
  2. 3.2. Nutzung der Friedhofskapelle (pro Trauerfeier) 250,00 €
  3. 3.3. Vorhaltegebühr Friedhofskapelle (pro Bestattung) 50,00 €

C. Grabnutzungsgebühren

  1. 4. Erdreihengrabstätten (Ruhezeit 15 Jahre)
  1. 4.1. Erdreihengrab für Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 1.400,00 €
  2. 4.2. Kinderreihengrab für Personen bis zu dem vollendeten 6. Lebensjahr 100,00 €

5. Erdwahlgräber (Nutzungszeit 15 Jahre)

  1. 5.1. Wahlgrab einstellig 1.400,00 € Einzelgrabfläche inkl. 1 Belegung Sarg oder Urne
  2. 5.2. Wahlgrab zweistellig 1.400,00 € Tiefgrabfläche inkl. 2 Belegungen Sarg oder Urne
  3. 5.3. Wahlgrab zweistellig 2.600,00 € Doppelgrabfläche inkl. 2 Belegungen Sarg oder Urne
  4. 5.4. Wahlgrab vierstellig 2.600,00 € Doppelgrabfläche mit zwei Tieferlegungen inkl. 4 Belegungen Sarg oder Urne
  5. 5.5. Wahlgrab einstellig 100,00 € Kinderwahlgrab inkl. 1 Belegung Sarg oder Urne für Bestattungen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
  6. 5.6. Wahlgrab zweistellig in einem gärtnergepflegten Grabfeld 1.400,00 € Tiefgrabfläche inkl. 2 Belegungen Sarg oder Urne zzgl. Entgelt für die Dauergrabpflege
  1. 6. Urnenwahlgräber (Nutzungszeit 15 Jahre)
  1. 6.1. Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen in das Erdreich 1.130,00 €
  2. 6.2. Urnenkammer bis zu 2 Urnen in die Stelenkammer 2.900,00 €
  3. 6.3. Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen in einem gärtnergepflegten Grabfeld 1.130,00 € zzgl. Entgelt für die Dauergrabpflege
  4. 6.4. Baumgrabstätte bis zu 2 Urnen in einem gärtnergepflegten Grabfeld 2.100,00 € zzgl. Entgelt für die Dauergrabpflege
  1. 7. Hinzubettung zusätzliche Stelle über Belegungsplätze nach 5. oder 6. hinaus
  1. 7.1. Hinzubestattung Urne in bestehende Erdwahlgräber 710,00 €
  2. 7.2. Hinzubettung Sarg in bestehende Erdwahlgräber 710,00 €
  1. 8. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Für die Verlängerung von Nutzungsrechten werden die anteiligen Gebühren verrechnet, für jedes angefangene Jahr 1/15. Es sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

D. Sonstige Leistungen

  1. 9. Umbettung, Ausgrabung, Tieferlegung und Wiederbestattung von Leichen, Gebeinen und Aschen
  1. 9.1. Umbettung (Ausgrabung und Wiederbestattung einer Leiche innerhalb 740,00 € des Friedhofs)
  2. 9.2. Ausgrabung einer Leiche zur Überführung 370,00 €
  3. 9.3. Ausgrabung einer Urne 160,00 €
  4. 9.4. Wiederbestattung einer Urne 160,00 €
  1. 10. Verwaltungsgebühren

10.1. Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines 25,00 € Grabmales oder sonstigen Grabausstattungen 10.2. Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung zur Beschriftung einer 25,00 € Urnenkammerplatte 10.3. Gebühr für die Ausstellung einer Grabplatzbestätigung 10,00 €

  1. 11. Abräumgebühren

11.1. Gebühr für das Räumen einer Urnenerdgrabfläche 150,00 € 11.2. Gebühr für das Räumen einer Urnenkammer 150,00 € 11.3. Gebühr für das Räumen einer Einzelgrabfläche 420,00 € 11.4. Gebühr für das Räumen einer Doppelgrabfläche 510,00 € 11.5. Gebühr für das Räumen einer Kindergrabfläche 150,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Meckesheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Meckesheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 74xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Meckesheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Meckesheim
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 440 € (Urne) bzw. 910 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Meckesheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 74xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Meckesheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €